Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S13 406.133-1/2009/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA.
Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 10.04.2009, FZ. 09 00.927-EAST Ost, zu Recht erkannt:Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 10.04.2009, FZ. 09 00.927-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die minderjährige Beschwerdeführerin (zwei Jahre alt), eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Bruder (sechs Jahre alt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2009 durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9 im Akt der Mutterm, siehe Erkenntnis GZ: S13 406.135-1/2009/4E vom heutigen Tage).
Eine Eurodac-Abfrage vom 24.01.2009 (AS 33 im Akt der Mutter) ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits am 17.10.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Am 24.01.2009 wurde die Erstbefragung der Mutter der Beschwerdeführerin durch ein Organ des Landespolizeikommandos Wien, OEZ Polizeianhaltezentrum, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt (AS 13 im Akt der Mutter).
Am 26.01.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47 im Akt der Mutter).Am 26.01.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47 im Akt der Mutter).
Am 27.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 26.01.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 11, 13).Am 27.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 26.01.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 11, 13).
Mit Schreiben vom 02.03.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Art. 10 Abs. iVm 18 Abs. 7" Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (AS 81 im Akt der Mutter).Mit Schreiben vom 02.03.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Artikel 10, Abs. in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (AS 81 im Akt der Mutter).
Am 18.03.2009 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 25).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.04.2009, FZ. 09 00.927-EAST Ost (AS 35) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.04.2009, FZ. 09 00.927-EAST Ost (AS 35) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits am 17.10.2008 in Mytilini/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und von einem Drittstaat kommend über Griechenland erstmals in die europäische Union eingereist sei, wodurch gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Darüber hinaus hätten die griechischen Behörden auf ein Aufnahmeersuchen nicht innerhalb der Frist geantwortet und sei es dadurch zu einer Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO gekommen. Das Bundesasylamt sehe auch keine Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK und stütze sich insoweit u.a. auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 - S1 402.025/1/2008/13E.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits am 17.10.2008 in Mytilini/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und von einem Drittstaat kommend über Griechenland erstmals in die europäische Union eingereist sei, wodurch gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Darüber hinaus hätten die griechischen Behörden auf ein Aufnahmeersuchen nicht innerhalb der Frist geantwortet und sei es dadurch zu einer Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO gekommen. Das Bundesasylamt sehe auch keine Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK und stütze sich insoweit u.a. auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 - S1 402.025/1/2008/13E.
Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.
Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. Diese Position ist Ende 2008 weiterhin aufrecht
(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-VO vom Jänner 2009).
Griechenland ist aufgrund des massiven Flüchtlingsansturms mit großen Problemen konfrontiert
(Quellen: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht von Pro Asyl, "The situation in Greece is out of control" vom Nov. 2008).
Seitens der griechischen Regierung wurden Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Asylpraxis gesetzt
(Quelle: Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Report by Thomas Hammarberg following his visit to Greece 8-10 December 2008, Feb. 2009, Appendix: Comments by the Greek Authorities).
Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaaten der Dublin II-VO sowie die Europäische Kommission sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland
(Quellen: Aliens Litigation Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion, Schreiben vom 21.7.2008; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008).
Es liegen Berichte über Übergriffe der Polizei gegen Asylwerber vor. Dagegen kann nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgegangen werden. Untersuchungen seitens des Bureau of Internal Affairs werden mitunter nicht konsequent genug durchgeführt.
(Quellen: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008)
Asylverfahren
Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst.
(Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).
Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt.
(Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten.
(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 vom Februar 2009; Greek Ministry of Public Order, Director of Aliens, Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international abligations towards refugees in Greece vom 28.02.2005; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 vom Februar 2009; Greek Ministry of Public Order, Director of Aliens, Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international abligations towards refugees in Greece vom 28.02.2005; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008).
Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Art. 39 der EGMR-VerfO einzubringen.Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 39, der EGMR-VerfO einzubringen.
(Quellen: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).
Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung
Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen. In der Umsetzung zeigen sich weiterhin Mängel
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.07.2008; US Department of State, 2008 Human Rights Report: Greece vom Februar 2009).
Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen. Es gibt teilweise lange Wartezeiten.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).
Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet.
(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008)(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008)
Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Sie erhalten eine "pink card", die vollen Zugang zum Gesundheitssystem gewährt. Asylwerber können um eine befristete Arbeitsbewilligung ansuchen.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008;
Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008;
Centre of planning and economic research: Reception system, it's capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece vom März 2005)
Zuständig für die Gewährung von Grundversorgung ist das Gesundheits- und Sozialministerium
(Quelle: Ministry of Interior, Asylum Section, Greek Dublin Unit vom 11.07.2008)
Beschwerde
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter am 23.04.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift macht die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in Griechenland weder Unterkunft und Verpflegung noch medizinische Betreuung erhalten hätte und eine Überstellung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK geschützten Rechte bewirken würde. Sie sei mit zwei Kleinkindern im Alter von einem und fünf Jahren auf der Flucht. Die einjährige Beschwerdeführerin sei krank. Der Asylgerichtshof habe jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 25.03.2009 - S11 404.864-1/2009/3E der Beschwerde stattgegeben. Den Aussagen werden mehrere Berichte internationaler Organisationen zur Lage von Flüchtlingen in Griechenland unterlegt.In der Beschwerdeschrift macht die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in Griechenland weder Unterkunft und Verpflegung noch medizinische Betreuung erhalten hätte und eine Überstellung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bewirken würde. Sie sei mit zwei Kleinkindern im Alter von einem und fünf Jahren auf der Flucht. Die einjährige Beschwerdeführerin sei krank. Der Asylgerichtshof habe jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 25.03.2009 - S11 404.864-1/2009/3E der Beschwerde stattgegeben. Den Aussagen werden mehrere Berichte internationaler Organisationen zur Lage von Flüchtlingen in Griechenland unterlegt.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss vom 29.04.2009, GZ. S13 406.133-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 29.04.2009, GZ. S13 406.133-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen der Beschwerdeführerin
a) In der Erstbefragung am 24.01.2009 hat die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, sie sei ungefähr zwei Monate zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern von ihrem Heimatort aus nach Turkmenistan gereist. Mit verschiedenen Verkehrsmitteln sei sie durch ihr unbekannte Länder schließlich nach Österreich gelangt. Auf der letzten Etappe sei sie von ihrem Ehemann getrennt worden. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers hat sie angegeben, ihr seien nirgends Fingerabdrücke abgenommen worden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Afghanistan wegen Unsicherheit und aus Angst um ihre Kinder verlassen. Sie könne in Afghanistan als Frau nicht leben, da Frauen dort nicht alle Rechte hätten.
Sie sei auch als Angehörige der Volksgruppe der Hazara und als Schiitin unterdrückt und diskriminiert worden. Auch ihr Mann habe Probleme wegen seiner beruflichen Tätigkeit gehabt.
Zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, sie habe in Österreich außer ihren mitgereisten Kindern keine Verwandten.
b) In der Einvernahme am 18.03.2009 hat die Mutter der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu ihrem Gesundheitszustand und zu dem ihrer Kinder hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, sie selbst sei gesund. Die Beschwerdeführerin sei jedoch krank. Sie sei mit ihr beim Arzt gewesen und warte noch auf den Befund.
Zur geplanten Überstellung nach Griechenland hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, es gebe dort keine Möglichkeiten und keinen Schutz für sie.
Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland befragt hat sie angegeben, sie habe in Griechenland keinen Asylantrag stellen können und habe einen Landesverweis bekommen. Sie sei nach ihrer Ankunft zehn Tage in einem gefängnisartigen Lager untergebracht gewesen. Die Bedingungen im Lager seien sehr schlecht gewesen, man habe den Raum praktisch nicht verlassen können. Sie habe zwei Nächte mit ihrer Familie auf der Straße verbringen müssen. In Athen habe sie mit anderen Familien ein Zimmer genommen. Sie habe sich wegen der Aufnahme in die Betreuung an die Polizei und das Rote Kreuz gewandt, man habe ihr jedoch nicht helfen können. Vom Roten Kreuz habe sie lediglich Kleidung erhalten. Darüberhinaus sei die Lage wegen häufiger Demonstrationen der lokalen Bevölkerung gegen Asylwerber unsicher.
