TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/17 C2 314228-1/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 314228-1/2008/37E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2007, FZ. 06 12.887-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2007, FZ. 06 12.887-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat bereits am 31.03.2005 einen Asylantrag gestellt, ist jedoch im April 2006 wieder nach Mazedonien zurückgekehrt und das Verfahren wurde als gegenstandslos abgelegt.

Am 28.11.2006 hat der Beschwerdeführer nach erfolgter illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich habe dort Probleme und bin während meines Asylverfahrens im Jahre 2005 nach Hause gefahren da meine Mutter gestorben ist." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 17 ff.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.12.2006 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er von der Polizei gesucht werde, da ihm zur Last gelegt worden sei, während des Krieges mazedonische Häuser angezündet zu haben. Befragt zu seiner Lebensgefährtin, konnte der Beschwerdeführer lediglich deren Namen und Adresse nennen. Weitere Details waren ihm nicht bekannt. Zum genauen Wortlaut der Befragung wird auf die protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt verwiesen, S. 55 ff.

Am 7.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Ein Dublinverfahren nach Ungarn wurde eingeleitet, jedoch am 10.01.2007 wieder eingestellt, da sich eine Zuständigkeit des ungarischen Staates nicht ergab. Siehe Verwaltungsakt S. 65 f, 81 ff, 117, 129.Am 7.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Ein Dublinverfahren nach Ungarn wurde eingeleitet, jedoch am 10.01.2007 wieder eingestellt, da sich eine Zuständigkeit des ungarischen Staates nicht ergab. Siehe Verwaltungsakt S. 65 f, 81 ff, 117, 129.

Am 28.12.2006 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Der Beschwerdeführer gab an, seine Lebensgefährtin bereits 1993 im Kosovo kennen gelernt und eine Tochter mit ihr zu haben, welche bereits 13 Jahre alt sei. Obwohl in der Geburtsurkunde des Kindes ein anderer Mann (der damalige Ehemann der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) als "Vater" eingetragen ist, sei der Beschwerdeführer der "richtige" Vater. Nachdem seine Lebensgefährtin damals den Kosovo verlassen hätte, sei sie bereits schwanger gewesen, hätte dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht mitteilen können, da sie ihn nicht mehr ausfindig machen hätte können. Durch einen Zufall fanden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im Jahr 2005 wieder zusammen, worauf der Beschwerdeführer nach Österreich kam. Im Juni 2006 ging der Beschwerdeführer jedoch nach Mazedonien zurück, da seine Mutter gestorben sei. Die Lebensgefährtin hätte ihn im Sommer besucht und diese sei abermals schwanger. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe Verwaltungsakt S. 99 ff.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits am 28.12.2006 vorgebrachten Fluchgründe. Auf den Vorhalt des Amnestiegesetzes bezüglich der UCK und der legalen problemlosen Rückreise des Beschwerdeführers nach Mazedonien über den Flughafen, bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben des Organs des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde weiters zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter befragt, wobei er angab, dass seine Tochter am XXXX geboren sei und bestritt das Geburtsdatum der vorgelegten Urkunden, aus der sich als Geburtsdatum der XXXX ergibt. Das zweite Kind hätte seine Lebensgefährtin verloren. Zum genauen Wortlaut der Einvernahme siehe diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 195 ff.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits am 28.12.2006 vorgebrachten Fluchgründe. Auf den Vorhalt des Amnestiegesetzes bezüglich der UCK und der legalen problemlosen Rückreise des Beschwerdeführers nach Mazedonien über den Flughafen, bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben des Organs des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde weiters zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter befragt, wobei er angab, dass seine Tochter am römisch 40 geboren sei und bestritt das Geburtsdatum der vorgelegten Urkunden, aus der sich als Geburtsdatum der römisch 40 ergibt. Das zweite Kind hätte seine Lebensgefährtin verloren. Zum genauen Wortlaut der Einvernahme siehe diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 195 ff.

Am 09.07.2007 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der vorwiegend Länderberichte von Menschenrechtsorganisationen enthalten waren und der Beschwerdeführer die Gewährung desselben Schutzes wie seine Lebensgefährtin und seine Tochter beantragte. Zum genauen Begründung siehe das einliegende Schreiben, Verwaltungsakt S. 227 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.08.2007, erlassen am 22.08.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

