Spruch
E5 304.578-1/2008-24E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. GRABNER-KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, FZ. 05 18.200-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2007 und am 21.11.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. GRABNER-KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, FZ. 05 18.200-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2007 und am 21.11.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1.Verfahrensgangrömisch eins. 1.Verfahrensgang
I.1.1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige der Ukraine zu sein und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2005 einen Asylantrag. Sie wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der GPI Apetlon sowie am 07.11.2005 und am 02.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige der Ukraine zu sein und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2005 einen Asylantrag. Sie wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der GPI Apetlon sowie am 07.11.2005 und am 02.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zur Begründung ihres Asylantrages führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der GPI Apetlon aus, dass ihrem Vater - ihre Mutter sei schon verstorben - die Obsorge entzogen worden sei und sie in einem Kinderheim gelebt habe. Als sie im Kinderheim aufhältig gewesen sei, habe sie oft die Kirche besucht, was ihr von der Heimleitung verboten worden sei. Auch sei sie zwei Mal aus dem Kinderheim weggelaufen, jedoch immer zurückgebracht, eingesperrt und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe sie nicht mehr in der Ukraine verbleiben können.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2005 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter im Wesentlichen an, dass sie der baptistischen Religionsgemeinschaft angehören würde. Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Alter von 12 Jahren in ein Kinderheim gekommen sei, zumal ihre Mutter im Jahr 1996 gestorben und ihrem Vater das Sorgerecht entzogen worden sei. Die Leiter des Kinderheimes hätten auch Mädchen vergewaltigt - die Beschwerdeführerin selbst sei jedoch davon nicht betroffen gewesen - was diese auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätten. Diese habe jedoch nicht reagiert und gemeint, dass die Mädchen lügen würden. Die Beschwerdeführerin sei oft in die Kirche gegangen, was ihr jedoch von der Heimleitung verboten worden sei. Den Grund für das Verbot kenne die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Überdies habe sie zwei Mal versucht, das Kinderheim zu verlassen, sei jedoch immer wieder zurückgebracht worden. Auch habe die Beschwerdeführerin zwei Mal versucht, sich umzubringen und sei für einen Monat in einer psychiatrischen Abteilung aufhältig gewesen und habe Medikamente bekommen. Die Beschwerdeführerin sei von der Heimleitung auch geschlagen und im Zimmer eingesperrt worden. Mit Behörden, der Polizei oder dem Militär habe die Beschwerdeführerin in der Ukraine keine Probleme gehabt.
Am 02.02.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers XXXX statt, in welcher die Betreuerin der Beschwerdeführerin angab, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen Antidepressiva nehmen würde. Des Weiteren wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte. Ergänzend führte sie darüber hinaus aus, dass die Angaben, die anlässlich des Aufgriffes an der Grenze gemacht worden seien, nicht richtig seien, zumal ein Georgier für die Beschwerdeführerin geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Woche vor ihrer Ausreise in einer Kirche gelebt, wo sie von Personen aus der Umgebung mit Essen versorgt worden sei. Im Alter von etwa 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin - nachdem sie zwei Selbstmordversuche unternommen habe - für etwa einen Monat in einer psychiatrischen Abteilung aufhältig gewesen, wo sie medikamentös behandelt worden sei. Auch sei sie gemeinsam mit anderen Mädchen des Kinderheimes aufgrund der Behandlung im Kinderheim fünf bis sechs Mal bei der Polizei gewesen. Wann das gewesen sei, könne sie nicht angeben. Auch könne sie keine Angaben darüber machen, wann von der Heimleitung versucht worden sei, sie zu vergewaltigen. In der Kirche, wo, sie sooft sie konnte, Gottesdienste besucht habe, habe sie einen Mann namens XXXX kennengelernt, der den Kontakt zu seinem glaublich Onkel namens XXXX hergestellt habe, welcher die Beschwerdeführerin außer Landes gebracht habe. In Österreich besuche die Beschwerdeführerin einen Basiskurs der VHS und einen Deutschkurs.Am 02.02.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers römisch 40 statt, in welcher die Betreuerin der Beschwerdeführerin angab, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen Antidepressiva nehmen würde. Des Weiteren wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte. Ergänzend führte sie darüber hinaus aus, dass die Angaben, die anlässlich des Aufgriffes an der Grenze gemacht worden seien, nicht richtig seien, zumal ein Georgier für die Beschwerdeführerin geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Woche vor ihrer Ausreise in einer Kirche gelebt, wo sie von Personen aus der Umgebung mit Essen versorgt worden sei. Im Alter von etwa 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin - nachdem sie zwei Selbstmordversuche unternommen habe - für etwa einen Monat in einer psychiatrischen Abteilung aufhältig gewesen, wo sie medikamentös behandelt worden sei. Auch sei sie gemeinsam mit anderen Mädchen des Kinderheimes aufgrund der Behandlung im Kinderheim fünf bis sechs Mal bei der Polizei gewesen. Wann das gewesen sei, könne sie nicht angeben. Auch könne sie keine Angaben darüber machen, wann von der Heimleitung versucht worden sei, sie zu vergewaltigen. In der Kirche, wo, sie sooft sie konnte, Gottesdienste besucht habe, habe sie einen Mann namens römisch 40 kennengelernt, der den Kontakt zu seinem glaublich Onkel namens römisch 40 hergestellt habe, welcher die Beschwerdeführerin außer Landes gebracht habe. In Österreich besuche die Beschwerdeführerin einen Basiskurs der VHS und einen Deutschkurs.
Des Bundesasylamtes leitete in der Folge Erhebungen bezüglich der Existenz der von der Beschwerdeführerin angegebenen Internats-, Wohn- und Kirchenadresse ein, welche von der länderkundlichen Sachverständigen mit Schreiben von 30.06.2006 beantwortet wurden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, FZ. 05 18.200-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, FZ. 05 18.200-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als erwiesen angenommen werde. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes bzw eines sonstigen Bescheinigungsmittels stehe die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Hinsichtlich der behaupteten tiefen Religiosität der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diesbezüglich dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, zumal die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wo sich genau die Kirche, in welcher sie regelmäßig aufhältig gewesen sei, befunden habe. In Bezug auf den behaupteten Fluchtgrund, nämlich die erniedrigende Behandlung im Kinderheim, komme ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zu, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin einerseits in sich und andererseits mit dem Amtswissen im Widerspruch stehen würden und der von ihr behauptete Handlungsablauf von Grund auf unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar sei. Selbst wenn man jedoch den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt zugrunde legen würde, sei nicht dargelegt worden, dass der ukrainische Staat nicht willens und fähig sei, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt sei. Des Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine seitens des Staates Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aufgrund der Versorgung von Bedürftigen durch den ukrainischen Staat bzw durch Hilfsorganisationen sei sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage habe. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin hätten sich keine Umstände ergeben, dass eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als erwiesen angenommen werde. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes bzw eines sonstigen Bescheinigungsmittels stehe die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Hinsichtlich der behaupteten tiefen Religiosität der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diesbezüglich dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, zumal die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wo sich genau die Kirche, in welcher sie regelmäßig aufhältig gewesen sei, befunden habe. In Bezug auf den behaupteten Fluchtgrund, nämlich die erniedrigende Behandlung im Kinderheim, komme ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zu, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin einerseits in sich und andererseits mit dem Amtswissen im Widerspruch stehen würden und der von ihr behauptete Handlungsablauf von Grund auf unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar sei. Selbst wenn man jedoch den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt zugrunde legen würde, sei nicht dargelegt worden, dass der ukrainische Staat nicht willens und fähig sei, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt sei. Des Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine seitens des Staates Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aufgrund der Versorgung von Bedürftigen durch den ukrainischen Staat bzw durch Hilfsorganisationen sei sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage habe. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin hätten sich keine Umstände ergeben, dass eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gegen diesen mit Wirksamkeit vom 27.07.2006 dem Jugendwohlfahrtsträger des Magistrates XXXX als gesetzlichen Vertreter zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.08.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Gegen diesen mit Wirksamkeit vom 27.07.2006 dem Jugendwohlfahrtsträger des Magistrates römisch 40 als gesetzlichen Vertreter zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.08.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr detailliert und glaubwürdig ihre Fluchtgründe dargelegt habe. Die Erhebungen der länderkundlichen Sachverständigen seien nur zum Teil nachvollziehbar. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Auch sei das Parteiengehör verletzt, zumal die Ergebnisse der Ermittlungen des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und ihrem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht hätten werden müssen. Weiters wurde eine ärztliche Bestätigung der Jugendpsychiatrie der Landes-Nervenklinik XXXX bezüglich der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr detailliert und glaubwürdig ihre Fluchtgründe dargelegt habe. Die Erhebungen der länderkundlichen Sachverständigen seien nur zum Teil nachvollziehbar. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Auch sei das Parteiengehör verletzt, zumal die Ergebnisse der Ermittlungen des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und ihrem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht hätten werden müssen. Weiters wurde eine ärztliche Bestätigung der Jugendpsychiatrie der Landes-Nervenklinik römisch 40 bezüglich der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.
