Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S2 408.689-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX auch XXXX, StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2009, Zahl 09 08.015-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2009, Zahl 09 08.015-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Syrien, brachte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Syrien, brachte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 05.06.2003 in Deutschland (Dortmund) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 9).
3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2009 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, sie (erg: seine Ehegattin und die drei Kinder) seien am 28.06.2009 von Kamishli schlepperunterstützt mit einem Transporter nach Jamaya gefahren und haben von dort den Grenzübergang zur Türkei zu Fuß durch einen Fluss überquert. Von dort seien sie mittels LKWs schlepperunterstützt weitergefahren. Sie seien aus Syrien illegal ausgereist und seien dort nur "Asylanten" gewesen, was durch eine Karte bestätigt werde, die sie jedoch auf Anraten des Schleppers nicht mitgenommen hätten. Ihr namentlich genannter Schlepper sei ein kurdischer Araber gewesen und habe Türkisch, Kurdisch und Arabisch sehr gut gesprochen. Die Gegenleistung für die Schleppung sei ihr Haus gewesen. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers für Deutschland, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er damals nur wegen eines Besuchs in Dortmund gewesen sei. Erst auf den weiteren Vorhalt, dass bei einem Besuch keine Fingerabdrücke abgenommen würden, entgegnete der Gatte der Beschwerdeführerin, es sei wahr, dass er mit seiner Ehegattin und der jüngsten Tochter im Jahr 2003 für acht bis zehn Monate in Deutschland gewesen sei. Seine anderen Kinder seien in der Zwischenzeit bei seinem Bruder in der Heimat gewesen. Nach dem ihr Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen worden sei, hätten sie nach Syrien zurück müssen. Sie seien nicht behördlich abgeschoben worden, sondern freiwillig zurückgekehrt. Dies sei nun ihr zweiter Versuch. Während ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie ausschließlich in Dortmund staatlich untergebracht gewesen (AS 41 ff).
4. Das Bundesasylamt richtete aufgrund des Eurodac-Treffers am 08.07.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland (AS 15 ff).4. Das Bundesasylamt richtete aufgrund des Eurodac-Treffers am 08.07.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland (AS 15 ff).
5. Mit Schreiben vom 10.07.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 55 f). In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin samt Familie ab Dezember 1997 in Deutschland gelebt hätte und keine Informationen auflägen, dass die Familie zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen habe. Alle Familienangehörigen hätten im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei im März 2008 abgeschlossen worden (AS 79).5. Mit Schreiben vom 10.07.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 55 f). In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin samt Familie ab Dezember 1997 in Deutschland gelebt hätte und keine Informationen auflägen, dass die Familie zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen habe. Alle Familienangehörigen hätten im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei im März 2008 abgeschlossen worden (AS 79).
6. Am 10.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden (AS 61 f).6. Am 10.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden (AS 61 f).
7. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Es gehe ihr psychisch sehr schlecht und sie habe Atemprobleme, könne schwer Luft bekommen und habe einen Druck im Brustbereich. Auch im Hals, sie könne nicht gut schlucken. Diese Beschwerden habe sie seit dem Erhalt des negativen Bescheides in Deutschland vor ca. fünf Monaten. Sie sei wegen ihrer Beschwerden zwar beim Arzt gewesen, dieser habe sie aber nicht ernst genommen bzw. ihr Spritzen verabreicht; hier sei sie noch nicht beim Arzt gewesen. Sie habe medizinische Unterlagen in Deutschland, könne sie jedoch aus Angst nicht besorgen. Sie sei die Mutter der XXXX auch7. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Es gehe ihr psychisch sehr schlecht und sie habe Atemprobleme, könne schwer Luft bekommen und habe einen Druck im Brustbereich. Auch im Hals, sie könne nicht gut schlucken. Diese Beschwerden habe sie seit dem Erhalt des negativen Bescheides in Deutschland vor ca. fünf Monaten. Sie sei wegen ihrer Beschwerden zwar beim Arzt gewesen, dieser habe sie aber nicht ernst genommen bzw. ihr Spritzen verabreicht; hier sei sie noch nicht beim Arzt gewesen. Sie habe medizinische Unterlagen in Deutschland, könne sie jedoch aus Angst nicht besorgen. Sie sei die Mutter der römisch 40 auch
XXXX alias XXXX alias XXXX und der XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX, ihre Angaben gälten auch für ihre minderjährigen Töchter. Ihre Tochter XXXX habe keinen Appetit, sie sei auch sehr dünn und sei in einem dauernden Angstzustand. XXXX schrecke sich während dem Schlaf und stehe immer auf. Sie sei auch mit ihren Kindern ein paar Mal beim Arzt gewesen, habe aber keine Medikamente erhalten. Sie seien von Deutschland direkt nach Österreich gefahren, die Fahrt habe ein Freund ihres Ehegatten organisiert. Sie seien erstmals vor zwölf Jahren nach Deutschland gereist. Sie hätten dort insgesamt zwei oder drei Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ beschieden worden seien. Sie hätten Deutschland wegen der bevorstehenden Abschiebung nach Syrien verlassen. Dort würde ihr Ehegatte sicher eingesperrt werden. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, sie möchte noch eine Geschichte von XXXX erzählen. Er arbeite für die syrischen und deutschen Behörden gleichzeitig. Er habe mehrere Kurden nach Syrien geschickt. Sie sei im Juni bei ihm zuhause gewesen. Sie habe ihn und seine Frau bitten wollen, sie in Ruhe zu lassen, aber seine Frau habe ihr erzählt, dass deren Ehegatte sie abschieben würde. Er habe die Fotos ihres Ehegatten nach Syrien geschickt, weshalb ihr Schwager eingesperrt worden sei. Sie kenne den namentlich Genannten seit ca. vier bis fünf Jahren. Er wohne in ihrem Wohngebiet und sei ein persönlicher Bekannter von ihnen, den jeder dort kenne. Er habe den Menschen dort viele Schwierigkeiten verursacht. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, die Deutschen würden sie zurück nach Syrien schicken, wo ihr Ehegatte eingesperrt würde. Außer ihrer Familie habe sie keine Verwanden im Bereich der EU bzw. in Österreich (AS 97 ff).römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , ihre Angaben gälten auch für ihre minderjährigen Töchter. Ihre Tochter römisch 40 habe keinen Appetit, sie sei auch sehr dünn und sei in einem dauernden Angstzustand. römisch 40 schrecke sich während dem Schlaf und stehe immer auf. Sie sei auch mit ihren Kindern ein paar Mal beim Arzt gewesen, habe aber keine Medikamente erhalten. Sie seien von Deutschland direkt nach Österreich gefahren, die Fahrt habe ein Freund ihres Ehegatten organisiert. Sie seien erstmals vor zwölf Jahren nach Deutschland gereist. Sie hätten dort insgesamt zwei oder drei Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ beschieden worden seien. Sie hätten Deutschland wegen der bevorstehenden Abschiebung nach Syrien verlassen. Dort würde ihr Ehegatte sicher eingesperrt werden. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, sie möchte noch eine Geschichte von römisch 40 erzählen. Er arbeite für die syrischen und deutschen Behörden gleichzeitig. Er habe mehrere Kurden nach Syrien geschickt. Sie sei im Juni bei ihm zuhause gewesen. Sie habe ihn und seine Frau bitten wollen, sie in Ruhe zu lassen, aber seine Frau habe ihr erzählt, dass deren Ehegatte sie abschieben würde. Er habe die Fotos ihres Ehegatten nach Syrien geschickt, weshalb ihr Schwager eingesperrt worden sei. Sie kenne den namentlich Genannten seit ca. vier bis fünf Jahren. Er wohne in ihrem Wohngebiet und sei ein persönlicher Bekannter von ihnen, den jeder dort kenne. Er habe den Menschen dort viele Schwierigkeiten verursacht. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, die Deutschen würden sie zurück nach Syrien schicken, wo ihr Ehegatte eingesperrt würde. Außer ihrer Familie habe sie keine Verwanden im Bereich der EU bzw. in Österreich (AS 97 ff).
