TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/19 S13 404115-2/2009

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Veröffentlicht am 19.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 404.115-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. POCHIESER, p.A. 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 18.05.2009, FZ. 08 06.602 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. POCHIESER, p.A. 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 18.05.2009, FZ. 08 06.602 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter (damals drei Jahre alt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2008 für sich und ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).

Eine Eurodac-Abfrage (AS 7) ergab, dass die Beschwerdeführerin zuvor bereits am 17.10.2007 in Griechenland (Samos) erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Am 01.08.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt (AS 15).

Am 13.08.2002 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 35).Am 13.08.2002 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 35).

Am 14.08.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 13.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 55).Am 14.08.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 13.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 55).

Am 26.09.2008, 20.10.2008 und am 17.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 81, 107, 133). Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Schriftstücke vor, welche zum Akt genommen wurden (AS 99-105, Übersetzung 123-129).

Am 09.10.2008 wurde die zweite Tochter der Beschwerdeführerin geboren.

Mit Schreiben vom 11.10.2009 (sic.), eingelangt beim Bundesasylamt am 10.11.2009, stimmte Griechenland der Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm 10 Abs. 1 Dublin II-VO nachträglich zu (AS 131).Mit Schreiben vom 11.10.2009 (sic.), eingelangt beim Bundesasylamt am 10.11.2009, stimmte Griechenland der Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Dublin II-VO nachträglich zu (AS 131).

Mit Bescheid vom 29.12.2008, FZ. 08 06.602 - EAST Ost, zugestellt am 14.01.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG iVm. Art. 10 Abs. 1 iVm Art 18 Abs. 7 Dublin II-VO als unzulässig zurück (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.)Mit Bescheid vom 29.12.2008, FZ. 08 06.602 - EAST Ost, zugestellt am 14.01.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO als unzulässig zurück (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.)

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, da die Beschwerdeführerin illegal über die Türkei nach Griechenland in die europäische Union eingereist sei. Es hätten sich zwischenzeitlich keine Sachverhalte ergeben, welche einen Zuständigkeitswegfall Griechenlands bewirkt hätten. Es liege auch kein Grund für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vor, da eine Überstellung nach Griechenland keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK bedeuten würde (AS 147).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, da die Beschwerdeführerin illegal über die Türkei nach Griechenland in die europäische Union eingereist sei. Es hätten sich zwischenzeitlich keine Sachverhalte ergeben, welche einen Zuständigkeitswegfall Griechenlands bewirkt hätten. Es liege auch kein Grund für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO vor, da eine Überstellung nach Griechenland keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK bedeuten würde (AS 147).

Erstes Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 28.01.2009 Beschwerde zum Asylgerichtshof, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass der angefochtene Bescheid wegen Verstoß gegen Art. 3 rechtswidrig sei, da die Zuständigkeit Griechenlands durch einen zwischenzeitlichen mehrmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Iran erloschen sei und ihr außerdem als Asylwerberin mit zwei Kleinkindern in Griechenland die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe (AS 231).Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 28.01.2009 Beschwerde zum Asylgerichtshof, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass der angefochtene Bescheid wegen Verstoß gegen Artikel 3, rechtswidrig sei, da die Zuständigkeit Griechenlands durch einen zwischenzeitlichen mehrmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Iran erloschen sei und ihr außerdem als Asylwerberin mit zwei Kleinkindern in Griechenland die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe (AS 231).

Mit Beschluss vom 10.02.2009, GZ. S11 404.115-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 285).

Mit Erkenntnis vom 25.03.2009, GZ S11 404.115-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf abstellte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (mit zwei Kleinkindern) um besonders schutzwürdige Personen handle und die Behörde keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Situation von Asylwerbern in Griechenland, insbesondere auf den Zugang zur Grundversorgung und die Unterbringungsmöglichkeiten getroffen habe (AS 311).Mit Erkenntnis vom 25.03.2009, GZ S11 404.115-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf abstellte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (mit zwei Kleinkindern) um besonders schutzwürdige Personen handle und die Behörde keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Situation von Asylwerbern in Griechenland, insbesondere auf den Zugang zur Grundversorgung und die Unterbringungsmöglichkeiten getroffen habe (AS 311).

Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Nachdem das Asylverfahren der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt wieder aufgenommen worden war, wurde sie am 15.05.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari erneut einvernommen.

Eine Anfrage der österreichischen Dublin-Abteilung beantwortete die griechische Dublin-Abteilung am 22.04.2009.

Mit Bescheid vom 18.05.2009, FZ. 08 06.602 - BAT, zugestellt am 19.05.2009, weist das Bundesasylamt erneut den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG iVm. Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO als unzulässig zurück (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (in der Folge: angefochtener Bescheid)Mit Bescheid vom 18.05.2009, FZ. 08 06.602 - BAT, zugestellt am 19.05.2009, weist das Bundesasylamt erneut den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins und Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO als unzulässig zurück (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (in der Folge: angefochtener Bescheid)

(II.).(römisch zwei.).

Begründend hat das Bundesasylamt im Wesentlichen festgestellt, Griechenland sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig, da sie dort über die Außengrenze der der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO eingereist sei. Die Zustimmung Griechenlands zur Rücknahme sei aufgrund Verfristung eingetreten. Die Zustimmung Griechenlands sei am 10.11.2008 eingelangt. Griechenland stimme einer Asylantragsstellung der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu und garantiere die Versorgung.

Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.

Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.

Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Griechenland ist dem massiven Zustrom von Flüchtlingen nicht gewachsen

(Quellen: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; PRO ASYL, "The situation in Greece is out of control" vom Nov. 2008).

UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. Diese Position ist Ende 2008 weiterhin aufrecht

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008).

Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaat der Dublin II-VO sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland

(Quellen: Aliens Litigation Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion, Schreiben vom 21.7.2008).

Verfahren

Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst (Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).

Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt

(Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten.

(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Swedish Migration Board:

Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08 concerning transfer to Greece according to the Dublin Regulation, E-Mail 19.12.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique, Commission de L'Intérieur, des Affaires Générales et de la Fonction Publique, März 2008; UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; European Court of Human Rights, Fourth Section, Decision as to the Admissibility of Application no. 32733/08 by K.R.S. against the United Kingdom).

Bei einer Rückkehr nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-VO erhalten Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt, eine sog. "pink card"

(Quelle: Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).

Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung

Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen .

(Quelle: Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.7.2008).

Bei der Umsetzung zeigen sich erhebliche Mängel .

(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008).

Zuständig für die Gewährung von Grundversorgung ist das Gesundheits- und Sozialministerium

(Quelle: Ministry of Interior, Asylum Section, Greek Dublin Unit:

"Dublin Regulation - Unaccompanied minors in the asylum procedure in Greece" - 11.7.2008)

Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet.

(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).

Alle Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung, wenn sie danach fragen. Die Gesamtkapazität der Aufnahmezentren beträgt derzeit etwa 900 Plätze. Probleme bestehen derzeit bei der Unterbringung von 50 Familien, die auf einer Warteliste stehen, wobei die Wartezeit etwa zwei Monate beträgt.

(Quelle: Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 05.06.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben.

In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin unter Zitierung zahlreicher Berichte von NGOs und offiziellen Stellen sowie eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Weimar im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe einerseits gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot verstoßen, andererseits sei Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes wegen drohender Verletzung des Art. 3 EMRK verpflichtet. Vor allem die Sicherheit und das Überleben der beiden minderjährigen Kinder seien in Griechenland nicht gewährleistet.In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin unter Zitierung zahlreicher Berichte von NGOs und offiziellen Stellen sowie eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Weimar im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe einerseits gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot verstoßen, andererseits sei Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes wegen drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK verpflichtet. Vor allem die Sicherheit und das Überleben der beiden minderjährigen Kinder seien in Griechenland nicht gewährleistet.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 10.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 16.06.2009, GZ. S13 404.115-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 16.06.2009, GZ. S13 404.115-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren und im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

a) Im ersten Verfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 15, 81, 107, 135):

