TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/1 A14 247315-0/2008

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Veröffentlicht am 01.10.2009
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs2
AsylG 1997 §25 Abs3
AVG §66 Abs4
AVG §9

Spruch

A14 247.315-0/2008/16E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Ruanda, vertreten durch Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, Staatsangehörige von Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2003, ZI. 03 17.388-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Ruanda, vertreten durch Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, Staatsangehörige von Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2003, ZI. 03 17.388-BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

Der von XXXX für die mj. XXXX am 10.06.2003 gestellte Asylerstreckungsantrag wird gemäß § 9 AVG iVm § 25 Abs.3 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Der von römisch 40 für die mj. römisch 40 am 10.06.2003 gestellte Asylerstreckungsantrag wird gemäß Paragraph 9, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin XXXX reiste am 03.03.2002 alleine im Besitz eines Visums mit dem Flugzeug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997.Die Beschwerdeführerin römisch 40 reiste am 03.03.2002 alleine im Besitz eines Visums mit dem Flugzeug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2003, Zl. 02 14.464-BAG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl in Österreich gewährt und gemäß § 12 leg.cit festgestellt, dass der Genannten Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2003, Zl. 02 14.464-BAG wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl in Österreich gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit festgestellt, dass der Genannten Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Am 10.06.2003 stellte XXXX unter der Behauptung, es handle sich um ihr eigenes Kind, einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 für die minderjährige XXXX.Am 10.06.2003 stellte römisch 40 unter der Behauptung, es handle sich um ihr eigenes Kind, einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 für die minderjährige römisch 40 .

Im weiteren Verfahren ergab sich und wurde dies von XXXX auch zugestanden, dass die minderjährige XXXX das Kind von XXXX (Ehegatte der Beschwerdeführerin) und der XXXX (Schwester der Beschwerdeführerin) ist, welches während aufrechter Ehe des XXXX mit XXXX gezeugt wurde.Im weiteren Verfahren ergab sich und wurde dies von römisch 40 auch zugestanden, dass die minderjährige römisch 40 das Kind von römisch 40 (Ehegatte der Beschwerdeführerin) und der römisch 40 (Schwester der Beschwerdeführerin) ist, welches während aufrechter Ehe des römisch 40 mit römisch 40 gezeugt wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2003 zu Zl. 02 14.464-BAG wurde das Asylverfahren der XXXX (Beschwerdeführerin) gemäß § 69 Abs. 3 AVG aus Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen, ihr Asylantrag vom 03.06.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ruanda gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2003 zu Zl. 02 14.464-BAG wurde das Asylverfahren der römisch 40 (Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG aus Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen, ihr Asylantrag vom 03.06.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ruanda gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Ebenfalls mit Bescheid vom 19.12.2003 wurde der von XXXX für XXXX gestellte Asylerstreckungsantrag vom 10.06.2003 gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 1997/67 (AsylG) idgF zurückgewiesen.Ebenfalls mit Bescheid vom 19.12.2003 wurde der von römisch 40 für römisch 40 gestellte Asylerstreckungsantrag vom 10.06.2003 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/67 (AsylG) idgF zurückgewiesen.