8. In der medizinischen Begutachtung durch einem Arzt für Allgemeinmedizin nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 24.07.2009 ist ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen körperlicher Krankheiten vorlägen, welche im Falle einer Überstellung in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern könnte. Zur weiteren Abklärung wurde die Durchführung einer Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen einer Depression/Anpassungsstörung bzw. eines Somatisierungssyndroms empfohlen (AS 139ff).
9. Eine weitere gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.08.2009 vorgenommen wurde, ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Anpassungsstörung mit depressiver Episode und Somatisierungstendenz vorliege. Die Beschwerdeführerin erscheine auch ohne Medikation soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach Deutschland iS einer Reisefähigkeit möglich sei (AS 169 ff).
10. Im Verlauf der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2009 machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Die Deutschen würden sie nach Syrien schicken und die Syrer würden sie bestimmt einsperren. Wenn sie in Deutschland seien, werde
XXXX es sicher in Erfahrung bringen und dafür sorgen, dass sie nach Syrien abgeschoben würden; dieser arbeite mit der syrischen Botschaft und den deutschen Behörden gleichzeitig zusammen. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, ihre beiden Töchter hätten immer Angst und Schlafstörungen, sie weinten öfter. Des Weiteren verweise sie auf das Vorbringen ihres Ehegatten (AS 193 ff).römisch 40 es sicher in Erfahrung bringen und dafür sorgen, dass sie nach Syrien abgeschoben würden; dieser arbeite mit der syrischen Botschaft und den deutschen Behörden gleichzeitig zusammen. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, ihre beiden Töchter hätten immer Angst und Schlafstörungen, sie weinten öfter. Des Weiteren verweise sie auf das Vorbringen ihres Ehegatten (AS 193 ff).
11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (AS 203 ff).11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (AS 203 ff).
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer gegenwärtig mittelschweren Anpassungsstörung mit depressiver Episode leide, sie jedoch in keinem Zustand wäre, der lebensbedrohlich sei und einer Überstellung entgegenstünde. Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin wurde hervorgehoben, dass den Angaben der Beschwerdeführerin außer ihrer mitgereisten Familie keine Verwandten zu haben, Glauben geschenkt werde. Eine Zuständigkeit Deutschlands liege für die gesamte Familie vor, die Familieneinheit werde gewahrt, somit stelle die Entscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Darüber hinaus habe sie keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer gegenwärtig mittelschweren Anpassungsstörung mit depressiver Episode leide, sie jedoch in keinem Zustand wäre, der lebensbedrohlich sei und einer Überstellung entgegenstünde. Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin wurde hervorgehoben, dass den Angaben der Beschwerdeführerin außer ihrer mitgereisten Familie keine Verwandten zu haben, Glauben geschenkt werde. Eine Zuständigkeit Deutschlands liege für die gesamte Familie vor, die Familieneinheit werde gewahrt, somit stelle die Entscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Darüber hinaus habe sie keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin nach wirksamer Zustellung keine Beschwerde.
12. Die Beschwerdeführerin tauchte laut polizeilichem Bericht vom 25.08.2009 mit ihrem Ehegatten unter. Ihre beiden minderjährigen Töchter verblieben bei ihrem volljährigen Bruder in der Betreuungsstelle.
13. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, zur Gänze alleine die Obsorge über die minderjährigen Töchter (XXXX und XXXX) der Beschwerdeführerin übertragen (ua OZ 4 in GZ S2 408.686-1/2009).13. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , zur Gänze alleine die Obsorge über die minderjährigen Töchter (römisch 40 und römisch 40 ) der Beschwerdeführerin übertragen (ua OZ 4 in GZ S2 408.686-1/2009).
