TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/30 B9 312055-1/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 312.055-1/2008/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B9 312.054-1/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm §§ 34, 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2007, Zahl: 06 02.196-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraphen 34, 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2007, Zahl: 06 02.196-BAE, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der minderjährige Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, am 21.02.2006 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX, (protokolliert zur Zahl: B9 312.056-1/2008 des Asylgerichtshofes) und des XXXX, (protokolliert zur Zahl: B9 312.057-1/2008 des Asylgerichtshofes) und seinem jüngeren Bruder XXXX, (protokolliert zur Zahl: B9 312.054-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte, vertreten durch seine Mutter XXXX am selben Tag unter Vorlage der am 09.03.2005 ausgestellten serbischen Geburtsurkunde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, am 21.02.2006 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 , (protokolliert zur Zahl: B9 312.056-1/2008 des Asylgerichtshofes) und des römisch 40 , (protokolliert zur Zahl: B9 312.057-1/2008 des Asylgerichtshofes) und seinem jüngeren Bruder römisch 40 , (protokolliert zur Zahl: B9 312.054-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte, vertreten durch seine Mutter römisch 40 am selben Tag unter Vorlage der am 09.03.2005 ausgestellten serbischen Geburtsurkunde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tage der Antragsstellung gab die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST Ost, befragt zu ihren Fluchtgründen an, ihr Land verlassen zu haben, weil sie von Nachbarn bedroht worden wären, sie würden sie als Albaner bezeichnen und sie beschimpfen. Sie würde wenn nötig ihren Kindern keine ärztliche Hilfe leisten; ihr zweites Kind sei krank, es benötige ärztliche Betreuung, die sie in Serbien nicht bekommen würden. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre beiden minderjährigen Kinder (XXXX) gelten.Am Tage der Antragsstellung gab die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST Ost, befragt zu ihren Fluchtgründen an, ihr Land verlassen zu haben, weil sie von Nachbarn bedroht worden wären, sie würden sie als Albaner bezeichnen und sie beschimpfen. Sie würde wenn nötig ihren Kindern keine ärztliche Hilfe leisten; ihr zweites Kind sei krank, es benötige ärztliche Betreuung, die sie in Serbien nicht bekommen würden. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre beiden minderjährigen Kinder (römisch 40 ) gelten.

Die Mutter sowie der Vater des mj. Beschwerdeführers brachten jeweils in ihren Einvernahmen in deren Asylverfahren vor dem Bundesasylamt für die minderjährigen Söhne XXXX keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern gaben an, dass ihre Angaben bzw. eigenen Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. In der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin am 31.08.2006 gab diese zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers an, dass ihr Sohn mit ihr nach Österreich gekommen sei, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe. Sie übernehme für die Dauer des Asylverfahrens in Österreich die gesetzliche Vertretung für ihren Sohn. Auch in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden seitens der Eltern des mj. Beschwerdeführers für diesen keine eigenen (neuen) Fluchtgründe vorgebracht.Die Mutter sowie der Vater des mj. Beschwerdeführers brachten jeweils in ihren Einvernahmen in deren Asylverfahren vor dem Bundesasylamt für die minderjährigen Söhne römisch 40 keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern gaben an, dass ihre Angaben bzw. eigenen Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. In der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin am 31.08.2006 gab diese zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers an, dass ihr Sohn mit ihr nach Österreich gekommen sei, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe. Sie übernehme für die Dauer des Asylverfahrens in Österreich die gesetzliche Vertretung für ihren Sohn. Auch in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden seitens der Eltern des mj. Beschwerdeführers für diesen keine eigenen (neuen) Fluchtgründe vorgebracht.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.05.2007, Zl. 06 02.196-BAE, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.05.2007, Zl. 06 02.196-BAE, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid, der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 08.05.2007 zugestellt, wurde mit inhaltlich gleichem Schriftsatz ihres anwaltlichen Rechtsvertreters vom 15.05.2007 wie im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) im Familienverfahren gem. an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.Gegen diesen Bescheid, der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 08.05.2007 zugestellt, wurde mit inhaltlich gleichem Schriftsatz ihres anwaltlichen Rechtsvertreters vom 15.05.2007 wie im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) im Familienverfahren gem. an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

So habe die Behörde erster Instanz das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör verletzt, indem sie sie nicht über ihre Erhebungsergebnisse in Kenntnis gesetzt habe und ihnen auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt habe, sodass die Beschwerdeführer keine wesentlichen Angaben zur Sachverhaltsfeststellungen machen haben können.

