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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. August 2004, Zl. BauR- 155197/21-2004-Um/En, betreffend die amtswegige Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides gemäß § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. August 2004, Zl. BauR- 155197/21-2004-Um/En, betreffend die amtswegige Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides gemäß Paragraph 103, Oö. Gemeindeordnung 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der beim Stadtamt der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2002 eingelangten Eingabe vom 7. Juni 2002 kam A.R. (in der Folge kurz: Bauwerberin) um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank auf dem Grundstück Nr. 662/10 (so der Antrag) im Gemeindegebiet ein. In der Folge wurde der Antrag modifiziert; zuletzt maßgeblich sind die Baubeschreibung und die Pläne vom 15. Jänner 2004 bzw. 8. März 2004 (Lageplan). Danach soll das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 662/10 errichtet werden, auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 721/1 sind ein Gastgarten, ein Kinderspielplatz, eine Zufahrt sowie Stellplätze geplant. Das Grundstück Nr. 662/10 grenzt an die D.-Straße und an die Grundstücke Nr. 721/1 und Nr. 662/3. Diese beiden Grundstücke sowie das Grundstück Nr. 662/10 stehen nach der Aktenlage im Eigentum der Eltern der Bauwerberin, die der Bauführung ausdrücklich zugestimmt und auch die Einreichpläne unterfertigt haben. Das Grundstück Nr. 662/10 ist so gelegen, dass - von öffentlichen Verkehrsflächen abgesehen -
alle Grundstücke, die davon höchstens 50 m entfernt sind, im Eigentum der Eltern der Bauwerberin stehen.
Ohne Durchführung einer Bauverhandlung wurde der Bauwerberin mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2004 die angestrebte Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank und einer Hauskanalanlage sowie für die Errichtung von Stützmauern auf dem Grundstück Nr. 662/10 nach Maßgabe des Plansatzes vom 15. Jänner 2004 mit Änderungen bzw. Ergänzungen vom 8. März 2004 mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt, darunter (Punkt 9. der "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen"), dass gemäß § 8 Oö. BauTG entsprechend dem Bauplan 24 Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 721/1 zu errichten und ständig bereitzuhalten seien. Dieser Bescheid erging, soweit hier erheblich, an die Bauwerberin und ihre Eltern, an den Planverfasser, an die Bezirkshauptmannschaft Linz/Land (Abteilung Naturschutz) und an das Finanzamt Linz. Ohne Durchführung einer Bauverhandlung wurde der Bauwerberin mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2004 die angestrebte Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank und einer Hauskanalanlage sowie für die Errichtung von Stützmauern auf dem Grundstück Nr. 662/10 nach Maßgabe des Plansatzes vom 15. Jänner 2004 mit Änderungen bzw. Ergänzungen vom 8. März 2004 mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt, darunter (Punkt 9. der "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen"), dass gemäß Paragraph 8, Oö. BauTG entsprechend dem Bauplan 24 Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 721/1 zu errichten und ständig bereitzuhalten seien. Dieser Bescheid erging, soweit hier erheblich, an die Bauwerberin und ihre Eltern, an den Planverfasser, an die Bezirkshauptmannschaft Linz/Land (Abteilung Naturschutz) und an das Finanzamt Linz.
