TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/16 C2 234455-3/2008

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Veröffentlicht am 16.11.2009
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Norm

AsylG 1997 §15
AsylG 1997 §8 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

C2 234455-3/2008/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2009 mündlichen verkündeten

Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2004, FZ. 02 32.989/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2004, FZ. 02 32.989/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 zu Recht erkannt:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Afghanistan nicht zulässig ist.

Gemäß §§ 15 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraphen 15, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 13.11.2002 einen Asylantrag gestellt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.9.2004, erlassen am 15.9.2004, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan zulässig sei, der Beschwerdeführer wurde in diesen Staat ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.9.2004, per Telefax beim Bundesasylamt am 28.9.2004 eingelangt, wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Zum Wortlaut und der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.5.2005, eingelangt am 27.5.2005, wurde eine ergänzende Stellungnahme zum Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) eingebracht in der vorgebracht wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Armeeoffizier, ein "Dagarwal" unter den Kommunisten gewesen sei und sich geweigert hätte den Kommandanten zu unterstützen, was in weiterer Folge zu einer Verfolgung durch den Kommandanten geführt hätte.

Am 12.4.2006 langte ein psychologisches Gutachten von Mag.XXXX über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein.

Mit Schreiben vom 18.4.2006, eingelangt am 19.4.2006, legte der Beschwerdeführer den unter v. genannten klinisch-psychologischen Untersuchungsbericht neuerlich ebenso wie eine Vollmachtsbekanntgabe vor.

Am 9.6.2008 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin Mag. Lorenz ein.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 29.10.2009 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität, seiner Situation in Österreich und in Afghanistan befragt. Der Beschwerdeführer führte weiters an, in Afghanistan, in Kabul, gelebt zu haben. Die aktuellen Länderberichte wurden in das Verfahren eingeführt. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt.Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 29.10.2009 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität, seiner Situation in Österreich und in Afghanistan befragt. Der Beschwerdeführer führte weiters an, in Afghanistan, in Kabul, gelebt zu haben. Die aktuellen Länderberichte wurden in das Verfahren eingeführt. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurück. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

APA Basisbericht vom 20.8.2009;

Afghanistan July 2009;

Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Juni 2009;

Amnesty International Report 2009 Afghanistan;

Schweizer Flüchtlingshilfe: Asylsuchende aus Afghanistan;

UK Border Agency, Afghanistan 18.2.2009 und

Auswärtiges Amt: Islamische Republik Afghanistan Januar 2009.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein psychologisches Gutachten vom 12.4.2006 als Beweismittel vorgelegt; andere Beweismittel wurden weder vorgebracht noch von Amts wegen beigeschafft.

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Amtswissen des Asylgerichtshofs.

Die beschwerdeführende Partei führt den NamenXXXX und afghanischer Staatsangehöriger.

Die beschwerdeführende Partei hat während der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.10.2009 zum Namen und Geburtsdatum nachvollziehbare Angaben gemacht, die dem Beschwerdeführer zu glauben waren, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist Afghanistan.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Der beschwerdeführenden Partei steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Der beschwerdeführenden Partei steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer war die letzten Jahre nicht mehr in Afghanistan und hat sohin kaum mehr Anknüpfungspunkte; ein hinreichendes Vermögen ist nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Situation kommen, da er mangels Vermögen, etablierter Verwandter und mangels eines mit der aktuellen Situation korrespondierenden Erfahrungsschatzes zu den Lebensumständen weder eine Unterkunftsmöglichkeit noch eine hinreichend wahrscheinliche Einkommensmöglichkeit haben wird. Er wird daher seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen können und in eine hoffnungslose Lage kommen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ein psychologisches Gutachten hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dieser an einer akuten psychotischen Episode leide. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass in Kabul diesbezüglich eine hinreichende staatliche Gesundheitsversorgung nicht besteht. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein wird, sich die Medikation selbst zu finanzieren, liegt nahe, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychotischen Episode im Vergleich zu einem gesunden Afghanen noch schwerer fallen würde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dem Amtswissen sowie dem vorgelegten Beweismittel.

Außerhalb Kabuls ist die Sicherheitslage nicht hinreichend, um vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können.

Dies ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Asylverfahren und den in das Verfahren eingeführten Länderberichten.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG). Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG") anzuwenden.Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG). Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2009 seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen. Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides ist sohin rechtskräftig.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2009 seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen. Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides ist sohin rechtskräftig.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers würde dieser in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen, sodass eine allfällige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan Art. 3 EMRK widerspricht und daher unzulässig ist. Dies war, da der Asylantrag abgewiesen wurde, von Amts wegen festzustellen.Im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers würde dieser in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen, sodass eine allfällige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan Artikel 3, EMRK widerspricht und daher unzulässig ist. Dies war, da der Asylantrag abgewiesen wurde, von Amts wegen festzustellen.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II stattzugeben und auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei stattzugeben und auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist.

II.3.: Zur Zuerkennung des befristeten Aufenthaltsrechts:römisch zwei.3.: Zur Zuerkennung des befristeten Aufenthaltsrechts:

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. und II.2.Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. und römisch zwei.2.

Ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG unzulässig, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 AsylG, dass - soweit die Abweisung des Asylantrags nicht auf Grund von Asylausschlussgründen erfolgte - dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes ergibt hiezu sich auch aus § 8 Abs. 3 AsylG.Ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG unzulässig, ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 3, AsylG, dass - soweit die Abweisung des Asylantrags nicht auf Grund von Asylausschlussgründen erfolgte - dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes ergibt hiezu sich auch aus Paragraph 8, Absatz 3, AsylG.

Gemäß § 15 Abs. 3 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung bei der Ersterteilung für höchstens ein Jahr zu erteilen. Die Erteilung für ein Jahr ist aber europarechtlich geboten, sodass eine Aufenthaltsberechtigung für diese Zeit zu erteilen war.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung bei der Ersterteilung für höchstens ein Jahr zu erteilen. Die Erteilung für ein Jahr ist aber europarechtlich geboten, sodass eine Aufenthaltsberechtigung für diese Zeit zu erteilen war.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Da dem Beschwerdeführer nunmehr subsidiärer Schutz zukommt, war die Ausweisung pro forma zu beheben.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Da dem Beschwerdeführer nunmehr subsidiärer Schutz zukommt, war die Ausweisung pro forma zu beheben.

II.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheidenrömisch zwei.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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