Norm
AsylG 1997 §10Spruch
E 13 233.809-0/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr: Böhm über die Beschwerde der XXXX, StA Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002, FZ. 02 34.340-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr: Böhm über die Beschwerde der römisch 40 , StA Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002, FZ. 02 34.340-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der BF (im folgenden BF1), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige von Armenien, brachte für ihre Tochter am 27.11.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylerstreckungsantrag ein.römisch eins. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der BF (im folgenden BF1), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige von Armenien, brachte für ihre Tochter am 27.11.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylerstreckungsantrag ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates Armenien brachte die Mutter der BF im erstinstanzlichen Verfahren (zusammengefasst dargestellt) vor, dass ihrem Mann 1988 aufgetragen wurde für Armenien gegen Aserbaidschan zu spionieren. Dafür erhielt er vom armenischen KGB falsche Dokumente ausgestellt. 1997 war die Aufgabe für den Gatten beendet und er hielt sich in Moskau auf. Wo sich ihr Gatte aufhält vermochte die Mutter der BF nicht anzugeben. In Folge wurde die Mutter der BF zwei Mal zum Geheimdienst vorgeladen, um den Aufenthaltsort des Mannes zu eruieren. Im Juni 1998 wurde die ältere Schwester der BF entführt und drei Tage nachher wieder freigelassen. Trotz mehrmaliger Vorsprache vor dem Geheimdienst, beteuerten die Mitarbeiter des KGB nichts mit der Entführung zu tun zu haben. Im Dezember 2000 wurde von unbekannten Personen versucht, die Mutter der BF mit Quecksilber zu vergiften, weshalb diese letzten Endes das Heimatland verließ. Eine Anzeige erstattete die Mutter nicht. Auch vermochte die Mutter der BF nicht das Fluchtvorbringen zu bescheinigen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die Erstbehörde das Vorbringen, vom Sicherheitsdienst des Heimatlandes aufgefordert worden zu sein, den Aufenthaltsort des Mannes bekannt zu geben, als glaubwürdig, erkannte jedoch, dass diese Maßnahme lediglich in Zusammenhang mit dem Verdacht der Veruntreuung von Geldbeträgen aus armenischen Staatsbesitz erfolgte und sohin keine Verfolgung iSd GFK vorliegt, da es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt.
Insoweit die Entführung der älteren Tochter im Juni 1998 behauptet wurde, stellte die Behörde erster Instanz fest, dass dieses Ereignis bereits vor mehreren Jahren stattgefunden hat und daher der erforderliche Kausalzusammenhang, nämlich das zeitliche Naheverhältnis zwischen der Begebenheit und der Ausreise, eine unabdingbare Voraussetzung für die Asylgewährung nicht mehr vorliegt.
Insoweit die Mutter der BF einen Vergiftungsversuch im Dezember 2000 ins Treffen führt, stellte das Bundesasylamt fest, dass dies nicht von den Behörden des Heimatlandes, sondern von kriminellen Zivilpersonen ausging und solche Angriffe gegen Leib und Leben auch im Heimatland strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Justiz- und Sicherheitsbehörden geahndet werden. Eine Anstiftung durch die Behörden des Heimatlandes bzw. eine Billigung oder Duldung dieser Handlung durch Behörden des Heimatlandes ist nicht glaubwürdig, da die Ermordung einer Auskunftsperson jeder Logik entbehren würde und die Mutter der BF eine Anzeigeerstattung unterlassen hat.
Das BAA hat folglich den Asylantrag der BF1 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), weil keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen eines zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisses gegeben wären.Das BAA hat folglich den Asylantrag der BF1 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), weil keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen eines zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisses gegeben wären.
Der Bescheid wurde ordnungsgemäß zugestellt und von der BF am 8.12.2001 in der JA Krems persönlich übernommen.
Gegen den abweislichen Bescheid gem. § 7 und § 8 AsylG wurde mit Schriftsatz vom 5.3.2002, bei der Erstbehörde am 11.3.2002 eingelangt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG eingebracht und in einem das Rechtsmittel der "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiedereinsetzungsantrages sowie der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (AS 109 ff) verwiesen.Gegen den abweislichen Bescheid gem. Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG wurde mit Schriftsatz vom 5.3.2002, bei der Erstbehörde am 11.3.2002 eingelangt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG eingebracht und in einem das Rechtsmittel der "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiedereinsetzungsantrages sowie der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (AS 109 ff) verwiesen.
