TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 D13 402762-2/2009

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Spruch

D13 402762-2/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, FZ. 09 12.841-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, FZ. 09 12.841-EAST West, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 11.02.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Daraufhin wurde er zunächst am 11.02.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 22.04.2008 und am 03.06.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor:

In seinem Heimatdorf XXXX sei es am 12.05.2003 zu einem Terroranschlag auf ein Regierungsgebäude gekommen, wo auch vier umliegende Häuser, darunter auch das Wohnhaus seiner Familie und deren Lebensmittelgeschäft, schwer beschädigt und auch über 60 Menschen getötet wurden. Auch seine Mutter sei damals verletzt worden und sei diese von den Behörden auch als Geschädigte anerkannt worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme für den 24.05.2003 erhalten. Dieser habe er jedoch nicht Folge geleistet, da er Angst gehabt habe, als Unschuldiger in die Sache hineingezogen zu werden, da die russischen Behörden damals die wahren Tätern nicht ausfindig hätten machen können und daher junge Leute wie ihn beschuldigt hätten. Manche wären abgeführt worden und verschwunden, darunter auch zwei seiner Bekannten. Daher sei er aus seinem Heimatdorf geflohen, wobei er sich in den nächsten fünf Jahren bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Dörfern in Tschetschenien und Inguschetien bei Bekannten und Verwandten aufgehalten habe. Er sei erst im Jahr 2008 geflohen, da ihm vorher das Geld für die Reise gefehlt habe. Seine Verwandten und Bekannten hätten ihm dann aber geholfen das Geld für den Schlepper aufzubringen. Ihm seien keine Maßnahmen von Seiten der Behörden bekannt, die gegen ihn gesetzt worden seien. Lediglich seine Mutter habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen.In seinem Heimatdorf römisch 40 sei es am 12.05.2003 zu einem Terroranschlag auf ein Regierungsgebäude gekommen, wo auch vier umliegende Häuser, darunter auch das Wohnhaus seiner Familie und deren Lebensmittelgeschäft, schwer beschädigt und auch über 60 Menschen getötet wurden. Auch seine Mutter sei damals verletzt worden und sei diese von den Behörden auch als Geschädigte anerkannt worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme für den 24.05.2003 erhalten. Dieser habe er jedoch nicht Folge geleistet, da er Angst gehabt habe, als Unschuldiger in die Sache hineingezogen zu werden, da die russischen Behörden damals die wahren Tätern nicht ausfindig hätten machen können und daher junge Leute wie ihn beschuldigt hätten. Manche wären abgeführt worden und verschwunden, darunter auch zwei seiner Bekannten. Daher sei er aus seinem Heimatdorf geflohen, wobei er sich in den nächsten fünf Jahren bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Dörfern in Tschetschenien und Inguschetien bei Bekannten und Verwandten aufgehalten habe. Er sei erst im Jahr 2008 geflohen, da ihm vorher das Geld für die Reise gefehlt habe. Seine Verwandten und Bekannten hätten ihm dann aber geholfen das Geld für den Schlepper aufzubringen. Ihm seien keine Maßnahmen von Seiten der Behörden bekannt, die gegen ihn gesetzt worden seien. Lediglich seine Mutter habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen.

