Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S2 408.685-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA:
Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2009, Zahl 09 08.013 - EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 05.06.2003 in Deutschland (Dortmund) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 15).
3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.07.2009 gab der Beschwerdeführer zunächst an, sie (erg: seine Ehegattin und die drei Kinder) seien am 28.06.2009 von Kamishli schlepperunterstützt mit einem Transporter nach Jamaya gefahren und haben von dort den Grenzübergang zur Türkei zu Fuß durch einen Fluss überquert. Von dort seien sie mittels LKWs schlepperunterstützt weitergefahren. Sie seien aus Syrien illegal ausgereist und seien dort nur "Asylanten" gewesen, was durch eine Karte bestätigt werde, die sie jedoch auf Anraten des Schleppers nicht mitgenommen hätten. Ihr namentlich genannter Schlepper sei ein kurdischer Araber gewesen und habe Türkisch, Kurdisch und Arabisch sehr gut gesprochen. Die Gegenleistung für die Schleppung sei ihr Haus gewesen. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers für Deutschland, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals nur wegen eines Besuchs in Dortmund gewesen sei. Erst auf den weiteren Vorhalt, dass bei einem Besuch keine Fingerabdrücke abgenommen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei wahr, dass er mit seiner Ehegattin und der jüngsten Tochter im Jahr 2003 für acht bis zehn Monate in Deutschland gewesen sei. Seine anderen Kinder seien in der Zwischenzeit bei seinem Bruder in der Heimat gewesen. Nach dem ihr Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen worden sei, hätten sie nach Syrien zurück müssen. Sie seien nicht behördlich abgeschoben worden, sondern freiwillig zurückgekehrt. Dies sei nun ihr zweiter Versuch. Während ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie ausschließlich in Dortmund staatlich untergebracht gewesen (AS 45 ff).
4. Das Bundesasylamt richtete aufgrund des Eurodac-Treffers am 08.07.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland (AS 19 ff).4. Das Bundesasylamt richtete aufgrund des Eurodac-Treffers am 08.07.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland (AS 19 ff).
5. Mit Schreiben vom 10.07.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 59 f). In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 teilten die deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ab Dezember 1997 in Deutschland gelebt hätte und keine Informationen auflägen, dass die Familie zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen habe. Alle Familienangehörigen hätten im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei im März 2008 abgeschlossen worden (AS 77/78).5. Mit Schreiben vom 10.07.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 59 f). In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 teilten die deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ab Dezember 1997 in Deutschland gelebt hätte und keine Informationen auflägen, dass die Familie zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen habe. Alle Familienangehörigen hätten im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei im März 2008 abgeschlossen worden (AS 77/78).
6. Am 17.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden (AS 123 f).6. Am 17.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden (AS 123 f).
7. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Es gehe ihm sehr schlecht, seiner Ehegattin gehe es auch nicht gut. Seine Töchter könnten aus Angst nicht schlafen. Er habe von April bis jetzt 15 kg abgenommen. Er sei zuckerkrank. Das Cholesterin und der Blutdruck seien auch zu hoch. Seine Beschwerden hätten nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2001 begonnen. Er sei in Deutschland sogar operiert worden und habe im April 2009 eine Kontrolle gehabt. Er sei auch im Krankenhaus XXXX in stationärer Behandlung gewesen. Er wolle seine Angaben bezüglich seiner Asylantragstellung in Deutschland berichtigen. Er sei direkt von Deutschland nach Österreich gekommen. Es stimme nicht, dass er Deutschland 2004 verlassen habe. Er habe damals dort einen zweiten Asylantrag gestellt. Außerdem sei er nicht staatenlos, sondern Staatsangehöriger von Syrien. Er sei auch nicht per LKW aus Syrien gekommen. Seine ältere Tochter heiße nicht XXXX, sondern XXXX. Die Dolmetscherin habe ihn bei der Erstbefragung falsch verstanden. Seine zweite Tochter heiße XXXX und nicht XXXX, ihre Mutter habe sie7. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Es gehe ihm sehr schlecht, seiner Ehegattin gehe es auch nicht gut. Seine Töchter könnten aus Angst nicht schlafen. Er habe von April bis jetzt 15 kg abgenommen. Er sei zuckerkrank. Das Cholesterin und der Blutdruck seien auch zu hoch. Seine Beschwerden hätten nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2001 begonnen. Er sei in Deutschland sogar operiert worden und habe im April 2009 eine Kontrolle gehabt. Er sei auch im Krankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen. Er wolle seine Angaben bezüglich seiner Asylantragstellung in Deutschland berichtigen. Er sei direkt von Deutschland nach Österreich gekommen. Es stimme nicht, dass er Deutschland 2004 verlassen habe. Er habe damals dort einen zweiten Asylantrag gestellt. Außerdem sei er nicht staatenlos, sondern Staatsangehöriger von Syrien. Er sei auch nicht per LKW aus Syrien gekommen. Seine ältere Tochter heiße nicht römisch 40 , sondern römisch 40 . Die Dolmetscherin habe ihn bei der Erstbefragung falsch verstanden. Seine zweite Tochter heiße römisch 40 und nicht römisch 40 , ihre Mutter habe sie
XXXX genannt, welcher ein Kosename sei. Er habe diese falschen Angaben aus Angst vor einer Rücküberstellung nach Deutschland getätigt. Er habe ab 1997 mit seiner Familie in Deutschland gelebt, seine jüngste Tochter sei dort auf die Welt gekommen. Insgesamt habe er dort zwei Asylanträge gestellt; beide seien abgewiesen worden. Seine Reise von Deutschland nach Österreich sei von seinem namentlich genannten Freund organisiert worden, welcher sie nach Salzburg gefahren hätte. Sein Asylverfahren in Deutschland sei im April 2009 abgeschlossen worden. Als Grund für seine Einreise nach Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass die Deutschen sie nach Syrien abschieben hätten wollen. Er sei dort von einem namentlich genannten deutschen Staatsbürger kurdischer Abstammung verfolgt worden, der für die syrische Botschaft und deutsche Ausländerbehörde gearbeitet habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer öfters mit der Abschiebung nach Syrien gedroht und von ihm viel Geld verlangt. Am 15.06.2009 habe er zu der Ehegattin des Beschwerdeführers gesagt, dass er sie nach Syrien schicken und dem Geheimdienst übergeben werde, welcher sie einsperren würde. Nach den Angaben des Beschwerdeführervertreters arbeite die besagte Person als Dolmetscher für die deutsche Ausländerbehörde und sei anscheinend ein Spitzel der syrischen Botschaft. Der Beschwerdeführer habe diesen durch einen Job, welcher vom Sozialamt ausgegangen sei, kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, zuletzt auch an einem Hungerstreik in Berlin. Es gebe Zeitungsartikel im Internet, welche vom Beschwerdeführer verfasst worden seien. Er sei von seinem Verfolger auch fotografiert und diese Fotos seien sodann nach Syrien geschickt worden, aufgrund derer bzw. der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sein Bruder und Onkel festgenommen worden seien; der Bruder sei gefoltert worden. Er wolle nicht nach Deutschland zurück, weil die Deutschen ihn zurück nach Syrien schicken würden, wo auf ihn das Gefängnis warte. Er würde dort gefoltert und getötet. Er habe in Österreich keine Verwandten. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.06.2009 vor, in welchem die Abschiebung verfügt worden ist. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Befunden über seinen stationären Aufenthalt vom 09.