Die Beschwerdeführerin sei damals schwer erkältet gewesen und habe keine Medikamente bekommen. Daher stamme auch die nunmehrige Asthmaerkrankung der Beschwerdeführerin.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat angegeben, sie sei auf einer griechischen Insel von ihrem Ehemann getrennt worden und wisse nicht, wo er sich derzeit befinde.
c) In der Beschwerdeschrift hat die Mutter der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt:
Sie sei vor ihrer Einreise mit ihrer Familie in Griechenland aufhältig gewesen. Sie sei zehn Tage in einem Lager untergebracht gewesen und habe eine Ausreiseaufforderung erhalten. In Athen habe sie weder von Behörden noch von NGOs Unterstützung erhalten. Lediglich Kleidung habe das Rote Kreuz ihr zur Verfügung gestellt. Die einjährige Beschwerdeführerin sei krank gewesen und habe keine medizinische Versorgung erhalten.
Die Beschwerdeführerin sei noch immer krank, wie sich aus den beigelegten Befunden ergebe.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe in Österreich den Suchdienst des Roten Kreuzes eingeschaltet, habe jedoch über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes noch nichts in Erfahrung bringen können.
Länderfeststellungen
a) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
b) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rück überstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:
Allgemeines
In Griechenland waren Ende 2008 rund 38.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert.
(Quellen: "reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR Statistik vom 10.06.2009)
UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen.
(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).
Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.
(Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).
In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall vorläufig von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen oder eine Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bejaht. Dies ist jedoch nicht durchgehend Praxis. Auch der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben. Dasselbe gilt für das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem jüngeren Beschluss.In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall vorläufig von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen oder eine Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO bejaht. Dies ist jedoch nicht durchgehend Praxis. Auch der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben. Dasselbe gilt für das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem jüngeren Beschluss.
(zB Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04.2009; deutsches Bundesverfassungsgericht, einstweilige Anordnung vom 08.08.2009)
(Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).
Mehrfach wird über (illegale) Abschiebungen oder Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg von der Türkei kommen, in die Türkei und über so drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet.
(Quelle: Bericht des Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Norwegian Helsinki Committee (NHC) und Greek Helsinki Monitor (GHM): "A gamble with the right to asylum in Europe" vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Verfahren
Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte wird in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).
Die in der Vergangenheit von den griechischen Asylbehörden erlassenen Bescheide sind überwiegend standardisiert und enthalten keine individuelle Begründung. Dolmetscher standen in den seltensten Fällen zur Verfügung.
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008, Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).
Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009)
Art. 2 der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Art. 3 leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.Artikel 2, der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Artikel 3, leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.
(Quelle: Presidential Decree (P.D) No 81, veröffentlicht in der Official Gazette of the Hellenic Republic, Volume A vom 30.06.2009)
Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert.
(Quelle: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).
Die Europäische Kommission prüft derzeit die Regelung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.
(Quelle: Antwort der Kommission auf die Parlamentarische Anfrage vom 10.08.2009 E-4095/09).
Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Regel 39 des EGMR einzubringen.
(Quelle: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; bestätigt durch Erkenntnis des House of Lords vom 06.05.2009, Nasseri [2009] UKHL 23; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).
Versorgung und Unterbringung
Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).
Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).
In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig zwei bis drei Wochen.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert, rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft.
(Quelle: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Asylwerber haben grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird in der Praxis durch mangelnde Sprach- und Ortskenntnis, Schwierigkeiten, eine Transportmöglichkeit zu organisieren sowie - im Falle des Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse oder der Beendigung des Asylverfahrens - aus Angst vor Abschiebung erschwert.
