Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 311.234-1/2009/9E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Russland, gesetzlich vertreten durch XXXX (Vater), dieser vertreten durch RA Mag. Michael Schustzer, Robert Graf Platz 1, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.04.2007, Zl. 06 10.270-EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 75 des Asylgesetzes 2005 und 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 jeweils zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Russland, gesetzlich vertreten durch römisch 40 (Vater), dieser vertreten durch RA Mag. Michael Schustzer, Robert Graf Platz 1, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.04.2007, Zl. 06 10.270-EAST Ost, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, des Asylgesetzes 2005 und 38 Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, jeweils zu Recht erkannt:
Gemäß 32 a Abs. 1 AsylG wird der Beschwerde stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß 32 a Absatz eins, AsylG wird der Beschwerde stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der minderjährige Beschwerdeführer (Sohn der XXXX und des XXXX) wurde am XXXX in Österreich geboren und beantragte im Wege seines gesetzlichen Vertreters, XXXX, am 29.09.2006 die Gewährung von internationalem Schutz. Die Eltern des im Betreff Genannten, Staatsangehörige der Russischen Föderation, sind am 14.07.2005 über Polen, wo sie sowohl am 19.01. als auch am 26.04.2005 Asylanträge gestellt haben, kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten hier noch am selben Tag, somit am 14.07.2005, Asylanträge.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer (Sohn der römisch 40 und des römisch 40 ) wurde am römisch 40 in Österreich geboren und beantragte im Wege seines gesetzlichen Vertreters, römisch 40 , am 29.09.2006 die Gewährung von internationalem Schutz. Die Eltern des im Betreff Genannten, Staatsangehörige der Russischen Föderation, sind am 14.07.2005 über Polen, wo sie sowohl am 19.01. als auch am 26.04.2005 Asylanträge gestellt haben, kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten hier noch am selben Tag, somit am 14.07.2005, Asylanträge.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.03.2007, Zl. 06 10.270-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid hat der im Betreff Genannte durch den rechtsfreundlichen Vertreter seines Vaters fristgerecht Beschwerde (vorm: Berufung) erhoben. Dieser Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem AsylG 1997 - vom 24.04.2007, Zl. 311.234-1/2E-V/13/07 keine Folge gegeben.Das Bundesasylamt hat den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.03.2007, Zl. 06 10.270-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid hat der im Betreff Genannte durch den rechtsfreundlichen Vertreter seines Vaters fristgerecht Beschwerde (vorm: Berufung) erhoben. Dieser Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem AsylG 1997 - vom 24.04.2007, Zl. 311.234-1/2E-V/13/07 keine Folge gegeben.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 28.08.2009, Zl. 2007/19/0680-8 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und wurde im zitierten Erkenntnis auf das vormals ergangene dg Erkenntnis vom 25.03.2009, 2008/23/1192 bis 1194, verwiesen, womit die vormals durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ergangenen abweislichen Bescheide betreffend die Eltern und des Bruders XXXX aufgehoben worden waren.Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 28.08.2009, Zl. 2007/19/0680-8 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und wurde im zitierten Erkenntnis auf das vormals ergangene dg Erkenntnis vom 25.03.2009, 2008/23/1192 bis 1194, verwiesen, womit die vormals durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ergangenen abweislichen Bescheide betreffend die Eltern und des Bruders römisch 40 aufgehoben worden waren.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, Zahlen S5 265.240-1/2009/13E, S5 263.398-1/2009/12E, S5 263.266-1/2009/16E), wurde den nunmehr neuerlich anhängig gewordenen Beschwerden gemäß § 32 a Abs. 1 AsylG stattgegeben, die jeweiligen Asylanträge zugelassen, die bekämpften aufgehoben und die Anträge zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, Zahlen S5 265.240-1/2009/13E, S5 263.398-1/2009/12E, S5 263.266-1/2009/16E), wurde den nunmehr neuerlich anhängig gewordenen Beschwerden gemäß Paragraph 32, a Absatz eins, AsylG stattgegeben, die jeweiligen Asylanträge zugelassen, die bekämpften aufgehoben und die Anträge zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 75 Abs. 1, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz eins,, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Die in casu maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in diesem Erkenntnis kurz: AsylG) lauten wie folgt:
§ 5 (1) AsylG: Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) desParagraph 5, (1) AsylG: Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist, zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist, zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
§ 10 AsylG (Familienverfahren) lautet:Paragraph 10, AsylG (Familienverfahren) lautet:
(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines(1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15)2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15)
oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden
Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren, Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren, Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 24b (1) AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder in einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungsreinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.Paragraph 24 b, (1) AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder in einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungsreinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.
§ 32a (1) AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003: Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen (§§ 4, 4a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Paragraph 32 a, (1) AsylG 1997 BGBl. römisch eins Nr. 101/2003: Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen (Paragraphen 4, 4 a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die gemäß § 32 a Abs. 1 AsylG ausgesprochene Stattgebung der jeweiligen Beschwerden der Eltern und des Bruders des gegenständlichen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtes vom 04.05.2009, Zahlen S5 265.240-1/2009/13E, S5 263.398-1/2009/12E, S5 263.266-1/2009/16E), Zulassung der Asylanträge, Aufhebung der bekämpften Bescheide und Zurückverweisung der Anträge zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt schlägt nunmehr im Familienverfahren gem. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf den gegenständlichen Beschwerdeführer durch und war daher der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007, Zl. 06 10.270-EAST Ost aufzuheben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen..Die gemäß Paragraph 32, a Absatz eins, AsylG ausgesprochene Stattgebung der jeweiligen Beschwerden der Eltern und des Bruders des gegenständlichen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtes vom 04.05.2009, Zahlen S5 265.240-1/2009/13E, S5 263.398-1/2009/12E, S5 263.266-1/2009/16E), Zulassung der Asylanträge, Aufhebung der bekämpften Bescheide und Zurückverweisung der Anträge zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt schlägt nunmehr im Familienverfahren gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf den gegenständlichen Beschwerdeführer durch und war daher der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007, Zl. 06 10.270-EAST Ost aufzuheben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen..
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Es ergeht der Hinweis, dass gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Es ergeht der Hinweis, dass gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.
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Asylgerichtshof
Abteilung S/5, 05.10.2009
Mag. Benda
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
17.11.2009