-17.07.2009 im Allgemeinen Öffentlichen Krankenhaus XXXX, vor. Im Schlussbericht vom 17.07.2009 wird unter Diagnose "Diab. mell. Typ II, berichteter Myocardinfarkt mit Reanimation vor ca. drei Jahren in Syrien sowie Hypercholesterinämie" angeführt, als Therapie wurden mehrere Medikamente empfohlen. Unter besonderem Hinweis wird eine zuckerfreie Diät empfohlen (AS 85 ff).römisch 40 genannt, welcher ein Kosename sei. Er habe diese falschen Angaben aus Angst vor einer Rücküberstellung nach Deutschland getätigt. Er habe ab 1997 mit seiner Familie in Deutschland gelebt, seine jüngste Tochter sei dort auf die Welt gekommen. Insgesamt habe er dort zwei Asylanträge gestellt; beide seien abgewiesen worden. Seine Reise von Deutschland nach Österreich sei von seinem namentlich genannten Freund organisiert worden, welcher sie nach Salzburg gefahren hätte. Sein Asylverfahren in Deutschland sei im April 2009 abgeschlossen worden. Als Grund für seine Einreise nach Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass die Deutschen sie nach Syrien abschieben hätten wollen. Er sei dort von einem namentlich genannten deutschen Staatsbürger kurdischer Abstammung verfolgt worden, der für die syrische Botschaft und deutsche Ausländerbehörde gearbeitet habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer öfters mit der Abschiebung nach Syrien gedroht und von ihm viel Geld verlangt. Am 15.06.2009 habe er zu der Ehegattin des Beschwerdeführers gesagt, dass er sie nach Syrien schicken und dem Geheimdienst übergeben werde, welcher sie einsperren würde. Nach den Angaben des Beschwerdeführervertreters arbeite die besagte Person als Dolmetscher für die deutsche Ausländerbehörde und sei anscheinend ein Spitzel der syrischen Botschaft. Der Beschwerdeführer habe diesen durch einen Job, welcher vom Sozialamt ausgegangen sei, kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, zuletzt auch an einem Hungerstreik in Berlin. Es gebe Zeitungsartikel im Internet, welche vom Beschwerdeführer verfasst worden seien. Er sei von seinem Verfolger auch fotografiert und diese Fotos seien sodann nach Syrien geschickt worden, aufgrund derer bzw. der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sein Bruder und Onkel festgenommen worden seien; der Bruder sei gefoltert worden. Er wolle nicht nach Deutschland zurück, weil die Deutschen ihn zurück nach Syrien schicken würden, wo auf ihn das Gefängnis warte. Er würde dort gefoltert und getötet. Er habe in Österreich keine Verwandten. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.06.2009 vor, in welchem die Abschiebung verfügt worden ist. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Befunden über seinen stationären Aufenthalt vom 09.-17.07.2009 im Allgemeinen Öffentlichen Krankenhaus römisch 40 , vor. Im Schlussbericht vom 17.07.2009 wird unter Diagnose "Diab. mell. Typ römisch zwei, berichteter Myocardinfarkt mit Reanimation vor ca. drei Jahren in Syrien sowie Hypercholesterinämie" angeführt, als Therapie wurden mehrere Medikamente empfohlen. Unter besonderem Hinweis wird eine zuckerfreie Diät empfohlen (AS 85 ff).
8. In der medizinischen Begutachtung durch einem Arzt für Allgemeinmedizin nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers und Einbeziehung aller vorliegenden Befunde vom 24.07.2009 ist ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Reihe physischer Krankheiten (Coronarsklerose, Diabetes mellitus 2 mit diabetischer Nephropathie, cerebrale Makroangiopathie mit höhergradiger Abgangsstenose der A. carotis ext. sin., Flussumkehr der A. vertebralis dext., chron. Bronchitis bei chron. Nikotinabusus und Gastroduodenales Reizsyndrom) vorliege, im Falle einer Überstellung bestehe jedoch nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete oder sich diese in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechterten (AS 155 ff).
9. Im Verlauf der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2009 machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er habe sich der geplanten Abschiebung in Deutschland nach Syrien entzogen, indem er sich ca. eine Woche vorher im Fußballstadion und im Wald versteckt habe. Die Demonstration, bei der er fotografiert worden sei, sei am XXXX gewesen. Er habe an einer Kundgebung vor der syrischen Botschaft teilgenommen. Danach seien sie für drei Tage am XXXX gewesen. Er habe auch an einem Hungerstreik im Februar 2009 teilgenommen, der 18 Tage gedauert habe. Sein Bruder sei am 05.06.2009 festgenommen worden, man habe ihm in der Haft den Oberschenkel gebrochen. Auf die Frage, weshalb er den geschilderten Vorfall den deutschen Behörden nicht mitgeteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits den dritten Asylantrag gestellt, aber vor dessen Entscheidung den Abschiebungsbescheid erhalten habe. Den Termin für die weitere Antragstellung habe er für den 15.06.2009 mit seinem Anwalt ausgemacht gehabt. Sie hätten eine Vollmacht unterschrieben, damit dieser ihre Anträge erledige. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an: "Gesetzlich habe ich vielleicht Anspruch auf medizinische Hilfe in Deutschland, aber welche Schuld haben meine Kinder, das sie nach Syrien geschickt werden. Ich bin noch immer krank und in Behandlung." Er wolle nicht nach Deutschland zurück, dort sei es sehr gefährlich und sehr schwer für sie. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte, entsprechende Ermittlungen zum vom Beschwerdeführer namentlich angegebenen Verfolger in Deutschland anzustellen sowie den vom Beschwerdeführer behaupteten dritten Asylantrag in Deutschland abzuklären (AS 199ff).9. Im Verlauf der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2009 machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er habe sich der geplanten Abschiebung in Deutschland nach Syrien entzogen, indem er sich ca. eine Woche vorher im Fußballstadion und im Wald versteckt habe. Die Demonstration, bei der er fotografiert worden sei, sei am römisch 40 gewesen. Er habe an einer Kundgebung vor der syrischen Botschaft teilgenommen. Danach seien sie für drei Tage am römisch 40 gewesen. Er habe auch an einem Hungerstreik im Februar 2009 teilgenommen, der 18 Tage gedauert habe. Sein Bruder sei am 05.06.2009 festgenommen worden, man habe ihm in der Haft den Oberschenkel gebrochen. Auf die Frage, weshalb er den geschilderten Vorfall den deutschen Behörden nicht mitgeteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits den dritten Asylantrag gestellt, aber vor dessen Entscheidung den Abschiebungsbescheid erhalten habe. Den Termin für die weitere Antragstellung habe er für den 15.06.2009 mit seinem Anwalt ausgemacht gehabt. Sie hätten eine Vollmacht unterschrieben, damit dieser ihre Anträge erledige. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an: "Gesetzlich habe ich vielleicht Anspruch auf medizinische Hilfe in Deutschland, aber welche Schuld haben meine Kinder, das sie nach Syrien geschickt werden. Ich bin noch immer krank und in Behandlung." Er wolle nicht nach Deutschland zurück, dort sei es sehr gefährlich und sehr schwer für sie. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte, entsprechende Ermittlungen zum vom Beschwerdeführer namentlich angegebenen Verfolger in Deutschland anzustellen sowie den vom Beschwerdeführer behaupteten dritten Asylantrag in Deutschland abzuklären (AS 199ff).
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei (AS 207 ff).10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei (AS 207 ff).
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar an mehreren Erkrankungen leide, er jedoch in keinem Zustand wäre, der lebensbedrohlich sei. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde hervorgehoben, dass den Angaben des Beschwerdeführers, außer seiner mitgereisten Familie keine Verwandten zu haben, Glauben geschenkt werde. Eine Zuständigkeit Deutschlands liege für die gesamte Familie vor, die Familieneinheit werde gewahrt, somit stelle die Entscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Darüber hinaus habe er keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar an mehreren Erkrankungen leide, er jedoch in keinem Zustand wäre, der lebensbedrohlich sei. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde hervorgehoben, dass den Angaben des Beschwerdeführers, außer seiner mitgereisten Familie keine Verwandten zu haben, Glauben geschenkt werde. Eine Zuständigkeit Deutschlands liege für die gesamte Familie vor, die Familieneinheit werde gewahrt, somit stelle die Entscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Darüber hinaus habe er keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach wirksamer Zustellung keine Beschwerde.
11. Der Beschwerdeführer tauchte laut polizeilichem Bericht vom 25.08.2009 mit seiner Ehegattin unter. Seine beiden minderjährigen Töchter verblieben bei ihrem volljährigen Bruder in der Betreuungsstelle (AS 315 ff).
12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, zur Gänze alleine die Obsorge über die minderjährigen Töchter (XXXX und XXXX) des Beschwerdeführers übertragen (ua OZ 4 in GZ S2 408.686-1/2009).12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , zur Gänze alleine die Obsorge über die minderjährigen Töchter (römisch 40 und römisch 40 ) des Beschwerdeführers übertragen (ua OZ 4 in GZ S2 408.686-1/2009).
