Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 407.889-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, GZ. 09 01.079-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, GZ. 09 01.079-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 27.01.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Als sein Geburtsdatum nannte er den 01.05.1992.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2008 in Griechenland (Samos) angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde (AS 5).
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, über den Iran gekommen zu sein, eine konkrete Reiseroute nannte er nicht. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers räumte er ein, einen Monat in Griechenland aufhältig gewesen und dann über Italien nach Österreich gereist zu sein. Asylantrag habe er dort keinen gestellt, er sei dort schlecht behandelt worden und habe sich in Gefahr gefühlt (AS7 ff)
1.3. Am 11.02.2009 wurde er - aufgrund seiner Altersangabe im Beisein einer Rechtsberaterin - niederschriftlich einvernommen. Er gab an, über Griechenland in die EU eingereist zu sein, wo er in der Nacht von der Polizei angehalten, gequält, geschlagen und ihm das Geld abgenommen worden sei. Beim Aufgriff sei ihm ein Schriftstück ausgehändigt worden, in dem gestanden sei, dass er das Land zu verlassen habe. Antrag auf internationalen Schutz habe er dort keinen gestellt. Er glaube, in London einen Onkel zu haben, zu diesem habe er aber keinen Kontakt.
Zum Geburtsdatum befragt führte er iW aus: Er könne das Geburtsjahr nicht sagen, seine Eltern hätten erwähnt, dass er 16 Jahre und acht Monate alt sei, bei der griechischen Polizei habe er falsche Daten angegeben. In Griechenland habe er sich älter ausgegeben, weil er gedacht habe, dies würde sich positiv auswirken. Dies deshalb, weil Minderjährige in Griechenland von den Behörden aufgenommen würden, er habe aber nicht in Griechenland bleiben wollen.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund entstandener Zweifel an der Richtigkeit seiner Altersangabe eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werde.
Zum Zielland des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Afghanistan befragt, sagte er, Österreich sei das einzige Land, wo man um Asyl ansuchen könne. Er habe von diesem Land aus dem Fernsehen gehört, auf dem Weg hierher habe er sich fest vorgenommen, in Österreich zu bleiben und dort um Asyl anzusuchen.
1.4. Nach Einlangen einer fachärztlichen Vorinformation vom 13.2.2009 (AS 95), wonach der Beschwerdeführer volljährig sei, richtete das Bundesasylamt am 13.02.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 79 ff). Am 16.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 13.02.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 97 f).1.4. Nach Einlangen einer fachärztlichen Vorinformation vom 13.2.2009 (AS 95), wonach der Beschwerdeführer volljährig sei, richtete das Bundesasylamt am 13.02.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 79 ff). Am 16.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 13.02.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 97 f).
1.5. Zum Alter des Beschwerdeführers wurden
1.6 Mit Schreiben vom 15.04.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 129).1.6 Mit Schreiben vom 15.04.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 129).
1.7. Mit Schriftsatz vom 03.06.2009 wurde unter Vorlage (ua) ambulanter Befunde des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 19.05. und 21.05.2009 vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (AS 173ff).1.7. Mit Schriftsatz vom 03.06.2009 wurde unter Vorlage (ua) ambulanter Befunde des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 19.05. und 21.05.2009 vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (AS 173ff).
1.8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2009 (AS 185 ff) zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe psychische Probleme, er gehe wöchentlich zur Psychologin. Das in den Gutachten festgestellte Alter könne er "niemals akzeptieren", seine Mutter müsse am besten wissen, wie alt er sei, beweisen könne er sein Alter nicht. In Wien lebe eine Cousine, ihren Familiennamen kenne er nicht, er habe zu ihr in Afghanistan keinen Kontakt gehabt. Er lebe in Österreich mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Griechenland habe er zweieinhalb Monate gelebt, in Parks genächtigt, das Essen aus eigener Kassa bezahlt. Er wolle nicht nach Griechenland, dort würden die Menschenrechte nicht berücksichtigt, er habe nach seinem Aufgriff einen von der Polizei schwer misshandelten Jungen gesehen, der von keinem Arzt behandelt worden sei. Sein Zielland sei schon bei Ausreise aus Afghanistan Österreich gewesen, er wolle ein ruhiges Leben haben, das könne er in Griechenland nicht (AS185 ff).
