Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E7 403.753-2/2009-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, FZ. 09 10.949 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, FZ. 09 10.949 EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Weiteren auch:
BF) reiste eigenen Angaben zufolge bereits im Februar oder März 2003 legal unter Verwendung eines Visums für den Schengenraum sowie seines libanesischen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 11. Mai 2004 wurde dem BF seitens der Bundespolizeidirektion Linz eine Niederlassungsbewilligung für begünstigte Drittstaatsangehörige (aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin), gültig bis 11. Mai 2005, ausgestellt (Akt zu erstem Asylantrag, Zl. 07 10.212, AS 77).
Am 15. Oktober 2007 wurde der BF von einem Beamten des LKA OÖ im Rahmen einer Fremdenkontrolle aufgegriffen. Die vom Beamten vorgenommene Erhebung beim Magistrat Linz ergab, dass das Verfahren auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung eingestellt wurde. Die anschließende Überprüfung im Zentralen Melderegister bestätigte, dass der BF über keine aufrechte Meldeadresse verfügte.
In der Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Oktober 2007 gegen den BF aufgrund von Mittellosigkeit und mangelndem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sowie Obdachlosigkeit gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 iVm §§ 63-66 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen (Akt zu erstem Asylantrag, Zl. 07 10.212, AS 1-9).In der Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Oktober 2007 gegen den BF aufgrund von Mittellosigkeit und mangelndem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sowie Obdachlosigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 63 -, 66, FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen (Akt zu erstem Asylantrag, Zl. 07 10.212, AS 1-9).
In weiterer Folge wurde der BF am 25.10.2007 in die Justizanstalt (JA) Wien-Josefstadt in Schubhaft eingewiesen, wo er sich bis 05.11.2007 aufhielt.
2. Am 31.10.2007 wurde das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernals von der JA Wien-Josefstadt, Sozialer Dienst, mittels Fax über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers verständigt.
Am 02.11.2007 wurde von der BPD Wien, OEA-Polizeianhaltezentrum, eine schriftliche Meldung verfasst, in welcher festgehalten wurde, dass sich der BF zum Zeitpunkt seiner mündlichen Antragstellung aufgrund seines Hungerstreiks gemäß § 78 Abs. 6 FPG in Heilbehandlung in der JA Wien-Josefstadt befand und nach Beendigung seines Streiks bei guter Gesundheit wieder übernommen und in das PAZ Hernals überstellt wurde.Am 02.11.2007 wurde von der BPD Wien, OEA-Polizeianhaltezentrum, eine schriftliche Meldung verfasst, in welcher festgehalten wurde, dass sich der BF zum Zeitpunkt seiner mündlichen Antragstellung aufgrund seines Hungerstreiks gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG in Heilbehandlung in der JA Wien-Josefstadt befand und nach Beendigung seines Streiks bei guter Gesundheit wieder übernommen und in das PAZ Hernals überstellt wurde.
Im Zuge der anschließenden Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Wien gab der BF in arabischer Sprache zu Protokoll, er sei ein in Hay El Hara, Libanon, geborener libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, moslemischen Glaubens und vermutlich geschieden. Als Identitätsnachweise legte der BF einen libanesischen Reisepass, ausgestellt in XXXX, sowie einen österreichischen Führerschein vor (Akt zu erstem Asylantrag, Zl. 07 10.212, AS 57-81).Im Zuge der anschließenden Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Wien gab der BF in arabischer Sprache zu Protokoll, er sei ein in Hay El Hara, Libanon, geborener libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, moslemischen Glaubens und vermutlich geschieden. Als Identitätsnachweise legte der BF einen libanesischen Reisepass, ausgestellt in römisch 40 , sowie einen österreichischen Führerschein vor (Akt zu erstem Asylantrag, Zl. 07 10.212, AS 57-81).
Zu seiner Reiseroute befragt gab der BF an, dass er sein Heimatland im Februar oder März 2003 legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen habe und mittels erkauftem französischem Schengenvisum, für welches er $ 1.700,-- bezahlt habe, von Beirut nach Tschechien und anschließend nach Wien geflogen sei. Nach der darauf erfolgten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei ihm eine befristete Niederlassungsbewilligung für begünstigte Drittstaatsangehörige erteilt worden, aufgrund derer er auch einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen habe können. Nachdem ihn seine Ehegattin jedoch vom gemeinsamen Wohnsitz polizeilich abgemeldet habe, sei ihm die Möglichkeit einer weiteren bzw. fortdauernden Arbeitsaufnahme in Österreich verwehrt geblieben. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt gab der BF an, dass seine Eltern sowie seine zwei Schwestern nach wie vor in Beirut, Libanon, leben würden, sein Bruder und seine vermutliche Noch-Ehegattin seien in Österreich wohnhaft. Seinen Familienstand betreffend könne er keine genaueren Angaben tätigen, da er seine Gattin schon über ein Jahr lang nicht mehr gesehen habe. Weiters erklärte der BF, dass er bisher schon für zahlreiche Länder Visa erhalten habe, u.a. in den Jahren 2001 und 2003, er jedoch seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei. Auf die Frage, wie lange er sich dort jeweils aufgehalten habe, erwiderte der BF, dass er "in diese Länder zu keiner Zeit gereist sei, da ihn die Hisbollah stets festgehalten habe".
Zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz gab der BF an, dass er nach seinem Austritt aus der Hisbollah massive Probleme im Libanon bekommen habe und sein Leben aufgrund dieses Umstandes gefährdet sei, da er von der Hisbollah bereits schon einmal festgehalten und misshandelt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr in den Libanon befürchte er getötet zu werden.
Im Weiteren wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und sein Verfahren an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes weitergeführt.
