Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 405.481-1/2009/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Alice SPUNDA, Asyl in Not, p.A. Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 10.03.2009, FZ. 08 11.047 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Alice SPUNDA, Asyl in Not, p.A. Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 10.03.2009, FZ. 08 11.047 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern (ein und acht Jahre alt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2008 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 61).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag (AS 5) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22.08.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war..
Am 07.11.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Schärding, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt (AS 59).
Am 12.11.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 35).Am 12.11.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 35).
Am 14.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 12.11.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 93, 95).Am 14.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 12.11.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 93, 95).
Mit Schreiben vom 10.12.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 11.12.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführerin bereit (109).Mit Schreiben vom 10.12.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 11.12.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführerin bereit (109).
Am 15.01.2009 und am 10.03.2009 erfolgten psychologische Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin.Am 15.01.2009 und am 10.03.2009 erfolgten psychologische Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin.
Am 05.01.2009, 24.02.2009 und am 10.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 159, 235, 451).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.03.2009, FZ. 08 11.047 - EAST West (AS 457) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.03.2009, FZ. 08 11.047 - EAST West (AS 457) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.
Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.
Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. Diese Position ist Ende 2008 weiterhin aufrecht
(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-VO vom Jänner 2009).
Griechenland ist aufgrund des massiven Flüchtlingsansturms mit großen Problemen konfrontiert
(Quellen: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht von Pro Asyl, "The situation in Greece is out of control" vom Nov. 2008).
Seitens der griechischen Regierung wurden Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Asylpraxis gesetzt
(Quelle: Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Report by Thomas Hammarberg following his visit to Greece 8-10 December 2008, Feb. 2009, Appendix: Comments by the Greek Authorities).
Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaaten der Dublin II-VO sowie die Europäische Kommission sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland
(Quellen: Aliens Litigation Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion, Schreiben vom 21.7.2008; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008)
Es liegen Berichte über Übergriffe der Polizei gegen Asylwerber vor. Dagegen kann nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgegangen werden. Untersuchungen seitens des Bureau of Internal Affairs werden mitunter nicht konsequent genug durchgeführt.
(Quellen: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008)
Asylverfahren
Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst.
(Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).
Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt.
(Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten.
(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2006 vom März 2007; Greek Ministry of Public Order, Director of Aliens, Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international abligations towards refugees in Greece vom 28.02.2005; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2006 vom März 2007; Greek Ministry of Public Order, Director of Aliens, Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international abligations towards refugees in Greece vom 28.02.2005; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008).
Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Art. 39 der EGMR-VerfO einzubringen.Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 39, der EGMR-VerfO einzubringen.
(Quellen: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).
Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung
Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen. In der Umsetzung zeigen sich weiterhin Mängel
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.07.2008; US Department of State, 2006 Human Rights Report: Greece vom März 2007).
Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen. Es gibt teilweise lange Wartezeiten.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).
Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet.
(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008)(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008)
Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Sie erhalten eine "pink card", die vollen Zugang zum Gesundheitssystem gewährt. Asylwerber können um eine befristete Arbeitsbewilligung ansuchen.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008;
Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008;
Centre of planning and economic research: Reception system, it's capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece vom März 2005)
Für Personen mit posttraumatischem Syndrom gibt es spezielle Unterkünfte und Betreuungsmöglichkeiten.
(Quelle: Centre of planning and economic research: Reception system, it's capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece vom März 2005)
Zuständig für die Gewährung von Grundversorgung ist das Gesundheits- und Sozialministerium
(Quelle: Ministry of Interior, Asylum Section, Greek Dublin Unit vom 11.07.2008)
Beschwerde (577)
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.03.2009 durch ihre Bevollmächtigte Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin unter Zitierung zahlreicher Berichte im Wesentlichen geltend, dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland Gefahr laufe, in ihren Grundrechten, insbesondere in den durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten, verletzt zu werden.In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin unter Zitierung zahlreicher Berichte im Wesentlichen geltend, dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland Gefahr laufe, in ihren Grundrechten, insbesondere in den durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten, verletzt zu werden.