13. Der volljährige Sohn (XXXX) des Beschwerdeführers erhob gegen den Bescheid der Erstbehörde fristgerecht Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass die Familie in Syrien große Probleme hätten. Vor zwei Wochen sei der Onkel wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters im Exil verhaftet worden. Sie hätten in Deutschland an Demonstrationen und Protesten vor den Botschaften teilgenommen. Dabei seien sie vom syrischen Geheimdienst fotografiert worden. Niemand wisse, was mit ihnen geschehen würde, wenn sie nach Syrien abgeschoben würden. Seine Eltern seien seit acht Tagen unbekannten Aufenthaltes, weil sie Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland bzw. einer Kettenabschiebung nach Syrien hätten. Die Beschwerde wurde auch für die minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers (XXXX und XXXX) eingebracht, deren Beschwerdeführung wurde vom gesetzlichen Vertreter genehmigt (ua OZ 4 in GZ S2 408.686-1/2009).13. Der volljährige Sohn (römisch 40 ) des Beschwerdeführers erhob gegen den Bescheid der Erstbehörde fristgerecht Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass die Familie in Syrien große Probleme hätten. Vor zwei Wochen sei der Onkel wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters im Exil verhaftet worden. Sie hätten in Deutschland an Demonstrationen und Protesten vor den Botschaften teilgenommen. Dabei seien sie vom syrischen Geheimdienst fotografiert worden. Niemand wisse, was mit ihnen geschehen würde, wenn sie nach Syrien abgeschoben würden. Seine Eltern seien seit acht Tagen unbekannten Aufenthaltes, weil sie Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland bzw. einer Kettenabschiebung nach Syrien hätten. Die Beschwerde wurde auch für die minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers (römisch 40 und römisch 40 ) eingebracht, deren Beschwerdeführung wurde vom gesetzlichen Vertreter genehmigt (ua OZ 4 in GZ S2 408.686-1/2009).
Die Beschwerden langten samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 08.09.2009 beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerden der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers gelten gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde im vorliegenden Verfahren.Die Beschwerden langten samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 08.09.2009 beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerden der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers gelten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde im vorliegenden Verfahren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Familie 1997 in Deutschland ein und stellte dort am 05.06.2003 einen Asylantrag, welcher abgelehnt wurde. In der Folge reiste er gemeinsam mit seiner Familie im Juni dieses Jahres in Österreich ein und stellte am 07.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner aktuellen Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen Erkrankungen (und zwar Coronarsklerose, Diabetes mellitus 2 mit diabetischer Nephropathie, cerebrale Makroangiopathie mit höhergradiger Abgangsstenose der A. carotis ext. sin., Flussumkehr der A. vertebralis dext., chron. Bronchitis bei chron. Nikotinabusus und Gastroduodenales Reizsyndrom), die jedoch im Falle einer aktuellen Überstellung nach Deutschland keine reale Gefahr mit sich bringen, dass der er aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete oder sich diese sich in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechterten.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren in Deutschland und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz seiner Erkrankungen ergeben sich aus der von der Verwaltungsbehörde eingeholten medizinischen Begutachtung vom 24.07.2009.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der Vater (ua) der minderjährigen XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX und XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX, und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner minderjährigen Töchter. Durch die von den minderjährigen Töchtern erhobene Beschwerde gilt auch der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid als mitangefochten.Der Beschwerdeführer ist der Vater (ua) der minderjährigen römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner minderjährigen Töchter. Durch die von den minderjährigen Töchtern erhobene Beschwerde gilt auch der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid als mitangefochten.
(Die Beschwerden der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S2 408.687-1/2009 und S2 408.688-1/2009, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.)(Die Beschwerden der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S2 408.687-1/2009 und S2 408.688-1/2009, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.)
