TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/3 S13 405329-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 405.329-1/2009/6E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, p.A. Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.03.2009, FZ. 08 11.765-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, p.A. Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.03.2009, FZ. 08 11.765-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste gemeinsam mit seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag (AS 7) brachte kein Ergebnis.

Am 24.11.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt (AS 15).

Am 27.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung unter Beteiligung eines Rechtsberaters als gesetzlicher Stellvertreter und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen (AS 27).

Am 04.12.2008 erfolgte eine zahnärztliche Untersuchung, aufgrund derer DDDr. XXXX, Zahnarzt, eine Alterseingrenzung/Altersannäherung vornahm und zu dem Ergebnis kam, der Beschwerdeführer sei zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre (+/- 3 Jahre) alt (AS 109).Am 04.12.2008 erfolgte eine zahnärztliche Untersuchung, aufgrund derer DDDr. römisch 40 , Zahnarzt, eine Alterseingrenzung/Altersannäherung vornahm und zu dem Ergebnis kam, der Beschwerdeführer sei zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre (+/- 3 Jahre) alt (AS 109).

Am 10.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 79).Am 10.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 79).

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer selbst gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 10.12.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 99, 101).Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer selbst gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 10.12.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 99, 101).

Nachdem dem Rechtsberater des Beschwerdeführers am 11.12.2008 mitgeteilt worden war, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststehe, wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vom Bundesasylamt EAST Ost, und zwar ohne Rechtsberater, nur unter Beteiligung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi u.a. zu der Altersfeststellung des Zahnarztes einvernommen (AS 127, 129).

Am 16.12.2008 erfolgte eine Untersuchung, aufgrund derer Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Bestimmung des physischen Alters erstellte, das zu dem Schluss kam, der Beschwerdeführer sei 22 bis 24 Jahre, "jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr", alt. (AS 139).Am 16.12.2008 erfolgte eine Untersuchung, aufgrund derer Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Bestimmung des physischen Alters erstellte, das zu dem Schluss kam, der Beschwerdeführer sei 22 bis 24 Jahre, "jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr", alt. (AS 139).

Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Art. 10 Abs. iVm 18 Abs. 7" Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (siehe "Dublin-Akt").Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Artikel 10, Abs. in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (siehe "Dublin-Akt").

Mit Schreiben vom 20.01.2009 an den Beschwerdeführer "vertreten durch (seinen) Rechtsberater" wurde der Beschwerdeführer selbst zur Einvernahme am 30.01.2009 geladen (AS 137).

Am 30.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost in einfacher Anwesenheit eines anderen Rechtsberaters sowie seines in Österreich lebenden älteren Bruders, XXXX, als Vertrauensperson und unter Beteiligung eines geeigneten Dolmetscher für die vom Beschwerdeführer ebenfalls Muttersprache bezeichneten Sprache Dari einvernommen (AS 153). Dabei legte der Beschwerdeführer ein afghanisches Personaldokument, lautend auf seinen Namen vor [siehe II.1.3 zu c)].Am 30.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost in einfacher Anwesenheit eines anderen Rechtsberaters sowie seines in Österreich lebenden älteren Bruders, römisch 40 , als Vertrauensperson und unter Beteiligung eines geeigneten Dolmetscher für die vom Beschwerdeführer ebenfalls Muttersprache bezeichneten Sprache Dari einvernommen (AS 153). Dabei legte der Beschwerdeführer ein afghanisches Personaldokument, lautend auf seinen Namen vor [siehe römisch zwei.1.3 zu c)].

Am 25.02.2009 erfolgt die zeugenschaftliche Einvernahme des in Österreich lebenden älteren Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, vor dem Bundesasylamt (AS 177).Am 25.02.2009 erfolgt die zeugenschaftliche Einvernahme des in Österreich lebenden älteren Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 , vor dem Bundesasylamt (AS 177).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.03.2009, FZ. 08 11.765-EAST Ost (AS 309) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.03.2009, FZ. 08 11.765-EAST Ost (AS 309) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und diese festgestellt werde.

Der Beschwerdeführer sei über die EU-Außengrenzen des Mitgliedsstaates Griechenland ins Territorium der EU eingereist, woraus sich mangels Minderjährigkeit die Zuständigkeit Griechenlands ergebe.

Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.

Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.

Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. Diese Position ist Ende 2008 weiterhin aufrecht.

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-VO vom Jänner 2009).

Griechenland ist aufgrund des massiven Flüchtlingsansturms mit großen Problemen konfrontiert.

(Quellen: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht von Pro Asyl, "The situation in Greece is out of control" vom Nov. 2008).

Seitens der griechischen Regierung wurden Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Asylpraxis gesetzt.

(Quelle: Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Report by Thomas Hammarberg following his visit to Greece 8-10 December 2008, Feb. 2009, Appendix: Comments by the Greek Authorities).

Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaaten der Dublin II-VO sowie die Europäische Kommission sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland.

(Quellen: Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008)

Es liegen Berichte über Übergriffe der Polizei gegen Asylwerber vor. Dagegen kann nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgegangen werden. Untersuchungen seitens des Bureau of Internal Affairs werden mitunter nicht konsequent genug durchgeführt.

(Quellen: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008)

Asylverfahren

Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst.

(Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).

Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt.

(Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten.

(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices 2006, vom März 2007; Greek Ministry of Public Order, Director of Aliens, Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international abligations towards refugees in Greece vom 28.02.2005; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices 2006, vom März 2007; Greek Ministry of Public Order, Director of Aliens, Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international abligations towards refugees in Greece vom 28.02.2005; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008).

Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Art. 39 der EGMR-VerfO einzubringen.Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 39, der EGMR-VerfO einzubringen.

(Quellen: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).

Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung

Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen. In der Umsetzung zeigen sich weiterhin Mängel

(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.07.2008; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices 2006, vom März 2007).

Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen. Es gibt teilweise lange Wartezeiten.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).

Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet.

(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008)(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008)

Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Sie erhalten eine "pink card", die vollen Zugang zum Gesundheitssystem gewährt. Asylwerber können um eine befristete Arbeitsbewilligung ansuchen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008;

Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008;

Centre of planning and economic research: Reception system, it's capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece vom März 2005)

Beschwerde (AS 401)

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.03.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass Österreich nicht zur Führung des Verfahrens zuständig sei.

Griechenland habe der Aufnahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Griechenland kein faires Verfahren zu erwarten und habe das Bundesasylamt hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen älteren Bruder, XXXX, keine Interessensabwägung durchgeführt.Griechenland habe der Aufnahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Griechenland kein faires Verfahren zu erwarten und habe das Bundesasylamt hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen älteren Bruder, römisch 40 , keine Interessensabwägung durchgeführt.

Die medizinischen Gutachten betreffend die Feststellung seiner Minderjährigkeit seien absurd.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 26.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 27.03.2009, GZ. S13 405.329-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 27.03.2009, GZ. S13 405.329-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 14.09.2009 die unten unter II.1.2 zu b) genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 14.09.2009 die unten unter römisch zwei.1.2 zu b) genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht.

Am 01.10.2009 langte eine Stellungnahme zu den unter II.1.2 zu b) genannten Beweismittel beim Asylgerichtshof ein.Am 01.10.2009 langte eine Stellungnahme zu den unter römisch zwei.1.2 zu b) genannten Beweismittel beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers und Vorbringen des Rechtsberaters

Insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung ist, ist Folgendes vorgebracht worden:

a) In der Erstbefragung am 24.11.2008 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Heimatland als Kind mit seinen Eltern verlassen und sei nach Pakistan gereist. Ende Oktober 2008 sei er gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran gereist. Von dort seien sie mit verschiedenen (verschlossenen) Verkehrsmitteln und zu Fuß nach Österreich gelangt.

Zu seinem Alter und seinen persönlichen Verhältnissen befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am XXXX geboren und habe von 2000 bis 2002 die Schule besucht. Er habe von 2005 bis 2008 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Dann sei er in die Gefangenschaft der Taliban geraten.Zu seinem Alter und seinen persönlichen Verhältnissen befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am römisch 40 geboren und habe von 2000 bis 2002 die Schule besucht. Er habe von 2005 bis 2008 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Dann sei er in die Gefangenschaft der Taliban geraten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Afghanistan Probleme wegen einer Feindschaft seines Vaters gehabt. Außerdem habe er Probleme mit den Taliban, die ihn als Kämpfer zwangsverpflichtet wollten. Er sei nach Beendigung der Schule von den Taliban eineinhalb Jahre lang in Peschawar gefangen gehalten worden. Dann sei ihm die Flucht gelungen und er sei nach Österreich gelangt.

Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer angegeben, außer seinem mitgereisten Bruder lebe ein weiterer älterer Bruder von ihm in Österreich.

b) In der Einvernahme am 27.11.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe drei Jahre lang die Schule besucht, wisse jedoch nicht, in welchen Jahren. Er sei mit vermutlich sieben Jahren in die Schule gekommen. Er sei beim Schulaustritt ungefähr neun oder zehn Jahre alt gewesen. Er erinnere sich nicht, wann er die Schule verlassen habe.

Auf Befragen hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei nach Verlassen der Schule noch sechs Monate in Pakistan verblieben. Im selben Satz hat er diese Angabe auf "circa zwei Jahre" korrigiert. Nach der Schule sei er ungefähr drei Jahre als Bauarbeiter tätig gewesen. Danach habe er sechs Monate oder ein Jahr lang nichts gearbeitet. Dann sei er von den Taliban festgenommen und eineinhalb Jahre lang festgehalten worden, bis er vor ungefähr eineinhalb Jahren aus Pakistan in den Iran fliehen habe können. Er habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und habe 12 oder 13 Jahre in Pakistan gelebt.

Er sei 16 Jahre alt. Nach persischem Datum sei er am XXXX (umgerechnet XXXX [AS 31]) geboren. Er kenne sein Alter aufgrund seines Personalausweises, welcher sich bei seinen Eltern befinde. Auf Vorhalt, aufgrund seines äußeren Eindrucks, seines Verhaltens und der Widersprüchlichkeiten der Zeitangaben könne nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, hat der Beschwerdeführer an seiner Aussage, er sei 16 Jahre alt, festgehalten.Er sei 16 Jahre alt. Nach persischem Datum sei er am römisch 40 (umgerechnet römisch 40 [AS 31]) geboren. Er kenne sein Alter aufgrund seines Personalausweises, welcher sich bei seinen Eltern befinde. Auf Vorhalt, aufgrund seines äußeren Eindrucks, seines Verhaltens und der Widersprüchlichkeiten der Zeitangaben könne nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, hat der Beschwerdeführer an seiner Aussage, er sei 16 Jahre alt, festgehalten.

Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei gesund.

Er sei von seinem in Österreich aufhältigen Bruder XXXX nicht abhängig und habe auch noch nicht Kontakt zu diesem aufgenommen.Er sei von seinem in Österreich aufhältigen Bruder römisch 40 nicht abhängig und habe auch noch nicht Kontakt zu diesem aufgenommen.

c) In der Einvernahme am 11.12.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Auf Vorhalt des zahnärztlichen Gutachtens und der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zum Alter, die bereits von einem Organwalter des Bundesasylamts nach Augenschein bezweifelt worden seien, hat der Beschwerdeführer angegeben, er bleibe dabei, dass er 16 Jahre alt sei.

d) In der Einvernahme am 30.01.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Auf Vorhalt, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im vorgelegten Personalausweis sei mit einem anderen Schreibmittel als die übrigen Eintragungen erfolgt, hat der Beschwerdeführer angegeben, er könne sich dies nicht erklären.

Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei nicht so alt wie der Arzt festgestellt habe, er sei vielmehr 16 Jahre alt. Er stimme einem Handwurzelröntgen zum Zwecke der Altersfeststellung zu.Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei nicht so alt wie der Arzt festgestellt habe, er sei vielmehr 16 Jahre alt. Er stimme einem Handwurzelröntgen zum Zwecke der Altersfeststellung zu.

Zur beabsichtigten Rücküberstellung nach Griechenland hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe dort weder Fingerabdrücke abgegeben noch werde er nach Griechenland zurückkehren. Die griechische Polizei ärgere die Leute. Er habe kein Zimmer erhalten und habe in Parks schlafen müssen.

