TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/30 C7 225340-2/2009

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
AVG §74 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C7 225340-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, AZ: 08 01.756-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, AZ: 08 01.756-BAW, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl 1991/51 idgF, und § 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl 1991/51 idgF, und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2001 einen Asylantrag. Bei seiner am 01.10.2001 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er dazu an, dass er seit 1996 Generalsekretär der PML-N ist und seine Partei im Jahr 1997 durch einen fairen Wahlsieg an die Macht gekommen ist. Am 12.10.1999 sei die PML-N durch Musharraf von der Macht vertrieben worden und am selben Tag sei der Beschwerdeführer vom Militär festgenommen worden. Man habe ihn über die Korruptionsfälle eines Abgeordneten namens G.D.K. befragt. Er sei nach vier Tagen wieder freigelassen worden. Als Sharif ins Exil geschickt wurde, sei der Beschwerdeführer ein zweites Mal festgenommen und drei Tage in der Militärkaserne G. festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, verfälschte Medizin verkauft zu haben, was jedoch nicht gestimmt habe. Er sei auch misshandelt worden. Im März 2001 habe der Beschwerdeführer dann als Stadtrat kandidiert. Sein Gegenkandidat sei vom Militärregime unterstützt worden. Bei der Wahl sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und die Wahlurne geraubt worden. Auch die Polizei sei eingeschritten und habe eine Frau der Partei des Beschwerdeführers erschossen. Der Beschwerdeführer habe dagegen protestiert und sei noch im Wahllokal gemeinsam mit etwa 10 bis 12 weiteren Personen festgenommen und dann in die Kaserne gebracht worden. Er sei dort 7-8 Tage festgehalten und misshandelt worden. Am 03.04.2001 habe er aufgrund des Begräbnisses seiner Mutter für 5 Stunden die Haft verlassen dürfen. Bei diesem Ausgang sei er geflüchtet und habe dann in Folge Pakistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte der Beschwerdeführer, bei einer eventuellen neuen Inhaftierung umgebracht zu werden.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2001, Zl. 01 16. 344 - BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft ist, jedoch die von ihm geltend gemachten Bedrohungen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK darstellten, zumal die gegen ihn gesetzten Handlungen keine asylrelevante Intensität aufweisen würden, welche eine Asylgewährung rechtfertigen würde.Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2001, Zl. 01 16. 344 - BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft ist, jedoch die von ihm geltend gemachten Bedrohungen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK darstellten, zumal die gegen ihn gesetzten Handlungen keine asylrelevante Intensität aufweisen würden, welche eine Asylgewährung rechtfertigen würde.

Mit Schreiben vom 15.11.2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.10.2001, da die erste Zustellung mangelhaft gewesen sei, da der Beschwerdeführer nicht mehr in Wien aufhältig gewesen sei. Zugleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie die Berufungsgründe ausgeführt.

In einem Aktenvermerk vom 20.11.2001 wurde ausgeführt, dass nach Aktenstudium festgestellt worden sei, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.10.2001 entgegen der Bestimmungen des § 17 ZustellG erfolgte und der Bescheid daher neuerlich an den Beschwerdeführer zugestellt werde.In einem Aktenvermerk vom 20.11.2001 wurde ausgeführt, dass nach Aktenstudium festgestellt worden sei, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.10.2001 entgegen der Bestimmungen des Paragraph 17, ZustellG erfolgte und der Bescheid daher neuerlich an den Beschwerdeführer zugestellt werde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2001 richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung vom 05.12.2001, welcher ein Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers bei der PML-N beigelegt wurde.

Im Berufungsverfahren wurde weiters ein Bestätigungsschreiben des Exministers G.D.K. vorgelegt.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurden am 19.04.2002, 25.09.2003 sowie 26.02.2004 öffentliche mündliche Verhandlungen vor der (damaligen) Berufungsbehörde abgehalten und ein Bericht eines Sachverständigen für Pakistan sowie der Österreichischen Botschaft Islamabad bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers eingeholt.

