Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 409.197-1/2009-4Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E14 409.198-1/2009-4Z
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.566-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.566-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt IV gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer brachte am 28.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 4). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand am 29.06.2008 statt (AS 3 - 13).
Am 03.07.2008 (AS 27 - 37) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 27.04.2009 (AS 111 - 127) und am 11.08.2009 (AS 201 - 207) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Weiters ließ das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Erhebung im Herkunftsstaat durchführen (AS 169 - 181).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.566-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 221 - 345).Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.566-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 221 - 345).
Spruchpunkt IV wurde damit begründet, dass das "gesamte Vorbringen [...] weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar bzw. auch in sich widersprüchlich [war], was zur Folge hatte, dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck bestand, dass es sich beim Vorbringen um eine wahre Begebenheit gehandelt hat. Aufgrund der eindeutig konstruierten sowie gelernten Fluchtgeschichte war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen." (AS 341 - 343).Spruchpunkt römisch vier wurde damit begründet, dass das "gesamte Vorbringen [...] weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar bzw. auch in sich widersprüchlich [war], was zur Folge hatte, dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck bestand, dass es sich beim Vorbringen um eine wahre Begebenheit gehandelt hat. Aufgrund der eindeutig konstruierten sowie gelernten Fluchtgeschichte war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen." (AS 341 - 343).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.566-BAL, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 30.09.2009 (AS 381 - 391).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 38 Abs.1 Z 5 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Gem. § 66 Abs. 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG kann wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung zu Spruchpunkt IV des Bescheides (AS 221, 341) ergibt, stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und hatte somit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses zu beurteilen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier des Bescheides (AS 221, 341) ergibt, stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 und hatte somit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses zu beurteilen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997) erfasste dieser nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429; 19.07.2001, 99/20/0385; 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266; 22.12.2005, 2003/20/0205).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997) erfasste dieser nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429; 19.07.2001, 99/20/0385; 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266; 22.12.2005, 2003/20/0205).
Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) zur ident formulierten Ziffer 3 des § 6 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 voraus, dassDie Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) zur ident formulierten Ziffer 3 des Paragraph 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, voraus, dass
"der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 [...] nur dann als erfüllt angenommen werden [kann], wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.""der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 [...] nur dann als erfüllt angenommen werden [kann], wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht."
"Bei der Anwendung der genannten Bestimmung [§ 6 Z 3 AsylG 1997] kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen." (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442)"Bei der Anwendung der genannten Bestimmung [§ 6 Ziffer 3, AsylG 1997] kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen." (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442)
"Die Einschätzung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien offensichtlich wahrheitswidrig [...], setzt eine diesbezüglich nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung voraus." (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205).
Die Begründung der erstinstanzlichen Behörde zu Spruchpunkt IV vermag jedoch nicht aufzuzeigen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen zur vorgebrachten Bedrohungssituation entsprechen sollte.Die Begründung der erstinstanzlichen Behörde zu Spruchpunkt römisch vier vermag jedoch nicht aufzuzeigen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen zur vorgebrachten Bedrohungssituation entsprechen sollte.
Die formelhafte Begründung zu Spruchpunkt IV geht davon aus, dass das Vorbringen "weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar" und auch "in sich widersprüchlich" gewesen sei (AS 341 - 343).Die formelhafte Begründung zu Spruchpunkt römisch vier geht davon aus, dass das Vorbringen "weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar" und auch "in sich widersprüchlich" gewesen sei (AS 341 - 343).
Ob diese Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers richtig ist, kann für die Beurteilung der Frage ob eine offensichtliche Tatsachenwidrigkeit vorliegt dahingestellt bleiben, eine - von der Rechtsprechung geforderte - qualifizierte Unglaubwürdigkeit lässt sich darin jedoch nicht erblicken. Auch das Bundesasylamt ist ursprünglich nicht von einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit ausgegangen, sondern hat es zur Überprüfung des Vorbringens notwendig erachtet, Erhebungen im Herkunftsstaat durchführen zu lassen (AS 169 - 181).
Darüber hinaus handelt es sich bei der Begründung des Bundesasylamtes aus Sicht des Asylgerichtshofes eher um "weitwendigen Überlegungen und eine lange Argumentationskette" sowie um "diffizile Beweiswürdigungsprobleme", wenn die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich in Widersprüchen und Ermittlungsergebnissen begründet liegt (AS 309 - 311). Der Schluss, es handle sich um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, kann daraus jedenfalls nicht gezogen werden.
Zusammenfassend kann daher von einer "offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Länderhintergrund von Armenien nicht ausgegangen werden.
Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt IV spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch vier spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Familienverfahren, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
15.10.2009