TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 E14 311477-3/2009

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Spruch

E14 311.477-3/2009-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zahl: 09 12.034-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behobenDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Verfahrensablauf

Die Beschwerdeführerin brachte am 11.11.2006 zusammen mit ihrer Familie (GZ: 311.473, 311.475, 311.478) erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 25).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 06.04.2007, Zahl: 06 12.151-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (EAS 139 - 205).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 06.04.2007, Zahl: 06 12.151-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (EAS 139 - 205).

In Erledigung der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Berufung (EAS 211 - 223) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.10.2008, GZ: E11 311.477-1/2008-6E, den Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-6, AS 233 - 249).In Erledigung der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Berufung (EAS 211 - 223) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.10.2008, GZ: E11 311.477-1/2008-6E, den Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-6, AS 233 - 249).

Nach fortgesetztem Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mit Bescheid vom 18.02.2009, Zahl: 06 12.151/1 -BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen. (EAS 301 - 375).Nach fortgesetztem Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mit Bescheid vom 18.02.2009, Zahl: 06 12.151/1 -BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen. (EAS 301 - 375).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 383 - 387) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.08.2009, GZ: E11 311.477-2/2009-4E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab (OZ 2/2009-4).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 383 - 387) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.08.2009, GZ: E11 311.477-2/2009-4E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (OZ 2/2009-4).

Verfahrensinhalt

Im Erstverfahren brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor (vgl. dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):Im Erstverfahren brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor vergleiche dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):

Sie und ihre Familie seien wegen ihres griechisch-katholischen Glaubens von der armenischen Bevölkerung nicht akzeptiert worden, weswegen sie auch ihren Beruf als Lehrerein aufgeben habe müssen, Anzeigen bei der Polizei hätten keine Besserung gebracht (OZ 2/2009-4 S 4).

Die Abweisung des Asylantrags der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ihre Familie sei in Armenien auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit Schikanen ausgesetzt gewesen, als unglaubwürdig zu qualifizieren war (OZ 2/2009-4 Seite 12 - 13).

Gegenständliches Verfahren

Verfahrensablauf

Am 01.10.2009 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 29). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST West fand am 05.10.2009 statt (AS 27 - 35).

Am 06.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 63 - 65).Am 06.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 63 - 65).

Am 09.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen (AS 71 - 83).

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 21.10.2009, Zahl: 09 12.034-EWEST, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 85 - 131).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 21.10.2009, Zahl: 09 12.034-EWEST, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 85 - 131).

Gegen diesen am 21.10.2009 zugestellten (AS 145) Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 09 12.034-EWEST, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 04.11.2009 sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 157 - 175).

Am 09.11.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2009-1).

Verfahrensinhalt

Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie lebe seit 2006 in Österreich. Sie habe vor ihrer Flucht bei XXXX als Zimmermädchen gearbeitet und sei dabei Augenzeugin eines gewaltsamen Todes geworden. Darauf hin sei auch sie von den Tätern, den Leibwächtern des XXXX krankenhausreif geschlagen worden. Der vom Krankenhaus verständigten Polizei gegenüber habe sie angegeben, dass sie die Treppe hinunter gestürzt wäre. In der Folge sei sowohl sie als auch ihr Mann von den Leibwächtern belästigt und auch geschlagen worden, weshalb sie Armenien verlassen hätten (AS 33, 79). Diesen, ihren hauptsächlichen Fluchtgrund, habe sie jedoch bis dato aus Angst nicht vorbringen können (AS 33).Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie lebe seit 2006 in Österreich. Sie habe vor ihrer Flucht bei römisch 40 als Zimmermädchen gearbeitet und sei dabei Augenzeugin eines gewaltsamen Todes geworden. Darauf hin sei auch sie von den Tätern, den Leibwächtern des römisch 40 krankenhausreif geschlagen worden. Der vom Krankenhaus verständigten Polizei gegenüber habe sie angegeben, dass sie die Treppe hinunter gestürzt wäre. In der Folge sei sowohl sie als auch ihr Mann von den Leibwächtern belästigt und auch geschlagen worden, weshalb sie Armenien verlassen hätten (AS 33, 79). Diesen, ihren hauptsächlichen Fluchtgrund, habe sie jedoch bis dato aus Angst nicht vorbringen können (AS 33).

Weiters legte die Beschwerdeführerin Befunde der XXXX vor (AS 9 - 11).Weiters legte die Beschwerdeführerin Befunde der römisch 40 vor (AS 9 - 11).

Das Bundesasylamt wies den Antrag zurück im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (AS 97, 115, 125). Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat Armenien seit der Letztentscheidung nicht geändert (AS 97, 127).

Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass, zumal die gesamte Familie der Beschwerdeführerin ausgewiesen werde, kein Eingriff in ihr Familienleben bestünde (AS 129).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)

Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat, auszugehen (04.04.2001, 98/09/0041). Die sachliche Richtigkeit desselben ist jedoch nicht nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Den behaupteten geänderten Umständen muss jedoch auch Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).

Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.

Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Regierungsvorlage (952 d. B. XXII. GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.Die Regierungsvorlage (952 d. B. römisch 22 . GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2009, Zahl: E11 311.477-2/2009-4E, das am 31.08.2009 in Rechtskraft erwuchs (OZ 2/2009-5).

Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet hat. Ihr Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf einen Sachverhalt, der vor der Entscheidung über den ersten Asylantrag bereits verwirklicht war (vgl dazu VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), womit sich im Hinblick auf die Gewährung von Asyl in einer ersten Ableitung keine geänderte Sachlage in Bezug auf das Erstverfahren der Beschwerdeführerin erkennen lässt.Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet hat. Ihr Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf einen Sachverhalt, der vor der Entscheidung über den ersten Asylantrag bereits verwirklicht war vergleiche dazu VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), womit sich im Hinblick auf die Gewährung von Asyl in einer ersten Ableitung keine geänderte Sachlage in Bezug auf das Erstverfahren der Beschwerdeführerin erkennen lässt.

Allerdings legte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Befunde vor, die eine psychische Erkrankung dokumentieren (AS 9 - 17). Diese stammen von einer in Österreich anerkannten namhaften Krankenanstalt, weshalb an deren Richtigkeit aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht zu zweifeln ist.

Das Bundesasylamt ging auf diesen Umstand weder im Ermittlungsverfahren noch im Bescheid ein, sondern führt hinsichtlich eventueller Refoulementgründe im Bescheid lediglich floskelhaft wie folgt aus (Bescheidseite 20 - 21 [AS 121 - 123]):

"Da § 8 AsylG ausdrücklich anordnet, dass die Asylbehörden nur dann sachlich zur Prüfung des Vorliegens einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG zuständig sind, wenn der Asylantrag abgewiesen wird, entfällt in diesem Fall eine solche Prüfung, da im gegenständlichen Fall ein Asylantrag zurückgewiesen wurde und das Bundesasylamt zur Prüfung einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG nicht zuständig ist"Da Paragraph 8, AsylG ausdrücklich anordnet, dass die Asylbehörden nur dann sachlich zur Prüfung des Vorliegens einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG zuständig sind, wenn der Asylantrag abgewiesen wird, entfällt in diesem Fall eine solche Prüfung, da im gegenständlichen Fall ein Asylantrag zurückgewiesen wurde und das Bundesasylamt zur Prüfung einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht zuständig ist

[...]

Die Ansicht, dass für eine Berücksichtigung einer Sachverhaltsänderung, die nur eine Feststellung nach § 8 AsylG betreffe, vor den Asylbehörden kein Raum bleibe, wird durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0591, bestätigt."Die Ansicht, dass für eine Berücksichtigung einer Sachverhaltsänderung, die nur eine Feststellung nach Paragraph 8, AsylG betreffe, vor den Asylbehörden kein Raum bleibe, wird durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0591, bestätigt."

Dass es sich dabei um einen völlig veralteten Block und keine individuelle Würdigung handelt lässt sich bereits daran erkennen, dass § 8 AsylG 2005, im Gegensatz zu § 8 AsylG 1997, nicht mehr auf § 50 FPG verweist.Dass es sich dabei um einen völlig veralteten Block und keine individuelle Würdigung handelt lässt sich bereits daran erkennen, dass Paragraph 8, AsylG 2005, im Gegensatz zu Paragraph 8, AsylG 1997, nicht mehr auf Paragraph 50, FPG verweist.

Diese Rechtsansicht des Bundesasylamtes basiert daher auf einer überholten Judikatur, da Sachverhaltsänderungen im Bereich des Refoulementschutzes entsprechend der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344), sowie der ständigen Rechtssprechung des Asylgerichtshofes (für viele: AGH 13.07.2009, D6 316.502-3/2009-2E, AGH 09.07.2009, E3 317.209-2/2009-8E; AGH 03.04.2009, A2 266.926-2/2009-5E; AGH 20.03.2009, B15 304.453-2/2009-2E; AGH 20.02.2009, B11 308.566-1/2009-2E) in Verfahren gemäß § 68 AVG nunmehr von den Asylbehörden zu berücksichtigen sind.Diese Rechtsansicht des Bundesasylamtes basiert daher auf einer überholten Judikatur, da Sachverhaltsänderungen im Bereich des Refoulementschutzes entsprechend der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344), sowie der ständigen Rechtssprechung des Asylgerichtshofes (für viele: AGH 13.07.2009, D6 316.502-3/2009-2E, AGH 09.07.2009, E3 317.209-2/2009-8E; AGH 03.04.2009, A2 266.926-2/2009-5E; AGH 20.03.2009, B15 304.453-2/2009-2E; AGH 20.02.2009, B11 308.566-1/2009-2E) in Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr von den Asylbehörden zu berücksichtigen sind.

Damit hat sich das Bundesasylamt auf Grund einer überholten Rechtsansicht hinsichtlich des Prüfungsumfanges nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes auseinandergesetzt und den vorgelegten Befund ignoriert.

Da der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt entsprechend obiger Ausführungen so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung (Vernehmung) unerlässlich sind, und im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches sich im fortgesetzten Verfahren mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben wird.

Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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