TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/25 2008/23/1192

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Index

E3R E19103000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art13;
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litd;
32003R0343 Dublin-II Art4 Abs3;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §24b Abs1;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/1194 2008/23/1193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1. des E E, geboren 2005, 2. der M D, geboren 1983, und 3. des A E, geboren 1977, alle in R und vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 4. November 2005, Zl. 265.240/0-V/13/05, 2.) 6. September 2005, Zl. 263.398/0- V/13/05, und 3.) 6. September 2005, Zl. 263.266/0-V/13/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1. des E E, geboren 2005, 2. der M D, geboren 1983, und 3. des A E, geboren 1977, alle in R und vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 4. November 2005, Zl. 265.240/0-V/13/05, 2.) 6. September 2005, Zl. 263.398/0- V/13/05, und 3.) 6. September 2005, Zl. 263.266/0-V/13/05, betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 (Erstbeschwerdeführer) bzw. jeweils EUR 1.286,40 (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer), zusammen somit EUR 3.679,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien - der Erstbeschwerdeführer ist der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers - sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gelangten am 14. Juli 2005 in das Bundesgebiet und stellten am selben Tag Asylanträge. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 3. September 2005 in Österreich geboren und beantragte am 13. September 2005 ebenfalls Asyl.

Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 1. August 2005 (Drittbeschwerdeführer), 4. August 2005 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 5. Oktober 2005 (Erstbeschwerdeführer) gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer) bzw. Art. 4 Abs. 3 (Erstbeschwerdeführer) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus. Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 1. August 2005 (Drittbeschwerdeführer), 4. August 2005 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 5. Oktober 2005 (Erstbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera d, (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer) bzw. Artikel 4, Absatz 3, (Erstbeschwerdeführer) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen "gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 AsylG" ab. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen "gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, AsylG" ab.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. 1. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.

2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

3. Im vorliegenden Fall wurde der Drittbeschwerdeführer im Zulassungsverfahren am 27. Juli 2005 durch eine Ärztin für Psychotherapeutische Medizin untersucht. Der über diese Untersuchung erstellte Bericht lautet auszugsweise wie folgt:

"Fluchtmotiv: Der AW gibt an, dass Verwandte seiner Frau für die Geiselnahme im Moskauer Theater verantwortlich gewesen wären, seither würde seine Frau verfolgt. Maskierte Männer hätten nach ihr gesucht, einer Verhaftung wäre sie entgangen, da sie in Baku gewesen wäre. Man hätte ihr Haus durchsucht, den Garten umgegraben.

Er selbst wäre nicht verhaftet worden, es hätte aber keine Möglichkeit gegeben, in der Heimat zu bleiben. Er habe viele Freunde verloren.

Medizinische Vorgeschichte:

Derzeitige subjektive Beschwerden: Angegeben werden Schlafstörungen, Aufwachen nach wenigen Stunden mit Tagesmüdigkeit. Befindlichkeit wird mit besser als zu Hause angegeben.

Psychopath. Status: AW allseits orientiert, Ductus kohärent, keine form. Denk- oder Ichstörungen, keine prod. Symptomatik,

Affekt unauff., Antrieb normal, psychomot.: leichter Tremor der Hände.

psychotraumatol. Befundung: keine Intrusionen, keine spezifischen Albträume, kein Hyperarousal, veget. Reaktionen:

leichter Tremor der Hände, kein HW auf Dissoziation, keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen."

Im Anschluss daran wurde im Bericht als Schlussfolgerung vermerkt, es liege aus aktueller Sicht "keine krankeitswerte psychische Störung" vor.

4. Der Drittbeschwerdeführer ist in der Berufung den - auf diesem ärztlichen Bericht vom 27. Juli 2005 beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach § 24b Abs. 1 AsylG substantiiert entgegen getreten. Er brachte unter anderem vor, er sei schwer traumatisiert, da er in Tschetschenien Zeuge eines Bombenanschlages und vom Explosionsherd lediglich 50 Meter entfernt gewesen sei. Die Bombe habe einen Krater von etwa 2 Metern Tiefe gerissen. Außerdem seien mehrere seiner Verwandten und Freunde von russischen Einheiten getötet worden. Er sehe diese oft in seinen Träumen. Diese Träume seien durchaus als Albträume zu qualifizieren, die auf eine tiefe Traumatisierung hinweisen würden. Er habe des öfteren Selbstmordabsichten gehabt. Die durchgeführte Untersuchung sei nicht geeignet gewesen, ein fundiertes Gutachten zu erstellen, die wenigen gestellten Fragen seien allgemein und nicht in die Tiefe gehend gewesen. Er sei völlig überrascht gewesen, dass die Untersuchung nach nur kurzer Zeit beendet worden sei. 4. Der Drittbeschwerdeführer ist in der Berufung den - auf diesem ärztlichen Bericht vom 27. Juli 2005 beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG substantiiert entgegen getreten. Er brachte unter anderem vor, er sei schwer traumatisiert, da er in Tschetschenien Zeuge eines Bombenanschlages und vom Explosionsherd lediglich 50 Meter entfernt gewesen sei. Die Bombe habe einen Krater von etwa 2 Metern Tiefe gerissen. Außerdem seien mehrere seiner Verwandten und Freunde von russischen Einheiten getötet worden. Er sehe diese oft in seinen Träumen. Diese Träume seien durchaus als Albträume zu qualifizieren, die auf eine tiefe Traumatisierung hinweisen würden. Er habe des öfteren Selbstmordabsichten gehabt. Die durchgeführte Untersuchung sei nicht geeignet gewesen, ein fundiertes Gutachten zu erstellen, die wenigen gestellten Fragen seien allgemein und nicht in die Tiefe gehend gewesen. Er sei völlig überrascht gewesen, dass die Untersuchung nach nur kurzer Zeit beendet worden sei.

5. Die belangte Behörde hielt dem im drittangefochtenen Bescheid lediglich entgegen, hinsichtlich der erstmalig im Berufungsschriftsatz ins Treffen geführten Möglichkeit des Bestehens einer allfälligen Traumatisierung werde auf das "fachärztliche Gutachten" vom 27. Juli 2005 verwiesen, in dem das Vorliegen einer krankhaften psychischen Störung dezidiert ausgeschlossen worden sei.

6. Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass der Drittbeschwerdeführer dem genannten ärztliche Bericht vom 27. September 2005 - zu dem ihm nach der Aktenlage vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kein Parteiengehör gewährt wurde -

neues bzw. substantiiert bestreitendes Vorbringen entgegen gehalten hat, sodass auch diese (neuen) Fakten einer fachkundigen Beurteilung zu unterziehen gewesen wären (vgl. dazu insbesondere Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). Der drittangefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. neues bzw. substantiiert bestreitendes Vorbringen entgegen gehalten hat, sodass auch diese (neuen) Fakten einer fachkundigen Beurteilung zu unterziehen gewesen wären vergleiche , dazu insbesondere Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). Der drittangefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Drittbeschwerdeführers (also den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 7. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Drittbeschwerdeführers (also den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 25. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008231192.X00

Im RIS seit

22.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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