Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 408.694-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde desXXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, FZ: 09 04.741-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 21.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Über Nachfrage gab er an, er sei im Winter 2005 schlepperunterstützt von Peking nach Moskau und weiter nach Italien gereist. Im Großraum Florenz habe er bei verschiedenen Chinesen ohne Beschäftigungsbewilligung als Koch und Reinigungskraft gearbeitet. Sein letzter Arbeitgeber habe in der Nähe von Florenz eine Textilfabrik mit etwa 10 Mitarbeitern gehabt; dort habe der Beschwerdeführer einige Monate lang für die Belegschaft gekocht und dafür 800,-- EUR monatlich sowie freies Quartier erhalten. Da die Firma geschlossen werden musste, habe sich der Beschwerdeführer um etwas anderes umschauen müssen. In Italien habe er erfahren, dass man in Österreich einen Asylantrag stellen könne und gratis Verpflegung bekomme. Am 12.04.2009 sei er mit dem Zug direkt und selbstständig von Bologna nach Wien gefahren und dort am 13.04.2009 in der Früh angekommen. Er habe dann bis zum 21.04.2009 bei einem bekannten Ehepaar, welches aus dem Kreis seiner Heimat stamme, in Wien gewohnt.
Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor:
"China verließ ich, weil es mir und meiner Familie wirtschaftlich sehr schlecht ging. Um meinen Kindern eine Zukunft zu ermöglichen, habe ich beschlossen nach Europa zu gehen und Geld zu verdienen. Italien habe ich verlassen, weil der Betrieb, für den ich arbeitete, wegen der wirtschaftlichen Lage zusperren musste. Da in Italien mehrere Manufakturen von Chinesen schließen mussten, war keine Arbeit zu erlangen. Dort konnte ich nicht mehr überleben." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er dort keine Zukunft habe.
In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin II Verordnung mit Italien geführt, welches jedoch negativ verlief.In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin römisch zwei Verordnung mit Italien geführt, welches jedoch negativ verlief.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2009 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem familiären Umfeld an, sein Vater sei bereits im Jahr 2005 oder 2006 infolge von Krankheit verstorben; seine Mutter sei etwa 80 Jahre alt und noch am Leben. Der Beschwerdeführer sei mitXXXX, verheiratet und habe eine Tochter namens XXXX, 21 Jahre alt, und einen Sohn namens XXXX, 19 Jahre alt. Die Gattin und die Kinder würden gemeinsam in China leben; seine Tochter besuche die Universität in XXXX. Den Lebensunterhalt bestreite die Gattin, indem sie bei Bekannten arbeite und Nahrungsmittel (Teigtaschen) herstelle. Der Beschwerdeführer habe auch einen Bruder, 40 Jahre alt, und zwei Schwestern, 46 oder 47 Jahre bzw. ca. 60 Jahre alt. Seine Geschwister würden alle in China leben. Der Beschwerdeführer gehöre dem buddhistischen Glauben an. Er habe fünf Jahre die Grundschule und danach zwei Jahre die Hauptschule besucht. In China sei er Landwirt gewesen und habe auch in einer Holzfabrik gearbeitet. Bezüglich etwaiger Arbeitszeiten könne er keine genauen Angaben machen. Befragt, ob er in China mit seiner Arbeitsleistung den Lebensunterhalt habe sichern können, meinte er, ja, alles sei gegangen, aber schwer. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 13.04.2009 ohne Papiere illegal in Österreich eingereist. Er sei mit Hilfe eines Schleppers eingereist und habe dafür zwischen 70.000,-- und 80.000,-- RMB bezahlt; er sei von Italien gekommen. Freunde und Verwandte hätten ihm das Geld geborgt. China habe er ungefähr im Jahr 2005 verlassen; es sei Winter gewesen. Danach sei er nicht mehr in China gewesen.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2009 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem familiären Umfeld an, sein Vater sei bereits im Jahr 2005 oder 2006 infolge von Krankheit verstorben; seine Mutter sei etwa 80 Jahre alt und noch am Leben. Der Beschwerdeführer sei mitXXXX, verheiratet und habe eine Tochter namens römisch 40 , 21 Jahre alt, und einen Sohn namens römisch 40 , 19 Jahre alt. Die Gattin und die Kinder würden gemeinsam in China leben; seine Tochter besuche die Universität in römisch 40 . Den Lebensunterhalt bestreite die Gattin, indem sie bei Bekannten arbeite und Nahrungsmittel (Teigtaschen) herstelle. Der Beschwerdeführer habe auch einen Bruder, 40 Jahre alt, und zwei Schwestern, 46 oder 47 Jahre bzw. ca. 60 Jahre alt. Seine Geschwister würden alle in China leben. Der Beschwerdeführer gehöre dem buddhistischen Glauben an. Er habe fünf Jahre die Grundschule und danach zwei Jahre die Hauptschule besucht. In China sei er Landwirt gewesen und habe auch in einer Holzfabrik gearbeitet. Bezüglich etwaiger Arbeitszeiten könne er keine genauen Angaben machen. Befragt, ob er in China mit seiner Arbeitsleistung den Lebensunterhalt habe sichern können, meinte er, ja, alles sei gegangen, aber schwer. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 13.04.2009 ohne Papiere illegal in Österreich eingereist. Er sei mit Hilfe eines Schleppers eingereist und habe dafür zwischen 70.000,-- und 80.000,-- RMB bezahlt; er sei von Italien gekommen. Freunde und Verwandte hätten ihm das Geld geborgt. China habe er ungefähr im Jahr 2005 verlassen; es sei Winter gewesen. Danach sei er nicht mehr in China gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurde sogleich vorgehalten: Er habe China im Jahr 2005 verlassen und habe erst 2009 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Diese zeitliche Divergenz spreche eindeutig dafür, dass er China nicht wegen Verfolgung verlassen habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin wegen den Kindern ausgereist. In China ist der Lebensunterhalt schwer zu finanzieren. Meine Kinder sind gute Schüler."
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, Familie oder Angehörige. Er lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Befragt zu seinem Privatleben erklärte der Beschwerdeführer, er habe weder Freunde, noch Bekannte. Er spreche kein deutsch, gehöre keinem Verein und auch keiner sonstigen Organisation an. Der Beschwerdeführer sei gesund.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in China von sich aus niemals eine Sicherheitsbehörde aufgesucht. Einmal habe er Probleme mit dem Familienplanungsbüro gehabt. Die Frage, ob diese genannten Probleme etwas mit seiner Asylantragstellung zu tun hätten, verneinte er. Er sei in China auch niemals festgenommen worden.
Über Aufforderung seine Fluchtgründe zu nennen, wiederholte der Beschwerdeführer: "Wie gesagt, ich bin wegen der Kinder aus China ausgereist. Es war problematisch und schwer sich in China den Lebensunterhalt zu sichern. Ich komme aus dem Dorf, ich bin ein einfacher Mensch, ich sage die Wahrheit." Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Über Nachfrage, ob sich die Familie durch die Berufstätigkeit der Gattin und des Beschwerdeführers das Überleben habe sichern können, meinte er: "Klar, ich konnte mir den Lebensunterhalt sichern. Es war aber schwer. Ich habe auch zwei Grundstücke. Meine Gattin arbeitet eben fallweise, nicht fix. Sie macht nur Gelegenheitsarbeiten." Abermals nachgefragt, was er damit meine, wenn er angebe, er sei "wegen der Kinder ausgereist", erklärte der Beschwerdeführer: "Ich wollte Geld verdienen, damit ich meinen Kindern die Bildung finanzieren kann." Die Kinder seien nicht berufstätig, sie seien in Ausbildung. Über Vorhalt, dass die Kinder nach der Ausbildung auch Hilfsarbeiten durchführen könnten, um das Familienbudget aufzubessern, meinte der Beschwerdeführer, in China sei das nicht so; seine Tochter könne nicht arbeiten. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer, bis zum Tode zu verhungern. Über Vorhalt, dass auch die Gattin, seine Kinder und seine Geschwister in China leben würden und er nicht vorgebracht habe, dass diese verhungert wären, meinte der Beschwerdeführer, er habe seine Schulden noch nicht beglichen.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.08.2009, FZ: 09 04.741-BAW, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.08.2009, FZ: 09 04.741-BAW, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wonach er China wegen der für ihn schwierigen wirtschaftlichen Lage verlassen habe, seien für wahr erachtet worden. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden worden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China eine Verfolgungsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine solche zukünftig zu erwarten habe. Die Feststellungen bezüglich seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK würden sich aus den Behauptungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ergeben.Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wonach er China wegen der für ihn schwierigen wirtschaftlichen Lage verlassen habe, seien für wahr erachtet worden. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden worden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China eine Verfolgungsgefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre oder eine solche zukünftig zu erwarten habe. Die Feststellungen bezüglich seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK würden sich aus den Behauptungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ergeben.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland angeführt worden. Diese könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einen Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. Erk. des VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Trotz dieser behaupteten schlechten wirtschaftlichen Lage sei der Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenen Aussagen stets in der Lage gewesen, sich - wenn auch auf bescheidenem Niveau - in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland angeführt worden. Diese könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einen Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen vergleiche Erk. des VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Trotz dieser behaupteten schlechten wirtschaftlichen Lage sei der Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenen Aussagen stets in der Lage gewesen, sich - wenn auch auf bescheidenem Niveau - in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen - nämlich seine schwierige wirtschaftliche Lage und der Wunsch seinen Kindern ein besseres Leben und Ausbildung zu finanzieren - mögen zwar für ihn persönlich unangenehm erscheinen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Artikel 3 MRK würden sie allerdings nicht erreichen. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat würden sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen lassen (vgl. etwa Erkenntnis des VwGH vom 23.05.1996, Zahl 95/18/0027). Insbesondere sei darauf zu verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits schon bisher den Lebensunterhalt - wenn auch auf geringem Niveau - mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung sichern habe können. Gründe, die ihn an einer zukünftigen Arbeitsaufnahme in China hindern könnten, beispielsweise eine schwere Krankheit, hätten sich nicht ergeben; der Beschwerdeführer verfüge entsprechend seiner eigenen Angaben in China sowohl über zahlreiche Familienangehörige, als auch über Vermögen (Grundstücke). Es sei ihm daher zuzumuten, sich zukünftig - wie bereits bisher - mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen - nämlich seine schwierige wirtschaftliche Lage und der Wunsch seinen Kindern ein besseres Leben und Ausbildung zu finanzieren - mögen zwar für ihn persönlich unangenehm erscheinen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Artikel 3 MRK würden sie allerdings nicht erreichen. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat würden sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen lassen vergleiche etwa Erkenntnis des VwGH vom 23.05.1996, Zahl 95/18/0027). Insbesondere sei darauf zu verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits schon bisher den Lebensunterhalt - wenn auch auf geringem Niveau - mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung sichern habe können. Gründe, die ihn an einer zukünftigen Arbeitsaufnahme in China hindern könnten, beispielsweise eine schwere Krankheit, hätten sich nicht ergeben; der Beschwerdeführer verfüge entsprechend seiner eigenen Angaben in China sowohl über zahlreiche Familienangehörige, als auch über Vermögen (Grundstücke). Es sei ihm daher zuzumuten, sich zukünftig - wie bereits bisher - mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend den eigenen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend den eigenen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).
Anhaltspunkte, die für eine solche nähere Prüfung sprechen würden, seien nicht vorgefunden worden, zumal der Beschwerdeführer erst seit Ende April 2009 in Österreich aufhältig sei, hier keine Lebensgemeinschaft oder ein Familienleben führe und in Österreich auch weder Freunde noch Bekannte habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 02.09.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und erklärt, der Beschwerdeführer könne sich und seine Familie kaum ernähren. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen.
Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
In China könne man nicht einfach in einen anderen Teil des Landes übersiedeln; der Beschwerdeführer werde dadurch aus dem Bildungs-Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch einen Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch einen Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu qualifizieren war und ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht konkret entgegen getreten. Richtigerweise hat die Erstbehörde aufgrund der eindeutigen, eigenen Angaben des Asylwerbers festgestellt, dass dieser ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen illegal nach Österreich eingereist ist und keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht hat. An der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens vermag auch der Hinweis in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt hätte werden müssen. Diese Rüge geht ins Leere, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vom Bundesasylamt als auch von der nunmehr erkennenden Behörde für wahr erachtet wurde; dennoch vermögen die Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben, nicht zur Asylgewährung führen, da er weder vorbrachte, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität noch aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Andere, asylfremde Motive, wie etwa die schwierige wirtschaftliche Situation im Heimatland, haben bei der Frage nach einer möglichen Asylgewährung außer Betracht zu bleiben.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht.
Ebensowenig kommt eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da der Beschwerdeführer, wie schon oben ausgeführt, keinerlei Verfolgungsgefahr geltend gemacht hat und sich seinem Vorbringen auch nicht entnehmen lässt, dass er in China sonst in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein Mann Anfang Vierzig, nach seinen eigenen Angaben gesund, hat in seiner Heimat Schulbildung genossen und verfügt über Arbeitserfahrung als Landwirt und als Arbeiter in einer Holzfabrik. Hinzu kommt, dass er (illegal) auch als Koch bzw. als Reinigungskraft gearbeitet hat und dadurch weitere Arbeitserfahrungen sammeln konnte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach in China über Vermögen (Grundstücke) und über soziale Anknüpfungspunkte, sodass davon ausgegangen werden kann, dass seine Gattin, seine beiden erwachsenen Kinder, seine drei Geschwister und seine ebenfalls in der Heimat verbliebene Mutter ihm den nötigen sozialen und finanziellen Rückhalt geben können, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, es sei ihm mit der nötigen Anstrengung auch bisher möglich gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine schwere Krankheit, die ihn an der Berufsausübung hindere, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergaben sich diesbezüglich im Laufe des Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte.Ebensowenig kommt eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da der Beschwerdeführer, wie schon oben ausgeführt, keinerlei Verfolgungsgefahr geltend gemacht hat und sich seinem Vorbringen auch nicht entnehmen lässt, dass er in China sonst in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein Mann Anfang Vierzig, nach seinen eigenen Angaben gesund, hat in seiner Heimat Schulbildung genossen und verfügt über Arbeitserfahrung als Landwirt und als Arbeiter in einer Holzfabrik. Hinzu kommt, dass er (illegal) auch als Koch bzw. als Reinigungskraft gearbeitet hat und dadurch weitere Arbeitserfahrungen sammeln konnte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach in China über Vermögen (Grundstücke) und über soziale Anknüpfungspunkte, sodass davon ausgegangen werden kann, dass seine Gattin, seine beiden erwachsenen Kinder, seine drei Geschwister und seine ebenfalls in der Heimat verbliebene Mutter ihm den nötigen sozialen und finanziellen Rückhalt geben können, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, es sei ihm mit der nötigen Anstrengung auch bisher möglich gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine schwere Krankheit, die ihn an der Berufsausübung hindere, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergaben sich diesbezüglich im Laufe des Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben wurde, welche Ermittlungen die Erstbehörde angeblich unterlassen habe, sondern lediglich die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufgestellt wird. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirke. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr erachtet wurde - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.
Dem Vorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beendet und ist zudem auch sonst nicht die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof vorgesehen, weshalb eine solche zur Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. § 66 AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10).Mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beendet und ist zudem auch sonst nicht die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof vorgesehen, weshalb eine solche zur Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 66, AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10).
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in China festgenommen und inhaftiert zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst im Laufe des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt eine derartige Befürchtung geäußert hat; erst in der Beschwerde finden sich Ausführungen zu einer drohenden Inhaftierung bzw. den schlechten Haftbedingungen in China, die jedoch in keinem Zusammenhang zum eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen habe, stehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil seine Gattin, sein Sohn, seine Tochter, seine drei Geschwister sowie seine Mutter nach wie vor in China aufhalten. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich einige wenige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil seine Gattin, sein Sohn, seine Tochter, seine drei Geschwister sowie seine Mutter nach wie vor in China aufhalten. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich einige wenige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
28.10.2009