Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 402762-1/2008/10E
ERKENNTIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2008, FZ. 08 01.504-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2008, FZ. 08 01.504-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, und Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl I 147/2008 und § 66 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, und Paragraph 66, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
III. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.4.2009, GZ D13 402.762-1/2008/2E, wird gem. § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.römisch drei. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.4.2009, GZ D13 402.762-1/2008/2E, wird gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 11.02.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Daraufhin wurde er zunächst am 11.02.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 22.04.2008 und am 03.06.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor:
In seinem Heimatdorf XXXX sei es am XXXX zu einem Terroranschlag auf ein Regierungsgebäude gekommen, wo auch vier umliegende Häuser, darunter auch das Wohnhaus seiner Familie und deren Lebensmittelgeschäft, schwer beschädigt und auch über 60 Menschen getötet wurden. Auch seine Mutter sei damals verletzt worden und sei diese von den Behörden auch als Geschädigte anerkannt worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme für den XXXX erhalten. Dieser habe er jedoch nicht Folge geleistet, da er Angst gehabt habe, als Unschuldiger in die Sache hineingezogen zu werden, da die russischen Behörden damals die wahren Tätern nicht ausfindig hätten machen können und daher junge Leute wie ihn beschuldigt hätten. Manche wären abgeführt worden und verschwunden, darunter auch zwei seiner Bekannten. Daher sei er aus seinem Heimatdorf geflohen, wobei er sich in den nächsten fünf Jahren bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Dörfern in Tschetschenien und Inguschetien bei Bekannten und Verwandten aufgehalten habe. Er sei erst im Jahr 2008 geflohen, da ihm vorher das Geld für die Reise gefehlt habe. Seine Verwandten und Bekannten hätten ihm dann aber geholfen das Geld für den Schlepper aufzubringen. Ihm seien keine Maßnahmen von Seiten der Behörden bekannt, die gegen ihn gesetzt worden seien. Lediglich seine Mutter habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen.In seinem Heimatdorf römisch 40 sei es am römisch 40 zu einem Terroranschlag auf ein Regierungsgebäude gekommen, wo auch vier umliegende Häuser, darunter auch das Wohnhaus seiner Familie und deren Lebensmittelgeschäft, schwer beschädigt und auch über 60 Menschen getötet wurden. Auch seine Mutter sei damals verletzt worden und sei diese von den Behörden auch als Geschädigte anerkannt worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme für den römisch 40 erhalten. Dieser habe er jedoch nicht Folge geleistet, da er Angst gehabt habe, als Unschuldiger in die Sache hineingezogen zu werden, da die russischen Behörden damals die wahren Tätern nicht ausfindig hätten machen können und daher junge Leute wie ihn beschuldigt hätten. Manche wären abgeführt worden und verschwunden, darunter auch zwei seiner Bekannten. Daher sei er aus seinem Heimatdorf geflohen, wobei er sich in den nächsten fünf Jahren bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Dörfern in Tschetschenien und Inguschetien bei Bekannten und Verwandten aufgehalten habe. Er sei erst im Jahr 2008 geflohen, da ihm vorher das Geld für die Reise gefehlt habe. Seine Verwandten und Bekannten hätten ihm dann aber geholfen das Geld für den Schlepper aufzubringen. Ihm seien keine Maßnahmen von Seiten der Behörden bekannt, die gegen ihn gesetzt worden seien. Lediglich seine Mutter habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen.
Der Beschwerdeführer legte vor:
Nationaler Führerschein, Nr. XXXX;Nationaler Führerschein, Nr. römisch 40 ;
Eine Ladung zur Einvernahme vom XXXX;Eine Ladung zur Einvernahme vom römisch 40 ;
Beschluss über die Anerkennung der Mutter des Beschwerdeführers als Geschädigte vom XXXX.Beschluss über die Anerkennung der Mutter des Beschwerdeführers als Geschädigte vom römisch 40 .
Mit Bescheid vom 06.11.2008, Zl. 08 01.504-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 06.11.2008, Zl. 08 01.504-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 06.11.2008 zunächst im Wesentlichen fest:
Der Beschwerdeführer habe als Auslöser für seine Flucht im Februar 2008 aus Tschetschenien ausschließlich den schweren Terroranschlag am XXXX geltend gemacht. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass die Ermittlungen der Behörden zur Aufklärung dieses Terroranschlages eine individuelle Verfolgung seiner Person mit asylrelevanter Intensität erreicht hätten. Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG liege nicht vor.Der Beschwerdeführer habe als Auslöser für seine Flucht im Februar 2008 aus Tschetschenien ausschließlich den schweren Terroranschlag am römisch 40 geltend gemacht. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass die Ermittlungen der Behörden zur Aufklärung dieses Terroranschlages eine individuelle Verfolgung seiner Person mit asylrelevanter Intensität erreicht hätten. Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG liege nicht vor.
