Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C17 224.104-2/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BÖCK über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Kirchengasse 19/9, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, FZ. 01 16.962-BAT (Spruchpunkt I), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Kirchengasse 19/9, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, FZ. 01 16.962-BAT (Spruchpunkt römisch eins), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 23.07.2001 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am nächsten Tag bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Asylantrag ein (AS 11).
Am 24.07.2001 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Schwechat, Grenzübertrittsstelle Flughafen Wien-Schwechat, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in der Ära Babrak Karmal und Najibullah Armeeoffizier gewesen. Er sei von den Taliban beschuldigt worden, Kommunist zu sein und sei deswegen vor zwei Jahren von den Taliban für zwei Monate eingesperrt worden. Er werde nach wie vor von den Taliban gesucht und fürchte um sein Leben.
Am 21.08.2001 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Farsi/Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Kabul, wo noch seine Mutter, seine Ehefrau und seine vier Kinder leben würden. Er verfüge über einen Universitätsabschluss und habe von XXXX bis XXXX als Berufsoffizier in XXXX und von 1992 bis Juni 2001 in Kabul als Taxifahrer gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1987 der Sozialdemokratischen Partei Afghanistans ("XXXX") beigetreten und ab XXXX deren Vorsitzender im Bezirk XXXX geworden. Aufgrund dieser Parteimitgliedschaft habe er Probleme bekommen. Im Mai/Juni 1999 sei er für zwei Monate inhaftiert gewesen, weil er die Taliban und deren Ideen kritisiert habe. Ungefähr Anfang Saretan 1380 (entspricht 23.06.2001) sei er von einem Parteifreund namens XXXX in einem Kaufhaus informiert worden, dass zwei weitere Parteifreunde festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zu seinem Onkel begeben, bei dem er erfahren hätte, dass in seinem Haus Partei- und Propagandamaterial gefunden worden sei und der Beschwerdeführer gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich zur Flucht entschlossen, da er wegen des gefundenen Parteimaterials mit seiner Hinrichtung rechnen müsse. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe die Zeitung der "XXXX" im Bezirk verteilt.Am 21.08.2001 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Farsi/Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Kabul, wo noch seine Mutter, seine Ehefrau und seine vier Kinder leben würden. Er verfüge über einen Universitätsabschluss und habe von römisch 40 bis römisch 40 als Berufsoffizier in römisch 40 und von 1992 bis Juni 2001 in Kabul als Taxifahrer gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1987 der Sozialdemokratischen Partei Afghanistans ("XXXX") beigetreten und ab römisch 40 deren Vorsitzender im Bezirk römisch 40 geworden. Aufgrund dieser Parteimitgliedschaft habe er Probleme bekommen. Im Mai/Juni 1999 sei er für zwei Monate inhaftiert gewesen, weil er die Taliban und deren Ideen kritisiert habe. Ungefähr Anfang Saretan 1380 (entspricht 23.06.2001) sei er von einem Parteifreund namens römisch 40 in einem Kaufhaus informiert worden, dass zwei weitere Parteifreunde festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zu seinem Onkel begeben, bei dem er erfahren hätte, dass in seinem Haus Partei- und Propagandamaterial gefunden worden sei und der Beschwerdeführer gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich zur Flucht entschlossen, da er wegen des gefundenen Parteimaterials mit seiner Hinrichtung rechnen müsse. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe die Zeitung der "XXXX" im Bezirk verteilt.
1.2. Mit Bescheid vom 05.09.2001, FZ. 01 16.962-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG als zulässig (AS 47f.).1.2. Mit Bescheid vom 05.09.2001, FZ. 01 16.962-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG als zulässig (AS 47f.).
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.09.2001 Berufung (AS 81f.).