In der Begründung wird insbesonders angeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 03.11.2003 erklärt, die bisher im Asylverfahren als ihre Tochter ausgewiesene XXXX sei das Kind ihrer Schwester namens XXXX sowie ihres Ehegatten. Sie hätte dieses Kind ohne formelle Aktion in ihre Familie aufgenommen. Diese Angaben wären auch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 07.11.2003 bestätigt worden. Nach vorliegenden Ermittlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin nicht die Mutter von XXXX und sei sie nicht befugt, die Tochter ihres Ehegatten im Asylverfahren zu vertreten.In der Begründung wird insbesonders angeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 03.11.2003 erklärt, die bisher im Asylverfahren als ihre Tochter ausgewiesene römisch 40 sei das Kind ihrer Schwester namens römisch 40 sowie ihres Ehegatten. Sie hätte dieses Kind ohne formelle Aktion in ihre Familie aufgenommen. Diese Angaben wären auch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 07.11.2003 bestätigt worden. Nach vorliegenden Ermittlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin nicht die Mutter von römisch 40 und sei sie nicht befugt, die Tochter ihres Ehegatten im Asylverfahren zu vertreten.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts stützt sich das Bundesasylamt auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AsylG und kommt zu dem Schluss, dass nach vorliegendem Ermittlungsergebnis XXXX weder gesetzlicher Vertreter, noch Angehöriger im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG wäre, weshalb ihr Asylerstreckungsantrag für die minderjährige XXXX daher mangels vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen wäre.Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts stützt sich das Bundesasylamt auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und kommt zu dem Schluss, dass nach vorliegendem Ermittlungsergebnis römisch 40 weder gesetzlicher Vertreter, noch Angehöriger im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG wäre, weshalb ihr Asylerstreckungsantrag für die minderjährige römisch 40 daher mangels vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen wäre.

Mit am 19.10.2004 eingelangten Schriftsatz erhob XXXX 1.) gegen den sie selbst betreffenden Asylbescheid, 2.) gegen die weiters hinsichtlich ihrer vier eigenen Kinder ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes, sowie 3.) gegen den im Spruch genannten Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).Mit am 19.10.2004 eingelangten Schriftsatz erhob römisch 40 1.) gegen den sie selbst betreffenden Asylbescheid, 2.) gegen die weiters hinsichtlich ihrer vier eigenen Kinder ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes, sowie 3.) gegen den im Spruch genannten Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

In Bezug auf ihre Nichte XXXX brachte sie vor, sie könne nicht akzeptieren, dass sie für ihre Nichte nicht als Erziehungsberechtigte anerkannt werde, da sie durch diese zwei Mal Entscheidungen zu ihrem Nachteil zu akzeptieren gehabt hätte, nämlich 1. dass ihr Mann während aufrechter Ehe mit ihrer 15-jährigen Schwester ein Kind gezeugt habe und 2. dass sie dieses Kind mit ihrem Einverständnis und dem ihres Ehegatten als ihr eigenes anerkannt und in ihre Familie aufgenommen habe, auch um den Leumund ihrer damals 15-jährigen Schwester zu schützen.In Bezug auf ihre Nichte römisch 40 brachte sie vor, sie könne nicht akzeptieren, dass sie für ihre Nichte nicht als Erziehungsberechtigte anerkannt werde, da sie durch diese zwei Mal Entscheidungen zu ihrem Nachteil zu akzeptieren gehabt hätte, nämlich 1. dass ihr Mann während aufrechter Ehe mit ihrer 15-jährigen Schwester ein Kind gezeugt habe und 2. dass sie dieses Kind mit ihrem Einverständnis und dem ihres Ehegatten als ihr eigenes anerkannt und in ihre Familie aufgenommen habe, auch um den Leumund ihrer damals 15-jährigen Schwester zu schützen.

Jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 zu AZen A 14 247.251-0/2008/ E, A 14 247.314-0/2008/ E, A 14 408.643-1/ 2009/.E, A 14 408.643-1/2009/ E, A 14 408.644-1/2009.E, A 14 408.645-1/2009 wurde den Beschwerden der XXXX und ihrer leiblichen Kinder, der XXXX des XXXX, der XXXX sowie des XXXX jeweils Folge gegeben, den Genannten gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihnen Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 zu AZen A 14 247.251-0/2008/ E, A 14 247.314-0/2008/ E, A 14 408.643-1/ 2009/.E, A 14 408.643-1/2009/ E, A 14 408.644-1/2009.E, A 14 408.645-1/2009 wurde den Beschwerden der römisch 40 und ihrer leiblichen Kinder, der römisch 40 des römisch 40 , der römisch 40 sowie des römisch 40 jeweils Folge gegeben, den Genannten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihnen Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.2. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die am XXXX (siehe Geburtsurkunde- AS 193 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes betreffend XXXX) in Ruanda unehelich geborene Tochter des XXXX und der XXXX, einer Schwester der XXXX.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die am römisch 40 (siehe Geburtsurkunde- AS 193 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes betreffend römisch 40 ) in Ruanda unehelich geborene Tochter des römisch 40 und der römisch 40 , einer Schwester der römisch 40 .