In weiterer Folge traf das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 06.11.2008 auf den Seiten 13 bis 32 umfassende Länderfeststellungen zur tschetschenischen Republik.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Terroranschlag vom XXXX entspreche den Tatsachen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass daraus für den Beschwerdeführer eine Situation entstanden sei, welche ihm einen weiteren Verbleib in Tschetschenien verunmöglicht hätte. Als einzige gegen ihn gesetzte Maßnahme habe er eine Ladung zur Polizei vorlegen können, diese könne jedoch nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden. Seine Mutter sei als geschädigte Drittbeteiligte des Anschlages anerkannt worden und sei diese bei diesem Anschlag auch verletzt worden. Daraus ergebe sich in ausreichendem Maße, dass die Behörden wohl nicht von einer Beteiligung seiner Person an diesem Anschlag ausgegangen wären, da sonst die Zuerkennung der Entschädigung wohl nicht erfolgt worden wäre. Auch dem vom Beschwerdeführer behauptete ständige Aufenthaltswechsel von Mai 2003 bis zur Flucht im Februar 2008, habe kein Glauben geschenkt werden können und würden die vom Beschwerdeführer beschriebenen, mannigfachen Reisebewegungen die Gefahr eines potenziellen Aufgriffes in einem von Kontrollposten und checkpoints geprägten Umfeld wie es sich in Tschetschenien darstelle, wesentlich erhöhen. Eine solche Vorgehensweise würde von einem tatsächlich Verfolgten wohl nicht gewählt werden.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Terroranschlag vom römisch 40 entspreche den Tatsachen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass daraus für den Beschwerdeführer eine Situation entstanden sei, welche ihm einen weiteren Verbleib in Tschetschenien verunmöglicht hätte. Als einzige gegen ihn gesetzte Maßnahme habe er eine Ladung zur Polizei vorlegen können, diese könne jedoch nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden. Seine Mutter sei als geschädigte Drittbeteiligte des Anschlages anerkannt worden und sei diese bei diesem Anschlag auch verletzt worden. Daraus ergebe sich in ausreichendem Maße, dass die Behörden wohl nicht von einer Beteiligung seiner Person an diesem Anschlag ausgegangen wären, da sonst die Zuerkennung der Entschädigung wohl nicht erfolgt worden wäre. Auch dem vom Beschwerdeführer behauptete ständige Aufenthaltswechsel von Mai 2003 bis zur Flucht im Februar 2008, habe kein Glauben geschenkt werden können und würden die vom Beschwerdeführer beschriebenen, mannigfachen Reisebewegungen die Gefahr eines potenziellen Aufgriffes in einem von Kontrollposten und checkpoints geprägten Umfeld wie es sich in Tschetschenien darstelle, wesentlich erhöhen. Eine solche Vorgehensweise würde von einem tatsächlich Verfolgten wohl nicht gewählt werden.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten. Derartiges habe jedoch nicht glaubhaft gemacht werden können.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Eine asylrelevante Verfolgung sei bereits unter Spruchpunkt I. verneint worden und sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen eine Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe keine Sanktion dezidiert geltend gemacht und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass er in seinem Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die gegenwärtige und zukünftige Situation des Beschwerdeführers von seiner Situation in der Vergangenheit unterscheiden solle, in der es ihm zumindest möglich gewesen sei, die notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Seinen Angaben sei nicht zu entnehmen gewesen, warum dem Beschwerdeführer nunmehr ein Überleben in Tschetschenien (im Familienverband) nicht mehr möglich sein sollte. Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter Seite, das für den Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen.Eine asylrelevante Verfolgung sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. verneint worden und sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe keine Sanktion dezidiert geltend gemacht und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass er in seinem Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die gegenwärtige und zukünftige Situation des Beschwerdeführers von seiner Situation in der Vergangenheit unterscheiden solle, in der es ihm zumindest möglich gewesen sei, die notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Seinen Angaben sei nicht zu entnehmen gewesen, warum dem Beschwerdeführer nunmehr ein Überleben in Tschetschenien (im Familienverband) nicht mehr möglich sein sollte. Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter Seite, das für den Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen.
In Bezug auf die nach Russland verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die nach Russland verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:
Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ausweisung stelle somit keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Auch aus dem Privatleben wären keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Seine Anwesenheit im Bundesgebiet (neun Monate) liege weit unter der im Normalfall vom VwGH angelegten zeitlichen Schranke bezüglich einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK, resultierend aus der alleinigen Aufenthaltsdauer eines Asylwerbers. Sonstige Umstände (Beschäftigung, sprachliche Integration, Schulbesuch,...), die einen derartigen Eingriff in den Bereich des nicht Nachvollziehbaren rücken würden, habe er während seines Aufenthaltes nicht verwirklicht. Der Besuch eines Deutschkurses sei ihm zwar durchaus als positiv anzurechnen, doch im Kontext gesehen sicher nicht als ausweisungshindernder Umstand zu erachten.Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ausweisung stelle somit keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Auch aus dem Privatleben wären keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Seine Anwesenheit im Bundesgebiet (neun Monate) liege weit unter der im Normalfall vom VwGH angelegten zeitlichen Schranke bezüglich einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK, resultierend aus der alleinigen Aufenthaltsdauer eines Asylwerbers. Sonstige Umstände (Beschäftigung, sprachliche Integration, Schulbesuch,...), die einen derartigen Eingriff in den Bereich des nicht Nachvollziehbaren rücken würden, habe er während seines Aufenthaltes nicht verwirklicht. Der Besuch eines Deutschkurses sei ihm zwar durchaus als positiv anzurechnen, doch im Kontext gesehen sicher nicht als ausweisungshindernder Umstand zu erachten.