1.4. Mit Bescheid vom 11.01.2008, FZ. 224.104/0/19E-III/09/01, wurde der Bescheid vom unabhängigen Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "XXXX" nicht explizit widerlegt. Feststellungen zur Lage in Afghanistan und insbesondere zur Situation von Mitgliedern dieser Partei seien jedoch zur Gänze unterblieben. Es hätte zur Entscheidungsfindung eingehender Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Mitglieder der "XXXX" und einer diesbezüglichen Auseinandersetzung bedurft. Es könne nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderlichen Feststellungen und Auseinandersetzungen für die Beurteilung des Asylantrages des Beschwerdeführers und seiner Glaubwürdigkeit bedeutungslos wären. Eine diesbezügliche Asylrelevanz sei im Hinblick auf eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung nicht von vornherein auszuschließen.1.4. Mit Bescheid vom 11.01.2008, FZ. 224.104/0/19E-III/09/01, wurde der Bescheid vom unabhängigen Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "XXXX" nicht explizit widerlegt. Feststellungen zur Lage in Afghanistan und insbesondere zur Situation von Mitgliedern dieser Partei seien jedoch zur Gänze unterblieben. Es hätte zur Entscheidungsfindung eingehender Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Mitglieder der "XXXX" und einer diesbezüglichen Auseinandersetzung bedurft. Es könne nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderlichen Feststellungen und Auseinandersetzungen für die Beurteilung des Asylantrages des Beschwerdeführers und seiner Glaubwürdigkeit bedeutungslos wären. Eine diesbezügliche Asylrelevanz sei im Hinblick auf eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung nicht von vornherein auszuschließen.
2. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18.03.2008 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Pashtu sowie seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe die Zeitung "XXXX" geheim verteilt. Zum konkreten Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe während der Herrschaft der Taliban geheim als Leiter der "XXXX" im Bezirk XXXX gearbeitet. Daneben sei er Taxifahrer gewesen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein im vorangegangenen Verfahren erstattetes Vorbringen zu den Fluchtgründen. Auf Befragen erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1378 (entspricht 1999) von einem Fahrgast verraten und dann von den Taliban festgenommen worden. Die Taliban seien zwar nicht mehr offiziell an der Macht, faktisch jedoch schon. Zu seiner Beziehung zur "XXXX" befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei für Demokratie und Frauenrechte eingetreten. Er habe die Parteizeitung verteilt und die Bevölkerung informiert. Die Partei bzw. deren Zeitung sei von XXXX, der nunmehr in Kabul lebe, finanziert worden.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18.03.2008 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Pashtu sowie seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe die Zeitung "XXXX" geheim verteilt. Zum konkreten Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe während der Herrschaft der Taliban geheim als Leiter der "XXXX" im Bezirk römisch 40 gearbeitet. Daneben sei er Taxifahrer gewesen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein im vorangegangenen Verfahren erstattetes Vorbringen zu den Fluchtgründen. Auf Befragen erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1378 (entspricht 1999) von einem Fahrgast verraten und dann von den Taliban festgenommen worden. Die Taliban seien zwar nicht mehr offiziell an der Macht, faktisch jedoch schon. Zu seiner Beziehung zur "XXXX" befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei für Demokratie und Frauenrechte eingetreten. Er habe die Parteizeitung verteilt und die Bevölkerung informiert. Die Partei bzw. deren Zeitung sei von römisch 40 , der nunmehr in Kabul lebe, finanziert worden.