Mit Bescheid vom 06.11.2008, Zl. 08 01.504-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 06.11.2008, Zl. 08 01.504-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Terroranschlag vom 12.05.2003 entspreche den Tatsachen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass daraus für den Beschwerdeführer eine Situation entstanden sei, welche ihm einen weiteren Verbleib in Tschetschenien verunmöglicht hätte. Als einzige gegen ihn gesetzte Maßnahme habe er eine Ladung zur Polizei vorlegen können, diese könne jedoch nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden. Seine Mutter sei als geschädigte Drittbeteiligte des Anschlages anerkannt worden und sei diese bei diesem Anschlag auch verletzt worden. Daraus ergebe sich in ausreichendem Maße, dass die Behörden wohl nicht von einer Beteiligung seiner Person an diesem Anschlag ausgegangen wären, da sonst die Zuerkennung der Entschädigung wohl nicht erfolgt worden wäre. Auch dem vom Beschwerdeführer behauptete ständige Aufenthaltswechsel von Mai 2003 bis zur Flucht im Februar 2008, habe kein Glauben geschenkt werden können und würden die vom Beschwerdeführer beschriebenen, mannigfachen Reisebewegungen die Gefahr eines potenziellen Aufgriffes in einem von Kontrollposten und Checkpoints geprägten Umfeld wie es sich in Tschetschenien darstelle, wesentlich erhöhen. Eine solche Vorgehensweise würde von einem tatsächlich Verfolgten wohl nicht gewählt werden. Eine konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass er in seinem Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ausweisung stelle somit keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Auch aus dem Privatleben wären keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Terroranschlag vom 12.05.2003 entspreche den Tatsachen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass daraus für den Beschwerdeführer eine Situation entstanden sei, welche ihm einen weiteren Verbleib in Tschetschenien verunmöglicht hätte. Als einzige gegen ihn gesetzte Maßnahme habe er eine Ladung zur Polizei vorlegen können, diese könne jedoch nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden. Seine Mutter sei als geschädigte Drittbeteiligte des Anschlages anerkannt worden und sei diese bei diesem Anschlag auch verletzt worden. Daraus ergebe sich in ausreichendem Maße, dass die Behörden wohl nicht von einer Beteiligung seiner Person an diesem Anschlag ausgegangen wären, da sonst die Zuerkennung der Entschädigung wohl nicht erfolgt worden wäre. Auch dem vom Beschwerdeführer behauptete ständige Aufenthaltswechsel von Mai 2003 bis zur Flucht im Februar 2008, habe kein Glauben geschenkt werden können und würden die vom Beschwerdeführer beschriebenen, mannigfachen Reisebewegungen die Gefahr eines potenziellen Aufgriffes in einem von Kontrollposten und Checkpoints geprägten Umfeld wie es sich in Tschetschenien darstelle, wesentlich erhöhen. Eine solche Vorgehensweise würde von einem tatsächlich Verfolgten wohl nicht gewählt werden. Eine konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass er in seinem Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ausweisung stelle somit keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Auch aus dem Privatleben wären keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Gegen den o.a. Bescheid vom 06.11.2008 erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2008 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusätzlich zu einem formular-ähnlichen Schriftsatz mit allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf das konkrete Verfahren führte der Beschwerdeführer in russischer Sprache aus, dass er in seinen Einvernahmen klar sein Problem geschildert und auch klar zum Ausdruck gebracht habe, dass das Leben für ihn in Tschetschenien und in Russland sehr gefährlich sei. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen würden Tschetschenien als aufblühendes Land darstellen. Sein Fluchtgrund sei jedoch gewesen, dass sein Leben dort in Gefahr sei. Das Leben in Tschetschenien sei nicht stabil und Menschen seien bis jetzt dort in Gefahr, sie würden grundlos und aus beliebigen Gründen verschwinden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. D13 402762-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. D13 402762-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, und Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof führte dazu aus, das Bundesasylamt habe die Ergebnisse des ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und deren rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt habe, war den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer habe keineswegs ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat zeichnen können. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Terroranschlag vom 12.05.2003 auf ein Regierungsgebäude im Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX, entspreche den Tatsachen. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, inwiefern sich daraus für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung ergeben habe. Abgesehen von einer Ladung zu einer Einvernahme für den 24.05.2003 habe es laut Angaben des Beschwerdeführers keine konkret gegen den Beschwerdeführer gesetzten behördlichen Schritte gegeben. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht einmal annähernd gelungen eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reisetätigkeit von Tschetschenien nach Inguschetien und dies mehrmals pro Monat, stehe in Widerspruch zu seiner befürchteten Verfolgung. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Ladung zur Einvernahme für den 24.05.2003 eine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme darstellen würde, liege, aufgrund des bereits seit fast sechs Jahren zurückliegenden Terroranschlages und der damals erfolgten einmaligen Ladung zur Einvernahme eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht vor. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht, sondern lediglich einen formular-ähnlichen Schriftsatz mit allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf sein konkretes Vorbringen eingebracht. In seiner in russischer Sprache angehängten, nicht einmal eine Seite umfassenden Erklärung habe er lediglich ausgeführt, er habe seine Probleme bereits klar geschildert. Er habe es jedoch unterlassen seine von der belangten Behörde als unglaubwürdig angesehenen Fluchtgründe zu ergänzen, zu erklären oder im Detail zu präzisieren.Der Asylgerichtshof führte dazu aus, das Bundesasylamt habe die Ergebnisse des ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und deren rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt habe, war den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer habe keineswegs ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat zeichnen können. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Terroranschlag vom 12.05.2003 auf ein Regierungsgebäude im Heimatort des Beschwerdeführers, römisch 40 , entspreche den Tatsachen. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, inwiefern sich daraus für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung ergeben habe. Abgesehen von einer Ladung zu einer Einvernahme für den 24.05.2003 habe es laut Angaben des Beschwerdeführers keine konkret gegen den Beschwerdeführer gesetzten behördlichen Schritte gegeben. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht einmal annähernd gelungen eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reisetätigkeit von Tschetschenien nach Inguschetien und dies mehrmals pro Monat, stehe in Widerspruch zu seiner befürchteten Verfolgung. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Ladung zur Einvernahme für den 24.05.2003 eine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme darstellen würde, liege, aufgrund des bereits seit fast sechs Jahren zurückliegenden Terroranschlages und der damals erfolgten einmaligen Ladung zur Einvernahme eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht vor. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht, sondern lediglich einen formular-ähnlichen Schriftsatz mit allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf sein konkretes Vorbringen eingebracht. In seiner in russischer Sprache angehängten, nicht einmal eine Seite umfassenden Erklärung habe er lediglich ausgeführt, er habe seine Probleme bereits klar geschildert. Er habe es jedoch unterlassen seine von der belangten Behörde als unglaubwürdig angesehenen Fluchtgründe zu ergänzen, zu erklären oder im Detail zu präzisieren.

Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nicht (nach Einsicht in das ZMR) ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 02.04.2009 hinterlegt.Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nicht (nach Einsicht in das ZMR) ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 02.04.2009 hinterlegt.

Mit Schreiben vom 23.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung seines "Bescheides" vom Asylgerichtshof an folgende Adresse: XXXX.Mit Schreiben vom 23.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung seines "Bescheides" vom Asylgerichtshof an folgende Adresse: römisch 40 .

Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 30.04.2009 konnte nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Amtes der Kärntner Landesregierung eruiert werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht gemeldet ist, im ZMR aber unter einem anderen Namen (ein Buchstabe ist vertauscht) aufscheint: XXXX statt XXXX.Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 30.04.2009 konnte nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Amtes der Kärntner Landesregierung eruiert werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht gemeldet ist, im ZMR aber unter einem anderen Namen (ein Buchstabe ist vertauscht) aufscheint: römisch 40 statt römisch 40 .

Am 07.05.2009 langte ein "Fortsetzungsantrag gemäß § 24 Abs. 2 AsylG" des Beschwerdeführers vom 05.05.2009 beim Asylgerichtshof ein. Darin gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sich sein Wohnsitz geändert habe. Dies habe er zwar den Sachbearbeitern gemeldet, dennoch habe der Asylgerichtshof nicht über diese aktuelle Adresse verfügt. Da er das Erkenntnis nicht erhalten habe, stelle er den vorliegenden Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens unter Bekanntgabe seiner nunmehrigen Adresse. Laut Meldezettel im Anhang hat der Beschwerdeführer unter dem Namen "XXXX" seinen Hauptwohnsitz seit 05.03.2009 in XXXX.Am 07.05.2009 langte ein "Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG" des Beschwerdeführers vom 05.05.2009 beim Asylgerichtshof ein. Darin gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sich sein Wohnsitz geändert habe. Dies habe er zwar den Sachbearbeitern gemeldet, dennoch habe der Asylgerichtshof nicht über diese aktuelle Adresse verfügt. Da er das Erkenntnis nicht erhalten habe, stelle er den vorliegenden Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens unter Bekanntgabe seiner nunmehrigen Adresse. Laut Meldezettel im Anhang hat der Beschwerdeführer unter dem Namen "XXXX" seinen Hauptwohnsitz seit 05.03.2009 in römisch 40 .

Mit Schreiben vom 16.06.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2009 aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er um seine Gesundheit und sein Leben fürchte. Sein Vater sei seit 1993 oder 1994 am Krieg gegen Russland beteiligt gewesen. Im Jahr 2003 sei er während der Kampfhandlungen erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihn das gleiche Schicksal ereile. Im Juli 2009 sei sein Onkel von maskierten und unbekannten Tätern getötet worden. Sein Bruder werde vermisst. Der Beschwerdeführer könne zwei Zeugen nennen, die seine Aussagen bestätigen werden. Diese Zeugen stammen aus Tschetschenien und würden sich derzeit in Österreich befinden.