1.9. In ihrer Stellungnahme zu den Gutachten zur Altersfeststellung bestritt die Rechtsberaterin die Richtigkeit der Ergebnisse und nahm zudem zur Situation in Griechenland Stellung (AS 203 ff) 1.10. Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutischen Medizin vom 15.06.2009 (AS 217 ff) liege beim Beschwerdeführer zwar keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, doch sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Es wird ua ausgeführt, "entweder es besteht eine psychotische Symptomatik, die durch die Medikation weitgehend minimiert wurde oder um Angabe zielgerichteter Symptome. Für eine PTSD heute keine Anhaltspunkte.... Differentialdiagnostisch könnte eine Persönlichkeitsvariante bzw. -störung oder aber kulturell bedingte Abweichungen im Verhalten in die Überlegungen einbezogen werden." Die Frage, ob therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien, bejahte die Ärztin und empfahl das Weiterführen der Medikation. Im Falle einer Überstellung müsse mit Verschlechterung der Befindlichkeit und mit selbstverletzendem Verhalten gerechnet werden, Suizidalität bestehe zum Untersuchungszeitpunkt nicht, Affekthandlungen seien nicht auszuschließen.
1. 11. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.07.2009 (AS 239 ff) führte der Beschwerdeführer iW aus, er fühle sich nicht wohl, die
Medikamente hätten ihm nicht geholfen, er könne nicht schlafen, sei zweimal in XXXX beim Arzt gewesen. Bei Auftreten von Angstzuständen verletze er sich selbst.Medikamente hätten ihm nicht geholfen, er könne nicht schlafen, sei zweimal in römisch 40 beim Arzt gewesen. Bei Auftreten von Angstzuständen verletze er sich selbst.
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 181 ff).2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 181 ff).
2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 24.07.2009 beim Asylgerichtshof einlangte.
2.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, GZ. S2 407.889-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.4. Am 07.09.2008 langte beim Asylgerichtshof ein von der Verwaltungsbehörde weitergeleiteter, den Beschwerdeführer betreffender Befund des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 20.08.2009 ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort nach einer Selbstverletzung stationär von 09.08. bis 11.08.2009 aufgenommen war, als Diagnose wird "Impulskontrollstörung F 63.8, V.a. PTSD" angeführt (OZ3).2.4. Am 07.09.2008 langte beim Asylgerichtshof ein von der Verwaltungsbehörde weitergeleiteter, den Beschwerdeführer betreffender Befund des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 20.08.2009 ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort nach einer Selbstverletzung stationär von 09.08. bis 11.08.2009 aufgenommen war, als Diagnose wird "Impulskontrollstörung F 63.8, römisch fünf.a. PTSD" angeführt (OZ3).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer überschritt aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze nach Griechenland, er stellte dort keinen Asylantrag. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Einreise in Griechenland (08.10.2008) jedenfalls bereits volljährig.
Das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 13.02.2009 blieb - jedenfalls bis 15.04.2009 - unbeantwortet.Das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 13.02.2009 blieb - jedenfalls bis 15.04.2009 - unbeantwortet.
Im Beschwerdefall können keine Umstände festgestellt werden, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprächen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich Angehörige hätte, zu denen ein intensiveres Familienleben bestünde.
Ungeklärt ist, an welchen psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer konkret leidet.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Hinsichtlich der festgestellten Volljährigkeit zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes in die Mitgliedstaaten am 08.10.2008 folgt der Asylgerichtshof dem in seiner Gesamtheit für schlüssig erachteten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (forensische Altersschätzung, siehe oben Punkt I. 1.5.), zumal dieses die Ergebnisse mehrerer Aspekte der Alterseinschätzung, nämlich die Ergebnisse der jeweils durch Fachärzte durchgeführten körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung in seiner Zusammenschau beurteilt und jeweils zugunsten des Beschwerdeführers das geringste Alter innerhalb der jeweils angegebenen Schätzbandbreiten zugrundelegt. Das Gutachten kommt zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt (22.04.2009), weshalb für den Zeitpunkt seiner Einreise in Griechenland ein Alter von zumindest 19 Jahren anzunehmen ist.Hinsichtlich der festgestellten Volljährigkeit zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes in die Mitgliedstaaten am 08.10.2008 folgt der Asylgerichtshof dem in seiner Gesamtheit für schlüssig erachteten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (forensische Altersschätzung, siehe oben Punkt römisch eins. 1.5.), zumal dieses die Ergebnisse mehrerer Aspekte der Alterseinschätzung, nämlich die Ergebnisse der jeweils durch Fachärzte durchgeführten körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung in seiner Zusammenschau beurteilt und jeweils zugunsten des Beschwerdeführers das geringste Alter innerhalb der jeweils angegebenen Schätzbandbreiten zugrundelegt. Das Gutachten kommt zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt (22.04.2009), weshalb für den Zeitpunkt seiner Einreise in Griechenland ein Alter von zumindest 19 Jahren anzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer hat dem nichts konkret entgegengesetzt, er hat weder Identitätsnachweise noch auch nur etwa eine Geburtsurkunde oder ein Zeugnis vorgelegt, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge in Griechenland im Wege dritter Personen Geld aus Afghanistan zugeleitet bekommen habe, sodass nicht erklärbar ist, wieso dieser Weg für die Zuleitung wichtiger Dokumente nicht nützbar sein soll. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer klar zu erkennen gegeben hat, dass er - so es sich für ihn als opportun erweist - durchaus gewillt ist, bei den staatlichen Behörden falsche persönliche Daten zu nennen, so hat er in Griechenland - anders als in Österreich - ein Alter angegeben, das auf Volljährigkeit schließen lässt, weil es sich dort nach seiner Ansicht für ihn als günstig erwies. Somit ist klar, dass zumindest eines der angegebenen Geburtsdaten falsch sein muss. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei (am XXXX) 16 Jahre und acht Monate alt gewesen, sind vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ergebnisse der medizinischen Begutachtung unglaubwürdig.Der Beschwerdeführer hat dem nichts konkret entgegengesetzt, er hat weder Identitätsnachweise noch auch nur etwa eine Geburtsurkunde oder ein Zeugnis vorgelegt, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge in Griechenland im Wege dritter Personen Geld aus Afghanistan zugeleitet bekommen habe, sodass nicht erklärbar ist, wieso dieser Weg für die Zuleitung wichtiger Dokumente nicht nützbar sein soll. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer klar zu erkennen gegeben hat, dass er - so es sich für ihn als opportun erweist - durchaus gewillt ist, bei den staatlichen Behörden falsche persönliche Daten zu nennen, so hat er in Griechenland - anders als in Österreich - ein Alter angegeben, das auf Volljährigkeit schließen lässt, weil es sich dort nach seiner Ansicht für ihn als günstig erwies. Somit ist klar, dass zumindest eines der angegebenen Geburtsdaten falsch sein muss. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei (am römisch 40 ) 16 Jahre und acht Monate alt gewesen, sind vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ergebnisse der medizinischen Begutachtung unglaubwürdig.
Was den konkreten psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie ein allfälliges Behandlungserfordernis betrifft, so mangelt es an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Wie aus der obigen Wiedergabe ersichtlich, wirft die im Zulassungsverfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme in diesem Zusammenhang zwar einige Fragen auf, beantwortet diese aber nicht abschließend. Eine ausreichend fundierte Begutachtung ist aber im Beschwerdefall schon deshalb erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer eine Verletzlichkeit bloß vorspielt oder aber tatsächlich aufweist, und gegebenenfalls eine solche ein Ausmaß hätte, die eine Überstellung nach Griechenland problematisch machen könnte. Zu erwähnen ist, dass - entgegen der gutachterlichen Stellungnahme - die Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Landesklinikum XXXX offenbar vom Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, weswegen die ärztlichen Beurteilungen offenbar widersprüchlich sind.Was den konkreten psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie ein allfälliges Behandlungserfordernis betrifft, so mangelt es an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Wie aus der obigen Wiedergabe ersichtlich, wirft die im Zulassungsverfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme in diesem Zusammenhang zwar einige Fragen auf, beantwortet diese aber nicht abschließend. Eine ausreichend fundierte Begutachtung ist aber im Beschwerdefall schon deshalb erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer eine Verletzlichkeit bloß vorspielt oder aber tatsächlich aufweist, und gegebenenfalls eine solche ein Ausmaß hätte, die eine Überstellung nach Griechenland problematisch machen könnte. Zu erwähnen ist, dass - entgegen der gutachterlichen Stellungnahme - die Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Landesklinikum römisch 40 offenbar vom Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, weswegen die ärztlichen Beurteilungen offenbar widersprüchlich sind.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18 Dublin II-VO lautet: "(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.Artikel 18, Dublin II-VO lautet: "(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.
......
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art 17 Abs 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...](6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...]
