TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/17 S13 240467-4/2009

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Spruch

S13 240.467-4/2009/7E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch: RA Mag. Wolfgang AUNER, p.A. Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 08.789-EAST Ost, zur Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Kasachstan, vertreten durch: RA Mag. Wolfgang AUNER, p.A. Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 08.789-EAST Ost, zur Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang

Erster Asylantrag

Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kasachstan, reiste gemeinsam mit ihrer Familie illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 02.07.2001 durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) vom 30.10.2001, Zl. 224.286/0-VI/18/01, wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 5 Abs. 4 iVm Art. 9 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages, BGBl. III 1997/165 (im Folgenden: Dubliner Übereinkommen) Deutschland zuständig ist.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) vom 30.10.2001, Zl. 224.286/0-VI/18/01, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 5, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 9, des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages, BGBl. römisch drei 1997/165 (im Folgenden: Dubliner Übereinkommen) Deutschland zuständig ist.

Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem der Bescheid rechtskräftig geworden war, am 11.12.2001 gemeinsam mit ihrer Familie nach Deutschland rücküberstellt.

Zweiter Asylantrag

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie erneut illegal nach Österreich ein.

Verfahren vor dem Bundesasylamt und erster Bescheid

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.03.2003 durch ihre Eltern als gesetzlicher Stellvertreter einen zweiten Asyl(erstreckungs)antrag.

Mit ersten Bescheid des Bundesasylamts vom 28.07.2003, FZ. 309.313-BAT, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit ersten Bescheid des Bundesasylamts vom 28.07.2003, FZ. 309.313-BAT, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit (erstem) Bescheid des UBAS vom 23.09.2003, Zl. 240.467/0-VI/18/03, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit (erstem) Bescheid des UBAS vom 23.09.2003, Zl. 240.467/0-VI/18/03, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid des UBAS erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzlichen Vertreter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Exkurs: Dritter Asylantrag

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.12.2003 durch ihre gesetzlichen Vertreter einen dritten Asylerstreckungsantrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte der VwGH noch nicht über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS betreffend den zweiten Asylantrag entschieden.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.02.2004, FZ. 0339.098-BAW, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e des Dubliner Übereinkommens Deutschland zuständig ist. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.02.2004, FZ. 0339.098-BAW, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, des Dubliner Übereinkommens Deutschland zuständig ist. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

Der Bescheid erwuchs am 09.03.2004 in Rechtskraft.

Eine Überstellung erfolgt wegen der zwischenzeitigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des VwGH (siehe sogleich) nicht.

Fortgang des zweiten Verfahrens betreffend den zweiten Asylantrag

Der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS betreffend den zweiten Asylantrag wurde mit Beschluss des VwGH vom 20.01.2004, Zl. 2004/20/0010-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2004, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013-9, wurden die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angefochtenen Bescheide des UBAS wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Mit zweitem Bescheid des UBAS vom 06.04.2005, FZ.

240.467/8-VI/18/05, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2003, FZ. 0309.313-BAT, daraufhin ersatzlos behoben.

Mit zweitem Bescheid des Bundesasylamts vom 02.05.2005, FZ. 0309.313-BAT, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 schließlich zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AS 181).Mit zweitem Bescheid des Bundesasylamts vom 02.05.2005, FZ. 0309.313-BAT, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 schließlich zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AS 181).

Der dagegen eingebrachte Berufung wurde mit (drittem) Bescheid des UBAS vom 16.08.2005, Zl.: 240.467/9-VI/18/03, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamts vom 02.05.2005, FZ. 0309.313-BAT wurde behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt verwiesen.Der dagegen eingebrachte Berufung wurde mit (drittem) Bescheid des UBAS vom 16.08.2005, Zl.: 240.467/9-VI/18/03, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamts vom 02.05.2005, FZ. 0309.313-BAT wurde behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt verwiesen.

Mit drittem Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2005, FZ. 03 09.310-BAT, wurde der zweite Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 erneut als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 8 Abs. 4 iVm Art. 10 Abs. 1 lit. e des Dubliner Übereinkommens Deutschland zuständig ist. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Mit drittem Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2005, FZ. 03 09.310-BAT, wurde der zweite Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 erneut als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 8, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Litera e, des Dubliner Übereinkommens Deutschland zuständig ist. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

Die dagegen beim UBAS eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 31.05.2006, Zl.: 240.467/12-VI/18/05, zugestellt am 07.06.2006, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Die dagegen beim UBAS eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 31.05.2006, Zl.: 240.467/12-VI/18/05, zugestellt am 07.06.2006, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Der UBAS stellte im Wesentlichen begründend fest, dass das frühere Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Deutschland negativ beendet worden sei und sie nach Kasachstan abgeschoben werden könnte. Bei einer Abschiebung nach Deutschland zum Zwecke der Durchführung ihres dortigen Asylverfahrens werde es nicht zu einer Trennung der Familie kommen. Die nunmehr in Österreich verheiratete Tochter sei volljährig und lebe bei ihrem Ehemann. Deutschland gehe im Übrigen im Fremdenrecht im Sinne der EMRK vor, und ein eventuell bestehendes Abschiebungshindernis könne bei der dort zuständigen Behörden oder einem nachprüfenden Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Es bestehe somit kein Grund, dass Österreich wegen drohenden Verstoßes gegen Art. 3 oder 8 EMRK verpflichtet sei, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 4 Dubliner Übereinkommen Gebrauch zu machen.Der UBAS stellte im Wesentlichen begründend fest, dass das frühere Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Deutschland negativ beendet worden sei und sie nach Kasachstan abgeschoben werden könnte. Bei einer Abschiebung nach Deutschland zum Zwecke der Durchführung ihres dortigen Asylverfahrens werde es nicht zu einer Trennung der Familie kommen. Die nunmehr in Österreich verheiratete Tochter sei volljährig und lebe bei ihrem Ehemann. Deutschland gehe im Übrigen im Fremdenrecht im Sinne der EMRK vor, und ein eventuell bestehendes Abschiebungshindernis könne bei der dort zuständigen Behörden oder einem nachprüfenden Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Es bestehe somit kein Grund, dass Österreich wegen drohenden Verstoßes gegen Artikel 3, oder 8 EMRK verpflichtet sei, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 4, Dubliner Übereinkommen Gebrauch zu machen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 31.08.2006, Zl. 2006/19/0414-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2006/19/1150-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Gegenständlicher Asylantrag und Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2009 den gegenständlichen (vierten) Asylantrag (AS 27).

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST (AS 31).

Am 07.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 55).Am 07.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 55).

Am 11.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 59).

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.08.2009, FZ. 0908.789 - EAST Ost (im Folgenden: angefochtener Bescheid), übernommen am selben Tag, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.) (AS 69, 177).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.08.2009, FZ. 0908.789 - EAST Ost (im Folgenden: angefochtener Bescheid), übernommen am selben Tag, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 69, 177).

In der Begründung des Spruchpunktes I. hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass sich an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zur Beurteilung der Zuständigkeit Deutschlands nichts geändert habe.In der Begründung des Spruchpunktes römisch eins. hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass sich an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zur Beurteilung der Zuständigkeit Deutschlands nichts geändert habe.

In der Begründung des Spruchpunktes II. hat das Bundesasylamt erstens ausgeführt, eine Ausweisung nach Deutschland verletze weder das Recht auf Achtung des Familienlebens noch das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK).In der Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. hat das Bundesasylamt erstens ausgeführt, eine Ausweisung nach Deutschland verletze weder das Recht auf Achtung des Familienlebens noch das Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8, EMRK).

Das Bundesasylamt hat dazu im Wesentlichen, erstens, zum Recht auf Familienleben, angeführt, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile volljährig und habe durch Eheschließung eine eigene Familie gegründet.

Bezüglich der Ehe hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung habe bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich ein vorübergehender sei, der nur für die Dauer des Verfahrens zulässig sei. Der Ehemann verfüge darüber hinaus selbst nicht über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, auch dies habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung gewusst. Sie habe daher zu keinem Zeitpunkt glauben können, dass ein Familienleben im Bundesgebiet möglich sein werde. Jedenfalls sei ihr privates Interesse an dem Fortbestand bzw. der Begründung der Ehe im vorliegenden Fall geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, da zum einen Art. 7 und Art. 8 der Dublin II-VO bereits eine Interessenabwägung im Hinblick auf das Familienleben enthielten, die Beschwerdeführerin sich zum anderen zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Asylantrages vernünftigerweise nicht davon ausgehen habe können, ein Familienleben in Österreich führn zu können und ihr schließlich von Anfang an bekannt gewesen sei, dass ihr Aufenthaltsstatus in Österreich ungewiss gewesen sei.Bezüglich der Ehe hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung habe bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich ein vorübergehender sei, der nur für die Dauer des Verfahrens zulässig sei. Der Ehemann verfüge darüber hinaus selbst nicht über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, auch dies habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung gewusst. Sie habe daher zu keinem Zeitpunkt glauben können, dass ein Familienleben im Bundesgebiet möglich sein werde. Jedenfalls sei ihr privates Interesse an dem Fortbestand bzw. der Begründung der Ehe im vorliegenden Fall geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, da zum einen Artikel 7 und Artikel 8, der Dublin II-VO bereits eine Interessenabwägung im Hinblick auf das Familienleben enthielten, die Beschwerdeführerin sich zum anderen zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Asylantrages vernünftigerweise nicht davon ausgehen habe können, ein Familienleben in Österreich führn zu können und ihr schließlich von Anfang an bekannt gewesen sei, dass ihr Aufenthaltsstatus in Österreich ungewiss gewesen sei.

Bezüglich des Verhältnisses zu ihren Eltern und ihrer verheirateten Schwester hat das Bundesasylamt angeführt, dass ein Familienleben mit ihren Eltern grundsätzlich nicht schutzwürdig sei, da die Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren in einem eigenständigen Haushalt von den Eltern getrennt lebe und dies auch für die Schwester gelte.

Bei einer Abwägung ihrer Interessen mit jenen an einem geordneten Fremdenwesen sei also jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens aufgrund des Vorbehalts von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig.Bei einer Abwägung ihrer Interessen mit jenen an einem geordneten Fremdenwesen sei also jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens aufgrund des Vorbehalts von Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig.

Das Bundesasylamt hat, zweitens, zum Recht auf Achtung des Privatlebens angeführt, dass zwar (nicht näher begründete) private Bindungen und Beziehungen "ersichtlich und erkennbar" seien, dem jedoch "das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein" entgegenstehe. "Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung" sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Diesbezüglich wird auf den prekären aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin hingewiesen, dessen sie sich seit ihrer neuerlichen Einreise 2003 bewusst habe sein müssen, weshalb der Eingriff aufgrund des Vorbehalts von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei.Das Bundesasylamt hat, zweitens, zum Recht auf Achtung des Privatlebens angeführt, dass zwar (nicht näher begründete) private Bindungen und Beziehungen "ersichtlich und erkennbar" seien, dem jedoch "das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein" entgegenstehe. "Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung" sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Diesbezüglich wird auf den prekären aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin hingewiesen, dessen sie sich seit ihrer neuerlichen Einreise 2003 bewusst habe sein müssen, weshalb der Eingriff aufgrund des Vorbehalts von Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig sei.

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 19.08.2009 durch ihren Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Am 31.08.2009, 22.09.2009 und am 01.10.2009 langten Beschwerdeergänzungen beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages sei rechtswidrig, da dadurch in ihre durch die EMRK (insbesondere Art. 3 und 8 EMRK) gewährleisteten Rechte eingegriffen werde.In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages sei rechtswidrig, da dadurch in ihre durch die EMRK (insbesondere Artikel 3 und 8 EMRK) gewährleisteten Rechte eingegriffen werde.

Das Bundesasylamt sei nämlich verpflichtet gewesen, weitere Konsultationen mit Deutschland zu führen und es habe keine Feststellungen zum Stand des Konsultationsverfahrens mit Deutschland getroffen.

Außerdem seien weder Erhebungen über den Umstand der langen Dauer des Asylverfahrens noch zur Integration der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Bei einer Rücküberstellung nach Deutschland drohe im Übrigen eine Trennung der Kernfamilie.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 25.08.2009 beim Asylgerichtshof ein. Mit mehreren Schreiben, eingelangt beim Asylgerichtshof am 31.08.2009, am 22.09.2009 sowie am 25.09.2009 wurde die Beschwerde ergänzt.

Am 21.09.2009 langte eine Information des Bundesasylamts beim Asylgerichtshof ein, wonach sich die zuständigen deutschen Behörden nach wie vor mit der Übernahme der Beschwerdeführerin einverstanden erklären [siehe unten II.2.1.2 zu a)]Am 21.09.2009 langte eine Information des Bundesasylamts beim Asylgerichtshof ein, wonach sich die zuständigen deutschen Behörden nach wie vor mit der Übernahme der Beschwerdeführerin einverstanden erklären [siehe unten römisch zwei.2.1.2 zu a)]

Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Sachverhaltsfeststellung im Bescheid des UBAS vom 31.05.2006, Zl.:

240.467/12-VI/18/05

Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin ist mit ihren Eltern und ihrer Schwester aus einem Drittland kommend in Deutschland eingereist. Ihr Asylverfahren (ebenso wie jene ihrer Familienangehörigen) wurde in Deutschland negativ beendet und eine Ausreiseaufforderung ausgesprochen. Im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wird die Beschwerdeführerin von Deutschland nach Kasachstan abgeschoben.