Er habe seinen Bruder XXXX vor eineinhalb Jahren ein Mal gesehen, als dieser in Pakistan zu Besuch gewesen sei.Er habe seinen Bruder römisch 40 vor eineinhalb Jahren ein Mal gesehen, als dieser in Pakistan zu Besuch gewesen sei.

e) In der Stellungnahme vom 11.12.2009 hat der Rechtsberater vorgebracht, ihm sei die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt mitgeteilt worden. Der Ausschluss des gesetzlichen Vertreters sei jedoch nicht rechtmäßig, da aufgrund des zahnärztlichen Gutachtens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne (AS 127).

f) In der Stellungnahme vom 30.01.2009 hat der Rechtsberater vorgebracht, das Verfahren und die Beendigung der gesetzlichen Vertretung seien unwirksam, da der Beschwerdeführer minderjährig sei. Die Sachverständigengutachten seien nicht nachvollziehbar (AS 169).

g) In der Stellungnahme vom 30.09.2009 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe im Gegensatz zu Österreich in Griechenland keine Familienangehörigen. In Griechenland seien seine Unterbringung und ein faires Asylverfahren nicht gesichert und ihm drohe eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland. Überdies sei die 6-Monats-Frist abgelaufen.

h) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt:

Er habe schlechte Erinnerungen an Griechenland. Sein in Österreich aufhältiger Bruder XXXX sei anerkannter Flüchtling. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Afghanistan auf das Gröbste gefährdet und er habe in Griechenland keine Aussicht auf ein faires Verfahren.Er habe schlechte Erinnerungen an Griechenland. Sein in Österreich aufhältiger Bruder römisch 40 sei anerkannter Flüchtling. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Afghanistan auf das Gröbste gefährdet und er habe in Griechenland keine Aussicht auf ein faires Verfahren.

Länderfeststellungen

a) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.1 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.1 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

b) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rücküberstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:

Allgemeines

In Griechenland waren Ende 2008 rund 38.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert.

(Quellen: "reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR Statistik vom 10.06.2009)

UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen.

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).

Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

(Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).

In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen. Dies ist jedoch nicht gängige Praxis. Der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben.In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen. Dies ist jedoch nicht gängige Praxis. Der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben.

(zB Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04. 200], Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).

Mehrfach wird über unmittelbare Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg aus der Türkei nach Griechenland kommen, in die Türkei und über so möglicherweise drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet.

(Quellen: Bericht des Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Norwegian Helsinki Committee (NHC) und Greek Helsinki Monitor (GHM): "A gamble with the right to asylum in Europe" vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Verfahren

Aufgrund der Dublin II-VO rück überstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte wird in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet.

(Quellen: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Die in der Vergangenheit von den griechischen Asylbehörden erlassenen Bescheide sind überwiegend standardisiert und enthalten keine individuelle Begründung. Dolmetscher standen in den seltensten Fällen zur Verfügung.

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; ).

Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009)

Art. 2 der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Art. 3 leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.Artikel 2, der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Artikel 3, leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.

(Quelle: Presidential Decree (P.D) No 81, veröffentlicht in der Official Gazette of the Hellenic Republic, Volume A vom 30.06.2009)

Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert.

(Quellen: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).

Die Europäische Kommission prüft derzeit die Regelung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.

(Quelle: Antwort der Kommission auf die Parlamentarische Anfrage vom 10.08.2009 E-4095/09).

Versorgung und Unterbringung

Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008;

Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben.

(Quellen: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig zwei bis drei Wochen.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008)

In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft.

(Quellen: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Asylwerber haben grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird in der Praxis durch mangelnde Sprach- und Ortskenntnis, Schwierigkeiten, eine Transportmöglichkeit zu organisieren sowie - im Falle des Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse oder der Beendigung des Asylverfahrens - aus Angst vor Abschiebung erschwert.

(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Asylwerber haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei es aufgrund des Vorrangs bestimmter Personengruppen, wegen Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse und wegen der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage oft schwierig ist, einen Arbeitsplatz zu finden.