Die Behörde erster Instanz habe weiters Feststellungen getroffen, die von keiner ausreichend und korrekt erhobener Tatsachengrundlage getragen werde, zumal in lokaler und zeitlicher Hinsicht zutreffende und eindeutige Sachverhaltsfeststellungen über die innenpolitische Situation in der Heimat der Beschwerdeführer im Allgemeinen, aber auch zu ihrer individuellen Situation nicht getroffen worden seien. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderdokumentationen seien nur teilweise zutreffend, andere Länderberichte seien nicht den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt worden und wesentliche Teile davon seien nicht berücksichtigt worden.

So würden die Ausführungen der Behörde erster Instanz zur Situation in Serbien kein umfassendes Bild über die Situation der Beschwerdeführer in ihrer Heimatregion, und va. über die Lage der Goraner im Kosovo, enthalten. Auf den Seiten 11f des angefochtenen Bescheids finden sich überhaupt keine spezifischen Feststellungen zum Kosovo, geschweige denn über die Lage der Minderheiten der Goraner. Dies sei somit eklatant unvollständig und im Wege der durchaus verfügbaren, aktuellen Länderberichte ergänzungsbedürftig.

So führe das UNHCR Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo (Juni 2006) aus, dass es, im Gegensatz zu den Feststellungen, im Kosovo sehr wohl zu ethnisch motivierten Übergriffen auf Minderheitenangehörige komme, und die Durchsetzung der Strafverfolgung als unzureichend bewertet werde.

Weiters wäre heranzuziehen der Bericht des Mag. XXXX im Verfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates zu GZ 300.197 (anhängig beim UBAS seit 28.03.2006), worin die "flüchtlingsrelevante Lage der Goraner in Österreich" erörtert worden sei, und der auf einem dreijährigen Aufenthalt des Autors in Dragash beruhe. Demnach würden nach wie vor Übergriffe auf ethnische Minderheiten stattfinden, und seien weder KPS noch die internationalen Schutztruppen in der Lage, ausreichend Schutz zu bieten. Unter Zitierung der entsprechenden Fundstelle wurde vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht, dass der UNMIK-Kommissar die Sicherheitsstufe im Kosovo aufgrund vermehrter Zwischenfälle und krimineller Übergriffe erhöhte habe. So könne der Ausbruch neuerlicher Gewalttätigkeiten insbesondere in Zusammenhang mit den Statusgesprächen für 2006 nicht ausgeschlossen werden; die Sicherheitslage im Kosovo sei weiterhin zerbrechlich und unberechenbar. Da die staatlichen Strukturen und insbesondere die KPS von ehemaligen UCK-Soldaten durchzogen seien, ist das Vertrauen der Minderheiten in diese Institution entsprechend gering. Interventionen der internationalen Gemeinschaft würden aufgrund der Angst vor Racheakte, die entsprechend der albanischen Tradition auch erst nach Jahren erfolgen können, ebenfalls nicht als probate Lösung betrachtet werden.Weiters wäre heranzuziehen der Bericht des Mag. römisch 40 im Verfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates zu GZ 300.197 (anhängig beim UBAS seit 28.03.2006), worin die "flüchtlingsrelevante Lage der Goraner in Österreich" erörtert worden sei, und der auf einem dreijährigen Aufenthalt des Autors in Dragash beruhe. Demnach würden nach wie vor Übergriffe auf ethnische Minderheiten stattfinden, und seien weder KPS noch die internationalen Schutztruppen in der Lage, ausreichend Schutz zu bieten. Unter Zitierung der entsprechenden Fundstelle wurde vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht, dass der UNMIK-Kommissar die Sicherheitsstufe im Kosovo aufgrund vermehrter Zwischenfälle und krimineller Übergriffe erhöhte habe. So könne der Ausbruch neuerlicher Gewalttätigkeiten insbesondere in Zusammenhang mit den Statusgesprächen für 2006 nicht ausgeschlossen werden; die Sicherheitslage im Kosovo sei weiterhin zerbrechlich und unberechenbar. Da die staatlichen Strukturen und insbesondere die KPS von ehemaligen UCK-Soldaten durchzogen seien, ist das Vertrauen der Minderheiten in diese Institution entsprechend gering. Interventionen der internationalen Gemeinschaft würden aufgrund der Angst vor Racheakte, die entsprechend der albanischen Tradition auch erst nach Jahren erfolgen können, ebenfalls nicht als probate Lösung betrachtet werden.

