Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A8 216.425-3/2008/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.4.2009, Zl. 09 03.748 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.4.2009, Zl. 09 03.748 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF BGBl. I 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF BGBl. römisch eins 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 14.9.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX, StA Uganda, am 15.9.1999 einen Asylantrag. Er wurde hiezu am 20.10.1999 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er kursorisch an, ein Mann namens XXXX, welcher der Lord-Resistant-Party angehöre, wolle ihn umbringen. Dieser Mann sei ein Rebell und deswegen gegen die Regierung. Er würde die über 15jährigen Burschen in ein Lager schicken. Diese würden dort trainiert werden, um dann gegen die Regierung zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sollte auch in ein solches Lager geschickt werden. Da er bereits in einem solchen Lager interniert gewesen und von dort geflüchtet sei, brächte ihn dieser Mann bei einer Rückkehr um.Der Beschwerdeführer reiste am 14.9.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität römisch 40 , StA Uganda, am 15.9.1999 einen Asylantrag. Er wurde hiezu am 20.10.1999 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er kursorisch an, ein Mann namens römisch 40 , welcher der Lord-Resistant-Party angehöre, wolle ihn umbringen. Dieser Mann sei ein Rebell und deswegen gegen die Regierung. Er würde die über 15jährigen Burschen in ein Lager schicken. Diese würden dort trainiert werden, um dann gegen die Regierung zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sollte auch in ein solches Lager geschickt werden. Da er bereits in einem solchen Lager interniert gewesen und von dort geflüchtet sei, brächte ihn dieser Mann bei einer Rückkehr um.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.1999, Zl. 99 14.492-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 6 Z 3 und 4 AsylG 1997, BGBl I Nr. 1997/76 als offensichtlich unebgründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Asylwerbers.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.1999, Zl. 99 14.492-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 6, Ziffer 3 und 4 AsylG 1997, BGBl römisch eins Nr. 1997/76 als offensichtlich unebgründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Asylwerbers.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.5.2002, Zahl 216.425/10-XII/05/02 wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung gemäß §6Z3 AsylG abgewiesen. Gemäß §8AsylG iVm §57 Fremdengesetz 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.5.2002, Zahl 216.425/10-XII/05/02 wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung gemäß §6Z3 AsylG abgewiesen. Gemäß §8AsylG in Verbindung mit §57 Fremdengesetz 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 28.8.2003 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Der Genannte wurde hiezu am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Genannte im Wesentlichen an, er würde in Nigeria einem Orakel geopfert werden. Als er dies erfahren habe, habe er sich zur Flucht aus Nigeria entschlossen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2003, Zahl 03 25.960-BAW wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2003, Zahl 03 25.960-BAW wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.12.2007, Zahl 216.425/17/19E-XII/05/03 gemäß § 68 Abs 1 AVG abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, der Asylwerber habe keinen neuen objektiven Sachverhalt vorgebracht. Der einzige Unterschied zum ersten Verfahren liege darin, dass der Genannte diesen Sachverhalt den Behörden damals nicht mitgeteilt habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.12.2007, Zahl 216.425/17/19E-XII/05/03 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, der Asylwerber habe keinen neuen objektiven Sachverhalt vorgebracht. Der einzige Unterschied zum ersten Verfahren liege darin, dass der Genannte diesen Sachverhalt den Behörden damals nicht mitgeteilt habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Nach einem Aufenthalt des Asylwerbers in Großbritannien und seiner Rückübernahme gemäß den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens durch Österreich stellte dieser daraufhin am 27.3.2009 unter der Identität XXXX, StA Nigeria erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 15.4.2009 niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, es gäbe keine neuen Fluchtgründe, es seien die Fluchtgründe aus dem Jahr 1999. Er habe zwar keine Kontakte nach Nigeria und wisse nicht, was dort passiert sei. Er sei sich aber sicher, dass die Probleme von damals noch vorhanden seien und er in Nigeria nach wie vor gefährdet sei.Nach einem Aufenthalt des Asylwerbers in Großbritannien und seiner Rückübernahme gemäß den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens durch Österreich stellte dieser daraufhin am 27.3.2009 unter der Identität römisch 40 , StA Nigeria erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 15.4.2009 niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, es gäbe keine neuen Fluchtgründe, es seien die Fluchtgründe aus dem Jahr 1999. Er habe zwar keine Kontakte nach Nigeria und wisse nicht, was dort passiert sei. Er sei sich aber sicher, dass die Probleme von damals noch vorhanden seien und er in Nigeria nach wie vor gefährdet sei.
Dieser neuerliche Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.4.2009, Zl. 09 03. 748 EAST-OST, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, der Asylwerber habe in seiner Einvernahme vorgebracht, die Gründe, die vor der Ausreise bestanden hätten, seien dieselben wie beim ersten Asylantrag. Er habe zu den Gründen mehrmals angegeben, diese damals nur nicht erwähnt zu haben, weil ihm jemand geraten hätte, zu lügen und falsche Angaben zu machen. Ferner maß die erkennende Behörde den Angaben absolut keine Glaubwürdigkeit bei.Dieser neuerliche Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.4.2009, Zl. 09 03. 748 EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, der Asylwerber habe in seiner Einvernahme vorgebracht, die Gründe, die vor der Ausreise bestanden hätten, seien dieselben wie beim ersten Asylantrag. Er habe zu den Gründen mehrmals angegeben, diese damals nur nicht erwähnt zu haben, weil ihm jemand geraten hätte, zu lügen und falsche Angaben zu machen. Ferner maß die erkennende Behörde den Angaben absolut keine Glaubwürdigkeit bei.
In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass das Bundesasylamt ein inhaltliches Verfahren hätte durchführen müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I 2008/4 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins 2008/4 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
Gemäß §41 Abs 3 2. Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß §41 Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hätte das nunmehr zur Diskussion stehende Vorbringen des Beschwerdeführers - zu Nigeria - auf der Rechtsgrundlage des § 3 beurteilen müssen, statt §68 anzuwenden, da sich die Lage inzwischen verändert hat.Das Bundesasylamt hätte das nunmehr zur Diskussion stehende Vorbringen des Beschwerdeführers - zu Nigeria - auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 3, beurteilen müssen, statt §68 anzuwenden, da sich die Lage inzwischen verändert hat.
Das Bundesasylamt hat daher ein inhaltliches Verfahren - mit aktualisierten Länderfestellungen - durchzuführen.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):
Das Bundesasylamt hat zutreffend festgehalten, dass in Bezug auf Österreich nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer am 26.3.2009 von Österreich aus Großbritannien übernommen wurde.
Der Asylwerber stellte jedoch seinen ersten Asylantrag am 15.9.1999 und befindet sich seit 10 Jahren - allenfalls mit Unterbrechungen - in Österreich.
Auf seinen Integrationsgrad sollte verstärkt eingegangen werden.
In diesem Sinne war der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 41 Abs 3 einer Behebung zuzuführen.In diesem Sinne war der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, einer Behebung zuzuführen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VerfahrensfortsetzungZuletzt aktualisiert am
06.11.2009