Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 249.236-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2009, Zl. 08 12.487-BAE zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2009, Zl. 08 12.487-BAE zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin reiste am 02.03.2003 legal mit einem am XXXX von der österreichischen Botschaft Belgrad ausgestellten und in ihrem am XXXX ausgestellten jugoslawischen Reisepass angebrachten, für den Zeitraum 01.03.2003 bis 30.03.2003 gültigen Schengen Visum legal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte in der Folge mit Schriftsatz vom 28.03.2003 unter ihrem Mädchenname XXXX am 31.03.2003 einen (ersten) Asylantrag (Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG idF BGBl. I 76/1997). Begründet wurde dieser, dass sie in ihrem Heimatland Serbien und Montenegro unter asylrelevanter Bedrohung stehe.Die Beschwerdeführerin reiste am 02.03.2003 legal mit einem am römisch 40 von der österreichischen Botschaft Belgrad ausgestellten und in ihrem am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Reisepass angebrachten, für den Zeitraum 01.03.2003 bis 30.03.2003 gültigen Schengen Visum legal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte in der Folge mit Schriftsatz vom 28.03.2003 unter ihrem Mädchenname römisch 40 am 31.03.2003 einen (ersten) Asylantrag (Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,). Begründet wurde dieser, dass sie in ihrem Heimatland Serbien und Montenegro unter asylrelevanter Bedrohung stehe.
In der folgenden Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 31.03.2004 gab sie zu ihrer Person befragt an, am XXXX in XXXX, Republik Serbien und Montenegro, geboren worden zu sein und bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in XXXX gewohnt zu haben. In den Jahren 1996 bis 1998 habe sie mit ihrer Mutter im Kosovo gelebt, nachdem ihr dortiges Haus niedergebrannt worden wäre, seien sie wieder nach Serbien zurückgekehrt. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, der serbischen Volksgruppe anzugehören und orthodoxen Glaubens zu sein. Sie wohne derzeit bei ihrem Lebensgefährten XXXX in XXXX, gemeinsam mit der in Österreich am XXXX geborenen gemeinsamen Tochter XXXX (hg. protokolliert zu B10 407.922). Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weiters ihren am XXXX ausgestellten jugoslawischen Personalausweis, den am XXXX ausgestellten Führerschein, sowie einen am XXXX ausgestellten Auszug aus dem Geburtsregister, ihre Person betreffend, vor.In der folgenden Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 31.03.2004 gab sie zu ihrer Person befragt an, am römisch 40 in römisch 40 , Republik Serbien und Montenegro, geboren worden zu sein und bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in römisch 40 gewohnt zu haben. In den Jahren 1996 bis 1998 habe sie mit ihrer Mutter im Kosovo gelebt, nachdem ihr dortiges Haus niedergebrannt worden wäre, seien sie wieder nach Serbien zurückgekehrt. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, der serbischen Volksgruppe anzugehören und orthodoxen Glaubens zu sein. Sie wohne derzeit bei ihrem Lebensgefährten römisch 40 in römisch 40 , gemeinsam mit der in Österreich am römisch 40 geborenen gemeinsamen Tochter römisch 40 (hg. protokolliert zu B10 407.922). Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weiters ihren am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Personalausweis, den am römisch 40 ausgestellten Führerschein, sowie einen am römisch 40 ausgestellten Auszug aus dem Geburtsregister, ihre Person betreffend, vor.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter eine Serbin sei, die im Kosovo aufgewachsen wäre; ihr Vater lebe von ihr und der Mutter seit 1985 getrennt und habe auch eine andere Frau. Sie habe mit ihrer Mutter in einem kleinen Dorf in Serbien gewohnt, in dem sie als Albanerin angesehen worden wäre, obwohl sie Serbin sei. Sie bekomme deswegen auch keine Arbeit und habe in ihrer Heimat keine Zukunftsperspektiven, da ihr niemand bei der Arbeitssuche behilflich sei; alle würden sie und ihre Mutter als Albanerinnen betrachten. In ihrer Heimat habe sie weder Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, noch sei sie irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie nichts zu befürchten, sie wolle aber nicht zurückkehren, da sie hier mit ihrem Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen Kind lebe. Sie hätte sich auch nicht in einem anderen Landesteil niederlassen können, da sie niemand gehabt habe und ihr Vater ein Alkoholiker und Invalide sei, der nicht arbeitet.
