Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B5 408.990-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009, FZ. 09 07.657-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009, FZ. 09 07.657-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einem Dorf in der Großgemeinde XXXX, reiste am 29.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einem Dorf in der Großgemeinde römisch 40 , reiste am 29.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen an, dass sie aus gesundheitlichen Gründen den Kosovo verlassen habe. Sie lebe seit acht Jahren mit ihrem Lebensgefährten zusammen, doch habe sie aus unbekannten Gründen noch kein Kind bekommen. Im Kosovo sei es so, das der Mann die Frau verlasse, wenn sie keine Kinder gebären könne. Aus diesem Grund wolle die Beschwerdeführerin in Österreich "vorübergehend" um Asyl ansuchen, um sich von einem Frauenarzt untersuchen und medizinisch behandeln zu lassen. Nach Abschluss ihrer medizinischen Behandlung und der Mitteilung des Arztes, dass sie Kinder bekommen könnte, wolle sie "eventuell" wieder zu ihrem Lebensgefährten in ihre Heimat zurückkehren. Ob sie für immer in Österreich bleiben wolle, wisse sie nicht, und wolle dies ihren Vater entscheiden lassen, der sich in Österreich aufhalte. Andere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht. Sie habe auch keinen Grund, bei einer Rückkehr in den Kosovo etwas befürchten zu müssen.
Am 06.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Am 04.08.2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Ladung zur Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, für den 26.08.2009 zugestellt. Am 12.08.2009 langte ein die Beschwerdeführerin betreffender medizinischer Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ein. In dem Befund wurde darauf hingewiesen, das sich die Beschwerdeführerin bei einem niedergelassenen Gynäkologen in einer Hormonbehandlung befinde, bei der sie jeden Tag drei Injektionen bekommen müsste. Diese Behandlung werde in zwei mehrwöchigen Serien durchgeführt. Mögliche psychische Nebenwirkungen dieser Form der Behandlung seien Gereiztheit, Neigung zu Panikattacken und Hitzewallungen. Stress solle während der Behandlung so weit wie möglich vermieden werden. Aus medizinischen Gründen werde daher um eine Verschiebung der Einvernahme um zwei Monate ersucht.Am 06.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 51, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Am 04.08.2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Ladung zur Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, für den 26.08.2009 zugestellt. Am 12.08.2009 langte ein die Beschwerdeführerin betreffender medizinischer Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ein. In dem Befund wurde darauf hingewiesen, das sich die Beschwerdeführerin bei einem niedergelassenen Gynäkologen in einer Hormonbehandlung befinde, bei der sie jeden Tag drei Injektionen bekommen müsste. Diese Behandlung werde in zwei mehrwöchigen Serien durchgeführt. Mögliche psychische Nebenwirkungen dieser Form der Behandlung seien Gereiztheit, Neigung zu Panikattacken und Hitzewallungen. Stress solle während der Behandlung so weit wie möglich vermieden werden. Aus medizinischen Gründen werde daher um eine Verschiebung der Einvernahme um zwei Monate ersucht.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch den Staat oder durch Dritte geltend gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei dem Einvernahmetermin in Graz ferngeblieben. Ihr Bruder habe für sie einen Befund vorgelegt, worin um Verschiebung der Einvernahme gebeten worden sei, da sich die Beschwerdeführerin bei einer Hormonbehandlung bei einem Gynäkologen befinde. Da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend gemacht habe und eine Hormonbehandlung aufgrund von Kinderlosigkeit weder eine Bedrohung noch eine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle, sei der Sachverhalt ausreichend geklärt. Somit könne ohne weitere Einvernahme eine Entscheidung getroffen werden.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch den Staat oder durch Dritte geltend gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei dem Einvernahmetermin in Graz ferngeblieben. Ihr Bruder habe für sie einen Befund vorgelegt, worin um Verschiebung der Einvernahme gebeten worden sei, da sich die Beschwerdeführerin bei einer Hormonbehandlung bei einem Gynäkologen befinde. Da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend gemacht habe und eine Hormonbehandlung aufgrund von Kinderlosigkeit weder eine Bedrohung noch eine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle, sei der Sachverhalt ausreichend geklärt. Somit könne ohne weitere Einvernahme eine Entscheidung getroffen werden.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt nach der kurzen Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 29.06.2009 keine weitere Einvernahme stattgefunden habe. Zwar sei seitens des Bundesasylamts einen Ladung für den 26.08.2009 ergangen, doch sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder beim Bundesasylamt erschienen und habe unter Vorlage eines medizinischen Befunds um die Verlegung des Einvernahmetermins gebeten, wobei ihr letzteres auch mündlich in Aussicht gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch kein Schriftstück erhalten, aus dem hervorgegangen wäre, dass entgegen der mündlichen Ankündigung eine Terminverschiebung doch nicht in Ordnung gehen würde. Die Beschwerdeführerin habe daher die Frage des Einvernahmetermins als vorerst "geklärt" erachtet und auf eine neuerliche Ladung gewartet. Im Kosovo gelte die Kinderlosigkeit als gravierender Makel, der einer ganzen Familie anhafte. Daraus würden wie letztlich auch im Fall der Beschwerdeführerin sehr oft psychische Störungen sowie die Gefahr der gesellschaftlichen Ächtung resultieren. Dies alles wäre in einer ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt von der Beschwerdeführerin aufzuzeigen gewesen, zumal in der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen keine Zeit geblieben sei, ihr Vorbringen auch nur ein wenig tiefergehend zu erörtern.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Beschwerdebehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Beschwerdebehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.