Am 23.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte vor, er stelle einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, da er zusätzliche Gründe habe. Diese habe er im Jahr 2008 nicht genannt, da ihm Bekannte davon abgeraten haben. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen. Zusätzlich zu der ihm unterstellten Beteiligung an einem Anschlag im Jahr 2004, worüber er bereits im Rahmen seiner ersten Antragstellung berichtet habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein Onkel seien im Krieg Rebellen gewesen. Sein Vater sei im Jahr 2003, sein Onkel 2009 getötet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers werde ständig einvernommen und man stelle ihre Fragen, wo sich ihre Söhne befinden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Fz. 09 12.841- EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sei, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen sei, davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung nach §§ 3, 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden haben und er diese auch gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe somit zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden haben. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 02.04.2009 dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Fz. 09 12.841- EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sei, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen sei, davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung nach Paragraphen 3, 8, AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden haben und er diese auch gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe somit zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden haben. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 02.04.2009 dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

Dagegen wurde am 03.11.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigabe eines Flüchtlingsberaters gestellt.

Am 06.11.2009 langte ein Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan und eine Schreiben von Barbara Gladysch von "Mütter für den Frieden, Deutschland" beim Bundesasylamt ein. Darin kündigt diese an, sie werde für den Beschwerdeführer vor Ort tätig werden und versuchen, Beweise für seine Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Sie bitte daher die Aussetzung der Abschiebung für die nächsten Wochen zu veranlassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 i.d.F. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, i. d.g.F., i.V.m. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs.1 leg. cit. das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279). Unter formeller Rechtskraft - sie ist regelmäßig gemeint, wenn in den gesetzlichen Bestimmungen von "Rechtskraft" bzw. "rechtskräftigem" Bescheid die Rede ist - wird, wie gesagt, die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtmitteln verstanden (VwSlg 9458 A/1977; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0214).Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, leg. cit. das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279). Unter formeller Rechtskraft - sie ist regelmäßig gemeint, wenn in den gesetzlichen Bestimmungen von "Rechtskraft" bzw. "rechtskräftigem" Bescheid die Rede ist - wird, wie gesagt, die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtmitteln verstanden (VwSlg 9458 A/1977; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0214).

Im gegenständlichen Fall ist daher zuerst zu prüfen, ob der im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid bzw. das ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. D13 402762-1/2008/2E, überhaupt rechtmäßig zugestellt wurde und daher Rechtswirkungen entfalten kann und somit "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Erst dann ist, gegebenenfalls, die Frage zu klären, ob das ergangene Erkenntnis dem neuerlichen Antrag entgegensteht.Im gegenständlichen Fall ist daher zuerst zu prüfen, ob der im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid bzw. das ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. D13 402762-1/2008/2E, überhaupt rechtmäßig zugestellt wurde und daher Rechtswirkungen entfalten kann und somit "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt. Erst dann ist, gegebenenfalls, die Frage zu klären, ob das ergangene Erkenntnis dem neuerlichen Antrag entgegensteht.