Die Beschwerdeführerin stellte weiters für ihre Tochter XXXX als gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 05.03.2004 einen Asylerstreckungsantrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 in Bezug auf ihr eigenes Asylverfahren; eigene Fluchtgründe habe die Tochter der Beschwerdeführerin keine.Die Beschwerdeführerin stellte weiters für ihre Tochter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 05.03.2004 einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in Bezug auf ihr eigenes Asylverfahren; eigene Fluchtgründe habe die Tochter der Beschwerdeführerin keine.
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 07.04.2004, Zl. 03 09.896-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Auch im Asylerstreckungsverfahren ihrer Tochter XXXX, Zl. 04 03.815-BAE erging mit Bescheid vom selben Tag eine negative Entscheidung, die am 23.04.2004 mangels Einbringung einer Berufung in Rechtskraft erwuchs.Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 07.04.2004, Zl. 03 09.896-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Auch im Asylerstreckungsverfahren ihrer Tochter römisch 40 , Zl. 04 03.815-BAE erging mit Bescheid vom selben Tag eine negative Entscheidung, die am 23.04.2004 mangels Einbringung einer Berufung in Rechtskraft erwuchs.
Das Bundesasylamt gelangte dabei hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zusammenfassend zu dem Schluss, dass die Begründung ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde, zumal aus ihren Angaben keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu entnehmen sei. Gleichzeitig gewann das Bundesasylamt den Eindruck, dass die Motive der Beschwerdeführerin für das Verlassen ihres Herkunftsstaates vielmehr in der allgemeinen, schlechten wirtschaftlichen Situation in Serbien und Montenegro gelegen seien.
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2004 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Die Beschwerdeführerin erschien in der Folge am 24.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, und zog diese Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurück, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
In der Folge verblieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im Bundesgebiet, wo sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten, ihrem jetzigen (Noch)Ehemann, den sie im Jahre 2002 in Serbien kennengelernt hatte, in häuslicher Gemeinschaft wohnte. Gegen sie wurde mit Bescheid der BH XXXX ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe erlassen, welches bis 13.12.2010 gültig ist.In der Folge verblieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im Bundesgebiet, wo sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten, ihrem jetzigen (Noch)Ehemann, den sie im Jahre 2002 in Serbien kennengelernt hatte, in häuslicher Gemeinschaft wohnte. Gegen sie wurde mit Bescheid der BH römisch 40 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe erlassen, welches bis 13.12.2010 gültig ist.
Die Beschwerdeführerin kehrte eigenen Angaben zufolge (AS 17) Ende März 2006 wieder nach Serbien zurück. Am XXXX heiratete sie in Serbien ihren nunmehrigen Ehemann, welcher bereits seit 1998 über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am XXXX für die Dauer von XXXX bis XXXX von der ÖB Belgrad ein Schengen Visum erteilt (AS 65ff. bzw. 117). Die hiezu erforderlichen Verpflichtungserklärungen wurden von ihrem Ehemann und ihrem Schwager geleistet. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter verblieben nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Visa weiterhin im Bundesgebiet, erneut ohne über eine gültige Aufenthaltsberechtigung zu verfügen.Die Beschwerdeführerin kehrte eigenen Angaben zufolge (AS 17) Ende März 2006 wieder nach Serbien zurück. Am römisch 40 heiratete sie in Serbien ihren nunmehrigen Ehemann, welcher bereits seit 1998 über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 für die Dauer von römisch 40 bis römisch 40 von der ÖB Belgrad ein Schengen Visum erteilt (AS 65ff. bzw. 117). Die hiezu erforderlichen Verpflichtungserklärungen wurden von ihrem Ehemann und ihrem Schwager geleistet. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter verblieben nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Visa weiterhin im Bundesgebiet, erneut ohne über eine gültige Aufenthaltsberechtigung zu verfügen.