XXXX sei nunmehr XXXX und stehe unter dem Schutz der USA. Über die derzeitige Arbeit der "XXXX" könne er nichts sagen, er vermute aber, dass diese jetzt freier agieren könne. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe auch Probleme mit dem derzeitigen XXXX und mit einem Kommandanten namens XXXX, welcher für die jetzige Regierung arbeite. 1990 habe der Beschwerdeführer unter General XXXX Militärdienst geleistet. Er sei schließlich zu den Mujaheddin übergelaufen und nach Pakistan gegangen. Nach dem Sturz Najibullahs sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe gemeinsam mit XXXX für das Außenministerium gearbeitet. Die ihm unterstellten Soldaten hätten Waffen mitgenommen, da sie keinen Sold erhalten hätten. Nun verlange XXXX die Rückerstattung der Waffen vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gab weiters an, eine Cousine lebe in Österreich, er besuche Deutschkurse und arbeite als Zeitungsausträger.römisch 40 sei nunmehr römisch 40 und stehe unter dem Schutz der USA. Über die derzeitige Arbeit der "XXXX" könne er nichts sagen, er vermute aber, dass diese jetzt freier agieren könne. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe auch Probleme mit dem derzeitigen römisch 40 und mit einem Kommandanten namens römisch 40 , welcher für die jetzige Regierung arbeite. 1990 habe der Beschwerdeführer unter General römisch 40 Militärdienst geleistet. Er sei schließlich zu den Mujaheddin übergelaufen und nach Pakistan gegangen. Nach dem Sturz Najibullahs sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe gemeinsam mit römisch 40 für das Außenministerium gearbeitet. Die ihm unterstellten Soldaten hätten Waffen mitgenommen, da sie keinen Sold erhalten hätten. Nun verlange römisch 40 die Rückerstattung der Waffen vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gab weiters an, eine Cousine lebe in Österreich, er besuche Deutschkurse und arbeite als Zeitungsausträger.
Am 21.10.2008 wurden zwei vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugen vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.02.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2010 erteilt (Spruchpunkt II).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.02.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).
Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan [Staatsaufbau und Sicherheitslage; Übersicht über bewaffnete Akteure; S 15 - 30 des angefochtenen Bescheides], aus denen sich keine Sachverhaltsfeststellungen zur "XXXX" ergeben. Hinsichtlich der "XXXX" enthält der Bescheid folgende Ausführungen in der Beweiswürdigung (S 25f des Bescheides):
"Sie gaben an, dass Sie in Ihrem Distrikt "XXXX" im Dorf XXXX, wo Sie wohnhaft gewesen seien, als Parteileiter für "XXXX" tätig gewesen sind. Ihre Mitgliedschaft bei "XXXX" dauerte von XXXX bis XXXX. "XXXX" habe sich für Demokratie, Pressefreiheit und Frauenrechte eingesetzt. Sie haben im Untergrund agiert und es sei eine Zeitung mit dem Namen "XXXX" in Pakistan produziert worden. Unter Ihnen sollen 30 Personen, darunter 6 Frauen gearbeitet haben. Sie haben Ihre Funktion geheim gehalten und haben nebenbei als Taxifahrer gearbeitet. Ihre Tätigkeit bei "XXXX" war in der Gestalt, dass Sie die in Pakistan herausgegebene Zeitung im Dorf verteilt haben sollen und auch mit dem Volk gesprochen haben wollen. Sie wollen Aufklärungsarbeit geleistet haben. Journalistische Tätigkeiten für die Zeitung "XXXX" haben Sie keine geleistet, sowie haben Sie keine Artikel für die Zeitung "XXXX" verfasst."Sie gaben an, dass Sie in Ihrem Distrikt "XXXX" im Dorf römisch 40 , wo Sie wohnhaft gewesen seien, als Parteileiter für "XXXX" tätig gewesen sind. Ihre Mitgliedschaft bei "XXXX" dauerte von römisch 40 bis römisch 40 . "XXXX" habe sich für Demokratie, Pressefreiheit und Frauenrechte eingesetzt. Sie haben im Untergrund agiert und es sei eine Zeitung mit dem Namen "XXXX" in Pakistan produziert worden. Unter Ihnen sollen 30 Personen, darunter 6 Frauen gearbeitet haben. Sie haben Ihre Funktion geheim gehalten und haben nebenbei als Taxifahrer gearbeitet. Ihre Tätigkeit bei "XXXX" war in der Gestalt, dass Sie die in Pakistan herausgegebene Zeitung im Dorf verteilt haben sollen und auch mit dem Volk gesprochen haben wollen. Sie wollen Aufklärungsarbeit geleistet haben. Journalistische Tätigkeiten für die Zeitung "XXXX" haben Sie keine geleistet, sowie haben Sie keine Artikel für die Zeitung "XXXX" verfasst.