Mit am 24.08.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um ein Familienverfahren iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 handle, da der Beschwerdeführer Ehemann und Vater von Asylberechtigten wäre. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht gefordert sei, wenn von Amts wegen die Flüchtlingseigenschaft festgestellt würde. Ein Bezug zum Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht hergestellt. Die Einholung eins psychiatrischen Gutachtens wurde ebenso beantragt wie auch die Einsichtnahme in den Akt der Frau des Beschwerdeführers. Auch hätte die Behörde keinen Vaterschaftstest eingeholt. Sohin sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht erhoben worden. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 341 ff).Mit am 24.08.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um ein Familienverfahren iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 handle, da der Beschwerdeführer Ehemann und Vater von Asylberechtigten wäre. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht gefordert sei, wenn von Amts wegen die Flüchtlingseigenschaft festgestellt würde. Ein Bezug zum Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht hergestellt. Die Einholung eins psychiatrischen Gutachtens wurde ebenso beantragt wie auch die Einsichtnahme in den Akt der Frau des Beschwerdeführers. Auch hätte die Behörde keinen Vaterschaftstest eingeholt. Sohin sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht erhoben worden. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 341 ff).

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes, damals noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, wurde am 26.02.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Der Beschwerdeführer gab an in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Tochter zu leben. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um einen Nachweis seiner Vaterschaft zu erbringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich befragt. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 25 ff.

Am 02.06.2008 wurde eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war als Zeugin geladen. Die Lebensgefährtin nannte den Beschwerdeführer als Vater ihrer Tochter, entsprechende Dokumente konnte sie jedoch nicht vorlegen. Befragt, bei welchem Standesamt die Geburt ihrer Tochter eingetragen worden ist, gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, dies sei in der Nähe ihres Wohnortes gewesen, die Straße hätte jedoch zwischenzeitlich sicherlich einen anderen Namen und sie wüsste den Namen der Straße nicht mehr. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich eine Frist von sechs Wochen eingeräumt um seine Vaterschaft nachzuweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass - sollte dieser Nachweis nicht gelingen - davon ausgegangen wird, dass keine Familieneigenschaft zu der Tochter seiner Lebensgefährtin besteht. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 51 ff.

Mit Erhebungsersuchen des Asylgerichtshof vom 08.09.2008 wurde der Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit Erhebungen beauftragt (siehe Gerichtsakt S. 65 f und 83 ff), die hinsichtlich der Klärung der Vaterschaft der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergab, dass keine Eintragung des betroffenen Kindes in dem angegebenen Wohnort aufscheinen würde. Jene Albaner, welche im Norden der gegenständlichen Gemeinde wohnen, würden ihre Kinder im Süden der Gemeinde - bei den legalen albanischen Behörden - registrieren. Im Norden seien nur serbische Parallelstrukturen vorhanden, welche keine rechtliche legale Registrierung vornehmen könnten. Laut dem Leiter des Registrierungsbüros der besagten Gemeinde sei nach 1999 keine Person mit dem angeführten Namen des betroffenen Kindes registriert worden. Zum genauen Wortlaut siehe das Antwortschreiben des Verbindungsbeamten, Gerichtsakt S. 121 f.

Daraufhin erging an den Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung vom 20.11.2008 mit einer Frist von zwei Wochen (Gerichtsakt S. 113 f), worin dieser aufgefordert wurde, weitere vom Verbindungsbeamten geforderten Informationen mitzuteilen. Seitens des Beschwerdeführers erging keine Stellungnahme. Zum genauen Wortlaut der Verfahrensanordnung siehe Gerichtsakt S. 113 f.

Am 19.01.2009 wurde vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes abermals eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (als Zeugin) beide ordnungsgemäß geladen, sind unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Die Verhandlung wurde vertagt. Siehe Gerichtsakt S. 147

f.

Mit weiterer Verfahrensanordnung vom 20.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer binnen Frist von vier Wochen neuerlich aufgetragen, seine Vaterschaft zu dem Kind seiner Lebensgefährtin nachzuweisen. Zum genauen Wortlaut der Verfahrensanordnung siehe Gerichtsakt S. 153 f.

Am 14.09.2009 wurde neuerlich eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin (als Zeugin) ordnungsgemäß geladen wurden. Aus den im Akt einliegenden Rückscheinen ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin die Ladungen eigenhändig übernommen und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Der mündlichen Verhandlung sind sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin unentschuldigt ferngeblieben. Siehe Gerichtsakt S. 235.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Jänner 2005;

Politische Lage, März 2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, Jänner 2005;

Dr. Robert Pichler, Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien;

U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices, März 2008;

Council of Europe, Advisory committee on the Framework convention for the protection of National Minorities, Juli 2008;

APA, Mazedonien: Mutmaßlicher Attentäter auf albinischen Politiker in Haft, Mai 2008;

Der Standard, Konservativer Gruevski gewinnt Wahl, Juni 2008;

