TE AsylGH Beschluss 2009/10/15 S18 313727-4/2009

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Spruch

S18 313.727-4/2009-8E

S18 313.728-4/2009-8E

S18 313.729-4/2009-9E

S18 313.730-4/2009-8E

S18 313.731-4/2009-8E

S18 313.732-4/2009-9E

S18 405.716-3/2009-8E

BESCHLUSS

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. XXXX, StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.723-BAG beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. römisch 40 , StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.723-BAG beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66

(4) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.(4) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. XXXX, StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.724-BAG beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. römisch 40 , StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.724-BAG beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66

(4) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.(4) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. XXXX, StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.725-BAG beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. römisch 40 , StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.725-BAG beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66

(4) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.(4) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. XXXX, StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.726-BAG beschlossen:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. römisch 40 , StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.726-BAG beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66

(4) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.(4) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. XXXX, StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.727-BAG beschlossen:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. römisch 40 , StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.727-BAG beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66

(4) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.(4) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

6.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. XXXX, StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.728-BAG beschlossen:6.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. römisch 40 , StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.728-BAG beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66

(4) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.(4) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

7.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. XXXX, StA. Von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.729-BAG beschlossen:7.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not), geb. römisch 40 , StA. Von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 05.729-BAG beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66

(4) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.(4) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführer brachten in der Vergangenheit an den im Akt ersichtlichen Daten wiederholt Anträge auf internationalen Schutz ein, welche gem. § 5 AsylG bzw. gem. § 68 AVG zurückgewiesen und die BF in die Slowakei ausgewiesen wurden.1.1. Die Beschwerdeführer brachten in der Vergangenheit an den im Akt ersichtlichen Daten wiederholt Anträge auf internationalen Schutz ein, welche gem. Paragraph 5, AsylG bzw. gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und die BF in die Slowakei ausgewiesen wurden.

Mangels Entscheidungsrelevanz verzichtet das erkennende Gericht auf eine detaillierte Wiedergabe des diesbezüglichen Verfahrensherganges.

1.2. Unmittelbar nach der letztmaligen Zurückweisung der Beschwerden brachten die Beschwerdeführer (BF1 - BF7 gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch) am 14.5.2009 wiederum Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.2. Unmittelbar nach der letztmaligen Zurückweisung der Beschwerden brachten die Beschwerdeführer (BF1 - BF7 gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch) am 14.5.2009 wiederum Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

1.3. Die Anträge wurden mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde die Ausweisung in die Slowakei verfügt.1.3. Die Anträge wurden mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde die Ausweisung in die Slowakei verfügt.

1.4. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht.

1.5. Im anhängigen Beschwerdeverfahren wurden die BF1 - BF7 in die Slowakei abgeschoben und kehrten in unmittelbarer zeitlicher Nähe nach der Abschiebung in das Bundesgebiet zurück und stellten neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesaylamt gem. § 17 Abs. 8 als Beschwerdeergänzung qualifiziert wurde.1.5. Im anhängigen Beschwerdeverfahren wurden die BF1 - BF7 in die Slowakei abgeschoben und kehrten in unmittelbarer zeitlicher Nähe nach der Abschiebung in das Bundesgebiet zurück und stellten neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesaylamt gem. Paragraph 17, Absatz 8, als Beschwerdeergänzung qualifiziert wurde.

1.6. In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des erkennenden Gerichts zum gegenständlichen Asylverfahren als erwiesen angenommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Gem. § 61 AsylG entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesasylamtes.Gem. Paragraph 61, AsylG entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesasylamtes.

2. Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 61 AsylG lautet:Paragraph 61, AsylG lautet:

"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende."

Aufgrund der ozit. Bestimmung hat über die gegenständliche Beschwerde der Einzelrichter zu entscheiden.

3. Inkrafttreten, Anzuwendendes Verfahrensrecht

3.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz ... am 1.1.2006 in Kraft und ist im gegenständlichen Verfahren anwendbar.3.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz ... am 1.1.2006 in Kraft und ist im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

3.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Im gegenständlichen Fall trat aufgrund der erfolgten Abschiebung der BF in die Slowakei und deren unmittelbarer Rückkehr während des anhängigen Beschwerdeverfahren folgender Umstand ein:

3.3.1. Die vom Bundesasylamt verfügte(n) Ausweisung(en) wurde(n) mit erfolgter Ausreise gegenstandslos (vgl. §§ 59 iVm 1(2) FPG, § 41 Abs. 6 AsylG p. A, Erk. d. VwGH v. 30.1.2003, 2002/21/0168).3.3.1. Die vom Bundesasylamt verfügte(n) Ausweisung(en) wurde(n) mit erfolgter Ausreise gegenstandslos vergleiche Paragraphen 59, in Verbindung mit 1(2) FPG, Paragraph 41, Absatz 6, AsylG p. A, Erk. d. VwGH v. 30.1.2003, 2002/21/0168).

3.3.2. Ebenso liegt in diesem Fall nunmehr keine gültige Zustimmungserklärung zur Übernahme der BF durch die Slowakei gem. der Dublin II VO mehr vor, da die Slowakei mit der Übernahme der BF ihre aus der Dublin II VO entstandenen Verpflichtungen erfüllte.3.3.2. Ebenso liegt in diesem Fall nunmehr keine gültige Zustimmungserklärung zur Übernahme der BF durch die Slowakei gem. der Dublin römisch zwei VO mehr vor, da die Slowakei mit der Übernahme der BF ihre aus der Dublin römisch zwei VO entstandenen Verpflichtungen erfüllte.

Ohne dem BAA vorgreifen zu wollen wird es laut Ansicht des erkennenden Gerichts nunmehr am BAA liegen, neuerlich Konsultationen mit den slowakischen Asylbehörden zu führen.

3.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen erscheint es im Rahmen von Zweckmäßigkeits-erwägungen geboten, die angefochtenen Bescheide gem. § 66 Abs. 4 AVG zu beheben und somit dem BAA die Möglichkeit einzuräumen vor dem Hintergrund der nunmehr maßgeblich geänderten Lage neuerlich ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu führen, wobei für die gegenständliche Behebung nicht ein subjektives Verschulden des Bundesasylamtes per se anzunehmen ist.3.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen erscheint es im Rahmen von Zweckmäßigkeits-erwägungen geboten, die angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben und somit dem BAA die Möglichkeit einzuräumen vor dem Hintergrund der nunmehr maßgeblich geänderten Lage neuerlich ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu führen, wobei für die gegenständliche Behebung nicht ein subjektives Verschulden des Bundesasylamtes per se anzunehmen ist.

Das erkennende Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die gegenständliche Behebung einer neuerlichen Zurückweisung des Antrages bzw. der neuerlichen Verfügung der Ausweisung (ev. in die Slowakei) nicht entgegen steht.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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