Sie haben auch mit Ihren Fahrgästen im Taxi die Kommunikation gesucht und haben versucht diese aufzuklären.
Deswegen seien Sie, weil Sie gegen die Taliban gesprochen haben wollen, und von einem Fahrgast deswegen verraten worden sein sollen, im Jahre 1999 von den Taliban festgenommen worden und für zwei Monate inhaftiert worden. Sie seien damals nur durch Mithilfe der Weißbärtigen aus Ihrem Dorf frei gekommen und haben den Taliban versprechen müssen, dass Sie nichts mehr gegen die Taliban unternehmen werden und nichts mehr gegen die Taliban sagen werden, ansonsten Ihnen der Tod seitens der Taliban drohe.
Eines Tages soll - als Sie sich gerade in Kabul befunden haben - und am Taxistand auf Gäste gewartet haben, ein Mann namens "XXXX" - ebenfalls ein Mitarbeiter von "XXXX" zu Ihnen zum Taxi gekommen sein und Ihnen mitgeteilt haben, dass zwei andere Mitarbeiter von "XXXX" - nämlich Hr. XXXX und Hr. XXXX - seitens der Taliban festgenommen worden sein sollen. Sie haben Angst vor den Taliban bekommen und haben sich bei Ihrem Onkel versteckt. Hr. XXXX habe ebenfalls die Flucht angetreten. Ihr Onkel habe in Erfahrung bringen können, dass Ihr Haus von den Taliban in Ihrer Abwesenheit durchsucht worden sein soll und die Taliban auch Zeitungen von "XXXX" mitgenommen haben wollen und seither nach Ihnen suchen. Sie haben dann aus Angst, die Taliban könnten ihre Drohung umsetzen und Sie töten, da Sie sich wiederum für "XXXX" engagiert haben und sich gegen die Taliban gestellt haben. Daher haben Sie nach 25 Tagen Aufenthalt bei Ihrem Onkel die Flucht Richtung Pakistan angetreten.Eines Tages soll - als Sie sich gerade in Kabul befunden haben - und am Taxistand auf Gäste gewartet haben, ein Mann namens "XXXX" - ebenfalls ein Mitarbeiter von "XXXX" zu Ihnen zum Taxi gekommen sein und Ihnen mitgeteilt haben, dass zwei andere Mitarbeiter von "XXXX" - nämlich Hr. römisch 40 und Hr. römisch 40 - seitens der Taliban festgenommen worden sein sollen. Sie haben Angst vor den Taliban bekommen und haben sich bei Ihrem Onkel versteckt. Hr. römisch 40 habe ebenfalls die Flucht angetreten. Ihr Onkel habe in Erfahrung bringen können, dass Ihr Haus von den Taliban in Ihrer Abwesenheit durchsucht worden sein soll und die Taliban auch Zeitungen von "XXXX" mitgenommen haben wollen und seither nach Ihnen suchen. Sie haben dann aus Angst, die Taliban könnten ihre Drohung umsetzen und Sie töten, da Sie sich wiederum für "XXXX" engagiert haben und sich gegen die Taliban gestellt haben. Daher haben Sie nach 25 Tagen Aufenthalt bei Ihrem Onkel die Flucht Richtung Pakistan angetreten.
Wer Sie bei den Taliban verraten haben soll, wissen Sie nicht.
Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich die Situation von "XXXX" so dar, dass der Finanzier Hr. XXXX - der früher in den USA war - nunmehr wieder - nach Ihren Angaben zufolge - in Kabul lebt. Jetzt sei der Sponsor XXXX in Afghanistan und Sie gaben an, dass Sie nun annehmen, dass er durch den Schutz der USA "freier" agieren kann.Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich die Situation von "XXXX" so dar, dass der Finanzier Hr. römisch 40 - der früher in den USA war - nunmehr wieder - nach Ihren Angaben zufolge - in Kabul lebt. Jetzt sei der Sponsor römisch 40 in Afghanistan und Sie gaben an, dass Sie nun annehmen, dass er durch den Schutz der USA "freier" agieren kann.