Ferner würden die Anmerkungen zum zuvor angeführte UNHCR-Positionspapier aktuelle Lageberichte enthalten , die für die Situation der Beschwerdeführer kennzeichnend seien: So könne dem Bericht entnommen werden, dass UNHCR vor dem Hintergrund der derzeit fragilen Sicherheitssituation im Kosovo und der nach wie vor bestehenden Einschränkungen grundlegender Menschenrechte der Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in einer Minderheitensituation diese Personengruppe als nach wie vor schutzbedürftig iSd GFK ansehe.

Im Bericht selbst werde die Situation der ethnischen Minderheiten als nach wie vor prekär angesehen. Anzeigen würden auch deshalb selten erfolgen, weil Angehörige der Minderheiten in ihrer sozialen und wirtschaftlich schwachen Stellung und dem Mangel an Vertrauen in die Fähigkeit oder den Willen der dortigen Behörden, sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, vor Anzeigenerstattungen zurückscheuen würden. Die Durchsetzung der Strafverfolgung im Falle von Handlungen mit ethnischem Hintergrund werde zudem von vielen Beobachtern als unzureichend bewertet. Dieses Unvermögen trage zu einem Klima der Straflosigkeit bei, welches durch die ethnisch ungleiche Zusammensetzung der örtlichen Strafverfolgungsbehörden noch verschärft werde. Daran ändere auch nichts, dass Sicherheitsbehörden mit Angehörigen von Minderheiten besetzt werden, da die Dominanz der Mehrheit in der Lage sei, behördliche Ermittlungen entsprechend zu beeinträchtigen oder gar zu verhindern. Für alle Minderheiten gelte nach wie vor, dass der (auch unberechtigte) Verdacht der Kollaboration mit den Serben ein großes Sicherheitsrisiko darstelle. Das Misstrauen gegenüber der Polizei stütze sich auf die Befürchtung, dass Informationen bei der Polizei nicht vertraulich behandelt werden würden.

Unter Verweis auf eine UNHCR-Position vom August 2004 wendete der Beschwerdeführer weiters ein, dass in einem Umfeld, in dem interethnische Verbrechen nicht systematisch verfolgt und selten aufgeklärt werden würden, der verbreitete Eindruck entstehe, dass Straflosigkeit herrsche und der Rechtsstaat ineffizient sei. Goraner seien insbesondere dann gefährdet, wenn folgende Umstände berücksichtigt werden: ihre tatsächliche oder vermutete frühere Verbindung mit dem serbischen Regime, die ethnisch instabilen oder brisanten Wohngebiete dieser Gemeinschaft, ihre jetzige oder empfundene Verbindung mit der serbischen Gemeinschaft und die Unberechenbarkeit und die anhaltende Möglichkeit gegen die Minderheitengemeinschaften im Kosovo gerichtete interethnische Gewalt, verschärft durch die unzureichenden Reaktionsmechanismen im Hinblick auf einen internationalen Schutz und funktionierenden Rechtsstaat.

Weiters wurde zum konkreten Fluchtvorbringen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer dieses insbesondere auf den Umstand stützen würden, dass der Vater des Beschwerdeführers nach den Unruhen im Kosovo im März 2004 von der Polizei misshandelt worden sei und seine Familie insgesamt Belästigungen und Schikanen sowie Beschimpfungen ausgesetzt gewesen wäre. Der Vater des Beschwerdeführers sei zudem von Albanern angegriffen und geschlagen worden, wobei die darüber informierte Polizei nicht eingegriffen habe. Bei dem Vorfall nach den März-Unruhen wären zwei Männer an seinem Arbeitsplatz Ende April 2004 durch die Öffnung der zuvor zerschlagenen Fensterscheibe erschienen, die sich als Polizisten ausgewiesen hätten. Als sie anhand des Namens in seinem Personalausweis festgestellt hätten, dass er nicht serbischer Abstammung sei, hätten sie ihm mit Fäusten geschlagen, hätten seinen Personalausweis an sich genommen und hätten unter Beschimpfung das Lokal verlassen. Auch die Anzeigenlegung bei der Polizei habe kein Ergebnis gebracht.