Ergänzend wiederholte die Beschwerdeführerin in einem selbst verfassten Schreiben ihre bisher dargelegten Fluchtgründe.
I.1.2. Am 27.03.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie gehört habe, dass ihr Vater im Gefängnis sei. Weiters wurde eine Bestätigung der Baptistengemeinde in XXXX in Vorlage gebracht, aus welcher sich ergab, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich ihren Glauben ausleben würde. Weiters wurde eine Bestätigung der Jugendpsychiatrie der Landes-Nervenklinik XXXX vorgelegt, dass sich die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung befunden habe.römisch eins.1.2. Am 27.03.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie gehört habe, dass ihr Vater im Gefängnis sei. Weiters wurde eine Bestätigung der Baptistengemeinde in römisch 40 in Vorlage gebracht, aus welcher sich ergab, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich ihren Glauben ausleben würde. Weiters wurde eine Bestätigung der Jugendpsychiatrie der Landes-Nervenklinik römisch 40 vorgelegt, dass sich die Beschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Behandlung befunden habe.
Die mündliche Verhandlung wurde in der Folge zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen vor Ort sowie zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 21.11.2008 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung vom 27.03.2007 vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt. Der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin wurden die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung der FA für Psychiatrie, Dr. XXXX, vom 24.05.2007 sowie die Erhebungsergebnisse der Ländersachverständigen für die Ukraine, Mag. XXXX, vom 14.08.2008 vorgehalten und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Von einer Erörterung der Berichte betreffend die aktuelle Lageentwicklung in der Ukraine wurde abgesehen, zumal die Beschwerdeführerin zu aufgewühlt war, um diese zu erfassen. Der Vertreterin wurde eine einmonatige Stellungnahmefrist in Bezug auf das psychiatrische und das länderkundliche Gutachten sowie in Bezug auf die Länderfeststellungen eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde keine Stellungnahme seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin selbst brachte ein selbst verfasstes, handschriftliches Schreiben am 19.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.Am 21.11.2008 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung vom 27.03.2007 vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt. Der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin wurden die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung der FA für Psychiatrie, Dr. römisch 40 , vom 24.05.2007 sowie die Erhebungsergebnisse der Ländersachverständigen für die Ukraine, Mag. römisch 40 , vom 14.08.2008 vorgehalten und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Von einer Erörterung der Berichte betreffend die aktuelle Lageentwicklung in der Ukraine wurde abgesehen, zumal die Beschwerdeführerin zu aufgewühlt war, um diese zu erfassen. Der Vertreterin wurde eine einmonatige Stellungnahmefrist in Bezug auf das psychiatrische und das länderkundliche Gutachten sowie in Bezug auf die Länderfeststellungen eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde keine Stellungnahme seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin selbst brachte ein selbst verfasstes, handschriftliches Schreiben am 19.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie reiste am 28.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie reiste am 28.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Beschwerdeführerin unterzieht sich in Österreich einer medikamentösen bzw. seit 30.03.2007 einer psychotherapeutischen Therapie. Auch in der Ukraine befand sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung.
Nicht verifizierbar ist die Identität der Beschwerdeführerin. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass das Kinderheim, in welchem sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe, existiert, dass es die von der Beschwerdeführerin angegebene baptistische Kirche am angegebenen Ort gibt sowie dass die Beschwerdeführerin bzw ihr Vater an der von ihr angegebenen Adresse in der Ukraine gelebt hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr behaupteten Probleme im Kinderheim die Ukraine verlassen hat.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Ukraine die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Ukraine die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.2.2. Zur Lage in der Ukraine wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Ukraine wird festgestellt:
Politische Lage / Wahlen
Bei den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2004 standen sich der damalige Premierminister Viktor Janukowitsch und der Oppositionskandidat Viktor Juschtschenko gegenüber. Nach Wahlfälschungen zugunsten von Janukowitsch kam es zu starken Protesten der ukrainischen Bevölkerung. Juschtschenko und seine Verbündete Julija Tymoschenko standen über Wochen an der Spitze einer breiten, gewaltlosen Volksbewegung.
Schließlich erreichte die "Orange Revolution" eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen. Juschtschenko gewann am 26. Dezember 2004 und trat Anfang 2005 sein Amt als dritter Präsident der seit 1991 unabhängigen Ukraine an. Julija Tymoschenko wurde Premierministerin (bis September 2005). Als sie wegen Differenzen mit Staatspräsident Juschtschenko ihr Amt verlor, wurde ein Vertrauter Juschtschenkos, der heutige Verteidigungsminister Juri Jechanurow, Premierminister.
Bei den Parlamentswahlen am 26. März 2006 wurde Janukowitschs "Partei der Regionen" (PdR) deutlich stärkste Fraktion vor dem "Block Julija Tymoschenko" (BJuT) und Juschtschenkos "Unsere Ukraine" (UU). Als die Spannungen zwischen Präsident und Premierminister zunahmen, ging UU in die Opposition und zog ihre fünf (zusätzlichen) Minister aus der Regierung zurück.
Im April 2007 löste Präsident Juschtschenko das ukrainische Parlament auf und ordnete Neuwahlen an. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Auflösung sind umstritten. Das vom Parlament angerufene Verfassungsgericht war zu keiner Entscheidung imstande. Ende Mai einigten sich schließlich Präsident, Premierminister und Parlamentspräsident auf Neuwahlen am 30. September 2007. Die Regierung Janukowitsch blieb im Amt.
Nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachter entsprachen die Parlamentswahlen vom 30. September 2007 im wesentlichen demokratischem Standard und den internationalen Verpflichtungen der Ukraine.
Am 18. Dezember 2007 wurde Julija Tymoschenko im dritten Wahlgang in namentlicher Abstimmung zur neuen ukrainischen Premierministerin gewählt. Sie erhielt mit 226 Stimmen gerade die erforderliche Mehrheit im Parlament. Die präsidentennahe Fraktion "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes" beschloss am 3. September 2008 jedoch, die Koalition mit dem Block von MP'in Tymoschenko aufzukündigen. Nach einem Monat ohne neue Koalitionsbildung löste Staatspräsident Juschtschenko das Parlament auf und setzte Neuwahlen für den 7. Dezember 2008 an. Diesen Erlass hat er inzwischen suspendiert, nachdem das Parlament es abgelehnt hatte, Geld für die Neuwahlen bereit zu stellen. In diesem Jahr wird es keine Neuwahlen geben; ob sie zu Beginn des nächsten Jahres stattfinden, ist noch unklar. Vorerst amtiert die bisherige Regierung weiter. (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Länderinformationen/Innenpolitik.htm, Zugriff am 20.11.2008)
Seit der "orangenen Revolution" befindet sich die Ukraine auf dem Weg zu einem westlich orientierten demokratischen Rechtsstaat und ist nichts über irgendwelche Unterdrückungsmaßnahmen gegen politische Aktivisten bekannt geworden. (" There were no reports of politically motivated disappearances....There were no reports of political prisoners or detainees." - U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, 06.03.2007).
