Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 312.509-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2007, Zahl: 06 10.031-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2007, Zahl: 06 10.031-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und Angehörige der Volksgruppe der Roma aus der Gemeinde XXXX zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und zusammen mit ihrem Ehemann und vier minderjährigen Kindern am 21.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte - ebenso wie die übrigen Familienangehörigen - am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und Angehörige der Volksgruppe der Roma aus der Gemeinde römisch 40 zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und zusammen mit ihrem Ehemann und vier minderjährigen Kindern am 21.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte - ebenso wie die übrigen Familienangehörigen - am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine näheren Angaben zu ihrer Ausreise vorbringen könne, da sie Analphabetin sei; auch hinsichtlich der Fluchtgründe wurde von der Beschwerdeführerin keinerlei Vorbringen erstattet.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27.09.2006 sowie am 30.01.2007 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte sie auszugsweise Folgendes vor:
Einvernahme am 27.09.2006:
"Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
Antwort: Nein.
F: Sie waren bis zu ihrer jetzigen Ausreise in Bosnien?
A: Ja.
F: Ihr Mann ist zuvor immer ohne Sie gereist?
A: Ja, er war in Slowenien und ich in Bosnien.
F: Wo sind Sie zuletzt in Slowenien eingereist?
A: Wir sind von Bosnien nach Kroatien gereist. Über Zagreb. Von Zagreb hat uns ein Mann in eine Ortschaft gebracht, die ich nicht kenne. Über Felder und Wälder nach Österreich gebracht. Dann wurden wir von der Polizei erwischt.
F: Was geschah, bevor Sie das Taxi gefunden haben bzw. von der Polizei aufgegriffen wurden?
A: In einem Kaffeehaus haben wir ein Taxi angerufen. Dann wurden wir von der Polizei aufgehalten. Der Mann hat uns zuvor zu einem Weinberg gebracht.
F: Sind Ihre Kinder und Ihr Mann immer bei Ihnen gewesen. Während der letzten Reise?
A: Ja, alle.
Vorhalt: Laut Auskunft der GPI XXXX wurden Sie von namentlich bekannten Personen beim Überschreiten der slowenisch/österreichischen Grenze beobachtet, worauf die Polizei sie wie schon gesagt gestellt hat. Es ist für somit klar, auch auf Grund ihrer Angaben, das Slowenien auf Grund der Dublin IIVorhalt: Laut Auskunft der GPI römisch 40 wurden Sie von namentlich bekannten Personen beim Überschreiten der slowenisch/österreichischen Grenze beobachtet, worauf die Polizei sie wie schon gesagt gestellt hat. Es ist für somit klar, auch auf Grund ihrer Angaben, das Slowenien auf Grund der Dublin römisch zwei
Verordnung zuständig ist. Verfahrensanordnung: Mir wird mitgeteilt, dass daher beabsichtigt ist, meinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs 3 Z 4 AsylG). Wollen Sie dazu Stellung nehmen?Verordnung zuständig ist. Verfahrensanordnung: Mir wird mitgeteilt, dass daher beabsichtigt ist, meinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG). Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich war ständig allein mit den Kindern allein ohne Mann, ich will nicht schon wieder ohne ihn sein.
F: Die Familie bleibt natürlich zusammen!
A: Ich will nur nicht von meinem Mann getrennt werden.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein."
Einvernahme am 30.01.2007:
"V: Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese hier vor.
A: Ja, ich habe ein paar Dokumente über das Haus und so. Ich habe eine Geburtsurkunde und Meldebestätigungen.
Die vorgelegten Beweismittel werden in Kopie zum Akt genommen.
F. Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden.
A. Ja.
F: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle immer die Wahrheit gesagt?
A: Ja; die Wahrheit.
V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es im Asylverfahren wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist, dass sie immer die Wahrheit sagen. Sie werden daher nochmals ausdrücklich aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
F: Haben Sie in der EAST schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
A: Ja, habe ich.
F: Wann haben sie ihr Haus verkauft?
A: Ich kann mir das nicht merken.
F: Ungefähr? Einen Monat vor der Ausreise, ein Jahr oder zehn Jahre.
A: Ich weiß es nicht.
F: Wo wohnten sie von 2003 bis 2006?
A: In XXXX haben wir gewohnt. Dann brach der Krieg aus.A: In römisch 40 haben wir gewohnt. Dann brach der Krieg aus.
F: Von 2003 bis 2006?
A: Wir haben die ganze Zeit in XXXX gewohnt.A: Wir haben die ganze Zeit in römisch 40 gewohnt.
F: Wo sind sie aufgewachsen, wo wohnten sie, wo gingen sie in die Schule?
A: Wir haben immer in XXXX gewohnt bis die Probleme kamen.A: Wir haben immer in römisch 40 gewohnt bis die Probleme kamen.
F: Wann kamen die Probleme?
A: 1994.
F: Bis wann wohnten sie in XXXX?
A: Immer.
F: Bis zur Ausreise nach Österreich?
A: Ja.
F: Wo genau wohnten sie in XXXX?
A: Wir hatten ein normales Haus.
F: In diesem wohnten sie bis sie nach Österreich gingen?
A: Bis wir das Haus verkauft haben?
A: Ein Jahr zwei Jahre, ich weiß nicht.
F: Wo wohnten sie in XXXX nachdem sie das Haus verkauft haben?F: Wo wohnten sie in römisch 40 nachdem sie das Haus verkauft haben?
A: Ich habe in XXXX gewohnt, wir hatten eine Wohnung, es war schwierig, wir haben gelitten.A: Ich habe in römisch 40 gewohnt, wir hatten eine Wohnung, es war schwierig, wir haben gelitten.
F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?
A: So eineinhalb Stunden oder zwei Stunden mit dem Auto.
F: Welche Stadt ist in der Nähe von XXXX?
A: Es gibt viele Dörfer und Städte.
F: Wo ist Sarajevo?
A: Ich kann mir das nicht merken.
F: Wie weit ist Sarajevo von XXXX entfernt?F: Wie weit ist Sarajevo von römisch 40 entfernt?
A: Ich glaube sehr weit.
F: Sie wohnten nie in Sarajevo?
A: Ab und zu auch.
F: Wo wohnten sie nun und wo nicht?
A: Überall.
F: Können sie sich an das letzte Jahr vor Österreich erinnern?
A: An was?
F: Wo wohnten sie bevor sie nach Österreich kamen?
Keine Antwort.
Die Frage wird wiederholt.
A: In XXXX.A: In römisch 40 .
F: Als ihr Mann in Österreich und Belgien war, wo wohnten sie?
A: In XXXX, weil ich sehr viel Angst hatte.A: In römisch 40 , weil ich sehr viel Angst hatte.
F: Ihr Gatte sagte, sie wären zu dieser Zeit in XXXX gewesen, wo haben sie nun gewohnt?F: Ihr Gatte sagte, sie wären zu dieser Zeit in römisch 40 gewesen, wo haben sie nun gewohnt?
A: Ich musste nach XXXX zurück, dort zu leben, weil mein Mann auch dort war.A: Ich musste nach römisch 40 zurück, dort zu leben, weil mein Mann auch dort war.
F: Ihr Mann war in Österreich und Belgien, wo war sie?
A: In XXXX.A: In römisch 40 .
F: Warum sagte ihr Mann sie waren in XXXX?
A: Ich war auch dort, aber dann ging ich nach XXXX.A: Ich war auch dort, aber dann ging ich nach römisch 40 .
F: Sie haben ihren Mann in Belgien angerufen und gesagt, sie seien in XXXX, wo waren sie nun.F: Sie haben ihren Mann in Belgien angerufen und gesagt, sie seien in römisch 40 , wo waren sie nun.
A: In XXXX.A: In römisch 40 .
F: Von wann bis wann gingen ihre Kinder in die Schule?
A: Was soll ich sagen, drei oder vier Jahre mein sohn.
F: Wann letztmalig?
A: Bevor wir das Haus verkauft haben. Als mein Mann nach Belgien ging habe ich meinen Sohn abgemeldet.
F: Als ihr Mann von Belgien zurückkam und bevor sie nach Österreich gingen, wo wohnten sie?
Die Frage wird vier Mal gestellt. Die Ast antwortet nie auf die Frage.
A: In XXXX. Der Mann hat uns immer bedroht.A: In römisch 40 . Der Mann hat uns immer bedroht.
F: Warum erstatteten sie keine Anzeige?
A: Dann würde die Polizei mich und ihn schlagen.
F: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
A: Nein.
F: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
A: Nein, niemals.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes macht?
A: Ja, bin ich.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
A: Ich möchte nicht zurückkehren. Ich habe gar keinen mehr.
V: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.
A: Was soll ich denn dazu sagen. Mein Kind konnte nicht ohne Angst in die Schule gehen, der Mann bedrohte meine Kinder.
Die ASt wird aufgefordert den Vertrag über den Hausverkauf und die Schulbesuchsbestätigungen der Kinder sowie die Abmeldung darüber innerhalb von zwei Wochen dem ho Amt vorzulegen.
F: Warum kam ihr Gatte aus Belgien zurück?
A: Als er hörte, dass mein Kind Probleme hatte in der Schule wegen diesem Mann kam er zurück.
F: Ihr Gatte sagte aber er hat das Kind schon als er in Slowenien war von der Schule abgemeldet.
A: Wir haben ihn gemeinsam abgemeldet.
F: Ihr Gatte war drei Mal weg, wann haben sie das Kind abgemeldet?
A: Das letzte Mal.
F: Der Mann sagte das erste Mal.
A: Ich weiß es nicht.
F: Wovon lebten sie im Heimatland?
A: Wir hatten Kühe und wir haben ein wenig gearbeitet. Die die ihn angerufen haben um zu arbeiten.
F: Hatten sie Landwirtschaft?
A: Ja.
F: Welche Angehörigen haben sie noch im Heimatland?
A: Nur meine Eltern, sonst habe ich niemanden. Die sind in XXXX. Mein Bruder auch.A: Nur meine Eltern, sonst habe ich niemanden. Die sind in römisch 40 . Mein Bruder auch.
F: Haben Sie in Österreich oder in irgend einem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
A: Nein.
F: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A: Mit meinem Mann und meinen Kindern.
F: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A: Wir bekommen was. Lebensmittel und so.
F: Sind Sie derzeit berufstätig?
A: Nein.
F: Haben sie Verwandte in Österreich?
A: Ich nicht, mein Mann hat zwei Brüder.
F: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?
A: Ja.
Ich wurde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und Rückkehrberatung hingewiesen.
F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Nein, ich möchte bitte nicht zurückkehren.
F: Haben Sie an der Einvernahme irgend etwas zu beanstanden? Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen etwaige Beanstandungen im Verfahren nicht zum Nachteil geraten.
A: Es war alles in Ordnung.
F: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt was sie vorher angaben?
A: Ja."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22.05.2007, Zl. 06 10.031-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22.05.2007, Zl. 06 10.031-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina - insbesondere zur Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina - und führte zusammenfassend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche und verwies weiters auf das Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.05.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, welche sich inhaltlich mit der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin, XXXX, deckt, weshalb auf folgende Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis des Ehemannes verwiesen wird:Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.05.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, welche sich inhaltlich mit der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin, römisch 40 , deckt, weshalb auf folgende Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis des Ehemannes verwiesen wird:
"In der Beschwerde wird in handschriftlicher Form ausgeführt, dass der Grund, warum der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme nichts davon gesagt habe, dass er seit 1994 Probleme mit einem Mann habe, der bei der Mafia sei, gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht detailliert danach gefragt worden sei. Diese Einvernahme sei sehr kurz gewesen, es sei mehr um die Schilderung des Fluchtweges gegangen und habe man dem Beschwerdeführer gesagt, dass er seine Fluchtgründe später ausführen könne. Bezüglich dieses Mannes - XXXX - wolle der Beschwerdeführer berichtigen, dass er zwar wisse, dass dieser bei der Polizei und der Mafia sei, aber nicht ob er bei der Polizei gekündigt worden sei."In der Beschwerde wird in handschriftlicher Form ausgeführt, dass der Grund, warum der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme nichts davon gesagt habe, dass er seit 1994 Probleme mit einem Mann habe, der bei der Mafia sei, gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht detailliert danach gefragt worden sei. Diese Einvernahme sei sehr kurz gewesen, es sei mehr um die Schilderung des Fluchtweges gegangen und habe man dem Beschwerdeführer gesagt, dass er seine Fluchtgründe später ausführen könne. Bezüglich dieses Mannes - römisch 40 - wolle der Beschwerdeführer berichtigen, dass er zwar wisse, dass dieser bei der Polizei und der Mafia sei, aber nicht ob er bei der Polizei gekündigt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei insgesamt zwei Mal von diesem Mann verletzt worden. Das erste Mal zwischen 2003 und 2004 als er mit seiner Frau am Markt gewesen sei, das zweite Mal sei 2005 gewesen, als der Beschwerdeführer bei seinem Cousin XXXX in XXXX zu Besuch gewesen sei.Der Beschwerdeführer sei insgesamt zwei Mal von diesem Mann verletzt worden. Das erste Mal zwischen 2003 und 2004 als er mit seiner Frau am Markt gewesen sei, das zweite Mal sei 2005 gewesen, als der Beschwerdeführer bei seinem Cousin römisch 40 in römisch 40 zu Besuch gewesen sei.