Sie habe in Griechenland weder Zugang zu einem fairen Asylverfahren noch zu Unterkunft und Verpflegung. Eine medizinische Behandlung sei ebenfalls nicht sichergestellt. Es drohe ihr im Übrigen eine Kettenabschiebung.
Aufgrund des Alters ihrer Kinder sei die Familie als besonders schutzbedürftig anzusehen und müsse Österreich daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 31.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss vom 01.04.2009, GZ. S13 405.481-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 01.04.2009, GZ. S13 405.481-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen der Beschwerdeführerin
a) In der Erstbefragung am 07.11.2008 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihren Heimatort ungefähr drei Monate verlassen und sei über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Einen Tag sei sie in Deutschland angehalten worden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, der Bruder ihres Ehemannes sei von entführt und ermordet worden. Die Familie habe das Lösegeld nicht aufbringen können. Sie habe Angst, dass Sie oder ihre Familie ebenfalls ermordet werden könnten.
Zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe in Österreich keine Verwandten.
b) In der Einvernahme am 05.01.2009 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei mit verschiedenen Transportmitteln unterwegs gewesen und schließlich mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Kurz vor Erreichen der Insel seien Schüsse auf das Boot abgegeben worden. Sie sei mit einem Schiff nach Athen gebracht worden und von dort mit einem LKW nach Österreich gelangt.
Zu ihren Fluchtgründen hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehemann sowie dessen Vater und Bruder seien Goldschmiede. Ihr Schwager sei entführt und ermordet worden, weil ihr Schwiegervater das Lösegeld nicht aufbringen habe können. Die Entführer hätten als nächstes Opfer ihren Ehemann bezeichnet. Unmittelbar nach der Trauerfeier habe sie Afghanistan verlassen. Ihrer ganzen Familie drohe der Tod.
Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei bei ihrer Ankunft von einem Polizisten geschlagen und sodann festgenommen worden. Sie sei von einem Polizisten zu Boden gestoßen worden Sie sei einen Tag in einer Einzelzelle festgehalten worden und habe ein schriftliches Aufenthaltsverbot erhalten. In Athen habe sie zwei oder drei Wochen unter sehr schlechten Bedingungen wie eine Bettlerin gelebt. Sie habe einen Arzt benötigt, dies sei jedoch nicht möglich gewesen.
Auf Vorhalt der beabsichtigten Rücküberstellung nach Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich dort (wegen der auf das Boot abgefeuerten Schüsse) nicht sicher gefühlt. Außerdem sei sie psychisch krank und habe in Griechenland keine Behandlungsmöglichkeit. Ihre psychische Krankheit würde sich im Fall einer Rückkehr nach Griechenland noch verschlechtern. Wenn sie das Wort "Griechenland" höre, bekomme sie Angst.
Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide unter Depression, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisproblemen und noch weiteren Problemen und müsse deswegen täglich mehrmals Medikamente einnehmen. Sie sei in stationnärer Behandlung gewesen und habe entgegen dem Rat der Ärzte das Krankenhaus verlassen, da ihre Tochter sie brauche. Ihre psychischen Probleme hätten schon seit ihrer Kindheit bestanden und sie sei deshalb schon im Heimatland in Behandlung gewesen. Durch die Erlebnisse auf der Flucht und in Griechenland hätte sich ihr Zustand weiter verschlechtert.
Neben ihren psychischen Problemen habe sie auch nächtliche Schmerzen im Bauch. Diese seien laut ihrem Arzt in Afghanistan stressbedingt. Sie habe dies in Österreich im Krankenhaus gesagt, sei aber nicht sicher, ob die Ärzte sie verstanden hätten.
c) In der Einvernahme am 24.02.2009 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei durch die unklare Situation sehr unter Stress. Die Beschwerdeführerin hat die unter II.1.3 zu b) und d) angeführten ärztlichen Berichte vorgelegt.Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei durch die unklare Situation sehr unter Stress. Die Beschwerdeführerin hat die unter römisch zwei.1.3 zu b) und d) angeführten ärztlichen Berichte vorgelegt.
Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 15.01.2009 und der beabsichtigten Überstellung nach Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe in Griechenland sehr negative Erfahrungen gemacht. Sie sei von der Polizei gestoßen und angeschrien worden Sie habe keinen Asylantrag stellen können und sei überhaupt nicht befragt worden, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe. Sie sei einen Tag lang inhaftiert gewesen und habe dann wie eine Bettlerin auf der Straße gelebt. Essen habe sie von einer Kirche erhalten. Sowohl sie selbst als auch ihre kleine Tochter seien krank gewesen und es sei ihnen medizinische Betreuung verweigert worden.Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 15.01.2009 und der beabsichtigten Überstellung nach Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe in Griechenland sehr negative Erfahrungen gemacht. Sie sei von der Polizei gestoßen und angeschrien worden Sie habe keinen Asylantrag stellen können und sei überhaupt nicht befragt worden, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe. Sie sei einen Tag lang inhaftiert gewesen und habe dann wie eine Bettlerin auf der Straße gelebt. Essen habe sie von einer Kirche erhalten. Sowohl sie selbst als auch ihre kleine Tochter seien krank gewesen und es sei ihnen medizinische Betreuung verweigert worden.
d) In der Einvernahme am 10.03.2009 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 10.03.2009 und der darin konstatierten Überstellungsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 10.03.2009 und der darin konstatierten Überstellungsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.
e) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt:
Die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keinen Asylantrag stellen können. In Athen sei ihr eine Unterkunft verweigert worden. Sie habe mehrere Wochen auf der Straße gelebt und sich ihr Essen erbetteln müssen.
Die Beschwerdeführerin leide auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die anderen psychischen Problemen hätten sich durch den Aufenthalt in Griechenland und die dortige Behandlung (Schüsse, Inhaftierung, Behandlung durch Polizei) verschlechtert. Sie benötige dringend ärztliche Behandlung, welche in Griechenland nicht verfügbar sei.
f) In der Nachreichung zur Beschwerde vom 24.07.2009 und 25.09.2009 hat die Beschwerdeführerin die unter II.1.3 zu b), d), f) und g) angeführten und teilweise bereits zuvor vorgelegenen Krankenhausberichte eingebracht und angegeben, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter massiv verschlechtert.f) In der Nachreichung zur Beschwerde vom 24.07.2009 und 25.09.2009 hat die Beschwerdeführerin die unter römisch zwei.1.3 zu b), d), f) und g) angeführten und teilweise bereits zuvor vorgelegenen Krankenhausberichte eingebracht und angegeben, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter massiv verschlechtert.
Länderfeststellungen
a) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.1 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.1 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
b) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rück überstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:
Allgemeines
In Griechenland waren Ende 2008 rund 38.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert.
(Quellen: "reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR Statistik vom 10.06.2009)
UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen.
(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).
Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.
(Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).
In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall vorläufig von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen oder eine Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bejaht. Dies ist jedoch nicht durchgehend Praxis. Auch der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben. Dasselbe gilt für das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem jüngeren Beschluss.In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall vorläufig von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen oder eine Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO bejaht. Dies ist jedoch nicht durchgehend Praxis. Auch der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben. Dasselbe gilt für das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem jüngeren Beschluss.
(zB Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04.2009; deutsches Bundesverfassungsgericht, einstweilige Anordnung vom 08.08.2009)
(Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).
Mehrfach wird über (illegale) Abschiebungen oder Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg von der Türkei kommen, in die Türkei und über so drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet.
(Quelle: Bericht des Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Norwegian Helsinki Committee (NHC) und Greek Helsinki Monitor (GHM): "A gamble with the right to asylum in Europe" vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Verfahren
Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte wird in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).
Die in der Vergangenheit von den griechischen Asylbehörden erlassenen Bescheide sind überwiegend standardisiert und enthalten keine individuelle Begründung. Dolmetscher standen in den seltensten Fällen zur Verfügung.
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008, Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).
Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009)
Art. 2 der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Art. 3 leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.Artikel 2, der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Artikel 3, leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.
(Quelle: Presidential Decree (P.D) No 81, veröffentlicht in der Official Gazette of the Hellenic Republic, Volume A vom 30.06.2009)
Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert.
(Quelle: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).
Die Europäische Kommission prüft derzeit die Regelung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.
(Quelle: Antwort der Kommission auf die Parlamentarische Anfrage vom 10.08.2009 E-4095/09).
Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Regel 39 des EGMR einzubringen.
(Quelle: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; bestätigt durch Erkenntnis des House of Lords vom 06.05.2009, Nasseri [2009] UKHL 23; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).
Versorgung und Unterbringung
Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).
Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).
In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig zwei bis drei Wochen.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert, rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft.
(Quelle: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Asylwerber haben grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird in der Praxis durch mangelnde Sprach- und Ortskenntnis, Schwierigkeiten, eine Transportmöglichkeit zu organisieren sowie - im Falle des Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse oder der Beendigung des Asylverfahrens - aus Angst vor Abschiebung erschwert.
(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Asylwerber haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei es aufgrund des Vorrangs bestimmter Personengruppen, wegen Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse und wegen der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage oft schwierig ist, einen Arbeitsplatz zu finden.
(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008)
Sonstige Beweismittel
a) Die griechischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt.
b) Im Schlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18.12.2008 (AS 135) wird über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 02.12.2208 bis 18.12.2008 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik F32.3 bei posttraumatischer Belastungsstörung F43.1, dissoziativer Stupor, Mastitis dext."b) Im Schlussbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18.12.2008 (AS 135) wird über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 02.12.2208 bis 18.12.2008 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik F32.3 bei posttraumatischer Belastungsstörung F43.1, dissoziativer Stupor, Mastitis dext."
vorliege.
Die Beschwerdeführerin sei mit der Rettung hyperventilierend eingeliefert worden. Sie sei in der Aufnahmestation "stuporös, flatternde Augenlider" vorgefunden worden. Auf Schmerzreiz habe sie kurz die Augen geöffnet, jedoch keinen Blickkontakt aufgenommen.
Sie werde medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch bei noch nicht ganz stabilem Zustand entlassen worden. Sie sei noch instabil und "sicher nicht transportfähig". Sie habe panische Angst vor uniformierten Personen.
Im angeschlossenen gynäkologischen Konsiliarbericht vom 02.12.2008 wird bei der Beschwerdeführerin eine "Mastitis dext."
diagnostiziert.
Der Abdomen-Ultraschall vom 05.12.2008 ergebe einen "Unterbauchmeteorismus".
Das Schädel-CT vom 05.12.2008 gebe derzeit keinen Hinwies auf ein "frisches territorielles ischämisches Geschehen" und keine Hinweise auf einen Tumor oder eine intracerebrale Blutung.
c) In der ersten Medizinischen Begutachtung von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin, vom 15.01.2009 wird bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer "Anpassungsstörung, ggw mittelschwer F43.2, ber chronische Depressio 33.9, polytope Schmerzen, Va Somatisierungstendenzen" diagnostiziert. Es bestünden Diskrepanzen zu den Angaben im psychiatrischen Befund und zur von ihr durchgeführten Anamnese, zB betreffend Zwangsheirat, Diskriminierung und Misshandlung in der Heimat. Die Beschwerdeführerin erscheine medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung möglich sei. Eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei einer Überstellung nicht zu erwarten. (AS 213).c) In der ersten Medizinischen Begutachtung von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin, vom 15.01.2009 wird bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer "Anpassungsstörung, ggw mittelschwer F43.2, ber chronische Depressio 33.9, polytope Schmerzen, römisch fünf a Somatisierungstendenzen" diagnostiziert. Es bestünden Diskrepanzen zu den Angaben im psychiatrischen Befund und zur von ihr durchgeführten Anamnese, zB betreffend Zwangsheirat, Diskriminierung und Misshandlung in der Heimat. Die Beschwerdeführerin erscheine medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung möglich sei. Eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei einer Überstellung nicht zu erwarten. (AS 213).
d) Im ersten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10.02.2009 (AS 243) wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "rezidivierende depressive Episode, derzeit mittel F32.11" sowie eine "posttraumatische Belastungsstörung F43.1" und "rezidivierende Spannungskopfschmerzen" vorliegen würden. Eine medikamentöse Behandlung wird vorgeschlagen und eine Psychotherapie weiterhin dringend empfohlen.d) Im ersten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10.02.2009 (AS 243) wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "rezidivierende depressive Episode, derzeit mittel F32.11" sowie eine "posttraumatische Belastungsstörung F43.1" und "rezidivierende Spannungskopfschmerzen" vorliegen würden. Eine medikamentöse Behandlung wird vorgeschlagen und eine Psychotherapie weiterhin dringend empfohlen.
e) In der zweiten Medizinischen Begutachtung zur Abklärung des gesundheitlichen Zustands bezüglich einer Überstellung von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin, vom 10.03.2009 (AS 445) wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin medikamentös kompensiert und überstellungsfähig sei. Suizidgedanken würden verbalisiert, bis jetzt sei kein Suizidversuch unternommen worden. In der dazu erstatteten Ergänzung vom 10.03.2009 (AS 573) wird ausgeführt, dass im Ambulanzbericht vom 10.02.2009 "die im letzten Gutachten gewürdigten Befunde wiederholt" würden. Es finde sich kein Hinweis auf ein akutes psychiatrisches Geschehen, lediglich die Dosis des Schlafmittels sei erhöht worden. Es bestehe "somit aus ärztlicher Sicht kein Hindernis für eine Überstellung".e) In der zweiten Medizinischen Begutachtung zur Abklärung des gesundheitlichen Zustands bezüglich einer Überstellung von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin, vom 10.03.2009 (AS 445) wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin medikamentös kompensiert und überstellungsfähig sei. Suizidgedanken würden verbalisiert, bis jetzt sei kein Suizidversuch unternommen worden. In der dazu erstatteten Ergänzung vom 10.03.2009 (AS 573) wird ausgeführt, dass im Ambulanzbericht vom 10.02.2009 "die im letzten Gutachten gewürdigten Befunde wiederholt" würden. Es finde sich kein Hinweis auf ein akutes psychiatrisches Geschehen, lediglich die Dosis des Schlafmittels sei erhöht worden. Es bestehe "somit aus ärztlicher Sicht kein Hindernis für eine Überstellung".
Unter "Anamnese" wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Selbstmorddrohung für den Fall ihrer Abschiebung nach Griechenland ausgesprochen habe. Dieser Äußerung liege keine psychische Erkrankung zu Grunde, "sondern eine nachvollziehbare, kalkulierte Absicht".
f) Im zweiten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22.07.2009 wird über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 21.07.2009 bis 22.07.2009 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "rez. depressive Sztörung - ggw. Mittelgradig F33.1" und "PTSD" vorliegen würden. Regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen würden empfohlen. Die Entlassung sei auf dringenden Wunsch der Patientin erfolgt. Ein ausführlicher Bericht werde in Aussicht gestellt.f) Im zweiten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22.07.2009 wird über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 21.07.2009 bis 22.07.2009 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "rez. depressive Sztörung - ggw. Mittelgradig F33.1" und "PTSD" vorliegen würden. Regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen würden empfohlen. Die Entlassung sei auf dringenden Wunsch der Patientin erfolgt. Ein ausführlicher Bericht werde in Aussicht gestellt.
g) Im dritten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.09.2009 wird über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 04.09.2009 bis 24.09.2009 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin "PTBST F43.1" sowie "Abdominalschmerzen [...], Hämorrhoiden, Analfissur" und ein "Astigmatismus mixtus obliquus" vorliegen würden. Eine medikamentöse Therapie und fachärztliche Kontrollen würden empfohlen.g) Im dritten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.09.2009 wird über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 04.09.2009 bis 24.09.2009 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin "PTBST F43.1" sowie "Abdominalschmerzen [...], Hämorrhoiden, Analfissur" und ein "Astigmatismus mixtus obliquus" vorliegen würden. Eine medikamentöse Therapie und fachärztliche Kontrollen würden empfohlen.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern (ein und acht Jahre alt) vor ihrer Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist.