(Quellen: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008)

Sonstige Beweismittel

a) In der Alterseingrenzung/Altersannäherung von DDDr. XXXX, Zahnarzt, vom 04.12.2008 wird unter dem Punkt "Interpretation" festgehalten, dass die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung "dem eines 19-Jährigen" entsprechen würden. Aufgrund der Untersuchungsmethode werde ein Zeitfenster von +/- drei Jahren angegeben. Eine sorgfältige Beurteilung des Reifezustandes der Zähne sei ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich (AS 109).a) In der Alterseingrenzung/Altersannäherung von DDDr. römisch 40 , Zahnarzt, vom 04.12.2008 wird unter dem Punkt "Interpretation" festgehalten, dass die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung "dem eines 19-Jährigen" entsprechen würden. Aufgrund der Untersuchungsmethode werde ein Zeitfenster von +/- drei Jahren angegeben. Eine sorgfältige Beurteilung des Reifezustandes der Zähne sei ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich (AS 109).

b) Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, vom 18.12.2008 wird zusammenfassend festgehalten, dass aufgrund physiologischer Kriterien wie Körperbehaarung, Körperbau, Unterhautbindegewebe, Augenfalten sowie psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung das Lebensalters des Beschwerdeführers auf "22-24 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr" eingeschätzt werde (AS 139).b) Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, vom 18.12.2008 wird zusammenfassend festgehalten, dass aufgrund physiologischer Kriterien wie Körperbehaarung, Körperbau, Unterhautbindegewebe, Augenfalten sowie psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung das Lebensalters des Beschwerdeführers auf "22-24 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr" eingeschätzt werde (AS 139).

c) Afghanischen Personalausweis lautend auf den Beschwerdeführer (AS 161).

d) In der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 hat der in Österreich aufhältige Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari ausgesagt, er habe mit seinen beiden Brüdern bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt.d) In der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 hat der in Österreich aufhältige Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari ausgesagt, er habe mit seinen beiden Brüdern bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Die Personalausweise seiner Brüder hätten ihre Eltern aus Afghanistan nach Österreich geschickt. Seine Brüder seien 16 und 17 Jahre alt.

Auf Vorhalt, er habe in seinem Asylverfahren im Jahr 2001 angegeben, seine Brüder seien 19 und 17 Jahre alt, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe 2001 etwas Falsches gesagt (AS 177).

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:

a) Der Beschwerdeführer ist mit seinem Bruder vor seiner Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat er sich, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, aufgehalten.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem älteren Bruder in Österreich eingereist und hat am 24.11.2008 einen Asylantrag gestellt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

b) Das Alter des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Das Bundesasylamt geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den medizinischen Gutachten sowie den sonstigen Beweismitteln geht jedoch nicht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zum nach der Dublin II-VO maßgeblichen Zeitpunkt der (ersten) Asylantragstellung in Österreich am 24.11.2008 tatsächlich bereits 18 Jahre war.

Zunächst ergibt sich aus dem vorgelegten Personalausweis, dessen Echtheit das Bundesasylamt selbst nicht angezweifelt hat, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Der dazu vom Bundesasylamt gegebenen Hinweis, dass die Herkunft afghanischer Dokumente generell zweifelhaft sei und in Afghanistan Korruption herrsche, reicht jedenfalls als solcher nicht aus, um die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.

Auch die medizinischen Gutachten sind für sich genommen nicht als hinreichender Nachweis für die Volljährigkeit und als Widerlegung der Angaben im Personalausweis nicht geeignet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Gutachten nicht decken. Während das zahnärztliche Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer höchstens 22 Jahre alt ist, kommt das andere Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mindestens dieses Alter erreicht habe, möglicherweise sogar 24 Jahre alt sei.

Nach dem zahnärztlichen Gutachten ist es darüber hinaus durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragsstellung noch nicht 18 Jahre alt war. In diesem Gutachten wird das Alter des Beschwerdeführers im Untersuchungszeitpunkt (04.12.2008) nämlich mit 19 Jahren +/- 3 Jahre angegeben. Mithin ist es schon nach diesem Gutachten nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des (ersten) Asylantrages am 24.11.2008 eben noch keine 18 Jahre alt und damit minderjährig gewesen ist. Im zahnärztlichen Gutachten wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige Beurteilung ohne radiologische Untersuchung nicht möglich sei.