Gegen den o.a. Bescheid vom 06.11.2008 erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2008 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusätzlich zu einem formular-ähnlichen Schriftsatz mit allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf das konkrete Verfahren führte der Beschwerdeführer in russischer Sprache aus, dass er in seinen Einvernahmen klar sein Problem geschildert und auch klar zum Ausdruck gebracht habe, dass das Leben für ihn in Tschetschenien und in Russland sehr gefährlich sei. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen würden Tschetschenien als aufblühendes Land darstellen. Sein Fluchtgrund sei jedoch gewesen, dass sein Leben dort in Gefahr sei. Das Leben in Tschetschenien sei nicht stabil und Menschen seien bis jetzt dort in Gefahr, sie würden grundlos und aus beliebigen Gründen verschwinden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. D13 402762-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. D13 402762-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, und Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nicht (nach Einsicht in das ZMR) ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 02.04.2009 hinterlegt.Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nicht (nach Einsicht in das ZMR) ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 02.04.2009 hinterlegt.
Mit Schreiben vom 23.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung seines "Bescheides" vom Asylgerichtshof an folgende Adresse: XXXX.Mit Schreiben vom 23.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung seines "Bescheides" vom Asylgerichtshof an folgende Adresse: römisch 40 .
Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 30.04.2009 konnte nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Amtes der Kärntner Landesregierung eruiert werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht gemeldet ist, im ZMR aber unter einem anderen Namen (ein Buchstabe ist vertauscht) aufscheint: XXXX statt XXXX.Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 30.04.2009 konnte nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Amtes der Kärntner Landesregierung eruiert werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht gemeldet ist, im ZMR aber unter einem anderen Namen (ein Buchstabe ist vertauscht) aufscheint: römisch 40 statt römisch 40 .
Am 07.05.2009 langte ein "Fortsetzungsantrag gemäß § 24 Abs. 2 AsylG" des Beschwerdeführers vom 05.05.2009 beim Asylgerichtshof ein. Darin gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sich sein Wohnsitz geändert habe. Dies habe er zwar den Sachbearbeitern gemeldet, dennoch habe der Asylgerichtshof nicht über diese aktuelle Adresse verfügt. Da er das Erkenntnis nicht erhalten habe, stelle er den vorliegenden Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens unter Bekanntgabe seiner nunmehrigen Adresse. Laut Meldezettel im Anhang hat der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX seinen Hauptwohnsitz seit 05.03.2009 in XXXX.Am 07.05.2009 langte ein "Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG" des Beschwerdeführers vom 05.05.2009 beim Asylgerichtshof ein. Darin gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sich sein Wohnsitz geändert habe. Dies habe er zwar den Sachbearbeitern gemeldet, dennoch habe der Asylgerichtshof nicht über diese aktuelle Adresse verfügt. Da er das Erkenntnis nicht erhalten habe, stelle er den vorliegenden Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens unter Bekanntgabe seiner nunmehrigen Adresse. Laut Meldezettel im Anhang hat der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 seinen Hauptwohnsitz seit 05.03.2009 in römisch 40 .
Mit Schreiben vom 16.06.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2009 aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er um seine Gesundheit und sein Leben fürchte. Sein Vater sei seit 1993 oder 1994 am Krieg gegen Russland beteiligt gewesen. Im Jahr 2003 sei er während der Kampfhandlungen erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihn das gleiche Schicksal ereile. Im Juli 2009 sei sein Onkel von maskierten und unbekannten Tätern getötet worden. Sein Bruder werde vermisst. Der Beschwerdeführer könne zwei Zeugen nennen, die seine Aussagen bestätigen werden. Diese Zeugen stammen aus Tschetschenien und würden sich derzeit in Österreich befinden.
Am 23.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte vor, er stelle einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, da er zusätzliche Gründe habe. Diese habe er im Jahr 2008 nicht genannt, da ihm Bekannte davon abgeraten haben. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen. Zusätzlich zu der ihm unterstellten Beteiligung an einem Anschlag im Jahr 2004, worüber er bereits im Rahmen seiner ersten Antragstellung berichtet habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein Onkel seien im Krieg Rebellen gewesen. Sein Vater sei im Jahr 2003, sein Onkel 2009 getötet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers werde ständig einvernommen und man stelle ihre Fragen, wo sich ihre Söhne befinden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Fz. 09 12.841- EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sei, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen ist, davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung nach §§ 3, 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden haben und er diese auch gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe somit zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden haben. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 02.04.2009 dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Fz. 09 12.841- EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sei, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen ist, davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung nach Paragraphen 3, 8, AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden haben und er diese auch gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe somit zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden haben. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 02.04.2009 dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen wurde am 03.11.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigabe eines Flüchtlingsberaters gestellt.