Gemäß 19 Abs. 2 AsylG ist der Asylwerber, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen, nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Gemäß 19 Absatz 2, AsylG ist der Asylwerber, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen, nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach Paragraph 26, vorzugehen.
Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, gemäß gemäß § 24 Abs. 3 AsylG einer Entscheidung nicht entgegen.Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, gemäß gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG einer Entscheidung nicht entgegen.
Das Bundesasylamt kann gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG gegen einen Fremden, der sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1) oder sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (§ 24 Abs. 4) einen Festnahmeauftrag erlassen. Gemäß § 24 Abs. 4 AsylG entfernt sich ein Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt und in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann. Insbesondere ist ein Krankenhausaufenthalt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.Das Bundesasylamt kann gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG gegen einen Fremden, der sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Paragraph 24, Absatz 4,) einen Festnahmeauftrag erlassen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG entfernt sich ein Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt und in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann. Insbesondere ist ein Krankenhausaufenthalt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt gänzlich verabsäumt, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Sie hat damit die im § 19 Abs. 2 AsylG zwingend vorgesehene Bestimmung, wonach das Bundesasylamt Asylwerber "zumindest einmal" zu ihren Fluchtgründen einzuvernehmen "hat", verletzt.3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt gänzlich verabsäumt, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Sie hat damit die im Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zwingend vorgesehene Bestimmung, wonach das Bundesasylamt Asylwerber "zumindest einmal" zu ihren Fluchtgründen einzuvernehmen "hat", verletzt.
In der Regierungsvorlage wird zu 19 Abs. 2 AsylG unmissverständlich ausgeführt, dass eine Einvernahme im Zulassungsverfahren nur unterbleiben kann, wenn schon vor diesem feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird und im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle "jedenfalls" eine Befragung vorzunehmen ist. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird "nur" durch den abschließend normierten Sonderfall des § 24 Abs. 3 AsylG durchbrochen. Aus anderen Erwägungen als jene des § 24 Abs. 3 kann nach Abs. 2 von der Einvernahme der Asylwerber in jenen Fällen abgesehen werden, in den durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa weil sie auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung oder aufgrund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind.In der Regierungsvorlage wird zu 19 Absatz 2, AsylG unmissverständlich ausgeführt, dass eine Einvernahme im Zulassungsverfahren nur unterbleiben kann, wenn schon vor diesem feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird und im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle "jedenfalls" eine Befragung vorzunehmen ist. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird "nur" durch den abschließend normierten Sonderfall des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG durchbrochen. Aus anderen Erwägungen als jene des Paragraph 24, Absatz 3, kann nach Absatz 2, von der Einvernahme der Asylwerber in jenen Fällen abgesehen werden, in den durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa weil sie auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung oder aufgrund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind.
Aus dem Akteinhalt geht hervor, dass dem Bundesasylamt der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens bekannt war, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 3 AsylG keine Anwendung finden konnte. Weiters ist aber auch kein in der Person der Beschwerdeführerin gelegener Umstand im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG erkennbar, aufgrund welchen sie "nicht in der Lage" gewesen wäre, durch ihre Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Die Begründung des Bundesasylamats, wonach ohne weitere Entscheidung entschieden habe werden können, da die Beschwerdeführerin (in der Erstbefragung) keinerlei Verfolgung geltend gemacht habe und somit der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, findet keine gesetzliche Deckung.Aus dem Akteinhalt geht hervor, dass dem Bundesasylamt der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens bekannt war, weshalb die Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG keine Anwendung finden konnte. Weiters ist aber auch kein in der Person der Beschwerdeführerin gelegener Umstand im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG erkennbar, aufgrund welchen sie "nicht in der Lage" gewesen wäre, durch ihre Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Die Begründung des Bundesasylamats, wonach ohne weitere Entscheidung entschieden habe werden können, da die Beschwerdeführerin (in der Erstbefragung) keinerlei Verfolgung geltend gemacht habe und somit der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, findet keine gesetzliche Deckung.
Somit hat das Bundesasylamt das gesetzlich für das Asylverfahren ausdrücklich und zwingend vorgesehen Grundprinzip der Anhörung im Verfahren verletzt. Aufgrund dieses erheblichen Verfahrensmangels war daher nicht anders als spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
13.10.2009