Den bestehenden innerstaatlichen Kontrollmechanismen - wie dem Verfassungsgericht und der Menschenrechtsbeauftragten der Werchowna Rada - gelingt es langsam, stärker Profil zu gewinnen und die Öffentlichkeit für Menschenrechtsfragen zu sensibilisieren.
Korruption und Vorteilsnahme sind in Justiz und Verwaltung wie auch bei den Strafverfolgungsorganen ein großes Problem. Rolle und Selbstverständnis der Staatsanwaltschaft sind noch immer von sowjetischer Tradition geprägt. Die personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte ist ungenügend, die Richterschaft nicht hinreichend für ihre neuen Aufgaben ausgebildet.
Im Februar 2006 legte die von Staatspräsident Juschtschenko einberufene Nationale Kommission für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ein umfassendes Konzept zur Justizreform vor. Schwerpunkte dieses Konzepts sind eine Reform des Strafprozess- und -vollzugsrechts sowie der Richterauswahl und Juristenausbildung. Das Konzept soll durch einzelne Gesetzesvorhaben umgesetzt werden. Der Monitoring-Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 19. September 2005 bescheinigt der Regierung weitere Fortschritte bei der Justiz- und Verwaltungsreform, stellt aber auch Defizite in einzelnen Bereichen fest (u. a. beim Aufbau lokaler Selbstverwaltungsstrukturen, demokratische Kontrolle der Strafverfolgungsorgane). Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangte eine Ende 2005/Anfang 2006 durchgeführte Evaluierung durch Experten der EU-Kommission.
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokatieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (am 8. Februar 2007 wurde Nina Karpatschowa erneut zur Menschenrechtsbeauftragten gewählt). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
Seit der "Orange Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma, die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt.
Die politische Lähmung des Landes im vergangenen Jahr blockierte viele Gesetzesvorhaben zur Justizreform. Geplant sind eine einheitliche, transparentere Richterauswahl, die Stärkung der richterlichen Selbstverwaltung, mehr Öffentlichkeit im Strafprozess, Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft, eine Beschränkung des Einflusses der Staatsanwaltschaft.
Die Ukraine ist 2007 in 108 Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden, häufig wegen Verletzung von Prozessgrundrechten (unfaires oder zu langes Verfahren).
Der gesamte Medienbereich ist seit der "Orangefarbenen Revolution" im Umbruch. Bis 2004 gab es kaum redaktionelle Unabhängigkeit, vielmehr wirtschaftliche Abhängigkeit von staatlichen oder privaten Geldgebern, indirekte Zensur, Schikanen gegen unbotmäßige Medien und Journalisten. Seither hat sich die Lage deutlich verbessert. Die ukrainische Führung zeigt sich am Schutz der Pressefreiheit interessiert.
Die Medien berichten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss ist jedoch begrenzt. Das Hauptproblem der Medien (chronische Unterfinanzierung und damit die Abhängigkeit von Geldgebern) besteht auch nach der Revolution fort. Auch kommt es in den Regionen, v.a. im Osten und Süden, zu vereinzelten Einschüchterungsversuchen und tätlichen Übergriffen. Positiv ist aber, dass die Medien und Nichtregierungsorganisationen offen hierüber berichten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand Oktober 2006, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Länderinformationen/Innenpolitik.htm, Zugriff am 20.11.2008)
Der Umgang mit den neuen Verhältnissen nach der Wahl im Jahr 2006 indiziert eine weitere Stabilisierung des Landes und eine deutliche Verfestigung demokratischer Strukturen.
Jedenfalls hat sich gezeigt, dass es eine rege, differenzierte und kontroversielle politische Debatte in der Ukraine gibt, bei der auch die Meinungen der Opposition, der Öffentlichkeit und der Medien Berücksichtigung finden. (BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, 09.09.2005)
Mit der Einigung auf einen Termin für vorgezogene Neuwahlen haben der ukrainische Präsident Viktor Juschtschenko und der rivalisierende Regierungschef Viktor Janukowitsch ihren Machtkampf beendet. Die Wahlen sollen am 30. September stattfinden, sagte der Staatschef in der Nacht auf Sonntag bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem Ministerpräsidenten in Kiew. "Die politische Krise ist beendet", sagte Juschtschenko. "Wir haben eine Lösung gefunden, die einen Kompromiss bedeutet." Zuvor hatten die beiden Politiker sieben Stunden lang über eine Lösung der Staatskrise beraten.
Die Krise zwischen dem pro-westlichen Präsidenten und dem pro-russischen Regierungschef war wieder aufgeflammt, nachdem Juschtschenko am Freitag per Erlass die Kontrolle über die Truppen des Innenministeriums übernommen hatte. Zwischen Juschtschenko und Janukowitsch tobte seit Monaten ein heftiger Machtkampf. Ausgelöst wurde die Krise Anfang April durch einen umstrittenen Erlass des Präsidenten, mit dem er das Parlament auflöste und Neuwahlen ausschrieb. Anfang Mai einigten sich die Rivalen nach wochenlangen Demonstrationen ihrer Anhänger auf vorgezogene Parlamentswahlen - zerstritten sich aber wieder bei der Frage nach einem Termin. Der Präsident wollte Wahlen im Juni oder Juli, der Regierungschef im Oktober oder November (APA 0013 5 AA 0353 vom 27.05.2007).
Sicherheitsapparat und Schutzfähigkeit:
Die Behörden betrachten die Stärke des organisierten Verbrechens und das relativ hohe Ausmaß an Korruption als eine Bedrohung der nationalen Sicherheit und werden entsprechende Gegenmaßnahmen durchgeführt. Es gibt staatliche und private Zeugenschutzprogramme, jedoch stellt die mangelnde finanzielle Ausstattung der Gerichte nach wie vor ein Problem dar. Der Korruption und anderen schweren Formen der organisierten Kriminalität wird von Sonderabteilungen des ukrainischen Sicherheitsdienstes begegnet. (Radio Free Europe, vom 19.07.2005).
UK-Home Office schreibt in seinem letzten Bericht zur Verfolgung beschuldigter Polizisten, dass ein deutlicher Aufschwung der Menschenrechtslage seit der "Orangenen-Revolution" zu bemerken ist. So ist eine Zunahme der Verfolgung von Polizisten zu bemerken, welche gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen haben. Die Medien machen einen großen Schritt in Richtung Unabhängigkeit. Die Beeinflussung von staatlicher Seite auf das Versammlungsrecht schwindet. Die Regierung reduziert ihre Rolle in der Kirche. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operiert ohne staatliche Einflussnahme. (U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006)
Die Korruption in der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, aber das Thema Korruption erhielt mehr Öffentlichkeit im vergangenen Jahr. Viele Bürger begegneten der Korruption wenn sie mit der Verkehrspolizei zu tun hatten, obwohl die Medien berichteten, dass die Zufriedenheit der Öffentlichkeit mit der Verkehrspolizei größer war, als in vergangenen Jahren. Mit Dekret hatte Präsident Juschtschenko im Jahr 2005 die Verkehrspolizei abgeschafft und sie in den staatlichen Dienst für Verkehrssicherheit eingegliedert. Medien berichteten jedoch, dass die Verkehrspolizei wie in der Vergangenheit funktioniere.
Die Regierung unternimmt größere Aufwendungen - als in der Vergangenheit - um Fällen von Polizeimissbrauch nachzugehen. Es werden Disziplinarverfahren eingeleitet, Korruptionsvorwürfe untersucht und schuldige Polizisten verurteilt. (US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, vom 06.03.2007).