Nach Genehmigung ihrer Einreise reiste sie am 30.10.2003 zusammen mit den vier ehelichen Kindern der XXXX nach Österreich ein und befindet sich seither ununterbrochen in Österreich, und zwar bei XXXX und deren vier ehelichen Kindern.Nach Genehmigung ihrer Einreise reiste sie am 30.10.2003 zusammen mit den vier ehelichen Kindern der römisch 40 nach Österreich ein und befindet sich seither ununterbrochen in Österreich, und zwar bei römisch 40 und deren vier ehelichen Kindern.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gem. § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gem. Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.römisch zwei.6. Gem. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.

II.7. Gem. § 44. Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.römisch zwei.7. Gem. Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

II.8. Gem. § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.römisch zwei.8. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

Laut Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Laut Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

II.9. Gem. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.römisch zwei.9. Gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus Eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungs-anträge abweisenden Entscheidung unzulässig.Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus Eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungs-anträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, ein, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

Abs. 4 leg. cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.Absatz 4, leg. cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird.

II.10. Das Wesen der prozessualen Vertretung besteht darin, dass der Vertreter für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde sie selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen. Für Prozessunfähige, wie im vorliegenden Fall unmündige Minderjährige handelt notwendigerweise deren gesetzlicher Vertreter. Die Frage, wer prozessunfähig ist bzw. wer als gesetzlicher Vertreter vor der Behörde aufzutreten berechtigt ist, wird durch § 9 AVG geregelt und richtet sich kraft der darin vorgenommenen Verweisung in erster Linie nach den Verwaltungsvorschriften und in zweiter Linie nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.römisch zwei.10. Das Wesen der prozessualen Vertretung besteht darin, dass der Vertreter für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde sie selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen. Für Prozessunfähige, wie im vorliegenden Fall unmündige Minderjährige handelt notwendigerweise deren gesetzlicher Vertreter. Die Frage, wer prozessunfähig ist bzw. wer als gesetzlicher Vertreter vor der Behörde aufzutreten berechtigt ist, wird durch Paragraph 9, AVG geregelt und richtet sich kraft der darin vorgenommenen Verweisung in erster Linie nach den Verwaltungsvorschriften und in zweiter Linie nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Die Handlungsfähigkeit nach dem AsylG 1997 ist in § 25 leg.cit. geregelt, dessen Abs.1 die Volljährigkeit nach österreichischem Recht für maßgeblich bestimmt, dessen Abs.2 die Vertretung unmündiger Minderjähriger, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, regelt und der in Abs.3 bestimmt, dass jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt ist. Daraus folgt argumentum e contrario, dass nur der Kindesvater oder die Kindesmutter eines unmündigen minderjährigen Kindes als Vertreter in einem Verfahren nach dem AsylG 1997 einschreiten darf.Die Handlungsfähigkeit nach dem AsylG 1997 ist in Paragraph 25, leg.cit. geregelt, dessen Absatz eins, die Volljährigkeit nach österreichischem Recht für maßgeblich bestimmt, dessen Absatz 2, die Vertretung unmündiger Minderjähriger, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, regelt und der in Absatz 3, bestimmt, dass jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt ist. Daraus folgt argumentum e contrario, dass nur der Kindesvater oder die Kindesmutter eines unmündigen minderjährigen Kindes als Vertreter in einem Verfahren nach dem AsylG 1997 einschreiten darf.