Einige Zeit nach der ersten Verletzung habe der Beschwerdeführer sein Haus verkauft, weil er immer wieder Probleme mit diesem Mann gehabt habe: Der Beschwerdeführer sei zu Hause mit seiner Frau gesessen und sei am späten Nachmittag beim Weg in den Garten von XXXX und drei weiteren Männern überfallen und verprügelt worden, wobei ihm mit einem Knüppel das Schlüsselbein gebrochen worden sei.Einige Zeit nach der ersten Verletzung habe der Beschwerdeführer sein Haus verkauft, weil er immer wieder Probleme mit diesem Mann gehabt habe: Der Beschwerdeführer sei zu Hause mit seiner Frau gesessen und sei am späten Nachmittag beim Weg in den Garten von römisch 40 und drei weiteren Männern überfallen und verprügelt worden, wobei ihm mit einem Knüppel das Schlüsselbein gebrochen worden sei.
Nachdem der Beschwerdeführer das Haus verkauft habe, sei er mit seiner Familie nach Sarajevo gegangen und habe dort etwa ein Jahr in einer Mietwohnung gewohnt. Danach habe er sich zusammen mit seiner Familie bei seinem Cousin aufgehalten, wo im Stadtzentrum von XXXX die zweite Messerattacke auf ihn verübt worden sei.Nachdem der Beschwerdeführer das Haus verkauft habe, sei er mit seiner Familie nach Sarajevo gegangen und habe dort etwa ein Jahr in einer Mietwohnung gewohnt. Danach habe er sich zusammen mit seiner Familie bei seinem Cousin aufgehalten, wo im Stadtzentrum von römisch 40 die zweite Messerattacke auf ihn verübt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei alleine nach Slowenien geflüchtet, während seine Familie bei seinem Cousin in XXXX geblieben sei; der Beschwerdeführer sei aber nach etwa einem Monat wieder zurück gekehrt, weil ihn seine Frau verständigt habe, dass es erneut Probleme mit XXXX gegeben habe - sein Sohn habe von jenem einen Tritt in den Bauch bekommen.Der Beschwerdeführer sei alleine nach Slowenien geflüchtet, während seine Familie bei seinem Cousin in römisch 40 geblieben sei; der Beschwerdeführer sei aber nach etwa einem Monat wieder zurück gekehrt, weil ihn seine Frau verständigt habe, dass es erneut Probleme mit römisch 40 gegeben habe - sein Sohn habe von jenem einen Tritt in den Bauch bekommen.
Nachdem der Beschwerdeführer also am 21.09.2005 von Slowenien nach XXXX gefahren sei um seine Familie abzuholen, habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie XXXX erneut verlassen und seien sie erneut nach Sarajevo gezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Kinder nicht offiziell von der Schule abgemeldet, sie seien davor nicht regelmäßig in die Schule gegangen. Die Kinder seien nicht abgemeldet worden, sondern seien einfach nicht mehr hingegangen.Nachdem der Beschwerdeführer also am 21.09.2005 von Slowenien nach römisch 40 gefahren sei um seine Familie abzuholen, habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie römisch 40 erneut verlassen und seien sie erneut nach Sarajevo gezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Kinder nicht offiziell von der Schule abgemeldet, sie seien davor nicht regelmäßig in die Schule gegangen. Die Kinder seien nicht abgemeldet worden, sondern seien einfach nicht mehr hingegangen.
Im Jänner 2006 sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen, um Dokumente abzuholen, die er für die Ausreise nach Österreich benötigt habe. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gegangen, sei aber von seiner - in XXXX verbliebenen - Frau via Mobiltelefon verständigt worden, dass erneute Attacken vorauszusehen seien, da sein Sohn XXXX vor seiner Schule (vermutlich auf ihn wartend) gesehen habe.Im Jänner 2006 sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gegangen, um Dokumente abzuholen, die er für die Ausreise nach Österreich benötigt habe. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gegangen, sei aber von seiner - in römisch 40 verbliebenen - Frau via Mobiltelefon verständigt worden, dass erneute Attacken vorauszusehen seien, da sein Sohn römisch 40 vor seiner Schule (vermutlich auf ihn wartend) gesehen habe.
Der Beschwerdeführer sei wieder nach Sarajevo geflogen und nach XXXX gegangen und habe seine Familie wieder nach Sarajevo gebracht. Im April 2006 sei er nach Belgien gegangen und habe seine Familie erneut bei seinem Cousin gelassen. Da eine Morddrohung auf seinen Cousin und seine Familie von XXXX ausgesprochen worden sei, sei der Beschwerdeführer wieder erneut zurück gekehrt und habe mit finanzieller Unterstützung seiner beiden Brüder die Ausreise seiner gesamten Familie nach Österreich organisiert. Der Grund, warum der Beschwerdeführer zuvor drei Mal alleine Fluchtversuche unternommen habe, sei, dass der Beschwerdeführer geglaubt habe, dass seine Familie von XXXX in Frieden gelassen würde, sobald der Beschwerdeführer weg ginge.Der Beschwerdeführer sei wieder nach Sarajevo geflogen und nach römisch 40 gegangen und habe seine Familie wieder nach Sarajevo gebracht. Im April 2006 sei er nach Belgien gegangen und habe seine Familie erneut bei seinem Cousin gelassen. Da eine Morddrohung auf seinen Cousin und seine Familie von römisch 40 ausgesprochen worden sei, sei der Beschwerdeführer wieder erneut zurück gekehrt und habe mit finanzieller Unterstützung seiner beiden Brüder die Ausreise seiner gesamten Familie nach Österreich organisiert. Der Grund, warum der Beschwerdeführer zuvor drei Mal alleine Fluchtversuche unternommen habe, sei, dass der Beschwerdeführer geglaubt habe, dass seine Familie von römisch 40 in Frieden gelassen würde, sobald der Beschwerdeführer weg ginge.
Der Grund für die vielen, von der Behörde erster Instanz aufgezeigten Widersprüche liege darin, dass der Beschwerdeführer ständig den Aufenthaltsort gewechselt habe; weiters vermute er auch Missverständnisse mit der Dolmetscherin. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt seine Fluchtgründe chronologisch zu erzählen. Die vielen Zwischenfragen hätten ihn verwirrt.
Der Vorwurf des Bundesasylamtes, dass der Aufenthalt beim Cousin des Beschwerdeführers gleichermaßen unsicher wie der Aufenthalt in seinem ehemaligen Haus wäre, sei ungerechtfertigt, da der Beschwerdeführer einerseits seit dem Verkauf seines Hauses dort unangemeldet und inoffiziell gewohnt, sich dort versteckt und aufgepasst habe, dass ihn dort niemand sehe und das Haus seines Cousins andererseits nicht nur "ein paar Häuser weiter", sondern drei bis vier Kilometer von seinem ehemaligen Haus entfernt sei.
Der Beschwerdeführer vermute, dass der Grund für die Bedrohung durch XXXX und seine kriminelle Organisation in seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma liege; aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bekomme der Beschwerdeführer auch keinen behördlichen Schutz und könnte er diesen auch ohnehin nicht fordern, weil XXXX selbst bei der Polizei sei und viele Mitarbeiter kenne.Der Beschwerdeführer vermute, dass der Grund für die Bedrohung durch römisch 40 und seine kriminelle Organisation in seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma liege; aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bekomme der Beschwerdeführer auch keinen behördlichen Schutz und könnte er diesen auch ohnehin nicht fordern, weil römisch 40 selbst bei der Polizei sei und viele Mitarbeiter kenne.
Der Beschwerdeführer könne in Bosnien nirgends wohnen, da er wegen der Beziehungen des Verfolgers zur Polizei und kriminellen Organisationen schnell gefunden werden würde und demnach inoffiziell, versteckt und in ständiger Angst dort leben müsste, was nicht menschenwürdig sei. Der Schwiegervater des Cousins des Beschwerdeführers wohne in XXXX, diesen habe der Beschwerdeführer ab und zu besucht, habe aber nie dauerhaft mit seiner Familie dort gewohnt."Der Beschwerdeführer könne in Bosnien nirgends wohnen, da er wegen der Beziehungen des Verfolgers zur Polizei und kriminellen Organisationen schnell gefunden werden würde und demnach inoffiziell, versteckt und in ständiger Angst dort leben müsste, was nicht menschenwürdig sei. Der Schwiegervater des Cousins des Beschwerdeführers wohne in römisch 40 , diesen habe der Beschwerdeführer ab und zu besucht, habe aber nie dauerhaft mit seiner Familie dort gewohnt."
Am XXXX wurde ein fünftes Kind der Beschwerdeführerin - die Tochter XXXX - in Österreich nachgeboren.Am römisch 40 wurde ein fünftes Kind der Beschwerdeführerin - die Tochter römisch 40 - in Österreich nachgeboren.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste zusammen mit ihrem Ehemann und vier minderjährigen Kindern am 21.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am selben Tag in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste bereits zuvor am 05.02.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieses erste Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde in Folge aufgrund dessen freiwilliger Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als gegenstandslos abgelegt.
Die Familie der Beschwerdeführerin umfasst XXXX.Die Familie der Beschwerdeführerin umfasst römisch 40 .
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Dass das Familienhaus der Beschwerdeführerin in XXXX tatsächlich verkauft worden sei, konnte vom erkennenden Gerichtshof nicht festgestellt werden. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin, ebenso ein Onkel und weitschichtige Verwandte ihres Ehemannes.Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Dass das Familienhaus der Beschwerdeführerin in römisch 40 tatsächlich verkauft worden sei, konnte vom erkennenden Gerichtshof nicht festgestellt werden. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin, ebenso ein Onkel und weitschichtige Verwandte ihres Ehemannes.
Folgende Feststellungen des Bundesasylamtes zu Bosnien und Herzegowina im angefochtenen Bescheid - insbesondere zur Rückkehrsituation und zur Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina - werden zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt:
"Menschenrechte
Die Human Rights Commission beim Verfassungsgerichtshof setzte ihre Arbeit seit ihrer Einrichtung 2004 kontinuierlich fort und konnte von 2005 bis Juni 2006 insgesamt etwa 3.900 Fälle von Menschenrechtsverletzungen bearbeiten. BuH hat alle großen UN und internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert, als auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschen- und Grundrechte. Die bosnische Verfassung garantiert, dass internationale Konventionen nationales Recht ersetzen und direkt anwendbar sind.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt nicht. Einzelpersonen und Parteien von allen Seiten des politischen Spektrums können kandidieren und sich wählen lassen. Allerdings haben die nationalistischen Parteien der drei konstitutiven Völker (Bosniaken, Kroaten, Serben) einen hohen politischen Einfluss und entscheiden faktisch über die Vergabe aller wichtigen Posten in Regierung und Verwaltung.