3. Am 13.11.2007 wurde der BF dort in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen zahlreichen - im Reisepass ersichtlichen - Reisebewegungen befragt führte der BF aus, dass er vor der Hisbollah geflohen sei und er aus diesem Grund auch schon in Togo und Ghana aufhältig gewesen sei sowie Visa für Italien und Frankreich erhalten habe. Für den Erhalt dieser Visa, welche in XXXX ausgestellt worden seien, sei er immer wieder in den Libanon gereist und habe sie dort gegen Bezahlung entgegengenommen.Zu seinen zahlreichen - im Reisepass ersichtlichen - Reisebewegungen befragt führte der BF aus, dass er vor der Hisbollah geflohen sei und er aus diesem Grund auch schon in Togo und Ghana aufhältig gewesen sei sowie Visa für Italien und Frankreich erhalten habe. Für den Erhalt dieser Visa, welche in römisch 40 ausgestellt worden seien, sei er immer wieder in den Libanon gereist und habe sie dort gegen Bezahlung entgegengenommen.
Weiters brachte der BF vor, dass sein Bruder als österreichischer Staatsbürger in Linz lebe, er mit diesem jedoch zu keiner Zeit zusammengewohnt habe, da er - bis zum Beginn seiner Eheprobleme vor etwa eineinhalb bis zwei Jahren - bei seiner Gattin und anschließend bei verschiedenen Freunden wohnhaft gewesen sei. Zu seinem konkreten Familienstand befragt gab der BF an, dass es noch keinen Scheidungsverhandlungstermin gäbe und er derzeit noch verheiratet sei.
Ferner erklärte der BF den gg. Antrag auf internationalen Schutz auf Anraten seines Rechtsanwaltes gestellt zu haben und in Österreich bereits wegen Körperverletzung vorbestraft zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass sein jüngerer Bruder im Libanon verstorben sei, er jedoch nicht an dessen Begräbnis teilnehmen habe können. Er sei von 1999 bis etwa Ende 2001/Anfang 2002 Mitglied der Hisbollah gewesen und habe aufgrund seines Austritts Probleme mit ihr bekommen. Einmal sei er schwer geschlagen worden und sei im Anschluss daran ein viertägiger Krankenhausaufenthalt erforderlich gewesen. Wegen dieser Probleme habe er vorerst auch Zuflucht auf dem afrikanischen Kontinent gesucht. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da Mitglieder der Hisbollah ständig sein Elternhaus aufsuchen und nach ihm fahnden würden. Zudem sei sein Cousin, der ebenfalls aus der Hisbollah ausgetreten sei, vor etwa zwei Monaten gewaltsam weggebracht worden und seither verschwunden. Der Hisbollah habe er sich des Geldes wegen angeschlossen, er habe jedoch nicht an Gefechten teilnehmen wollen und sei schließlich ausgetreten. Im Falle seiner Rückkehr würde er von der Hisbollah getötet werden.
4. Am 20.11.2007 langte beim Bundesasylamt per Telefax eine Vollmachtsanzeige des anwaltlichen Vertreters des BF ein.
5. Mit Telefax des Bundesasylamtes vom 15.09.2008 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mitgeteilt, dass eine über das ZMR durchgeführte Meldeauskunft seinen Mandanten betreffend negativ verlaufen sei. Zugleich wurde er ersucht innerhalb von zwei Wochen den allfällig bekannt gewordenen Aufenthaltsort des BF mitzuteilen, ansonsten von einem unbekannten Aufenthaltsort auszugehen sei und dies die Verfahrenseinstellung sowie einen anschließenden Festnahmeauftrag zur Folge hätte.
6. Im Antwortschreiben vom 22.09.2008 (eingelangt beim BAA am 23.09.2008) übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Kopie des Auszugs aus dem ZMR vom 27.08.2008, aus welchem ersichtlich war, dass der BF seit 27.08.2008 an der Adresse Linzer Straße 18/4, 4063 Hörsching, gemeldet sei.
7. Am 26.11.2008 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Eingangs erklärte der BF, dass seine Ehe nunmehr seit 2007 geschieden sei. Dem BF wurde daraufhin aufgetragen, die entsprechenden Scheidungsdokumente innerhalb einer zweiwöchigen Frist dem Bundesasylamt vorzulegen.
Zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich, insbesondere zu seiner finanziellen Lage befragt erklärte der BF, dass er von seinem in Linz lebenden Bruder, welcher österreichischer Staatsbürger sei, finanziell unterstützt werde. Zudem verdiene er ein wenig Geld mit Gelegenheitsarbeiten. Bis zum Jahr 2006 habe er ordnungsgemäß mit einer Arbeitsbewilligung gearbeitet. Ein weiterer Bruder habe eine Aufenthaltsgenehmigung und lebe in Hörsching. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen im Libanon gab der BF an, dass seine Eltern und seine Schwestern von seinen in Österreich lebenden Brüdern finanziell unterstützt werden und sein dritter - im Libanon aufhältiger - Bruder arbeite.
Danach befragt, weshalb er erst vier Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, antwortete der BF, dass er zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen und für ihn eine Antragstellung zum Zeitpunkt der Einreise nicht wichtig gewesen sei. Danach habe er seine Frau kennengelernt und geheiratet.