Bürger welche von Korruption oder Polizeimissbrauch betroffen sind, können sich direkt bei der Abteilung zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität des Innenministeriums, sowie an den Sicherheitsdienst der Ukraine SBU wenden. Dafür wurden in Kiev Hotlines eingerichtet, die rund um die Uhr besetzt sind (Innenministerium: 256 16 75, SBU: 501 48 20). Der VB des Innenministeriums geht aus den Erfahrungen eines ihm bekannten Falles davon aus, dass die entsprechenden Stellen Korruptions- und Missbrauchsvorwürfe ernst nehmen. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI in der Ukraine vom 8.5.2007 und vom 10.8.2007)
Es wurden bedeutende Schritte unternommen, um die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren (z.B. Abschaffung der Beschränkungen für Medien und Zivilgesellschaft, Reform des Zolls) und es wurde ein großes Spektrum an Gesetzesreformen eingeleitet. Die Fortschritte werden jedoch behindert durch die endemische Korruption, die die größte Herausforderung mit Blick auf Entwicklung und Wirtschaftswachstum in der Ukraine darstellt, und durch das Fehlen eines wirklich unabhängigen Justizsystems. (Europäische Kommission, ARBEITSDOKUMENT
DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUR MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN
RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE STÄRKUNG DER
EUROPÄISCHEN NACHBARSCHAFTSPOLITIK; ENP-Fortschrittsbericht Ukraine, 4.12.2006)
Lage der Frauen
Gewalt gegen Frauen
Der Handel mit Frauen zwecks sexueller Ausbeutung stellt sich nach wie vor als ein ernstes Problem dar. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, 06.03.2007)
Die Ukraine gehört weiterhin zu denjenigen Staaten, aus denen eine große Zahl von Männern, Frauen und Kindern ins Ausland gehandelt wurden, obwohl Paragraph 149 des im Jahr 2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuches Menschenhandel unter Strafe stellt. (amnesty international Deutschland, ai Jahresbericht 2006, Ukraine)
Im November 2005 hat die Ukraine das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Im Januar 2006 wurde das Strafgesetzbuch geändert, um eine strafrechtliche Haftung für Menschenhandel und Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution einzuführen. (Europäische Kommission,
ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUR MITTEILUNG DER
KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE
STÄRKUNG DER EUROPÄISCHEN NACHBARSCHAFTSPOLITIK;
ENP-Fortschrittsbericht Ukraine, 4.12.2006)
Das Innenministerium verstärkte die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels während des abgelaufenen Jahres; die Zusammenarbeit wurde auch auf die Konsularabteilungen der fremden Botschaften ausgedehnt.
Die Regierung hielt auch an der Zusammenarbeit mit NGOs zur Bekämpfung des Menschenhandels fest; Unterstützung erhielten diese aber eher von internationalen Spendern. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, 06.03.2007)
Gewalt gegen Frauen durch Privatpersonen ist ein verbreitetes Problem. Laut Innenministerium wurden in den ersten 11 Monaten des Jahres 2006 70.888 Fälle häuslicher Gewalt gezählt. In den Jahren 2005 und 2006 wurden staatlicherseits sechs Unterstützungszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zahlreiche andere Unterstützungseinrichtungen geschaffen. Das Gesetz verlangt von den Behörden, solche Schutzzentren in jeder größeren Stadt zu unterhalten, in der Praxis ist das aber noch nicht gegeben. Häusliche Gewalt erfährt - trotz der Bemühungen von Menschenrechtsgruppen - nicht die notwendige mediale Berichterstattung, um das Thema entsprechend zu problematisieren. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, 06.03.2007)
Im Hinblick auf die bestehende Niederlassungsfreiheit, kann sich jeder Staatsangehörige der Ukraine an jedem beliebigen Ort niederlassen, um so einer eventuell bestehenden Bedrohung durch kriminelle Personen zu entgehen. In diesem Zusammenhang ist auch das bestehende Namensänderungsgesetz der Ukraine zu erwähnen, dass jedem Bürger ohne Angabe eines Grundes, eine Namensänderung ermöglich und somit eine neue Identität verschafft. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn sich die betreffende Person in einem laufenden Gerichtsverfahren befindet, bereits verurteilt wurde oder bei einem bestehenden Namensänderungsverbot des Innenministeriums. (Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums in der Ukraine vom 07.09.2005 über die Möglichkeit der Namensänderung mit Gesetzesauszug)
Nicht zu übersehen sind die Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption und Kriminalität und es kann, angesichts der Größe des Landes, nicht gesagt werden, dass diese pauschal jede/n StaatsbürgerIn betreffen. Gegenteilige Ausführungen beruhen auf einer bloßen unkommentierten Aufzählung aller negativen Ereignisse, die aufgrund der freien Medienlandschaft auch eine weite Verbreitung erfahren. Keinesfalls kann im Falle von Übergriffen von Staatsorganen davon ausgegangen werden, dass diese mit Billigung des Staates erfolgen. (BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, 09.09.2005)
Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen:
Laut Bericht des USDOS vom März 2007 ist Gewalt gegen Frauen weiterhin ein ernstes Problem. Gewalt gegen Ehefrauen ist illegal aber alltäglich, und die Behörden setzen die Frauen oft unter Druck, keine Anzeige gegen die Ehegatten zu erstatten. Nach Angaben einer Nichtregierungsorganisation sind mindestens 50 % aller Ukrainerinnen Opfer körperlicher oder psychischer häuslicher Gewalt. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz jedoch nicht explizit angesprochen. Ein Gesetz gegen erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einer materiell abhängigen Person kann Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe zulassen. Laut Statistik des Innenministeriums wurden in den ersten elf Monaten des Jahres 2006 868 Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung der Polizei angezeigt. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, 06.03.2007)
Frauenhäuser
In so genannten Krisenzentren können obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Das Projekt ist noch relativ jung und daher in der Bevölkerung noch wenig bekannt. Von staatlicher Seite wird laufend an dem Projekt gearbeitet, man versucht, bewährte Muster aus dem Ausland umzusetzen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 18.05.2006, Zl.: 252.526-BAA/2006, Seite 1-2)
Der Ukrainian Women's Fund (UWF) bietet auf seiner Website (http://www.uwf.kiev.ua/en_index.htm) eine Datenbank zu Nichtregierungsorganisationen für Frauen. Hier scheinen "Violence against Women" mit 78 Einträgen und "Psychological and social assistance" mit 144 Einträgen auf. Den Dokumenten kann entnommen werden, dass in der Ukraine von bestimmten NGOs psychologische Unterstützung für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, angeboten wird. (Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation des BAA, 17.05.2006, Seite 4)
Soziales und Grundversorgung:
Es gibt das Institut der Sozialhilfe. Allein stehende Frauen - wie überhaupt sozial bedürftige Personen - können solche beanspruchen; eine Auszahlung erfolgt monatlich. Daneben bestehen andere staatliche Unterstützungen wie zB Geburtenbeihilfen, Beihilfen für behinderte Kinder oder Zuschüsse für Erholungsaufenthalte. Die jeweiligen Sätze sind - dem allgemein niedrigen Einkommensniveau der Ukraine gemäß - entsprechend gering. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 18.05.2006, Zl.: 252.526-BAA/2006, Seite 2; E-Mail-Auskunft der Caritas Österreich vom 18.05.2006 an das BAA)
Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmittel und Gebrauchsgütern des täglichen Lebens ist überall gesichert, jedoch ist das Einkommensniveau im europäischen Vergleich extrem niedrig. (Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, 19.03.2003)
Laut Caritas Rückkehrhilfe richtet sich die Höhe der Arbeitslosenunterstützung nach der Qualifikation des Erwerbstätigen, der bereits geleisteten Arbeitsjahre, Anzahl der Kinder und dem Verdienst des Ehepartners. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts betrug die Arbeitslosenunterstützung im Durchschnitt ¿ 12. Behinderte erhielten vom Staat je nach dem Grad ihrer Behinderung eine finanzielle Beihilfe, der Durchschnitt liege hier bei ¿ 14. Was Karenzzahlungen für Mütter angeht, so gebe es laut Caritas zwar gesetzliche Grundlagen, in der Praxis würden Arbeitgeber jedoch Frauen im gebärfähigen Alter nur sehr zögerlich einstellen. (Caritas Rückkehrhilfe, November 2004, S. 8)
Nach Angaben des Ukrainian Journal of Business Law trat am 1. Januar 2004 der so genannte ¿Compulsory State Pension Insurance Act' und der ¿Non-State Insurance Act' in Kraft. Ziel der neuen Gesetzgebung ist der Aufbau eines neuen Pensionssystems in der Ukraine mit angemessenen Pensionen und Sicherstellung relevanter Größen für die Bestimmung der Pensionen. Mit Eintreten der neuen Gesetzgebung soll die Höhe der Pensionen abhängig von der Höhe des Lohnes des Arbeitnehmers sowie der Dauer der Einzahlung des Arbeitnehmers sowie des Arbeitgebers in die Pensionskassen geworden sein. (Ukrainian Journal of Business Law, Februar 2004, S. 8; siehe auch FH, 26. April 2004, S. 18, Accordanfrage vom 03.06.2005 über die medizinische Versorgung in der Ukraine mit Quellenangaben) Die Ukrayinskaya Pravda berichtet im Februar 2005, dass eines der großen innenpolitischen Ziele Juschtschenkos die Reform des Pensionssystems sei. (Ukrayinskaya Pravda, 24. Februar 2005)
Medizinische Versorgung und psychiatrische Einrichtungen:
Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew, als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal, das jedoch schlecht bezahlt wird. Apotheken verfügen teilweise auch über importierte Arzneien. (Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, 19.03.2003)
Behandlungsmöglichkeiten bei posttraumatischen Belastungsstörungen:
Eine Behandlungsstrategie zur Behandlung von psychischen Erkrankungen ist vorhanden und wurde 1988 formuliert. Die Grundlagen dieser Strategie sind die Prävention, Behandlung und Rehabilitation. Allerdings fehlt ein nationales Programm zur Umsetzung, obwohl ein Gesetz zur Behandlung von Erkrankungen psychischer Art vorhanden ist.