13. Der volljährige Sohn (XXXX) der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der Erstbehörde fristgerecht Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass die Familie in Syrien große Probleme hätten. Vor zwei Wochen sei der Onkel wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters im Exil verhaftet worden. Sie hätten in Deutschland an Demonstrationen und Protesten vor den Botschaften teilgenommen. Dabei seien sie vom syrischen Geheimdienst fotografiert worden. Niemand wisse, was mit ihnen geschehen würde, wenn sie nach Syrien abgeschoben würden. Seine Eltern seien seit acht Tagen unbekannten Aufenthaltes, weil sie Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland bzw. einer Kettenabschiebung nach Syrien hätten. Die Beschwerde wurde auch für die minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin (XXXX und XXXX) eingebracht, deren Beschwerdeführung wurde vom gesetzlichen Vertreter genehmigt (ua OZ 4 in GZ S2 408.686-1/2009).13. Der volljährige Sohn (römisch 40 ) der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der Erstbehörde fristgerecht Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass die Familie in Syrien große Probleme hätten. Vor zwei Wochen sei der Onkel wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters im Exil verhaftet worden. Sie hätten in Deutschland an Demonstrationen und Protesten vor den Botschaften teilgenommen. Dabei seien sie vom syrischen Geheimdienst fotografiert worden. Niemand wisse, was mit ihnen geschehen würde, wenn sie nach Syrien abgeschoben würden. Seine Eltern seien seit acht Tagen unbekannten Aufenthaltes, weil sie Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland bzw. einer Kettenabschiebung nach Syrien hätten. Die Beschwerde wurde auch für die minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin (römisch 40 und römisch 40 ) eingebracht, deren Beschwerdeführung wurde vom gesetzlichen Vertreter genehmigt (ua OZ 4 in GZ S2 408.686-1/2009).
Die Beschwerden langten samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 08.09.2009 beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerden der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin gelten gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde im vorliegenden Verfahren.Die Beschwerden langten samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 08.09.2009 beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerden der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin gelten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde im vorliegenden Verfahren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie 1997 in Deutschland ein und stellte dort am 05.06.2003 einen Asylantrag, welcher abgelehnt wurde. In der Folge reiste sie gemeinsam mit ihrer Familie im Juni dieses Jahres in Österreich ein und stellte am 07.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer aktuellen Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer mittelschweren Anpassungsstörung mit depressiver Episode und Somatisierungstendenz. Sie ist aber soweit kompensiert, dass sie ohne Medikation nach Deutschland überstellt werden kann.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu ihrem Asylverfahren in Deutschland und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der von der Verwaltungsbehörde eingeholten medizinischen Begutachtungen vom 24.07.2009 und 06.08.2009.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter (ua) der minderjährigen XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX und XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX, und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener der minderjährigen Töchter. Durch die von den minderjährigen Töchtern erhobene Beschwerde gilt auch der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid als mitangefochten.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter (ua) der minderjährigen römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , und daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener der minderjährigen Töchter. Durch die von den minderjährigen Töchtern erhobene Beschwerde gilt auch der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid als mitangefochten.
(Die Beschwerden der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S2 408.687-1/2009 und S2 408.688-1/2009, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.)(Die Beschwerden der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S2 408.687-1/2009 und S2 408.688-1/2009, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.)