Zur Flucht hat die Beschwerdeführer angegeben, sie habe Afghanistan Ende 2004 verlassen und sei mit ihrem Mann illegal in den Iran eingereist und habe sich zweieinhalb Jahre in Teheran aufgehalten. Ihre ältere Tochter sei dort geboren worden. Danach seien sie über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Nach Erhalt einer Ausreiseaufforderung seien sie vor ca. zehn Monaten in den Iran zurückgekehrt und nach etwa neuen Monaten von dort aus nach Afghanistan abgeschoben worden, wo sie sich in der Stadt Herad aufgehalten hätten. Sie seien dann vor 20 Tagen erneut geflohen. Zunächst nach Pakistan, von wo aus sie ein Flugzeug nach Istanbul genommen hätten. Nach zwei Wochen in der Türkei seien sie mit einem Lkw am 28.07.2008 nach Österreich eingereist.

In späteren Einvernahmen hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie seien, nachdem sie nach Afghanistan abgeschoben worden seien, von dort direkt nach Pakistan gegangen. Von dort aus seien sie in die Türkei geflogen, wo sie sich 24 Tage in einer Schlepperunterkunft aufgehalten hätten. Danach seien sie fünf Tage und Nächte mit dem Lkw nach Österreich gereist.

Auf Nachfrage, wann genau sie aus Griechenland ausgereist seien, hat die Beschwerdeführerin angegeben, das sei vor etwa einem Jahr gewesen.

Auf Nachfrage hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie hätten dann die Türkei vor zwei Monaten und fünf bis sechs Tagen in der Türkei verlassen.

Sie könne Unterlagen aus dem Iran besorgen, die belegen, dass sie dort bei einem Arzt gewesen sei. Sie könne auch den Vertrag vorlegen, den sie dort für die Miete eines Hauses unterzeichnet hätten. Ihr Mann habe dort Familienangehörige. Zu den später aus Teheran nach Österreich übersandten Unterlagen, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Mann habe dort als Schneider gearbeitet, für einen Mann namens "XXXX". Später hat sie ergänzt, es seien zwei Arbeitgeber gewesen, der andere habe "XXXX" geheißen. Zum Arzt sei man gegangen, etwa vor acht Monaten, weil ihre Tochter XXXX damals verkühlt gewesen sei und Fieber gehabt habe..Sie könne Unterlagen aus dem Iran besorgen, die belegen, dass sie dort bei einem Arzt gewesen sei. Sie könne auch den Vertrag vorlegen, den sie dort für die Miete eines Hauses unterzeichnet hätten. Ihr Mann habe dort Familienangehörige. Zu den später aus Teheran nach Österreich übersandten Unterlagen, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Mann habe dort als Schneider gearbeitet, für einen Mann namens "XXXX". Später hat sie ergänzt, es seien zwei Arbeitgeber gewesen, der andere habe "XXXX" geheißen. Zum Arzt sei man gegangen, etwa vor acht Monaten, weil ihre Tochter römisch 40 damals verkühlt gewesen sei und Fieber gehabt habe..

Auf Nachfrage, wann sie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien, hat die Beschwerdeführer gemeint, das sei vor ca. 3,5 Monaten gewesen. Auf Vorhalt, dass ihr Mann in seiner Befragung angegeben habe, die Familie sei erst vor ca. einem Monat nach Afghanistan abgeschoben worden, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe ja auch gesagt, dass sie in ihre Heimat abgeschoben worden seien.

Auf Nachfrage, von welchem Flughafen aus die Familie Pakistan verlassen habe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, das wisse sie nicht. Sie hätten dort zwei Tage gelebt, alles sei organisiert gewesen. Auf die Frage nach Details zu der Unterkunft und den Unterkunftsgebern, hat die Beschwerdeführerin teils Angaben gemacht (Wohnung im 2. Stock, Bild im Wohnzimmer, Schlepper habe zwei oder drei Kinder gehabt), teils ausgesagt, sie könne sich nicht erinnern (Farbe der Küche, Farbe der Wände).