Konrad-Adenauer-Stiftung, Mazedonien: massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen, Juni 2008;

APA-Basisdienst, Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle, Juni 2008;

APA, Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren, Juli 2008;

OEB, Republik Mazedonien - Asylländerbericht, 2006;

Unabhängigen Bundesasylsenat, Auskunftsersuchen Sozialhilfe, Juni 2008;

Annual Report, Highlights in the work of the Ombudsman in 2007;

Österreichische Botschaft Skopje; Asylländerbericht Mazedonien, Asylgesetz 2005, Juni 2008;

Republic of Macedonia Tate Statistical Office, Census of Population, Households and Dwellings in the Republic of Macedonia, 2002;

United Nations, CONSIDERATION OF REPORTS SUBMITTED BY STATES PARTIES UNDER ARTICLE 40 OF THE COVENANT, April 2008;

Unabhängiger Bundsasylsenat, Auskunft Sozialhilfe, Juni 2008;

U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009;

Global Insight, Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, August 2007;

Anfragebeantwortung, April 2008

Österreichische Botschaft Skopje, Anfrage; Mai 2006;

Official Gazette of the Republic of Macedonia, März 2002;

UNHCR, Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK Kämpfer in der Armee, August 2004;

Dr. XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, Mai 2007;Dr. römisch 40 , Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, Mai 2007;

Die Tageszeitung, Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht, September 2003;

APA, Geiselnahme in Mazedonien beendet - Tagesmeldung, August 2002;

Amtsblatt der Europäischen Union, GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/133/GASP DES RATES vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Februar 2004;

Amtsblatt der Europäischen Union, IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE, Februar 2008;Amtsblatt der Europäischen Union, IN ANWENDUNG VON TITEL römisch fünf DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE, Februar 2008;

APA, UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus, April 2004;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Wehrdienstbuch, Mai 2007;

Macedonia, The Former Yogoslav Republic of Macedonia, Jänner 2004;

Konrad Audenauer Stiftung, Mazedonien im Mai 2006, Mai 2006 und

Fokus Ost-Südost, Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, April 2006.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Ein mazedonischer Führerschein, Nr. XXXX;Ein mazedonischer Führerschein, Nr. römisch 40 ;

ein Bericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres, vom 14.11.2008;

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, war der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, war der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 22.08.2007 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 24.08.2007, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Mazedonien. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Mazedonien.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie in Mazedonien von der Polizei gesucht werde, weil sie von jemanden (den sie nicht kenne) bezichtigt worden sei, während des Krieges serbische Häuser angezündet zu haben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, von der Regierung gesucht zu werden, weil er im Jahre 2001 Mitglied der UCK gewesen wäre und sohin nun verfolgt werde. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Diese Verfolgungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht.