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und deren Asylverfahren in der Deutschland bereits beendet wurde, und sie - außer den mitgereisten im Familienverfahren geführten Familienmitgliedern - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 16 Abs. 1 lit. e als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und deren Asylverfahren in der Deutschland bereits beendet wurde, und sie - außer den mitgereisten im Familienverfahren geführten Familienmitgliedern - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:aa) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Nach den getroffenen Feststellungen sind keine Verwandten (mit Ausnahme des im Rahmen des Familienverfahrens geführten mitgereisten Ehegatten, den zwei minderjährigen Töchtern sowie dem volljährigen Sohn) der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig und sie lebt mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt für eine anderweitige Integrationsverfestigung bzw. für ein bestehendes Privat- und Familienleben ihrer Person vor. Eine Verletzung in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten durch eine Überstellung nach Deutschland ist im Beschwerdefall daher nicht ersichtlich und wurde überdies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Nach den getroffenen Feststellungen sind keine Verwandten (mit Ausnahme des im Rahmen des Familienverfahrens geführten mitgereisten Ehegatten, den zwei minderjährigen Töchtern sowie dem volljährigen Sohn) der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig und sie lebt mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt für eine anderweitige Integrationsverfestigung bzw. für ein bestehendes Privat- und Familienleben ihrer Person vor. Eine Verletzung in ihren durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten durch eine Überstellung nach Deutschland ist im Beschwerdefall daher nicht ersichtlich und wurde überdies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Nach der gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 06.08.2009, deren Ergebnisse den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden, liegt bei Beschwerdeführerin zwar gegenwärtig eine mittelschwere Anpassungsstörung mit depressiver Episode und Somatisierungstendenz vor, diese steht jedoch einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht entgegen, da sie sogar ohne Medikation überstellungsfähig ist. Im weiteren Verfahren legte die Beschwerdeführerin auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme dringender medizinischer (physischer oder psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer) Behandlungen vor, gegenteiliges geht aus dem Akt auch nicht hervor. Der Zustand der Beschwerdeführerin weist daher insgesamt betrachtet nicht jene besondere Schwere auf, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal diesbezüglich eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat möglich ist.Nach der gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 06.08.2009, deren Ergebnisse den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden, liegt bei Beschwerdeführerin zwar gegenwärtig eine mittelschwere Anpassungsstörung mit depressiver Episode und Somatisierungstendenz vor, diese steht jedoch einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht entgegen, da sie sogar ohne Medikation überstellungsfähig ist. Im weiteren Verfahren legte die Beschwerdeführerin auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme dringender medizinischer (physischer oder psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer) Behandlungen vor, gegenteiliges geht aus dem Akt auch nicht hervor. Der Zustand der Beschwerdeführerin weist daher insgesamt betrachtet nicht jene besondere Schwere auf, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal diesbezüglich eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat möglich ist.
Der im Zuge der Einvernahmen erstatteten Behauptung der Beschwerdeführerin, in Deutschland durch einen Landsmann verfolgt bzw. bedroht zu werden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal versucht hat, dies den deutschen Behörden zu melden. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates in Zweifel zu ziehen wäre. Im Beschwerdefall greift daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehegatte und Sohn Nachfluchtgründe aufgrund ihrer politischen Betätigung in Deutschland gesetzt hätten, sie bereits einen dritten Asylantrag gestellt hätten und ihnen eine Abschiebung nach Syrien drohe, ist anzumerken, dass widersprüchlich dazu aus der Auskunft der deutschen Behörden hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland lediglich einen Asylantrag gestellt hat. Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Syrien abgeschoben werden könnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Weiters wird diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu Deutschland verwiesen, wonach bei einem neuen Vorbringen auch nach einer Dublinrücküberstellung grundsätzlich eine neuerliche Asylantragstellung möglich ist.Der im Zuge der Einvernahmen erstatteten Behauptung der Beschwerdeführerin, in Deutschland durch einen Landsmann verfolgt bzw. bedroht zu werden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal versucht hat, dies den deutschen Behörden zu melden. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates in Zweifel zu ziehen wäre. Im Beschwerdefall greift daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehegatte und Sohn Nachfluchtgründe aufgrund ihrer politischen Betätigung in Deutschland gesetzt hätten, sie bereits einen dritten Asylantrag gestellt hätten und ihnen eine Abschiebung nach Syrien drohe, ist anzumerken, dass widersprüchlich dazu aus der Auskunft der deutschen Behörden hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland lediglich einen Asylantrag gestellt hat. Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Syrien abgeschoben werden könnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Weiters wird diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu Deutschland verwiesen, wonach bei einem neuen Vorbringen auch nach einer Dublinrücküberstellung grundsätzlich eine neuerliche Asylantragstellung möglich ist.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.
Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht (abgesehen von dem bereits abgelaufenen kurzen Visum) aktenkundig ist, noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Verwandte verfügt, zu denen sie einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht (abgesehen von dem bereits abgelaufenen kurzen Visum) aktenkundig ist, noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Verwandte verfügt, zu denen sie einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009