Die Beschwerdeführerin ist danach gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer illegal in Österreich eingereist und hat einen weiteren Asylantrag gestellt.

Deutschland hat sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Asylantrag zu prüfen.

Das deutsche Asylverfahren entspricht den Bestimmungen der EMRK und es besteht keine Gefahr, dass es bei einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland in der Folge zu einer Trennung der Familie kommen wird.

Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig und in Österreich mit einem Asylwerber georgischer Staatsangehörigkeit verheiratet, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt.

Maßgeblicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung, ob sich der entscheidungserheblichen Sachverhalt maßgeblich geändert hat, verschiedene Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung ist, hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) In der Erstbefragung am 23.07.2009 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 27):

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie sich seit 31.12.2003 in Österreich befinde und seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens am 16.07.2009 Österreich nicht mehr verlassen habe.

Als Grund für den neuerlichen Asylantrag hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe einen negativen Bescheid erhalten und stelle deshalb einen neuerlichen Asylantrag. Sie wolle nicht zurück nach Kasachstan, weil sie dort wegen ihrer Nationalität erniedrigt und geschlagen worden sei.

Nach Deutschland wolle sie nicht zurück, weil der Aufenthalt dort für sie als Kind ein Albtraum gewesen sei.

b) In der Einvernahme am 11.08.2009 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 59):

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie sei im Jahr 2001 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester in Österreich eingereist und lebe mithin seit fast acht Jahren in Österreich.

Ihre ältere Schwester sei seit fünf Jahren verheiratet und habe ein Kind. Beide hätten in Österreich Asyl erhalten.

Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sei seit 2008 verheiratet und in der achten Woche schwanger. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt, ihre Schwester lebe mit deren Ehemann zusammen, ihrer Eltern würden im eigenen Haushalt leben. Ihr Ehemann habe einen negativen Asylbescheid erhalten und um Bleiberecht angesucht.

Nach den Gründen befragt, die gegen eine Ausweisung nach Deutschland sprechen würden, hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe alle Gründe bereits in den abgeschlossenen Verfahren angegeben. Außerdem sei sie nunmehr fast acht Jahre in Österreich, habe geheiratet und sei schwanger. Sie sei in Österreich aufgewachsen und auch hier zur Schule gegangen. Sie sei geprüfte Kindergartenassistentin.

c) In der Beschwerdeschrift und in den Beschwerdeergänzungen hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Die Beschwerdeführerin sei schwanger und wegen Problemen auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Es bestehe ein sehr enges Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern bzw. ihrer älteren Schwester, wenn auch kein gemeinsamer Haushalt bestehe.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin betreibe in Österreich als selbständig Erwerbstätiger ein Kleintransportunternehmen. Die Beschwerdeführerin sei daher auch wirtschaftlich integriert.

Die Beschwerdeführerin habe enge verwandtschaftliche Beziehungen zu mehreren in Österreich lebenden Fremden, sei sprachlich und sozial integriert und habe sich in Österreich während des über Jahre geführten Asylverfahrens im Bundesgebiet gefestigt und integriert.

Hinsichtlich der älteren Schwester der Beschwerdeführerin sei bereits befunden worden, dass ein Eingriff in das Privatleben nicht gerechtfertigt sei und sie seien als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin. Aufgrund der auffallend langen Dauer des Asylverfahrens und des Grades der Integration sei es nicht unproblematisch, das Familienleben in einem anderen Staat fortzuführen.

Weitere Beweismittel

a) Im Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.09.2009 wird festgehalten, dass laut Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Zustimmung Deutschlands zur Übernahme nach wie vor Gültigkeit habe. Nach dem Dubliner Übereinkommen gebe es keine Fristen und solle die Überstellung auf den Flughafen München erfolgen.

b) Mitteilung der Schwester der Beschwerdeführerin XXXX, in der ausgeführt wird, dass nicht zuletzt wegen der gemeinsamen Flucht ein sehr enges Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern bestehe (AS 183).b) Mitteilung der Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 , in der ausgeführt wird, dass nicht zuletzt wegen der gemeinsamen Flucht ein sehr enges Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern bestehe (AS 183).