Ebenfalls unter dem Datum 13. Juli 2004 richtete die Baubehörde I. Instanz eine Erledigung an die Oö. Umweltanwaltschaft, die mit Eingaben vom 3. April 2003 (bei der Baubehörde eingelangt am 8. April 2003) und vom 8. März 2004 (bei der Baubehörde eingelangt am 11. März 2004) ihre Parteistellung geltend gemacht hatte. Diese Erledigung weist auf der ersten Seite rechts oben einen Textblock auf, in welchem das Aktenzeichen sowie der Bearbeiter genannt wird, weiters die maßgeblichen Telefonnummern und E-Mail- bzw. Internetadressen. Diese Erledigung hat folgenden Wortlaut (wobei der genannte Textblock nicht wiedergegeben wird und den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, dass mit den in der Erledigung genannten Schreiben der Oö. Umweltanwaltschaft vom "8.4.2004" und "11.3.2004" jene vom 3. April 2003 bzw. 8. März 2004 gemeint sind): Ebenfalls unter dem Datum 13. Juli 2004 richtete die Baubehörde römisch eins. Instanz eine Erledigung an die Oö. Umweltanwaltschaft, die mit Eingaben vom 3. April 2003 (bei der Baubehörde eingelangt am 8. April 2003) und vom 8. März 2004 (bei der Baubehörde eingelangt am 11. März 2004) ihre Parteistellung geltend gemacht hatte. Diese Erledigung weist auf der ersten Seite rechts oben einen Textblock auf, in welchem das Aktenzeichen sowie der Bearbeiter genannt wird, weiters die maßgeblichen Telefonnummern und E-Mail- bzw. Internetadressen. Diese Erledigung hat folgenden Wortlaut (wobei der genannte Textblock nicht wiedergegeben wird und den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, dass mit den in der Erledigung genannten Schreiben der Oö. Umweltanwaltschaft vom "8.4.2004" und "11.3.2004" jene vom 3. April 2003 bzw. 8. März 2004 gemeint sind):
"An die OÖ Umweltanwaltschaft
Stifterstraße 28
4021 Linz
Leonding, am 13. Juli 2004
Zu UAnw-400643/8-2004-Ha/Kn vom 8.4.2004
Betrifft: Errichtung eines landwirtschaftlichen
Gebäudes mit Buschenschank auf dem Gst.Nr. 662/10, KG Leonding,
Bauverfahren
Sehr geehrter Herr Umweltanwalt!
Auf Ihre Schreiben vom 8.4.2004 und 11.3.2004 sowie auf das gegenständliche Projekt der Errichtung einer Buschenschank in Leonding wird Bezug genommen. Im erstgenannten Schreiben stellen Sie Anträge auf Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung, sowie auf Vorlage beurteilbarer Projektsunterlagen und sämtlicher bisher ergangener Gutachten und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren.
Zunächst möchte ich höflich darauf verweisen, dass uns eine frühere Erledigung Ihres Anbringens leider nicht möglich war, da Änderungen des Projektes eine abschließende rechtliche Beurteilung in einem frühren Stadium des Verfahrens nicht zuließ.
Hinsichtlich der Frage Ihrer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verweisen wir auf den klaren Wortlaut des § 32 Abs. 2 OÖ BauO. Darin wird normiert, dass soweit es sich nicht um Wohngebäude handelt; bei Bauvorhaben nach § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 auch die OÖ Umweltanwaltschaft als Partei zur Bauverhandlung zu laden ist. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber ausgedrückt, dass die Parteistellung der Umweltanwaltschaft an eine Bauverhandlung geknüpft sein soll. Hinsichtlich der Frage Ihrer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verweisen wir auf den klaren Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 2, OÖ BauO. Darin wird normiert, dass soweit es sich nicht um Wohngebäude handelt; bei Bauvorhaben nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 auch die OÖ Umweltanwaltschaft als Partei zur Bauverhandlung zu laden ist. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber ausgedrückt, dass die Parteistellung der Umweltanwaltschaft an eine Bauverhandlung geknüpft sein soll.
Gemäß § 32 Abs. 7 OÖ BauO entfällt die Bauverhandlung, wenn das Bauvorhaben nach § 35 plangemäß zu bewilligen ist und die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben. Diese Möglichkeit steht somit nicht den Parteien, sondern den Nachbarn, zu. Gemäß Paragraph 32, Absatz 7, OÖ BauO entfällt die Bauverhandlung, wenn das Bauvorhaben nach Paragraph 35, plangemäß zu bewilligen ist und die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben. Diese Möglichkeit steht somit nicht den Parteien, sondern den Nachbarn, zu.
Aus beiden Bestimmungen ist somit schlüssig zu folgern, dass der Umweltanwalt lediglich im Falle einer Bauverhandlung in ein Baubewilligungsverfahren für ein Bauvorhaben nach § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 (ausgenommen Wohngebäude) als Partei einbezogen werden soll. Daraus ergibt sich zwingend, dass dem Umweltanwalt bei Einwendungsverzicht der Nachbarn kein Recht auf Durchführung einer Bauverhandlung zukommen kann. Dass die Prüfung des Bauvorhabens gemäß § 35 OÖ BauO von der Baubehörde durchzuführen ist, ist evident. Aus beiden Bestimmungen ist somit schlüssig zu folgern, dass der Umweltanwalt lediglich im Falle einer Bauverhandlung in ein Baubewilligungsverfahren für ein Bauvorhaben nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 (ausgenommen Wohngebäude) als Partei einbezogen werden soll. Daraus ergibt sich zwingend, dass dem Umweltanwalt bei Einwendungsverzicht der Nachbarn kein Recht auf Durchführung einer Bauverhandlung zukommen kann. Dass die Prüfung des Bauvorhabens gemäß Paragraph 35, OÖ BauO von der Baubehörde durchzuführen ist, ist evident.