Im Rahmen der Beweiswürdigung komme die Behörde erster Instanz ohne überzeugende Argumente lediglich zu dem Ergebnis, dass der Vater des Beschwerdeführers die Verfolgungssituation "nur allgemein in den Raum gestellt hätte", ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Dem stelle die Behörde erster Instanz "Feststellungen" dagegen, die jedoch nicht aus der Länderdokumentation ableitbar seien, womit eine eklatante Unschlüssigkeit vorliege. Es sei auch unzureichend, die Verfolgungshandlungen dahingehend zu bagatellisieren, dass sie "lediglich" von dritten Personen gesetzt worden wären und daher dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Vor dem Hintergrund der angeführten Berichte über die Situation der Goraner im Kosovo ergebe sich vielmehr, dass die vorhandenen behördlichern Einrichtungen nicht in der Lage oder Willens seien, Minderheiten vor Angriffen der Mehrheit zu schützen. Die Behörde erster Instanz hätte daher bei zutreffender Beweiswürdigung davon auszugehen gehabt, dass die von den Beschwerdeführern angeführten Verfolgungssachverhalte tatsächlich zuträfen und von Asylrelevanz seien.

In rechtlicher Hinsicht wurde gerügt, dass gravierende Rückkehrhindernisse bestehen würden. So fänden nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere gegenüber Kosovo-Serben statt; so wären beispielsweise in Mitrovica am 26.08.2006 neun Personen bei einem Handgranatenangriff auf ein Cafe verletzt worden. Besorgniserregend sei auch die Zunahme von gewaltsamen Übergriffen gegen serbische Rückkehrer und ihre Unterkünfte; so wäre eine serbische Familie am 19.09.2006 eine serbische Familie in Klina bei einem Angriff verletzt worden.

Unter Verweis auf einen Bericht von Karsten Lüthke die Perspektiven von Minderheitenangehörigen im Fall einer Rückkehr in den Kosovo betreffend vom Februar 2007 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass auch wenn die "gefühlte Unsicherheit" stärker als das eigentliche Bedrohungspotential erscheinen möge, so sei jedenfalls zu bedenken, dass auch eine subjektiv "gefühlte Bedrohung" zu einem objektiven Mangel an Bewegungsfreiheit führe und damit zu einer Verringerung der Möglichkeiten, sich im täglichen Leben zu behaupten. Für zurückkehrende Angehörige der Minderheiten sei in aller Regel keine innerkosovarische Zuzugsalternative vorhanden. Sollte eine Rückkehr in den früheren Wohnort beispielsweise aus Sicherheitsgründen nicht möglich sein, so ergebe sich regelmäßig keine andere Alternative Unterschlupf zu suchen. Kosovo-Albaner würden diesen Personenkreis als Mieter für privaten Wohnraum nicht akzeptieren.

Zusammenfassend bleibe also festzuhalten, dass die Beschwerdeführer wegen asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland die Flucht ergreifen haben müssen und im Fall einer Rückkehr jedenfalls mit asylrelevanter Verfolgung konfrontiert wären.

Mit die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 312.057-1/2008 und GZ: B9 312.056-1/2008, wurden hinsichtlich des Vaters und der Mutter des mj. Beschwerdeführers, sowie seiner beiden Brüder XXXX, B9 402.540-1/2008, und XXXX, B9 312.054-1/2008, in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis des mj. Beschwerdeführers gleich lautende Entscheidungen getroffen.Mit die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 312.057-1/2008 und GZ: B9 312.056-1/2008, wurden hinsichtlich des Vaters und der Mutter des mj. Beschwerdeführers, sowie seiner beiden Brüder römisch 40 , B9 402.540-1/2008, und römisch 40 , B9 312.054-1/2008, in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis des mj. Beschwerdeführers gleich lautende Entscheidungen getroffen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 21.05.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 21.05.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Ad I)Ad römisch eins)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

Seitens der Eltern wurden hinsichtlich des mj. Beschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Wie seitens der Eltern des Beschwerdeführers darüber hinaus ausgeführt wurde, gelten deren Fluchtgründe auch für den minderjährigen Beschwerdeführer. Die Eltern des Beschwerdeführers vermochten mit ihrem Vorbringen, welches als unglaubwürdig angesehen wurde, jedoch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers dartun, auch wurde eine aktuelle asylrelevante Verfolgung von den Eltern des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren nicht glaubhaft dargelegt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 312.057-1/2008 und B9 312.056-1/2008, wurde der Asylantrag des Vaters und der Mutter des mj. Beschwerdeführers abgewiesen.

Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielt und konkret gegen die Person des minderjährigen Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen wurde in Bezug auf diesen daher nicht dargetan; auch sind keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte hervorgekommen, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Insbesondere bestehen derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerden des Vaters, der Mutter, sowie der beiden Brüder des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurden.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerden des Vaters, der Mutter, sowie der beiden Brüder des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen wurden.

Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II)Ad römisch zwei)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Hingewiesen wird, dass der erkennende Gerichtshof in den jeweiligen Erkenntnissen der oben genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers diesen den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Republik Kosovo ausgewiesen hat.Hingewiesen wird, dass der erkennende Gerichtshof in den jeweiligen Erkenntnissen der oben genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers diesen den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Republik Kosovo ausgewiesen hat.

Diesbezüglich wird zunächst auf folgende Ausführungen im - die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 312.056-1/2008, verwiesen:

"Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin in seiner dortigen Einvernahme am 25.04.2007 Länderberichte zur allgemeinen (wirtschaftlichen) Situation sowie der Lage von Minderheiten im Besonderen in Serbien vorgehalten und auch im angefochtenen Bescheid vom 03.05.2007, Zl. 06 02.194-BAE getroffen. Aus diesen geht hervor, dass Angehörige von Minderheiten im gesamten Staatsgebiet der Republik Serbien nicht Opfer von systematischer Verfolgung sind, zumal Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit gesetzlich verboten sind. Auch sind die Sicherheitsbehörden willens und in der Lage, sie vor ethnisch motivierten Gewaltakten wirksam zu schützen. Ebenso kann sowohl die wirtschaftliche als auch medizinische Grundversorgung auch für Angehörige von Minderheiten als gesichert angesehen werden. Diesen Feststellungen trat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nur insofern entgegen, als sie lediglich nach Kenntnis der Länderfeststellungen in der Einvernahme pauschal und unsubstantiiert angab, dass die Realität anders aussehe. Sie habe vieles erlebt und durchgemacht. Sie wisse, wie die Lage dort sei. Sie würde nicht wollen, dass ihre Kinder dasselbe wie sie erleben müssten. Die Beschwerdeführerin ist auch in der Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht überzeugend entgegengetreten.

Mittlerweile ist aber insofern eine grundlegende Änderung in der Beurteilung des Sachverhaltes eingetreten, als die Beschwerdeführerin durch die völkerrechtliche Loslösung der vormals autonomen Provinz Kosovo von Serbien nunmehr auch Staatsangehörige der seit 17.02.2008 unabhängigen vormals serbischen Provinz Kosovo ist. Aus diesem Grunde ist zum Entscheidungszeitraum des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG nicht mehr die Republik Serbien, in dessen Hauptstadt sie von 1999 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2006 mit kurzen Unterbrechungen gemeinsam mit ihrer Familie nahezu ununterbrochen gelebt hat, sondern nunmehr die Republik Kosovo ist.Mittlerweile ist aber insofern eine grundlegende Änderung in der Beurteilung des Sachverhaltes eingetreten, als die Beschwerdeführerin durch die völkerrechtliche Loslösung der vormals autonomen Provinz Kosovo von Serbien nunmehr auch Staatsangehörige der seit 17.02.2008 unabhängigen vormals serbischen Provinz Kosovo ist. Aus diesem Grunde ist zum Entscheidungszeitraum des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG nicht mehr die Republik Serbien, in dessen Hauptstadt sie von 1999 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2006 mit kurzen Unterbrechungen gemeinsam mit ihrer Familie nahezu ununterbrochen gelebt hat, sondern nunmehr die Republik Kosovo ist.