Konkret zu seinen Aktivitäten bei der Hisbollah befragt erklärte der BF, dass er in einer Gruppe tätig gewesen sei, die verschiedene Operationen gegen Israel, so beispielsweise die Sprengung von bestimmten Zielen, durchgeführt habe. Er sei der Hisbollah wegen der im Libanon herrschenden Arbeitslosigkeit beigetreten und habe Anfang 2000 eine Ausbildung in Harmeltal, Baalbek, absolviert, welche "das Tragen von Waffen", insbesondere von Kalaschnikows, umfasst habe. Weiters meinte der BF, dass er "keinen Krieg für die Hisbollah geführt" und an keinen militärischen Operationen teilgenommen habe. Er habe monatlich zwischen $ 500 bis 600 erhalten, nach ein bis eineinhalb Jahren Mitarbeit habe er seine Tätigkeit jedoch eingestellt, da er gezwungen worden sei Libanesen zu bedrohen. Konkret führte er dazu aus, dass sie Operationen in Beirut gegen libanesisch-israelische Agenten durchführen hätten müssen, worauf er seinem Vorgesetzten seinen beabsichtigen Austritt aus der Hisbollah mitgeteilt habe. Daraufhin habe man ihm mit einem Gewehrkolben an die linke Stirn geschlagen und ihn anschließend ins Krankenhaus gebracht. Nach seinem Spitalsaufenthalt habe er sich ein afrikanisches Visum gekauft und sei er nach Togo gereist. Die Frage, ob er bei der Hisbollah eine leitende bzw. führende Position ausgeübt habe, verneinte der BF und ergänzte er, dass man erst nach drei Jahren Mitgliedschaft verschiedene Operationen durchführen könne und vorher lediglich das Zerlegen und Zusammenbauen von Waffen übe.
Auf weiteres Befragen, weshalb die Hisbollah noch Interesse an seiner Person haben sollte, zumal aus seinen Erzählungen darauf geschlossen werden könne, dass er für diese Organisation eine völlig unbedeutende Person sei, meinte der BF, dass diese Organisation "stärker als der Staat sei und von niemandem verlassen werde". Ferner erklärte der BF, dass er im Libanon keine Lebensperspektive habe, da es dort aufgrund der schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit gäbe, und meinte zugleich, dass er Österreich schon längst verlassen hätte, wenn er in seinem Heimatland Aussicht auf eine Arbeitsstelle hätte. Seine im Libanon aufhältigen Schwestern seien verheiratet, sein Bruder arbeite im Baugewerbe, die Familie, mit welcher er im telefonischen Kontakt stünde, werde zusätzlich durch regelmäßige Geldleistungen seines in Österreich wohnhaften Bruders unterstützt. Seine im Bundesgebiet aufhältigen Brüder sehe er jeden Tag und werde auch er von einem finanziell unterstützt.
Auf konkrete Nachfrage, ob der BF noch ergänzende Ausführungen tätigen wolle, erklärte der BF alles vorgebracht zu haben und zeigte auf seine Narbe auf der Stirn, welche seiner Aussage nach von dem Schlag mit dem Gewehrkolben stamme.
Abschließend wurden dem BF Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Libanon ausgehändigt und zugleich eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
8. Am 12.12.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Vertreters des BF zu den Länderfeststellungen ein. Ausgeführt wurde, dass die landeskundlichen Feststellungen naturgemäß nicht das individuelle Vorbringen seines Mandanten betreffen würden. Zugleich wurde die Durchführung von Erhebungen vor Ort zum Zwecke der Überprüfung der Angaben des BF beantragt, welche geeignet seien die Richtigkeit seines Vorbringens zu bestätigen. Weiters wurde auf die familiären Verhältnisse des BF in Österreich als auch auf die finanzielle Unterstützung durch seinen im Bundesgebiet lebenden Bruder und dessen Familie sowie im Gegensatz dazu auf die schlechte wirtschaftliche Lage im Libanon und eine in diesem Zusammenhang unzureichende Existenzsicherung hingewiesen. Abschließend wurde angemerkt, dass die Ausweisung des BF im Hinblick auf seine familiären Bindungen in Österreich sowie seinen langen Aufenthalt nicht mehr zulässig sei.
Die vom Bundesasylamt eingemahnte Vorlage der Scheidungsdokumente unterblieb.
9. Mit Bescheid vom 15.12.2008, FZ. 07 10.212-BAS hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.9. Mit Bescheid vom 15.12.2008, FZ. 07 10.212-BAS hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen gelangte das Bundesasylamt zu den Feststellungen, dass die Identität und Nationalität des Antragstellers feststehen und dieser körperlich und mental gesund sei.
Nicht festgestellt werden konnte aus Sicht der Behörde, dass der BF im Libanon einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der BF wäre im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt.Nicht festgestellt werden konnte aus Sicht der Behörde, dass der BF im Libanon einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der BF wäre im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt.
Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass der BF eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen sei, ein Eheleben jedoch nicht geführt werde. Zwei Brüder des BF würden dauerhaft legal in Österreich leben und hätten ihren eigenen Hausstand. Der BF bestreite seinen Lebensunterhalt aus mildtätigen Zuwendungen seiner Brüder bzw. aus gelegentlichen Hilfstätigkeiten.
Des Weiteren traf das Bundesasylamt verschiedene länderkundliche Feststellungen zum Libanon.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität, Ethnie und Nationalität des BF aufgrund des vorgelegten unbedenklichen nationalen Ausweisdokumentes sowie des von ihm verwendeten Idioms der arabischen Sprache feststehe. Der Gesundheitszustand des BF ergebe sich aus den von ihm auf ausdrückliche Nachfrage getätigten Aussagen hinsichtlich des Nichtbestehens etwaiger Krankheiten.
Zur Frage einer allfälligen potentiellen Bedrohung des BF führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass er zu keiner Zeit Probleme mit libanesischen Behörden behauptet habe bzw. er niemals in Haft oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise auf etwaige ethnische Problemstellungen ergeben, weshalb insgesamt betrachtet von keinem generell vorliegendem Bedrohungsszenario ausgegangen werden könne. Auch der Umstand, dass es dem BF offenkundig möglich war einen nationalen Reisepass zu erhalten und er diesen durch eine konsularische libanesische Vertretungsbehörde im Ausland verlängern lassen konnte, zeige, dass die staatlichen Strukturen des Libanons trotz marginaler Einschränkungen funktionsfähig seien und von jedermann in Anspruch genommen werden könnten. Die durch den BF mehrmals vorgenommenen Einreisen in den Libanon, welche durch entsprechende Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass dokumentiert wurden, sowie das problemlose Wiederverlassen seines Heimatlandes würden zudem belegen, dass er keinen Verfolgungshandlungen durch die libanesischen Behörden ausgesetzt gewesen sei bzw. solche nicht zu erwarten hätte.
Zum zentralen Fluchtvorbringen des BF führte das Bundesasylamt aus, dass diesem keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF erst im Jahr 2007, somit vier Jahre nach seiner legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, und erst aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, nachdem gegen ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und in diesem Zusammenhang konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt wurden, sei davon auszugehen, dass der erste Asylantrag lediglich unter dem Druck der äußeren Verhältnisse und somit missbräuchlich gestellt worden sei. Auch würde die Aussage des BF, es habe für ihn zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich keine Notwendigkeit für eine Antragstellung bestanden, zu seiner Behauptung, er müsse im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Hisbollah mit lebensbedrohlichen Maßnahmen rechnen, im Widerspruch stehen. Zudem würden die zahlreichen im Reisepass des BF verzeichneten Grenzübertritte und Sichtvermerke nicht mit den Zeitangaben zu einer angeblichen Tätigkeit bei der Hisbollah übereinstimmen und sei dies ein weiterer Hinweis dafür, dass sein angebliches militärisches Engagement ein frei erfundenes Konstrukt ohne jeglichen Wahrheitsgehalt sei. Überdies habe sich der BF in einige, im Bescheid näher dargestellte, Widersprüche verwickelt und sei er zudem nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu seiner angeblichen militärischen Ausbildung bzw. seinen militärischen Aktivitäten zu machen. Die vom BF stets betonte schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsland sei ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines übrigen Vorbringens bzw. dafür, dass der BF lediglich aus sozioökonomischen Gründen nach Europa gereist sei. Im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF könne von der durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF in der schriftlichen Stellungnahme beantragten Durchführung von Erhebungen vor Ort Abstand genommen werden.
Weiters kam die Behörde zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, insbesondere da der BF bei einer Rückkehr in den Libanon nicht in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, zumal er zuletzt auch durch die bestehende Einbettung in ein Netz von Verwandtschaftsverhältnissen Unterstützung finden werde. Zudem würden die vom BF vorgenommenen kontinentalübergreifenden Reisen in unbekannte Länder von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeugen, welche ihm bei seiner Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis zugute komme. Eine Rückkehrgefährdung iSd § 50 FPG in Verbindung mit den Länderfeststellungen sei demnach weder erkennbar noch wahrscheinlich.Weiters kam die Behörde zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen würden, insbesondere da der BF bei einer Rückkehr in den Libanon nicht in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde, zumal er zuletzt auch durch die bestehende Einbettung in ein Netz von Verwandtschaftsverhältnissen Unterstützung finden werde. Zudem würden die vom BF vorgenommenen kontinentalübergreifenden Reisen in unbekannte Länder von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeugen, welche ihm bei seiner Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis zugute komme. Eine Rückkehrgefährdung iSd Paragraph 50, FPG in Verbindung mit den Länderfeststellungen sei demnach weder erkennbar noch wahrscheinlich.
Ferner führte das Bundesasylamt aus, dass der BF über keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge, da er alleinstehend sei und keine aufrechte Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führe. Auch das vom BF genannte gute Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden Brüdern sei nicht mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen und beschränke sich dieses primär auf deren finanzielle Zuwendungen. Aufgrund der fehlenden Integration in Österreich und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit sowie sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Anknüpfungspunkte stelle die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Antragstellers dar.Ferner führte das Bundesasylamt aus, dass der BF über keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge, da er alleinstehend sei und keine aufrechte Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führe. Auch das vom BF genannte gute Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden Brüdern sei nicht mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen und beschränke sich dieses primär auf deren finanzielle Zuwendungen. Aufgrund der fehlenden Integration in Österreich und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit sowie sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Anknüpfungspunkte stelle die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Antragstellers dar.
Zu den Länderfeststellungen hielt das Bundesasylamt fest, dass diese notorisch seien und aus verlässlichen, unbedenklichen und seriösen Quellen stammen.
Der über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers absprechende Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 10.12.2008 zugestellt.
10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 29.12.2008 zur Post begebene, durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Beschwerde.
Beantragt wurden in dieser die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne einer Gewährung von internationalem Schutz, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon und die ersatzlose Behebung der ausgesprochenen Ausweisung sowie in eventu die Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides an die Erstinstanz zum Zwecke der neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der Vertreter des BF im Wesentlichen sein bereits erstinstanzlich erstattetes Vorbringen sowie die dazu getroffene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und führte weiter aus, dass die von der Erstbehörde aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich seines militärischen Engagements nicht nachvollziehbar seien und sein Vorbringen zu Unrecht als unglaubwürdig beurteilt worden sei, da er die Probleme in seinem Heimatland widerspruchsfrei dargelegt habe. So habe er in seinen erstinstanzlichen Einvernahmen erklärt, sich im Jahr 1999 der Hisbollah angeschlossen und in der Folge Anfang 2000 eine militärische Ausbildung absolviert, jedoch nicht an Operationen teilgenommen zu haben. Als er an Operationen in Beirut gegen libanesisch-israelische Agenten teilnehmen hätte sollen, habe er abgelehnt und sei schließlich geschlagen und ins Krankenhaus gebracht worden.