Mit Bescheid vom 04.05.2004, Zl. 225.340/11-II/04/04 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers vom 15.11.2001 bzw. vom 05.12.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2001, Zl. 01 16.344-BAW, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebungen ergeben haben, dass schon zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals ein "active worker" der PML-N gewesen ist, es jedenfalls aber ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer jemals die "rechte Hand" des Politikers G.D.K, welcher den Beschwerdeführer nicht kannte bzw. sich nicht an ihn erinnern konnte, war. Der Beschwerdeführer sei, wenn überhaupt, jedenfalls in keiner exponierten politischen Funktion tätig gewesen und könne keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers erkannt werden.Mit Bescheid vom 04.05.2004, Zl. 225.340/11-II/04/04 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers vom 15.11.2001 bzw. vom 05.12.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2001, Zl. 01 16.344-BAW, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebungen ergeben haben, dass schon zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals ein "active worker" der PML-N gewesen ist, es jedenfalls aber ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer jemals die "rechte Hand" des Politikers G.D.K, welcher den Beschwerdeführer nicht kannte bzw. sich nicht an ihn erinnern konnte, war. Der Beschwerdeführer sei, wenn überhaupt, jedenfalls in keiner exponierten politischen Funktion tätig gewesen und könne keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers erkannt werden.

Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, Zl. 2004/20/0291-7, abgelehnt.

2. Am 19.02.2008 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er noch immer die gleichen Asylgründe hat. Hinzugekommen sei jedoch, dass er im Jahr 2003 erfahren hat, dass der Mann, der mit ihm politisch tätig gewesen ist, umgebracht worden ist. Nunmehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er auch von der Polizei umgebracht wird, weshalb er einen neuen Asylantrag stelle.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.02.2008 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er letzte Woche Kontakt mit den Leuten seiner Partei gehabt hat und ihnen seine Probleme geschildert hat. Seine Partei habe gemeint, dass er wieder nach Pakistan zurückkehren kann, falls sich die Lage verbessern würde. Er werde ein Schreiben vom Exekutivkomitee von seiner Partei erhalten, in welchem entschieden werde, ob er zurückkehren könne oder nicht. Ein ähnliches Schreiben habe er schon in seinem ersten Asylverfahren vorgelegt und lege er dieses nun nochmals vor. Es sei bereits eine Entscheidung getroffen und entschieden worden, dass der Beschwerdeführer noch nicht nach Pakistan zurückkehren kann, weil es mit der Polizei Probleme gebe. Die Polizei sei hinter ihm her, da er für die PML-N gearbeitet habe. Dies betreffe die Gründe seines ersten Asylantrages. Er wolle noch ergänzen, dass einer seiner Parteifreunde namens H. M. im Jahr 2003 getötet worden ist. Er habe erfahren, dass die Täter von der PML-Q gewesen sind. Befragt nach dem Inhalt des Schreibens des Exekutivkomitees gab der Beschwerdeführer an, dass der Sekretär ihm gesagt hat, dass entschieden worden ist, dass der Beschwerdeführer noch nicht zurückkommen darf. Nach Aufforderung, das Schriftstück bis zum 04.03.2008 dem Bundesasylamt vorzulegen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich bemühen wird, das Schreiben bis zu diesem Zeitpunkt zu erhalten. Derzeit werde in Pakistan an der Regierung gearbeitet, weshalb keine Zeit zum Verfassen von Schriftstücken gegeben sei. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor behauptet hat, dass es das Schreiben schon gibt, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es das Schreiben schon gibt, jedoch noch die Unterschrift des Vorsitzenden des Exekutivkomitees fehlt. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer sich vor der Polizei fürchte, führte der Beschwerdeführer an, dass es einen Akt gibt, dass die Frau im Rahmen der Wahlen umgebracht worden ist. Dieser Akt würde so lange verschlossen bleiben, bis jemand aussage, dass die Polizei die Frau umgebracht hat. Drei Jahre sei der Sohn des Beschwerdeführers namens A.B. nicht zu Hause gewesen, da es die Polizei auf sie alle abgesehen habe. Die Polizei habe A.B. immer nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2001 geflohen sei, sei sein ältester Sohn über ihn befragt worden. Nach der Befragung habe er die Stadt für ca. drei Jahre verlassen. Da die Polizei überzeugt sei, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht weiß, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, sei sein Sohn seit etwa 2004 wieder zu Hause. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer das Schreiben von dem Exminister G. D. K., welches er bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt hat, eine Steuerkarte, einen Bankauszug sowie einen Steuerbescheid vor.