Somit ist die Parteistellung des Umweltanwaltes im gegenständlichen Verfahren zu verneinen. Dies stellt keine Ermessensentscheidung der Baubehörde dar, sondern ist wie bereits oben ausgeführt im Materiengesetz festgelegt. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage erfolgte nach umfassenderer juristischer Prüfung der gegenständlichen Bestimmungen. Im Sinne einer rechtskonformen Abwicklung des Verfahrens und unter Zugrundelegung der ha Rechtsauffassung war es der Baubehörde nicht möglich, dem Umweltanwalt die Parteistellung im Verfahren zuzuerkennen. Nachdem das Verfahren bereits im Vorfeld von medialem Interesse begleitet war und die Diskussion emotional geführt wurde, war es mir als Baubehörde I. Instanz besonders wichtig, das Bauverfahren rechtlich korrekt durchzuführen. Es wurde daher besonderes Augenmerk auf die Fragen der Widmungskonformität und der Rechtmäßigkeit gelegt. Dass wir als zuständige Behörde auch Aspekte des Umweltschutzes wahrgenommen haben, können Sie bereits daran ersehen, dass es zum einen eine positive Stellungnahme der Naturschutzbehörde gab, als auch, dass letztendlich ein gegenüber den ursprünglichen Plänen deutlich verkleinertes Projekt vorliegt. Dieses fügt sich nun auch sehr gut in die Umgebung ein. Somit ist die Parteistellung des Umweltanwaltes im gegenständlichen Verfahren zu verneinen. Dies stellt keine Ermessensentscheidung der Baubehörde dar, sondern ist wie bereits oben ausgeführt im Materiengesetz festgelegt. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage erfolgte nach umfassenderer juristischer Prüfung der gegenständlichen Bestimmungen. Im Sinne einer rechtskonformen Abwicklung des Verfahrens und unter Zugrundelegung der ha Rechtsauffassung war es der Baubehörde nicht möglich, dem Umweltanwalt die Parteistellung im Verfahren zuzuerkennen. Nachdem das Verfahren bereits im Vorfeld von medialem Interesse begleitet war und die Diskussion emotional geführt wurde, war es mir als Baubehörde römisch eins. Instanz besonders wichtig, das Bauverfahren rechtlich korrekt durchzuführen. Es wurde daher besonderes Augenmerk auf die Fragen der Widmungskonformität und der Rechtmäßigkeit gelegt. Dass wir als zuständige Behörde auch Aspekte des Umweltschutzes wahrgenommen haben, können Sie bereits daran ersehen, dass es zum einen eine positive Stellungnahme der Naturschutzbehörde gab, als auch, dass letztendlich ein gegenüber den ursprünglichen Plänen deutlich verkleinertes Projekt vorliegt. Dieses fügt sich nun auch sehr gut in die Umgebung ein.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die von Ihnen aufgeworfenen Argumente im Zuge des Bauvorhabens geprüft wurden, vor allem wurden auch die einschlägigen Rechtsauskünfte des Landes zur Kenntnis genommen und in die Prüfung einbezogen. Ich darf Ihnen versichern, dass die baubehördliche Entscheidung rechtmäßig und in Übereinstimmung mit sämtlichen einschlägigen Bestimmungen ergeht.
Mit freundlichen Grüßen!
(Unterschrift)
(Name)
Der Bescheid und diese Erledigung jeweils vom 13. Juli 2004 wurden gemäß den in den Akten befindlichen Rückscheinen am 14. Juli 2004 zugestellt. Die Bauwerberin und ihre Eltern gaben am selben Tag hinsichtlich des Bescheides einen Rechtsmittelverzicht ab.
Mit Erledigung der Baubehörde vom selben Tag (14. Juli) wurden der Bauwerberin die mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Unterlagen übermittelt.
Am 15. Juli 2004 zeigte der Bauführer der Baubehörde an, dass mit der Bauarbeit am 20. Juli 2004 begonnen werde.
Mit Erledigung vom 15. Juli 2004 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, es bestünden gravierende Bedenken gegen die Bewilligung, weshalb sie sich veranlasst sehe, eine aufsichtsbehördliche Prüfung durchzuführen.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2004 (die beim Stadtamt der Beschwerdeführerin am selben Tag einlangte) widersprach die Oö. Umweltanwaltschaft der Auffassung der Baubehörde in der Erledigung vom 13. Juli 2004, ihr komme keine Parteistellung zu und beantragte (u.a.) die "umgehende Übermittlung eines Bescheides".
Am 26. Juli 2004 nahm ein Organwalter der Oö. Umweltanwaltschaft Einsicht in den gemeindebehördlichen Akt und es wurden ihm Kopien ausgehändigt. Unstrittig ist, dass auf Grund einer Urgenz betreffend die Unvollständigkeit der Bescheidkopie mit Fax vom selben Tag "ein kompletter Bescheid" der Umweltanwaltschaft übermittelt wurde.
Gegen diesen Bescheid vom 13. Juli 2004 erhob die Umweltanwaltschaft mit Schriftsatz vom 4. August 2004 (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 6. August 2004) Berufung, die sie allerdings in weiterer Folge im Hinblick auf die Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 31. August 2004 (bei der Beschwerdeführerin eingelangt am 6. September 2004) zurückzog (weil im Hinblick auf die Kassation des Bescheides vom 13. Juli 2004 durch den nun angefochtenen Bescheid schon zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufung bei der Behörde I. Instanz kein Bescheid mehr vorgelegen sei). Gegen diesen Bescheid vom 13. Juli 2004 erhob die Umweltanwaltschaft mit Schriftsatz vom 4. August 2004 (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 6. August 2004) Berufung, die sie allerdings in weiterer Folge im Hinblick auf die Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 31. August 2004 (bei der Beschwerdeführerin eingelangt am 6. September 2004) zurückzog (weil im Hinblick auf die Kassation des Bescheides vom 13. Juli 2004 durch den nun angefochtenen Bescheid schon zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufung bei der Behörde römisch eins. Instanz kein Bescheid mehr vorgelegen sei).
Zwischenzeitig hatte nämlich die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid (vom 3. August 2004, bei der Beschwerdeführerin am selben Tag eingelangt) den Baubewilligungsbescheid vom 13. Juli 2004 gemäß § 103 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO. 1990) wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Dies wurde (zusammengefasst) im Wesentlichen damit begründet, dass der Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung im zugrundeliegenden Bauverfahren zugekommen sei. Die Auffassung, dass ihre Parteistellung an die Durchführung einer Bauverhandlung geknüpft sein solle, entspreche nicht den Absichten des Gesetzgebers, der mit der Festlegung einer Legalpartei ein Organ zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes habe schaffen wollen. Es wäre aber nicht einsichtig, dass diese Aufgabe nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Fall der Durchführung einer Bauverhandlung wirksam werden solle, dies umso mehr, wenn man sich beispielsweise vor Augen halte, dass alleine die Unterschrift der Nachbarn auf dem Bauplan im Sinne des § 32 Abs. 7 der Oö. Bauordnung 1994 (in der Folge kurz: BO) den Entfall der Bauverhandlung bewirken könne. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin würde dies zum sachlich nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die Nachbarn durch Abgabe oder Nichtabgabe ihrer Erklärung auf dem Bauplan gleichsam indirekt über die Parteistellung der Öö. Umweltanwaltschaft entscheiden könnten. Zwischenzeitig hatte nämlich die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid (vom 3. August 2004, bei der Beschwerdeführerin am selben Tag eingelangt) den Baubewilligungsbescheid vom 13. Juli 2004 gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO. 1990) wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Dies wurde (zusammengefasst) im Wesentlichen damit begründet, dass der Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung im zugrundeliegenden Bauverfahren zugekommen sei. Die Auffassung, dass ihre Parteistellung an die Durchführung einer Bauverhandlung geknüpft sein solle, entspreche nicht den Absichten des Gesetzgebers, der mit der Festlegung einer Legalpartei ein Organ zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes habe schaffen wollen. Es wäre aber nicht einsichtig, dass diese Aufgabe nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Fall der Durchführung einer Bauverhandlung wirksam werden solle, dies umso mehr, wenn man sich beispielsweise vor Augen halte, dass alleine die Unterschrift der Nachbarn auf dem Bauplan im Sinne des Paragraph 32, Absatz 7, der Oö. Bauordnung 1994 (in der Folge kurz: BO) den Entfall der Bauverhandlung bewirken könne. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin würde dies zum sachlich nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die Nachbarn durch Abgabe oder Nichtabgabe ihrer Erklärung auf dem Bauplan gleichsam indirekt über die Parteistellung der Öö. Umweltanwaltschaft entscheiden könnten.
Die Missachtung der Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft stelle allerdings nicht den einzigen Gesetzesverstoß gegen jene Bestimmungen der BO dar, die die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren regelten. Die Baubehörde sei bei ihrer Entscheidung offensichtlich davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung des Projektes auf das Grundstück Nr. 662/10 beschränken könne, sodass auf Grundlage dessen sich ausschließlich Grundstücke der Eltern der Bauwerberin im Umkreis von 50 m um dieses Grundstück befänden und daher nur den Eltern der Bauwerberin die Stellung als Nachbarn zukomme. Dies sei aber unzutreffend. Es sei dabei nämlich unberücksichtigt geblieben, dass sich für den Buschenschankbetrieb wesentliche Anlagenteile projektgemäß auch auf dem im Süden unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. 721/1 befänden, nämlich zunächst ein Kinderspielplatz und ein Gastgarten, die schon im Hinblick auf die dort verursachten Lärmemissionen aus nachbarrechtlicher Sicht relevant seien und die somit bei der hier notwendigen Gesamtbetrachtung des Projektes als Bestandteil des Buschenschankbetriebes gewertet werden müssten. Gleiches gelte jedenfalls auch für die auf diesem weiteren Grundstück geplante 24 Stellplätze. Es könne nicht angehen, diese emissionsträchtigen Anlagenteile (Hinweis auf den Lärm im Gastgarten, auf den vom Kinderspielplatz ausgehenden Lärm, sowie auf Zu- und Abfahrtsbewegungen von Fahrzeugen auf den Stellplätzen) bei der baubehördlichen Beurteilung völlig außer Betracht zu lassen und insbesondere diese Aspekte bei der wichtigen Frage der Parteistellung von Nachbarn auszuklammern. Bei richtiger Betrachtungsweise sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der Buschenschankbetrieb nicht allein auf das Grundstück Nr. 662/10 beschränke, sondern auch das Grundstück Nr. 721/1 mitumfasse, weshalb auch jene Eigentümer von Grundstücken, die sich im Umkreis von 50 m um das Grundstück Nr. 721/1 befänden, schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung voraussichtlich durch die vom Buschenschankbetrieb ausgehenden Immissionen in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden könnten. Demnach sei das Baubewilligungsverfahren auch unter Ausschluss der Nachbarn durchgeführt worden; zumindest und jedenfalls sei dieser Aspekt im Bewilligungsverfahren völlig ungeprüft geblieben.
Die belangte Behörde verkenne allerdings nicht, dass dessen ungeachtet sämtliche übergangenen Parteien die Möglichkeit hätten, ihre Rechte durch die im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel durchzusetzen (Hinweis auf § 33 BO). Im Beschwerdefall sei jedoch die Vorgangsweise aus rechtsstaatlicher Sicht in besonderem Maß bedenklich, weil vom Verfahren geradezu (nämlich abgesehen von den Eltern der Bauwerberin, von deren Seiten allerdings keine Einwendungen zu erwarten gewesen seien) sämtliche Nachbarn sowie die Amtspartei Oö. Umweltanwaltschaft ausgeschlossen worden und somit von einem ordnungsgemäßen Verfahren in I. Instanz keinesfalls mehr gesprochen werden könne. So mangle es an der Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung, an der Möglichkeit für die Nachbarn, allfällige Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, diese Einwendungen einer entsprechenden Begutachtung zuzuführen, etc. Im Ergebnis sei das im Gesetz zur Erlangung einer Baubewilligung grundsätzlich vorgesehene Mehrparteienverfahren im Beschwerdefall durch Ausschluss der Parteien sozusagen auf ein "Einparteienverfahren" reduziert worden. Dies stelle eine besonders krasse Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien dar, die von der Aufsichtsbehörde jedenfalls aufzugreifen gewesen sei. Die belangte Behörde verkenne allerdings nicht, dass dessen ungeachtet sämtliche übergangenen Parteien die Möglichkeit hätten, ihre Rechte durch die im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel durchzusetzen (Hinweis auf Paragraph 33, BO). Im Beschwerdefall sei jedoch die Vorgangsweise aus rechtsstaatlicher Sicht in besonderem Maß bedenklich, weil vom Verfahren geradezu (nämlich abgesehen von den Eltern der Bauwerberin, von deren Seiten allerdings keine Einwendungen zu erwarten gewesen seien) sämtliche Nachbarn sowie die Amtspartei Oö. Umweltanwaltschaft ausgeschlossen worden und somit von einem ordnungsgemäßen Verfahren in römisch eins. Instanz keinesfalls mehr gesprochen werden könne. So mangle es an der Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung, an der Möglichkeit für die Nachbarn, allfällige Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, diese Einwendungen einer entsprechenden Begutachtung zuzuführen, etc. Im Ergebnis sei das im Gesetz zur Erlangung einer Baubewilligung grundsätzlich vorgesehene Mehrparteienverfahren im Beschwerdefall durch Ausschluss der Parteien sozusagen auf ein "Einparteienverfahren" reduziert worden. Dies stelle eine besonders krasse Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien dar, die von der Aufsichtsbehörde jedenfalls aufzugreifen gewesen sei.
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren seien allerdings noch weitere, schwerwiegende Gesetzesverstöße hervorgekommen, auf die noch einzugehen sei.
So sei die mit dem Bauvorhaben für die Nachbarschaft verbundene Immissionsbelastung nicht ausreichend geprüft worden (wurde näher ausgeführt). Auch widerspreche das Vorhaben der Flächenwidmung "Grünland-Grünzug" mit der näheren Bezeichnung "Gz 3" (Gz 3 bedeutet: "Funktion: Naherholung und/oder Siedlungsgliederung"). Dieser Widmungsfunktion widerspreche das Vorhaben (wurde näher ausgeführt).
Zusammenfassend ergebe sich, dass das Verfahren "unter Ausschluss der Parteien (Nachbarn und Oö. Umweltanwaltschaft)" durchgeführt worden sei, dass die im Baubewilligungsverfahren wesentliche Frage der Immissionsbelastung ungeprüft geblieben sei, dass der im Bezug auf die Widmungskonformität von Bauten und Anlagen im Grünland anzulegende strenge Maßstab missachtet und die Frage der Widmungsübereinstimmung fehlerhaft beurteilt worden sei.
Nach § 98 Oö. GemO 1990 sei das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben. Stünden im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so sei das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Im Beschwerdefall könne aber nur die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides erfolgen (wurde näher dargelegt). Nach Paragraph 98, Oö. GemO 1990 sei das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben. Stünden im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so sei das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Im Beschwerdefall könne aber nur die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides erfolgen (wurde näher dargelegt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung auf § 103 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, gestützt. Diese Bestimmung lautet (die darin genanten §§ 101 und 102 betreffen die Verordnungsprüfung und das Rechtsmittel der Vorstellung, sind daher im Beschwerdefall nicht von Belang): Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung auf Paragraph 103, der Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, gestützt. Diese Bestimmung lautet (die darin genanten Paragraphen 101 und 102 betreffen die Verordnungsprüfung und das Rechtsmittel der Vorstellung, sind daher im Beschwerdefall nicht von Belang):
"§ 103
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen
der Gemeindeorgane
Im Beschwerdefall ist weiters die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (kurz: BO), anzuwenden, und zwar, soweit hier erheblich, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998. Im Beschwerdefall ist weiters die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (kurz: BO), anzuwenden, und zwar, soweit hier erheblich, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,.
§ 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BO lautet: Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 BO lautet:
§ 33 Paragraph 33
Übergangene Parteien
1. bis zur Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz durch Gewährung des Parteiengehörs zum Baubewilligungsantrag und zum Ergebnis des hierüber bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens;
2. nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides erster Instanz durch Zustellung einer Bescheidausfertigung.
"§ 39
Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
§ 5 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84 (diese Bestimmung idF LGBl. Nr. 1/2000) lautet: Paragraph 5, des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84 (diese Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2000,) lautet:
"§ 5
Rechte der O.ö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren;
Missstandskontrolle; Amtshilfe
Die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 setzt voraus, dass dieser Bescheid rechtskräftig ist (worauf noch zurückzukommen sein wird). Diese Frage ist im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es seien Parteien des Baubewilligungsverfahrens übergangen worden, näher zu untersuchen. Die Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Oö. GemO 1990 setzt voraus, dass dieser Bescheid rechtskräftig ist (worauf noch zurückzukommen sein wird). Diese Frage ist im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es seien Parteien des Baubewilligungsverfahrens übergangen worden, näher zu untersuchen.
In der Beschwerde heißt es zur Frage des Übergehens von Parteien, dies sei kein Grund für eine Vorgangsweise nach § 103 Abs. 1 GemO 1990, weil die Nachbarn als übergangene Parteien ihre Parteienrechte nach § 33 BO ohnedies selbst und voll wahrnehmen könnten. Im Übrigen seien Parteistellungen nicht verletzt worden. Wenn die belangte Behörde auch das gesamte Grundstück Nr. 721/1 "wegen der Parkplätze heranziehen" wolle, so übersehe sie, "dass die Zuschreibung der betreffenden Teilfläche zum Grundstück Nr. 662/10 angemerkt" sei. Parteien im Umkreis von 50 m vom Grundstück Nr. 662/10 "einschließlich der zuzuschreibenden Teilfläche", die durch Parkplätze in subjektiven Rechten beeinträchtigt werden könnten, seien nicht übergangen worden. In der Beschwerde heißt es zur Frage des Übergehens von Parteien, dies sei kein Grund für eine Vorgangsweise nach Paragraph 103, Absatz eins, GemO 1990, weil die Nachbarn als übergangene Parteien ihre Parteienrechte nach Paragraph 33, BO ohnedies selbst und voll wahrnehmen könnten. Im Übrigen seien Parteistellungen nicht verletzt worden. Wenn die belangte Behörde auch das gesamte Grundstück Nr. 721/1 "wegen der Parkplätze heranziehen" wolle, so übersehe sie, "dass die Zuschreibung der betreffenden Teilfläche zum Grundstück Nr. 662/10 angemerkt" sei. Parteien im Umkreis von 50 m vom Grundstück Nr. 662/10 "einschließlich der zuzuschreibenden Teilfläche", die durch Parkplätze in subjektiven Rechten beeinträchtigt werden könnten, seien nicht übergangen worden.
§ 32 Abs. 2 BO verlange, die Umweltanwaltschaft zur Bauverhandlung zu laden. Sie habe dann und insoweit Parteistellung, wie der Klammerverweis auf § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 zeige. Dass in den Fällen, in denen nach dem Gesetz keine Bauverhandlung stattfinde, die Umweltanwaltschaft auch Parteistellung hätte, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Aber auch wenn man die BO anders verstehen sollte, bleibe es der Umweltanwaltschaft unbenommen, ihr Parteienrecht als "übergangene Legalpartei" nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen. Paragraph 32, Absatz 2, BO verlange, die Umweltanwaltschaft zur Bauverhandlung zu laden. Sie habe dann und insoweit Parteistellung, wie der Klammerverweis auf Paragraph 5, Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996 zeige. Dass in den Fällen, in denen nach dem Gesetz keine Bauverhandlung stattfinde, die Umweltanwaltschaft auch Parteistellung hätte, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Aber auch wenn man die BO anders verstehen sollte, bleibe es der Umweltanwaltschaft unbenommen, ihr Parteienrecht als "übergangene Legalpartei" nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen.
Zur Frage der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 13. Juli 2004 führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, der Bescheid sei gegenüber all jenen Parteien, die der Bürgermeister am Verfahren beteiligt habe, vor seiner Aufhebung in Rechtskraft erwachsen. Die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft sei im Übrigen von der Baubehörde ausdrücklich verneint worden, wie sich aus der entsprechenden Erledigung vom 13. Juli 2004 ergebe, der die Qualität einer bescheidmäßigen Erledigung im Sinne der Feststellung des Nichtbestehens der Parteistellung zuzumessen sei.
Gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz BO dürfe mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Aus § 33 BO, der die Rechtsstellung übergangener Parteien des Bauverfahrens regle, ergebe sich, dass das Recht einer übergangenen Partei, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides die Zustellung einer Bescheidausfertigung zu beantragen, mit Ablauf eines Jahres ab dem Beginn der Bauausführung des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens beschränkt sei. Eine Zusammenschau dieser Bestimmungen zeige, dass der Landesgesetzgeber davon ausgehe, dass ein Übergehen einer Partei nicht den Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides (gegenüber den anderen Verfahrensparteien) hindere. Im Sinne der Einheit der Landesrechtsordnung folge daraus, dass ein der Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 zugänglicher rechtskräftiger Bescheid auch dann vorliege, wenn, wie im Beschwerdefall und aus welchen Gründen auch immer, einzelne Parteien dem Baubewilligungsverfahren von der Behörde nicht zugezogen worden seien und ihnen gegenüber mangels Bescheiderlassung auch kein rechtskräftiger Bescheid vorliegen könne. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz BO dürfe mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Aus Paragraph 33, BO, der die Rechtsstellung übergangener Parteien des Bauverfahrens regle, ergebe sich, dass das Recht einer übergangenen Partei, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides die Zustellung einer Bescheidausfertigung zu beantragen, mit Ablauf eines Jahres ab dem Beginn der Bauausführung des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens beschränkt sei. Eine Zusammenschau dieser Bestimmungen zeige, dass der Landesgesetzgeber davon ausgehe, dass ein Übergehen einer Partei nicht den Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides (gegenüber den anderen Verfahrensparteien) hindere. Im Sinne der Einheit der Landesrechtsordnung folge daraus, dass ein der Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Oö. GemO 1990 zugänglicher rechtskräftiger Bescheid auch dann vorliege, wenn, wie im Beschwerdefall und aus welchen Gründen auch immer, einzelne Parteien dem Baubewilligungsverfahren von der Behörde nicht zugezogen worden seien und ihnen gegenüber mangels Bescheiderlassung auch kein rechtskräftiger Bescheid vorliegen könne.
Jede andere Auslegung würde zu dem das verfassungsrechtlich verankerte Aufsichtsrecht massiv aushöhlenden Ergebnis führen, dass die Aufsichtsbehörde im Falle der beabsichtigten Aufhebung einer Baubewilligung zunächst durch umfangreiche Ermittlungen feststellen müsste, ob im gemeindebehördlichen Verfahren irgend eine Partei übergangen worden sei (Nachbar oder Formalpartei; wurde näher ausgeführt). Diese Auslegung würde also dazu führen, dass eine Aufhebung einer rechtswidrigen baubehördlichen Bewilligung solange nicht möglich sei, bis die Frage der Parteistellung von Nachbarn zweifelsfrei geklärt sei. Aber auch die durch entsprechende Ermittlungen nachgewiesene Stellung eines Nachbarn als übergangene Partei würde sämtliche aufsichtsbehördlichen Mittel blockieren, wobei ungeklärt wäre, ob und wann eine Aufhebung der Baubewilligung dann noch möglich sei. Denkbar wäre zwar die Auffassung, dass dies nach Ablauf der in § 33 Abs. 4 BO bestimmten Frist der Fall sei, jedoch würde auch dies zu dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Aufsichtsrecht verkürzenden Ergebnis führen, dass die Aufsichtsbehörde dann im Falle einer rechtswidrigen Baubewilligung den Beginn der Bauausführung und sodann den Ablauf der bezeichneten Jahresfrist abwarten müsste, um erst dann tätig werden zu können. Jede andere Auslegung würde zu dem das verfassungsrechtlich verankerte Aufsichtsrecht massiv aushöhlenden Ergebnis führen, dass die Aufsichtsbehörde im Falle der beabsichtigten Aufhebung einer Baubewilligung zunächst durch umfangreiche Ermittlungen feststellen müsste, ob im gemeindebehördlichen Verfahren irgend eine Partei übergangen worden sei (Nachbar oder Formalpartei; wurde näher ausgeführt). Diese Auslegung würde also dazu führen, dass eine Aufhebung einer rechtswidrigen baubehördlichen Bewilligung solange nicht möglich sei, bis die Frage der Parteistellung vo