Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B4 226.137-2/2009/2E
B4 230.011-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, serbische Staatsangehörige (2.) des XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 26.8.2009, (1.) Zl. 01 04.025-BAL, (2.) Zl. 02 17.294-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , serbische Staatsangehörige (2.) des römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 26.8.2009, (1.) Zl. 01 04.025-BAL, (2.) Zl. 02 17.294-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.1. Die Beschwerde der XXXX wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des von ihr angefochtenen Bescheides richtet, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde der römisch 40 wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des von ihr angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), abgewiesen.
I.2. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben, und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins.2. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben, und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.
II.1. Die Beschwerde des XXXX wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Zl. 02 17.294-BAL richtet, gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen.römisch zwei.1. Die Beschwerde des römisch 40 wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Zl. 02 17.294-BAL richtet, gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.
II.2. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt II. richtet, wird ihr stattgegeben, und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch zwei.2. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch zwei. richtet, wird ihr stattgegeben, und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am 26.5.1999 legal aufgrund eines humanitären Aufenthaltstitels nach Österreich ein und stellte am 26.2.2001 einen Asylantrag.
2. Am 21.3.2001 beim Bundesasylamt erstmals zu ihrem Asylantrag einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei serbische Staatsangehörige, gehöre der albanischen Volksgruppe an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und stamme aus dem in der südserbischen Gemeinde XXXX gelegenen Ort XXXX. Am XXXX seien serbische Polizisten in ihr Elternhaus gekommen, hätten dieses durchsucht und dabei alle Familienmitglieder beschimpft; die ganze Familie habe das Haus verlassen müssen. Im Hof seien die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, zwei Schwestern, zwei Brüder und sie selbst von den Polizisten mit den schlimmsten Wörtern beschimpft worden. Sie sei weder vergewaltigt noch körperlich beeinträchtigt noch unsittlich berührt worden. Ihr Vater sei nach Waffen befragt worden. Dann habe man sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Befragt, wie viele serbische Polizisten es gewesen seien, gab sie an, sie wisse es nicht; auf Nachfrage, wie viele es schätzungsweise gewesen seien, meinte sie, es seien "sehr viele" gewesen. Sie seien unformiert und maskiert gewesen. Auf Aufforderung, die Worte zu wiederholen, mit denen sie beschimpft worden sei, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie das nicht könne, aber "man wisse wie man beschimpft werde". Ende April 1999 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie das Haus verlassen, sie seien nach Mazedonien gegangen und in der Folge aufgrund eines humanitären Aufenthaltstitels nach Österreich eingereist. Die Gültigkeitsdauer des humanitären Aufenthaltstitels habe am 12.1.2000 geendet. Im Fall der Rückkehr befürchte sie vergewaltigt zu werden.2. Am 21.3.2001 beim Bundesasylamt erstmals zu ihrem Asylantrag einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei serbische Staatsangehörige, gehöre der albanischen Volksgruppe an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und stamme aus dem in der südserbischen Gemeinde römisch 40 gelegenen Ort römisch 40 . Am römisch 40 seien serbische Polizisten in ihr Elternhaus gekommen, hätten dieses durchsucht und dabei alle Familienmitglieder beschimpft; die ganze Familie habe das Haus verlassen müssen. Im Hof seien die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, zwei Schwestern, zwei Brüder und sie selbst von den Polizisten mit den schlimmsten Wörtern beschimpft worden. Sie sei weder vergewaltigt noch körperlich beeinträchtigt noch unsittlich berührt worden. Ihr Vater sei nach Waffen befragt worden. Dann habe man sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Befragt, wie viele serbische Polizisten es gewesen seien, gab sie an, sie wisse es nicht; auf Nachfrage, wie viele es schätzungsweise gewesen seien, meinte sie, es seien "sehr viele" gewesen. Sie seien unformiert und maskiert gewesen. Auf Aufforderung, die Worte zu wiederholen, mit denen sie beschimpft worden sei, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie das nicht könne, aber "man wisse wie man beschimpft werde". Ende April 1999 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie das Haus verlassen, sie seien nach Mazedonien gegangen und in der Folge aufgrund eines humanitären Aufenthaltstitels nach Österreich eingereist. Die Gültigkeitsdauer des humanitären Aufenthaltstitels habe am 12.1.2000 geendet. Im Fall der Rückkehr befürchte sie vergewaltigt zu werden.