Zu Ihrer persönlichen Gefährdung gaben Sie an, dass die Taliban, obwohl Sie nicht offiziell an der Macht sind, diese trotzdem weiterhin an der Macht seien und tun und lassen können, was sie wollen.
Diesbezüglich war seitens der befindenden Behörde festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar war, weshalb Sie aufgrund Ihrer damaligen Tätigkeit nunmehr gefährdet sein sollen, zumal aufgrund der verstrichenen Zeit, nicht erkannt werden konnte, weshalb die Taliban ein derartiges Interesse daran haben sollen, Ihnen nach Jahren noch zu schaden, zumal Sie einerseits damals territorial begrenzt agiert haben und somit nicht erkannt werden konnte, dass eine Gefährdung nunmehr für gesamt Afghanistan vorliegen soll. Selbst wenn in Ihrem Dorf Personen noch von der früheren Tätigkeit für "XXXX" bescheid wüssten, war nicht zu erkennen, dass Sie in anderen Provinzen Afghanistans ebenfalls einer Gefahr einer verspäteten Rache ausgesetzt sein könnten. Das Erreichen anderer Provinzen Afghanistans wäre allerdings aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nunmehr nicht zumutbar.
Eine nunmehrige Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr für gesamt Afghanistan wegen der damaligen Tätigkeit bei "XXXX" konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Zu Ihrem anderen vorgebrachten Fluchtgrund war auszuführen, dass es durchaus nachvollziehbar war, dass der XXXX, der mit dem Herrn XXXX nunmehr zusammenarbeitet, gegen Sie negativ gestimmt ist, weil damals Waffen verschwanden, die Soldaten - wie Sie angaben - statt Sold mitnahmen und Sie damals dafür verantwortlich gemacht worden seien.Zu Ihrem anderen vorgebrachten Fluchtgrund war auszuführen, dass es durchaus nachvollziehbar war, dass der römisch 40 , der mit dem Herrn römisch 40 nunmehr zusammenarbeitet, gegen Sie negativ gestimmt ist, weil damals Waffen verschwanden, die Soldaten - wie Sie angaben - statt Sold mitnahmen und Sie damals dafür verantwortlich gemacht worden seien.
Jedoch diesbezüglich gaben Sie nur an, dass XXXX die Waffen zurück haben wolle und Sie Probleme mit dem XXXX haben.Jedoch diesbezüglich gaben Sie nur an, dass römisch 40 die Waffen zurück haben wolle und Sie Probleme mit dem römisch 40 haben.
Konkrete Bedrohungen diesbezüglich haben Sie nicht bei Ihrer Einvernahme am 18.03.2008 ausgeführt. Ebenfalls konnten auch die Zeugenbefragungen hierzu keine weiteren stichhaltigen Details liefern.
Läge eine diesbezügliche Bedrohung gegen Leib und Leben Ihrer Person vor, war davon auszugehen, dass sie konkretere Angaben, die mit mehr Details behaftet gewesen wären, der Behörde geschildert hätten.
Somit konnte auch diesbezüglich keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr erkannt werden."