(Das Auswärtige Amt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Die Versammlungsfreiheit ist in den Entitäten für Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe teilweise faktisch beschränkt. Die Vereinigungsfreiheit wird durch die BIH-Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaatsebene registriert werden. In der Praxis stellt sich dies allerdings als schwierig dar, weil das vom BIH-Justizministerium eingeführte Registrierungsverfahren langwierig und kompliziert ist.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Die Verfassung von BuH und der Föderation von BuH verbietet die Anwendung der Todesstrafe, während der Artikel 11 der Verfassung der Republika Srpska diese für Kapitalverbrechen zulässt und damit gegen das Protokoll Nr. 6 der ECHR verstößt. Daneben kennt die Verfassung sämtliche Grundfreiheiten, die europäischen Standards entsprechen.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Minderheiten
Zum Schutz der Minderheiten gibt es das Minderheitenschutzgesetz (MSG). Hiernach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt und ist integraler Bestandteil des Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten nur jene Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Traditionen, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die BIH-Staatsangehörige sind und nicht zu den drei konstitutiven Volksgruppen in BIH gehören. Damit sind Rückkehrer aus den konstitutiven Volksgruppen in sog. Minderheitsgebiete, also z.B. Bosniaken, die in die RS zurückkehren, per definitionem keine Minderheiten.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Folgende 17 Bevölkerungsgruppen fallen unter den Minderheitenbegriff: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Es gibt nur Schätzungen. Laut dem föderalen Statistikamt (1999) gibt es in BIH ca. 49% Bosniaken, 31% Bosno-Serben und 15% Bosno- Kroaten. Die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten heutigen Bevölkerungszahl von 3,8 Mio. Menschen (BIH-Statistikagentur) gibt es also schätzungsweise 190.000 Angehörige von Minderheiten.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Hinsichtlich Minderheiten- und kultureller Rechte ist BuH Teilnehmer beim Council of Europe Framework Convention for National Minorities. BuH hat auch die Europäische Charter für Regional- und Minderheitensprachen unterzeichnet, allerdings noch nicht ratifiziert. Die Konvention über nationale Minderheiten wurde bisher noch nicht adäquat umgesetzt. Es gibt im Bereich Sprachunterricht, Sendungen für Minderheiten und der Vertretung in öffentlichen Institutionen und Dienstes kaum substantielle Veränderungen, was den Anteil der Minderheiten betrifft. Es gibt derzeit nur zwei Vereinigungen von nationalen Minderheiten: eine in der Republika Srpska und in Buh den Rat der Roma.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Nach wie vor sind Minderheiten in Institutionen wie dem House of Peoples und der dreigeteilten Präsidentschaft ausgeschlossen, aufgrund ausbleibender Verfassungsreformen. Als verfassungsmäßige Völker in BuH werden nur die Bosniaken, Kroaten und Serben bezeichnet, das einen ungünstigen Effekt auf die Einstellung gegenüber der "nicht-konstitutionellen" Minderheiten hat.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Situation der Roma in BiH
Die Volksgruppe der Roma wird in Bosnien und Herzegowina neben den drei konstituierenden Völkern der Bosniaken, Kroaten und Serben als größte Minderheit des Landes angesehen. Eine genaue Zahl der Roma kann nicht angegeben werden, da viele Angehörige der Volksgruppe über keinerlei Dokumente verfügen bzw. niemals registriert wurden. Aus Einschätzungen von internationalen Organisationen ist zu entnehmen, dass zwischen 30.000 - 60.000 Roma in Bosnien und Herzegowina wohnhaft sind. Wie in allen Ländern des Westbalkans sind Roma auch in Bosnien und Herzegowina gegenüber anderen Volksgruppen benachteiligt.
Eine ausreichende Integrierung innerhalb der Gesellschaft, dem sozialen Leben, im Bildungsbereich konnte bisher nicht erreicht werden.
Die Volksgruppe der Roma war im ehemaligen Jugoslawien eine staatlich anerkannte Minderheit mit eigenen Minderheitenrechten. In Bosnien und Herzegowina gelang es den Roma allerdings nie sich politisch zu formieren und sich selbst innerhalb der Gesellschaft zu repräsentieren. Mit dem Zerfall von Jugoslawien waren die Roma aus BiH von 1992 - 2003 mangels der Existenz von Minderheitengesetzen nicht besonders geschützt. Ein solches Gesetz zum Schutz von Minderheiten wurde erst im April des Jahres 2003 in BiH ratifiziert. Während des Krieges waren die Roma oftmals Ziel von militärischen Offensiven.
Seit 2003 werden vom Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge diverse Projekte zur Integrierung der Roma durchgeführt. Diese Projekte werden durch die OSCE und diverse NGOs unterstützt. Schwerpunkte der Projekte bilden die Aufklärung über die Notwendigkeit sich amtlich zu melden, Ausbildung, Förderung der Kultur, Verbesserung der Wohnsituation und finanzielle Unterstützung. In der Föderation BiH wurde ein eigenes Zentrum gegründet, welches sich um die Anliegen der Roma kümmert. Das von der Soros Foundation unterstützte Zentrum verfügt mittlerweile über 14 Partnerorganisationen im Land.
(Anfragebeantwortung durch ÖB Sarajevo vom 21.05.2006)
Der Roma Anteil in Bosnien wird auf etwa 40.000 bis 80.000 Leute geschätzt. Diese stellen noch immer die Verletzlichsten aller laut Zensus 1991 17 vom Staat anerkannten Minderheiten dar. Die volle Gleichberechtigung der Roma mit den anderen Ethnien ist noch nicht hergestellt, Diskriminierungen verschiedenster Art sind nach wie vor gegeben. Die 2005 implementierte Nationale Strategie für die Roma ist noch nicht voll umgesetzt worden.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben in letzter Zeit einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma in BIH ergriffen:
?bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter;
beim BIH-Ministerrat gibt es zwei Gremien, einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind; nach seinem Arbeitsplan 2002-2006 sind olgende Gebiete vorrangig: Personendokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene und Restitutionsfragen;
es gibt über 20 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS;
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Rechtsschutz
Die Verfassung sieht eine föderale demokratische Republik mit einem parlamentarischen Zweikammernsystem vor und überträgt viele Regierungsfunktionen auf die beiden Entitäten, die jede ihre eigene Regierung besitzen. Das Dayton-Abkommen beinhaltet das "Office of the High Representative", welches die aaleinige Macht besitzt Gesetze zu erlassen und Beamte zu entlassen.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices in Bosnia and Herzegovina - 2005, March 2006)
Beschwerden gegen exzessive Polizeigewalt werden laut der EU Polizeimission und der RS- und föderalen "professional standard units" (PSU) zur Anzeige gebracht und einer Untersuchung zugeführt. Diese Untersuchungen von Polizeimissbrauch erfuhren 2005 eine Verbesserung im Vergleich zum Vorjahr. Die Anwesenheit dieser Einheiten des Innenministeriums führte entsprechend der Vorgaben von Standardprozessen zur Einleitung von internen Untersuchungen im Falle von Disziplinlosigkeit und Fehlverhalten seitens der Polizeikräfte.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices in Bosnia and Herzegovina - 2005, March 2006)
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Der State Court ist der höchste Gerichtshof im Land für Strafsachen. Daneben gibt es einen Verfassungsgerichtshof, dessen Richter von Mitgliedern des Federation's House of Representatives, der RS Nationalversammlung und vom Präsident des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Absprache mit der Präsidentschaft ausgewählt werden. Jede der Entitäten hat seinen eigenen Obersten Gerichtshof und ein Staatsanwaltsbüro. Weiters gibt es eigene Gerichte auf kantonaler Ebene, Distriktgerichte in der RS und Gerichte auf Gemeindeebene in beiden Entitäten.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices in Bosnia and Herzegovina - 2005, March 2006)
Zahlreiche heimische NGO's und internationale Menschenrechtsorganisationen können unbehindert seitens der öffentlichen stellen ihrer Arbeit nachgehen. Sämtliche Menschenrechtsfälle seit 2004 werden beim Verfassungsgerichtshof behandelt. Die Agenden der ehemaligen Menschenrechtskammer (bis 2003) gingen in den Bereich des Verfassungsgerichtshofes über. Eine aus fünf Richtern bestehende Menschenrechtskommission wurde ernannt um die Rückstände dieser Kammer aufzuarbeiten und einer Entscheidung zuzuführen.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices in Bosnia and Herzegovina - 2005, March 2006)
Das Land hat zwölf Menschenrechts-Ombudsmänner, drei auf staatlicher Ebene, und jeweils drei der Föderation, der RS und in Brcko. Jeder Bürger kann sich in Fällen von Menschenrechtsverletzungen an diese Institution wenden oder deren Unterstützung suchen. Jedoch sind Empfehlungen der Ombudsmen nicht bindend, zudem bestehen an den Zivilgerichten hohe Rückstände an unerledigten Fällen.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices in Bosnia and Herzegovina - 2005, March 2006)
Polizei
Das Gesetz überträgt den Regierungen jeder einzelnen Entität die Verantwortung für den Gesetzesvollzug. Die EU Force (EUFOR) setzte die Implementierung des militärischen Aspektes des Daytonabkommens fort und sorgte auch für ein sicheres Umfeld für die Umsetzung der zivilen Aspekte des Übereinkommens. Das NATO Hauptquartier in Sarajewo ist verantwortlich für die Durchführung von Militärreformen, Terrorismusabwehr und Kooperation mit dem ICTY.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices in Bosnia and Herzegovina - 2005, March 2006)
Nach vielen Schwierigkeiten und Verzögerungen wurden endlich positive Entwicklungen bei der Polizeireform festgestellt. Am 5. Oktober 2005 unterstützte die Nationalversammlung der Republik Srpska einen Vorschlag für eine politische Vereinbarung über die Polizeireform. Dieser Vorschlag stand mit den entsprechenden Grundsätzen der Europäischen Kommission in Einklang: i) Übertragung aller legislativen und budgetären Zuständigkeiten auf die gesamtstaatliche Ebene; ii) keine politische Einmischung in die tägliche Polizeiarbeit; iii) Festlegung funktionaler Polizeibezirke anhand technischer Kriterien der Polizeiarbeit. Diese Vereinbarung über die Umstrukturierung der Polizei wurde auch vom Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina und dem gesamtstaatlichen Parlament genehmigt.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, 11.2006)
Wenig Fortschritte gab es weiterhin bei der umfassenden Restrukturierung des Polizeiwesens in BuH. In Übereinstimmung mit dem "Agreement on the Restructuring of Police Structures" im Oktober 2005 wurde im Dezember 2005 eine Entscheidung zur Errichtung des "Police Restructuring Directorate (PRD)" innerhalb des Ministeriums für Sicherheit getroffen. Dieses Direktorat trat mit Jänner 2006 ihre Arbeit an um einen Aktionsplan für die Restrukturierung der Polizei vorzubereiten. Die Fertigstellung dieses Plans wurde allerdings bis Ende November 2006 verzögert, aufgrund mangelnder Zusammenarbeit mit den Vertretern der Republika Srpska. Seit Mai 2006 nimmt der Repräsentant dieser Republik nur mehr als Beobachter im PRD teil.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, 11.2006)
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006 - nur für den Dienstgebrauch!)
Sowohl in der Föderation als auch in der RS und in Brcko existieren eigene Polizeikräfte. Es gibt drei Ebenen der Strafverfolgung im Land: auf Staatsebene von BuH das Ministerium für Sicherheit, welches keine eigene Polizeitruppe hat und von der sog. State Investigation and Protection Agency (SIPA) und vom sog. State Border Service unterstützt wird, das föderale Innenministerium und das Innenministerium der RS. Während das RS Innenministerium zentral organisiert ist, bestehen in der Föderation 10 kantonale Innenministerien, die quasi unabhängig untereinander funktionieren. Eine Berichtspflicht zum Ministerium für Sicherheit besteht in beiden Fällen nicht.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices in Bosnia and Herzegovina - 2005, March 2006)
Die EU setzt weiterhin im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beträchtliche Ressourcen in BuH ein. Ein neuer EU Sondergesandter (EUSR) wurde ernannt, der mit zusätzlichem Personal ausgestattet wurde. Die EUFOR/Althea Mission ist weiterhin mit 6000 Truppen präsent, das Mandat der EUPM (EU Police Mission) wurde um weitere zwei Jahre verlängert. Dessen Hauptaufgabe hat sich mittlerweile auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens verlagert bzw. führt sie ihre beratende Tätigkeit im Rahmen der Polizeireform weiter. Die EU hat ihre Absicht bekräftigt, ihr Engagement in BuH auch nach Beendigung der Tätigkeit des Amtes des Hohen Repräsentanten mit Mitte 2007 zu verstärken.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, 11.2006)
Justiz
Der State Court ist der höchste Gerichtshof im Land für Strafsachen. Daneben gibt es einen Verfassungsgerichtshof, dessen Richter von Mitgliedern des Federation's House of Representatives, der RS Nationalversammlung und vom Präsident des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Absprache mit der Präsidentschaft ausgewählt werden. Jede der Entitäten hat seinen eigenen Obersten Gerichtshof und ein Staatsanwaltsbüro. Weiters gibt es eigene Gerichte auf kantonaler Ebene, Distriktgerichte in der RS und Gerichte auf Gemeindeebene in beiden Entitäten.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices in Bosnia and Herzegovina - 2005, March 2006)
Seit 2004 ist der "High Judicial and Prosecutorial Council" mit der Auswahl und Ernennung der Richter und Staatsanwälte sowie mit der Restrukturierung von Gerichten und Staatsanwaltschaft und der personellen Überprüfung und Überwachung der ordnungsgemäßen Amtsausübung befasst. Das BIH-Gericht nahm 2003 seine Arbeit auf. Innerhalb dieses höchsten ordentlichen Gerichts gibt es spezielle, mit der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität betraute Kammern und Abteilungen der BIH-Staatsanwaltschaft, denen auch internationale Richter und Staatsanwälte angehören.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006 - nur für den Dienstgebrauch!)
Die Struktur des Justizsystems entspricht der politischen Aufteilung des Landes. Die Zahl von Gerichten und Staatsanwaltsbüros wurde auf 208 erhöht. Die Arbeit des High Judicial and Prosecutorial Council (HJPC), der Richter und Staatsanwälte ernennt, wurde allgemein anerkannt. Im November 2005 wurde ein Code of Ethics angenommen, der Richtlinien für Richter und Staatsanwälte zur Führung eines fairen, transparenten und unabhängigen Prozesses enthält. Die Reform der sog. minor offence courts wurde im April/September 2006
Angenommen und diese Gerichte einer Neustrukturierung unterzogen.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, 11.2006)
Weitere Anstrengungen müssen allerdings noch unternommen werden um das Funktionieren des Justizsystems zu verbessern. Hindernisse auf dem Weg zu einem effizienten Justizsystem sind vor allem die vier parallelen und separaten Rechtsprechungen auf Staats- RS-Föderations- und Brcko-Ebene. Unzusammenhängende Rechtssysteme, Verordnungen, die von 14 Justizministern kommen können, und unterschiedliche Ausbildungsanforderungen für Rechtsanwälte erschweren weiters eine kohärente Justiz.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, 11.2006)
Das Justizsystem leidet zusätzlich unter gewisser politischer Einflussnahme. Es existiert nach wie vor ein beständiger Mangel an gut ausgebildeten Richtern, Staatsanwälten und Gerichtspersonal, speziell im Bereich der niedrigeren Gerichte.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, 11.2006)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit sichergestellt.
Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch im Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in der FBIH liegt bei umgerechnet ca. 290 Euro, in der RS bei ca. 200 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit (ca. 40%) schwierig.
Ein besonderes Problem ist die hohe Jugendarbeitslosigkeit (ca. 70%).Die durchschnittliche Rentenhöhe (ca. 60-100 Euro) ist ohne in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft unzureichend für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson. Sozialhilfe beläuft sich auf umgerechnet 5-50 Euro. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. Die Armut in BIH gilt als ein Grund für die sinkende Lebenserwartung.
Der gesetzliche Gesundheitsschutz in BIH gliedert sich in drei Bereiche: Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- u. Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt.
Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs-und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser/Kliniken sichergestellt.
Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile weisen die FBIH und die RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser auf. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), drei private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen anbieten, und eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. Es gibt in den größeren Städten eine Reihe von privatärztlichen Praxen (genaue Anzahl nicht bekannt).
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Insgesamt sind viele medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb Sarajewos, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind - gemessen an
westlichen Maßstäben - ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend
theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlten bisher.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (AIDS, Krebserkrankungen, Hepatitis und Organtransplantationen) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen können nach wie vor nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe bei Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich in letzter Zeit etwas verbessert, jedoch ist dies immer noch unzureichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepflichtigen sicherzustellen.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Einige, wenige NROen bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächsgruppen, Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Die Ausbildung von Fachärzten für Psychotherapie geht nur sehr langsam voran. Derzeit findet die psychiatrische Versorgung immer noch weitgehend an den herkömmlichen Krankenanstalten statt.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium folgende Einrichtungen für Pflegefälle:
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
In der FBIH gibt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts folgende Pflegeeinrichtungen:
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich. Spezialarzneimittel können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Sie sind jedoch nicht
für jeden erschwinglich, da oftmals sehr teuer. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sein sollten) existieren in manchen Kantonen nicht. Infolgedessen müssen die Kranken selbst den vollen Preis dafür entrichten. Lückenhaft ist die Versorgung in den Kantonen Una-Sana, Posavina, Gorazde sowie in Kanton 10 (Westbosnien). In der RS ist die Versorgung grundsätzlich schlechter als in der Föderation.
(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)"
Zu den Rückkehrfragen wird weiters festgestellt:
Rückkehrer müssen sich behördlich (i.d.R. bei den Polizeidienststellen) anmelden und ggf. eine neue Identitätskarte beantragen. Außerdem können Anträge auf Registrierung als Flüchtling oder Vertriebener in der Gemeinde an das Ministerium für Flüchtlinge gestellt werden. Die Registrierung ist Voraussetzung für Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfen, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Nur Registrierte haben Anrecht auf psychologische Hilfe und Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsfürsorge, sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
In BiH gibt es noch fast 132.000 registrierte Binnenflüchtlinge, die auf ihre Rückkehr warten. Die Anzahl an Rückkehrern nach BiH geht stetig zurück, und hier insbesondere die Anzahl an Minderheitenrückkehrern. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen zusammen, um die (Binnen-)Flüchtlinge zu schützen und sie zu unterstützen. Sowohl das für Flüchtlinge zuständige Ministerium der RS also auch der Föderation leistet Rückkehrhilfe. Die allgemein schwierige Wirtschaftssituation (u. a. Arbeitslosenrate bis zu 40% in einigen Gebieten) erschwert die Rückkehr enorm. Die Sicherheitslage in BiH hat sich seit Kriegsende stabilisiert und verbessert. Trotzdem ist die Angst vor gewaltsamen Auseinandersetzungen weit verbreitet.
Bezüglich ethnischer Minderheiten wird der erschwerte Zugang zu Arbeitsmarkt und Bildung als Haupthindernis der Rückkehr angesehen. Auch bei dem Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und Pensionssystem kommt es zur Diskriminierung von Minderheiten.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Die meisten besetzten Häuser wurden bereits restituiert, der Wiederaufbau von Wohnmöglichkeiten und Infrastruktur muss unbedingt weitergeführt werden. Für bestimmte Bevölkerungsgruppen, wie Frauen und Roma, sollte es eigens konzipierte Projekte geben.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights, Mr Thomas Hammarberg, on his Visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, 20.2.2008)"
Feststellungen dieses Inhaltes wurden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits durch die Behörde erster Instanz im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2007 vorgehalten und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
In all diesen zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Bosnien und Herzegowina Personen - so auch Angehörige der Volksgruppe der Roma - tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten bosnischen Reisepass, ausgestellt am XXXX in XXXX und den Personalsausweis der Republika Srpska, ausgestellt am XXXX. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Roma angehört, gründet sich ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in XXXX geboren wurde, was ebenfalls aus dem vorgelegten Reisepass entnommen werden kann. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits am 07.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und in Folge freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte ergibt sich aus dem Bezug habenden Verwaltungsakt.Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten bosnischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 und den Personalsausweis der Republika Srpska, ausgestellt am römisch 40 . Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Roma angehört, gründet sich ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 geboren wurde, was ebenfalls aus dem vorgelegten Reisepass entnommen werden kann. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits am 07.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und in Folge freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte ergibt sich aus dem Bezug habenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung hinsichtlich der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie den Bezug habenden Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen im Herkunftsstaat basieren ebenfalls auf ihren eigenen Angaben sowie den Angaben ihres Ehemannes in dessen Asylverfahren.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina - insbesondere zur Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina - sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Es wird zunächst auf die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid verwiesen, deren hier wiedergegebene Teile zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
"Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Es ist somit nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen.
Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Glaubhaft ist ein Vorbringen jedoch nur, wenn die Angaben eines Asylwerbers nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen. Das Vorbringen entspricht aus den folgenden dargelegten Gründen nicht diesen Anforderungen:
Die ASt brachte vor, als ihr Gatte in Slowenien, Österreich und Belgien gewesen sei, sei sie immer mit den Kindern alleine in Bosnien gewesen. Sie möchte nicht wieder alleine mit den Kindern ohne Mann sein.
Die Ast brachte auch vor, ihr Kind habe nicht ohne Angst in die Schule gehen können und der Mann der ihren Gatten bedrohe habe auch ihre Kinder bedroht. Befragt, wann ihr Sohn letztmalig in die Schule gegangen sei, gab sie an, bevor sie das Haus verkauft hätten, als ihr Gatte nach Belgien gegangen sei, habe sie den Sohn abgemeldet. Auf Befragung warum ihr Gatte aus Belgien wieder ins Heimatland gereist sei, gab sie an, als er gehört habe, dass sein Kind wegen diesem Mann Probleme in der Schule habe, sei er zurückgekommen. Vorgehalten, dass der Gatte der ASt angab, dass dies war, als er das erste Mal nach Slowenien gereist sei und den Sohn von der Schule abgemeldet habe, als er aus Slowenien zurückgekommen sei, gab die ASt an, sie hätten ihn gemeinsam abgemeldet. Nochmalig vorgehalten, dass der Gatte zuvor drei mal in ein anderes Land gegangen sei und befragt wann sie den Sohn nun von der Schule abgemeldet hätten, gab sie an, als er das letzte mal weggewesen sei. Vorgehalten, dass der Gatte angab, dies wäre nach dem ersten mal (also Slowenien) gewesen, gab sie an, es nicht zu wissen.
Die ASt gab auf Befragung wann sie ihr Haus im Heimatland verkauft hätten an, sie könne sich das nicht merken. Befragt wo sie von 2003 bis 2006 gewohnt hätte, antwortete sie in XXXX, und dann sei der Krieg ausgebrochen. Nochmals befragt, gab sie an, sie hätten die ganze Zeit in XXXX gewohnt. Sie sei dort aufgewachsen und hätte immer dort gewohnt, bis die Probleme gekommen seien. Befragt, wann die Probleme gekommen sei, gab sie an 1994. Danach nochmals befragt bis wann sie in XXXX gewohnt habe, gab sie wieder an, immer. Befragt, ob sie bis zur Ausreise in XXXX gewohnt habe, bejahte sie. Wiederum befragt, wo genau sie in XXXX wohnte, gab sie an, sie hätten ein eigenes Haus gehabt. Nochmals befragt, ob sie bis zur Ausreise nach Österreich in diesem Haus gewohnt hätten, verneinte sie und gab an, bis sie das Haus verkauft hätten, wann wisse sie nicht.Die ASt gab auf Befragung wann sie ihr Haus im Heimatland verkauft hätten an, sie könne sich das nicht merken. Befragt wo sie von 2003 bis 2006 gewohnt hätte, antwortete sie in römisch 40 , und dann sei der Krieg ausgebrochen. Nochmals befragt, gab sie an, sie hätten die ganze Zeit in römisch 40 gewohnt. Sie sei dort aufgewachsen und hätte immer dort gewohnt, bis die Probleme gekommen seien. Befragt, wann die Probleme gekommen sei, gab sie an 1994. Danach nochmals befragt bis wann sie in römisch 40 gewohnt habe, gab sie wieder an, immer. Befragt, ob sie bis zur Ausreise in römisch 40 gewohnt habe, bejahte sie. Wiederum befragt, wo genau sie in römisch 40 wohnte, gab sie an, sie hätten ein eigenes Haus gehabt. Nochmals befragt, ob sie bis zur Ausreise nach Österreich in diesem Haus gewohnt hätten, verneinte sie und gab an, bis sie das Haus verkauft hätten, wann wisse sie nicht.
Befragt wo sie nach dem Hausverkauf gewohnt hätte, gab sie an in XXXX, sie hätten dort eine eigene Wohnung gehabt und es sei schwierig gewesen. XXXX sei von XXXX so eineinhalb oder zwei Stunden Fahrtzeit mit dem Auto entfernt. Befragt, wo Sarajewo sei, gab sie an, sie könne sich dies nicht merken. Befragt, ob sie einmal in Sarajewo gewohnt hätte, weil ihr Gatte angab, sie hätten nach dem Hausverkauf in Sarajewo gewohnt, gab die ASt an, ab und zu auch. Befragt wo sie nun gewohnt hätte und wo nicht, gab sie an, überall. Das letzte Jahr vor Österreich hätte sie in XXXX gewohnt. Befragt wo sie gewohnt habe, als ihr Gatte in Österreich und Belgien gewesen sei, gab sie ebenfalls an, in XXXX. Vorgehalten, dass ihr Gatte gesagt habe, sie sei zu diesen Zeiten in XXXX gewesen gab sie an, sie sei in XXXX gewesen, sie hätte dorthin zurück müssen, weil ihr Gatte auch in XXXX gewesen sei. Dazu wird angeführt, dass der Gatte der ASt nicht angab jemals in XXXX gewohnt zu haben, sondern in XXXX und Sarajewo. Zu den Angaben der ASt wird angeführt, dass ihr Gatte nach mehreren ebenfalls widersprüchlichen Angaben, angab, sie hätten das Haus im Jahr 2003 verkauft und den Sohn hätte er im Jahr 2005 als er aus Slowenien zurückgekehrt sei von der Schule abgemeldet. Nach Angaben der ASt wäre der Sohn jedoch bis zum Hausverkauf und als der Gatte nach Belgien ging (im Juni 2006) in die Schule gegangen. Demnach hätte der Hausverkauf und die Abmeldung des Sohnes erst im Jahr 2006 stattgefunden.Befragt wo sie nach dem Hausverkauf gewohnt hätte, gab sie an in römisch 40 , sie hätten dort eine eigene Wohnung gehabt und es sei schwierig gewesen. römisch 40 sei von römisch 40 so eineinhalb oder zwei Stunden Fahrtzeit mit dem Auto entfernt. Befragt, wo Sarajewo sei, gab sie an, sie könne sich dies nicht merken. Befragt, ob sie einmal in Sarajewo gewohnt hätte, weil ihr Gatte angab, sie hätten nach dem Hausverkauf in Sarajewo gewohnt, gab die ASt an, ab und zu auch. Befragt wo sie nun gewohnt hätte und wo nicht, gab sie an, überall. Das letzte Jahr vor Österreich hätte sie in römisch 40 gewohnt. Befragt wo sie gewohnt habe, als ihr Gatte in Österreich und Belgien gewesen sei, gab sie ebenfalls an, in römisch 40 . Vorgehalten, dass ihr Gatte gesagt habe, sie sei zu diesen Zeiten in römisch 40 gewesen gab sie an, sie sei in römisch 40 gewesen, sie hätte dorthin zurück müssen, weil ihr Gatte auch in römisch 40 gewesen sei. Dazu wird angeführt, dass der Gatte der ASt nicht angab jemals in römisch 40 gewohnt zu haben, sondern in römisch 40 und Sarajewo. Zu den Angaben der ASt wird angeführt, dass ihr Gatte nach mehreren ebenfalls widersprüchlichen Angaben, angab, sie hätten das Haus im Jahr 2003 verkauft und den Sohn hätte er im Jahr 2005 als er aus Slowenien zurückgekehrt sei von der Schule abgemeldet. Nach Angaben der ASt wäre der Sohn jedoch bis zum Hausverkauf und als der Gatte nach Belgien ging (im Juni 2006) in die Schule gegangen. Demnach hätte der Hausverkauf und die Abmeldung des Sohnes erst im Jahr 2006 stattgefunden.