3. Am XXXX fand die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit3. Am römisch 40 fand die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit
XXXX statt, die seither den Familiennamen XXXX führt.römisch 40 statt, die seither den Familiennamen römisch 40 führt.
4. Am XXXX kam XXXX, der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer und Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des XXXX in XXXX zur Welt (vgl. die Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Magistrat XXXX). In der Folge wurden am XXXX XXXX sowie am XXXX XXXX als weitere Kinder der Genannten in Österreich geboren.4. Am römisch 40 kam römisch 40 , der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer und Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des römisch 40 in römisch 40 zur Welt vergleiche die Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Magistrat römisch 40 ). In der Folge wurden am römisch 40 römisch 40 sowie am römisch 40 römisch 40 als weitere Kinder der Genannten in Österreich geboren.
6. Mit Schriftsatz vom 1.7.2002 stellte XXXX als gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers für diesen einen auf die Erstbeschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag.6. Mit Schriftsatz vom 1.7.2002 stellte römisch 40 als gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers für diesen einen auf die Erstbeschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag.
7. Mit Bescheid vom 21.12.2001, Zl. 01 04. 025-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt aus, es könne weder angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei noch dass ihr dort eine Gefährdung im Sinne der in § 8 Abs 1 Z 1 leg. cit. angeführten Normen drohe.7. Mit Bescheid vom 21.12.2001, Zl. 01 04. 025-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt aus, es könne weder angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei noch dass ihr dort eine Gefährdung im Sinne der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. angeführten Normen drohe.
8. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass "versprengte" serbische Truppen nach wie vor Übergriffe auf die albanische Minderheit vornehmen würden. Eine formal völkerrechtliche Zuständigkeitsverschiebung dahingehend, dass die serbische Polizei keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo habe, biete keine ausreichende Garantie dafür, dass Übergriffe jeglicher Art auf die albanische Minderheit der Vergangenheit angehörten. Aufgrund der Vorfälle anlässlich der Hausdurchsuchung, bei der die Zweitbeschwerdeführerin "zum Sex mit den serbischen Polizisten aufgefordert worden sei", müsse sie im Falle einer Rückkehr befürchten, als Frau sexuell misshandelt zu werden.
9. Mit Bescheid vom 1.7.2002, Zl. 02 17.294-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab und begründete dies damit, dass keinem Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers iSd § 10 Abs. 2 leg. cit. Asyl gewährt worden sei.9. Mit Bescheid vom 1.7.2002, Zl. 02 17.294-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und begründete dies damit, dass keinem Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers iSd Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. Asyl gewährt worden sei.
10. Diesen Bescheid zog der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht in Berufung, wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, die Behörde habe verabsäumt zu klären, ob nicht nur die Kindesmutter, sondern auch der Kindesvater ihn betreue. Überdies befinde sich das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin im Berufungsstadium, weshalb es dem Grundsatz des "fair trial" widerspreche, dass ein "noch nicht rechtskräftiges Asylverfahren im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG" als fehlende Asylgewährung gehandhabt werde.10. Diesen Bescheid zog der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht in Berufung, wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, die Behörde habe verabsäumt zu klären, ob nicht nur die Kindesmutter, sondern auch der Kindesvater ihn betreue. Überdies befinde sich das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin im Berufungsstadium, weshalb es dem Grundsatz des "fair trial" widerspreche, dass ein "noch nicht rechtskräftiges Asylverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG" als fehlende Asylgewährung gehandhabt werde.
11. Am 5.10.2004 stellte XXXX einen Asylantrag, welcher mit (dem rechtskräftig gewordenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2006, Zl. 04 20.368-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde; zugleich wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen.11. Am 5.10.2004 stellte römisch 40 einen Asylantrag, welcher mit (dem rechtskräftig gewordenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2006, Zl. 04 20.368-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde; zugleich wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen.
12. Am 17.3.2006 stellte XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz; mit (dem ebenfalls rechtskräftig gewordenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2008, Zl. 06 03.118-BAL, wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen.12. Am 17.3.2006 stellte römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz; mit (dem ebenfalls rechtskräftig gewordenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2008, Zl. 06 03.118-BAL, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen.
13. Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, wurde XXXX, vormals mazedonischer Staatsangehöriger, (mit Wirkung vom 23.4.2007) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.13. Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , wurde römisch 40 , vormals mazedonischer Staatsangehöriger, (mit Wirkung vom 23.4.2007) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
14. Mit Erkenntnis vom 8.5.2009, GZ B4 226.137-0/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung der Erstbeschwerdeführerin statt, hob den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs 1 AsylGHG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass für Personen mit (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die wie die Erstbeschwerdeführerin nicht aus dem Kosovo stammten, das Gebiet des Kosovo - ausgehend vom Konzept zweier Herkunftsstaaten (und zwar des Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien, jetzt Serbien, ohne den Kosovo andererseits) - schon vor der Unabhängigkeit des Kosovo nicht als Teil ihres Herkunftsstaates in Betracht zu ziehen gewesen sei. Daher scheide für die Erstbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative im Kosovo aus und das Bundesasylamt habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie befürchte in Serbien (ohne Kosovo) Verfolgung, auseinanderzusetzen.14. Mit Erkenntnis vom 8.5.2009, GZ B4 226.137-0/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung der Erstbeschwerdeführerin statt, hob den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass für Personen mit (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die wie die Erstbeschwerdeführerin nicht aus dem Kosovo stammten, das Gebiet des Kosovo - ausgehend vom Konzept zweier Herkunftsstaaten (und zwar des Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien, jetzt Serbien, ohne den Kosovo andererseits) - schon vor der Unabhängigkeit des Kosovo nicht als Teil ihres Herkunftsstaates in Betracht zu ziehen gewesen sei. Daher scheide für die Erstbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative im Kosovo aus und das Bundesasylamt habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie befürchte in Serbien (ohne Kosovo) Verfolgung, auseinanderzusetzen.
15. Mit Erkenntnis vom 8.5.2009, GZ B4 230.011-0/2008/1E, gab der Asylgerichtshof der (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung des Zweitbeschwerdeführers statt und hob den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos auf. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass jener Bescheid, auf dem die Abweisung des Asylerstreckungsantrages des Zweitbeschwerdeführers fuße, nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.15. Mit Erkenntnis vom 8.5.2009, GZ B4 230.011-0/2008/1E, gab der Asylgerichtshof der (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung des Zweitbeschwerdeführers statt und hob den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos auf. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass jener Bescheid, auf dem die Abweisung des Asylerstreckungsantrages des Zweitbeschwerdeführers fuße, nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.
16. Am 17.6.2009 beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe bis zu ihrer Ausreise 1999 im Elternhaus gelebt und sei während des Krieges wegen der Serben mit ihrer Familie zunächst in ein Camp nach Mazedonien geflüchtet; von dort sei sie nach Österreich gekommen. Mit XXXX sei sie seit 2001 standesamtlich verheiratet. Die meisten Familienmitglieder ihres Ehemannes lebten in Österreich; in Mazedonien lebe keiner von ihnen mehr. Sie habe auch keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Serbien; lediglich ein Onkel mit seiner Familie lebe dort. Das Haus in Serbien sei "zugesperrt", ihr Vater habe in Österreich ein Haus gekauft. Überdies stünde ihr in Serbien kein Wohnraum bereit, da das Haus ihren Brüdern gehöre; sie könne dort nicht leben. Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst vor den Serben. Sie lebe mit ihrem Ehemann, den Kindern und ihren Schwiegereltern zusammen. Ihre Eltern wohnten in XXXX, ebenso zwei Schwestern und zwei Brüder. Weiters habe sie einen Deutschkurs absolviert und zehn Monate lang in Österreich gearbeitet; der Zweitbeschwerdeführer besuche die Vorschule, ihre Tochter XXXX den Kindergarten. Ihr Ehemann, der seit 1987 in Österreich lebe, sei berufstätig und stelle den Lebensunterhalt für die Familie sicher.16. Am 17.6.2009 beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe bis zu ihrer Ausreise 1999 im Elternhaus gelebt und sei während des Krieges wegen der Serben mit ihrer Familie zunächst in ein Camp nach Mazedonien geflüchtet; von dort sei sie nach Österreich gekommen. Mit römisch 40 sei sie seit 2001 standesamtlich verheiratet. Die meisten Familienmitglieder ihres Ehemannes lebten in Österreich; in Mazedonien lebe keiner von ihnen mehr. Sie habe auch keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Serbien; lediglich ein Onkel mit seiner Familie lebe dort. Das Haus in Serbien sei "zugesperrt", ihr Vater habe in Österreich ein Haus gekauft. Überdies stünde ihr in Serbien kein Wohnraum bereit, da das Haus ihren Brüdern gehöre; sie könne dort nicht leben. Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst vor den Serben. Sie lebe mit ihrem Ehemann, den Kindern und ihren Schwiegereltern zusammen. Ihre Eltern wohnten in römisch 40 , ebenso zwei Schwestern und zwei Brüder. Weiters habe sie einen Deutschkurs absolviert und zehn Monate lang in Österreich gearbeitet; der Zweitbeschwerdeführer besuche die Vorschule, ihre Tochter römisch 40 den Kindergarten. Ihr Ehemann, der seit 1987 in Österreich lebe, sei berufstätig und stelle den Lebensunterhalt für die Familie sicher.
17. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt der Erstbeschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien, insbesondere zur Sicherheitslage in Südserbien, zur Stellungnahme: Die Situation in Südserbien sei, abgesehen von sporadischen Vorfällen, stabil; insbesondere sei die Sicherheitslage im Presovotal auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stabil geblieben. Zwar habe die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz verstärkt, Unruhen seien jedoch ausgeblieben. Man habe auch keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte seien bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer neuen Eskalation des interethischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Eine systematische Diskriminierung ethnischer Albaner in Presevo sei seit dem Jahr 2003 nicht mehr gegeben, dies sei u.a. darauf zurückzuführen, dass die serbische Regierung auf eine Deeskalation der Situation bedacht sei. Bei der Rekrutierung von ethnischen Albanern für die Polizei seien weitere Fortschritte erzielt worden, obwohl es für ethnische Albaner (erg.: weiterhin) Benachteiligungen beim Zugang zu Bildung und auch bei der Aufnahme in Polizei und Justiz gebe. Gemäß der serbischen Rechtslage stehe Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu: Die Behörden seien verpflichtet, Hinweisen von Übergriffen nachzugehen; Polizeibeamte, denen entsprechende Taten nachgewiesen würden, seien vom Dienst zu suspendieren; die betreffenden Akten seien in weiterer an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Zur Grundversorgung und zum Sozialsystem in Serbien wird ausgeführt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien gewährleistet sei und serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt werde. Überdies werde Hilfsbedürftigen oft die Zahlung von Strom, Wasser, Heizung etc. von den Gemeinden erlassen und würden sie von diesen auch Nahrungspakete, Kleidung und Schulutensilien für Kinder erhalten.
18. Mit Schriftsatz vom 2.7.2009 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: XXXX, der im Jahr 2007 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe, stelle durch seine Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sicher; zwischenzeitlich seien in Österreich drei Kinder geboren. Eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin würde unzulässig in das Privat- und Familienleben der Familie eingreifen, zumal allen in Österreich geborenen Kindern die Bindungen zum Herkunftsstaat fehlten; weiters halte sich die Familie schon lange und überdies stets legal in Österreich auf; nahezu sämtliche Familienangehörige lebten in Österreich. Zu den übermittelten Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat nahm die Erstbeschwerdeführerin nicht Stellung.18. Mit Schriftsatz vom 2.7.2009 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: römisch 40 , der im Jahr 2007 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe, stelle durch seine Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sicher; zwischenzeitlich seien in Österreich drei Kinder geboren. Eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin würde unzulässig in das Privat- und Familienleben der Familie eingreifen, zumal allen in Österreich geborenen Kindern die Bindungen zum Herkunftsstaat fehlten; weiters halte sich die Familie schon lange und überdies stets legal in Österreich auf; nahezu sämtliche Familienangehörige lebten in Österreich. Zu den übermittelten Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat nahm die Erstbeschwerdeführerin nicht Stellung.
19. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und stellte überdies fest, dass ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Asylgesetz 2005 vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien, die mit den zuvor dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt für nicht glaubwürdig: Diese habe weder angeben können oder wollen, wie sie von den "Soldaten" beschimpft worden sei noch wie viele "Soldaten" zu ihrem Haus gekommen seien. Dass die serbischen Soldaten "Sex gewollt" hätten, sei unglaubwürdig, da sich den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt keine Hinweise entnehmen ließen, dass die Betreffenden solche Gedanken gehabt hätten; auch habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass keine Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung stattgefunden hätten. Zur Abweisung des Asylantrages hielt das Bundesasylamt überdies fest, dass der Wunsch nach Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten die Gewährung von Asyl ebenso wenig rechtfertige wie Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu einer Minderheit. Sie verfüge im Herkunftsstaat über das leer stehende Elternhaus, in dem sie vor ihrer Ausreise aus Serbien zuletzt gelebt habe, sowie in Hinblick auf ihren Onkel und dessen Familie über familiären Anschluss; daher sei es ihr möglich, ihren Lebensmittelpunkt erneut in ihren Heimatland zu setzen. Weiters könne sie durch Arbeit, durch die Hilfe ihrer Verwandten oder humanitärer Organisationen bzw. im Rahmen der Rückkehrhilfe Zugang zu finanziellen Mittel finden. Da im Asylverfahren betreffend XXXX keine Ausweisung ausgesprochen worden sei, sei die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin "im Zuge des Familienverfahrens" für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen.19. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte überdies fest, dass ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Asylgesetz 2005 vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien, die mit den zuvor dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt für nicht glaubwürdig: Diese habe weder angeben können oder wollen, wie sie von den "Soldaten" beschimpft worden sei noch wie viele "Soldaten" zu ihrem Haus gekommen seien. Dass die serbischen Soldaten "Sex gewollt" hätten, sei unglaubwürdig, da sich den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt keine Hinweise entnehmen ließen, dass die Betreffenden solche Gedanken gehabt hätten; auch habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass keine Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung stattgefunden hätten. Zur Abweisung des Asylantrages hielt das Bundesasylamt überdies fest, dass der Wunsch nach Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten die Gewährung von Asyl ebenso wenig rechtfertige wie Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu einer Minderheit. Sie verfüge im Herkunftsstaat über das leer stehende Elternhaus, in dem sie vor ihrer Ausreise aus Serbien zuletzt gelebt habe, sowie in Hinblick auf ihren Onkel und dessen Familie über familiären Anschluss; daher sei es ihr möglich, ihren Lebensmittelpunkt erneut in ihren Heimatland zu setzen. Weiters könne sie durch Arbeit, durch die Hilfe ihrer Verwandten oder humanitärer Organisationen bzw. im Rahmen der Rückkehrhilfe Zugang zu finanziellen Mittel finden. Da im Asylverfahren betreffend römisch 40 keine Ausweisung ausgesprochen worden sei, sei die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin "im Zuge des Familienverfahrens" für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen.
17. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), und erklärte dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Asylgesetz 2005 für vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt II.). Da der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin mit dem zuvor genannten Bescheid abgewiesen worden sei, lägen die Voraussetzungen einer Asylgewährung nicht vor. Zur Feststellung, die Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers sei vorübergehend unzulässig, verwies das Bundesasylamt abermals auf den Umstand, dass im Asylverfahren betreffend XXXX keine Ausweisung ausgesprochen worden sei.17. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), und erklärte dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Asylgesetz 2005 für vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Da der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin mit dem zuvor genannten Bescheid abgewiesen worden sei, lägen die Voraussetzungen einer Asylgewährung nicht vor. Zur Feststellung, die Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers sei vorübergehend unzulässig, verwies das Bundesasylamt abermals auf den Umstand, dass im Asylverfahren betreffend römisch 40 keine Ausweisung ausgesprochen worden sei.
