Norm
AsylG 2005 §34Spruch
A5 302.448-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2009, Zl. 09 10.669, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2009, Zl. 09 10.669, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs.3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung der Vorlage geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 04.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung der Vorlage geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 04.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag seinen (ersten) Asylantrag.
I.2. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Zuge der mehrmaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, seine Heimat am 03.05.2005 verlassen zu haben, nachdem er sich nach mehr als dreimonatigem Gefängnisaufenthaltes wieder auf freiem Fuß befand. Er sei am 10.01.2005 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration als Aktivist der UDPS, welche gegen die Verschiebung der Präsidentschaftswahlen gewesen sei, festgenommen worden. Ein Militäroffizier habe ihm geholfen, wieder frei zu kommen und sei er sodann aus seiner Heimat geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.römisch eins.2. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Zuge der mehrmaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, seine Heimat am 03.05.2005 verlassen zu haben, nachdem er sich nach mehr als dreimonatigem Gefängnisaufenthaltes wieder auf freiem Fuß befand. Er sei am 10.01.2005 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration als Aktivist der UDPS, welche gegen die Verschiebung der Präsidentschaftswahlen gewesen sei, festgenommen worden. Ein Militäroffizier habe ihm geholfen, wieder frei zu kommen und sei er sodann aus seiner Heimat geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
I.3. Dieser (erste) Asylantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.06.2006, Zl. 05 06.481-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung gemäß § 8 Abs.2 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 in die DR Kongo verbunden. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Bereits hinsichtlich der behaupteten Identität bestünden massive Zweifel, die sich zum einen aus seiner "Alias" - Identität in Deutschland und zum anderen aus den Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und den vorgelegten Dokumenten - Geburtsurkunde und Parteiausweis - andererseits ergäben. Zudem stünden die Angaben des Genannten betreffend die UDPS mit den Recherchen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Nairobi nicht im Einklang.römisch eins.3. Dieser (erste) Asylantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.06.2006, Zl. 05 06.481-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in die DR Kongo verbunden. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Bereits hinsichtlich der behaupteten Identität bestünden massive Zweifel, die sich zum einen aus seiner "Alias" - Identität in Deutschland und zum anderen aus den Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und den vorgelegten Dokumenten - Geburtsurkunde und Parteiausweis - andererseits ergäben. Zudem stünden die Angaben des Genannten betreffend die UDPS mit den Recherchen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Nairobi nicht im Einklang.
I.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom 18.08.2006, Zl. 302.448-C1/E1-XV/54/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und Ausweisung. Der Unabhängige Bundesasylsenat stützte sich in seiner Bescheidbegründung im Wesentlichen auf die seitens der belangten Behörde getroffene Beurteilung in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit.römisch eins.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom 18.08.2006, Zl. 302.448-C1/E1-XV/54/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und Ausweisung. Der Unabhängige Bundesasylsenat stützte sich in seiner Bescheidbegründung im Wesentlichen auf die seitens der belangten Behörde getroffene Beurteilung in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit.
I.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen den zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2009, Zl. 2006/01/0561-7, abgelehnt.römisch eins.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen den zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2009, Zl. 2006/01/0561-7, abgelehnt.
I.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 04.09.2009 gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 04.09.2009 gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am 10.09.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Fluchtvorbringen und gab ergänzend an, seit 07.09.2009 mit seiner Lebensgefährtin, einer Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, zusammen zu wohnen und eine gemeinsame, am XXXX geborene Tochter zu haben. Seine Lebensgefährtin habe noch drei weitere Kinder, die alle im gemeinsamen Haushalt leben würden. Weiters habe er selbst zwei Kinder in seiner Heimat, die bei deren leiblicher Mutter leben würden.Im Rahmen der daraufhin am 10.09.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Fluchtvorbringen und gab ergänzend an, seit 07.09.2009 mit seiner Lebensgefährtin, einer Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, zusammen zu wohnen und eine gemeinsame, am römisch 40 geborene Tochter zu haben. Seine Lebensgefährtin habe noch drei weitere Kinder, die alle im gemeinsamen Haushalt leben würden. Weiters habe er selbst zwei Kinder in seiner Heimat, die bei deren leiblicher Mutter leben würden.
Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde seitens der belangten niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliege. Der Beschwerdeführer erwiderte in diesem Zusammenhang, dass es für ihn sehr gefährlich sei, in sein Heimatland zurückzukehren und er sicherlich ins Gefängnis müsse. Zudem habe er gesundheitliche Probleme in Form von Rückenschmerzen. Er habe diesbezüglich bereits mehrere Therapien gemacht, die allerdings erfolglos geblieben seien, und würde täglich entzündungshemmende Medikamente einnehmen.