Per Telefax vom 03.03.2008 langte ein neuerliches aktuelles Schreiben des Exministers G. D. K. beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeit für die PML-N in Pakistan noch immer in Gefahr ist.

Am 17.06.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, in welcher er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorbrachte, dass am 10.06.2008 zwei Täter in das Haus seines Bruders gekommen sind und dabei dessen Frau erschossen worden ist sowie dessen Sohn im Kopfbereich schwer verletzt worden ist. Auch die Haushälterin sei schwer verletzt worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend sein Unternehmen als Pharmaziegroßhändler vor.

Mit Schreiben vom 20.06.2008 wurde beim Sachverständigen für Pakistan, Herrn Qureshi Jawaid, eine Recherche mit dem Auftrag der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.

Im Antwortschreiben des Sachverständigen vom 20.09.2008 wurde folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer war kein Generalsekretär der PML-N in Komboy Colony, Bezirk Gujranwala. Er ist jedoch an der von ihm angeführten Adresse bekannt und auch seine Angabe, wonach seine Eltern schon verstorben seien, konnte verifiziert werden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten eigenen Unternehmens wurde ausgeführt, dass dieses nicht mehr existiert und der Beschwerdeführer auch nicht der Alleinunternehmer des Unternehmens gewesen ist. Der vom Beschwerdeführer genannte Minister G. D. K. ist der berühmteste Politiker in Gujranwala und er ist der Vizepräsident der PML-N im Punjab. Auch dessen Sohn ist ein Mitglied des Nationalrates mit Sitz in Gujranwala. Weiters wurde bestätigt, dass das Haus des Bruders des Beschwerdeführers von unbekannten Personen angegriffen wurde und dabei die Frau des Bruders ermordet sowie der Sohn des Bruders und das Hilfskindermädchen verletzt wurden. Die Frau des Beschwerdeführers lebe an der von diesem angegebenen Adresse. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Vorfall, bei dem im Rahmen der Wahlen im Jahr 2001 eine Frau ermordet wurde, konnte durch die Recherche nicht verifiziert werden, ebenso wenig die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Er habe im Jahr 2001 nicht an den Gemeinderatswahlen in Gujranwala teilgenommen. Durch die Recherche konnte nicht eruiert werden, ob während der Wahlen im Jahr 2001 tatsächlich die Wahlurne gestohlen wurde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Steuerkarte (NTN-Karte) wurde ausgeführt, dass bekanntgegeben worden ist, dass der Beschwerdeführer eine solche Karte nicht besitzt. Der Vorfall, wonach ein PML-N Mitarbeiter namens H.M., welcher angeblich ein Freund des Beschwerdeführers ist, ermordet wurde, konnte durch die Recherchen bestätigt werden, jedoch gebe es keinen Hinweis, wonach dieser mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen sei.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach den Ergebnissen der Recherche niemals Generalsekretär der PML-N gewesen ist und gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er bei seiner Ausreise aus Pakistan allen gesagt hat, dass sie keine Auskünfte über ihn geben sollen. Befragt, ob dem Beschwerdeführer die NTN-Karte etwas sage, meinte er nach einiger Überlegung, dass dies die Incomenumber sei. Nach Vorhalt, dass die auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Formularen eingetragene Nummer nicht immer mit der NTN-Karte übereinstimmen würde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er darüber nichts sagen kann. Es seien echte Dokumente. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer erneut den Vorfall, bei welchem eine Frau bei den Wahlen im Jahr 2001 erschossen wurde und erklärte erneut, dass er mit dem ermordeten PML-N Mitglied H.M. befreundet gewesen ist.