Am 06.11.2009 langte ein Schreiben des XXXX zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan und eine Schreiben von XXXX beim Bundesasylamt ein. Darin kündigt diese an, sie werde für den Beschwerdeführer vor Ort tätig werden und versuchen, Beweise für seine Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Sie bitte daher die Aussetzung der Abschiebung für die nächsten Wochen zu veranlassen.Am 06.11.2009 langte ein Schreiben des römisch 40 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan und eine Schreiben von römisch 40 beim Bundesasylamt ein. Darin kündigt diese an, sie werde für den Beschwerdeführer vor Ort tätig werden und versuchen, Beweise für seine Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Sie bitte daher die Aussetzung der Abschiebung für die nächsten Wochen zu veranlassen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ. D13 402762-2/2009/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos behoben. Der Asylgerichtshof führte dazu aus, dass das erste Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Zuge einer Wohnsitzänderung des Beschwerdeführers sei sein Familienname im Zentralen Melderegister falsch geschrieben worden (XXXX anstelle von XXXX). Der Asylgerichtshof habe daher trotz Nachschau im ZMR eine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung bringen können und auf Grund dessen das Erkenntnis vom 02.04.2009, GZ. D13 402762-1/2008/2E gemäß § 8 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der zweiten Antragstellung und da zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eindeutig feststellbar ist, ob die Behörden oder den Beschwerdeführer ein Verschulden an der fehlerhaften Schreibweise des Namens im Zentralen Melderegister trifft, müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 nicht rechtmäßig erfolgt sei und daher das Erkenntnis keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ergangene, wegen "entschiedener Sache" zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009 sei daher gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 AVG ersatzlos zu beheben gewesen. Die im Zuge des zweiten Asylverfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers seien im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Der gestellte schriftliche Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2009 gelte als Beschwerdeergänzung gemäß § 17 Abs. 7 AsylG.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ. D13 402762-2/2009/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos behoben. Der Asylgerichtshof führte dazu aus, dass das erste Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Zuge einer Wohnsitzänderung des Beschwerdeführers sei sein Familienname im Zentralen Melderegister falsch geschrieben worden (römisch 40 anstelle von römisch 40 ). Der Asylgerichtshof habe daher trotz Nachschau im ZMR eine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung bringen können und auf Grund dessen das Erkenntnis vom 02.04.2009, GZ. D13 402762-1/2008/2E gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der zweiten Antragstellung und da zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eindeutig feststellbar ist, ob die Behörden oder den Beschwerdeführer ein Verschulden an der fehlerhaften Schreibweise des Namens im Zentralen Melderegister trifft, müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 nicht rechtmäßig erfolgt sei und daher das Erkenntnis keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ergangene, wegen "entschiedener Sache" zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009 sei daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ersatzlos zu beheben gewesen. Die im Zuge des zweiten Asylverfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers seien im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Der gestellte schriftliche Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2009 gelte als Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AsylG.
Mit heutigem Tage langte ein Schreiben seitens XXXX ein, welches unter anderem ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers enthielt.Mit heutigem Tage langte ein Schreiben seitens römisch 40 ein, welches unter anderem ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers enthielt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Tschetschenischen Republik an (vgl. Seite 13 bis 32 des erstinstanzlichen Bescheides), die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können.Der Asylgerichtshof schließt sich den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Tschetschenischen Republik an vergleiche Seite 13 bis 32 des erstinstanzlichen Bescheides), die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können.
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste am 11.02.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in seinem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten und als echt klassifizierten nationalen Führerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von einer XXXX.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten und als echt klassifizierten nationalen Führerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von einer römisch 40 .
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation an, da sie sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 06.11.2008, Zl. 08 01.504-BAG, die Ergebnisse des ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat zeichnen.
Wie die belangte Behörde zu Recht ins Treffen geführt hat, entspricht der vom Beschwerdeführer geschilderte Terroranschlag vom XXXX auf ein Regierungsgebäude im Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX, den Tatsachen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, inwiefern sich daraus für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung ergeben hat.Wie die belangte Behörde zu Recht ins Treffen geführt hat, entspricht der vom Beschwerdeführer geschilderte Terroranschlag vom römisch 40 auf ein Regierungsgebäude im Heimatort des Beschwerdeführers, römisch 40 , den Tatsachen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, inwiefern sich daraus für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung ergeben hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, liegt der einzige von den Sicherheitsbehörden gegen den Beschwerdeführer gesetzte Akt, in einer Ladung zur Einvernahme vom XXXX für den XXXX. Andere konkret gegen den Beschwerdeführer gesetzte behördliche Schritte wurden vom Beschwerdeführer laut eigener Angaben nie vorgenommen. Lediglich die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm geraten, nicht mehr in das Heimatdorf zurückzukehren. Dieser Rat der Mutter wird vom Beschwerdeführer jedoch weder konkretisiert noch näher begründet. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass zwei seiner Bekannten nach solchen Einvernahmen spurlos verschwunden wären ist auszuführen, dass diese Behauptung durch den Beschwerdeführer in keiner Weise näher konkretisiert wird, er sich vielmehr bei mehrmaligem Nachfragen in Ungereimtheiten verstrickt. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht einmal annähernd gelungen eine asylrelevante Verfolgung darzutun, da sich aus seinen Angaben schon eindeutig ergibt, dass ihm keinerlei behördliche Maßnahmen von Mai 2003 bis Februar 2008 gegen ihn bekannt seien.Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, liegt der einzige von den Sicherheitsbehörden gegen den Beschwerdeführer gesetzte Akt, in einer Ladung zur Einvernahme vom römisch 40 für den römisch 40 . Andere konkret gegen den Beschwerdeführer gesetzte behördliche Schritte wurden vom Beschwerdeführer laut eigener Angaben nie vorgenommen. Lediglich die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm geraten, nicht mehr in das Heimatdorf zurückzukehren. Dieser Rat der Mutter wird vom Beschwerdeführer jedoch weder konkretisiert noch näher begründet. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass zwei seiner Bekannten nach solchen Einvernahmen spurlos verschwunden wären ist auszuführen, dass diese Behauptung durch den Beschwerdeführer in keiner Weise näher konkretisiert wird, er sich vielmehr bei mehrmaligem Nachfragen in Ungereimtheiten verstrickt. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht einmal annähernd gelungen eine asylrelevante Verfolgung darzutun, da sich aus seinen Angaben schon eindeutig ergibt, dass ihm keinerlei behördliche Maßnahmen von Mai 2003 bis Februar 2008 gegen ihn bekannt seien.
Bei einem Terroranschlag solchen Ausmaßes - mehr als 40 Tote und über 100 Verletzte - ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Behörden diesbezüglich Ermittlungen führen und Zeugen und Anrainer einvernehmen wollen. Umso mehr verständlich ist es, dass der Beschwerdeführer einvernommen werden sollte, da seine Familie und er doch selbst Geschädigte waren. Die Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers wurde stark beschädigt und auch sie selbst verletzt und wurde sie in weiterer Folge auch als Geschädigte anerkannt. In diesem Zusammenhang erweist es sich als nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Behörde ihn des Anschlages verdächtigt hat. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, werden auch die russischen Behörden nicht davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer einen Anschlag verübt, bei dem sein eigenes Hab und Gut beschädigt wird. Und selbst wenn die Behörde davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer die Beschädigung und Zerstörung seines materiellen Gutes in Kauf nimmt, um politisch motivierte Anschläge zu verüben, so dürfte diese wohl nicht so weit gegangen sein anzunehmen, dass dieser auch die Verletzung seiner engsten Verwandten in Kauf nimmt. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er Beteiligter dieses Anschlages gewesen, zumindest seine Angehörigen aus der Gefahrenzone in Sicherheit gebracht hätte.
Weiters hat das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reisetätigkeit von Tschetschenien nach Inguschetien und dies mehrmals pro Monat, in Widerspruch zu seiner befürchteten Verfolgung steht. Das Argument, er sei ein bis zwei Mal monatlich nach Tschetschenien zurückgekehrt um Kontakt zu seiner Familie zu halten und seinen älteren Bruder zu besuchen, welcher ebenfalls auf der Flucht gewesen sei, vermag diese Reisetätigkeit jedoch auch nicht zu rechfertigen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Verfolgungsmaßnahmen der russischen Behörden gefürchtet und Angst gehabt, von diesen aufgegriffen zu werden, so hätte sich die Gefahr eines potenziellen Aufgriffes im Zuge seiner Reisen wesentlich erhöht. Es wäre in diesem Zusammenhang weit nachvollziehbarer, wenn der Beschwerdeführer in einen Ort geflohen und in diesem verblieben wäre, von dem er angenommen hätte, dort von den Behörden nicht gefunden zu werden.
Abschließend ist auszuführen, selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Ladung zur Einvernahme für den XXXX eine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme darstellen würde, liegt, aufgrund des bereits mehr als sechs Jahre zurückliegenden Terroranschlages und der damals erfolgten einmaligen Ladung zur Einvernahme, eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht vor. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von russischen Behörden gesucht werden, so war es ihm doch immerhin möglich sich fast fünf Jahre lang unbehelligt in Tschetschenien und Inguschetien aufzuhalten, ohne jemals einer Verfolgungsmaßnahme der Behörden ausgesetzt zu sein. Sowohl die Verhaltensweise des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reisebewegungen, als auch das Vorgehen der zuständigen Behörden - einmalige Ladung zur Einvernahme - lassen den Schluss zu, dass keine asylrelevanten Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurden bzw. sich dieser nicht in Furcht vor Verfolgung die letzten Jahre in seiner Heimat befunden hat bzw. diese nicht aufgrund dieser Furcht verlassen hat.Abschließend ist auszuführen, selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Ladung zur Einvernahme für den römisch 40 eine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme darstellen würde, liegt, aufgrund des bereits mehr als sechs Jahre zurückliegenden Terroranschlages und der damals erfolgten einmaligen Ladung zur Einvernahme, eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht vor. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von russischen Behörden gesucht werden, so war es ihm doch immerhin möglich sich fast fünf Jahre lang unbehelligt in Tschetschenien und Inguschetien aufzuhalten, ohne jemals einer Verfolgungsmaßnahme der Behörden ausgesetzt zu sein. Sowohl die Verhaltensweise des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reisebewegungen, als auch das Vorgehen der zuständigen Behörden - einmalige Ladung zur Einvernahme - lassen den Schluss zu, dass keine asylrelevanten Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurden bzw. sich dieser nicht in Furcht vor Verfolgung die letzten Jahre in seiner Heimat befunden hat bzw. diese nicht aufgrund dieser Furcht verlassen hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht, sondern lediglich einen formular-ähnlichen Schriftsatz mit allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf sein konkretes Vorbringen eingebracht. In seiner in russischer Sprache angehängten, nicht einmal eine Seite umfassenden Erklärung führt er lediglich aus, er habe seine Probleme bereits klar geschildert. Er unterließ es jedoch hingegen seine von der belangten Behörde als unglaubwürdig angesehenen Fluchtgründe zu ergänzen, zu erklären oder im Detail zu präzisieren. Vielmehr zog er es vor die Gefährlichkeit seines Lebens in Tschetschenien in nicht näher nachvollziehbarer Weise hervorzuheben.
Der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2009 gilt, da das erste Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, als Beschwerdeergänzung im Sinne des § 17 Abs. 7 AsylG. Die im Zuge des zweiten Asylverfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers sind daher im Rahmen des anhängigen gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ. D13 402762-2/2009/4E, verwiesen.Der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2009 gilt, da das erste Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, als Beschwerdeergänzung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 7, AsylG. Die im Zuge des zweiten Asylverfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers sind daher im Rahmen des anhängigen gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ. D13 402762-2/2009/4E, verwiesen.
Allerdings waren auch die im Rahmen dieser erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz und im Zuge der darauffolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht geeignet, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Vielmehr trägt das Vorbringen zur weiteren Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Der Beschwerdeführer erwähnte in Rahmen der Erstbefragung am 16.10.2009 erstmals, dass sein Vater Rebelle gewesen und im Jahr 2003 während Kampfhandlungen erschossen worden sei und dass der Beschwerdeführer Angst habe, es ereile ihn das gleiche Schicksal. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits im Rahmen der ersten Antragstellung und der Einvernahme vom 03.06.2008 angegeben, dass sein Vater im Jahr 2003 verstorben sei, allerdings auf Grund einer Krankheit (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 109). Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben diese zusätzlichen Gründe nicht bereits bei seiner ersten Antragstellung im Jahr 2008 genannt, weil Bekannte ihm davon abgeraten haben. Dies ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal Asylwerber regelmäßig aufgefordert werden, sämtliche Gründe für ihre Ausreise zu nennen. Warum der Beschwerdeführer einen derart wichtigen Umstand, nämlich die Rebellentätigkeit und Ermordung seines Vaters verschwiegen haben soll, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Die Umstände deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch dieses nachträglich gesteigerte Vorbringen versucht hat seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Ebenso ist das Vorbringen, sein Onkel sei im Juli 2009 von maskierten und unbekannten Tätern getötet worden, als gesteigertes Vorbringen zu werten. Der Beschwerdeführer stellt diese Behauptung lediglich in den Raum, ohne Beweise vorlegen zu können. Er spricht zwar im Rahmen der Erstbefragung davon, dass er zwei Zeugen aus Tschetschenien, die in Österreich leben und seine Aussagen bestätigen, nennen könne, bleibt diesen Beweis aber bis zum heutigen Tag schuldig. Daran kann auch das mit heutigem Tage beim Asylgerichtshof eingelangte und mit 12.11.2009 datierte Schreiben seitens XXXX nichts ändern. Der darin enthaltene Brief der Mutter des Beschwerdeführers (samt Übersetzung)ist völlig vage und liefert daher ebenfalls keine Anhaltspunkte zur Erhärtung des Vorbringens. Auch die Benennung von XXXX als Zeugin bleibt in diesem Zusammenhang wenig hilfreich, insbesondere weil er die in Aussicht gestellte Bennennung von in Österreich lebenden Zeugen bis heute schuldig blieb. (Eine Person dieses Namens in Österreich konnte trotz Recherche nicht ausfindig gemacht werden.) Auch trägt zur Unglaubwürdigkeit bei, daß - obwohl die Ermordung im Juli 2009 stattgefunden haben soll - dieser Name erst nunmehr zur Vorlage gebracht wird.Allerdings waren auch die im Rahmen dieser erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz und im Zuge der darauffolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht geeignet, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Vielmehr trägt das Vorbringen zur weiteren Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Der Beschwerdeführer erwähnte in Rahmen der Erstbefragung am 16.10.2009 erstmals, dass sein Vater Rebelle gewesen und im Jahr 2003 während Kampfhandlungen erschossen worden sei und dass der Beschwerdeführer Angst habe, es ereile ihn das gleiche Schicksal. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits im Rahmen der ersten Antragstellung und der Einvernahme vom 03.06.2008 angegeben, dass sein Vater im Jahr 2003 verstorben sei, allerdings auf Grund einer Krankheit (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 109). Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben diese zusätzlichen Gründe nicht bereits bei seiner ersten Antragstellung im Jahr 2008 genannt, weil Bekannte ihm davon abgeraten haben. Dies ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal Asylwerber regelmäßig aufgefordert werden, sämtliche Gründe für ihre Ausreise zu nennen. Warum der Beschwerdeführer einen derart wichtigen Umstand, nämlich die Rebellentätigkeit und Ermordung seines Vaters verschwiegen haben soll, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Die Umstände deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch dieses nachträglich gesteigerte Vorbringen versucht hat seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Ebenso ist das Vorbringen, sein Onkel sei im Juli 2009 von maskierten und unbekannten Tätern getötet worden, als gesteigertes Vorbringen zu werten. Der Beschwerdeführer stellt diese Behauptung lediglich in den Raum, ohne Beweise vorlegen zu können. Er spricht zwar im Rahmen der Erstbefragung davon, dass er zwei Zeugen aus Tschetschenien, die in Österreich leben und seine Aussagen bestätigen, nennen könne, bleibt diesen Beweis aber bis zum heutigen Tag schuldig. Daran kann auch das mit heutigem Tage beim Asylgerichtshof eingelangte und mit 12.11.2009 datierte Schreiben seitens römisch 40 nichts ändern. Der darin enthaltene Brief der Mutter des Beschwerdeführers (samt Übersetzung)ist völlig vage und liefert daher ebenfalls keine Anhaltspunkte zur Erhärtung des Vorbringens. Auch die Benennung von römisch 40 als Zeugin bleibt in diesem Zusammenhang wenig hilfreich, insbesondere weil er die in Aussicht gestellte Bennennung von in Österreich lebenden Zeugen bis heute schuldig blieb. (Eine Person dieses Namens in Österreich konnte trotz Recherche nicht ausfindig gemacht werden.) Auch trägt zur Unglaubwürdigkeit bei, daß - obwohl die Ermordung im Juli 2009 stattgefunden haben soll - dieser Name erst nunmehr zur Vorlage gebracht wird.
Angesichts dieser Umstände kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Recherchen seitens XXXX verfahrensrelevante Ergebnisse mit sich bringen werden. Auch dass gegenständliche Recherchen erst zum nunmehrigen Verfahrenszeitpunkt eingeleitet bzw. zur Kenntnis gebracht werden, lässt erahnen, dass deren eigentlicher Zweck in einer Verzögerung der anhängigen Asylverfahrens liegt.Angesichts dieser Umstände kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Recherchen seitens römisch 40 verfahrensrelevante Ergebnisse mit sich bringen werden. Auch dass gegenständliche Recherchen erst zum nunmehrigen Verfahrenszeitpunkt eingeleitet bzw. zur Kenntnis gebracht werden, lässt erahnen, dass deren eigentlicher Zweck in einer Verzögerung der anhängigen Asylverfahrens liegt.
Daher kann weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des o.a. Bescheides vom 06.11.2008 noch eine Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel oder unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
3. rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 11.02.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 11.02.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes konnten keine glaubhaften Gründe für einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zum subsidiären Schutz:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG geraten könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal keine in der Person des Beschwerdeführer gelegenen Hindernisse der Annahme eines Arbeitsplatzes entgegenstehen und sich seine Familie in der Russischen Föderation befindet, sodass diese im Falle einer Rückkehr unterstützend wirken kann. Auch hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, bereits in den letzten fünf Jahren von seiner Familie unterstützt worden zu sein und bei dieser auch habe wohnen können.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des Paragraph 8, AsylG geraten könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal keine in der Person des Beschwerdeführer gelegenen Hindernisse der Annahme eines Arbeitsplatzes entgegenstehen und sich seine Familie in der Russischen Föderation befindet, sodass diese im Falle einer Rückkehr unterstützend wirken kann. Auch hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, bereits in den letzten fünf Jahren von seiner Familie unterstützt worden zu sein und bei dieser auch habe wohnen können.
3.3 Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 (vgl. § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009) sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, vergleiche Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann. (Daran können auch die durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2009 genannten Kontakte zu in Österreich lebenden Exiltschetschenen nichts ändern)
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu den Anträgen auf Verfahrenshilfe und Beigabe eines Flüchtlingsberaters:
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.
3.5. Zum Erkenntnis vom 2.4.2009, GZ D13 401.762-1/2008/2E
Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde. (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.)Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde. vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.)
Die amtswegige Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG ist laut Judikatur - welche allerdings vor Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate und des Asylgerichtshofes entstanden ist - grundsätzlich auf Einparteienverfahren beschränkt, sodass die Rechtmäßigkeit ihrer Durchführung im vorliegenden Fall zweifelhaft sein könnte, da es sich bei dem Verfahren vor den UVS bzw. dem Asylgerichtshof jedenfalls um ein Mehrparteienverfahren handelt, in dem neben dem Asylwerber der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, Parteistellung zukommt (§ 67b AVG iVm § 22 Abs. 4 AsylG).Die amtswegige Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist laut Judikatur - welche allerdings vor Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate und des Asylgerichtshofes entstanden ist - grundsätzlich auf Einparteienverfahren beschränkt, sodass die Rechtmäßigkeit ihrer Durchführung im vorliegenden Fall zweifelhaft sein könnte, da es sich bei dem Verfahren vor den UVS bzw. dem Asylgerichtshof jedenfalls um ein Mehrparteienverfahren handelt, in dem neben dem Asylwerber der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, Parteistellung zukommt (Paragraph 67 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, AsylG).
Doch zeigt schon der Wortlaut des § 68 Abs. 2 AVG, wonach "Bescheide von Amts wegen vom unabhängigen Verwaltungssenat, (...) der den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können", dass Bescheide in Mehrparteienverfahren vor unabhängigen Verwaltungssenaten erlassen, einer Be- oder Aufhebung zugänglich sind. Im Hinblick auf § 23 AsylGHG ist diese Bestimmung auch durch den Asylgerichtshof anwendbar, welcher gemäß § 75 AsylG Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates weiterzuführen hat, somit auch berechtigt ist, dessen Bescheide von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.Doch zeigt schon der Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 2, AVG, wonach "Bescheide von Amts wegen vom unabhängigen Verwaltungssenat, (...) der den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können", dass Bescheide in Mehrparteienverfahren vor unabhängigen Verwaltungssenaten erlassen, einer Be- oder Aufhebung zugänglich sind. Im Hinblick auf Paragraph 23, AsylGHG ist diese Bestimmung auch durch den Asylgerichtshof anwendbar, welcher gemäß Paragraph 75, AsylG Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates weiterzuführen hat, somit auch berechtigt ist, dessen Bescheide von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben.
Der Erstbehörde sind aus dem Erkenntnis GZ D13 401.762-1/2008/2E keine Rechte erwachsen. Nach hA bedeutet die Begründung einer Organparteistellung nicht automatisch zugleich die Einräumung materieller Berechtigungen (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 73 mwN), sondern lediglich Rechte im Verfahren. Damit fehlt es aber an Rechten der Organpartei, die Gegenstand einer Entscheidung des Asylgerichtshofes sein könnten, sodass auch der belangten Behörde, im vorliegenden Fall dem Bundesasylamt, aus dem aufgehobenen Bescheid keine Rechte iS des § 68 Abs 2 AVG erwachsen waren, einer Anwendung des § 68 Abs 2 AVG also im vorliegenden Fall nichts entgegen steht. (vgl zur Anwendbarkeit des § 68 Abs 2 AVG im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwGH etwa VwSlg NF 5393 A/1960.)Der Erstbehörde sind aus dem Erkenntnis GZ D13 401.762-1/2008/2E keine Rechte erwachsen. Nach hA bedeutet die Begründung einer Organparteistellung nicht automatisch zugleich die Einräumung materieller Berechtigungen (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 73 mwN), sondern lediglich Rechte im Verfahren. Damit fehlt es aber an Rechten der Organpartei, die Gegenstand einer Entscheidung des Asylgerichtshofes sein könnten, sodass auch der belangten Behörde, im vorliegenden Fall dem Bundesasylamt, aus dem aufgehobenen Bescheid keine Rechte iS des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erwachsen waren, einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG also im vorliegenden Fall nichts entgegen steht. vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwGH etwa VwSlg NF 5393 A/1960.)
Wie bereits oben ausgeführt konnte das Verfahren infolge der mangelhaften Zustellung des Erkenntnisses vom 2.4.2009, GZ D13 401.762-1/2008/2E nicht beendet werden bzw. hatte das Erkenntnis keinerlei Rechtswirkungen. (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 13.11.2009, GZ D13 402762-2/2009/4E). Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer erwuchsen somit aus dem Erkenntnis GZ D13 401.762-1/2008/2E keinerlei Rechte. Sein erneutes Vorbringen wurde im gegenständlichen Verfahren bzw. im nunmehrigen Erkenntnis als Beschwerdeergänzung mitbehandelt.Wie bereits oben ausgeführt konnte das Verfahren infolge der mangelhaften Zustellung des Erkenntnisses vom 2.4.2009, GZ D13 401.762-1/2008/2E nicht beendet werden bzw. hatte das Erkenntnis keinerlei Rechtswirkungen. vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom 13.11.2009, GZ D13 402762-2/2009/4E). Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer erwuchsen somit aus dem Erkenntnis GZ D13 401.762-1/2008/2E keinerlei Rechte. Sein erneutes Vorbringen wurde im gegenständlichen Verfahren bzw. im nunmehrigen Erkenntnis als Beschwerdeergänzung mitbehandelt.
Das Erkenntnis vom 2.4.2009, GZ D13 401.762-1/2008/2E war daher gem. § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufzuheben.Das Erkenntnis vom 2.4.2009, GZ D13 401.762-1/2008/2E war daher gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufzuheben.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, soziale Verhältnisse, Terror, Verfahrenshilfe, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
20.11.2009