Hinsichtlich seiner erst vier Jahre nach Einreise erfolgten Antragstellung führte der BF aus, dass zuvor keine Veranlassung bestanden habe seinen ersten Asylantrag zu stellen, da er zunächst über einen Aufenthaltstitel auf Grund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verfügt und für ihn demnach keine Gefahr bestanden habe, in den Libanon abgeschoben zu werden.
Ferner rügte der BF, dass seine Ausführungen dahingehend, er hätte Österreich schon längst verlassen, wenn es im Libanon eine Arbeit gäbe, lediglich im Zusammenhang mit der Fragestellung seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur Refoulemententscheidung bzw. Lebensgrundlage in seiner Heimat ergangen und unabhängig von der Problematik mit der Hisbollah anzusehen seien, weiters wurde diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 10.12.2008 verwiesen. Der BF sei in seinem Heimatland aufgrund seines Austritts aus der Hisbollah asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch dessen Mitglieder ausgesetzt und könne der libanesische Staat ihm keinen Schutz gewähren.
Abschließend beantragte der BF zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit und Richtigkeit seines Vorbringens nochmals die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Weiters wurde der vom BF bereits in seiner Stellungnahme vom 12.12.2008 gestellte Antrag auf Durchführung von Erhebungen vor Ort zum Zwecke der Überprüfung seiner Angaben aufrechterhalten.
11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009 wurde der BF aufgefordert innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens seinen libanesischen Reisepass im Original vorzulegen.
Mit 09.02.2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF den libanesischen Reisepass seines Mandanten an den Asylgerichtshof.
12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.05.2009 wurde, Bezug nehmend auf amtswegige Informationen über ein anhängiges Scheidungsverfahren eines XXXX, das Bezirksgericht XXXX um Übermittlung von Kopien der entsprechenden Verfahrensunterlagen ersucht.12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.05.2009 wurde, Bezug nehmend auf amtswegige Informationen über ein anhängiges Scheidungsverfahren eines römisch 40 , das Bezirksgericht römisch 40 um Übermittlung von Kopien der entsprechenden Verfahrensunterlagen ersucht.
Mit Post vom 13.05.2009 übermittelte das BG XXXX Verfahrensunterlagen über ein Scheidungsverfahren eines gewissen XXXX somit des Bruders des BF, und einer QU. R. Y., österr. Staatsbürgerin, die am XXXX in XXXX geheiratet hatten und am XXXX die einvernehmliche Scheidung beantragten.Mit Post vom 13.05.2009 übermittelte das BG römisch 40 Verfahrensunterlagen über ein Scheidungsverfahren eines gewissen römisch 40 somit des Bruders des BF, und einer QU. R. Y., österr. Staatsbürgerin, die am römisch 40 in römisch 40 geheiratet hatten und am römisch 40 die einvernehmliche Scheidung beantragten.
13. Einer Aufforderung des AsylGH an den BFV vom 12.05.2009 zur Vorlage von Scheidungsdokumenten kam dieser in der Form nach, dass er mit Schreiben vom 26.05.2009 mitteilte, dem BF sei eine Vorlage solcher Dokumente nicht möglich, der BF "sei von seiner Gattin informiert worden, dass sie die Scheidung veranlasst habe, ihm selbst sei aber nie eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zugestellt worden und habe auch beim BG Linz kein entsprechendes Verfahren erhoben werden können".
14. Ergänzende amtswegige Erhebungen des AsylGH bei der zuständigen Fremdenbehörde ergaben, dass dem BF mit 11.05.2004 eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung wegen einer Ehe mit einer österr. Staatsbürgerin nach § 49 Abs. 1 FrG, gültig bis 11.05.2005, erteilt wurde, eine Verlängerung auf Antrag vom 19.04.2005 wurde versagt. Einer dem AsylGH übermittelten Kopie der Heiratsurkunde zufolge hatte der BF am XXXX eine QU.R. M., offenbar eine Schwester der Gattin seines Bruders, geehelicht.14. Ergänzende amtswegige Erhebungen des AsylGH bei der zuständigen Fremdenbehörde ergaben, dass dem BF mit 11.05.2004 eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung wegen einer Ehe mit einer österr. Staatsbürgerin nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG, gültig bis 11.05.2005, erteilt wurde, eine Verlängerung auf Antrag vom 19.04.2005 wurde versagt. Einer dem AsylGH übermittelten Kopie der Heiratsurkunde zufolge hatte der BF am römisch 40 eine QU.R. M., offenbar eine Schwester der Gattin seines Bruders, geehelicht.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009, E7 403.753-1/2009 wurde die Beschwerde vom 29.12.2008 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen, da es dem BF weder mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde gelungen war glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsland Libanon tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der Hisbollah ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Libanon einer solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Dies zumal weder festgestellt werden konnte, dass der BF, wie von ihm behauptet, im Libanon der sogen. Hisbollah beigetreten war, noch dass er bei dieser eine militärische Ausbildung absolvierte, und vor diesem Hintergrund auch nicht feststellbar war, dass der BF aufgrund seines Austritts aus dieser Organisation von deren Mitgliedern misshandelt und bedroht worden oder anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009, E7 403.753-1/2009 wurde die Beschwerde vom 29.12.2008 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen, da es dem BF weder mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde gelungen war glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsland Libanon tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der Hisbollah ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Libanon einer solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Dies zumal weder festgestellt werden konnte, dass der BF, wie von ihm behauptet, im Libanon der sogen. Hisbollah beigetreten war, noch dass er bei dieser eine militärische Ausbildung absolvierte, und vor diesem Hintergrund auch nicht feststellbar war, dass der BF aufgrund seines Austritts aus dieser Organisation von deren Mitgliedern misshandelt und bedroht worden oder anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
Auch war aus dem vom BF behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass der BF angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte.