Mit Bescheid vom 03.07.2009, 08 01.756 - BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.02.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 03.07.2009, 08 01.756 - BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.02.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 27.07.2009 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, nach Pakistan zurückzukehren, da es ihm dort aufgrund der Verfolgung durch das pakistanische Militär und der nach wie vor sehr hohen Arbeitslosigkeit nicht möglich wäre, eine sichere Existenzgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus sei es für den Beschwerdeführer nahezu unmöglich, in Pakistan einer geregelten Arbeit nachzugehen, ohne dabei eine Gefahr für Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit befürchten zu müssen. Da auch die noch dort lebenden Verwandten über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, sei auch eine Unterstützung von dieser Seite für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit über 8 Jahren in Österreich aufhältig sei, bestehe auch seitens der Freunde keine Unterstützungsmöglichkeit mehr. Die belangte Behörde habe keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, weshalb damit in rechtswidriger Weise Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Es liege weiters auch keine entschiedene Sache vor, da sich sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe beinahe panische Angst vor einer Ausweisung nach Pakistan; dies deshalb, da er in seinem Heimatland des Öfteren aufgrund seiner Parteizugehörigkeit verhaftet und geschlagen worden sei und auch von der Polizei versucht worden sei, im Rahmen der Vernehmung eine Falschaussage zu erzwingen. Der Beschwerdeführer werde von der pakistanischen Polizei nach wie vor gesucht und sei eine diesbezügliche Bestätigung bereits zwei Mal beim Bundesasylamt vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrere Male aufgrund seiner Parteizugehörigkeit verhaftet und misshandelt worden. Weiters habe sich die politische Lage in Pakistan weiter verschlechtert. Die belangte Behörde habe die Schreiben der politischen Partei des Beschwerdeführers, in denen nochmals festgehalten worden sei, dass eine Rückkehr nach Pakistan zur Zeit unmöglich sei, da der Beschwerdeführer sofort von der Polizei verhaftet werden würde, vollkommen unberücksichtigt gelassen und keiner Beweiswürdigung unterzogen. Weiters wurde auf die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen, weshalb dessen Ausweisung gemäß Art 8 EMRK unzulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2001 in Österreich auf und habe fast durchgehend gearbeitet und soziale Kontakte aufgebaut, weshalb eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen würde. Schließlich wurde noch ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 27.07.2009 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, nach Pakistan zurückzukehren, da es ihm dort aufgrund der Verfolgung durch das pakistanische Militär und der nach wie vor sehr hohen Arbeitslosigkeit nicht möglich wäre, eine sichere Existenzgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus sei es für den Beschwerdeführer nahezu unmöglich, in Pakistan einer geregelten Arbeit nachzugehen, ohne dabei eine Gefahr für Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit befürchten zu müssen. Da auch die noch dort lebenden Verwandten über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, sei auch eine Unterstützung von dieser Seite für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit über 8 Jahren in Österreich aufhältig sei, bestehe auch seitens der Freunde keine Unterstützungsmöglichkeit mehr. Die belangte Behörde habe keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, weshalb damit in rechtswidriger Weise Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Es liege weiters auch keine entschiedene Sache vor, da sich sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe beinahe panische Angst vor einer Ausweisung nach Pakistan; dies deshalb, da er in seinem Heimatland des Öfteren aufgrund seiner Parteizugehörigkeit verhaftet und geschlagen worden sei und auch von der Polizei versucht worden sei, im Rahmen der Vernehmung eine Falschaussage zu erzwingen. Der Beschwerdeführer werde von der pakistanischen Polizei nach wie vor gesucht und sei eine diesbezügliche Bestätigung bereits zwei Mal beim Bundesasylamt vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrere Male aufgrund seiner Parteizugehörigkeit verhaftet und misshandelt worden. Weiters habe sich die politische Lage in Pakistan weiter verschlechtert. Die belangte Behörde habe die Schreiben der politischen Partei des Beschwerdeführers, in denen nochmals festgehalten worden sei, dass eine Rückkehr nach Pakistan zur Zeit unmöglich sei, da der Beschwerdeführer sofort von der Polizei verhaftet werden würde, vollkommen unberücksichtigt gelassen und keiner Beweiswürdigung unterzogen. Weiters wurde auf die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen, weshalb dessen Ausweisung gemäß Artikel 8, EMRK unzulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2001 in Österreich auf und habe fast durchgehend gearbeitet und soziale Kontakte aufgebaut, weshalb eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen würde. Schließlich wurde noch ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 05.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

