TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/11 A2 409129-1/2009

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Veröffentlicht am 11.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 409.129-1/2009/7E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl: 08 01.679-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl: 08 01.679-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia reiste seinen Angaben nach am 15.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Guntramsdorf, Polizeiinspektion Guntramsdorf. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 18.06.2009 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, Gambia aufgrund politischer Verfolgung verlassen zu haben. Sein Vater habe der früheren Regierungspartei PPP angehört und habe für die damalige Regierung gearbeitet. Nachdem die APRC an die Macht gekommen sei, habe diese Partei frühere Regierungsmitglieder der Korruption beschuldigt. Seinem Vater habe man sein Land weggenommen. Der Vater sei dann 2004 der UDP beigetreten. Er habe gemeinsam mit seinem Vater Demonstrationen für die UDP organisiert. Im Herbst 2006 sei sein Vater verhaftet worden. Als die Polizei gekommen sei, den Vater zu verhaften, wäre es ihm gelungen durch den Hinterausgang zu flüchten. Sein Vater habe ihm noch zuvor sagen können, dass er flüchten solle. Er habe sich im Haus eines Nachbarn versteckt. Dann habe ihn ein Onkel nach Casamance (Senegal) gebracht. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt widersprüchlich an, selbst Mitglied bzw. Sympathisant der UDP gewesen zu sein.

Dem Beschwerdeführer wurden in Eisenstadt die Länderinformationen des BAA zu Gambia unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist überreicht. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2009, dass er über die Situation in Gambia in den letzten Jahren nicht viel sagen könne. Die APRC habe die letzten 3 Wahlen gewonnen. Für die Opposition sei es schwer. Er legte Ausschnitte von "Freedom Newspaper Online" vor (über die schlechte Menschenrechtslage in Gambia - ohne direkten Bezug zu seinem individuellen Fall).

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 16.09.2009, Zl: 08 01.679-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Die weitere Identität des Antragsstellers habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia von der Regierungspartei verfolgt werde. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia. Gestützt auf Anfragebeantwortungen des Honorarkonsuls in Banjul finden sich Feststellungen zu dem Putschversuch im März 2006 und zur Situation von UDP-Mitgliedern in der Zeit nach dem Putschversuch, aus welchen sich ergibt, dass UDP-Mitglieder auch nach dem Putschversuch nicht systematisch verfolgt worden wären (so jedoch mutmaßliche Putschisten). Die UDP habe sich an den Wahlen 2006, 2007 und 2008 beteiligt. Der Antragsteller habe nicht vorgebracht, an einem Putsch beteiligt gewesen zu sein. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen der Unterstützung einer Oppositionspartei in eine für ihn lebensbedrohliche Verfolgungssituation geraten wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insbesondere aufgrund seines mangelnden Wissens über die UDP nicht glaubwürdig. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass gegenwärtig keine allgemeine, extreme Gefährdungslage in Gambia bestehe, in der jeder Rückkehrer schweren Verletzungen ausgeliefert werden würde. Auch aufgrund der persönlichen Umstände (junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann) sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Gambia in eine aussichtslose Lage gelangen würde. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwar seit drei Monaten eine Lebensgefährtin in Österreich habe, mit welcher er zusammenlebe, diese Beziehung jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Er habe die Lebensgefährtin erst zu einem Zeitpunkt kennengelernt, als ihm bekannt war, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Es sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung auszugehen. Diese würden durch die Verurteilung des Antragstellers aufgrund von Suchtgiftstrafdaten erhöht.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Die weitere Identität des Antragsstellers habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia von der Regierungspartei verfolgt werde. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia. Gestützt auf Anfragebeantwortungen des Honorarkonsuls in Banjul finden sich Feststellungen zu dem Putschversuch im März 2006 und zur Situation von UDP-Mitgliedern in der Zeit nach dem Putschversuch, aus welchen sich ergibt, dass UDP-Mitglieder auch nach dem Putschversuch nicht systematisch verfolgt worden wären (so jedoch mutmaßliche Putschisten). Die UDP habe sich an den Wahlen 2006, 2007 und 2008 beteiligt. Der Antragsteller habe nicht vorgebracht, an einem Putsch beteiligt gewesen zu sein. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen der Unterstützung einer Oppositionspartei in eine für ihn lebensbedrohliche Verfolgungssituation geraten wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insbesondere aufgrund seines mangelnden Wissens über die UDP nicht glaubwürdig. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass gegenwärtig keine allgemeine, extreme Gefährdungslage in Gambia bestehe, in der jeder Rückkehrer schweren Verletzungen ausgeliefert werden würde. Auch aufgrund der persönlichen Umstände (junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann) sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Gambia in eine aussichtslose Lage gelangen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwar seit drei Monaten eine Lebensgefährtin in Österreich habe, mit welcher er zusammenlebe, diese Beziehung jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Er habe die Lebensgefährtin erst zu einem Zeitpunkt kennengelernt, als ihm bekannt war, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Es sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung auszugehen. Diese würden durch die Verurteilung des Antragstellers aufgrund von Suchtgiftstrafdaten erhöht.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 28.09.2009 eingelangte Beschwerde. In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt und ausgeführt, dass er zunächst die Wegnahme des Landes nicht erwähnt habe, da er nicht die Notwendigkeit gesehen habe, dies zu wiederholen. Befragt habe er jedoch bestätigt, dass dies auch ein Teil der Verfolgungshandlungen gewesen wäre. Wesentlich sei jedoch, dass die Polizei seinen Vater mitgenommen habe und sein Vater seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgekehrt sei. Später habe er herausgefunden, dass sein Vater unter fadenscheinigen Gründen festgenommen und angehalten wurde. Der offizielle Vorwurf sei gewesen, dass sein Vater, als er noch für die Regierung tätige gewesen wäre, korrupt gewesen sei. Dies sei ein gängiger Vorwurf der Regierung, um politische Gegner aus dem Verkehr zu ziehen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass es weiterhin üblich sei, dass Gegner und Kritiker von Seiten der Regierung massiv unterdrückt und verfolgt werden würden. Auch habe das Bundesasylamt bestätigt, dass die Lage in Gambia prekär sei. Insofern seiner Stellungnahme entgegen gehalten werde, dass diese allgemein gehalten sei und nicht auf seine Fluchtgründe eingehe, sei dem entgegen zu halten, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, in der Stellungnahme nochmals auf persönliche Gründe einzugehen. In der Beschwerde wird weiters gerügt, dass dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes lediglich schriftlich in deutscher Sprache ausgehändigt worden wären. Dem Prinzip der Wahrung des Parteiengehörs sei somit nicht im ausreichenden Maß nachgekommen worden, weil die Behörde Zeit sparen habe wollen. Man habe ihm nicht während der Einvernahme vorgehalten, dass seine Kenntnis hinsichtlich der UDP nur sehr gering sei, diesen Vorwurf habe er erst dem bekämpften Bescheid entnommen. Er hätte jedoch auf Nachfrage genauere Angaben machen können bzw. zumindest erklären, dass er noch sehr jung gewesen wäre und somit keine genaueren Kenntnisse über die Partei habe. Sein Vater habe ihn auf Versammlungen einfach mitgenommen, da dies in Gambia so üblich sei. Wäre er länger in der Heimat geblieben hätte er auch mehr Einblick und Kenntnisse erlangt. Hätte man ihn auch verhaftet, so würde man ihm vorwerfen korrupt, zu sein bzw. zumindest, dass er mit seinem Vater "gemeinsame Sache" gemacht habe.