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dessen Asylverfahren in Deutschland bereits beendet wurde, und er - außer den mitgereisten im Familienverfahren geführten Familienmitgliedern - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 16 Abs. 1 lit. e als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland hat auch auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dessen Asylverfahren in Deutschland bereits beendet wurde, und er - außer den mitgereisten im Familienverfahren geführten Familienmitgliedern - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland hat auch auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:aa) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Nach den getroffenen Feststellungen sind keine Verwandten (mit Ausnahme der im Rahmen des Familienverfahrens geführten mitgereisten Ehegattin, den zwei minderjährigen Töchtern sowie dem volljährigen Sohn) des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig und er lebt mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt für eine anderweitige Integrationsverfestigung bzw. für ein bestehendes Privat- und Familienleben seiner Person vor. Eine Verletzung in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten durch eine Überstellung nach Deutschland ist im Beschwerdefall daher nicht ersichtlich und wurde überdies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Nach den getroffenen Feststellungen sind keine Verwandten (mit Ausnahme der im Rahmen des Familienverfahrens geführten mitgereisten Ehegattin, den zwei minderjährigen Töchtern sowie dem volljährigen Sohn) des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig und er lebt mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt für eine anderweitige Integrationsverfestigung bzw. für ein bestehendes Privat- und Familienleben seiner Person vor. Eine Verletzung in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten durch eine Überstellung nach Deutschland ist im Beschwerdefall daher nicht ersichtlich und wurde überdies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Nach der medizinischen Begutachtung im Zulassungsverfahren vom 27.07.2009, deren Ergebnisse den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden, liegen beim Beschwerdeführer zwar eine Reihe physischer Krankheiten (Coronarsklerose, Diabetes mellitus 2 mit diabetischer Nephropathie, cerebrale Makroangiopathie mit höhergradiger Abgangsstenose der A. carotis ext. sin., Flussumkehr der A. vertebralis dext., chron. Bronchitis bei chron. Nikotinabusus und Gastroduodenales Reizsyndrom) vor, diese stehen jedoch einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht entgegen, da keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete oder sich diese sich in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechterten. Die Diagnosen des Schlussberichtes des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 17.07.2009 sind in dieser gutachtlichen Stellungnahme miterfasst.Nach der medizinischen Begutachtung im Zulassungsverfahren vom 27.07.2009, deren Ergebnisse den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden, liegen beim Beschwerdeführer zwar eine Reihe physischer Krankheiten (Coronarsklerose, Diabetes mellitus 2 mit diabetischer Nephropathie, cerebrale Makroangiopathie mit höhergradiger Abgangsstenose der A. carotis ext. sin., Flussumkehr der A. vertebralis dext., chron. Bronchitis bei chron. Nikotinabusus und Gastroduodenales Reizsyndrom) vor, diese stehen jedoch einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht entgegen, da keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete oder sich diese sich in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechterten. Die Diagnosen des Schlussberichtes des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses römisch 40 vom 17.07.2009 sind in dieser gutachtlichen Stellungnahme miterfasst.
Im weiteren Verfahren legte der Beschwerdeführer auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme dringender medizinischer (physischer oder psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer) Behandlungen vor, gegenteiliges geht aus dem Akt auch nicht hervor. Der Zustand des Beschwerdeführers weist daher insgesamt betrachtet nicht jene besondere Schwere auf, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal diesbezüglich eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat möglich ist.Im weiteren Verfahren legte der Beschwerdeführer auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme dringender medizinischer (physischer oder psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer) Behandlungen vor, gegenteiliges geht aus dem Akt auch nicht hervor. Der Zustand des Beschwerdeführers weist daher insgesamt betrachtet nicht jene besondere Schwere auf, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal diesbezüglich eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat möglich ist.
Der im Zuge der Einvernahme erstatteten Behauptung des Beschwerdeführers in Deutschland durch einen Landsmann verfolgt bzw. bedroht zu werden, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, dies den deutschen Behörden zu melden. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates in Zweifel zu ziehen wäre. Im Beschwerdefall greift daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach Nachfluchtgründe aufgrund seiner politischen Betätigung in Deutschland hervorgekommen seien, er bereits einen dritten Asylantrag gestellt habe und ihm eine Abschiebung nach Syrien drohe, ist anzumerken, dass widersprüchlich dazu aus der Auskunft der deutschen Behörden hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Deutschland lediglich einen Asylantrag gestellt hat. Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Syrien abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095). Weiters wird diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu Deutschland verwiesen, wonach bei einem neuen Vorbringen auch nach einer Dublinrücküberstellung grundsätzlich eine neuerliche Asylantragstellung möglich ist.Der im Zuge der Einvernahme erstatteten Behauptung des Beschwerdeführers in Deutschland durch einen Landsmann verfolgt bzw. bedroht zu werden, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, dies den deutschen Behörden zu melden. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates in Zweifel zu ziehen wäre. Im Beschwerdefall greift daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach Nachfluchtgründe aufgrund seiner politischen Betätigung in Deutschland hervorgekommen seien, er bereits einen dritten Asylantrag gestellt habe und ihm eine Abschiebung nach Syrien drohe, ist anzumerken, dass widersprüchlich dazu aus der Auskunft der deutschen Behörden hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Deutschland lediglich einen Asylantrag gestellt hat. Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Syrien abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095). Weiters wird diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu Deutschland verwiesen, wonach bei einem neuen Vorbringen auch nach einer Dublinrücküberstellung grundsätzlich eine neuerliche Asylantragstellung möglich ist.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.
Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
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Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009