2. Der Beschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren vor, dass er noch immer dieselben Probleme hat. Ferner machte er geltend, dass er im Jahr 2003 erfahren hat, dass einer seiner Parteifreunde namens H.M. erschossen worden ist, weshalb er befürchtet, dass ihm nunmehr dasselbe passiert. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2008 brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass er von seiner Partei ein Schreiben erhalten hat, in welchem ihm mitgeteilt worden ist, dass er noch nicht nach Pakistan zurückkehren kann, da es mit der Polizei Probleme gibt. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.06.2008 führte der Beschwerdeführer außerdem als neuen Sachverhalt an, dass am 10.06.2008 im Haus seines Bruders eingebrochen worden ist und dabei die Frau seines Bruders erschossen sowie dessen Sohn und die Haushälterin schwer verletzt worden sind. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer erneut den Vorfall, bei welchem eine PML-N-Anhängerin im Rahmen der Wahlen im Jahr 2001 umgebracht worden sei, als fluchtauslösendes Ereignis.

Bei dem zuletzt erwähnten Ereignis handelt es sich um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat, die bereits Gegenstand dieses ersten Asylverfahrens waren und zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben.

Auch bei der vorgebrachten Ermordung des Parteifreundes des Beschwerdeführers H.M. handelt es sich um einen Umstand, welcher bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hat und den der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG. Im gegenständlichen Fall würde sich ein Antrag auf Wiederaufnahme aber aufgrund der bereits abgelaufenen gesetzlichen Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides als verspätet erweisen. Es sind weiters keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Angaben nicht schon im Rahmen seines ersten Asylverfahrens gemacht hat.Auch bei der vorgebrachten Ermordung des Parteifreundes des Beschwerdeführers H.M. handelt es sich um einen Umstand, welcher bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hat und den der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG. Im gegenständlichen Fall würde sich ein Antrag auf Wiederaufnahme aber aufgrund der bereits abgelaufenen gesetzlichen Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides als verspätet erweisen. Es sind weiters keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Angaben nicht schon im Rahmen seines ersten Asylverfahrens gemacht hat.

Ebenso nimmt das vom Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens neu vorgelegte Schreiben des Ministers G.D.K. vom 27.02.2008 auf die im vorigen Verfahren behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Polizei bzw. mit den Mitgliedern der PML-Q und damit in Verbindung stehende Ereignisse Bezug, die vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens stattgefunden haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Selbst wenn man in dem vorgelegten Schreiben neue Sachverhaltselemente erkennen könnte, würden diese aber keinen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommen könnte. Zunächst in darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren in wesentlichen Punkten als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Bereits im ersten Asylverfahren wurde ein derartiges Schreiben von G.D.K. eingebracht, welches, wie durch die Recherchen im ersten Asylverfahren hervorgekommen ist, nicht von G.D.K. für den Beschwerdeführer verfasst wurde, welcher den Beschwerdeführer gar nicht kannte bzw. sich nicht einmal an den Beschwerdeführer erinnern konnte, und somit die behauptete exponierte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigen konnte. In dem im ersten Asylverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurde diesbezüglich weiters ausgeführt, dass G.D.K. tatsächlich Schreiben ausgestellt hat bzw. ausstellen hat lassen, um Menschen zu helfen, dass er sich um den Inhalt dieser Schreiben aber nicht gekümmert hat bzw. dass der Inhalt der Schreiben nicht immer wahr und zutreffend war. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei diesen Schreiben um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, welche überdies als Schreiben einer Privatperson einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich sind und für sich genommen den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht entscheidend zu relativieren vermögen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.06.2008 neu erwähnten Sachverhaltes, wonach am 10.06.2008 im Haus seines Bruders eingebrochen wurde und dabei die Frau seines Bruders erschossen sowie dessen Sohn und die Haushälterin schwer verletzt wurden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, ungeachtet dessen Richtigkeit, in keinem Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers steht und auch keine unmittelbare Entscheidungsrelevanz im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz erkannt werden kann.