I.7. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2009 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.römisch eins.7. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2009 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 3 und 8 EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Antragstellung ausschließlich auf das bereits im ersten Verfahren angegeben Vorbringen gestützt habe. Sachverhaltsänderungen, die seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vor dem Hintergrund der individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die amtswegig zu berücksichtigen wären, seien nicht ersichtlich.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 3 und 8 EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Antragstellung ausschließlich auf das bereits im ersten Verfahren angegeben Vorbringen gestützt habe. Sachverhaltsänderungen, die seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vor dem Hintergrund der individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die amtswegig zu berücksichtigen wären, seien nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, die von dem Genannten ins Treffen gebrachte Leiden nicht in Abrede zu stellen. Jedoch ließe bei Betrachtung der ärztlichen Befunde nicht erkennen, dass dieser an einer lebensgefährlichen, möglicherweise im Endstadium befindlichen Erkrankung leide, die bei einer Überstellung in die DR Kongo zu einer menschunwürdigen Bedingungen führen oder dessen Ableben nach sich ziehen würde.
In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Genannten in die DR Kongo verwies die belangte Behörde darauf, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftiger Weise nicht erwarten habe können, sein Familienleben in Österreich weiterzuführen, zumal er erst seit 07.09.2009 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind gemeldet sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seien erst nach der erfolgten illegalen Einreise am 03.05.2005 entstanden, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensgangs im Vorverfahren bereits von der potenziellen Aussichtslosigkeit seines Asylbegehrens und seinem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht gewusst habe. Bei der im Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung ging die belangte Behörde zudem auf die mangelnde gegenseitige Abhängigkeit der Lebensgefährten und der Tochter sowie Judikatur des VwGH betreffend die Begehung von Straftaten und fehlender ausreichender Unterhaltsmittel ein.
I.8. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies, rechtsfreundlich vertreten, im Wesentlichen darauf, dass das Bundesasylamt seinen Asylantrag gesetzwidrig nicht als Antrag im Familienverfahren gemäß der §§ 2 Abs. 1 Z. 22, 34 Abs. 1 und 2 AsylG gewertet habe und die Zurückweisung unrechtmäßig erfolgt sei. Weiters gab er an, seine Lebensgefährtin heiraten zu wollen, jedoch noch auf die dafür notwendige Ledigkeitsbescheinigung aus seiner Heimat zu warten.römisch eins.8. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies, rechtsfreundlich vertreten, im Wesentlichen darauf, dass das Bundesasylamt seinen Asylantrag gesetzwidrig nicht als Antrag im Familienverfahren gemäß der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 34, Absatz eins und 2 AsylG gewertet habe und die Zurückweisung unrechtmäßig erfolgt sei. Weiters gab er an, seine Lebensgefährtin heiraten zu wollen, jedoch noch auf die dafür notwendige Ledigkeitsbescheinigung aus seiner Heimat zu warten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II..6. Gemäß § 41 Abs.3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes den Asylantrag des Beschwerdeführers unrechtmäßig nicht als Antrag im Familienverfahren gemäß den § 34 iVm § 2 Abs. 1. Z. 22 AsylG gewertet hat. Der Beschwerdeführer ist als Vater der am XXXX geborenen Tochter, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.08.2009, AIS Zl. 09 08 369, der Status der Asylberechtigten gewährt wurde, - somit als Elternteil eines minderjährigen Kindes, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde - gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG als Familienangehöriger anzusehen. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 AsylG gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes den Asylantrag des Beschwerdeführers unrechtmäßig nicht als Antrag im Familienverfahren gemäß den Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG gewertet hat. Der Beschwerdeführer ist als Vater der am römisch 40 geborenen Tochter, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.08.2009, AIS Zl. 09 08 369, der Status der Asylberechtigten gewährt wurde, - somit als Elternteil eines minderjährigen Kindes, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG als Familienangehöriger anzusehen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Aus den Einvernahmeprotokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrmals vorgebracht hat, seit 04.07.2009 ein gemeinsames (asylberechtigtes) Kind mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin zu haben und mit diesen seit 07.09.2009 im gemeinsamen Haushalt zu leben. Seitens der belangten Behörde ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den diesbezüglich getätigten Aussagen des Beschwerdeführers gänzlich unterblieben und hat sich diese vorwiegend auf das fehlende Vorbringen neuer Fluchtgründe bezogen. Diese Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ohne sich überhaupt beweiswürdigend in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise mit den Aussagen des Genannten auseinander gesetzt zu haben, stellt aus Sicht des Asylgerichtshofes einen gravierenden Verfahrensmangel dar.
Festzuhalten bleibt schlussendlich, dass der Beschwerde insofern zu folgen ist, als aufgrund der Antragstellung eines Familienangehörigen iSd §§ 34 und 2 Abs. 1. Z. 22 AsylG, die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt verfehlt ist.Festzuhalten bleibt schlussendlich, dass der Beschwerde insofern zu folgen ist, als aufgrund der Antragstellung eines Familienangehörigen iSd Paragraphen 34 und 2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt verfehlt ist.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.12.2009