18. Gegen alle Spruchpunkte der beiden zuletzt genannten Bescheides richten sich die rechtzeitigen Beschwerden, in denen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: In Serbien stehe den Beschwerdeführern keinerlei Lebensgrundlage mehr zur Verfügung; eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung dorthin würde sie in eine auswegslose existenzgefährdende Lage drängen. Es sei zwar richtig, dass das Haus der Familie in Serbien leer stehe, es sei jedoch unbewohnbar. Auch ein verwandtschaftliches Netzwerk fehle zur Gänze, da "nahezu sämtliche" Familienangehörige in Österreich lebten. Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann, den gemeinsamen minderjährigen Kindern und den Schwiegereltern im Familienverband. Überdies sei ihr Ehemann österreichischer Staatsbürger. Die Kinder seien in Österreich geboren, Bindungen zum Herkunftsstaat fehlten gänzlich. Die Familie halte sich bereits lange und vor allem stets legal in Österreich auf, weshalb eine Ausweisung unzulässig in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführer sei daher auf Dauer unzulässig.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im erstangefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Person, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen; diesbezüglich ist neben dem als glaubhaft qualifizierten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auch auf den vorgelegten Lichtbildausweis für Fremde hinzuweisen, der im Verfahren als echt und unverfälscht qualifiziert wurde. Ob der Zweitbeschwerdeführer die serbische oder die mazedonische Staatsbürgerschaft (oder beide) besitzt, kann im gegebenen Zusammenhang dahin stehen.
Was die Feststellungen zur Lage in Serbien anlangt, basieren diese auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; weder in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 2.7.2009 noch in der Beschwerde werden keine Umstände aufgezeigt, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den genannten Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes sowie zu den von ihm anzuwendenden Bestimmungen:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 26.2.2001 gestellt, der Zweitbeschwerdeführer seinen Asylerstreckungsantrag am 1.7.2002; beide Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig und sind daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. I 126/2002, jedoch mit der zuvor genannten Maßgabe, zu führen.Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 26.2.2001 gestellt, der Zweitbeschwerdeführer seinen Asylerstreckungsantrag am 1.7.2002; beide Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig und sind daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, jedoch mit der zuvor genannten Maßgabe, zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).2.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2. Über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
2.2.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
2.2.1.2. Es kann dahinstehen, ob das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin den Tatsachen entspricht: Denn auch bei dessen hypothetischer Zugrundelegung wäre der Beschwerde insofern kein Erfolg beschieden, als angenommen werden müsste, dass die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf die grundlegende (und die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Art. 1 C Z 5 GFK erfüllende) Änderung der Umstände in Südserbien seit ihrer Ausreise nicht mehr befürchten müsste, dort Verfolgung ausgesetzt zu sein:2.2.1.2. Es kann dahinstehen, ob das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin den Tatsachen entspricht: Denn auch bei dessen hypothetischer Zugrundelegung wäre der Beschwerde insofern kein Erfolg beschieden, als angenommen werden müsste, dass die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf die grundlegende (und die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK erfüllende) Änderung der Umstände in Südserbien seit ihrer Ausreise nicht mehr befürchten müsste, dort Verfolgung ausgesetzt zu sein:
Zunächst kann aufgrund zur Situation in Südserbien getroffenen Feststellungen kann bereits nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin Gefahr liefe, Übergriffen serbischer Sicherheitsorgane ausgesetzt zu sein; weiters steht Opfern polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz, sodass nicht davon auszugehen wäre, dass ein Schutzersuchen an die serbischen Behörden von vornherein aussichtslos erschiene und ein derartiger Versuch der Erstbeschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Geschlechtes Verfolgung befürchten müsste.Zunächst kann aufgrund zur Situation in Südserbien getroffenen Feststellungen kann bereits nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin Gefahr liefe, Übergriffen serbischer Sicherheitsorgane ausgesetzt zu sein; weiters steht Opfern polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz, sodass nicht davon auszugehen wäre, dass ein Schutzersuchen an die serbischen Behörden von vornherein aussichtslos erschiene und ein derartiger Versuch der Erstbeschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Geschlechtes Verfolgung befürchten müsste.