II.11. Aus dem Akteninhalt und dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelfrei, dass XXXX als Tante der XXXX nach damals geltender Gesetzeslage wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt nicht berechtigt war, für diese einen Asylerstreckungsantrag einzubringen. Sie tat dies unter Vorspiegelung, deren Mutter zu sein, gestand später zu, deren Tante zu sein, ohne allerdings einen entsprechenden Nachweis darüber vorzulegen, dass sie überhaupt befugt wäre, für die Minderjährige als gesetzliche Vertreterin einzuschreiten.römisch zwei.11. Aus dem Akteninhalt und dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelfrei, dass römisch 40 als Tante der römisch 40 nach damals geltender Gesetzeslage wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt nicht berechtigt war, für diese einen Asylerstreckungsantrag einzubringen. Sie tat dies unter Vorspiegelung, deren Mutter zu sein, gestand später zu, deren Tante zu sein, ohne allerdings einen entsprechenden Nachweis darüber vorzulegen, dass sie überhaupt befugt wäre, für die Minderjährige als gesetzliche Vertreterin einzuschreiten.

Rechtlich folgt daraus, dass das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag zwar zu Recht zurückgewiesen hat, sich dabei jedoch fälschlich auf § 10 Abs. 2 AsylG 1997 gestützt hat. Asylanträge bzw. Anträge auf Asylerstreckung für Minderjährige können nur von deren Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern gestellt werden.Rechtlich folgt daraus, dass das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag zwar zu Recht zurückgewiesen hat, sich dabei jedoch fälschlich auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 gestützt hat. Asylanträge bzw. Anträge auf Asylerstreckung für Minderjährige können nur von deren Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Dass XXXX zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht gesetzliche Vertreterin der XXXX war, wurde auch zutreffend festgestellt. Dies hat jedoch zur Folge, dass ein derartiger Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht gesetzliche Vertreterin der römisch 40 war, wurde auch zutreffend festgestellt. Dies hat jedoch zur Folge, dass ein derartiger Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Erst bei Vorligen eines den Formvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Antrages kann auf der nächsten Stufe geprüft werden, ob es sich bei einem Antragsteller, der einen Asylerstreckungsantrag stellt, um eine solche Person handelt, die von dem in § 10 Abs.2 AsylG 1997 genannten Personenkreis umfasst ist.Erst bei Vorligen eines den Formvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Antrages kann auf der nächsten Stufe geprüft werden, ob es sich bei einem Antragsteller, der einen Asylerstreckungsantrag stellt, um eine solche Person handelt, die von dem in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 genannten Personenkreis umfasst ist.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Bescheid in seinem Spruch daher richtig zu stellen. Im Übrigen geht die erhobene Beschwerde jedoch ins Leere, da sie keine rechtlich gültige Vertretungsbefugnis der XXXX im Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen vermag.Aus den dargelegten Erwägungen war der Bescheid in seinem Spruch daher richtig zu stellen. Im Übrigen geht die erhobene Beschwerde jedoch ins Leere, da sie keine rechtlich gültige Vertretungsbefugnis der römisch 40 im Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen vermag.

In concreto ist daher davon auszugehen, dass XXXX bislang mangels rechtmäßiger gesetzmäßiger Vertretung noch keinen Antrag auf Asyl oder Asylerstreckung in Österreich eingebracht hat .In concreto ist daher davon auszugehen, dass römisch 40 bislang mangels rechtmäßiger gesetzmäßiger Vertretung noch keinen Antrag auf Asyl oder Asylerstreckung in Österreich eingebracht hat .

Es steht ihr frei, eine derartige Antragstellung, insbesonders im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Asylgewährung an ihre Tante und deren Kinder nachzuholen.

Es wird weiters darauf verwiesen, dass die gegenständliche Entscheidung daher keine Ausweisungsentscheidung betreffend XXXX bedeutet.Es wird weiters darauf verwiesen, dass die gegenständliche Entscheidung daher keine Ausweisungsentscheidung betreffend römisch 40 bedeutet.

Schlagworte

Asylerstreckung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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