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Vergehens nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. und 8. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

5. Auf Grund der Beschwerde wurde am 06.11.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Die Angaben zu meiner Identität sind richtig. Ich bin Mandingo und Moslem.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Nur während der letzten Einvernahme war die Übersetzung etwas mühsam.

VR: Was meinen Sie damit, die Übersetzung sei mühsam gewesen?

BF: Ich hatte öfters Schwierigkeiten, die mir gestellten Fragen zu verstehen und wusste nicht immer, was mit den Fragen gemeint ist.

VR: Haben Sie das irgendjemandem gesagt? Bei dieser Einvernahme war eine Flüchtlingsberaterin dabei, zusätzlich haben Sie dem Protokoll handschriftlich hinzugefügt: "I understand everything".

BF: Im Zuge der Befragung war es oft mühsam, die Fragen zu verstehen, aber mit der Zeit bin ich dann mitgekommen. Am Ende wurde mir dann alles noch einmal übersetzt und da habe ich dann alles verstanden und das auch bestätigt.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Ich habe mit überhaupt niemand in Gambia Kontakt.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Ich habe hier in Österreich zwar schon einige Gambier getroffen, aber diese kannte ich nicht von früher.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Ich habe keinerlei Beweismittel.

VR: Beschreiben Sie die politische Tätigkeit Ihres Vaters?

BF: Ich und mein Vater haben zusammengearbeitet. Mein Vater hat Kundgebungen organisiert und ich habe junge Menschen zur Partei gebracht. Mein Vater ist überall im Land herumgereist, um Kontakt zu den Menschen aufzunehmen. Das war oft aber sehr schwierig, denn er hatte nicht Zutritt zu allen Regionen.

VR: Wann ist Ihr Vater zur UDP übergetreten?

BF: 2004.

VR: Welche politischen Funktionen hatte ihr Vater vor seinem Übertritt zur UDP inne?

BF: Davor hat er bei der politischen Partei namens PPP gearbeitet. Nach dem Putsch und der Machtübernahme wurde mein Vater dann festgenommen, damit er an den Wahlen nicht teilnehmen kann. Nach den ersten Wahlen 2006, nein, ich meine 1996 wurde er wieder freigelassen und konnte sich dann jeder beliebigen Partei anschließen. So ist er dann zur UDP gekommen.

VR: Was hat er bei der PPP gemacht?

BF: Er war damals bei der Führung der PPP beschäftigt aber er war ein einfaches Mitglied. Er hat im Unterrichtssektor gearbeitet. Er war mit der Organisation des Schulwesens betraut. Er hat ganz genau überprüft, welche Anforderungen die einzelnen Schulen haben. Er ist dann im ganzen Land zu diesen Schulen gefahren - einen Teil des Jahres war er in dem einen Landesteil und dann im anderen Landesteil unterwegs. Er war bei der Regierung angestellt, aber diese Regierung wurde von der PPP Partei geführt.

VR: Sie haben vorher gesagt, nach dem Putsch und der Machtübernahme sei Ihr Vater dann festgenommen worden. Was meinen Sie damit? Im Jahr 2004 gab es gar keinen Machtwechsel in Gambia?

BF: Der Putsch fand 1994 statt. Nach diesem Putsch wurden alle Politiker festgenommen, um zu verhindern, dass sie der nächsten politischen Führung angehören. 1996, nach den ersten Wahlen, wurden alle Politiker dann wieder freigelassen und konnten wieder politisch tätig werden. Um genau zu sein: Man hat diese Leute nicht wirklich verhaftet, sondern eher unter Überwachung gestellt, damit sie bis zu den ersten Wahlen nicht politisch aktiv werden können. Nachher hat man ihnen das dann wieder gestattet.

VR: Das heißt Ihr Vater war bis 2004 in dieser Funktion für das Erziehungswesen tätig, stimmt das?

BF: Nein, er hat diesen Posten im Unterrichtssektor schon 1994 nach dem Putsch aufgegeben.

VR: Was hat Ihr Vater dann von 1994 bis 2004 gemacht, wenn er erst 2004 zur UDP übergewechselt ist?

BF: In dieser Zeit hat sich mein Vater um seine Geschäfte gekümmert. Er hat ein eigenes Unternehmen und war in dieser Zeit politisch nicht aktiv. Erst 2004, als die Parteien wieder koalieren sollten, bzw. die Wahlen 2006 bevorstanden, ist er politisch wieder aktiv geworden.

VR: Was hat Ihr Vater für Geschäfte gemacht in dieser Zeit?

BF: Er hat Kolanüsse aus anderen Landesteilen importiert.

VR: Wie war seine wirtschaftliche Situation?

BF: Er hat gut verdient, er hatte auch ein eigenes Auto, einen Volvo.

VR: In welcher Form hat sich Ihr Vater für die UDP engagiert? Hatte er eine bestimmte Funktion?

BF: Mein Vater organisierte Versammlungen und mobilisierte die Menschen.

VR: Wo hat er das gemacht?

BF: In XXXX, in der XXXX.BF: In römisch 40 , in der römisch 40 .

VR: Warum gerade da?

BF: Mein Vater und dessen Eltern stammen aus XXXX. Mein Vater ist dort sehr bekannt und bei jedermann beliebt. Jeder geht normalerweise in jene Region, wo er am bekanntesten ist und die größte Unterstützung genießt. Mein Vater ist aber auch durchs ganze Land gereist.BF: Mein Vater und dessen Eltern stammen aus römisch 40 . Mein Vater ist dort sehr bekannt und bei jedermann beliebt. Jeder geht normalerweise in jene Region, wo er am bekanntesten ist und die größte Unterstützung genießt. Mein Vater ist aber auch durchs ganze Land gereist.