2.2.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.2.2.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Erstbeschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.2.1.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten könnte. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass sie bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre:2.2.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Erstbeschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.2.1.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten könnte. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass sie bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre:
Sollte die 1976 geborene, gesunde Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, muss angenommen werden, dass dieser durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes, der ihrem Vorbringen nach in Österreich arbeitet und die Familie erhält, gesichert ist. Überdies bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen. Das Argument des Bundesasylamtes, die Erstbeschwerdeführerin habe im Hinblick auf die in Serbien lebende Familie ihres Onkels im Herkunftsstaat familiären Anschluss, wird durch das Beschwerdevorbringen, wonach "nahezu sämliche" Familienangehörige in Österreich lebten, nicht entkräftet. Sofern die Beschwerde vorbringt, das leerstehende Haus der Familie sei unbewohnbar, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, 2003/01/0059, verwiesen, in dem die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilt wurde (vgl. überdies den Bericht des [dt.] Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, 20f., wonach die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall für Personen, die nachweislich über keine private Unterkunftsmöglichkeit verfügen, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anmieten).Sollte die 1976 geborene, gesunde Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, muss angenommen werden, dass dieser durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes, der ihrem Vorbringen nach in Österreich arbeitet und die Familie erhält, gesichert ist. Überdies bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen. Das Argument des Bundesasylamtes, die Erstbeschwerdeführerin habe im Hinblick auf die in Serbien lebende Familie ihres Onkels im Herkunftsstaat familiären Anschluss, wird durch das Beschwerdevorbringen, wonach "nahezu sämliche" Familienangehörige in Österreich lebten, nicht entkräftet. Sofern die Beschwerde vorbringt, das leerstehende Haus der Familie sei unbewohnbar, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, 2003/01/0059, verwiesen, in dem die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilt wurde vergleiche überdies den Bericht des [dt.] Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, 20f., wonach die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall für Personen, die nachweislich über keine private Unterkunftsmöglichkeit verfügen, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anmieten).
2.2.3.1. Gemäß § 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind alle Verfahren, die am 31.12.2005 anhängig waren, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 Asylgesetz 2005 in der genannten Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.2.2.3.1. Gemäß Paragraph 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle Verfahren, die am 31.12.2005 anhängig waren, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der genannten Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der genannten Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h Asylgesetz 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der genannten Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h Asylgesetz 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zu § 8 Abs. 2 AsylG beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof zu § 8 Abs. 2 AsylG ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
2.2.3.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten.2.2.3.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten.
Wie oben unter Punkt I.12. dargestellt, hat das Bundesasylamt im Asylverfahren des XXXX, mit dem die Erstbeschwerdeführerin (wie auch das Bundesasylamt angenommen hat) ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, keine Ausweisung ausgesprochen. Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides war sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Wie oben unter Punkt römisch eins.12. dargestellt, hat das Bundesasylamt im Asylverfahren des römisch 40 , mit dem die Erstbeschwerdeführerin (wie auch das Bundesasylamt angenommen hat) ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, keine Ausweisung ausgesprochen. Spruchpunkt römisch drei. des erstangefochtenen Bescheides war sohin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
2.4. Über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers
2.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.2.4.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
2.4.1.1. Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung im Fall des Zweitbeschwerdeführers nicht erfüllt. Da der Erstbeschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt wurde (und auch keinem anderen Familienangehörigen im hier maßgeblichen Sinn), konnte dem Zweitbeschwerdeführer auch nicht Asyl durch Erstreckung gewährt werden.
2.4.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, sind gemäß § 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 alle Verfahren, die am 31.12.2005 anhängig waren, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 Asylgesetz 2005 in der genannten Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.2.4.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, sind gemäß Paragraph 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, alle Verfahren, die am 31.12.2005 anhängig waren, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der genannten Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
2.4.2.2. Die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages kann insofern nicht als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten, als damit weder ein Antrag zurückgewiesen wird noch unter einem eine Refoulement-Entscheidung getroffen wird. Eine Anwendung des § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 in der zitierten Fassung kommt daher im Fall des Zweitbeschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht in Betracht, weshalb Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides (ebenfalls) gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben war.2.4.2.2. Die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages kann insofern nicht als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten, als damit weder ein Antrag zurückgewiesen wird noch unter einem eine Refoulement-Entscheidung getroffen wird. Eine Anwendung des Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 in der zitierten Fassung kommt daher im Fall des Zweitbeschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht in Betracht, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des zweitangefochtenen Bescheides (ebenfalls) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben war.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Asylerstreckung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
04.12.2009