Zu den Angaben der ASt wird angeführt, dass von der Behörde nicht nachvollzogen werden kann, warum der Sohn wegen Bedrohungen des Mannes von der Schule abmeldet worden sei, weil die Kinder nicht alleine in die Schule gehen hätten können, nicht aber die Tochter, welche nach Angaben des Gatten der ASt auch zur Schule ging.
Zur ASt wird angeführt, dass diese angab Analphabetin zu sein. Daher ist es verständlich, dass sie sich zB mit Zeitangaben schwer tut, oder genaue Daten nicht weiß, aber es ist nicht verständlich, dass sie nicht angeben könne wo sie gewohnt habe, zumal sie ja auch XXXX und XXXX angeben konnte. Auch konnte die ASt angeben, dass sie bevor der Mann nach Belgien gegangen sei den Sohn von der Schule abgemeldet habe und sie auch davor das Haus verkauft hätten. Die ASt machte teilweise auch konkrete Angaben, wonach die Angaben überall gewohnt zu haben und ihre abgeänderten Angaben nach Vorhalt der Angaben des Gatten als widersprüchlich anzusehen sind und nicht auf den Analphabetismus zurückzuführen sind.Zur ASt wird angeführt, dass diese angab Analphabetin zu sein. Daher ist es verständlich, dass sie sich zB mit Zeitangaben schwer tut, oder genaue Daten nicht weiß, aber es ist nicht verständlich, dass sie nicht angeben könne wo sie gewohnt habe, zumal sie ja auch römisch 40 und römisch 40 angeben konnte. Auch konnte die ASt angeben, dass sie bevor der Mann nach Belgien gegangen sei den Sohn von der Schule abgemeldet habe und sie auch davor das Haus verkauft hätten. Die ASt machte teilweise auch konkrete Angaben, wonach die Angaben überall gewohnt zu haben und ihre abgeänderten Angaben nach Vorhalt der Angaben des Gatten als widersprüchlich anzusehen sind und nicht auf den Analphabetismus zurückzuführen sind.
Die ASt und ihr Gatte hatten in wesentlichen Punkten ihres Vorbringens gravierende Abweichungen bzw. Widersprüche, auch zwischen der Aussage in der EAST und in der Außenstelle in ihren Einvernahmen. Dies spricht nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es idR aber bei tatsächlich erlebten Ereignissen nicht solch gravierende Widersprüche.
Die ASt hat auch nicht dargetan, dass ein fluchtauslösendes Ereignis bestand, zumal sie am 19.09.2006 mit ihrer Familie mit einem öffentlichen Bus ganz normal, von XXXX nach XXXX gefahren sei. Dann mit einem Taxi weiter zur kroatischen Grenze, wo sie durch die Grenzpolizei zurückgewiesen wurden (siehe auch Stempel im Reisepass der ASt). Danach seien sie nach Angaben des Gatten wieder nach Hause gefahren. Am 20.09.2006 seien sie beim bosnisch -kroatischen Grenzübergang XXXX durchgewunken worden. Sie seien von XXXX nach XXXX mit dem Taxi gefahren, dann von XXXX bis XXXX mit dem Zug. Bahnhof XXXX mit dem Taxi und bei XXXX zu Fuß über die grüne Grenze nach Slowenien. Danach seien sie Schlepperoganisiert weiter gereist. Die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper sei ungefähr einen Monat zuvor in XXXX erfolgt.Die ASt hat auch nicht dargetan, dass ein fluchtauslösendes Ereignis bestand, zumal sie am 19.09.2006 mit ihrer Familie mit einem öffentlichen Bus ganz normal, von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Dann mit einem Taxi weiter zur kroatischen Grenze, wo sie durch die Grenzpolizei zurückgewiesen wurden (siehe auch Stempel im Reisepass der ASt). Danach seien sie nach Angaben des Gatten wieder nach Hause gefahren. Am 20.09.2006 seien sie beim bosnisch -kroatischen Grenzübergang römisch 40 durchgewunken worden. Sie seien von römisch 40 nach römisch 40 mit dem Taxi gefahren, dann von römisch 40 bis römisch 40 mit dem Zug. Bahnhof römisch 40 mit dem Taxi und bei römisch 40 zu Fuß über die grüne Grenze nach Slowenien. Danach seien sie Schlepperoganisiert weiter gereist. Die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper sei ungefähr einen Monat zuvor in römisch 40 erfolgt.
Von ho Behörde kann nicht nachvollzogen werden, dass jemand, der in Furcht und Unruhe versetzt ist und dem sein Leben in seiner Heimat unerträglich erscheint, mit dem öffentlichen Bus und Taxi durch sein Heimatland reist und nach Zurückweisung an der kroatischen Grenze sogar wieder nach Hause fährt. Dazu wird auch angeführt, dass der Gatte der ASt auch nach dreimaliger Asylantragstellung im Ausland, immer wieder nach Hause zurückkehrte.
Überhaupt deutet der Umstand, dass die ASt problemlos durch das Gebiet ihres Herkunftsstaates reisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich hierbei Persons- bzw. Identitätskontrollen auszusetzen, daraufhin, dass die ASt Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des Herkunftsstaates weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0024, wo der VwGH diese Überlegungen hinsichtlich der Grenzkontrolle durchführte. Aufgrund der Ähnlichkeit der Sachlage im Zuge einer Kontrolle im Landesinneren erscheinen der ho. Behörde die dort angestellten Überlegungen auch hier anwendbar).Überhaupt deutet der Umstand, dass die ASt problemlos durch das Gebiet ihres Herkunftsstaates reisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich hierbei Persons- bzw. Identitätskontrollen auszusetzen, daraufhin, dass die ASt Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des Herkunftsstaates weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0024, wo der VwGH diese Überlegungen hinsichtlich der Grenzkontrolle durchführte. Aufgrund der Ähnlichkeit der Sachlage im Zuge einer Kontrolle im Landesinneren erscheinen der ho. Behörde die dort angestellten Überlegungen auch hier anwendbar).
Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung wäre dies alles wohl unmöglich gewesen.
Der Umstand, dass die ASt keine Bescheinigungsmittel beibrachte, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurde und auch nicht bekannt gab, warum sie diese Beweismittel nicht beibrachte, beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit der ASt erheblich, da sie am Verfahren nicht mitwirkte, obwohl ihr lediglich die Beibringung solcher Beweismittel aufgetragen wurde, deren Beibringung ihr bei einem Minimum an persönlichen Engagement möglich gewesen wäre. Da sie diese nicht beibrachte, muss daher davon ausgegangen werden, dass sie kein persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang zeigt, was wiederum auf eine Antragstellung aus asylfremden Motiven hindeutet.
Es wird hier auch angeführt, dass die ASt Geburtsurkunden und Meldebescheinigungen der Kinder in Bosnien an der Adresse XXXX, vom Jahr 2004, mit der Angabe sie habe Dokumente über das Haus und so, vorlegte. Es ist nicht verständlich, warum die ASt Meldebescheinigungen von einem Haus vorlegt, dass sie verkaufen müssen hätten, nicht aber den Kaufvertrag oder die Abmeldung von dieser Adresse. Hierzu wird ebenfalls auch angeführt, dass der Gatte der ASt angab ihr Haus wäre an Adresse XXXX gewesen und dieses hätten sie schon 2003 verkauft.Es wird hier auch angeführt, dass die ASt Geburtsurkunden und Meldebescheinigungen der Kinder in Bosnien an der Adresse römisch 40 , vom Jahr 2004, mit der Angabe sie habe Dokumente über das Haus und so, vorlegte. Es ist nicht verständlich, warum die ASt Meldebescheinigungen von einem Haus vorlegt, dass sie verkaufen müssen hätten, nicht aber den Kaufvertrag oder die Abmeldung von dieser Adresse. Hierzu wird ebenfalls auch angeführt, dass der Gatte der ASt angab ihr Haus wäre an Adresse römisch 40 gewesen und dieses hätten sie schon 2003 verkauft.
Es wird auch auf die Ausführungen im Bescheid des Gatten der ASt hingeweisen.
Soweit sich die ASt. auf Fluchtgründe des Gatten bezieht, wird folgendes ausgeführt: Die Angaben des Gatten der ASt. wurden im Rahmen seines Asylverfahrens als unglaubwürdig bzw. nicht als GFK relevant angesehen, sodass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann.
Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Dies ist ihr - mit Verweis auf die obigen Ausführungen - nicht gelungen."
Den wiedergegebenen Ausführungen des Bundesasylamtes schließt sich der erkennende Gerichtshof an.
In Bekräftigung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wird nochmals festgehalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass sie Analphabetin sei, keine plausible Erklärung für ihr äußerst unkonkretes und - wie bereits von der Behörde erster Instanz aufgezeigt wurde - widersprüchliches Vorbringen darstellt. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung keinerlei Angaben zu ihren Fluchtgründen zu tätigen vermochte, ist jedenfalls nicht auf einen allfälligen Analphabetismus zurückzuführen, zumal die Beschwerdeführerin in Folge vor dem Bundesasylamt sehr wohl in der Lage war ein - wenn auch sehr allgemein gehaltenes und widersprüchliches - Vorbringen zu erstatten.
Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermochte, wo sie vor ihrer Ausreise konkret gelebt habe und wann ihr Haus verkauft worden sei, vermag nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Auch unter Berücksichtigung eines allenfalls vorliegen Analphabetismus der Beschwerdeführerin, kann ein entsprechendes Vorbringen von der Beschwerdeführerin jedenfalls erwartet werden.
Sofern sich die Beschwerdeführerin in ihrem Fluchtvorbringen auf die Bedrohung durch "einen Mann" stützt - die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich lapidar an, dass die Familie der Beschwerdeführerin von diesem "immer" bedroht worden sei -, wird auch auf folgende beweiswürdigende Ausführungen im, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 312.508-1/2008, verwiesen:
"Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina - insbesondere zur Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina - sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Es wird zunächst auf die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid verwiesen, deren hier wiedergegebene Teile zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
"Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Es ist somit nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen.
Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Glaubhaft ist ein Vorbringen jedoch nur, wenn die Angaben eines Asylwerbers nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen. Das Vorbringen entspricht aus den folgenden dargelegten Gründen nicht diesen Anforderungen:
Der ASt brachte bei seiner Ersteinvernahme vor, er und seine Familie gehören der Minderheit der Roma an und werden deshalb von den Serben schlecht behandelt und tätlich angegriffen. Er habe zwei Verletzungen durch einen Messerangriff.
Bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der ASt vor, er habe bei den früheren Einvernahmen nicht alles gesagt. Er habe gesagt, dass er seit 1994 mit einem Mann Probleme habe, der bei der Mafia sei.
Dazu wird angeführt, dass der ASt dies in seinen beiden vorhergehenden Einvernahme nie erwähnte.
Der Ast gab an, er sei 1994 von seinem Vater geschickt worden Mehl zu holen. Zwei Freunde seien mitgegangen. An einer Kreuzung sei ein Rettungswagen stehengeblieben und sie hätten gefragt, wo es Richtung Zvornik gehe. Der ASt habe diesen gesagt, dass er es nicht wisse. Ein Polizist der gegenüber gestanden habe, sei zu ihnen hingekommen und hätte den ASt gefragt woher er komme und ob er den Weg wirklich nicht wisse. Daraufhin habe der Polizist seine Pistole gezogen und einem Freund vom ASt auf den Kopf geschlagen. Dann seien sie zum Ast nach Hause gelaufen und der ASt sei noch am selben Tag in ein anderes Dorf gegangen.
Befragt, ob der Vorfall im Jahr 1994 der Fluchtgrund im Jahr 2006 sei, gab der ASt an, von diesem Mann habe er immer Probleme gehabt bis ins Jahr 2005 und sei von diesem auch mit einem Messer verletzt worden. Wegen diesem Mann sei er aus seinem Heimatland weg, weil dieser auch sein Kind in der Schule belästigt habe und er habe sein Kind aus der Schule genommen. Der Name des Mannes sei XXXX, Spitzname XXXX. Befragt, ob dieser bei der Polizei sei, weil der ASt zuvor schilderte dass dieser 1994 Polizist gewesen sei, verneinte er und gab an, dieser sei nun der größte Mafia Organisator. Sie hätten ihn bei der Polizei gekündigt. Anzeige habe der ASt nicht erstatten dürfen, weil ihm dieser Mann gedroht habe, er würde eine Bombe in sein Haus legen, wenn er etwas sagen würde.Befragt, ob der Vorfall im Jahr 1994 der Fluchtgrund im Jahr 2006 sei, gab der ASt an, von diesem Mann habe er immer Probleme gehabt bis ins Jahr 2005 und sei von diesem auch mit einem Messer verletzt worden. Wegen diesem Mann sei er aus seinem Heimatland weg, weil dieser auch sein Kind in der Schule belästigt habe und er habe sein Kind aus der Schule genommen. Der Name des Mannes sei römisch 40 , Spitzname römisch 40 . Befragt, ob dieser bei der Polizei sei, weil der ASt zuvor schilderte dass dieser 1994 Polizist gewesen sei, verneinte er und gab an, dieser sei nun der größte Mafia Organisator. Sie hätten ihn bei der Polizei gekündigt. Anzeige habe der ASt nicht erstatten dürfen, weil ihm dieser Mann gedroht habe, er würde eine Bombe in sein Haus legen, wenn er etwas sagen würde.
Konkret nach Vorfällen befragt, gab der ASt an, im Jahr 2005 bei einem Markt habe er den ASt mit einem Messer am Oberschenkel verletzt. Ins Spital habe er nicht dürfen und sei bei einem Privatarzt gewesen.
Der ASt gab an, er habe das von seinem Vater geerbte Haus mit Landwirtschaft im Jahr 2004 verkauft, weil er XXXX verlassen habe müssen. Seit 2004 sei er dann umhergegangen in XXXX und Sarajewo, er habe weglaufen müssen, als ihn der Mann am Markt überfallen habe.Der ASt gab an, er habe das von seinem Vater geerbte Haus mit Landwirtschaft im Jahr 2004 verkauft, weil er römisch 40 verlassen habe müssen. Seit 2004 sei er dann umhergegangen in römisch 40 und Sarajewo, er habe weglaufen müssen, als ihn der Mann am Markt überfallen habe.
Befragt warum er sein Haus im Jahr 2004 verkaufen und flüchten hätte müssen und ihn der Mann im Jahr 2005 erst in XXXX in einem Markt überfallen hätte, gab er an, der Mann habe ihn 2002 oder 2003 mit dem Messer verletzt, jetzt wisse er nicht mehr genau. Nochmals befragt, wann er nun von dem Mann mit dem Messer verletzt worden sei, gab er an im Jahr 2003. Nochmals befragt, wo er von 2003 bis 2006 aufhältig gewesen sei, gab er an, im Jahr 2003 habe er sein Haus verkauft und sei nach Sarajewo gegangen. Dort habe er nicht ganz ein Jahr in einer Mietwohnung an der Adresse XXXX gewohnt. Danach sei er zu seinem Cousin nach XXXX, XXXX für 6 oder sieben Monate gegangen. Bis September 2005 sei er wieder nach Sarajewo gegangen an die gleiche Adresse wie vorher. Von dort sei er alleine nach Slowenien gegangen und habe um Asyl angesucht. Er habe dort aber kein Asyl wollen, weil der Mann zuhause seine Kinder belästigt habe und er deswegen seinen Sohn im Jahr 2005 von der Schule abgemeldet habe. Befragt, warum seine Kinder in XXXX zur Schule gegangen seien, wenn sie in Sarajewo gewohnt hätten, gab er an, die Kinder seien einige Zeit in die Schule gegangen und einige Zeit nicht. Als sie in Sarajewo gewesen seien, seien die Kinder nicht in die Schule gegangen. Am 21. September 2005 sei er von Slowenien zurückgekehrt. Zuerst gab der ASt an, er sei nach XXXX zurückgekehrt, dann besserte er auf Sarajevo aus. Seine Frau sei mit den Kindern beim Cousin in XXXX gewesen. Nach zwei Monaten habe er dann seinen Sohn von der Schule abgemeldet und sie seien dann alle nach Sarajewo gegangen. Dann habe er aber aus XXXX Geburtsurkunden und Dokumente benötigt, weil er hierher kommen hätte wollen. Im Jänner 2006 sei er von Sarajewo nach XXXX gefahren und dann mit einem Schlepper nach Österreich. Er habe dann via Handy erfahren, dass seine Frau wieder in XXXX sei und er habe sich abgemeldet und sei wieder nach Sarajewo gefahren. Er hätte dann wieder die selben Probleme mit diesem Mann gehabt. Befragt, ob er in Sarajewo Probleme mit diesem Mann gehabt habe, verneinte er und gab an, nach XXXX sei er dann, aber der Mann befinde sich überall. Am 15 oder 16. April sei er dann nach Belgien geflüchtet. Im Juli oder August sei er aber wieder nach XXXX zurückgegangen, weil seine Frau ihm mitgeteilt habe, dass der Mann seine Familie und auch seinen Cousin bedroht habe. Von 2003 bis 2006 habe er von dem Geld des Hausverkaufs gelebt.Befragt warum er sein Haus im Jahr 2004 verkaufen und flüchten hätte müssen und ihn der Mann im Jahr 2005 erst in römisch 40 in einem Markt überfallen hätte, gab er an, der Mann habe ihn 2002 oder 2003 mit dem Messer verletzt, jetzt wisse er nicht mehr genau. Nochmals befragt, wann er nun von dem Mann mit dem Messer verletzt worden sei, gab er an im Jahr 2003. Nochmals befragt, wo er von 2003 bis 2006 aufhältig gewesen sei, gab er an, im Jahr 2003 habe er sein Haus verkauft und sei nach Sarajewo gegangen. Dort habe er nicht ganz ein Jahr in einer Mietwohnung an der Adresse römisch 40 gewohnt. Danach sei er zu seinem Cousin nach römisch 40 , römisch 40 für 6 oder sieben Monate gegangen. Bis September 2005 sei er wieder nach Sarajewo gegangen an die gleiche Adresse wie vorher. Von dort sei er alleine nach Slowenien gegangen und habe um Asyl angesucht. Er habe dort aber kein Asyl wollen, weil der Mann zuhause seine Kinder belästigt habe und er deswegen seinen Sohn im Jahr 2005 von der Schule abgemeldet habe. Befragt, warum seine Kinder in römisch 40 zur Schule gegangen seien, wenn sie in Sarajewo gewohnt hätten, gab er an, die Kinder seien einige Zeit in die Schule gegangen und einige Zeit nicht. Als sie in Sarajewo gewesen seien, seien die Kinder nicht in die Schule gegangen. Am 21. September 2005 sei er von Slowenien zurückgekehrt. Zuerst gab der ASt an, er sei nach römisch 40 zurückgekehrt, dann besserte er auf Sarajevo aus. Seine Frau sei mit den Kindern beim Cousin in römisch 40 gewesen. Nach zwei Monaten habe er dann seinen Sohn von der Schule abgemeldet und sie seien dann alle nach Sarajewo gegangen. Dann habe er aber aus römisch 40 Geburtsurkunden und Dokumente benötigt, weil er hierher kommen hätte wollen. Im Jänner 2006 sei er von Sarajewo nach römisch 40 gefahren und dann mit einem Schlepper nach Österreich. Er habe dann via Handy erfahren, dass seine Frau wieder in römisch 40 sei und er habe sich abgemeldet und sei wieder nach Sarajewo gefahren. Er hätte dann wieder die selben Probleme mit diesem Mann gehabt. Befragt, ob er in Sarajewo Probleme mit diesem Mann gehabt habe, verneinte er und gab an, nach römisch 40 sei er dann, aber der Mann befinde sich überall. Am 15 oder 16. April sei er dann nach Belgien geflüchtet. Im Juli oder August sei er aber wieder nach römisch 40 zurückgegangen, weil seine Frau ihm mitgeteilt habe, dass der Mann seine Familie und auch seinen Cousin bedroht habe. Von 2003 bis 2006 habe er von dem Geld des Hausverkaufs gelebt.
Das Vorbringen des ASt. ist aufgrund der erheblichen Widersprüche zur Gänze unglaubwürdig und entspricht hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen, weil es vage und allgemein gehalten ist, in keiner Weise schlüssig und plausibel nachvollziehbar ist, weil der ASt. keine konkreten und auf Nachfrage nur widersprüchliche Angaben zu machen vermochte. Der ASt hat auch nicht dargetan, dass ein fluchtauslösendes Ereignis bestand, zumal er am 19.09.2006 mit seiner Familie mit einem öffentlichen Bus ganz normal, gemeinsam mit seiner Familie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Dann mit einem Taxi weiter zur kroatischen Grenze, wo sie durch die Grenzpolizei zurückgewiesen wurden (siehe auch Stempel im Reisepass des ASt). Danach seien sie wieder nach Hause gefahren. Am 20.09.2006 seien sie beim bosnisch -kroatischen Grenzübergang XXXX durchgewunken worden. Sie seien von XXXX nach XXXX mit dem Taxi gefahren, dann von XXXX bis XXXX mit dem Zug. Bahnhof XXXX mit dem Taxi und bei XXXX zu Fuß über die grüne Grenze nach Slowenien. Danach seien sie Schlepperoganisiert weiter gereist. Die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper sei ungefähr einen Monat zuvor in XXXX erfolgt.Das Vorbringen des ASt. ist aufgrund der erheblichen Widersprüche zur Gänze unglaubwürdig und entspricht hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen, weil es vage und allgemein gehalten ist, in keiner Weise schlüssig und plausibel nachvollziehbar ist, weil der ASt. keine konkreten und auf Nachfrage nur widersprüchliche Angaben zu machen vermochte. Der ASt hat auch nicht dargetan, dass ein fluchtauslösendes Ereignis bestand, zumal er am 19.09.2006 mit seiner Familie mit einem öffentlichen Bus ganz normal, gemeinsam mit seiner Familie von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Dann mit einem Taxi weiter zur kroatischen Grenze, wo sie durch die Grenzpolizei zurückgewiesen wurden (siehe auch Stempel im Reisepass des ASt). Danach seien sie wieder nach Hause gefahren. Am 20.09.2006 seien sie beim bosnisch -kroatischen Grenzübergang römisch 40 durchgewunken worden. Sie seien von römisch 40 nach römisch 40 mit dem Taxi gefahren, dann von römisch 40 bis römisch 40 mit dem Zug. Bahnhof römisch 40 mit dem Taxi und bei römisch 40 zu Fuß über die grüne Grenze nach Slowenien. Danach seien sie Schlepperoganisiert weiter gereist. Die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper sei ungefähr einen Monat zuvor in römisch 40 erfolgt.
Von ho Behörde kann nicht nachvollzogen werden, dass jemand, der in Furcht und Unruhe versetzt ist und dem sein Leben in seiner Heimat unerträglich erscheint, mit dem öffentlichen Bus und Taxi durch sein Heimatland reist und nach Zurückweisung an der kroatischen Grenze sogar wieder nach Hause. Dazu wird angeführt, dass der ASt auch nach dreimaliger Reise ins Ausland, immer wieder nach Hause zurückkehrte.
Überhaupt deutet der Umstand, dass der ASt problemlos durch das Gebiet seines Herkunftsstaates reisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich hierbei Persons- bzw. Identitätskontrollen auszusetzen, daraufhin, dass der ASt Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des Herkunftsstaates weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0024, wo der VwGH diese Überlegungen hinsichtlich der Grenzkontrolle durchführte. Aufgrund der Ähnlichkeit der Sachlage im Zuge einer Kontrolle im Landesinneren erscheinen der ho. Behörde die dort angestellten Überlegungen auch hier anwendbar).Überhaupt deutet der Umstand, dass der ASt problemlos durch das Gebiet seines Herkunftsstaates reisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich hierbei Persons- bzw. Identitätskontrollen auszusetzen, daraufhin, dass der ASt Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des Herkunftsstaates weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0024, wo der VwGH diese Überlegungen hinsichtlich der Grenzkontrolle durchführte. Aufgrund der Ähnlichkeit der Sachlage im Zuge einer Kontrolle im Landesinneren erscheinen der ho. Behörde die dort angestellten Überlegungen auch hier anwendbar).
Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung wäre dies alles wohl unmöglich gewesen.
Auch ist der Behörde nicht verständlich, wenn der Mann als der ASt in Slowenien gewesen sei auch seine Kinder bedroht hätte, er seine Frau und seine Kinder weitere zwei Mal, als er nach Österreich und Belgien gereist ist, alleine zuhause zurücklässt.
Der ASt gab an, das Haus das er im Jahr 2003 verkauft habe, habe die Adresse XXXX gehabt. Auch die Angaben, dass er sich danach in einer Mietwohnung in Sarajewo sowie in bei seinem Cousin in XXXX aufgehalten habe, können aufgrund der vorgelegten Meldebestätigungen seiner Kinder an der Adresse XXXX vom 08.04.2004 ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es ist auch nicht verständlich, dass der ASt sein Haus mit Haus XXXX aufgrund der Bedrohungen durch diesen Mann verkauft und lediglich ein paar Häuser weiter wieder Unterkunft bezieht und die Familie auch dort anmeldet.Der ASt gab an, das Haus das er im Jahr 2003 verkauft habe, habe die Adresse römisch 40 gehabt. Auch die Angaben, dass er sich danach in einer Mietwohnung in Sarajewo sowie in bei seinem Cousin in römisch 40 aufgehalten habe, können aufgrund der vorgelegten Meldebestätigungen seiner Kinder an der Adresse römisch 40 vom 08.04.2004 ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es ist auch nicht verständlich, dass der ASt sein Haus mit Haus römisch 40 aufgrund der Bedrohungen durch diesen Mann verkauft und lediglich ein paar Häuser weiter wieder Unterkunft bezieht und die Familie auch dort anmeldet.
Widersprüche ergaben sich auch aus den Angaben des ASt, dass er aus Slowenien zurückgekehrt sei, weil der Mann sein Kind belästigt hätte, zumal er vor der Erstaufnahmestelle angab, er sei aus Slowenien zurückgekehrt, weil er in Slowenien Probleme mit Leuten, mit Roma gehabt hätte.
Auch die Angabe, dass er vor 2003 ein schönes Leben gehabt hätte steht im Widerspruch zu den Angaben, dass er schon seit 1994 die selben Probleme mit diesem Mann gehabt hätte und das Leben unerträglich gewesen sei, wonach er im Jahr 2003 sein Haus verkauft hätte. Die weiteren Angaben, dass er von 2003 bis 2006 das gesamte Leben der Familie und die Schleppungen durch den Erlös des Hausverkaufs finanziert hätte, steht im Widerspruch zu seinen Angaben, dass er keine Mittel gehabt habe bei seinen mehreren Fluchtversuchen seine Familie auch mitzunehmen und dies aber im September 2006 finanzieren habe können.
Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanzen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens des ASt betreffen, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung persönliche Glaubwürdigkeit des ASt und damit auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich ist, warum er widersprüchliche Angaben tätigen soll, wenn der ASt tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätte.
Zudem wird angemerkt, dass er seine Erstangaben bezüglich der Fluchtgründe, er werde als Angehöriger der Minderheit der Roma von Serben schlecht behandelt und tätlich angegriffen, auf Probleme mit nur einem serbischen Mann änderte. Aus den ganzen Angaben in seinen Niederschriften geht nicht einmal hervor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in seinem Heimatland verfolgt werde. Von der Behörde wird zwar nicht verkannt, dass die Bevölkerung der Roma teilweise Schwierigkeiten hat. Jedoch wird auch darauf hingewiesen, dass keine Berichte von erheblichen Diskriminierungen gegenüber Minderheiten in Bosnien und Herzegowina vorliegen. Laut den vorliegenden Berichten wurden in den letzten Jahren Fortschritte bei der Integrierung von Minderheiten erzielt. Ebenso wurde als positiv hervorgehoben, dass die Zahl der ehemaligen Vertriebenen und Flüchtlinge der Roma Minderheit, welche nach XXXX zurückgekehrt sind in den letzten Jahren zugenommen hat. Probleme ergeben sich wenn die Personen nicht registriert sind. Aufgrund der Angaben des ASt, dass er eigentlich ein schönes Leben gehabt habe, er und seine Familie registriert sind, die Kinder in die Schule gingen und sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch ihren Herkunftsstaat reisen haben können wird in seinem Fall nicht von einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ausgegangen.Zudem wird angemerkt, dass er seine Erstangaben bezüglich der Fluchtgründe, er werde als Angehöriger der Minderheit der Roma von Serben schlecht behandelt und tätlich angegriffen, auf Probleme mit nur einem serbischen Mann änderte. Aus den ganzen Angaben in seinen Niederschriften geht nicht einmal hervor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in seinem Heimatland verfolgt werde. Von der Behörde wird zwar nicht verkannt, dass die Bevölkerung der Roma teilweise Schwierigkeiten hat. Jedoch wird auch darauf hingewiesen, dass keine Berichte von erheblichen Diskriminierungen gegenüber Minderheiten in Bosnien und Herzegowina vorliegen. Laut den vorliegenden Berichten wurden in den letzten Jahren Fortschritte bei der Integrierung von Minderheiten erzielt. Ebenso wurde als positiv hervorgehoben, dass die Zahl der ehemaligen Vertriebenen und Flüchtlinge der Roma Minderheit, welche nach römisch 40 zurückgekehrt sind in den letzten Jahren zugenommen hat. Probleme ergeben sich wenn die Personen nicht registriert sind. Aufgrund der Angaben des ASt, dass er eigentlich ein schönes Leben gehabt habe, er und seine Familie registriert sind, die Kinder in die Schule gingen und sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch ihren Herkunftsstaat reisen haben können wird in seinem Fall nicht von einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ausgegangen.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Cousin des ASt, bei dem sie nach dem Hausverkauf immer wieder aufhältig gewesen seien, bei dem sie von dem Mann beraubt worden seien und der auch den Cousin bedroht habe, weshalb der ASt aus Belgien wieder zurückgekehrt sei, nach Angaben des ASt, nach wie vor in XXXX wohnhaft ist.Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Cousin des ASt, bei dem sie nach dem Hausverkauf immer wieder aufhältig gewesen seien, bei dem sie von dem Mann beraubt worden seien und der auch den Cousin bedroht habe, weshalb der ASt aus Belgien wieder zurückgekehrt sei, nach Angaben des ASt, nach wie vor in römisch 40 wohnhaft ist.
Es wird hier auch auf die Angaben der Gattin des ASt hingewiesen welche ebenfalls widersprüchlich sind. Die Gattin des ASt gab vorerst an, immer in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Später gab sie auch an in XXXX gewohnt zu haben. Auch während ihr Gatte nach Slowenien, Österreich und Belgien geflüchtet sei, sei sie mit den Kindern in XXXX wohnhaft gewesen.Es wird hier auch auf die Angaben der Gattin des ASt hingewiesen welche ebenfalls widersprüchlich sind. Die Gattin des ASt gab vorerst an, immer in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein. Später gab sie auch an in römisch 40 gewohnt zu haben. Auch während ihr Gatte nach Slowenien, Österreich und Belgien geflüchtet sei, sei sie mit den Kindern in römisch 40 wohnhaft gewesen.
Die Gattin des ASt gab auch an, der ASt sei aus Belgien zurückgekommen, weil der Sohn Probleme in der Schule gehabt habe, weil der Mann ihn am Weg zur Schule bedroht habe. Der ASt gab jedoch an, er habe den Sohn schon als er von Slowenien nach Hause gekommen sei abgemeldet.
Der Umstand, dass der ASt keine Bescheinigungsmittel beibrachte, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert wurde und auch nicht bekannt gab, warum er diese Beweismittel nicht beibrachte, beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit des ASt erheblich, da er am Verfahren nicht mitwirkte, obwohl ihm lediglich die Beibringung solcher Beweismittel aufgetragen wurde, deren Beibringung ihm bei einem Minimum an persönlichen Engagement möglich gewesen wäre, dies auch deshalb, weil er angab den Großteil der geforderten Beweismittel in der Unterkunft in Österreich zu haben. Da er diese nicht beibrachte, muss daher davon ausgegangen werden, dass er kein persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang zeigt, was wiederum auf eine Antragstellung aus asylfremden Motiven hindeutet.
Aufgrund der Angaben des ASt kommt die Behörde zum Schluss, dass dem ASt. im Herkunftsland die Lebensgrundlage auch nicht gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt wird."
In Bekräftigung dieser erstinstanzlichen Ausführungen - denen sich der erkennende Gerichtshof anschließt - wird nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein, die Flucht seiner Familie auslösendes Ereignis nicht schlüssig darzulegen vermochte. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 30.01.2007 vor, dass er seit 1994 mit einem Mann, XXXX, Probleme gehabt habe, der bei der Mafia gewesen sei; dieser Mann sei gleichzeitig Polizist gewesen und habe einem Freund des Beschwerdeführers 1994 mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei von demselben Mann mit einem Messer verletzt worden und habe bis 2005 immer dieselben Probleme gehabt. Seine Ehefrau und er seien von "dem Mann" 2005 am Markt überfallen worden. An späterer Stelle der Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann an, dass er 2002 oder 2003 mit dem Messer verletzt worden sei; er wisse es nicht mehr genau. Letztlich gab er an, dass sich dieser Vorfall 2003 ereignet habe.In Bekräftigung dieser erstinstanzlichen Ausführungen - denen sich der erkennende Gerichtshof anschließt - wird nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein, die Flucht seiner Familie auslösendes Ereignis nicht schlüssig darzulegen vermochte. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 30.01.2007 vor, dass er seit 1994 mit einem Mann, römisch 40 , Probleme gehabt habe, der bei der Mafia gewesen sei; dieser Mann sei gleichzeitig Polizist gewesen und habe einem Freund des Beschwerdeführers 1994 mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei von demselben Mann mit einem Messer verletzt worden und habe bis 2005 immer dieselben Probleme gehabt. Seine Ehefrau und er seien von "dem Mann" 2005 am Markt überfallen worden. An späterer Stelle der Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann an, dass er 2002 oder 2003 mit dem Messer verletzt worden sei; er wisse es nicht mehr genau. Letztlich gab er an, dass sich dieser Vorfall 2003 ereignet habe.
Dieses äußerst unkonkrete und vage Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubwürdig darzutun. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig darzulegen, aus welchem Motiv er zwischen 1994 und 2005 - also elf Jahre lang - einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sein soll; das äußerst allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung, dass seine Familie und er aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von "den Serben" schlecht behandelt worden seien, vermag in diesem Zusammenhang jedenfalls kein glaubwürdiges Motiv darzustellen und hat der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch mit keinem Wort erwähnt, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit den behaupteten Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll.
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr - erstmals - in der Beschwerde vorbringt, dass er den Grund für die Bedrohung durch XXXX - hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass dieser XXXX heiße - und seine kriminelle Organisation darin "vermute", dass er der Volksgruppe der Roma angehöre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst hier lediglich eine Vermutung aufstellt, welche in Anbetracht des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers - ganz abgesehen davon, dass dieses Vorbringen als unzulässige Neuerung im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen ist, worauf in den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen noch näher einzugehen sein wird - eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig darzulegen vermag.Sofern der Beschwerdeführer nunmehr - erstmals - in der Beschwerde vorbringt, dass er den Grund für die Bedrohung durch römisch 40 - hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass dieser römisch 40 heiße - und seine kriminelle Organisation darin "vermute", dass er der Volksgruppe der Roma angehöre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst hier lediglich eine Vermutung aufstellt, welche in Anbetracht des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers - ganz abgesehen davon, dass dieses Vorbringen als unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen ist, worauf in den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen noch näher einzugehen sein wird - eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig darzulegen vermag.
Der Beschwerdeführer hat sich zudem auch in seinem Vorbringen widersprochen; wie sich aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, gab er zunächst an, 2005 am Markt überfallen worden zu sein; an späterer Stelle änderte er sein Vorbringen und gab an, dass er nicht mehr wisse, ob dies 2002 oder 2003 gewesen sei und brachte er letztlich vor, 2003 mit dem Messer verletzt worden zu sein.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr auch vor, dass er zwei Mal von diesem Mann verletzt worden sei, das erste Mal "zwischen 2003 und 2004" als er mit seiner Frau am Markt gewesen sei, das zweite Mal 2005, als er bei seinem Cousin in XXXX zu Besuch gewesen sei. Ganz abgesehen davon, dass dieses Beschwerdevorbringen im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen steht, widerspricht sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst: der Beschwerdeführer gibt zunächst an, das erste Mal - von insgesamt zwei Malen - am Markt verletzt worden zu sein, schildert in der Beschwerde dann aber, dass er immer wieder Probleme mit diesem Mann gehabt habe und bringt dann erstmals vor, bei sich zu Hause auf dem Weg in den Garten von XXXX überfallen und verprügelt worden, wobei ihm das Schlüsselbein gebrochen worden sei.In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr auch vor, dass er zwei Mal von diesem Mann verletzt worden sei, das erste Mal "zwischen 2003 und 2004" als er mit seiner Frau am Markt gewesen sei, das zweite Mal 2005, als er bei seinem Cousin in römisch 40 zu Besuch gewesen sei. Ganz abgesehen davon, dass dieses Beschwerdevorbringen im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen steht, widerspricht sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst: der Beschwerdeführer gibt zunächst an, das erste Mal - von insgesamt zwei Malen - am Markt verletzt worden zu sein, schildert in der Beschwerde dann aber, dass er immer wieder Probleme mit diesem Mann gehabt habe und bringt dann erstmals vor, bei sich zu Hause auf dem Weg in den Garten von römisch 40 überfallen und verprügelt worden, wobei ihm das Schlüsselbein gebrochen worden sei.