VR: Hat Ihr Vater bei diesen Versammlungen, die er organisiert hat, auch gesprochen oder hat er sie nur vorbereitet?

BF: Mein Vater hat bei solchen Versammlungen sehr wohl Reden gehalten.

VR: War er normalerweise der einzige Redner oder gab es mehrere?

BF: Bei diesen Versammlungen haben in der Regel mehrere Personen Reden gehalten, darunter auch mein Vater. Er war aber derjenige, der diese ganzen Reden vorbereitet und die Ansprachen organisiert hat. Er hat immer am längsten zu den Leuten gesprochen. Ich habe auch zu den Leuten gesprochen, aber nur kurz.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie zu Ihrem eigenen politischen Engagement unterschiedliche Angaben gemacht. Einmal haben Sie erklärt Mitglied der UDP gewesen zu sein, ein anderes Mal, dass Sie lediglich Sympathisant gewesen wären. Jetzt haben Sie gesagt, sich auch als Redner an die Menge gewandt zu haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, ich war Mitglied der UDP.

VR: Was wissen Sie über die UDP, z.B. Forderungen, Ziele, Führer dieser Partei?

BF: Die UDP wurde 1994/95 gegründet. Dieser Partei steht Hussein Darboe vor, der Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist ist. Nach seiner Ernennung zum Parteiführer kandidierte er bei den ersten Wahlen 1996. Ziel der Partei war es, alle Menschen im Land zu vereinigen, für die Rechte dieser Menschen zu kämpfen und sie dazu zu bringen, einer ordentlichen Regierung zu dienen.

VR: Wer war zB Führer der UDP in der XXXX, als Sie diese Demonstrationen organisiert haben?VR: Wer war zB Führer der UDP in der römisch 40 , als Sie diese Demonstrationen organisiert haben?

BF: Das habe ich jetzt vergessen, wer damals dort Anführer war.

VR: Würde Sie Darboe kennen?

BF: Ja, er würde mich kennen. Denn wir, die jungen Leuten, bildeten immer die Vorhut, bevor er dann zu den Redeplätzen kam. Wir waren über 20 Leute.

VR: Das Bundesasylamt hat Ihnen unter anderem deswegen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da es Ihnen aufgrund Ihrer vagen Angaben zur UDP nicht gelungen sei, Ihr politisches Interesse glaubhaft zu machen (deswegen wäre auch nicht glaubhaft, dass Sie als politischer Gegner der Regierung in deren Blickfeld geraten wären). Wollen Sie dazu etwas ausführen?

BF: Die UDP gibt es als Partei noch nicht allzu lange und Parteiaktivitäten der UDP gab es immer nur während der Wahlzeiten.

VR: Haben Sie auch an Demonstrationen der UDP teilgenommen?

BF: Ich habe nie Demonstrationen organisiert und bin auch nie bei Demonstrationen mitmarschiert, ich habe lediglich Versammlungen dieser Partei mitorganisiert.

VR: Ist es bei den Versammlungen, an denen Sie teilgenommen haben, einmal zu einer Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften oder Anhängern einer anderen Partei gekommen?

BF: Ich habe damals Versammlungen im Auftrag meines Vaters mitorganisiert. Mein Vater war Teil der Parteiführung, und er hat mir Anweisungen gegeben, was ich tun solle und wie sie die Versammlungen organisiert haben wollen. Ich habe dann alles genau nach den Anweisungen meines Vaters gemacht.

Die Frage wird wiederholt und erläutert.

BF: Ja, es ist bei den von uns organisierten Versammlungen oft zu Auseinandersetzungen gekommen. Wir hatten das Problem, dass wir nicht immer zu den Leuten vordringen konnten - aus Sicherheitsgründen, wie es hieß.

VR: Können Sie diese Auseinandersetzungen näher schildern? Wurden Sie dabei irgendwann einmal körperlich attackiert oder Ähnliches?

BF: Ja, das ist einmal vorgekommen - und zwar in Serrekunda im Jahr 2001, nein, 2006. Das war unmittelbar vor den bevorstehenden Wahlen. Wir sind damals aus Banjul gekommen und wollten unsere letzte Versammlung in Brikama abhalten. Dabei wurden wir von der staatlichen Polizei gestoppt, weil der APRC in Serrekunda damals ebenfalls gerade eine Versammlung abhielt. Die kamen aus Bakau.

VR: Was geschah mit Ihnen persönlich?

BF: Wir wurden von der Polizei angegriffen und ich wurde verprügelt. Dann haben sie die Versammlung aufgelöst, das heißt, es durfte gar keine Versammlung abgehalten werden. Alle mussten nach Hause gehen. Wir konnten das auch nirgends zur Anzeige bringen, weil diese Leute ja von der staatlichen Polizei waren.

VR: Wieso vermuten Sie, dass Sie ins Fadenkreuz der gambischen Regierung gekommen sind?

BF: Man glaubte wahrscheinlich, dass ich Unterlagen meines Vaters versteckt halten würde bzw. dass ich etwas in Händen habe, was meinen Vater gehört. Außerdem wurde ich Zielscheibe der Regierung wegen der Art und Weise, wie ich zu den Leuten sprach und sie für unsere Partei gewinnen wollte.

VR: Schildern Sie die Ereignisse rund um die Verhaftung Ihres Vaters?

BF: Das war im August/September 2006 nach den Wahlen. Wir waren in einem Haus, es war Nacht und wir haben geschlafen. Plötzlich hörten wir Autogeräusche von draußen. Das waren die Autos der staatlichen Polizei. Ich bin aufgewacht. Mein Vater hat mich aufgefordert, im Haus zu bleiben. Er sagte, er würde hinausgehen und nachsehen. In dem Moment, wo mein Vater rausgehen wollte, drangen die Leute bereits zu uns rein. Da hat mir mein Vater gesagt, ich soll durch die Hintertür hinausgehen. Als ich dann rausging, wurde ich verfolgt, man erwischte mich aber nicht.

VR: Sie sind sich mit den Zeitangaben dem Anschein nach unsicher. Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprachen Sie von September oder Oktober 2006, bei der letzten Einernahme von Oktober 2006, heute von August oder September 2006. Das ist nur 3 Jahre her, können Sie das wirklich nicht genauer angeben, wann sich dieses dramatische Geschehen zutrug?

BF: Nein, das genaue Datum, an dem sich dieser Vorfall zutrug, weiß ich nicht mehr.

VR: Wo hat sich das ereignet? Sie sprachen jetzt von einem Haus, wo war das genau?

BF: Das war unser Familienhaus, wo mein Vater, ich und meine Familie wohnten. Das war unser Familienanwesen in Serrekunda.

VR: Wer war in dieser Nacht noch zu Hause, außer Sie und Ihr Vater?

BF: Meine Schwester.

VR: Was ist aus Ihrer Schwester geworden?

BF: Wir sind alle gemeinsam geflohen. Ich war dann etwas weiter weg, in einem Haus in der Nachbarschaft. Von dort hat mich mein Onkel am folgenden Morgen abgeholt und meine Flucht außer Landes organisiert.

VR: Das heißt, Sie haben Ihre Schwester aus den Augen verloren? Wissen Sie, was aus ihr geworden ist?

BF: Ja, ich habe keine Ahnung, was mit meiner Schwester weiter passiert ist; denn schon am nächsten Morgen erschien mein Onkel und sagte mir: "Du musst das Land verlassen".

VR: Zu Beginn Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.02.2008 haben Sie ausgeführt, Ihre Schwester sei 2006 verstorben.

BF: Das muss eine falsche Übersetzung gewesen sein.

VR: War sofort klar, dass die Polizei kommt, um Ihren Vater zu verhaften? Es hätte ja auch sein können, dass die Polizei aus einem anderen Grund zum Haus Ihrer Familie kommt.

BF: Ähnliche Dinge sind vorher schon anderen Familien passiert. Zwar haben wir nicht erwartet, dass auch uns derartiges passieren würde, doch wir haben es im Hinterkopf immer mit uns herumgetragen.

VR: Sie haben Ja gesagt, Ihr Vater hätte nachschauen wollen, wer da kommt, doch seien die Angreifer da schon eingedrungen? Was heißt das, haben Sie die Angreifer dann schon gesehen, sind diese schon in das Haus oder waren sie noch draußen aber innerhalb des Anwesens?

BF: Diese Leute waren vorher bereits auf unserem Anwesen. Als mein Vater dann die Tür öffnete, um draußen nachzusehen, stürmten sie in unser Haus.

VR: Und wie sind Sie in das Anwesen (den "compoud") hineingekommen, da muss es ja ein Tor gegeben haben?

BF: Es gibt zwar ein Tor zu unserem Anwesen, aber das ist nie versperrt. Ich bin durch das Motorengeräusch aufgewacht. Mein Vater forderte mich auf, im Haus zu bleiben und hat dann nachgesehen, als diese Leute ins Haus stürmten.

VR: Haben Sie diese Leute gesehen und irgendwelche Wahrnehmungen über sie (Aussehen, Anzahl) gemacht?

BF: Mit eigenen Augen habe ich nur einen dieser Männer gesehen - nämlich jenen, der mir nachlief und mich verfolgte. Dieser hatte eine Uniform an. Ansonsten habe ich nur zahlreiche Stimmen und Schritte gehört, die von mehreren Personen stammen mussten, aber wie viele genau das waren, kann ich nicht sagen.

VR: Und der eine, den Sie sahen, hatte der eine Polizeiuniform?

BF: Der hatte eine Soldatenuniform an.

VR: Wie konnte es Ihnen gelingen das Haus zu verlassen, wenn es doch mehrere Angreifer, scheinbar bewaffnete Soldaten gab?

BF: Als diese Leute in unser Haus stürmten, rief mir mein Vater zu, dass ich durch die Hintertür fliehen solle. Da war der eine Soldat bereits im Haus und ist mir nachgelaufen. Ich bin dann durch die Hintertür hinaus und über den Zaun aufs Nachbargrundstück gelangt von wo ich dann zu jenem Haus rannte, wo ich in der Folge übernachtete.

VR: Aber der Soldat, der Sie selber gesehen hat, ist der Ihnen nicht nachgelaufen oder hat nicht versucht Ihnen nachzuschießen, hat er Sie aus den Augen verloren?

BF: Dieser Mann hat mich gesehen, wie ich das Haus verließ. Er hat das Haus dann auch verlassen. Aber wie er aus dem Haus draußen war, war ich schon auf der anderen Seite des Zauns.

VR: Warum ist eigentlich Ihr Vater nicht gleichzeitig mit Ihnen geflohen? Er hätte doch eigentlich auf dem gleichen Weg wie Sie rauskönnen?

BF: Er wollte - wie gesagt - nachsehen, welche Leute da draußen sind, als er dann die Tür öffnete, stürmten die Leute hinein und da hatte er nicht mehr die Zeit, davonzulaufen.

VR: Und Ihre Schwester? Wie gelang es ihr, das Haus zu verlassen, wer hat sie aufgeweckt? Lief sie zur selben Zeit mit Ihnen zur Hintertür hinaus?

BF: Als ich weg bin, bin ich ja zunächst zu unseren Nachbarn gerannt. Meine Schwester ist dann nachher auch dorthin gekommen und hat mir gesagt, dass sie meinen Vater mitgenommen hätten. Auf meine Frage antwortete sie nur, dass sie von diesen Leuten nicht gesehen worden sei. Meine Schwester muss sehr schnell gewesen sein, ich weiß nicht, wie sie zu den Nachbarn gekommen ist, aber wir haben das Haus gemeinsam verlassen.

VR: Blieben Sie dann in diesem Haus des Nachbarn über Nacht oder was passierte, unmittelbar nachdem Sie Ihre Schwester wieder getroffen haben, in derselben Nacht?

BF: Ja, ich und meine Schwester haben gemeinsam im Haus unserer Nachbarn übernachtet. Am darauffolgenden Morgen kam dann mein Onkel und brachte mich weg. Was mit meiner Schwester weiter passiert ist, weiß ich nicht.

VR: War es nicht sehr riskant, die Nacht im Haus des Nachbarn zu verbringen? Wenn man auch Sie gesucht hätte und es den Soldaten klar war, dass Ihnen die Flucht gelungen war, hätte man Sie doch zuerst bei den Nachbarn gesucht?

BF: Ja, es war schon gefährlich. Aber mich hat niemand gesehen, als ich ins Haus der Nachbarn ging. Es handelte sich auch nicht um unsere unmittelbaren Nachbarn, es sind ein paar Minuten Fußmarsch bis zu jenen Nachbarn, wo wir übernachtet haben.

VR: Und als Sie Ihr Onkel am nächsten Tag abholte, kümmerten Sie sich nicht weiter um das Schicksal Ihrer Schwester?

BF: Ich habe meinen Onkel gefragt, was mit meiner Schwester weiter sein würde. Er antwortete: "Diese Leute wollen dich und nicht deine Schwester. Du bist derjenige, der hier weg muss".

VR: Wer war Ihr Onkel? Was hat er gearbeitet, war er auch politisch tätig?

BF: Mein Onkel war kein Politiker, er war Maler und Anstreicher und ich habe ihn manchmal zu seiner Arbeit begleitet.

VR: Ihre Angaben zu Ihren weiteren Aufenthalten vor dem Bundesasylamt erscheinen etwas widersprüchlich. Der VR verliest AS 9 oben bzw. die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Casamance (AS 191 bis 193; daraus scheint hervorzugehen, dass Sie länger in Casamance waren), die er während der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemacht hat. Bitte schildern Sie noch einmal, wo Sie gewesen sind, bevor Sie nach Europa kamen.

BF: Nachdem mich mein Onkel vom Nachbarhaus abgeholt hatte, fuhren wir mit dem Auto nach Casamance. Dort hat er mich dann 4 bis 5 Tage abgesetzt. Mein Onkel ist dann zurückgefahren und ich habe Nachforschungen in Casamance angestellt, um etwas über meinen Vater zu erfahren.

VR: Wie haben Sie genau die Grenze von Gambia in den Casamance passiert?

BF: Es gab keine Kontrollen.

VR: Welche Nachforschungen konnten Sie in Casamance über Ihren Vater machen? Schildern Sie das bitte möglichst genau!

BF: Ich habe in Casamance darauf gewartet, dass Leute aus Gambia kommen und ich sie fragen kann, ob sie irgendetwas von meinem Vater gehört hätten. Später dann erkannte ich, dass ich nicht in Casamance bleiben kann. Denn die gambische Polizei hatte Zugang nach Casamance und hätten jederzeit kommen können, um mich zu holen. Ich war insgesamt ca. ein Jahr in Casamance, bevor ich dann nach Dakar bin.

VR: Wo bzw. bei wem haben Sie in Casamance so lange gelebt? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Ich wohnte bei einem Mann, der mit meinem Onkel bekannt war. Ich hatte diesen Mann vorher noch nie gesehen und kannte ihn nicht. Ich war ohne nichts dorthin gekommen, wurde von diesem Mann verpflegt und bekam von ihm auch einen kleinen Schlafplatz. Ich war dann die ganze Zeit bei diesem Mann, bis er mir eines Tages sagte, dass ich bei ihm nicht mehr sicher wäre. Er brachte mich dann nach Dakar zu einem Freund von ihm. Dieser sprach dann erstmals davon, dass ich die ganze Region, bzw. das land verlassen müsse. Dieser Mann hat dann meine Ausreise mit dem Boot organisiert.

VR: Wie sind Sie von Casamance nach Dakar gekommen?

BF: Ich bin zuerst 6 Stunden auf einem Pferd geritten und wurde dann von jemandem mit dem Auto mitgenommen.

VR: Haben Sie gambisches Territorium dabei wieder durchquert? Dies wäre aufgrund der geographischen Situation zu erwarten. Casamance liegt ja südlich von Gambia, während Dakar im nördlichen Landesteil von Senegal liegt, dies wird anhand der amtlich zur Verfügung gestellten Karte (Schulatlas Gambia) geklärt.

BF: Ehrlich gesagt, ich weiß nicht, ob ich durch Gambia gelangt bin, als ich von Casamance nach Dakar ritt. Ich bin zuerst mit dem Pferd zu irgendeinem Ort geritten und bin von dort mit dem Auto weitergefahren. Ob dieser Ort in Gambia war oder nicht, kann ich nicht sagen. Jedenfalls wurde ich nie kontrolliert und habe keinen der Orte, durch die ich durchgekommen bin, gekannt.

VR: Das heißt Sie haben auch nicht wahrgenommen, den Gambia River überquert zu haben?

BF: Nein, einen Fluss habe ich bei meiner Reise von Casamance nach Dakar nicht überquert.

VR: Wie lange waren Sie dann ungefähr in Dakar?

BF: Ich war zwei oder drei Tag ein Dakar, bevor man mich dann auf dieses Fischerboot brachte.

VR: Und mit diesem Fischerboot sind Sie dann nach Europa? Ich frage Sie das deswegen, da Sie bei der ersten Einvernahme gesagt haben, Sie seien von Dakar nach Banjul zurückgefahren und erst von dort 3 Monate später nach Europa losgefahren?

BF: Ja, das stimmt, dass ich dann noch einmal nach Banjul zurückgefahren bin. Allerdings war ich die ganze Zeit durchgehend auf diesem Schiff. Dieser Mann sagte mir, dass das Schiff von Dakar vorher noch einmal nach Banjul zurückfahren würde, ehe es nach Europa fährt.

VR: Wie lange waren Sie dann so noch in Banjul?

BF: Ca. 3 Monate.

VR verliest die weiteren Angaben des BF, AS 9 zu seiner Fahrt nach Europa, sind diese vollständig, sie erscheinen sehr wage?

BF: Dieser "Go" arbeitete auf dem Schiff. Er war derjenige, der mir das Essen brachte und mich manchmal aufs Außendeck führte, damit ich Luft schnappen kann. Dann hat das Schiff irgendwo in der EU angelegt. "Go" sagte mir, ich solle noch eine zeitlang auf dem Schiff bleiben. Ich war dann noch zwei Tage an Bord des Schiffs. In der Nacht darauf holte er mich ab und brachte mich von Bord des Schiffs, kaufte mir eine Zugfahrkarte und sagte mir, ich würde jetzt in ein anders Land alleine weiterreisen. Ich dachte ursprünglich, ich fahre nach Australien.

VR: Haben Sie danach etwas über das Schicksal Ihres Vaters gehört? Haben Sie irgendeine Vermutung?

BF: Nein, ich weiß bis jetzt überhaupt nichts über das Schicksal meines Vaters. Ich weiß es nicht genau, aber möglicherweise haben sie ihn ins Gefängnis gebracht oder ihn sogar getötet. Jedenfalls war das keine "nette" Verhaftung, die sie mit meinem Vater durchgeführt haben.

VR: Glauben Sie, dass die Polizei in der Nacht der Verhaftung Ihres Vaters auch nach Ihnen gesucht hat? Wenn ja, aus welchem Grund?

BF: Ja, ich glaube, dass ich zusammen mit meinem Vater verhaftet worden wäre. Ansonsten hätte mir mein Vater nicht gesagt, dass ich davonlaufen soll. Außerdem habe ich mit meinem Vater immer zusammengearbeitet. Wir hatten auch mehrere gemeinsame Gespräche über die Wahlen und über die Wahlergebnisse. Ich war insofern immer mit meinem Vater zusammen und nie von ihm getrennt.

VR: Welche Wahlen haben 2006 genau stattgefunden und wie sind sie genau ausgegangen?

BF: Das waren Präsidentschaftswahlen und der Kandidat der APRC gewann. Die UDP war die zweitstärkste Partei bei diesen Wahlen. Vorher noch hatten sich mehre Parteien zu einer Koalition namens NADD zusammengeschlossen. Trotzdem hat der APRC die Wahlen gewonnen. Die UDP hat das Wahlergebnis aber nicht anerkannt.

VR: Was war das genaue Wahlergebnis?

BF: Das genaue prozentuelle Ergebnis weiß ich jetzt nicht mehr. Aber ich weiß noch, dass der APRC über 50 % der Stimmen gewann. Auf

Nachfrage: Es gab keine UDP-Mitglieder in der Nationalversammlung (national assembly).

VR unterbricht die Verhandlung von 11.40 bis 11.50 Uhr zwecks Erholungspause.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Ich befürchte, dass mir dasselbe passieren könnte wie meinem Vater. Ich weiß zwar nicht, was genau ihm widerfahren ist, aber es ist bestimmt nichts Gutes.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Ich war in Österreich nie im Spital, ich bin gesund.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe ein paar österreichische Freunde und ich bin mit einer österreichischen Freundin zusammen, seit 5 oder 6 Monaten. Wir haben auch bereits von Heirat gesprochen. Allerdings benötigen wir beide noch Zeit, um einander noch besser kennen zu lernen. Meine Freundin muss vorher noch eine kleine fixe Unterkunft besorgen. Aber grundsätzlich haben wir vor, einmal zu heiraten, wenn wir uns besser kennen. Meine Freundin heißt XXXX. Wir wohnen jetzt in der XXXX. Ich war in Gambia nie verheiratet und habe keine Kinder, weder in Gambia, noch in Österreich.BF: Ich habe ein paar österreichische Freunde und ich bin mit einer österreichischen Freundin zusammen, seit 5 oder 6 Monaten. Wir haben auch bereits von Heirat gesprochen. Allerdings benötigen wir beide noch Zeit, um einander noch besser kennen zu lernen. Meine Freundin muss vorher noch eine kleine fixe Unterkunft besorgen. Aber grundsätzlich haben wir vor, einmal zu heiraten, wenn wir uns besser kennen. Meine Freundin heißt römisch 40 . Wir wohnen jetzt in der römisch 40 . Ich war in Gambia nie verheiratet und habe keine Kinder, weder in Gambia, noch in Österreich.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich habe die Schule besucht und das erste Sprachzeugnis absolviert. Ich möchte jetzt auch die Berufsschule besuchen. Man hat mir aber gesagt, dass ich vorher noch meine Sprachkenntnisse verbessern muss. Ich war dann auch zusammen mit anderen in einer Theatergruppe, jetzt hat man mir gesagt, dass bis Jänner Pause ist und die Theaterplanung erst im Jänner weitergeht. Dann soll es richtig losgehen.

VR: Sie wurden im XXXX vom Landesgericht für Strafsachen rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Sie haben einen Suchtgiftverkauf angebahnt und während des Verkaufs des Suchtgifts durch einen anderen Straftäter die Umgebung beobachtet, dann haben Sie sich den Verkaufserlös geteilt. Weiters haben Sie Marihuana besessen. Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, Sie seinen unschuldig. Wollen Sie sich dazu äußern?VR: Sie wurden im römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Sie haben einen Suchtgiftverkauf angebahnt und während des Verkaufs des Suchtgifts durch einen anderen Straftäter die Umgebung beobachtet, dann haben Sie sich den Verkaufserlös geteilt. Weiters haben Sie Marihuana besessen. Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, Sie seinen unschuldig. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF: Im XXXX war dies ein Irrtum. Ich war mit einem Freund unterwegs und er ist in diese Drogensache hineingeraten, da ich mit ihm zusammen war, bin ich aus dieser Sache nicht mehr herausgekommen. Der Richter hat mir erklärt, dass ich wegen meines Alters ins Gefängnis muss. Es war nämlich so, dass ich älter war als der andere, mit dem ich unterwegs war. Es war aber nie meine Absicht, so etwas zu tun. Ich stand ein bisschen unter Druck damals, mir etwas zu essen zu besorgen. Aber ich habe mich schon bei Gericht dafür entschuldigt und versprochen, so etwas nie wieder zu tun.BF: Im römisch 40 war dies ein Irrtum. Ich war mit einem Freund unterwegs und er ist in diese Drogensache hineingeraten, da ich mit ihm zusammen war, bin ich aus dieser Sache nicht mehr herausgekommen. Der Richter hat mir erklärt, dass ich wegen meines Alters ins Gefängnis muss. Es war nämlich so, dass ich älter war als der andere, mit dem ich unterwegs war. Es war aber nie meine Absicht, so etwas zu tun. Ich stand ein bisschen unter Druck damals, mir etwas zu essen zu besorgen. Aber ich habe mich schon bei Gericht dafür entschuldigt und versprochen, so etwas nie wieder zu tun.

Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 25.02.2009

*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)

*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen und medizinischen Situation in Gambia und zu Beschäftigung und Behandlungsmöglichkeiten

*) Internetauszüge (Medienberichte) zu aktuellen Handlungen des Präsidenten (z.B. www.gambianow.com)

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Polizeiübergriffen werden zumeist keine Ermittlungen eingeleitet. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung zu befürchten. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Die Wirtschaftslage ist trotz einzelner Schwierigkeiten stabil. Die Rückkehr von Minderjährigen ohne Bezugspersonen kann sich jedoch aus wirtschaftlichen Gründen als problematisch darstellen. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Berichte vor, wonach der Präsident Gambias den Armeechef und weitere hohe Militäroffiziere entlassen hat, die genauen Hintergründe sind derzeit unklar.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Präsident Jammeh hat keinerlei Vorerfahrungen. Er macht Dinge im Alleingang. Er hat zwar eine Regierung, arbeitet mit dieser Regierung aber nicht zusammen. Er entscheidet nach eigenen Motiven und möchte Dinge erzwingen. Die Lage für das Volk wird sich nicht zum Positiven entwickeln, so lange dieser Präsident an der Macht ist und sein Volk weiter so behandelt.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Ich ersuche um echte Unterstützung in Österreich, um mir etwas aufbauen zu könne. Jetzt glaube ich, eine Familie aufbauen zu können. Ich ersuche das Gericht mir eine Chance in Österreich zu geben!

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat seit etwa einem halben Jahr eine österreichische Freundin. Er lebt mit dieser in XXXX zusammen, ist jedoch nicht bei ihr gemeldet. Nach seinen Angaben ist eine Hochzeit in Zukunft angedacht, konkrete Heiratspläne bestehen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer hat seit etwa einem halben Jahr eine österreichische Freundin. Er lebt mit dieser in römisch 40 zusammen, ist jedoch nicht bei ihr gemeldet. Nach seinen Angaben ist eine Hochzeit in Zukunft angedacht, konkrete Heiratspläne bestehen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aufgrund eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie insbesondere durch die am 06.11.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung, Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die dramatischen Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen (Festnahme des Vaters in der Nacht, eigene Flucht vor der Polizei durch die Hintertür), widersprüchlich und unplausibel darstellte. Vor dem Bundesasylamt Eisenstadt hatte der Beschwerdeführer lediglich davon gesprochen, dass als die Polizei kam, sein Vater gesagt habe, er solle nicht hinausgehen, sondern flüchten. Sein Vater sei alleine hinausgegangen und der Beschwerdeführer habe das Haus durch den Hinterausgang verlassen. Im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärte er hingegen erstmals, von einer Person in Soldatenuniform verfolgt worden zu sein (diese wäre jedoch nicht schnell genug gewesen). Im Hinblick auf seine weiteren Angaben, nämlich dass zu dem Zeitpunkt als sein Vater die Tür öffnete, die Leute bereits ins Haus hineinstürmten, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Verfolger, der gesehen haben soll, wie der Beschwerdeführer das Haus verließ, einen großen Vorsprung gehabt hatte. Es erscheint daher nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer lediglich durch das Überwinden eines Zaunes in Sicherheit bringen konnte. Der Beschwerdeführer gab auch nicht an, weit weg gelaufen zu sein, sodass er seinen Verfolger möglicherweise abschütteln konnte, sondern behauptete er, sich bei einem Nachbarn versteckt zu haben, der nur einige Minuten entfernt gewohnt habe. Hätten die Soldaten tatsächlich die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer zu verhaften, so wäre zu erwarten gewesen, dass diese den Beschwerdeführer in den Nachbarhäusern gesucht hätten; dies vor allem, wenn ihn der verfolgende Soldat in der Nachbarschaft aus den Augen verloren hätte. Darüber hinaus ist auffällig, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, mit seiner Schwester aus dem Haus geflohen zu sein. Diese sei dann auch zu dem Nachbar gekommen, wo er sich versteckt habe. Vor der Verwaltungsbehörde (in Traiskirchen) hatte er hingegen mitgeteilt, dass seine Schwester 2006 verstorben wäre. Auf diesen Umstand angesprochen, stellte der Beschwerdeführer nur lapidar in den Raum, dass es sich bei der Niederschrift durch das Bundesasylamt um eine falsche Übersetzung handeln müsse. Er gab jedoch keine weiteren Erklärungen, die eine falsche Protokollierung plausibel erscheinen ließen. Grundsätzlich führt der Beschwerdeführer zu den Einvernahmen durch das Bundesasylamt nur aus, dass bei der letzten Einvernahme (in Eisenstadt) die Übersetzung "mühsam" gewesen sei. Auf nähere Befragung durch den Vorsitzenden ergab sich jedoch, dass auch an der ordnungsgemäßen Durchführung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Eisenstadt und der dortigen ausreichenden Verständigung mit dem Beschwerdeführer keine Bedenken bestehen. Der Beschwerdeführer behauptete zwar zunächst, dass er bei den Fragen nicht immer gewusst habe, was damit gemeint gewesen sei, jedoch gab er in weiterer Folge zu verstehen, dass eine Rückübersetzung der Einvernahme erfolgt sei und er dann alles verstanden und bestätigt habe. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes können daher gravierende (entscheidungsrelevante) Missverständnisse in den Einvernahmen durch das Bundesasylamt ausgeschlossen werden. Wäre es jedoch tatsächlich in der Einvernahme in Traiskirchen bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers zu einem Missverständnis gekommen (irrtümliche Protokollierung ihres Ablebens) so wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der ausführlichen Schilderung seiner Fluchtgründe in Eisenstadt auch die Involvierung seiner Schwester berichtet. Der Beschwerdeführer erwähnte vor der Verwaltungsbehörde jedoch mit keinem Wort, dass die Schwester mit ihm aus dem Haus geflohen sei und sich danach mit ihm bei dem Nachbarn versteckt habe.

Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer nicht, plausibel darzulegen, dass er ins Blickfeld der gambischen Regierung gekommen sei. Bereits das Bundesasylamt führte aus, dass der Beschwerdeführer nur vage Angaben zur UDP machen konnte, sodass sein politisches Interesse nicht glaubhaft wäre. Dem Beschwerdeführer gelang es in der Beschwerdeverhandlung nicht die diesbezüglichen Bedenken zu zerstreuen. So konnte der Beschwerdeführer etwa nicht den Führer der UDP jener Region Gambias angeben, in welcher sein Vater Versammlungen organisiert haben soll. Auf diesen Versammlungen hätte der Beschwerdeführer selbst auch Reden gehalten, ein Umstand, den er vor dem Bundesasylamt unerwähnt lies. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Versammlungen der Oppositionspartei mitorganisiert und Reden gehalten, so wäre auch zu erwarten, dass er zahlreiche Namen von führenden Parteimitgliedern nennen kann. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage zu erklären, warum er vor dem Bundesasylamt einmal behauptete, Mitglied der UDP und ein anderes Mal, lediglich Sympathisant gewesen zu sein. Er beharrte lediglich darauf, Mitglied der UDP gewesen zu sein, ohne eine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben vor dem Bundesasylamt zu liefern. Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, mit seinem Vater Demonstrationen organisiert zu haben. In der Beschwerdeverhandlung teilte er abweichend davon mit, nie Demonstrationen organisiert zu haben und auch nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben, er habe lediglich Versammlungen mitorganisiert. Auch dieser Widerspruch spricht für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich für die Partei UDP engagiert, so wäre im Übrigen auch zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass derzeit (seit der Wahl 2007) 4 UDP-Mitglieder in der Nationalversammlung vertreten sind (siehe USDOS und http://en.wikipedia.org/wiki/National_Assembly_of_The_Gambia#2007_election) und dass er auch in der Lage gewesen wäre, wichtige Wahlergebnisse genauer wiederzugeben. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht plausibel darzulegen, warum er als einfaches Parteimitglied ins Fadenkreuz der gambischen Regierung geraten sei. Seine Ausführungen, wonach man wahrscheinlich glaube, dass er etwas von seinem Vater verstecke, sind völlig vage und unbestimmt. Er gab keinerlei Anhaltspunkte an welchen Dokumenten die Regierung interessiert sein könnte. Da der Beschwerdeführer erklärt hatte, bei den Versammlungen nur kurz zu den Leuten gesprochen zu haben und immer einer von vielen Rednern gewesen zu sein, erscheint aufgrund der Länderfeststellungen auch nicht plausibel, dass er allein aufgrund dieser Tätigkeit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte.