Es waren daher im gegenständlichen Erkenntnis die Beurteilungen gem. § 8 und 10 AsylG in Bezug auf die Republik Kosovo vorzunehmen. Dies konnte durch das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (noch) nicht vorgenommen werden, zumal zu diesem Zeitpunkt der Kosovo eine autonome Provinz der Republik Serbien war und daher eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren damaligen Herkunftsstaat Republik Serbien zu erfolgen hatte. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich jahrelang in Belgrad und nicht im Kosovo lebte, konnte auch die Einschränkung auf die "Provinz Kosovo" hinsichtlich der zielstaatsbezogenen Ausweisung im angefochtenen Bescheid unterbleiben. Der Asylgerichtshof hat aber nunmehr die aktuelle allgemeine (wirtschaftliche) Situation sowie die aktuelle Lage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo diesem Erkenntnis sowohl hinsichtlich der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr würde im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung drohen, als auch der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und einer allfälligen Ausweisung zugrunde zu legen.Es waren daher im gegenständlichen Erkenntnis die Beurteilungen gem. Paragraph 8 und 10 AsylG in Bezug auf die Republik Kosovo vorzunehmen. Dies konnte durch das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (noch) nicht vorgenommen werden, zumal zu diesem Zeitpunkt der Kosovo eine autonome Provinz der Republik Serbien war und daher eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren damaligen Herkunftsstaat Republik Serbien zu erfolgen hatte. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich jahrelang in Belgrad und nicht im Kosovo lebte, konnte auch die Einschränkung auf die "Provinz Kosovo" hinsichtlich der zielstaatsbezogenen Ausweisung im angefochtenen Bescheid unterbleiben. Der Asylgerichtshof hat aber nunmehr die aktuelle allgemeine (wirtschaftliche) Situation sowie die aktuelle Lage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo diesem Erkenntnis sowohl hinsichtlich der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr würde im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung drohen, als auch der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und einer allfälligen Ausweisung zugrunde zu legen.

Inhaltlich wurde im Rahmen der Prüfung einer möglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im oben angeführten Erkenntnis der Mutter Folgendes ausgeführt, und werden diese Ausführungen im wiedergegebenen Umfang zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben:

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.

Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.

So gab sie ausdrücklich an, in ihrer Heimat Kosovo bis zu ihrer Ausreise 1999 gemeinsam mit ihren Eltern/Mutter und Geschwistern im elterlichen Haus gewohnt zu haben. Gleichzeitig brachte sie auch nicht vor, und sind auch keine Gründe im Verfahren hervorgetreten, dass eine Wiederaufnahme gemeinsam mit ihrer Familie in den elterlichen bzw. schwiegerelterlichen Familienverband im Falle ihrer erneuten Rückkehr in den Kosovo nicht mehr möglich sei, zumal auch weiterhin ihre beiden Brüder bei der Mutter und ihren Großeltern sowie ihre Schwägerin bei den Schwiegereltern in den familieneigenen Häusern leben. Darüber hinaus sind auch keine Umstände im Verfahren hervorgetreten, die gegen eine zumindest vorübergehende Unterbringung der Familie der Beschwerdeführerin im derzeit leer stehenden Haus ihrer Mutter sprechen würden. Die Unterkunftssituation stellt sich somit auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.So gab sie ausdrücklich an, in ihrer Heimat Kosovo bis zu ihrer Ausreise 1999 gemeinsam mit ihren Eltern/Mutter und Geschwistern im elterlichen Haus gewohnt zu haben. Gleichzeitig brachte sie auch nicht vor, und sind auch keine Gründe im Verfahren hervorgetreten, dass eine Wiederaufnahme gemeinsam mit ihrer Familie in den elterlichen bzw. schwiegerelterlichen Familienverband im Falle ihrer erneuten Rückkehr in den Kosovo nicht mehr möglich sei, zumal auch weiterhin ihre beiden Brüder bei der Mutter und ihren Großeltern sowie ihre Schwägerin bei den Schwiegereltern in den familieneigenen Häusern leben. Darüber hinaus sind auch keine Umstände im Verfahren hervorgetreten, die gegen eine zumindest vorübergehende Unterbringung der Familie der Beschwerdeführerin im derzeit leer stehenden Haus ihrer Mutter sprechen würden. Die Unterkunftssituation stellt sich somit auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Auch nannte sie in diesem Zusammenhang keine Umstände, die die (wirtschaftliche) Existenz ihrer im Kosovo lebenden Familienangehörigen bedrohen würden. Auch handelt es sich beim Mann der Beschwerdeführerin um einen arbeitsfähigen Mann, der bis zu seiner Ausreise nach Österreich als Bäcker zur Deckung des Lebensunterhalts der Familie gearbeitet hat. Von ihm kann daher angenommen werden kann, dass er auch im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dieser beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in seiner Heimat zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten kann. Auch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Hindernisse dafür, dass ihre Familie nicht durch ihre Schwiegereltern bzw. ihre Mutter, die von ihrem verstorbenen Mann eine deutsche Pension hat, zumindest vorübergehend unterstützt werden kann, und wurde ähnliches auch in der Beschwerde nicht eingewandt. Zudem leben ihr Schwager in Russland und zwei ihrer Brüder und ein Onkel seit mehreren Jahren in Österreich.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Auch ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von im In- und Ausland lebenden Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Insbesondere ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen zur Menschrechtslage im Kosovo keine ständigen schweren Menschenrechtsverletzungen (gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe), sodass auch diesbezüglich im Falle einer Rückkehr, entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Gefährdungslage für sie ausgeschlossen werden kann.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Insbesondere ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen zur Menschrechtslage im Kosovo keine ständigen schweren Menschenrechtsverletzungen (gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe), sodass auch diesbezüglich im Falle einer Rückkehr, entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Gefährdungslage für sie ausgeschlossen werden kann.

