TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/29 B13 403824-1/2009

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Veröffentlicht am 29.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B13 403.824-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. KRACHER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch seine Mutter Frau XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Just, Halbgasse 2, 4070 Eferding, vom 5. 1. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 12. 2008, Zl 08 11.591-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. KRACHER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch seine Mutter Frau römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Just, Halbgasse 2, 4070 Eferding, vom 5. 1. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 12. 2008, Zl 08 11.591-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs 3 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer stellte am 19. 11. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer am 15. 12. 2008 beim Bundesaylamt eingebrachten Stellungnahme erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass dsieser über keine eigenen Asylgründe verfügen würde. Der Grund der Antragstellung des Beschwerdeführers liege in der Wahrung der Familieneinheit.

Mit Bescheid vom 19. 12. 2008, Zl 08 11.591-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I). Ferner wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 19. 12. 2008, Zl 08 11.591-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins). Ferner wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid erhob der durch seine Mutter sowie rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. 1. 2009 Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Es ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am XXXX geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 20. 10. 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. 10. 2004 einen Asylantrag. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX in der Republik Kosovo. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bis zum Jahre 2000 im Kosovo mit ihrem nunmehrigen Ehemann XXXX in einer Lebensgemeinschaft gelebt, der drei Kinder entstammen. Nach der Trennung reiste XXXX nach Österreich und hielt sich mit befristeten Niederlassungsbewilligungen in Österreich auf. Nunmehr ist XXXX im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Seit August 2005 lebt die Mutter des Beschwerdeführers erneut mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft. Dieser Beziehung entstammen wiederum zwei Kinder, darunter auch der Beschwerdeführer. Am XXXX fand die Eheschließung der Mutter des Beschwerdeführers mit XXXX statt. Der Vater des Beschwerdeführers geht seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nach und ist gemeinsam mit seinem Bruder grundbücherlicher Hälfteeigentümer einer Liegenschaft.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am römisch 40 geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 20. 10. 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. 10. 2004 einen Asylantrag. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 in der Republik Kosovo. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bis zum Jahre 2000 im Kosovo mit ihrem nunmehrigen Ehemann römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft gelebt, der drei Kinder entstammen. Nach der Trennung reiste römisch 40 nach Österreich und hielt sich mit befristeten Niederlassungsbewilligungen in Österreich auf. Nunmehr ist römisch 40 im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Seit August 2005 lebt die Mutter des Beschwerdeführers erneut mit römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft. Dieser Beziehung entstammen wiederum zwei Kinder, darunter auch der Beschwerdeführer. Am römisch 40 fand die Eheschließung der Mutter des Beschwerdeführers mit römisch 40 statt. Der Vater des Beschwerdeführers geht seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nach und ist gemeinsam mit seinem Bruder grundbücherlicher Hälfteeigentümer einer Liegenschaft.

Im Heimatland der Mutter des Beschwerdeführers leben deren Eltern, deren Schwester und zahlreiche Verwandte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in der Republik Kosovo nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. eine Abschiebung in die Republik Kosovo unzulässig machen würde.

Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 1. 2007, Zl 04 21.523-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde XXXX gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 1. 2007, Zl 04 21.523-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. 10. 2009, Zl B13 309.415-1/2008/8E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des genannten Bescheides zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX, in die Republik Kosovo ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig."Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. 10. 2009, Zl B13 309.415-1/2008/8E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 , in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig."

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem bisherigen Akteninhalt des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt des Asylaktes der Mutter des Beschwerdeführers.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) droht.

Der Beschwerdeführer hat - wie bereits erwähnt - keine weiteren, sich vom Fluchtvorbringen seiner Mutter unterscheidenden Fluchtgründe vorgebracht. Da die Fluchtgründe seiner Mutter als nicht glaubwürdig erachtet wurden und daher auch ihr Asylantrag abgewiesen wurde, können diese Fluchtgründe - soweit sie im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den Beschwerdeführer geltend gemacht wurden - auch keine Gefahr vor Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft machen.

Zusammengefasst liegt daher im gegenständlichen Fall die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.

Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seiner Mutter) menschenrechtlich unzulässig machen könnten. In der Republik Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor. Der Beschwerdeführer hat durch seinen bevollmächtigten Vertreter keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein solches Abschiebungshindernis bilden könnte. Auch in dem Verfahren seiner Mutter konnte die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo nicht festgestellt werden.Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seiner Mutter) menschenrechtlich unzulässig machen könnten. In der Republik Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor. Der Beschwerdeführer hat durch seinen bevollmächtigten Vertreter keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein solches Abschiebungshindernis bilden könnte. Auch in dem Verfahren seiner Mutter konnte die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo nicht festgestellt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Mangels Asylgewährung oder Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten eines Familienangehörigen des Beschwerdeführers scheidet auch eine Zuerkennung internationalen oder subsidiären Schutzes im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 aus.Mangels Asylgewährung oder Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten eines Familienangehörigen des Beschwerdeführers scheidet auch eine Zuerkennung internationalen oder subsidiären Schutzes im Wege des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 aus.

Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer in Österreich geboren und hat seither mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.

Es ist nun zu prüfen, ob durch eine Ausweisungsentscheidung ein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegt.Es ist nun zu prüfen, ob durch eine Ausweisungsentscheidung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliegt.

Eine Ausweisung hat dann nicht zu erfolgen, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, m. w.N.).Eine Ausweisung hat dann nicht zu erfolgen, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, m. w.N.).

In dem - zu einer Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 - ergangenen Erkenntnis vom 29. September 2007, B 1150/07, führt der VfGH aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.In dem - zu einer Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 - ergangenen Erkenntnis vom 29. September 2007, B 1150/07, führt der VfGH aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht.

Hiebei nennt der VfGH - jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft werde, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Letztlich hebt der VfGH hervor, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei.

Im zitierten Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt

lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist durch das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Vater, der über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt, und seinen minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt jedenfalls ein Familienbezug im Sinne des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde somit eine Verletzung seines Familienlebens darstellen. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Ausweisung gelangt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich und der Aufrechterhaltung seines Familienlebens im Bundesgebiet überwiegen.Im vorliegenden Fall ist durch das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Vater, der über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt, und seinen minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt jedenfalls ein Familienbezug im Sinne des Familienlebens gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK gegeben. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde somit eine Verletzung seines Familienlebens darstellen. Im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Ausweisung gelangt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich und der Aufrechterhaltung seines Familienlebens im Bundesgebiet überwiegen.

Unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Familienlebens würde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich infolge der damit verbundenen Trennung von seinem Vater einen unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.Unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Familienlebens würde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich infolge der damit verbundenen Trennung von seinem Vater einen unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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