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der volljährige Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, er von dort weiter nach Österreich gereist ist, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Durch die Verfristung bei der Beantwortung des entsprechenden österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Griechenland ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der volljährige Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, er von dort weiter nach Österreich gereist ist, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Durch die Verfristung bei der Beantwortung des entsprechenden österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Griechenland ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.
Die in mehreren Länderberichten und auch vom Beschwerdeführer angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen haben den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. zuletzt Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.Die in mehreren Länderberichten und auch vom Beschwerdeführer angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen haben den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche zuletzt Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.
Zu den in der Beschwerde und in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008;Zu den in der Beschwerde und in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008;
englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari;
belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796;
norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008;
schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Zu den angeblich in Griechenland drohenden Misshandlungen durch Polizeibeamte wird bemerkt, dass sich aus den Länderberichten zu Griechenland keineswegs eine reale Gefahr für Asylwerber ableiten lässt, Opfer von sanktionslosen Menschenrechtsverletzungen, etwa durch Polizeibeamte, zu werden. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei bestehen entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten (Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008). Davon abgesehen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nach dem Dublinreglement als Asylwerber rücküberstellt würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret Opfer polizeilicher Übergriffe würde.
Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten - wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht - aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten jedoch nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die von den Verfahrensparteien vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten - wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht - aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten jedoch nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die von den Verfahrensparteien vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).
Im vorliegenden Fall ist aber insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders verletzlichen Personen, hier nämlich möglicherweise die für einen psychisch beeinträchtigten Betroffenen zu klären. Wie oben dargelegt, kann es bei der Unterbringung zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind und es kann zu praktischen Problemen kommen, welche Umstände im Normalfall keine so große Beeinträchtigung darstellen, dass deren Eingriffsintensität die Schwelle des Art 3 EMRK erreichen. Im Beschwerdefall aber ist unklar, wie der konkrete psychische Zustand des Beschwerdeführers tatsächlich ist und ob er konkret behandlungsbedürftig ist, weiters, ob eine allenfalls erforderliche Behandlung in Griechenland möglich ist.Im vorliegenden Fall ist aber insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders verletzlichen Personen, hier nämlich möglicherweise die für einen psychisch beeinträchtigten Betroffenen zu klären. Wie oben dargelegt, kann es bei der Unterbringung zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind und es kann zu praktischen Problemen kommen, welche Umstände im Normalfall keine so große Beeinträchtigung darstellen, dass deren Eingriffsintensität die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen. Im Beschwerdefall aber ist unklar, wie der konkrete psychische Zustand des Beschwerdeführers tatsächlich ist und ob er konkret behandlungsbedürftig ist, weiters, ob eine allenfalls erforderliche Behandlung in Griechenland möglich ist.
Es ist daher unklar, ob dem Beschwerdeführer möglicherweise angesichts des Vorliegens verletzlicher Umstände eine unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland zumutbar ist, bzw. ob die Situation, in die er im Falle der Rücküberstellung käme, in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten mit sich brächte. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall zudem erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, insbesondere die Schwere der psychischen Probleme sowie die sich daraus allenfalls ergebende Behandlungsbedürftigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Lebensumstände. Sodann ist zu klären, welche Prognose sich für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den aufgezeigten Schwierigkeiten in Griechenland angesichts des konkret dort zu erwartenden Umfelds ergeben würde.Es ist daher unklar, ob dem Beschwerdeführer möglicherweise angesichts des Vorliegens verletzlicher Umstände eine unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland zumutbar ist, bzw. ob die Situation, in die er im Falle der Rücküberstellung käme, in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten mit sich brächte. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall zudem erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, insbesondere die Schwere der psychischen Probleme sowie die sich daraus allenfalls ergebende Behandlungsbedürftigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Lebensumstände. Sodann ist zu klären, welche Prognose sich für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den aufgezeigten Schwierigkeiten in Griechenland angesichts des konkret dort zu erwartenden Umfelds ergeben würde.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen des konkreten Ausmaßes der Erkrankung des Beschwerdeführers iZm der Versorgung und Unterbringung in Griechenland zur Beurteilung der Selbsteintrittspflicht Österreichs nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (z.B. durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und Beurteilung dieses unter Berücksichtigung der kumulativ vorliegenden erschwerenden Umstände durch die Situation in Griechenland, ev. durch Einholung entsprechender Zusicherungen durch Griechenland) samt Parteiengehörsgewährung zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
19.10.2009