TE AsylGH Beschluss 2009/10/9 S13 409181-1/2009

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Veröffentlicht am 09.10.2009
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Spruch

S13 409.181-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, p.A. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, FZ 09 09.589-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, p.A. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, FZ 09 09.589-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 11.08.2009 aus Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.09.2009, Zahl: 0909.589 EAST-Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.09.2009, Zahl: 0909.589 EAST-Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat kommend illegal über Polen in die Europäische Union eingereist sei und in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, somit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat kommend illegal über Polen in die Europäische Union eingereist sei und in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, somit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.

Es bestehe auch kein Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs, da Österreich bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht gegen Art. 3 oder Art. 8 EMRK verstoßen würde, Gebrauch zu machen. Dies insbesondere deshalb nicht, da keine Verwandten in Österreich habe. Es sei insbesondere nicht erwiesen, dass die von ihr angegebene Eheschließung in Abwesenheit mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling nach ihrem Heimatrecht gültig sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit diesem Mann bis zur ihrer Flucht nach Österreich keine Familienleben geführt.Es bestehe auch kein Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs, da Österreich bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht gegen Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde, Gebrauch zu machen. Dies insbesondere deshalb nicht, da keine Verwandten in Österreich habe. Es sei insbesondere nicht erwiesen, dass die von ihr angegebene Eheschließung in Abwesenheit mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling nach ihrem Heimatrecht gültig sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit diesem Mann bis zur ihrer Flucht nach Österreich keine Familienleben geführt.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28.09.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 06.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Ausweisung einen gravierenden Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle, da ihr Ehegatte in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Sie sei bereits in der Heimat bis vor dessen Flucht aus Tschetschenien, zusammengewesen und habe bis zur Heirat im Juli 2009 fortlaufenden (Telefon, Internet) Kontakt zu ihm gehabt. Mittlerweile sei sie von ihrem Ehemann schwanger.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.08.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.08.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur Gültigkeit der Eheschließung mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling und zu den daraus ggf. resultierenden Rechtsfolgen im Rahmen der Dublin II-VO anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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