Vorab wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren (Asylantragsstellung vom 31.03.2005) diesen Fluchtgrund mit keinem Wort erwähnt hat. Einzig erläuterte er, von einer Organisation - der AKSH, einer Nachfolgerorganisation der UCK - gezwungen worden zu sein, sich diesen anzuschließen. Der Beschwerdeführer legte in seinem Erstverfahren dar, wäre er nicht geflohen, hätten ihn diese Leute umgebracht, zumal sie in ganz Mazedonien präsent wären. Das Erstverfahren wurde aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien als gegenstandslos abgelegt. Dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werden würde, weil ihn jemand bezichtigt hätte, serbische Häuser während des Krieges angezündet zu haben, brachte der Beschwerdeführer erstmals in seinem zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt vor (Verwaltungsakt S. 59). Detaillierte Angaben machte der Beschwerdeführer hiezu nicht. In der nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer diesen Grund erneut vor, relativierte ihn aber, indem er angab, dass ihm zwar die Brandstiftung vorgeworfen wurde, der Hauptgrund seiner Flucht lag jedoch darin, dass seine Frau und seine Tochter in Österreich seien und er zu ihnen gewollt hätte. Zu dem Vorwurf der Brandstiftung konnte der Beschwerdeführer keine genauen Angaben machen. Er wusste weder, wer ihm dies vorgeworfen haben könnte, noch, wann die Polizei nach ihm gefragt hätte oder warum jemand so etwas behaupten könne (Verwaltungsakt S. 206-208). Der Beschwerdeführer hätte davon lediglich indirekt über einen Anruf seines Bruders erfahren und hätte auch keinen persönlichen Kontakt mit der Polizei gehabt. Weiters gab er an, nach der ersten polizeilichen Nachfrage im April 2006 nicht mehr zu Hause, sondern nur mehr in anderen Ortschaften bei einem Freund und Onkel unterwegs gewesen zu sein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hat, ab März/April 2006 seine kranke Mutter zu Hause gepflegt zu haben und mit ihr in die verschiedensten Krankenhäuser gefahren zu sein. Der Widerspruch, ob der Beschwerdeführer nun zu Hause bei seiner kranken Mutter war oder doch bei Freunden oder mit Onkels unterwegs gewesen war, konnte vom Beschwerdeführer nicht mehr aufgeklärt werden, zumal der Beschwerdeführer zu zwei mündlichen Verhandlungen des Asylgerichtshofs unentschuldigt nicht erschienen ist. Das unentschuldigte Fernbleiben zu zwei mündlichen Verhandlungen deutet ebenso nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers hin, da eine tatsächlich verfolgte Person, sich die letzte Möglichkeit ihre Fluchtgründe vor einem unabhängigen Gericht persönlich vorzubringen, sich, wie die Lebenserfahrung zeigt, keinesfalls entgehen lassen würde. Nach Mazedonien sei der Beschwerdeführer jedoch ausschließlich aus dem Grund zurückgekehrt, weil seine Mutter im Sterben gelegen hätte. Weiters konnte der Beschwerdeführer keine genauen Angaben über die Brandstiftung machen, noch hätte er einen Kontakt mit der Polizei gehabt. Schließlilch konnte der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass über den Flughafen problemlos nach Mazedonien zurückkehren, ohne von der Polizei angehalten oder festgenommen worden zu sein. Dies wäre, würde die Polizei tatsächlich von einer Straftat durch den Beschwerdeführer ausgehen, nicht wahrscheinlich gewesen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer die Brandstiftung als Fluchtgrund releviert hatte, da er aus privaten Gründen nach Österreich zurückkehrt sei. Daher wurde diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Befragt, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2005 sein Heimatland verlassen hat, gab dieser weiters an, dass damals allgemein nach Personen gesucht worden sei, die bei der UCK gewesen wären. Er selbst sei in der Zeit von April bis September 2001 bei der UCK im Einsatz gewesen. Erfahren habe er von den Verfolgungshandlungen gegen ehemalige UCK-Mitglieder, weil er von anderen gehört habe, diese Personen würden gesucht werden, selbst hätte er jedoch keinen solchen Vorfall wahrgenommen (Verwaltungsakt, S. 209). Hinsichtlich der Kampfhandlungen brachte der Beschwerdeführer vor, lediglich "geschossen" zu haben, weil "alle geschossen" hätten. Getötet hätte er jedoch mit Sicherheit niemanden, weil die Fronten zu weit auseinander gelegen wären. Einen Nachweis über die Mitgliedschaft zur UCK konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen. Er hätte zwar einen Ausweis gehabt, dieser hätte sich jedoch in der Hülle des Reisepasses befunden, welchen er dem Schlepper (bei seiner zweiten Einreise) zusammen mit dem Reisepass gegeben hätte. Sohin könne er keinen Ausweis vorlegen. Auf den Vorhalt des Bundesasylamtes, dass es in Mazedonien einerseits zu einem Amnestiegesetz bezüglich der UCK erlassen wurde, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt und bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet wurde, (siehe "Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10) und dies auch eingehalten wird, und andererseits, dass der Beschwerdeführer im April 2006 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den Flughafen problemlos in Mazedonien einreisen konnte, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer auszuschließen, stimmte der Beschwerdeführer durch bejahendes Kopfnicken zu. Befragt, was er dazu sage, meinte der Beschwerdeführer lediglich, was solle er dazu sagen. Von einer Verfolgungshandlung aufgrund der UCK Mitgliedschaft wäre, selbst bei Wahrunterstellung der Mitgliedschaft, nicht auszugehen, weil diese Personen zum einen aufgrund des Amnestiegesetzes tatsächlich nicht mehr verfolgt werden und sohin eine Verfolgungsgefahr gar nicht erst besteht und zum anderen, der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses in Mazedonien über den Flughafen problemlos einreisen konnte. Wäre er einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, wäre diese Form der Einreise nicht wahrscheinlich gewesen, noch hätte der Beschwerdeführer diese Form der Einreise selbst gewählt. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - selbst bei Wahrunterstellung einer Mitgliedschaft zur UCK - seinen Heimatstaat erst 2005 verlassen hat. Dass der Beschwerdeführer nach seinem angeblichen Einsatz bei der UCK noch weitere vier Jahre in Mazedonien verweilt wäre und erst 2005 beschlossen hätte seinen Herkunftsstaat zu verlassen, ist ein weiteres wesentliches Indiz dafür, dass er in dieser Zeit keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Eine tatsächlich verfolgte Person hätte sofort bei Gefahr einer Verfolgung das Land verlassen oder sich versteckt und nicht noch weitere vier Jahre zugewartet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu den Kampfhandlungen lediglich vorbringen konnte, dass "geschossen" wurde und zu weiteren Details - aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens zu zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof - nicht mehr befragt werden konnte, spricht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer bei seinem Erstverfahren eine Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft zur UCK mit keinem Wort erwähnt hat, sondern seine damalige Flucht damit begründete, dass er von Personen der AKSH, einer "Nachfolgeorganisation der UCK", gezwungen worden wäre dieser beizutreten. Somit wurde auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Albaner und der Religionsgruppe der Muslime an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsgruppe - weder in seinem Erstverfahren, noch im gegenständlichem Verfahren - nie vorgebracht) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa "Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities", woraus sich ergibt, dass die Verfassungsänderungen vom November 2001 weitestgehend den albanischen Vorstellungen entspricht. Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Albaner in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (ca. 14%). Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, einen großen Einfluss aus, wodurch sich die Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert hat. Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden; Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers etwa "U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices 2008 Human Rights Report:

Macedonia, vom 25.02.2009, abgerufen am 11.05.2009", woraus hervorgeht, dass die beiden Hauptreligionen des Landes das orthodoxe Christentum und der Islam sind. 65% der Bevölkerung gehören der Mazedonisch-Orthodoxen Kirche an, 32% sind Muslime, 1% ist römisch-katholisch und 2% bekennen sich zu anderen Glaubensrichtungen (meist protestantischen Ursprungs). Religiöse Verfolgungen sind nicht bekannt.

Weiters sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gibt an, mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zusammen zu leben. Eine Lebensgefährtin ist keine Familienangehörige im Sinne des § 2 AsylG 2005; das Bestehen einer Ehe wurde nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Beziehung zu der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kurz angeführt hat mit seiner Lebensgefährtin verheiratet zu sein, dies jedoch anschließend wieder revidierte. Auch konnte er keine Heiratsurkunde vorlegen konnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 23.09.2009 an keiner Wohnadresse mehr gemeldet ist. Auch die Vaterschaft zu der Tochter seiner Lebensgefährtin konnte der Beschwerdeführer weder nachweisen noch hat er am Nachweis einer allfälligen Familieneigenschaft mitgewirkt. Auch eine tiefgehende amtswegige Erhebung der Vaterschaft seitens des Asylgerichtshofs wurde durch den Beschwerdeführer, der die erforderlichen Angaben verweigerte, verunmöglicht. Die Angaben die der Beschwerdeführer bzw. die Zeugin gemacht haben, wurden durch den Verbindungsbeamten als falsch verifiziert. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach durch Verfahrensandordnungen als auch in den mündlichen Verhandlungen aufgefordert entsprechendes Beweismaterial (ob Geburtsurkunde oder Vaterschaftstest) beizubringen, derer der Beschwerdeführer bis dato nicht Folge geleistet hat. Der Beschwerdeführer wurde in den Verfahrensanordnungen ausdrücklich auf die Folgen einer "Nicht-Reaktion" hingewiesen, als auch, von welcher Rechtslage der Asylgerichtshof im Falle des Nichterbringens eines Nachweises oder Angabe relevanter Daten (wie vom Verbindungsbeamten des BM.I gefordert) hinsichtlich des Vaterschaftsnachweises seitens des Beschwerdeführers, ausgehen wird. Eine Stellungnahme zu den Verfahrensandordnungen ist nicht ergangen, ebenso wenig wie die Erbringung eines Vaterschaftstestes. Auch die Lebensgefährtin hat die Ladungen des Asylgerichtshofs zu den letzten beiden mündlichen Verhandlungen ignoriert und ist unentschuldigt fern geblieben. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers als auch seiner Lebensgefährtin wird daher geschlossen, dass diesen bewusst ist, dass sie keinen Nachweis hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der Tochter der Lebensgefährtin - außer der bloßen Behauptung - erbringen können. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter der Lebensgefährtin ein anderer Mann (der bereits verstorbene Exmann der Lebensgefährtin) als Vater des Kindes eingetragen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass aus den kosovarischen Dokumenten anderes hervorginge konnte jedoch - wie bereits erwähnt - nicht nachgewiesen werden, zumal dieser weder vorgelegt noch Daten weitergegeben wurden, sodass der Asylgerichtshof von Amts wegen erfolgreich nachforschen hätte können. Aus dem Bericht des Verbindungsbeamten des BM.I vom 14.11.2008 ergibt sich lediglich, dass nach 1999 keine Person mit dem angeführten Namen der Tochter der Lebensgefährtin registriert ist. Der Beschwerdeführer wurde in den Verfahrensanordnungen mehrfach aufgefordert, den Geburtsort des Kindes, das Geburtskrankenhaus und den Wohnort der Mutter bekanntzugeben, daraufhin hätten individuelle Recherchen vorgenommen werden können. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht auf diese Anfragen reagiert. Selbst wenn die Beschaffung der Geburtsurkunde nicht möglich gewesen wäre (dem widerspricht jedoch ebenfalls der Verbindungsbeamte des BM.I), wäre der Nachweis der Vaterschaft auf anderem Weg möglich gewesen, wurde jedoch nicht erbracht. Überdies hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu der Tochter der Lebensgefährtin in den ersten beiden Einvernahmen (Erstbefragung und der Einvernahme am 07.12.2006) mit keinem Wort erwähnt, seine Lebensgefährtin in der Erstbefragung jedoch schon. Die Vaterschaft zu der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte sohin durch diesen nicht nachgewiesen, als auch vom Asylgerichtshof - aufgrund fehlender Angaben, die nur der Beschwerdeführer oder seine Lebensgefährtin erbringen hätten können - nicht erruiert werden. Die gänzliche Ablehnung jeglicher Mitwirkung am Verfahren bzw. Aufklärung eines wesentlichen Sachverhaltes deutet somit eindeutig daraufhin, dass dieser nicht Vater der Tochter seiner Lebensgefährtin ist. Eine Familienangehörigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 22 AsylG konnte sohin nicht nachgewiesen werden und war sohin ein Familieverfahren und die Zuerkennung desselben Schutzes i. S. des § 34 AsylG verwehrt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weiters sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gibt an, mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zusammen zu leben. Eine Lebensgefährtin ist keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, AsylG 2005; das Bestehen einer Ehe wurde nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Beziehung zu der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kurz angeführt hat mit seiner Lebensgefährtin verheiratet zu sein, dies jedoch anschließend wieder revidierte. Auch konnte er keine Heiratsurkunde vorlegen konnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 23.09.2009 an keiner Wohnadresse mehr gemeldet ist. Auch die Vaterschaft zu der Tochter seiner Lebensgefährtin konnte der Beschwerdeführer weder nachweisen noch hat er am Nachweis einer allfälligen Familieneigenschaft mitgewirkt. Auch eine tiefgehende amtswegige Erhebung der Vaterschaft seitens des Asylgerichtshofs wurde durch den Beschwerdeführer, der die erforderlichen Angaben verweigerte, verunmöglicht. Die Angaben die der Beschwerdeführer bzw. die Zeugin gemacht haben, wurden durch den Verbindungsbeamten als falsch verifiziert. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach durch Verfahrensandordnungen als auch in den mündlichen Verhandlungen aufgefordert entsprechendes Beweismaterial (ob Geburtsurkunde oder Vaterschaftstest) beizubringen, derer der Beschwerdeführer bis dato nicht Folge geleistet hat. Der Beschwerdeführer wurde in den Verfahrensanordnungen ausdrücklich auf die Folgen einer "Nicht-Reaktion" hingewiesen, als auch, von welcher Rechtslage der Asylgerichtshof im Falle des Nichterbringens eines Nachweises oder Angabe relevanter Daten (wie vom Verbindungsbeamten des BM.I gefordert) hinsichtlich des Vaterschaftsnachweises seitens des Beschwerdeführers, ausgehen wird. Eine Stellungnahme zu den Verfahrensandordnungen ist nicht ergangen, ebenso wenig wie die Erbringung eines Vaterschaftstestes. Auch die Lebensgefährtin hat die Ladungen des Asylgerichtshofs zu den letzten beiden mündlichen Verhandlungen ignoriert und ist unentschuldigt fern geblieben. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers als auch seiner Lebensgefährtin wird daher geschlossen, dass diesen bewusst ist, dass sie keinen Nachweis hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der Tochter der Lebensgefährtin - außer der bloßen Behauptung - erbringen können. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter der Lebensgefährtin ein anderer Mann (der bereits verstorbene Exmann der Lebensgefährtin) als Vater des Kindes eingetragen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass aus den kosovarischen Dokumenten anderes hervorginge konnte jedoch - wie bereits erwähnt - nicht nachgewiesen werden, zumal dieser weder vorgelegt noch Daten weitergegeben wurden, sodass der Asylgerichtshof von Amts wegen erfolgreich nachforschen hätte können. Aus dem Bericht des Verbindungsbeamten des BM.I vom 14.11.2008 ergibt sich lediglich, dass nach 1999 keine Person mit dem angeführten Namen der Tochter der Lebensgefährtin registriert ist. Der Beschwerdeführer wurde in den Verfahrensanordnungen mehrfach aufgefordert, den Geburtsort des Kindes, das Geburtskrankenhaus und den Wohnort der Mutter bekanntzugeben, daraufhin hätten individuelle Recherchen vorgenommen werden können. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht auf diese Anfragen reagiert. Selbst wenn die Beschaffung der Geburtsurkunde nicht möglich gewesen wäre (dem widerspricht jedoch ebenfalls der Verbindungsbeamte des BM.I), wäre der Nachweis der Vaterschaft auf anderem Weg möglich gewesen, wurde jedoch nicht erbracht. Überdies hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu der Tochter der Lebensgefährtin in den ersten beiden Einvernahmen (Erstbefragung und der Einvernahme am 07.12.2006) mit keinem Wort erwähnt, seine Lebensgefährtin in der Erstbefragung jedoch schon. Die Vaterschaft zu der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte sohin durch diesen nicht nachgewiesen, als auch vom Asylgerichtshof - aufgrund fehlender Angaben, die nur der Beschwerdeführer oder seine Lebensgefährtin erbringen hätten können - nicht erruiert werden. Die gänzliche Ablehnung jeglicher Mitwirkung am Verfahren bzw. Aufklärung eines wesentlichen Sachverhaltes deutet somit eindeutig daraufhin, dass dieser nicht Vater der Tochter seiner Lebensgefährtin ist. Eine Familienangehörigkeit im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG konnte sohin nicht nachgewiesen werden und war sohin ein Familieverfahren und die Zuerkennung desselben Schutzes i. S. des Paragraph 34, AsylG verwehrt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. vi. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. vi. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt S 53).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt S 53).

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben drei weitere Geschwister, welche allesamt verheiratet sind und im Herkunftsstaat leben. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Bruder ihn auch in seinem Herkunftsstaat weiterhin finanziell unterstützen können und auch tun werden. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, auch über den Grundbedarf hinaus gewährleistet [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 18]. Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]. Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem, amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr geringen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]. Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 18]. Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]. Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem, amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr geringen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]. Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen (näher dazu unter Punkt II 1.vii.). Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen (näher dazu unter Punkt römisch zwei 1.vii.). Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei lebt seit November 2006, also seit mehr als drei Jahren in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es im Falle der Abweisung des Antrags enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und deren Tochter als seine Familienangehörigen bezeichnet hat. Im Zuge des Verfahrens hat sich jedoch ergeben, dass die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht seine eigene Tochter ist (siehe genau unter Punkt II.1.vii.). Hinsichtlich seiner Lebensgefährtin ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Aus diesem Grund war auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zu prüfen. Für das Nichtvorliegen einer tiefgehenden relevanten Beziehung zu der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sprechen die zahlreichen Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergeben. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage auch nur ansatzweise chronologisch und stimmig zu schildern wie lange er seine Lebensgefährtin kenne, wann er diese kennen gelernt oder geheiratet haben will (der Zeitraum klafft immerhin von 1993 bis 2005 auseinander), wann er von der Geburt "seiner Tochter" erfahren hätte bzw. verwechselte sogar das Geburtsjahr "seiner Tochter". Der Beschwerdeführer hat ursprünglich behauptet mit seiner Lebensgefährtin verheiratet zu sein, revidierte dies anschließend jedoch, zumal er keine Heiratsurkunde vorlegen konnte. Auch konnte der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Befragung über die Lebensgefährtin lediglich deren Namen und ihre Arbeitsstelle nennen, weitere Details fielen ihm - trotz langen Überlegens - nicht ein (siehe Verwaltungsakt S 59). Obwohl der Beschwerdeführer an derselben Wohnadresse wie seine Lebensgefährtin und deren Tochter gemeldet war (seit 24.09.2009 ist der Beschwerdeführer an keine Wohnadresse mehr gemeldet), wird von einer tiefgehenden Beziehung, welche ausweisungsverhinderten Charakter haben könnte, nicht ausgegangen. Die zahlreichen Widersprüche hinsichtlich des Kennenlernens seiner Lebensgefährtin, wobei der Beschwerdeführer zwar versuchte, mehr über sie zu erzählen, sich jedoch nur in Widersprüche und Unstimmigkeiten verstrickte, zeigen, dass eine tatsächliche Verbundenheit nicht vorliegt. Auch die fälschliche Behauptung, die Tochter seiner Lebensgefährtin wäre seine eigene - ohne jedoch irgendeinen Beweis vorlegen zu können, bzw. diese in seinen ersten beiden Einvernahmen nicht mal erwähnte und anschließend ein falschen Geburtsjahr nannte -, zeigen, dass es dem Beschwerdeführer vorrangig darum geht, deren Schutz (die Tochter der Lebensgefährtin ist bereits Asylberechtigte) zu erhalten, als ein tatsächlich bestehendes Vater-Kind-Verhältnis zu führen. Der Beschwerdeführer gab ebenso an, einen Bruder in Österreich zu haben, mit welchem er täglichen telefonischen Kontakt hätte als auch wöchentliche Treffen stattfinden würden. Sein Bruder würde ihm ab und zu mit Geld aushelfen, eine lebensnotwendige Abhängigkeit zu diesem wurde jedoch nicht vorgebracht. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder bzw. der telefonische Kontakt mit diesem, auch in Mazedonien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in seinem Heimatland weitere drei Geschwister. Allfällige freundschaftliche Beziehungen ist die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen. Da die beschwerdeführende Partei auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines Einkommens - die beschwerdeführende Partei geht keiner Arbeit nach - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich, kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch zweimalig rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort die Mehrzahl ihre Verwandten (Geschwister) leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung/vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei lebt seit November 2006, also seit mehr als drei Jahren in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es im Falle der Abweisung des Antrags enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und deren Tochter als seine Familienangehörigen bezeichnet hat. Im Zuge des Verfahrens hat sich jedoch ergeben, dass die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht seine eigene Tochter ist (siehe genau unter Punkt römisch zwei.1.vii.). Hinsichtlich seiner Lebensgefährtin ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Aus diesem Grund war auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zu prüfen. Für das Nichtvorliegen einer tiefgehenden relevanten Beziehung zu der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sprechen die zahlreichen Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergeben. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage auch nur ansatzweise chronologisch und stimmig zu schildern wie lange er seine Lebensgefährtin kenne, wann er diese kennen gelernt oder geheiratet haben will (der Zeitraum klafft immerhin von 1993 bis 2005 auseinander), wann er von der Geburt "seiner Tochter" erfahren hätte bzw. verwechselte sogar das Geburtsjahr "seiner Tochter". Der Beschwerdeführer hat ursprünglich behauptet mit seiner Lebensgefährtin verheiratet zu sein, revidierte dies anschließend jedoch, zumal er keine Heiratsurkunde vorlegen konnte. Auch konnte der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Befragung über die Lebensgefährtin lediglich deren Namen und ihre Arbeitsstelle nennen, weitere Details fielen ihm - trotz langen Überlegens - nicht ein (siehe Verwaltungsakt S 59). Obwohl der Beschwerdeführer an derselben Wohnadresse wie seine Lebensgefährtin und deren Tochter gemeldet war (seit 24.09.2009 ist der Beschwerdeführer an keine Wohnadresse mehr gemeldet), wird von einer tiefgehenden Beziehung, welche ausweisungsverhinderten Charakter haben könnte, nicht ausgegangen. Die zahlreichen Widersprüche hinsichtlich des Kennenlernens seiner Lebensgefährtin, wobei der Beschwerdeführer zwar versuchte, mehr über sie zu erzählen, sich jedoch nur in Widersprüche und Unstimmigkeiten verstrickte, zeigen, dass eine tatsächliche Verbundenheit nicht vorliegt. Auch die fälschliche Behauptung, die Tochter seiner Lebensgefährtin wäre seine eigene - ohne jedoch irgendeinen Beweis vorlegen zu können, bzw. diese in seinen ersten beiden Einvernahmen nicht mal erwähnte und anschließend ein falschen Geburtsjahr nannte -, zeigen, dass es dem Beschwerdeführer vorrangig darum geht, deren Schutz (die Tochter der Lebensgefährtin ist bereits Asylberechtigte) zu erhalten, als ein tatsächlich bestehendes Vater-Kind-Verhältnis zu führen. Der Beschwerdeführer gab ebenso an, einen Bruder in Österreich zu haben, mit welchem er täglichen telefonischen Kontakt hätte als auch wöchentliche Treffen stattfinden würden. Sein Bruder würde ihm ab und zu mit Geld aushelfen, eine lebensnotwendige Abhängigkeit zu diesem wurde jedoch nicht vorgebracht. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder bzw. der telefonische Kontakt mit diesem, auch in Mazedonien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in seinem Heimatland weitere drei Geschwister. Allfällige freundschaftliche Beziehungen ist die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen. Da die beschwerdeführende Partei auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines Einkommens - die beschwerdeführende Partei geht keiner Arbeit nach - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich, kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch zweimalig rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort die Mehrzahl ihre Verwandten (Geschwister) leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung/vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amnestie, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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