(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Asylwerber haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei es aufgrund des Vorrangs bestimmter Personengruppen, wegen Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse und wegen der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage oft schwierig ist, einen Arbeitsplatz zu finden.
(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008)Sonstige Beweismittel
Sonstige Beweismittel
a) Die griechischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Aufnahme nicht geantwortet.
b) Im Rezept vom 30.03.2009 werden von der pulmologischen Ambulanz des XXXX der Stadt Wien verschiedene Medikamente (Tricef, Nasenspray, Hustensaft, Parkemed) verordnet (AS 161).b) Im Rezept vom 30.03.2009 werden von der pulmologischen Ambulanz des römisch 40 der Stadt Wien verschiedene Medikamente (Tricef, Nasenspray, Hustensaft, Parkemed) verordnet (AS 161).
c) Im ambulanten Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion vom 15.04.2009 wird bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Atemwegsinfekts diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie sowie eine klinische Kontrolle mit Dolmetsch empfohlen (AS 157).
d) Im ambulanten Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion vom 17.04.2009 wird bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Infekts der oberen Atemwege sowie ein unspezifisches virales Exanthem diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie sowie eine Inhalationstherapie mit Aerosol-Gerät empfohlen. Bei Anhalten der Beschwerden werde eine Kontrolle beim Hausarzt angeraten (AS 163).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder vor ihrer Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat sie sich, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, ungefähr zwei Monate aufgehalten. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie waren auf eigene Kosten untergebracht.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat verschiedene Versuche unternommen, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen und Unterstützung zu bekommen, ist jedoch erfolglos geblieben.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder mit dem Zug in Österreich eingereist und hat am 23.01.2009 Tag einen Asylantrag gestellt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
b) Es bestehen Hinweise, dass die minderjährige Beschwerdeführerin (zwei Jahre alt) möglicherweise unter einer chronischen Atemwegserkrankung (Asthma?) leidet.
Dies ergibt sich aus dem unter II.1.3 angeführten Befunden in Zusammenschau mit den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin.Dies ergibt sich aus dem unter römisch zwei.1.3 angeführten Befunden in Zusammenschau mit den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin.
c) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe II.1.2 zu a), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe II.1.2 zu b)].c) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe römisch zwei.1.2 zu a), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe römisch zwei.1.2 zu b)].
Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.
So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.
Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:
"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."
Aus der jüngsten Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom August 2009 ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.
Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.
Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung betrifft.
Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kleinstkind, das möglicherweise chronisch krank ist, und somit um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kleinstkind, das möglicherweise chronisch krank ist, und somit um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen - wie hier - mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt trotz entsprechender Hinweise auf eine schwere oder chronische Erkrankung (Asthma) keine ausreichenden Erhebungen diesbezüglich durchgeführt.
Im vorliegenden Fall erscheint es daher zunächst notwendig, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung damit rechnen kann, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Weiters erscheint es notwendig, Erhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durchzuführen und insbesondere zu ermitteln, ob bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine bzw. welche Erkrankung vorliegt.
Gegebenenfalls wird das Bundesasylamt sodann Erhebungen hinsichtlich der Art und Dauer einer möglicherweise notwendigen Therapie sowie bezüglich der für die Beschwerdeführerin selbst bestehenden konkreten Möglichkeiten entsprechender medizinischer Versorgung in Griechenland anzustellen haben. Der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung und Unterbringung haben, erscheint dem Asylgerichtshof im einem solchen Fall jedenfalls nicht ausreichend.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter II.1.2 zu a) undEs werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter römisch zwei.1.2 zu a) und
b) beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig.
Dabei erscheint es insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und über die Art einer Unterkunft für die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein.
Im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer zu behandelnden Erkrankung der Beschwerdeführerin erscheint es weiters notwendig, entsprechende Auskünfte hinsichtlich der konkreten Möglichkeiten, eine Behandlung einzuleiten oder fortzusetzen, von den in Griechenland tatsächlich zuständigen Behörden einzuholen.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.06.2010