Festgehalten wird zudem, dass die Eltern des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses den Eintritt einer entscheidungsrelevanten Veränderung in den oben ausgeführten persönlichen Verhältnissen des mj. Beschwerdeführers oder seiner Familie - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung - die Eltern des Beschwerdeführers waren ja in Kenntnis des von der Mutter selbst als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben haben.

Die Eltern des Beschwerdeführers haben im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgebracht, dass für den mj. Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein medizinischer Behandlungs- oder Therapieaufwand erforderlich ist, sodass angenommen werden kann, dass dieser gesund ist.

Im gegenständlichen Fall ist somit aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Der erkennende Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.Im gegenständlichen Fall ist somit aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der erkennende Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Ad III)Ad römisch drei)

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 08.05.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 08.05.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Diesbezüglich ist zunächst - bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2005, Zl. 2005/20/0108 - anzumerken, dass die Ausweisung als zielstaatsbezogene Ausweisung zu formulieren ist.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Laut Fremdeninformation hatte der Beschwerdeführer niemals einen anderen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich als den aufgrund seines Asylverfahrens. Es liegt daher mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegebenen Fall ein Elternpaar von drei minderjährigen Kindern vor. Die Familieeigenschaft wird in der konkreten Konstellation durch die Eheschließung und das Vorhandensein der gemeinsamen minderjährigen Kinder begründet. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind somit anzuwenden.Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegebenen Fall ein Elternpaar von drei minderjährigen Kindern vor. Die Familieeigenschaft wird in der konkreten Konstellation durch die Eheschließung und das Vorhandensein der gemeinsamen minderjährigen Kinder begründet. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG sind somit anzuwenden.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Vater XXXX, B9 312.057-1/2008, der Mutter XXXX, B9 312.056-1/2008, sowie den beiden minderjährigen Brüdern XXXX, B9 402.540-1/2008, und XXXX, B9 312.054-1/2008 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Vater römisch 40 , B9 312.057-1/2008, der Mutter römisch 40 , B9 312.056-1/2008, sowie den beiden minderjährigen Brüdern römisch 40 , B9 402.540-1/2008, und römisch 40 , B9 312.054-1/2008 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig.

Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Im gegenständlichen Fall liegt daher kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und den minderjährigen Brüdern vor.