Im Wesentlichen brachte die BF im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages vor, in der Zeit von 19.11.2001 bis 19.2.2002 in der JA Krems wegen § 104 Abs. 1 und 3 FrG 1997 eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. Da es in der JA keine rechtliche Betreuung gab und sohin die Möglichkeiten zu einem rechtlichen Beistand zu kommen noch schlechter wären, als die von Schubhäftlingen, zumindest in manchen Polizeigefangenenhäusern, und der BF zudem der Bescheid am 7.12.2001 (entsprechend dem in der Akte befindlichen Rückschein wohl richtig 8.12.2001) von einer Beamtin der JA Krems ohne jeglichen Hinweis, was sie dagegen unternehmen könne, ausgehändigt wurde, vermochte die BF aufgrund der mangelnden Deutsch Kenntnisse nicht einmal anzunehmen, ob der Bescheid in Zusammenhang mit der Strafhaft oder dem Asylverfahren stand. Zwar gebe es in der JA Krems eine diplomierte Sozialarbeiterin für die Frauenabteilung, welche jedoch keine rechtliche Beratung durchführt. Am 25.2.2002 kontaktierte die Sozialarbeiterin telefonisch eine Beratungsstelle für Asylrecht, die den Wiedereinsetzungsantrag verfasste.Im Wesentlichen brachte die BF im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages vor, in der Zeit von 19.11.2001 bis 19.2.2002 in der JA Krems wegen Paragraph 104, Absatz eins und 3 FrG 1997 eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. Da es in der JA keine rechtliche Betreuung gab und sohin die Möglichkeiten zu einem rechtlichen Beistand zu kommen noch schlechter wären, als die von Schubhäftlingen, zumindest in manchen Polizeigefangenenhäusern, und der BF zudem der Bescheid am 7.12.2001 (entsprechend dem in der Akte befindlichen Rückschein wohl richtig 8.12.2001) von einer Beamtin der JA Krems ohne jeglichen Hinweis, was sie dagegen unternehmen könne, ausgehändigt wurde, vermochte die BF aufgrund der mangelnden Deutsch Kenntnisse nicht einmal anzunehmen, ob der Bescheid in Zusammenhang mit der Strafhaft oder dem Asylverfahren stand. Zwar gebe es in der JA Krems eine diplomierte Sozialarbeiterin für die Frauenabteilung, welche jedoch keine rechtliche Beratung durchführt. Am 25.2.2002 kontaktierte die Sozialarbeiterin telefonisch eine Beratungsstelle für Asylrecht, die den Wiedereinsetzungsantrag verfasste.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen wies in Folge den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 14.3.2002, Zlen. 01 19.366-BAT und 01 19.367-BAT gem. § 71 AVG ab.Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen wies in Folge den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 14.3.2002, Zlen. 01 19.366-BAT und 01 19.367-BAT gem. Paragraph 71, AVG ab.
Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte die BF das Rechtsmittel der Berufung ein und verwies - neben Darlegung allgemeiner rechtlicher Bestimmungen und Erkenntnisse des VwGH - auf die bereits im Antrag vom 5.3.2002 geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe.
Ebenso wurde der Asylerstreckungsantrag der BF mit Bescheid vom 2.12.2002, Zl. 02 34.340-BAT abgewiesen.
Rechtlich wurde ausgeführt, das Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach § 7 oder § 9 AsylG eines der in § 10 Abs. 2 AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei. Da in concreto der Asylantrag der Mutter der BF, auf den sich ihr Erstreckungsantrag bezieht, mit Bescheid des BAA, vom 23.11.2001, Zl. 01 19.366-BAT gem. § 7 AsylG abgewiesen worden ist, liege im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung des in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vor.Rechtlich wurde ausgeführt, das Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach Paragraph 7, oder Paragraph 9, AsylG eines der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei. Da in concreto der Asylantrag der Mutter der BF, auf den sich ihr Erstreckungsantrag bezieht, mit Bescheid des BAA, vom 23.11.2001, Zl. 01 19.366-BAT gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden ist, liege im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung des in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG angeführten Angehörigen vor.
Gegen diesen Bescheid hat die BF1 innerhalb offener Frist Beschwerde (Berufung) erhoben.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Absatz 2, leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Abs. 2 leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist gemäß Abs. 3 leg.cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Abs. 4 leg.cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Absatz 2, leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, ein, ist gemäß Absatz 3, leg.cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Absatz 4, leg.cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird.
Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Zweck der Regelung des § 71 AVG ist es, dass die Ausübung der den Parteien eingeräumten Rechte, am Verfahren, das der behördlichen Entscheidung vorangeht, mitzuwirken und gegebenenfalls gegen die Entscheidung Rechtsmittel zu erheben, diesen regelmäßig nur während eines bestimmten Zeitraums zusteht. Es soll sichergestellt werden, dass die Parteien nicht (etwa durch bewusste Untätigkeit) das Verfahren nach belieben verzögern oder überhaupt den (rechtskräftigen) Abschluss blockieren können. War es jedoch der Partei nicht möglich oder zumutbar, ihre Mitwirkungsrechte (einschließlich des Rechtes, ein Rechtsmittel einzubringen) während des dafür vorgesehenen Zeitraums wahrzunehmen, muss ihr Gelegenheit gegeben werden, ihre Rechte nachträglich geltend zu machen. Dazu dient die in den §§ 71 AVG geregelte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitution in integrum) (vgl Hengstschläger Leeb, AVG, Manz Kommentar 2009, 1287).Zweck der Regelung des Paragraph 71, AVG ist es, dass die Ausübung der den Parteien eingeräumten Rechte, am Verfahren, das der behördlichen Entscheidung vorangeht, mitzuwirken und gegebenenfalls gegen die Entscheidung Rechtsmittel zu erheben, diesen regelmäßig nur während eines bestimmten Zeitraums zusteht. Es soll sichergestellt werden, dass die Parteien nicht (etwa durch bewusste Untätigkeit) das Verfahren nach belieben verzögern oder überhaupt den (rechtskräftigen) Abschluss blockieren können. War es jedoch der Partei nicht möglich oder zumutbar, ihre Mitwirkungsrechte (einschließlich des Rechtes, ein Rechtsmittel einzubringen) während des dafür vorgesehenen Zeitraums wahrzunehmen, muss ihr Gelegenheit gegeben werden, ihre Rechte nachträglich geltend zu machen. Dazu dient die in den Paragraphen 71, AVG geregelte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitution in integrum) vergleiche Hengstschläger Leeb, AVG, Manz Kommentar 2009, 1287).
Der Partei, die infolge Unterlassung der fristgerechten Vornahme einer verfahrensrechtlich bedeutsamen Handlung einen Rechtsnachteil erleidet, soll dessen Beseitigung dadurch ermöglicht werden, dass unter gewissen Voraussetzungen der Rechtszustand vor dem Eintritt der Fristversäumung wiederhergestellt wird (vgl Ringhofer, Verwaltungsgerichtshof 238).Der Partei, die infolge Unterlassung der fristgerechten Vornahme einer verfahrensrechtlich bedeutsamen Handlung einen Rechtsnachteil erleidet, soll dessen Beseitigung dadurch ermöglicht werden, dass unter gewissen Voraussetzungen der Rechtszustand vor dem Eintritt der Fristversäumung wiederhergestellt wird vergleiche Ringhofer, Verwaltungsgerichtshof 238).
Die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf das laufende Verfahren (arg. § 71 Abs. 6 AVG, wonach eine Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; e contrario hat dieser Antrag auf einen verfahrensrechtlichen Bescheid keine Rechtswirkung).Die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf das laufende Verfahren (arg. Paragraph 71, Absatz 6, AVG, wonach eine Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; e contrario hat dieser Antrag auf einen verfahrensrechtlichen Bescheid keine Rechtswirkung).
Die formelle Rechtskraft eines Bescheides, dh. dessen Unanfechtbarkeit beginnt mit der Erlassung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden (dh. letztinstanzlichen) Bescheides an die Partei, mit ungenütztem Ablauf der der Partei zur Verfügung stehenden Frist zur Einbringung eines ordentlichen Rechtsmittels, mit Verzicht auf das Rechtsmittel oder mit der Zurückziehung der Berufung. Im konkreten Fall erlangte der den Asylantrag der Mutter der BF abweisende Bescheid Rechtskraft durch Fristablauf.
Ein solcher kann lediglich mit Änderung (etwa im Zuge einer Wiederaufnahme oder amtswegigen Abänderung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG), ansonsten lediglich durch Wiedereinsetzung der versäumten Frist zur Einbringung einer Berufung durchbrochen werden (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Seite 1157ff)-Ein solcher kann lediglich mit Änderung (etwa im Zuge einer Wiederaufnahme oder amtswegigen Abänderung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG), ansonsten lediglich durch Wiedereinsetzung der versäumten Frist zur Einbringung einer Berufung durchbrochen werden vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Seite 1157ff)-
Im Ergebnis war daher festzustellen, dass - wie bereits oben dargelegt - der Bescheid durch Zeitablauf in formelle Rechtskraft erwuchs und die bloße Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. eine Berufung (Beschwerde) gegen einen diesen Antrag abweisenden Bescheid nicht die Rechtskraft zu beseitigen vermag.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend der Wiederaufnahme in den vorigen Stand der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 71 AVG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde des BF gemäß §§ 10 iVm 11 AsylG abzuweisen war.Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend der Wiederaufnahme in den vorigen Stand der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 71, AVG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG abzuweisen war.
Es war daher sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
AsylerstreckungZuletzt aktualisiert am
30.09.2009