Ergänzend wurde festgestellt, dass es sich bei dem BF um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt und er somit durchaus in der Lage ist im Libanon einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem wurde festgestellt, dass er in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zumal seine Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft ist, weshalb dem BF im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Sonstige Gründe, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat der BF nicht behauptet. Bloße wirtschaftliche Gründe wiederum konnten keine Asylrelevanz entfalten.
Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verwies, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF war somit ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es konnte damit auch - im Hinblick auch die Länderfeststellungen - kein Sachverhalt ermittelt werden, der im Rahmen der Refoulemententscheidung schlagend geworden wäre.
16. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 17.06.2009 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen und blieb unbekämpft.
17. Am 10.09.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
18. Er wurde hiezu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2009 erstbefragt, und gab er zu den Gründen für seinen zweiten Asylantrag lediglich an, dass er bereits angegeben habe von der Hisbollah gesucht zu werden und dass diese ihn töten wolle, da er geflüchtet sei. Seit den letzten Wahlen sei im Übrigen die Hisbollah im Libanon "an der Macht" und er könne daher nicht zurückkehren.
19. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.11.2009 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (AS 57ff).19. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.11.2009 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (AS 57ff).
20. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Hisbollah "heute viel stärker sei und eine neue Regierung wolle". Die ursprünglichen Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Die Hisbollah sei früher eine Miliz gewesen und heute Teil der Regierung. Er habe mit seinen Eltern telefoniert, welche ihm gesagt hätten, dass man mehrmals nach ihm gesucht habe, und er auf keinen Fall zurückkehren solle, auch wenn er dies selbst wolle. In Österreich würden seine geschiedene Frau und ein Bruder, von welchem er finanziell unterstützt werde, leben. Auch sein Vater aus dem Libanon schicke ihm Geld nach Österreich.
21. Mit Bescheid vom 17.09.2009, Zahl 09 10.949 EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2009 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.21. Mit Bescheid vom 17.09.2009, Zahl 09 10.949 EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2009 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
22. Begründend wurde im Gefolge der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der Einvernahmen des Beschwerdeführers im gg.
Verfahren im Wesentlichen ausgeführt:
In seinem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb über diese nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im zweiten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorbringen können, bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 50 Abs 2 FPG 2005 berücksichtigt. Wesentliche Änderungen der Lage im Herkunftsland des BF seien zwischenzeitig nicht eingetreten.In seinem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb über diese nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im zweiten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorbringen können, bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Wesentliche Änderungen der Lage im Herkunftsland des BF seien zwischenzeitig nicht eingetreten.
Beweis würdigend führte die Erstbehörde aus, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage von entsprechenden Dokumenten festgestellt werden konnte. Auch hinsichtlich der Herkunftsregion und der Volksgruppenzugehörigkeit konnte ihm Glauben geschenkt werden, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkundekenntnisse verfügen würde.
Zu den Antragsgründen im gg. Verfahren sei auf die entsprechenden Angaben des BF zu verweisen, denen nach der BF lediglich seine im früheren Verfahren dargelegten Gründe aufrecht halte, darüber hinausgehende neue Gründe seien nicht hinzugekommen und sei das neue Vorbringen wiederum unglaubwürdig. Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich dem Amtswissen nach seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, und würden sich diese Feststellungen auf die im Bescheid angeführten Bezugsquellen stützen.
In rechtlicher Hinsicht Spruchpunkt I. betreffend führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Antragsgründe, die der Beschwerdeführer als relevant erachte, schon vor Eintritt der Rechtskraft des zu GZ. E7 403.753-1/2009-16E ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009 bestanden haben. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die entweder in der Sphäre des Antragstellers gelegen wäre oder von Amts wegen aufzugreifen wäre, könne daher nicht die Rede sein, vielmehr stütze der Beschwerdeführer sein identes Begehren auf denselben Sachverhalt. Die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides stehe daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gg. Antrag entgegen, weshalb dieser (erg.: wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen war.In rechtlicher Hinsicht Spruchpunkt römisch eins. betreffend führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Antragsgründe, die der Beschwerdeführer als relevant erachte, schon vor Eintritt der Rechtskraft des zu GZ. E7 403.753-1/2009-16E ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009 bestanden haben. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die entweder in der Sphäre des Antragstellers gelegen wäre oder von Amts wegen aufzugreifen wäre, könne daher nicht die Rede sein, vielmehr stütze der Beschwerdeführer sein identes Begehren auf denselben Sachverhalt. Die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides stehe daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gg. Antrag entgegen, weshalb dieser (erg.: wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass (Anm.: hier zusammengefasst dargestellt) im Lichte der Judikatur des EGMR der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass Anmerkung, hier zusammengefasst dargestellt) im Lichte der Judikatur des EGMR der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt.
Unter der Annahme, dass zum Bruder des Beschwerdeführers kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wurde das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens verneint. Darüber hinaus sei der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und seither lediglich als Asylwerber vorübergehend und nie dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen. Die faktische Dauer seines Aufenthalts sei auch maßgeblich von den Verfahrenshandlungen, nämlich mehreren letztlich unbegründeten Asylanträgen, des BF selbst bestimmt gewesen. Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände sei die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat daher im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Unter der Annahme, dass zum Bruder des Beschwerdeführers kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wurde das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens verneint. Darüber hinaus sei der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und seither lediglich als Asylwerber vorübergehend und nie dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen. Die faktische Dauer seines Aufenthalts sei auch maßgeblich von den Verfahrenshandlungen, nämlich mehreren letztlich unbegründeten Asylanträgen, des BF selbst bestimmt gewesen. Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände sei die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat daher im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
23. Dagegen richtete sich die fristgerecht per Fax aus dem Polizeianhaltezentrum übermittelte, handschriftlich mit 23.09.2009 datierte und am 24.09.2009 eingebrachte Beschwerde.