Psychiatrische Behandlung ist ein Teil des primären Gesundheitsver-sorgungssystems. Effektive Behandlung von ernster mentaler Störung ist nicht im primären Sektor greifbar. Es sind einige Polykliniken vorhanden, welche Personen mit psychiatrischen Erkrankungen ambulant versorgen. NGO¿s sind in der Ukraine mit zur Unterstützung involviert. Zu den Hauptaufgaben gehört die juristische Vertretung von Erkrankten, Promotion, Prävention, Behandlung und Rehabilitation. Die positiven Erfahrungen zwischen staatlichem psychiatrischen Service und Nichtregierungsorganisationen sind ein wichtiger Faktor. (U.K. Home Office, Country of Origin Information, vom Juni 2006 und April 2007)
In Kiew gibt es das Psychoneurologische Krankenhaus "Stadtklinik Kiew 1", Frunsestraße 103a, Telefon +380 44 463 74 82. In diesem Krankenhaus befindet sich auch ein Krisenzentrum für posttraumatische Behandlung. Weiters gibt es noch die Psychoneurologische "Stadtklinik 2", Miropilskastraße 8, Telefon +380 44 543 87 02. Als Alternative wurde im extrem eng bemessenen Beantwortungszeitfenster auch in Lemberg (äußerster Westen des Landes) erhoben. Dort befindet sich das Regionale Psychoneurologische Krankenhaus, Kulparkowskastraße 95, Telefon +380 322 64 66 93. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 15.03.2007 (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007))In Kiew gibt es das Psychoneurologische Krankenhaus "Stadtklinik Kiew 1", Frunsestraße 103a, Telefon +380 44 463 74 82. In diesem Krankenhaus befindet sich auch ein Krisenzentrum für posttraumatische Behandlung. Weiters gibt es noch die Psychoneurologische "Stadtklinik 2", Miropilskastraße 8, Telefon +380 44 543 87 02. Als Alternative wurde im extrem eng bemessenen Beantwortungszeitfenster auch in Lemberg (äußerster Westen des Landes) erhoben. Dort befindet sich das Regionale Psychoneurologische Krankenhaus, Kulparkowskastraße 95, Telefon +380 322 64 66 93. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG vom 15.03.2007 (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007))
Speziell für posttraumatische und depressive Zustände nach Vergewaltigungen werden die Medikamente "PAKSIL" und "REMERON" verwendet. Auch in Verwendung steht immer noch ein noch aus der CSSR - Zeit stammendes Mittel namens "AMITRIPTILIN", das aber immer noch sehr gut ist und das angeblich immer noch durch CZ hergestellt wird. Laut Auskunft in der Stadtklinik Kiew 1 sind die Medikamente (vor allem Paksil und Remeron) nach dem aktuellen wissenschaftlichen und medizinischen Standard. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 15.03.2007 (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)Speziell für posttraumatische und depressive Zustände nach Vergewaltigungen werden die Medikamente "PAKSIL" und "REMERON" verwendet. Auch in Verwendung steht immer noch ein noch aus der CSSR - Zeit stammendes Mittel namens "AMITRIPTILIN", das aber immer noch sehr gut ist und das angeblich immer noch durch CZ hergestellt wird. Laut Auskunft in der Stadtklinik Kiew 1 sind die Medikamente (vor allem Paksil und Remeron) nach dem aktuellen wissenschaftlichen und medizinischen Standard. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG vom 15.03.2007 (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)
In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt. Polykliniken sind Einrichtungen auf territorialer Basis, die sich nach dem Wohnsitz des Patienten richten.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 15.03.2007, Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG vom 15.03.2007, Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)
Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos und wird vom Staat getragen. Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 15.03.2007; Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos und wird vom Staat getragen. Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG vom 15.03.2007; Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und Ergänzungen, der Erhebungsergebnisse der Ländersachverständigen für die Ukraine, des psychiatrischen Gutachtens der FA für Psychiatrie sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, 6.3.2007
Amnesty international Deutschland, ai Jahresbericht 2006, Ukraine
Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation des BAA, 17.05.2006, Zl.: a-4884
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an den UBAS vom 18.05.2006, Zl.: 252.526-BAA/2006
E-Mail-Auskunft der Caritas Österreich vom 18.05.2006 an die Staatendokumentation des BAA
U.K. Home Office, Country of Origin Information, vom Juni 2006 und April 2007
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an den UBAS vom 15.03.2007, GZ.: (256.187)
Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, 19.03.2003
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Länderinformationen/Innenpolitik.htm, Zugriff am 20.11.2008
Radio Free Europe, vom 19.07.2005
Europäische Kommission, ARBEITSDOKUMENT DER
KOMMISSIONSDIENST-STELLEN ZUR MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE STÄRKUNG DER EUROPÄISCHEN
NACHBARSCHAFTSPOLITIK; ENP-Fortschrittsbericht Ukraine, 4.12.2006
Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums in der Ukraine vom 07.09.2005 über die Möglichkeit der Namensänderung mit Gesetzesauszug
BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, 09.09.2005
Konflikt in der Ukraine beendet - Neuwahlen am 30.September (APA0013 5 AA 0353 vom 27.05.2007)
Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI in der Ukraine vom 8.5.2007 und vom 10.8.2007
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage personenbezogener Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin konnten mangels glaubwürdiger Angaben im Asylverfahren nicht getroffen werden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründet sich auf das unbedenkliche psychiatrische Gutachten der FA für Psychiatrie, Dr. XXXX, vom 24.05.2007.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründet sich auf das unbedenkliche psychiatrische Gutachten der FA für Psychiatrie, Dr. römisch 40 , vom 24.05.2007.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen der von ihr behaupteten Probleme in einem Kinderheim in der Ukraine ihr Heimatland verlassen habe, war aufgrund der unbedenklichen Auskünfte der Ländersachverständigen für die Ukraine, Mag. XXXX, vom 14.08.2008 zu treffen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen der von ihr behaupteten Probleme in einem Kinderheim in der Ukraine ihr Heimatland verlassen habe, war aufgrund der unbedenklichen Auskünfte der Ländersachverständigen für die Ukraine, Mag. römisch 40 , vom 14.08.2008 zu treffen.
Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes im Detail auszuführen:
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Ausreise aus der Ukraine im Wesentlichen vor, dass sie seit etwa dem 12. Lebensjahr in einem Kinderheim gelebt habe und dort misshandelt und sexuell belästigt worden sei. Dies habe sie mehrmals bei der Polizei zur Anzeige gebracht, welche jedoch nicht darauf reagiert habe. Überdies habe sie aufgrund ihrer daraus resultierende psychische Probleme etwa im Alter von 14 Jahren ca ein Monat in einer psychiatrischen Anstalt verbracht. Auch habe sie zwei Mal versucht, sich selbst umzubringen. Aufgrund der Probleme im Kinderheim sei sie zwei Mal weggelaufen, jedoch immer wieder zurück gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe, sooft es ihr möglich gewesen sei eine etwa eine halbe Stunde Fußmarsch entfernte baptistische Kirche besucht, wo sie auch die letzte Woche vor ihrer Ausreise gelebt habe.
Anhand der vor Ort durchgeführten Erhebungen der Ländersachverständigen für die Ukraine wird einleitend festgehalten, dass weder die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben über das Kinderheim noch die Angaben betreffend die baptistische Kirche in der Stadt XXXX verifiziert werden konnten, weshalb der von ihr geltend gemachte Ausreisegrund als unglaubwürdig zu werten ist.Anhand der vor Ort durchgeführten Erhebungen der Ländersachverständigen für die Ukraine wird einleitend festgehalten, dass weder die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben über das Kinderheim noch die Angaben betreffend die baptistische Kirche in der Stadt römisch 40 verifiziert werden konnten, weshalb der von ihr geltend gemachte Ausreisegrund als unglaubwürdig zu werten ist.
Den Erhebungsergebnissen, welche der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.11.2008 zur Kenntnis gebracht wurden, ist unter anderem zu entnehmen, dass der Ort XXXX in die Stadt XXXX eingegliedert ist und zum Bezirk XXXX der Stadt XXXX gehört. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse existiert kein Internat. Das einzige Internat im Bezirk XXXX ist im Ort XXXX südlich vom Ort XXXX, welches Kinder mit geistigen Störungen und Behinderungen beherbergt. Der dortigen Direktorin - sie ist seit acht Jahren dort tätig - ist die Beschwerdeführerin unbekannt. Im Stadtgebiet von XXXX gibt es insgesamt vier staatliche Heime/Internate, wobei im Bezirk XXXX nur jenes im Ort XXXX bekannt sei. Nur eines der vier bekannten Internate in der Stadt XXXX würde nicht geistig behinderte Kinder und Jugendliche beherbergen, nämlich jenes im Bezirk XXXX, der 45 Autominuten von XXXX entfernt ist. Auch dort ist die Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Nachfrage im nichtstaatlichen Kinderheim "XXXX" in XXXX ergab, dass die Beschwerdeführerin sich dort ebenfalls nicht aufgehalten hat.Den Erhebungsergebnissen, welche der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.11.2008 zur Kenntnis gebracht wurden, ist unter anderem zu entnehmen, dass der Ort römisch 40 in die Stadt römisch 40 eingegliedert ist und zum Bezirk römisch 40 der Stadt römisch 40 gehört. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse existiert kein Internat. Das einzige Internat im Bezirk römisch 40 ist im Ort römisch 40 südlich vom Ort römisch 40 , welches Kinder mit geistigen Störungen und Behinderungen beherbergt. Der dortigen Direktorin - sie ist seit acht Jahren dort tätig - ist die Beschwerdeführerin unbekannt. Im Stadtgebiet von römisch 40 gibt es insgesamt vier staatliche Heime/Internate, wobei im Bezirk römisch 40 nur jenes im Ort römisch 40 bekannt sei. Nur eines der vier bekannten Internate in der Stadt römisch 40 würde nicht geistig behinderte Kinder und Jugendliche beherbergen, nämlich jenes im Bezirk römisch 40 , der 45 Autominuten von römisch 40 entfernt ist. Auch dort ist die Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Nachfrage im nichtstaatlichen Kinderheim "XXXX" in römisch 40 ergab, dass die Beschwerdeführerin sich dort ebenfalls nicht aufgehalten hat.
Weiters wurden Erhebungen vor Ort darüber geführt, ob die baptistische Kirche an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse existiert. An der angegebenen Adresse befindet sich ein Privathaus und kein kirchlicher Versammlungsort. Auch der von der Beschwerdeführerin benannte Priester namens XXXX konnte nicht ausfindig gemacht werden.Weiters wurden Erhebungen vor Ort darüber geführt, ob die baptistische Kirche an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse existiert. An der angegebenen Adresse befindet sich ein Privathaus und kein kirchlicher Versammlungsort. Auch der von der Beschwerdeführerin benannte Priester namens römisch 40 konnte nicht ausfindig gemacht werden.
Überdies wurde an der Adresse, welche die Beschwerdeführerin angegeben und gemeint hat, dort bis zum 12. Lebensjahr gewohnt zu haben, nachgeforscht. Auch diese Angaben vermochten nicht verifiziert zu werden.
Den diesbezüglichen Vorhalten konnte die Beschwerdeführerin in keinster Weise substantiiert entgegentreten bzw. vermochte sie zu den Ermittlungsergebnissen keine plausible Stellungnahme abzugeben, sondern erklärte lediglich, dass, alles was sie vorgebracht habe, richtig sei und sie nicht verstehen könne, weshalb ihre Angaben nicht verifiziert werden konnten. Zudem war die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage, ein Dokument zur Feststellung ihrer Identität bzw. Beweismittel zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens vorzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bis heute nicht möglich gewesen sei, in den Besitz derartiger Unterlagen zu gelangen und geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch Weigerung bzw. Unterlassung der Vorlage von Dokumenten ihre wahre Identität zu verschleiern versucht. Dies wird auch dadurch bekräftigt, da die durch den Ländersachverständigen vorgenommene Überprüfung der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin negativ verlief.
Es wird vom Asylgerichtshof nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt gewesen und Opfer eines körperlichen Angriffs in ihrem Heimatland geworden sein könnte. Diese Annahme wird auch durch das psychiatrische Gutachten der FA für Psychiatrie, Dr. XXXX, vom 24.05.2007 bestärkt, indem eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin als Folge der Situation der Beschwerdeführerin in der Ukraine diagnostiziert wurde. Die durch die Ländersachverständige für die Ukraine Mag. XXXX vor Ort durchgeführten Erhebungen vom 14.08.2008 haben jedoch eindeutig aufgezeigt, dass die geschilderten Vorfälle nicht in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenhang, nämlich resultierend dem Aufenthalt in einem Kinderheim, geschehen sein können, da die diesbezüglichen Angeben in keinster Weise verifiziert werden konnten.Es wird vom Asylgerichtshof nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt gewesen und Opfer eines körperlichen Angriffs in ihrem Heimatland geworden sein könnte. Diese Annahme wird auch durch das psychiatrische Gutachten der FA für Psychiatrie, Dr. römisch 40 , vom 24.05.2007 bestärkt, indem eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin als Folge der Situation der Beschwerdeführerin in der Ukraine diagnostiziert wurde. Die durch die Ländersachverständige für die Ukraine Mag. römisch 40 vor Ort durchgeführten Erhebungen vom 14.08.2008 haben jedoch eindeutig aufgezeigt, dass die geschilderten Vorfälle nicht in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenhang, nämlich resultierend dem Aufenthalt in einem Kinderheim, geschehen sein können, da die diesbezüglichen Angeben in keinster Weise verifiziert werden konnten.