Was weiters die vom Bundesasylamt aufgezeigten angeblichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, kann der Asylgerichtshof dieser Argumentation ebenfalls nicht ohne weiteres folgen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren sein Alter mit 16 Jahren angegeben. Insofern hat das Bundesasylamt ausführt, dass sich diese Altersangabe mit den chronologischen Angaben des Beschwerdeführers zum Schulbesuch bzw. zu seinen Lebensumständen bis zur Flucht nicht in Deckung bringen lasse, hält der Asylgerichtshof fest, dass nicht vollständig ausgeschlossen erscheint, dass die Altersangabe im Einklang mit der Biographie des Beschwerdeführer stehend könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schulbesuche und genau Datumsangaben im Heimatland des Beschwerdeführers möglicherweise nicht in jedem Fall jene Bedeutung zugemessen wird wie in Westeuropa. Zudem könnte der Beschwerdeführer, der möglicherweise minderjährig ist und dennoch größtenteils ohne Rechtsberater vernommen wurde, bei der Vernehmung entsprechend unsicher gewesen sein und daher wenig konkrete oder wechselnde Angaben gemacht haben.

Was schließlich die angeblich unrichtigen Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren im Jahr 2001 betrifft, so ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass dieser damals falsche Angaben gemacht hat. Die Richtigkeit der damaligen Aussagen unterstellt, wäre der Beschwerdeführer nämlich heute bereits 25 Jahre alt, was wiederum mit den Altersschätzungen in beiden ärztlichen Gutachten (16-22 bzw. 22-24 Jahre) nicht in Einklang zu bringen ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 24.11.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 24.11.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung findenNach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden

Art. 6 Dublin II-VO bestimmt, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Artikel 6, Dublin II-VO bestimmt, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers getroffen.

Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich beim Beschwerdeführer möglicherweise um einen Minderjährigen handelt, nicht beurteilen können, welcher Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und hat insbesondere auch die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich beim Beschwerdeführer möglicherweise um einen Minderjährigen handelt, nicht beurteilen können, welcher Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und hat insbesondere auch die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid nämlich zum einen bei der Altersfeststellung insbesondere auf zwei medizinische Gutachten, das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Zeugenaussage des Bruders des Beschwerdeführers gestützt.

Wie oben unter II.2 ausgeführt, erscheinen die Beweise insgesamt nicht geeignet, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszuschließen.Wie oben unter römisch zwei.2 ausgeführt, erscheinen die Beweise insgesamt nicht geeignet, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszuschließen.

Das Bundesasylamt hat sich weiters auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen sichergestellt ist.

Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, erstens, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig ist und, zweitens, wie sich die Situation für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Flüchtlinge - ggf. insbesondere für Minderjährige, aktuell darstellt.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers sowie zur Versorgung und Unterbringung von minderjährigen Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter II.1.2 beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers sowie zur Versorgung und Unterbringung von minderjährigen Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter römisch zwei.1.2 beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.

Hinsichtlich der Altersfeststellung erscheint es dem Asylgerichtshof sinnvoll, einerseits eine kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises auf Fälschungsmerkmale sowie andererseits weitere medizinische Untersuchungen (wie beispielsweise eine MRT-Untersuchung der Schlüsselbeine) zu veranlassen.

Zum anderen erscheint es hinsichtlich der menschenwürdigen Behandlung von rücküberstellten Flüchtlingen nach Griechenland jedenfalls notwendig, zumindest auch die in diesem Erkenntnis beispielhaft angeführten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

Im Falle, dass das die neuerlichen Beweiserhebungen zur Altersfeststellung zu dem Ergebnis kommen sollten, dass der Beschwerdeführer aktuell noch nicht volljährig ist, wären darüber hinaus notwendig, die Sicherung der Grundversorgung von aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellten Minderjährigen zu erheben und sich ggf. bei den in Griechenland rechtlich und tatsächlich zuständigen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend eine entsprechende Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführer einzuholen.

Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit dem Beschwerdeführers zu erörtern sein.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Der Asylgerichtshof weist vorsichtshalber darauf hin, dass vor einer rechtskräftig feststehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls die speziellen Verfahrensvorschriften für Minderjährige im Asylverfahren vollständig einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für eine entsprechende gesetzliche Stellvertretung in Einvernahmen betreffend die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise sowie betreffend sämtliche Zustellungen (siehe auch § 23 Abs. 6 AsylG).Der Asylgerichtshof weist vorsichtshalber darauf hin, dass vor einer rechtskräftig feststehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls die speziellen Verfahrensvorschriften für Minderjährige im Asylverfahren vollständig einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für eine entsprechende gesetzliche Stellvertretung in Einvernahmen betreffend die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise sowie betreffend sämtliche Zustellungen (siehe auch Paragraph 23, Absatz 6, AsylG).

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten