TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 S11 314629-2/2009

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S11 314.629-2/2009/11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als

Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, STA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.08.2007,Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , STA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.08.2007,

Zahl: 07 06.506-EAST Ost, und vom 07.11.2007, Zahl: 07 09.390-EAST

Ost, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern am 05.09.2006 in Polen ein, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die Ehefrau und die Kinder reisten im September 2006 nach Österreich ein und beantragten am 26.09.2006 internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 16.11.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) ihre Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung dieser Anträge festgestellt und die Familie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin ausgewiesen worden waren, ab.Die Ehefrau und die Kinder reisten im September 2006 nach Österreich ein und beantragten am 26.09.2006 internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 16.11.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) ihre Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung dieser Anträge festgestellt und die Familie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin ausgewiesen worden waren, ab.

Im Juli 2007 reiste der BF in Österreich ein und beantragte am 16.07.2007 internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2007, Zahl: 07 06.506-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.09.2007, Zahl: 314.629-1/3E-XI/34/07, abgewiesen, der BF erhob dagegen Beschwerde beim VwGH, der dieser aufschiebende Wirkung zuerkannte.Im Juli 2007 reiste der BF in Österreich ein und beantragte am 16.07.2007 internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2007, Zahl: 07 06.506-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.09.2007, Zahl: 314.629-1/3E-XI/34/07, abgewiesen, der BF erhob dagegen Beschwerde beim VwGH, der dieser aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Am 09.10.2007 stellte der BF einen weitern Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2007, Zahl: 07 09.390-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des UBAS vom 22.01.2008, Zahl: 314.629-2/3E-XI/34/07, abgewiesen, der BF erhob dagegen ebenfalls Beschwerde beim VwGH.Am 09.10.2007 stellte der BF einen weitern Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2007, Zahl: 07 09.390-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des UBAS vom 22.01.2008, Zahl: 314.629-2/3E-XI/34/07, abgewiesen, der BF erhob dagegen ebenfalls Beschwerde beim VwGH.

Mit Entscheidungen vom 10.06.2009 bewilligte der Asylgerichtshof die Wiederaufnahme der Verfahren der Ehefrau des BF sowie der beiden Kinder und behob gleichzeitig die sie betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005. Dies hat nach geltender Rechtssprechung zu Folge, dass die Bescheide, mit denen die wiederaufzunehmenden Verfahren abgeschlossen wurden, außer Kraft treten und durch die rechtskräftigen Bescheide im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc ersetzt werden. Die seinerzeit erlassenen Beschiede des UBAS betreffend die Familie des BF sind somit durch die Bewilligung der Wiederaufnahme außer Kraft getreten und wurden durch die in den wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 verfügte Aufhebung der sie betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes mit ex tunc-Wirkung ersetzt.Mit Entscheidungen vom 10.06.2009 bewilligte der Asylgerichtshof die Wiederaufnahme der Verfahren der Ehefrau des BF sowie der beiden Kinder und behob gleichzeitig die sie betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005. Dies hat nach geltender Rechtssprechung zu Folge, dass die Bescheide, mit denen die wiederaufzunehmenden Verfahren abgeschlossen wurden, außer Kraft treten und durch die rechtskräftigen Bescheide im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc ersetzt werden. Die seinerzeit erlassenen Beschiede des UBAS betreffend die Familie des BF sind somit durch die Bewilligung der Wiederaufnahme außer Kraft getreten und wurden durch die in den wiederaufgenommenen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 verfügte Aufhebung der sie betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes mit ex tunc-Wirkung ersetzt.

2. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die verfahren des BF durch.2. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die verfahren des BF durch.

Die Bescheide des UBAS vom 24.09.2007 und vom 22.01.2008 wurden daher mit Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2009, Zlen. 2007/19/1116 und 2008/19/0702 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.Die Bescheide des UBAS vom 24.09.2007 und vom 22.01.2008 wurden daher mit Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2009, Zlen. 2007/19/1116 und 2008/19/0702 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

§ 18 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der zu Beginn angeführten Begründung die Bescheide des UBAS vom 24.09.2007 und vom 22.01.2008 mit Erkenntnis vom 28.08.2009, Zlen. 2007/19/1116 und 2008/19/0702 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der zu Beginn angeführten Begründung die Bescheide des UBAS vom 24.09.2007 und vom 22.01.2008 mit Erkenntnis vom 28.08.2009, Zlen. 2007/19/1116 und 2008/19/0702 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben.

Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragend werden nunmehr spruchgemäß auch die Bescheide des Bundesasylamtes betreffend den BF aufgehoben und dem Bundesasylamt zur Führung des Asylverfahrens übermittelt.

2.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF (bzw. ihren Vertretern) zu erörtern.2.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF (bzw. ihren Vertretern) zu erörtern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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