Auf Nachfrage hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie wisse nicht, wo das Flugzeug in der Türkei gelandet sei. Auf Vorhalt, sie habe zuvor angegeben, dass sie in Istanbul gewesen seien, hat die Beschwerdeführerin gemeint, als sie dort gewesen seien, hätten sie gewusst, dass sie in Istanbul seien. Sie seien dort mehr als 20 Tage geblieben, in einem Haus mit Garten, ohne Bäume.

Auf Vorhalt, warum sie, nachdem sie vor ihrem Aufenthalt in Griechenland bereits einmal 2,5 Jahre im Iran gelebt hätten, erst mit viel Aufwand nach Griechenland gegangen seien und dann doch wieder zurück in den Iran gegangen seien, zumal dort auch viele Afghanen leben würden, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, hätten die Griechen sie nach Afghanistan abgeschoben, wären sie gefährdet gewesen. Auf Vorhalt, dass diese Befürchtung gerade auch im Iran bestand, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie hätten keinen anderen Ausweg gesehen.

Zu den Gründen, warum sie Griechenland verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland nicht gut behandelt worden wären. Sie sei von ihrem Mann getrennt und von der Polizei misshandelt worden. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen.

Zu den Gründen für ihre Flucht aus der Heimat befragt, hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihren Ehemann geheiratet, obwohl sie einem Cousin versprochen gewesen sei. Nach dem Tod des Cousins werde sie nun von dessen Familie des Mordes beschuldigt.

Sie habe außer ihrer mitgereisten Familie in Österreich keine Verwandten.

b) In der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 15.05.2009 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zur Flucht hat die Beschwerdeführer vorgebracht, sie sei mit ihrer Familie vor einem Jahr nach Griechenland geflohen. Nach einer Aufforderung, das Land zu verlassen, seien sie über die Türkei in den Iran und von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben worden, von wo aus sie nach zwei Tagen über Pakistan in die Türkei gebracht worden seien. Von dort aus sei man mit dem Lkw nach Österreich gereist.

Auf Nachfrage hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie wisse nicht mehr, wann sie Griechenland verlassen hätten, sie glaube 2007. Dort seien sie jedenfalls weniger als einen Monat aufhältig gewesen.

Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei dort ungefähr eine Woche auf der Insel Samos festgehalten worden. Sie sei von ihrem Ehemann getrennt und von Polizisten geschlagen und gestoßen worden. In der Folge habe sie in einem kleinen Zimmer Unterkunft genommen.

Zur geplanten Überstellung nach Griechenland und der Erklärung Griechenlands, einen eventuellen Asylantrag der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und ihr Versorgung zu gewähren, hat die Beschwerdeführerin angegeben, dies seien reine Lügen. Viele Afghanen würden erzählen, dass es in Griechenland nicht schön sei. Sie sei dort getreten worden. Wenn Griechenland in Ordnung wäre, hätte sie dieses Land nicht verlassen.

Länderfeststellungen

a) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.3 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.3 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

b) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rück überstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:

Allgemeines

In Griechenland waren Ende 2008 rund 38.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert.

(Quellen: "reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR Statistik vom 10.06.2009)

UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen.

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).

Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

(Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).

In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall vorläufig von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen oder eine Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bejaht. Dies ist jedoch nicht durchgehend Praxis. Auch der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben. Dasselbe gilt für das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem jüngeren Beschluss.In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall vorläufig von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen oder eine Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO bejaht. Dies ist jedoch nicht durchgehend Praxis. Auch der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben. Dasselbe gilt für das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem jüngeren Beschluss.

(zB Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04.2009; deutsches Bundesverfassungsgericht, einstweilige Anordnung vom 08.08.2009)

(Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).

Mehrfach wird über (illegale) Abschiebungen oder Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg von der Türkei kommen, in die Türkei und über so drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet.

(Quelle: Bericht des Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Norwegian Helsinki Committee (NHC) und Greek Helsinki Monitor (GHM): "A gamble with the right to asylum in Europe" vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Verfahren

Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte wird in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Die in der Vergangenheit von den griechischen Asylbehörden erlassenen Bescheide sind überwiegend standardisiert und enthalten keine individuelle Begründung. Dolmetscher standen in den seltensten Fällen zur Verfügung.