Die Eltern des mj. Beschwerdeführers haben nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Sie brachten lediglich vor, dass seit etwa 35 Jahren ein Onkel und seit zirka vier Jahren zwei Brüder der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben würden, wobei sie in diesem Zusammenhang nicht erwähnten, mit ihnen in persönlichen Kontakt zu stehen. Weiters wären nun auch der Bruder der Mutter, XXXX, und dessen Familie als Asylwerber in Österreich aufhältig. Auch haben die Eltern des mj. Beschwerdeführers für ihn weder vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerde eine entscheidungswesentliche, das normale verwandtschaftliche Verhältnis, übersteigende Beziehung besondere Intensität zu diesen Familienmitgliedern vorgebracht. Festgehalten wird zudem dass die jeweiligen Asylverfahren der Familie des Onkels des mj. Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof negativ abgeschlossen und sie aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurden. Es kann daher im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf die eben genannten Familienangehörigen des mj. Beschwerdeführers nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen wäre.Die Eltern des mj. Beschwerdeführers haben nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Sie brachten lediglich vor, dass seit etwa 35 Jahren ein Onkel und seit zirka vier Jahren zwei Brüder der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben würden, wobei sie in diesem Zusammenhang nicht erwähnten, mit ihnen in persönlichen Kontakt zu stehen. Weiters wären nun auch der Bruder der Mutter, römisch 40 , und dessen Familie als Asylwerber in Österreich aufhältig. Auch haben die Eltern des mj. Beschwerdeführers für ihn weder vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerde eine entscheidungswesentliche, das normale verwandtschaftliche Verhältnis, übersteigende Beziehung besondere Intensität zu diesen Familienmitgliedern vorgebracht. Festgehalten wird zudem dass die jeweiligen Asylverfahren der Familie des Onkels des mj. Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof negativ abgeschlossen und sie aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurden. Es kann daher im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf die eben genannten Familienangehörigen des mj. Beschwerdeführers nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden, die unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen wäre.

Auch wurde eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des mj. Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Eltern des Beschwerdeführers waren ja in Kenntnis des von seiner Mutter als gesetzlichen Vertreterin selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.

Der Aufenthalt des mj. Beschwerdeführers in Österreich stützt sich außerdem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat in die Abwägung der privaten Interessen des mj. Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses des mj. Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. (vgl. Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).Der Aufenthalt des mj. Beschwerdeführers in Österreich stützt sich außerdem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat in die Abwägung der privaten Interessen des mj. Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses des mj. Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. vergleiche Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).

Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessens des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Artikel 8, EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessens des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert,

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie

die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Das Interesse des Staates an der Ausweisung ist umso größer, je mehr Handlungen der Betroffene gesetzt hat, die diesem Interesse zuwiderlaufen. Es sind somit die Anzahl der Straftaten, die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts oder der illegalen Beschäftigung entscheidend.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a). Auch ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer Grad der Integration des mj. Beschwerdeführers oder seiner Familie in die österreichische Gesellschaft: Die Mutter des Beschwerdeführers brachte für ihn auch nicht vor, dass er nähere private Kontakte zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen habe. Ein besonderes Verhältnis zu den in Österreich lebenden Angehörigen der Mutter des Beschwerdeführers wurde ebenso wenig behauptet und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Es sind im Verfahren weiters keine Hinweise auf eine derzeitige regelmäßige Beschäftigung der Eltern des Beschwerdeführers hervorgekommen. Zudem lebte der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben gemeinsam mit seiner Familie, die mit den oben zitierten Erkenntnissen des Asylgerichtshof nunmehr aus im Bundesgebiet ausgewiesen wurden. Aufgrund der Möglichkeit bei den Familien seiner Eltern in deren familieneigenen Häusern zumindest vorübergehend unterzukommen ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Familienangehörigen nicht gut in die kosovarische Gesellschaft und den Familienverband integrieren können sollte, zumal er sich auch noch in einem anpassungsfähigen Alter im Sinne der diesbezüglichen höchtsgerichtlichen Judikatur befindet. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Eltern und Brüder des mj. nachgeborenen Beschwerdeführers illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind.

In einer Gesamtbetrachtung liegt im Falle des mj. Beschwerdeführers im Ergebnis kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des mj. Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Eltern des Beschwerdeführers ihren bisherigen etwa dreijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein mussten. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).In einer Gesamtbetrachtung liegt im Falle des mj. Beschwerdeführers im Ergebnis kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des mj. Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Eltern des Beschwerdeführers ihren bisherigen etwa dreijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein mussten. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers stellt daher auch unter Abwägung aller anderen Interessen keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers stellt daher auch unter Abwägung aller anderen Interessen keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des mj. Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist, noch ein solches von der Mutter des mj. Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreterin behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Mutter des mj. Beschwerdeführers solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Mutter des mj. Beschwerdeführers solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Eltern des mj. Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des mj. Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Eltern des mj. Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des mj. Beschwerdeführers.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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