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher unter anderem vorgebracht wird, dass dem angefochtenen Bescheid wiederum nicht zu entnehmen sei, dass sich die belangte Behörde auch nur ansatzweise mit der Position der "XXXX", der Partei des Beschwerdeführers, und der Sicherheitslage im Hinblick auf die Parteimitglieder auseinandergesetzt habe. Aus den Feststellungen sei diesbezüglich nichts ersichtlich. Auch diesbezügliche Quellen oder Recherchen der belangten Behörde seien nicht erkennbar.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher unter anderem vorgebracht wird, dass dem angefochtenen Bescheid wiederum nicht zu entnehmen sei, dass sich die belangte Behörde auch nur ansatzweise mit der Position der "XXXX", der Partei des Beschwerdeführers, und der Sicherheitslage im Hinblick auf die Parteimitglieder auseinandergesetzt habe. Aus den Feststellungen sei diesbezüglich nichts ersichtlich. Auch diesbezügliche Quellen oder Recherchen der belangten Behörde seien nicht erkennbar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes (in der Folge: AsylG) 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 bestimmt, dass Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden (Abs. 1); die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden (Abs. 3).1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes (in der Folge: AsylG) 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 bestimmt, dass Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden (Absatz eins,); die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden (Absatz 3,).
Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Fallbezogen wurde der Asylantrag am 24.07.2001 gestellt (und es ist keine der in Abs. 3 genannten Bestimmungen relevant), daher ist das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Fallbezogen wurde der Asylantrag am 24.07.2001 gestellt (und es ist keine der in Absatz 3, genannten Bestimmungen relevant), daher ist das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 bzw. § 68 AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 bzw. Paragraph 68, AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Fallbezogen wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat im ersten Verfahrensgang eine zurückverweisende Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG getroffen.2. Fallbezogen wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat im ersten Verfahrensgang eine zurückverweisende Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG getroffen.
Ein derartiger Zurückverweisungsbescheid wird mit Eintritt seiner Rechtskraft den Parteien gegenüber verbindlich ("externe Bindungswirkung"), und räumt ihnen ein subjektives Recht darauf ein, dass die Unterbehörde eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Die Unterbehörde ist demnach an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung "tragenden Gründe" und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden. In einem Fall wie dem vorliegenden entfaltet nicht nur der Spruch, sondern auch die Begründung des zurückverweisenden Bescheides Bindungswirkung. Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des im fortgesetzten Verfahren erlassenen Bescheides (s.
Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG, 2007, 3. Teilband, S 938 ff.).
Im vorliegenden Fall liegen die vom unabhängigen Bundesasylsenat im zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung "tragenden Gründe" darin, dass keine Feststellungen zur Lage in Afghanistan und insbesondere zur Situation von Mitgliedern dieser Partei vom Bundesasylamt getroffen wurden und es zur Entscheidungsfindung eingehender Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Mitglieder der "XXXX" und einer diesbezüglichen Auseinandersetzung bedurft hätte.
Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen, allerdings keine spezifischen Feststellungen zur "XXXX" bzw. zur (gegenwärtigen) Situation der Mitglieder dieser Partei, obwohl das Fehlen solcher Feststellungen ein tragender Grund für die Behebung durch den unabhängigen Bundesasylsenat war. Die Ausführungen des Bundesasylamtes zur "XXXX" in der Beweiswürdigung [s. oben Pkt. I.3.] sind keine solchen Sachverhaltsfeststellungen, sondern die (bloße) Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers mit (rechtlicher) Würdigung dahingehend, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner damaligen Tätigkeit für diese Partei aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (in ganz Afghanistan) zu erwarten sei. Eine derartige Ableitung erweist sich aber ohne zugrundeliegende landeskundliche Feststellungen zur gegenwärtigen Situation der Partei und der Parteimitglieder als nicht nachvollziehbar und tragfähig. Vielmehr sind - wie sich bereits aus der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates bindend ergibt - (allgemeine, landeskundliche) Sachverhaltsfeststellungen zur Partei bzw. zur gegenwärtigen Situation der Parteimitglieder für die Entscheidungsfindung bzw. für die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung droht, unerlässlich. Indem das Bundesasylamt der bindenden Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates teilweise nicht gefolgt ist und den ihm erteilten Ermittlungsaufträgen nicht vollständig entsprochen hat, wurde die sich aus der zurückverweisenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008 ergebende Bindungswirkung verletzt. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb er in seinem ausschließlich bekämpften Spruchpunkt I. durch Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war, um eine der Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates entsprechende neuerliche Entscheidung des Bundesasylamtes zu ermöglichen.Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen, allerdings keine spezifischen Feststellungen zur "XXXX" bzw. zur (gegenwärtigen) Situation der Mitglieder dieser Partei, obwohl das Fehlen solcher Feststellungen ein tragender Grund für die Behebung durch den unabhängigen Bundesasylsenat war. Die Ausführungen des Bundesasylamtes zur "XXXX" in der Beweiswürdigung [s. oben Pkt. römisch eins.3.] sind keine solchen Sachverhaltsfeststellungen, sondern die (bloße) Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers mit (rechtlicher) Würdigung dahingehend, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner damaligen Tätigkeit für diese Partei aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (in ganz Afghanistan) zu erwarten sei. Eine derartige Ableitung erweist sich aber ohne zugrundeliegende landeskundliche Feststellungen zur gegenwärtigen Situation der Partei und der Parteimitglieder als nicht nachvollziehbar und tragfähig. Vielmehr sind - wie sich bereits aus der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates bindend ergibt - (allgemeine, landeskundliche) Sachverhaltsfeststellungen zur Partei bzw. zur gegenwärtigen Situation der Parteimitglieder für die Entscheidungsfindung bzw. für die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung droht, unerlässlich. Indem das Bundesasylamt der bindenden Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates teilweise nicht gefolgt ist und den ihm erteilten Ermittlungsaufträgen nicht vollständig entsprochen hat, wurde die sich aus der zurückverweisenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008 ergebende Bindungswirkung verletzt. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb er in seinem ausschließlich bekämpften Spruchpunkt römisch eins. durch Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war, um eine der Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates entsprechende neuerliche Entscheidung des Bundesasylamtes zu ermöglichen.
Im Übrigen ließe sich der vorliegende Fall auch bei einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof aufgrund der - wegen des Fehlens spezifischer allgemeiner (landeskundlicher) Feststellungen zur Partei bzw. zur Situation der Parteimitglieder - vom Bundesasylamt nur ungenügend erhobenen Sachverhaltsgrundlage nicht ohne weitere Ermittlungen und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten beurteilen. Die vom Bundesasylamt nicht getroffenen Feststellungen zur Partei bzw. zur Situation der Parteimitglieder, die durch Ermittlungen und Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer getroffen werden müssen, sind zur Beurteilung des Vorliegens einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Fall des Beschwerdeführers unerlässlich. Damit wären - ungeachtet der Verletzung der Bindungswirkung durch das Bundesasylamt - jedenfalls die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG gegeben.Im Übrigen ließe sich der vorliegende Fall auch bei einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof aufgrund der - wegen des Fehlens spezifischer allgemeiner (landeskundlicher) Feststellungen zur Partei bzw. zur Situation der Parteimitglieder - vom Bundesasylamt nur ungenügend erhobenen Sachverhaltsgrundlage nicht ohne weitere Ermittlungen und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten beurteilen. Die vom Bundesasylamt nicht getroffenen Feststellungen zur Partei bzw. zur Situation der Parteimitglieder, die durch Ermittlungen und Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer getroffen werden müssen, sind zur Beurteilung des Vorliegens einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Fall des Beschwerdeführers unerlässlich. Damit wären - ungeachtet der Verletzung der Bindungswirkung durch das Bundesasylamt - jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG gegeben.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des AsylG 2005 ist auszuführen, dass das AsylG 1997 selbst keine Regelung über die Durchführung von Verhandlungen enthielt, eine solche fand sich vielmehr in Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG; diese Bestimmung ist mit Ablauf des 30.06.2008 außer Kraft getreten.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des AsylG 2005 ist auszuführen, dass das AsylG 1997 selbst keine Regelung über die Durchführung von Verhandlungen enthielt, eine solche fand sich vielmehr in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG; diese Bestimmung ist mit Ablauf des 30.06.2008 außer Kraft getreten.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Bindungswirkung, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.05.2010