(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008, Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009)

Art. 2 der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Art. 3 leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.Artikel 2, der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Artikel 3, leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.

(Quelle: Presidential Decree (P.D) No 81, veröffentlicht in der Official Gazette of the Hellenic Republic, Volume A vom 30.06.2009)

Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert.

(Quelle: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).

Die Europäische Kommission prüft derzeit die Regelung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.

(Quelle: Antwort der Kommission auf die Parlamentarische Anfrage vom 10.08.2009 E-4095/09).

Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Regel 39 des EGMR einzubringen.

(Quelle: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; bestätigt durch Erkenntnis des House of Lords vom 06.05.2009, Nasseri [2009] UKHL 23; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).

Versorgung und Unterbringung

Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig zwei bis drei Wochen.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert, rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft.

(Quelle: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Asylwerber haben grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird in der Praxis durch mangelnde Sprach- und Ortskenntnis, Schwierigkeiten, eine Transportmöglichkeit zu organisieren sowie - im Falle des Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse oder der Beendigung des Asylverfahrens - aus Angst vor Abschiebung erschwert.

(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Asylwerber haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei es aufgrund des Vorrangs bestimmter Personengruppen, wegen Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse und wegen der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage oft schwierig ist, einen Arbeitsplatz zu finden.

(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008)

Weitere Beweismittel

a) Griechenland hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nachträglich zugestimmt.

b) Die griechische Dublin-Abteilung teilte auf Anfrage der österreichischen Dublin-Abteilung mit E-Mail vom 22.04.2009 mit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr einen Asylantrag stellen könne und ihr Unterkunft und Versorgung gewährt werde ["accomodation (medical/health e.t.c.)"].

c) Aus Teheran wurden von einer Privatperson folgende Dokumente übersandt:

Verschreibung von Dr. XXXX : unleserliche Medikamente für XXXX vom 03.04.2008 (AS 123)Verschreibung von Dr. römisch 40 : unleserliche Medikamente für römisch 40 vom 03.04.2008 (AS 123)

Quittung von XXXX vom 15.01.2008 über den Kauf eines TV-Gerätes.Quittung von römisch 40 vom 15.01.2008 über den Kauf eines TV-Gerätes.

Arbeitnachweise und Quittungen für Wochenlohn vom 10.04.2008, 17.04.2008 für XXXX mit Unterschrift "XXXX".Arbeitnachweise und Quittungen für Wochenlohn vom 10.04.2008, 17.04.2008 für römisch 40 mit Unterschrift "XXXX".

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:

a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Familie vor ihrer Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat sie sich, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, ungefähr zehn Monate aufgehalten. Am 28.07.2008 ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie mit dem LKW in Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

Es ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Griechenland nach ihrer erkennungsdienstlichen Erfassung am 17.10.2007 verlassen hat, u. a. mehrere Monate im Iran gelebt hat und dann nach einer Rückkehr in die Heimat über Pakistan und die Türkei auf dem Landweg nach Österreich gekommen ist.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kleinkindern (ein und vier Jahre alt) und gesund.

Diese Sachverhaltsfeststellungen zur Person und dem Aufenthalt in Griechenland ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Insoweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus angegeben hat, sie sei nach ihrem Aufenthalt in Griechenland und vor der Antragstellung in Österreich mindestens zehn Monate im Iran, Afghanistan, Pakistan und die Türkei gewesen, so folgt der Asylgerichtshof der Ansicht des Bundesasylamtes und erachtet dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig.

Die Beschwerdeführerin hat nämlich zum einen keine Schriftstücke offizieller Stellen vorgelegt, sondern nur Bestätigungen von Privatpersonen, deren Beweisgehalt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eher gering ist, da solche formlosen Bestätigungen auch im Nachhinein angefertigt worden sein können, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass man Bekannte im Iran habe, die Bestätigungen beibringen könnten.