Im Zuge der beabsichtigten Zustellung des Erkenntnisses vom 02.04.2009 konnte vom Asylgerichtshof nach Einsicht im Zentralen Melderegister unter dem Namen des Beschwerdeführers kein Eintrag gefunden werden bzw. war nur ersichtlich, dass sich dieser per 02.03.2009 von seiner bisherigen Adresse abgemeldet hat. Daraufhin wurde das Erkenntnis gemäß § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mit Schreiben vom 23.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung des "Bescheides" und gab seine neue Adresse bekannt, an der er laut ZMR- Auszug seit 05.03.2009 aufrecht gemeldet ist, allerdings unter dem Namen "XXXX". Er erklärte auch, dass er seine Wohnsitzänderung den "Sachbearbeitern" gemeldet hat. Von der Entscheidung des Asylgerichtshofes hat er, laut seinem Vorbringen in der Einvernahme vom 23.10.2009, erst 20 Tage nach Hinterlegung des Erkenntnisses "telefonisch, von einer Frau der Organisation, welche uns Euro 180,-- im Monat bezahlt und gleichzeitig unsere Wohnstätte betreut" erfahren.Im Zuge der beabsichtigten Zustellung des Erkenntnisses vom 02.04.2009 konnte vom Asylgerichtshof nach Einsicht im Zentralen Melderegister unter dem Namen des Beschwerdeführers kein Eintrag gefunden werden bzw. war nur ersichtlich, dass sich dieser per 02.03.2009 von seiner bisherigen Adresse abgemeldet hat. Daraufhin wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mit Schreiben vom 23.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung des "Bescheides" und gab seine neue Adresse bekannt, an der er laut ZMR- Auszug seit 05.03.2009 aufrecht gemeldet ist, allerdings unter dem Namen "XXXX". Er erklärte auch, dass er seine Wohnsitzänderung den "Sachbearbeitern" gemeldet hat. Von der Entscheidung des Asylgerichtshofes hat er, laut seinem Vorbringen in der Einvernahme vom 23.10.2009, erst 20 Tage nach Hinterlegung des Erkenntnisses "telefonisch, von einer Frau der Organisation, welche uns Euro 180,-- im Monat bezahlt und gleichzeitig unsere Wohnstätte betreut" erfahren.

Der Beschwerdeführer konnte durchaus glaubwürdig vorbringen, dass er die Wohnsitzänderung bekannt gegeben hat, auch wenn nicht geklärt werden konnte, welchem "Sachbearbeiter" er dies gemeldet hat. Aus dem Melderegisterauszug geht aber eindeutig hervor, dass er per 05.03.2009 den neuen Hauptwohnsitz angemeldet hat, wenn auch unter falschem Namen. Weshalb der Beschwerdeführer unter falschen Namen im Zentralen Melderegister gemeldet wurde bzw. wem dieser Fehler unterlaufen ist, kann dem Asylakt des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht einwandfrei zuzurechnen, dass er für die falsche Schreibweise des Namens verantwortlich ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht mehr eindeutig feststellbar, ob ein Verschulden der Behörden oder des Beschwerdeführers vorliegt. Daher muss im Zweifel, zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 nicht rechtmäßig erfolgt ist. Unterlaufen nämlich "im Verfahren der Zustellung" Mängel, entfaltet sie keine Rechtswirkungen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, Seite 352). Das erste Verfahren ist somit nicht rechtskräftig beendet. Der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ergangene, wegen "entschiedener Sache" zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009 war daher gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 AVG ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführer konnte durchaus glaubwürdig vorbringen, dass er die Wohnsitzänderung bekannt gegeben hat, auch wenn nicht geklärt werden konnte, welchem "Sachbearbeiter" er dies gemeldet hat. Aus dem Melderegisterauszug geht aber eindeutig hervor, dass er per 05.03.2009 den neuen Hauptwohnsitz angemeldet hat, wenn auch unter falschem Namen. Weshalb der Beschwerdeführer unter falschen Namen im Zentralen Melderegister gemeldet wurde bzw. wem dieser Fehler unterlaufen ist, kann dem Asylakt des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht einwandfrei zuzurechnen, dass er für die falsche Schreibweise des Namens verantwortlich ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht mehr eindeutig feststellbar, ob ein Verschulden der Behörden oder des Beschwerdeführers vorliegt. Daher muss im Zweifel, zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 nicht rechtmäßig erfolgt ist. Unterlaufen nämlich "im Verfahren der Zustellung" Mängel, entfaltet sie keine Rechtswirkungen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, Seite 352). Das erste Verfahren ist somit nicht rechtskräftig beendet. Der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ergangene, wegen "entschiedener Sache" zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009 war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ersatzlos zu beheben.

Die nunmehr, im Zuge des zweiten Asylverfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers sind im Sinne des § 17 Abs. 8 AsylG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Der gestellte schriftliche Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2009 gilt als Beschwerdeergänzung gemäß § 17 Abs. 7 AsylG.Die nunmehr, im Zuge des zweiten Asylverfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Der gestellte schriftliche Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2009 gilt als Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AsylG.

Der Asylgerichtshof wird daher in weiterer Folge das Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeergänzung neu würdigen und ein entsprechendes Erkenntnis an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers übermitteln.

4. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).4. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 03.11.2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 03.11.2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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