Auch die im gegenständlichen zweiten Asylverfahren durchgeführten neuerlichen Recherchen und das eingeholte Sachverständigengutachten haben keinen neuen Sachverhalt mit einem "glaubhaften Kern" ergeben, dem Asylrelevanz zukommen könnte.

Was die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass neue Gründe zur Begründung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung in der Beschwerde nicht erstmalig geltend gemacht werden können. Darüber hinaus waren diese nicht geeignet, eine Sachverhaltsänderung darzulegen und eine glaubhafte und asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) oder eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat lediglich angeführt, einen erhöhten Blutdruck zu haben, aber keine Medikamente einnehmen zu müssen. Es gehe ihm gut und er kenne sich mit Medikamenten außerdem aus. Auch ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, im Falle der Rückkehr eine Existenzsicherung in Pakistan nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm gemäß eigenen Angaben, welche vom Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen wurden, als Krankenpfleger und selbständiger Pharmazeut auch vor seiner Ausreise möglich war, zumal er in seiner Einvernahme am 25.02.2008 erklärte, ein wohlhabender Mann zu sein. Außerdem bestehen keine Hinweise, dass Staatsangehörigen Pakistans generell in Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, wie sich aus den behördlichen Feststellungen (Bescheid, S. 18f), welche sich unter anderem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes von Oktober 2008 stützen, ergibt und wovon sich der Asylgerichtshof durch Konsultation weiterer aktueller Länderberichte, u.a. des US Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009, überzeugt hat, und verfügt der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen (Frau, 2 Töchter und 4 Söhne, welche teilweise schon erwachsen sind) überdies über ein soziales Netz im Heimatland. Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Pakistan trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) oder eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat lediglich angeführt, einen erhöhten Blutdruck zu haben, aber keine Medikamente einnehmen zu müssen. Es gehe ihm gut und er kenne sich mit Medikamenten außerdem aus. Auch ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, im Falle der Rückkehr eine Existenzsicherung in Pakistan nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm gemäß eigenen Angaben, welche vom Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen wurden, als Krankenpfleger und selbständiger Pharmazeut auch vor seiner Ausreise möglich war, zumal er in seiner Einvernahme am 25.02.2008 erklärte, ein wohlhabender Mann zu sein. Außerdem bestehen keine Hinweise, dass Staatsangehörigen Pakistans generell in Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, wie sich aus den behördlichen Feststellungen (Bescheid, S. 18f), welche sich unter anderem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes von Oktober 2008 stützen, ergibt und wovon sich der Asylgerichtshof durch Konsultation weiterer aktueller Länderberichte, u.a. des US Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009, überzeugt hat, und verfügt der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen (Frau, 2 Töchter und 4 Söhne, welche teilweise schon erwachsen sind) überdies über ein soziales Netz im Heimatland. Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Pakistan trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Mit diesen Erwägungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat - wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat und wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte wie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 vergewissert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar seit etwa acht Jahren in Österreich auf, hatte in dieser Zeit aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste bei seiner ersten Antragstellung unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier zwei unbegründete Asylanträge mit unrichtigen Verfolgungsbehauptungen. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; seine Familie (Frau, Kinder) lebt in Pakistan. Freundschaftliche bzw. soziale Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Was seine in der Beschwerde angeführte durchgehende Beschäftigung in Österreich anbelangt, so ist festzuhalten, dass er laut Arbeitsmarktservice Salzburg insgesamt lediglich für ungefähr drei Jahre über aufrechte Beschäftigungsbewilligungen verfügte bzw. verfügt (Juni 2002 bis Juni 2003; Juni 2003 bis Juli 2003; Juni 2007 bis Februar 2009; danach Schulungsmaßnahmen; seit Juni 2009), und sind gesamthaft betrachtet weder seine vergangene Berufstätigkeit noch sein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einer Wäscherei noch seine Deutschkenntnisse geeignet, eine Aufenthaltsverfestigung zu begründen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem ersten Asylverfahren, welches bereits im Jahr 2004 rechtskräftig abgeschlossen wurde und vor dem Verwaltungsgerichtshof im November 2007 beendet wurde, zeitweise illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielt bzw. seinen weiteren Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf einen zweiten unbegründeten Asylantrag stützte.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

6. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.6. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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