Außer der Verschreibung unleserlicher Medikamente für eine Person mit dem Namen der Tochter der Beschwerdeführerin, hat die Beschwerdeführerin nämlich lediglich eine Kaufquittung und zwei Arbeitsnachweise vorgelegt, die auf den Namen ihres Ehemannes lauten. Dokumente dieser Art können auch von Personen erstellt worden sein, die die Beschwerdeführerin und ihr Mann aus ihrem langjährigen ersten Aufenthalt im Iran (also vor der Flucht nach Griechenland) kannten und bereit waren, nachdatierte Bescheinigungen zu erstellen.

Schließlich sind diese Dokument jedenfalls im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren vor dem Bundesasylamt zu würdigen. Dieses Vorbringen ist insgesamt von zahlreichen Widersprüchen, auch im Verhältnis zu den Angaben des Ehemannes gekennzeichnet.

So hat die Beschwerdeführerin etwa bei den zeitlichen Angaben mehrmals deutlich widersprochen und kann insbesondere der (zweite) Aufenthalt im Iran nicht neun Monate gedauert haben, da zwischen der erkennungsdienstlichen Erfassung in Griechenland und der Antragstellung in Österreich nur neun Monate lagen und die sonstigen behaupte Reisewege Türkei - Iran, Iran-Afghanistan - Pakistan - Türkei - Österreich keine zeitliche Deckung mehr hätten.

Unglaubwürdig erscheint dem Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang etwa auch, dass die Beschwerdeführerin sich an keine Details über den Flug von Pakistan in die Türkei erinnert, zumal sie selbst angegeben hat, dass dies ihr erster Flug gewesen sei, und es damit wenig wahrscheinlich ist, dass sie sich an nichts in diesem Zusammenhang erinnern kann - nicht einmal an das Ziel der Landung, dass sie im Laufe der Vernehmungen zuerst kannte, dann wieder nicht, und schließlich nach Hinweis auf diesen Widerspruch doch wieder.

Hinzu kommen schließlich verschiedene andere von der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumte Unklarheiten, wie die Motivation in genau jenes Land (Iran) zurück gekehrt zu sein, dass sie zunächst Richtung Griechenland verlassen hatten, um dann von dort nach Afghanistan abgeschoben zu werden, obwohl man Griechenland gerade verlassen habe, um einer solchen Abschiebung zu entgehen.

b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe I.3), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe II.1.2 zu b)].b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe römisch eins.3), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe römisch zwei.1.2 zu b)].

Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.

So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.

Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:

"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."

Aus der jüngsten Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom August 2009 ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.

Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur kleinen einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.

Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich auch im fortgesetzten Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung betrifft.

Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin als Mutter von zwei mitreisenden Kleinstkindern (ein und vier Jahre alt) um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin als Mutter von zwei mitreisenden Kleinstkindern (ein und vier Jahre alt) um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar einerseits auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Andererseits hat das Bundesasylamt eine nur allgemeine Zusicherung Griechenlands eingeholt, wonach der Asylwerberin Unterkunft und medizinische Versorgung gewährt werde [siehe II.1.3 zu b)].Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar einerseits auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Andererseits hat das Bundesasylamt eine nur allgemeine Zusicherung Griechenlands eingeholt, wonach der Asylwerberin Unterkunft und medizinische Versorgung gewährt werde [siehe römisch zwei.1.3 zu b)].

Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies generell, und zwar auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen - wie hier - mit besonderen Bedürfnissen auch tatsächlich im Einzelfalls sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.

Der Asylgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das englische Wort "to grant" nämlich nicht - wie vom Bundesasylamt interpretiert - "garantieren" bedeutet (siehe AS 16 im angefochtenen Bescheid), sondern bekanntermaßen mit dem deutschen Wort "gewähren" übersetzt werden muss. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Beschaffung einer Unterkunft tatsächlich sicherstellen.

Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung damit rechnen kann, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft für sich und ihre Familie zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Weder der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der "roten Karte" und damit auf Grundversorgung und Unterbringung haben, noch der Hinweis auf die ausdrückliche Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie und die allgemein gehaltene, individuelle Zusicherung Griechenlands hinsichtlich der Versorgung, erscheinen dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter II.1.2 beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter römisch zwei.1.2 beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.

Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig.

Dabei erscheint es insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und über die Art einer Unterkunft für die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein.

Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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