Dort hat sie sich, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, einige Wochen aufgehalten. Sie hat in Griechenland auf der Straße gelebt. Nahrungsmitteln für sich und ihre Kinder hat sie von einer Kirche und durch Betteln erhalten.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Familie in Österreich eingereist und hat am 07.11.2008 einen Asylantrag gestellt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
c) Dem Asylgerichtshof liegen mehrere Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Depression und möglicherweise an einem posttraumatischen Belastungssyndrom sowie an somatischen Erkrankungen leidet.
Dies ergibt sich aus den oben unter II.1.3 angeführten, allerdings teilweise divergierenden ärztlichen Befunden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls innerhalb weniger Monate mehrfach in psychiatrischer Behandlung stand und offenbar bereits in ihrem Heimatland an einer chronischen Depression litt. Die Befunde stimmen insoweit mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin überein.Dies ergibt sich aus den oben unter römisch zwei.1.3 angeführten, allerdings teilweise divergierenden ärztlichen Befunden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls innerhalb weniger Monate mehrfach in psychiatrischer Behandlung stand und offenbar bereits in ihrem Heimatland an einer chronischen Depression litt. Die Befunde stimmen insoweit mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin überein.
b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe I.1), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe II.1.2 zu b)].b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe römisch eins.1), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe römisch zwei.1.2 zu b)].
Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.
So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.
Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:
"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."
Aus der jüngsten Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom August 2009 ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.
Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.
Was das Vorhandensein von speziellen Unterbringungseinrichtungen für traumatisierte Asylwerber betrifft, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass sich diese Feststellung des Bundesasylamt so in keinem der anderen Länderberichte findet und sich im Übrigen auf einen Bericht bezieht, welcher aus März 2005 stammt und dessen Aktualität daher zu überprüfen ist.
Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung betrifft.
Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin als möglicherweise psychisch kranker Mutter zweier Kinder, darunter ein Kleinstkind, um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin als möglicherweise psychisch kranker Mutter zweier Kinder, darunter ein Kleinstkind, um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen - wie hier - mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.
Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung damit rechnen kann, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft für sich und ihre Familie zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Darüber hinaus erscheint es notwendig, weitere Erhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes, vor allem aus psychiatrischer Sicht, der Beschwerdeführerin anzustellen. Diesbezüglich scheint es insbesondere sinnvoll, die in den vorläufigen Berichten des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.07.2009 und vom 24.09.2009 angekündigten ausführlichen Berichte anzufordern und vor dem Hintergrund der Befunde von Dr. XXXX einer erweiterten Beweiswürdigung zu unterziehen. Ggf. empfiehlt sich die Einholung eins Obergutachtens durch ein anderes öffentliches Krankenhaus.Darüber hinaus erscheint es notwendig, weitere Erhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes, vor allem aus psychiatrischer Sicht, der Beschwerdeführerin anzustellen. Diesbezüglich scheint es insbesondere sinnvoll, die in den vorläufigen Berichten des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 22.07.2009 und vom 24.09.2009 angekündigten ausführlichen Berichte anzufordern und vor dem Hintergrund der Befunde von Dr. römisch 40 einer erweiterten Beweiswürdigung zu unterziehen. Ggf. empfiehlt sich die Einholung eins Obergutachtens durch ein anderes öffentliches Krankenhaus.
Ggf. wären dann weitere Erhebungen betreffend die tatsächliche Möglichkeit, für die konkrete Beschwerdeführerin in Griechenland einschlägige medizinische und psychologische Versorgung zu erhalten, anzustellen.
Der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung und Unterbringung haben, erscheint dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter II.1.2 beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter römisch zwei.1.2 beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellten Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig.
Dabei erscheint es insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums und ggf. der für die medizinische Versorgung tatsächlich zuständigen Stellen) Auskunft a) über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und über die Art einer Unterkunft für die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein sowie b) ggf. über konkrete im Einzelfall notwendige Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin einzuholen.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.06.2010