Aktueller Sacherverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des jetzigen Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens stellt sich in Ergänzung des im ersten Erkenntnis festgestellten Sachverhalt folgender aktueller Sachverhalt dar:

a) Die Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist weiterhin aufrecht.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem unter II.2.1.2 zu a) angeführten Aktenvermerk, wonach Deutschland bestätigt habe, dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme weiterhin aufrecht sei und eine Überstellung durchgeführt werden könne.Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem unter römisch zwei.2.1.2 zu a) angeführten Aktenvermerk, wonach Deutschland bestätigt habe, dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme weiterhin aufrecht sei und eine Überstellung durchgeführt werden könne.

b) Die Beschwerdeführerin hat kein über das normale Ausmaß zwischen Erwachsenen hinausgehendes Verhältnis zu ihren in Österreich Eltern sowie zu der Schwester und deren Ehemann.

Was die familiären Beziehungen zu ihren Eltern und der Schwester betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig ist und vor eineinhalb Jahren eine eigene Familie gegründet hat. Dies gilt gleichfalls für die Schwester der Beschwerdeführerin. Auch die gegenseitige Unterstützung bei der Kinderbetreuung und die im Zuge der durch die (teilweise nicht unkomplizierten) Schwangerschaft und der allgemein unsicheren Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie untereinander gewährte Hilfe gehen nicht über das unter erwachsenen Mitgliedern einer Familie übliche Maß an gegenseitiger Unterstützung in einer schwierigen Situation hinaus. Weitere finanzielle oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse sind im Verfahren keine ersichtlich geworden.

c) Nicht festgestellt ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin in Österreich integriert ist und ob über das oben unter II.2.2 zu a) Festgestellte hinaus ein schützenswertes Privatleben in Österreich, insbesondere verfestigte allgemeine Integration besteht.c) Nicht festgestellt ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin in Österreich integriert ist und ob über das oben unter römisch zwei.2.2 zu a) Festgestellte hinaus ein schützenswertes Privatleben in Österreich, insbesondere verfestigte allgemeine Integration besteht.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 23.07.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 23.07.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf mögliche Veränderungen jenes Sachverhalts, der dem Bescheid des UBAS vom 31.05.2006, Zl.: 240.467/12-VI/18/05, zugrunde lag, getroffen. Und zwar deshalb, weil es das Bundesasylamt - trotz entsprechender Behauptungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - versäumt hat, zu erheben, ob zwischenzeitlich eine verfestigte Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Dadurch hat das Bundesasylamt die daraus möglicherweise nunmehr resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf mögliche Veränderungen jenes Sachverhalts, der dem Bescheid des UBAS vom 31.05.2006, Zl.: 240.467/12-VI/18/05, zugrunde lag, getroffen. Und zwar deshalb, weil es das Bundesasylamt - trotz entsprechender Behauptungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - versäumt hat, zu erheben, ob zwischenzeitlich eine verfestigte Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Dadurch hat das Bundesasylamt die daraus möglicherweise nunmehr resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hätte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ausreichende Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zu anderen Indikatoren für eine seither möglicherweise in Österreich erfolgte verfestigte Integration (zB Sprachkenntnisse, Ausbildung als Kindergartenhelferin) treffen müssen, um nach entsprechender Würdigung und Abwägung mit öffentlichen Interessen ausschließen zu können, dass im Falle einer Überstellung nach Deutschland mittlerweile die Schwelle einer Verletzung des Rechts auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK erreicht ist.Das Bundesasylamt hätte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ausreichende Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zu anderen Indikatoren für eine seither möglicherweise in Österreich erfolgte verfestigte Integration (zB Sprachkenntnisse, Ausbildung als Kindergartenhelferin) treffen müssen, um nach entsprechender Würdigung und Abwägung mit öffentlichen Interessen ausschließen zu können, dass im Falle einer Überstellung nach Deutschland mittlerweile die Schwelle einer Verletzung des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK erreicht ist.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen und mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein.

Je nach Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen wäre ein ggf. vorliegender Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens abzuwägen, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich und den dafür maßgeblichen Gründen, wobei die Anzahl und Dauer der Asylverfahren sowie deren jeweilige Verantwortung zu berücksichtigen wären.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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