Auffällig ist auch, dass die zeitliche bzw. chronologische Einordnung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer unbestimmt und teils "wirr" erfolgte. Dies betrifft insbesondere die politische Betätigung seines Vaters. So erklärte er vor dem Bundesasylamt Eisenstadt: "Mein Vater war bei der letzten regierenden Partei. Das war die PPP. Dann gewann die APRC die Wahl. Die Wahl fand im Jahre 2006, rund um den August/September, statt. Die APRC suchte sämtliche frühere Mitglieder der Regierung auf. Diese wurden der Korruption beschuldigt. Mein Vater wechselte zur UDP. Da war etwa im Jahre 2004.". Diese Ausführungen erscheinen im Hinblick auf den Umstand, dass die Dominanz der PPP, als langjährige Regierungspartei, 1994 endete (1994 wurde Dawda Jawara als Präsident Gambias durch einen Militärputsch gestürzt) und die PPP an den Wahlen 1996 und 1997 nicht teilnehmen durfte, zeitlich nicht nachvollziehbar (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/People%27s_Progressive_Party_(Gambia)). Auch vor dem Asylgerichtshof machte der Beschwerdeführer vergleichbar unbestimmte Angaben, die erst durch wiederholtes und detailiertes Nachfragen geklärt werden konnten. Zusammengefasst erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater bis 1994 unter der PPP Regierung einen Posten im Unterrrichtssektor gehabt habe. Rund um die Wahlen 1996 sei er inhaftiert gewesen, um sich nicht politisch engagieren zu können. Nach seiner Freilassung 1996 bis 2004 habe er sich politisch nicht betätigt. 2004 habe er sich der UDP angeschlossen. Grundsätzlich erscheinen die soeben dargestellten Ausführungen des Beschwerdeführers zur politischen Karriere seines Vaters nicht per se unschlüssig, jedoch ergeben sich daraus wiederum Bedenken an der Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermittelte nämlich sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch in seiner Beschwerde den Eindruck, dass die politische Verfolgung des Vaters (welche auch maßgeblich für seine Verfolgung wäre, da man ihm die selbe Regimekritik unterstelle) maßgeblich mit seiner Arbeit für die frühere Regierungspartei PPP zusammenhänge. Man habe ihm der Korruption beschuldigt und sein Land enteignet. Die Ausführungen vor dem Asylgerichtshof, wonach der Vater sich 8 Jahre überhaupt nicht politisch betätigt hätte, obwohl ihm dies bereits 1996 wieder gestattet worden wäre, sprechen jedoch dagegen, dass der Vater weiterhin (auch noch im Jahre 2006) als früherer PPP Anhänger im Fadenkreuz der nunmehr regierende APRC stand. Der AsylGH verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer die Verfolgung seines Vaters auch in Zusammenhang mit dessen späteren Tätigkeit für die UDP stellte, jedoch stellen die dargestellten Ungereimtheiten zumindest ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers dar.

Des Weiteren ist auffällig, dass der Beschwerdeführer auch keine genauen Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung seines Vaters machen konnte, dies, obwohl es sich dabei um ein einprägsames Datum handeln musste, erklärte er doch, Gambia bereits am nächsten Tag verlassen zu haben.

Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen weiteren Aufenthaltsorten bzw. seinem Reiseweg unplausibel und widersprüchlich sind (insbesondere zu seinem Aufenthalt in Casamance, siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Der Beschwerdeführer erklärte von Casamance nach Dakar geritten bzw. mit dem Auto gefahren zu sein, ohne zu wissen, ob er gambisches Territorium durchquert habe. Auch gab er an, bei dieser Reise keinen Fluss überquert zu haben. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise von der Casamance südlich von Gambia nach Dakar im nördlich von Gambia gelegenen Teil des Senegals, einen solchen Umweg nach Osten machte, dass er Gambia nicht durchqueren musste. Darüber hinaus hätte er jedenfalls den Gambia River überqueren müssen.

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass in Gambia trotz Menschenrechtsproblemen keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau XXXX zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Somit erscheint auch unter dieser allgemeinen Erwägung das Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend.3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass in Gambia trotz Menschenrechtsproblemen keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Somit erscheint auch unter dieser allgemeinen Erwägung das Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend.

3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben Familienangehörige weiterhin in Gambia). Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein.

3.5. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen sich auf den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (gekürzte Urteilsausfertigung auf As 167 f BAA). Die Feststellungen zum Zusammenleben mit der österreichischen Freundin gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 06.11.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 06.11.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich faktisch ein Familienleben, wenn auch minderer Intensität (Beziehungsdauer etwa 6 Monate, noch keine fixe gemeinsame Unterkunft; siehe Seite 10 und 11 der Verhandlungsschrift vom 06.11.2009) mit seiner österreichischen Freundin, wobei relativierend anzumerken ist, dass ein gemeinsamer Wohnsitz und etwa konkrete Heiratspläne nicht vorliegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) darstellen. Diesbezüglich ist entscheidend, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertig und verhältnismäßig wäre.4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich faktisch ein Familienleben, wenn auch minderer Intensität (Beziehungsdauer etwa 6 Monate, noch keine fixe gemeinsame Unterkunft; siehe Seite 10 und 11 der Verhandlungsschrift vom 06.11.2009) mit seiner österreichischen Freundin, wobei relativierend anzumerken ist, dass ein gemeinsamer Wohnsitz und etwa konkrete Heiratspläne nicht vorliegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Artikel 8, EMRK) darstellen. Diesbezüglich ist entscheidend, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertig und verhältnismäßig wäre.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung in diesem Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung in diesem Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:

Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Deliktes nach § 27 SMG mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115).Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Deliktes nach Paragraph 27, SMG mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115).

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort über familiäre und soziale Bezugspunkte. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Das aufrechte Familienleben im oben beschriebenen Ausmaß mit der nunmehrigen Freundin und der nicht einmal zweijährige Aufenthalt in Österreich können die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort über familiäre und soziale Bezugspunkte. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Das aufrechte Familienleben im oben beschriebenen Ausmaß mit der nunmehrigen Freundin und der nicht einmal zweijährige Aufenthalt in Österreich können die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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