In dieser wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich leben würde, viele Probleme, unter anderem mit der Hisbollah im Libanon, habe, sie (gemeint: die Hisbollah) täglich nach ihm suchen würden und ihn der Tod im Falle einer Rückkehr erwarten würde. Als Beweis führte der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester während des Krieges im Jahr 2006 verstorben sei. Schon damals habe er aufgrund der Probleme mit der Hisbollah nicht in den Libanon zu ihrem Begräbnis reisen können. Weiters wurde ersucht, die Entscheidung zu überdenken.
24. Die Vorlage der Beschwerde langte mit 05.10.2009 beim Asylgerichtshof an der Außenstelle Linz ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und traten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und traten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters:
1.1. Gem. § 61 Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.1. Gem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
1.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.1.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.
Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende geführt, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende geführt, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 10.09.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005, welches mit 1. Jänner 2006 in Kraft trat, zur Anwendung gelangt.
3. Zur Frage des Vorliegens einer "entschiedenen Sache":
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften
Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1976 (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1976, (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 02.11.2007 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009 zu Zl. E7 403.753 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Gegenständlicher zweiter vom BF am 10.09.2009 gestellter Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, Zl. 09 10.949 gemäß § 68 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2009 persönlich rechtswirksam zugestellt.Gegenständlicher zweiter vom BF am 10.09.2009 gestellter Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, Zl. 09 10.949 gemäß Paragraph 68, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2009 persönlich rechtswirksam zugestellt.
3.2.2. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:3.2.2. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
Den Angaben des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass Voraussetzung für eine neuerliche Entscheidung wäre, dass eventuell behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukäme.
3.2.2.1. Schon zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 02.11.2007 gab der BF an, dass er nach seinem Austritt aus der Hisbollah massive Probleme im Libanon bekommen habe und sein Leben aufgrund dieses Umstandes gefährdet sei, da er von der Hisbollah schon einmal festgehalten und misshandelt worden sei. Weiters gab der BF an, dass sein jüngerer Bruder im Libanon verstorben sei, er jedoch nicht an dessen Begräbnis teilnehmen habe können. Im Falle seiner Rückkehr in den Libanon befürchte er getötet zu werden. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinen neuen Antrag ausschließlich aus den bereits im Vorverfahren im Jahre 2007 angegebenen Gründen stelle (vgl. oben). Zudem verwies er auf seine in Österreich lebende ehemalige Gattin und seinen Bruder, der ihn finanziell unterstütze. Weitere Angaben erfolgten nicht.3.2.2.1. Schon zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 02.11.2007 gab der BF an, dass er nach seinem Austritt aus der Hisbollah massive Probleme im Libanon bekommen habe und sein Leben aufgrund dieses Umstandes gefährdet sei, da er von der Hisbollah schon einmal festgehalten und misshandelt worden sei. Weiters gab der BF an, dass sein jüngerer Bruder im Libanon verstorben sei, er jedoch nicht an dessen Begräbnis teilnehmen habe können. Im Falle seiner Rückkehr in den Libanon befürchte er getötet zu werden. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinen neuen Antrag ausschließlich aus den bereits im Vorverfahren im Jahre 2007 angegebenen Gründen stelle vergleiche oben). Zudem verwies er auf seine in Österreich lebende ehemalige Gattin und seinen Bruder, der ihn finanziell unterstütze. Weitere Angaben erfolgten nicht.
Der Beschwerdeführer stützte sich damit (im Hinblick auf Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem 2007 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dieses (neue) Vorbringen im gg. Verfahrensgang vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.Der Beschwerdeführer stützte sich damit (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem 2007 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dieses (neue) Vorbringen im gg. Verfahrensgang vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.
Dem Asylgerichtshof ist auch, wie bereits dem Bundesasylamt, nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Libanon seit Rechtskraft des oben angeführten rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. Dergleichen wurde auch vom BF selbst weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde behauptet.
3.2.2.2. Soweit der BF ausführt, dass die Hisbollah nunmehr Teil der Regierung und "viel stärker" sei, kann der Asylgerichthof in dieser Aussage keinen entscheidungsrelevanten Kern erkennen, da allgemein bekannt ist, dass zum einen die Hisbollah bereits seit Jahren auch Bestandteil der demokratischen Strukturen des Libanon ist und zum anderen die Regierungsbildung im Libanon noch gar nicht abgeschlossen ist, und der Beschwerdeführer auch nicht konkret auf seine Person bezogen dargelegt hat, warum eine allfällige Änderung der politischen Verhältnisse im Sinne einer anderweitigen Beteiligung der Hisbollah an den demokratischen Strukturen des Landes für ihn in irgendeiner Weise asylrelevante Auswirkungen hätte. Mangels Bezug zum individuellen Vorbringen wurde damit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Vergleich zum Vorverfahren eingemahnt. Dem angeblichen Beweis, dass seine Schwester im Libanon "2006 im Krieg" getötet worden sei und er nicht zu deren Begräbnis reisen habe können, fehlt neben der Relevanz für die Entscheidung auch jeglicher glaubwürdige Kern, da der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu noch in seinem ersten Asylverfahren angegeben hat, dass sein jüngerer Bruder getötet worden sei, und er nicht zu dessen Begräbnis reisen habe können. Darüber hinaus erfolgte dieses Vorbringen erst in der Beschwerde und musste schon deshalb außer Betracht bleiben.