In Hinblick auf die aufgetretenen Widersprüche des Beschwerdeführers - insbesondere auch im Beschwerdevorbringen - kommt daher auch dem, erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Vorfall - abgesehen davon, dass dieses als unzulässige Neuerung im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen ist -, welcher sich in seinem Haus bzw. Garten zugetragen haben soll, keine Glaubwürdigkeit zu.In Hinblick auf die aufgetretenen Widersprüche des Beschwerdeführers - insbesondere auch im Beschwerdevorbringen - kommt daher auch dem, erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Vorfall - abgesehen davon, dass dieses als unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen ist -, welcher sich in seinem Haus bzw. Garten zugetragen haben soll, keine Glaubwürdigkeit zu.
Wenn der Beschwerdeführer die aufgetretenen Widersprüche damit zu erklären versucht, dass er seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt habe und er weiters Missverständnisse der Dolmetscherin vermute, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass der (behauptete) wiederholte Aufenthaltswechsel, die aufgetretenen Widersprüche jedenfalls nicht zu erklären vermag. Zu den (vermuteten) Missverständnissen der Dolmetscherin ist festzuhalten, dass - wie sich aus den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen ergibt - dem Beschwerdeführer die Niederschriften Seite für Seite rückübersetzt und vom Beschwerdeführer auch Seite für Seite unterschrieben wurden, ohne dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Dolmetscherin angab; auch die Frage, ob der Beschwerdeführer an den Einvernahmen etwas zu beanstanden habe, wurde vom Beschwerdeführer verneint.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht bereits schon angegeben habe, Probleme mit einem, der Mafia angehörenden Mann zu haben, weil er nicht detailliert danach befragt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sehr wohl die Gelegenheit hatte seine Fluchtgründe vorzubringen; wie oben erwähnt, gab der Beschwerdeführer lediglich lapidar an, von "den Serben" schlecht behandelt worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer Probleme mit einer konkreten Person gehabt habe, wurde vom ihm im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt.
Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgründe chronologisch zu erzählen, so kann diesem Vorbringen in Hinblick auf oben wiedergegebenen Einvernahmeprotokolle nicht gefolgt werden.
Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen ist letztlich auch darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Sohn des Beschwerdeführers von XXXX in den Bauch getreten worden sei; vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn in der Schule von diesem Mann belästigt worden sei.Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen ist letztlich auch darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Sohn des Beschwerdeführers von römisch 40 in den Bauch getreten worden sei; vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn in der Schule von diesem Mann belästigt worden sei.
Wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde, ist auch vom erkennenden Gerichtshof nochmals festzuhalten, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis 2003 ein schönes Leben in XXXX sowie Geld, ein Auto und Land gehabt habe, im Widerspruch zu seinem Vorbringen steht, dass er seit 1994 Probleme gehabt habe und er bedroht worden sei.Wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde, ist auch vom erkennenden Gerichtshof nochmals festzuhalten, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis 2003 ein schönes Leben in römisch 40 sowie Geld, ein Auto und Land gehabt habe, im Widerspruch zu seinem Vorbringen steht, dass er seit 1994 Probleme gehabt habe und er bedroht worden sei.
Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darzulegen vermochte, sein Haus in XXXX tatsächlich verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.01.2007 zunächst an, sein Haus 2004 verkauft zu haben und danach nach Sarajevo gezogen zu sein. Dem gegenüber gab er in dieser Einvernahme wenig später an, dass er sein Haus 2003 verkauft habe. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausführte, steht dieses Vorbringen des Beschwerdeführer auch insbesondere im Widerspruch zum Vorbringen seiner Ehefrau; seine Ehefrau - welche im Übrigen angab, nicht zu wissen, wann das Haus verkauft worden sei - brachte vor, nach dem Verkauf des Hauses und bis zur Ausreise nach Österreich in XXXX gewohnt zu haben. Dass die Familie des Beschwerdeführers in XXXX gewohnt habe, wurde vom Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort erwähnt.Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darzulegen vermochte, sein Haus in römisch 40 tatsächlich verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.01.2007 zunächst an, sein Haus 2004 verkauft zu haben und danach nach Sarajevo gezogen zu sein. Dem gegenüber gab er in dieser Einvernahme wenig später an, dass er sein Haus 2003 verkauft habe. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausführte, steht dieses Vorbringen des Beschwerdeführer auch insbesondere im Widerspruch zum Vorbringen seiner Ehefrau; seine Ehefrau - welche im Übrigen angab, nicht zu wissen, wann das Haus verkauft worden sei - brachte vor, nach dem Verkauf des Hauses und bis zur Ausreise nach Österreich in römisch 40 gewohnt zu haben. Dass die Familie des Beschwerdeführers in römisch 40 gewohnt habe, wurde vom Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort erwähnt.
Wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde, vermochte der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen; der Beschwerdeführer gab selbst an, über Beweismittel - insbesondere den Kaufvertrag über sein Haus - in Österreich zu verfügen und diese vorlegen zu können; bis dato ist eine entsprechende Beweismittelvorlage jedoch nicht erfolgt, was ebenfalls nicht geeignet ist, zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beizutragen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Meldebestätigungen ihrer in Bosnien und Herzegowina geborenen Kinder vorlegte, welche am 08.04.2004 in XXXX ausgestellt wurden. Den Meldebestätigungen zu Folge waren die Kinder der Beschwerdeführerin am 08.04.2004 an der Adresse XXXX in XXXX gemeldet; der Beschwerdeführer gab jedoch an, sein Haus mit der Adresse XXXX verkauft zu haben und danach nach Sarajevo gezogen zu sein, wo er ca. ein Jahr in einer Wohnung gewohnt habe. Danach sei er nach XXXX zu seinem Cousin an der Adresse XXXX gezogen. Die vorgelegten Meldebestätigungen stehen daher im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers und sind nicht dazu geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sein Haus 2003 verkauft habe, zu untermauern."Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Meldebestätigungen ihrer in Bosnien und Herzegowina geborenen Kinder vorlegte, welche am 08.04.2004 in römisch 40 ausgestellt wurden. Den Meldebestätigungen zu Folge waren die Kinder der Beschwerdeführerin am 08.04.2004 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 gemeldet; der Beschwerdeführer gab jedoch an, sein Haus mit der Adresse römisch 40 verkauft zu haben und danach nach Sarajevo gezogen zu sein, wo er ca. ein Jahr in einer Wohnung gewohnt habe. Danach sei er nach römisch 40 zu seinem Cousin an der Adresse römisch 40 gezogen. Die vorgelegten Meldebestätigungen stehen daher im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers und sind nicht dazu geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sein Haus 2003 verkauft habe, zu untermauern."
Wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen ergibt, vermochte auch der Ehemann der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung seiner Familie nicht glaubwürdig darzulegen; insbesondere konnte auch das Vorbringen, dass das Familienhaus der Beschwerdeführerin verkauft worden sei, nicht als glaubwürdig erachtet werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und der Unplausibilität der Angaben und insbesondere auch aufgrund der aufgetretenen Divergenzen zwischen den Ausführungen der Beschwerdeführeins und jenen ihres Ehemannes als nicht glaubwürdig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich einerseits auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina, aus denen insbesondere hervorgeht, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, landesweit sichergestellt ist; dabei verkennt der erkennende Gerichtshof auch nicht, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben und nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Andererseits ist - in Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach wie vor über eine ausreichende Wohnmöglichkeit in ihrem Herkunftsstaat verfügen. Die Beschwerdeführerin gab auch an, vor dem Verkauf ihres Hauses von Landwirtschaft gelebt, ein wenig Land und Kühe gehabt zu haben; der Ehemann der Beschwerdeführerin gab selbst an, bis 2003 ein schönes Leben in XXXX gehabt, normal und gut gelebt sowie Geld, ein Auto und Land gehabt zu haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Andererseits ist - in Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach wie vor über eine ausreichende Wohnmöglichkeit in ihrem Herkunftsstaat verfügen. Die Beschwerdeführerin gab auch an, vor dem Verkauf ihres Hauses von Landwirtschaft gelebt, ein wenig Land und Kühe gehabt zu haben; der Ehemann der Beschwerdeführerin gab selbst an, bis 2003 ein schönes Leben in römisch 40 gehabt, normal und gut gelebt sowie Geld, ein Auto und Land gehabt zu haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Selbst wenn man davon ausgeht - was der erkennende Gerichtshof jedoch nicht tut -, dass das Familienhaus der Beschwerdeführerin verkauft worden sei, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich ihre Eltern und ein Bruder nach wie vor in XXXX aufhalten, weshalb auch vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhalts mit der Bewältigung einer allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation gerechnet werden kann, zumal auch der Ehemann der Beschwerdeführerin angab, dass dessen Cousin und weitere weitschichtige Verwandte nach wie vor in Bosnien und Herzegowina leben.Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich ihre Eltern und ein Bruder nach wie vor in römisch 40 aufhalten, weshalb auch vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhalts mit der Bewältigung einer allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation gerechnet werden kann, zumal auch der Ehemann der Beschwerdeführerin angab, dass dessen Cousin und weitere weitschichtige Verwandte nach wie vor in Bosnien und Herzegowina leben.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin über einen bosnischen Reisepass und einen Personalausweis der Republika Srpska verfügt und daher jedenfalls in der Lage ist, sich in XXXX registrieren zu lassen; bei Vorliegen einer Registrierung hat die Beschwerdeführerin unter anderem ein Anrecht auf die Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsvorsorge, der sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder.Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin über einen bosnischen Reisepass und einen Personalausweis der Republika Srpska verfügt und daher jedenfalls in der Lage ist, sich in römisch 40 registrieren zu lassen; bei Vorliegen einer Registrierung hat die Beschwerdeführerin unter anderem ein Anrecht auf die Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsvorsorge, der sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder.
Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht daher im Herkunftsstaat somit keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht ausreichend konkret behauptet.
Die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten und oben wiedergegebenen Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 08.06.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 08.06.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 25.05.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 25.05.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht davon ausgegangen werden, dass dieses den Tatsachen entspricht und kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat künftig konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität, welche darüber hinaus in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ihre Ursache hätten, ausgesetzt wäre.
Festzuhalten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Einvernahmen auch gar nicht vorgebracht hat, aus asylrelevanten Motiven - insbesondere ihrer ethnischen Zugehörigkeit - einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.
Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits am 05.02.2006 illegal in Österreich einreiste und am 07.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte sowie in Folge freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurück kehrte; auch in Hinblick auf dessen freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, kann nicht erkannt werden dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war.
In Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerden des Ehemannes der Beschwerdeführerin und ihrer fünf minderjährigen Kinder gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden.In Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerden des Ehemannes der Beschwerdeführerin und ihrer fünf minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden.
Aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist es nachhaltig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal nach den getroffenen Länderfeststellungen die Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt ist und daher angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken. Festzuhalten ist zudem, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem insbesondere zugesonnen werden kann, allenfalls durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zur Sicherung der Existenzgrundlage seiner Familie beizutragen. Für die Beschwerdeführerin und ihre Familie besteht außerdem die Möglichkeit, nötigenfalls Unterstützung von den im Ausland lebenden Verwandten ihres Ehemannes zu erhalten.Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist es nachhaltig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal nach den getroffenen Länderfeststellungen die Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt ist und daher angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken. Festzuhalten ist zudem, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem insbesondere zugesonnen werden kann, allenfalls durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zur Sicherung der Existenzgrundlage seiner Familie beizutragen. Für die Beschwerdeführerin und ihre Familie besteht außerdem die Möglichkeit, nötigenfalls Unterstützung von den im Ausland lebenden Verwandten ihres Ehemannes zu erhalten.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbindung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch vor deren Ausreise in der Lage waren, jedenfalls die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihren fünf minderjährigen Kindern, ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern vor.
Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über sonstige entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Was den Umstand betrifft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vorbrachte, dass seine zwei Brüder in Österreich aufhältig seien, so ist hier von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen und wurde ein solches weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch in der Beschwerde behauptet.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die - ihren Angaben zu Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die - ihren Angaben zu Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
02.12.2009