Im Hinblick darauf ist weiters auszuführen, dass es sich bei den behaupteten Vorfällen überdies um Angriffe von Seiten Dritter bzw. um rein kriminelle Handlungen dritter Privatpersonen gehandelt hat, wobei diese Delikte, wie schon das Bundesasylamt richtigerweise ausgeführt hat, von den ukrainischen Behörden im Rahmen der Strafrechtspflege zu verfolgen sind und daher für eine Asylgewährung nicht hinreichen. Dass die ukrainischen Behörden nicht schutzwillig und -fähig sind, ist nicht hervorgekommen bzw. wurde dies von der Beschwerdeführerin nicht konkret bzw substantiiert behauptet. Zu der Korruption der ukrainischen Sicherheitsbeamten ist anhand der Länderfeststellungen auszuführen, dass die Regierung verstärkt Maßnahmen gegen Polizeimissbrauch ergreift, indem Korruptionsvorwürfe untersucht, Disziplinarverfahren eingeleitet und schuldige Polizisten verurteilt werden. Zudem stehen betroffenen Bürgern Hotlines des Innenministeriums sowie des Sicherheitsdienstes der Ukraine rund um die Uhr zur Verfügung. Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, in sogenannten Krisenzentren bzw. Frauenhäusern Schutz finden können und von bestimmten NGO's psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen können. Aufgrund der aufgezeigten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen einer Asylgewährung nicht zugänglich.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese Störung ist sowohl behandel- als auch heilbar und handelt es sich dabei nicht um eine akute, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr in die Ukraine entgegenstehen würde, zumal aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen anderen Gebietszentren existieren, die vor allem intensive Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen, wie bei einer posttraumatischen Belastungsstörung, vorsehen. In Kiew gibt es das Psychoneurologische Krankenhaus "Stadtklinik Kiew 1", in welchem sich auch ein Krisenzentrum für posttraumatische Behandlung befindet. Die für posttraumatische und depressive Zustände nach Vergewaltigungen verwendeten Medikamente entsprechen zudem dem aktuellen wissenschaftlichen und medizinischen Standard. Überdies sind noch weitere psychoneurologische Krankenhäuser sowie mit psychotherapeutischen Abteilungen ausgestattete Polykliniken im ganzen Land vorhanden, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen von gut ausgebildeten Fachärzten behandelt werden. Die Behandlungen in den Polykliniken und Krankenhäusern sind kostenlos und werden vom Staat getragen. Unter Heranziehung der obigen Ausführungen, kann sich die Beschwerdeführerin in der Ukraine problemlos der - im psychiatrischen Gutachten als unbedingt erforderlich erachteten - psychotherapeutischen bzw. medikamentösen Therapie zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung unterziehen. Dies wird auch dadurch untermauert, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführte, dass sie in der Ukraine im Alter von 14 Jahren psychiatrisch behandelt worden sei.
Zu den Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens, dass ein Behandlungsabbruch bzw eine Reisebewegung in die Ukraine eine weitere Traumatisierung darstellen würde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit keiner Heilung mehr zu rechnen wäre bzw dass, selbst bei einer entsprechenden Psychotherapie und Medikamentierung bei einer weiteren Traumatisierung, beispielsweise ein Beziehungsabbruch in Österreich, kaum mehr Erfolg hätte, ist auszuführen, dass dieses Ergebnis der Gutachterin insofern irrelevant ist, als eine psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion, im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR (vgl unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheit im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin in die Ukraine dargelegt.Zu den Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens, dass ein Behandlungsabbruch bzw eine Reisebewegung in die Ukraine eine weitere Traumatisierung darstellen würde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit keiner Heilung mehr zu rechnen wäre bzw dass, selbst bei einer entsprechenden Psychotherapie und Medikamentierung bei einer weiteren Traumatisierung, beispielsweise ein Beziehungsabbruch in Österreich, kaum mehr Erfolg hätte, ist auszuführen, dass dieses Ergebnis der Gutachterin insofern irrelevant ist, als eine psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion, im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR vergleiche unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK führt. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheit im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin in die Ukraine dargelegt.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie in der Ukraine diesbezüglich keine Probleme erwarten dürfte, zumal sie selbst offensichtlich nicht wegen der Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen ist. Somit sieht der Asylgerichtshof keinen Grund, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine unmenschliche oder aussichtslose Lage iSd Art. 3 EMRK geraten könnte. Diesbezügliche Angaben, dass ihre Existenz in der Ukraine gefährdet sei, wurden von der Beschwerdeführerin nicht getätigt. Dessen ungeachtet können obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, in so genannten Krisenzentren unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Das Projekt ist noch relativ jung und daher in der Bevölkerung noch wenig bekannt. Von staatlicher Seite wird laufend an dem Projekt gearbeitet, man versucht, bewährte Muster aus dem Ausland umzusetzen.Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie in der Ukraine diesbezüglich keine Probleme erwarten dürfte, zumal sie selbst offensichtlich nicht wegen der Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen ist. Somit sieht der Asylgerichtshof keinen Grund, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine unmenschliche oder aussichtslose Lage iSd Artikel 3, EMRK geraten könnte. Diesbezügliche Angaben, dass ihre Existenz in der Ukraine gefährdet sei, wurden von der Beschwerdeführerin nicht getätigt. Dessen ungeachtet können obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, in so genannten Krisenzentren unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Das Projekt ist noch relativ jung und daher in der Bevölkerung noch wenig bekannt. Von staatlicher Seite wird laufend an dem Projekt gearbeitet, man versucht, bewährte Muster aus dem Ausland umzusetzen.
Es gibt das Institut der Sozialhilfe. Allein stehende Frauen - wie überhaupt sozial bedürftige Personen - können solche beanspruchen; eine Auszahlung erfolgt monatlich. Daneben bestehen andere staatliche Unterstützungen wie zB Geburtenbeihilfen, Beihilfen für behinderte Kinder oder Zuschüsse für Erholungsaufenthalte. Die jeweiligen Sätze sind - dem allgemein niedrigen Einkommensniveau der Ukraine gemäß - entsprechend gering.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmittel und Gebrauchsgütern des täglichen Lebens ist überall gesichert, jedoch ist das Einkommensniveau im europäischen Vergleich extrem niedrig.
Entsprechend dem Gutachten der Ländersachverständigen für die Ukraine ist die Situation für rückkehrende, alleinstehende, junge Frauen ohne familiäres Netz sehr schwierig. Dazu ist zum einen auf die obigen Ausführungen zu verweisen und zum anderen festzuhalten, dass hinsichtlich familiärer Anknüpfungspunkte in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der Ukraine keine Feststellungen getroffen werden konnten, zumal die von ihr gemachten diesbezüglichen Angaben einer Überprüfung vor Ort nicht standgehalten haben.
Bezüglich des religiösen Lebens der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diesbezüglich von staatlicher Seite keinerlei Probleme bei der Ausübung dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin führte lediglich aus, dass sie von der Heimleitung geschlagen worden sei, wenn sie ins Kinderheim zurückgekehrt sei. Ob die Schläge aus religiösen Motiven heraus geschehen seien, wurde nicht vorgebracht bzw gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, weshalb sie geschlagen worden sei bzw warum ihr der Kirchenbesuch untersagt worden sei. Auch von Amts wegen sind dem Asylgerichtshof keine Anhaltspunkte dafür bekannt, die auf eine Beschränkung der baptistischen Religionsausübung bzw eine diesbezügliche staatliche Verfolgung hindeuten würden.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dem amtswegig eingeholten psychiatrischen Gutachten bzw den Erhebungen vor Ort ist die Beschwerdeführerin bzw ihre Vertreterin nicht in qualifizierter Form entgegengetreten bzw. zog sie diese nicht in Zweifel.
Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, eingelangt am 19.01.2009, ergibt sich im Wesentlichen nichts Neues, zumal das bisher Vorgebrachten lediglich wiederholt wurde. Den einzig neuen Ausführungen hinsichtlich einer drohenden Zwangsprostitution ist insofern kein Glauben zu schenken, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich bisher noch keinerlei Angaben machte. Der Asylgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es sich dabei um eine unbeachtliche Steigerung des Vorbringens handelt, um den bisherigen Angaben in asylrelevanter Hinsicht mehr Gewicht zu verleihen. Abgesehen davon muss auch vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hinsichtlich der Erhebungen vor Ort den Ausführungen die Glaubwürdigkeit versagt werden, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Aufenthaltes in einem Kinderheim nicht verifiziert werden konnte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw dem Asylgerichtshof anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw dem Asylgerichtshof anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Sofern die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes ins Treffen führt, wird darauf hingewiesen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Sofern die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes ins Treffen führt, wird darauf hingewiesen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
II.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Ukraine, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Ukraine, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Ukraine jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang sei auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Ukraine jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang sei auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
II.3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG darstellen könnte.römisch zwei.3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstellen könnte.
Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK:Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):
"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.
Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.
Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
II.3.2.3. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).römisch zwei.3.2.3. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR würde eine Traumatisierung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von
Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".
II.3.2.4. Die oben ausgeführten Grundsätze des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:römisch zwei.3.2.4. Die oben ausgeführten Grundsätze des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Art. 3 EMRK ist vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Ukraine - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Artikel 3, EMRK ist vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Ukraine - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.
Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des amtswegig eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführerin iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.Der Asylgerichtshof geht aufgrund des amtswegig eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführerin iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.
Dieses Ergebnis wird weiters dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Ukraine psychiatrisch behandelt wurde. Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - eine medikamentöse Behandlung und eine Psychotherapie - wurde dargelegt. Die Beschwerdeführerin leidet jedoch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter Zugrundelegung der zitierten Judikater nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr der Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.Dieses Ergebnis wird weiters dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Ukraine psychiatrisch behandelt wurde. Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - eine medikamentöse Behandlung und eine Psychotherapie - wurde dargelegt. Die Beschwerdeführerin leidet jedoch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter Zugrundelegung der zitierten Judikater nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr der Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen.
Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin kein Abschiebehindernis gegeben.
Durch die Rückführung in die Ukraine kann es zwar zu einer Unterbrechung dieses psychologischen Begleitprogrammes kommen, was jedoch keinesfalls zu einer für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlichen Situation führen würde, auch wenn sie nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Therapie erhalten könnte. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist darüber hinaus eine Behandlung der Beschwerdeführerin in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet, zumal es in der Ukraine zahlreiche Krankenhäusern und psychiatrische Einrichtungen, in denen gut ausgebildete Fachärzte praktizieren, gibt. Eine flächendeckende medizinische Versorgung ist in der Ukraine gewährleistet, die Behandlungen sind zudem kostenlos und werden vom Staat getragen. Vor diesem Hintergrund kann auch im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 3 EMRK erblickt werden.Durch die Rückführung in die Ukraine kann es zwar zu einer Unterbrechung dieses psychologischen Begleitprogrammes kommen, was jedoch keinesfalls zu einer für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlichen Situation führen würde, auch wenn sie nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Therapie erhalten könnte. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist darüber hinaus eine Behandlung der Beschwerdeführerin in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet, zumal es in der Ukraine zahlreiche Krankenhäusern und psychiatrische Einrichtungen, in denen gut ausgebildete Fachärzte praktizieren, gibt. Eine flächendeckende medizinische Versorgung ist in der Ukraine gewährleistet, die Behandlungen sind zudem kostenlos und werden vom Staat getragen. Vor diesem Hintergrund kann auch im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erblickt werden.
Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in der Ukraine teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwer zu erhalten ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in der Ukraine teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwer zu erhalten ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.
II.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Antragstellerin negativ entschieden worden; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Antragstellerin negativ entschieden worden; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen - wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04, erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07, unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07, unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, 31.07.2008, Bsw. Nr. 265/07) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in ein bestimmtes Land und begründet Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters führte der EGMR aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. auch EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. the Netherlands, Zahl 50.435/99).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, 31.07.2008, Bsw. Nr. 265/07) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in ein bestimmtes Land und begründet Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters führte der EGMR aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche auch EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. the Netherlands, Zahl 50.435/99).
Im oben angeführten Urteil vom 31.07.2008 stellte der EGMR fest, dass der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Asylantragstellung (2001) keine Beziehungen zum Gastland Norwegen hatte und seine familiären Verbindungen, die Lebensgemeinschaft und anschließende Heirat im Jahr 2003 mit einer norwegischen Staatsbürgerin und das im Jahr 2006 daraus entstandene gemeinsame Kind, erst später entstanden und befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen, da ihnen bereits am Beginn ihrer Beziehung aufgrund der negativen Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste, dass ein gemeinsamer Verbleib im Gastland sehr unsicher ist. Weiters wird ausgeführt, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Norwegen, abgesehen von seinen familiären Bindungen, zu den Beziehungen zu seinem Heimatstaat Nigeria, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, vier Jahre lang die Universität besuchte und noch immer Kotakt zu seinen dort lebenden Brüdern hält, vergleichsweise schwach sind. Der EGMR erachtete nach einer Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Personen einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle andererseits, einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers als notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.Im oben angeführten Urteil vom 31.07.2008 stellte der EGMR fest, dass der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Asylantragstellung (2001) keine Beziehungen zum Gastland Norwegen hatte und seine familiären Verbindungen, die Lebensgemeinschaft und anschließende Heirat im Jahr 2003 mit einer norwegischen Staatsbürgerin und das im Jahr 2006 daraus entstandene gemeinsame Kind, erst später entstanden und befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen, da ihnen bereits am Beginn ihrer Beziehung aufgrund der negativen Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste, dass ein gemeinsamer Verbleib im Gastland sehr unsicher ist. Weiters wird ausgeführt, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Norwegen, abgesehen von seinen familiären Bindungen, zu den Beziehungen zu seinem Heimatstaat Nigeria, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, vier Jahre lang die Universität besuchte und noch immer Kotakt zu seinen dort lebenden Brüdern hält, vergleichsweise schwach sind. Der EGMR erachtete nach einer Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Personen einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle andererseits, einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers als notwendig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.4.2. Die Beschwerdeführerin gab an, über keine familiären Bindungen in Österreich zu verfügen. Auch wurden diesbezüglich keine anderen Ausführungen in der Beschwerde bzw in der mündlichen Verhandlung getroffen.römisch zwei.4.2. Die Beschwerdeführerin gab an, über keine familiären Bindungen in Österreich zu verfügen. Auch wurden diesbezüglich keine anderen Ausführungen in der Beschwerde bzw in der mündlichen Verhandlung getroffen.
Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
II.5. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.5. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwa vier Jahren seit Antragstellung, des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegen besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration der Beschwerdeführerin in Österreich) der Beschwerdeführerin, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration der Beschwerdeführerin in Österreich) der Beschwerdeführerin, die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall vier Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall vier Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn die Beschwerdeführerin keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag der Beschwerdeführerin unbestritten bereits am 26.07.2006 erging. Die Beschwerdeführerin durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch ihr Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte, insbesondere der Besuch eines Basiskurses der VHS bzw eines Deutschkurses sowie der Besuch der baptistischen Gemeinde, sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn die Beschwerdeführerin keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag der Beschwerdeführerin unbestritten bereits am 26.07.2006 erging. Die Beschwerdeführerin durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch ihr Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte, insbesondere der Besuch eines Basiskurses der VHS bzw eines Deutschkurses sowie der Besuch der baptistischen Gemeinde, sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).
Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine ist daher zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Traumatisierung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
06.11.2009