Insofern konnte im Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt erkannt werden.
3.2.2.3. Der Beschwerde waren keine weiteren, substantiierten und konkreten Ausführungen zu entnehmen, durch welche der Asylgerichtshof zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen hätte können.
Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers damit teils auf ein im Erstverfahren bereits rechtskräftig abgehandeltes Vorbringen stützte und sich zum anderen die neuen Vorbringensteile in der Beschwerde als nicht entscheidungswesentlich darstellten, vermochte sein Vorbringen daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig bzw. notwendig erscheinen ließe, zu begründen.
Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz ergeben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert neue asylrelevante Gründe darzulegen bzw. im Bescheid wurden die vorgebrachten Angaben auch - mit Ausnahme der famiiliären Verhältnisse, auf welche im Rahmen der Ausweisung noch einzugehen ist - entsprechend gewürdigt.
Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach § 3 AsylG zu beurteilen wären, und der Beschwerdeführer wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe.Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu beurteilen wären, und der Beschwerdeführer wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Zulässigkeit der Ausweisung:
4.1. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis klar, dass § 10 Abs 1 AsylG 2005 eine Verbindung der Ausweisung mit einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden in allen Fällen verlangt, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs 2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Eine Ausweisung ist daher selbst dann auszusprechen, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht - da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat - konsumiert worden ist. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG, welche auch unter den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z1 AsylG 2005 fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis klar, dass Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 eine Verbindung der Ausweisung mit einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden in allen Fällen verlangt, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Eine Ausweisung ist daher selbst dann auszusprechen, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht - da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat - konsumiert worden ist. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche auch unter den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat
4.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.3. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an, dass den Beschwerdeführer betreffend kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt.
4.4. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.4. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.5. Auch den Ausführungen des Bundesasylamtes zum Privatleben des BF im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK ist insgesamt beizutreten. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von fast sieben Jahren war von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Betreffend den Familienbezug des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, lediglich einen Bruder in Österreich hat, welcher ihn zeitweilig finanziell unterstützt. Dies vermag jedoch im Hinblick auf die Judikatur des EGMR zum Familienbegriff ohne Hinzutreten weiterer Faktoren wie häusliche Gemeinschaft oder sonstige emotionale Abhängigkeit kein derartiges Naheverhältnis zu begründen, dass durch eine Ausweisung des BF Art. 8 EMRK verletzt wäre. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Ex-Ehegattin, zu welcher der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in den letzten Jahren keinerlei Kontakt mehr gehabt habe.4.5. Auch den Ausführungen des Bundesasylamtes zum Privatleben des BF im Bundesgebiet iSd Artikel 8, EMRK ist insgesamt beizutreten. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von fast sieben Jahren war von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Betreffend den Familienbezug des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, lediglich einen Bruder in Österreich hat, welcher ihn zeitweilig finanziell unterstützt. Dies vermag jedoch im Hinblick auf die Judikatur des EGMR zum Familienbegriff ohne Hinzutreten weiterer Faktoren wie häusliche Gemeinschaft oder sonstige emotionale Abhängigkeit kein derartiges Naheverhältnis zu begründen, dass durch eine Ausweisung des BF Artikel 8, EMRK verletzt wäre. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Ex-Ehegattin, zu welcher der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in den letzten Jahren keinerlei Kontakt mehr gehabt habe.
4.6. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.4.6. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.7. Im Rahmen einer Abwägung ist im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass das Gewicht des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich dadurch gemindert ist, dass sich dieser Aufenthalt zuletzt auf zwei unberechtigte Asylanträge stützte. Weiters hat sich der Beschwerdeführer auch über längere Zeit entgegen den Niederlassungsbestimmungen in Österreich ohne aufrechte Meldung und auch über geraume Zeit ohne Aufenthaltstitel aufgehalten. Nach seiner - im Unterscheid zu den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde - legalen Einreise 2003 und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Gefolge seiner Heirat 2004 war er nach Verweigerung der Verlängerung dieses Titels 2005 bis zum Aufgriff durch die Polizei und der anschließend im Rahmen der Schubhaft offenbar nur zum Zweck der Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erfolgten Asylantragstellung 2007 schon ca. zwei Jahre lang nicht mehr legal aufhältig. Sonstige wesentliche oder längjährige integrative Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit steht den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich das gravierende Fehlverhalten des BF und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Schließlich leben auch die nächsten Verwandten des BF nach wie vor im Libanon, sodass gewisse Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind, während die Verbindung zur Ex-Frau in Österreich als nicht mehr vorhanden und die Beziehung zum Bruder als keine besondere Intensität aufweisend zu beurteilen ist.
Diesen - sohin bereits relativ schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Auch das Bundesasylamt kam im Zuge einer nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung zum rechtsrichtigen Ergebnis, dass sich die Ausweisung des BF in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 als verhältnismäßig, als notwendig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit als rechtskonform darstellt.Auch das Bundesasylamt kam im Zuge einer nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessensabwägung zum rechtsrichtigen Ergebnis, dass sich die Ausweisung des BF in Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als verhältnismäßig, als notwendig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit als rechtskonform darstellt.
Da sohin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
5. Gemäß § 36 Abs. 1 Asylgesetz 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs. 4 ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.5. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Asylgesetz 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 hat, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, der Asylgerichtshof dieser binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 hat, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, der Asylgerichtshof dieser binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung in den Libanon einer realen Gefahr iSd § 37 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung in den Libanon einer realen Gefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre.
6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.7. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
22.10.2009