Am 11.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter XXXX unter Vorlage ihres am XXXX ausgestellten serbischen Personalausweises, sowie des am XXXX ausgestellten Führerscheins, und der am XXXX ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005.Am 11.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter römisch 40 unter Vorlage ihres am römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweises, sowie des am römisch 40 ausgestellten Führerscheins, und der am römisch 40 ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005.
Im Rahmen der ebenfalls am 11.12.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen, gab die Beschwerdeführerin in deutscher Sprache zu ihren Fluchtgründen befragt unter anderem an, dass ihr Gatte sie und ihre gemeinsame Tochter im Jahre 2007 nach Österreich geholt habe, da sie im Bundesgebiet zusammenleben haben wollen. Ihr Gatte trinke jedoch sehr viel Alkohol; sie hätten andauernd gestritten und habe er sie schon des Öfteren geschlagen. Das letzte Mal sei am 08.12.2008 gewesen, wobei sie diesbezüglich auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Sie könne nicht nach Serbien zurück, da sie dort nicht willkommen sei, kein Geld und kein Haus habe; sie könne in Serbien nicht leben. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dort nicht leben zu können und keine Zukunft zu haben. Sie habe keine Wohnung, keine Arbeit und könne ihre Tochter dort nicht ernähren. Ihre Tochter stehe seit der Geburt unter ihrer Obhut und habe keine eigenen Fluchtgründe, sodass für sie dieselben Fluchtgründe gelten würden, wie für die Beschwerdeführerin selbst.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 28.04.2009 in deutscher Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
"REISEWEG
"F: Haben Sie jemanden im Asylverfahren mit Ihrer Vertretung beauftragt bzw. jemandem eine Zustellvollmacht erteilt?
A: Nein.
F: Ihnen werden die persönlichen Daten, die Sie am 11.08.2008 beim Bundesasylamt angaben, nochmals übersetzt. Entsprechen diese der Wahrheit?
A: Ja.
F: Sie wurden am 11.12.2008 auch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt, sagten Sie auch diesbezüglich die Wahrheit?
A: Ja.
F: Wo wohnten Sie seit Ihrer Geburt?
A: Ich wurde in XXXX geboren. Seit meiner Kindheit wohnte ich immer in XXXX, abgesehen von meinem Aufenthalt in Österreich.A: Ich wurde in römisch 40 geboren. Seit meiner Kindheit wohnte ich immer in römisch 40 , abgesehen von meinem Aufenthalt in Österreich.
F: Wohnten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Serbien bis zur neuerlichen Ausreise wieder an der voran geführten Adresse?
A: Ja.
F: Wann reisten Sie neuerlich aus?
A: Im Dezember 2007.
F: War Ihre Tochter immer in Ihrer Begleitung?
A: Ja.
F: Wovon lebten Sie in Serbien?
A: Ich lebte bei meinen Eltern. Vor meiner ersten Ausreise arbeitete ich illegal in einem Lebensmittelgeschäft. Nach meiner Rückkehr aus Österreich lebte ich auch bei meinen Eltern und schickte mir mein Mann gelegentlich Geld. Meine Eltern gaben mir kein Geld, weil sie selbst nicht viel Geld hatten.
F: Welchen Beruf hat Ihr Vater?
A: Meine Eltern leben von der Landwirtschaft. Mein Vater ist aber schon alt und behindert. Mein Vater wurde von einem Lkw überfahren, als er 19 Jahre alt war und hat er seither eine Gehbehinderung am rechten Bein.
F: Welcher Tätigkeit geht Ihr Bruder nach?
A: Mein Bruder lebt bei meinen Eltern. Er war als Lkw-Fahrer tätig und kündigte. Er arbeitet nun in der Landwirtschaft der Eltern.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Ich werde vom Gatten unterstützt. Er arbeitet als Baggerfahrer.
F: Mit wem wohnen Sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt?
A: Mit meinem Mann und meiner Tochter.
F: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Mann?
A: Er hat eine Niederlassungsbewilligung für zehn Jahre. Er ist seit etwa 19 Jahren in Österreich.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich beziehungsweise in Europa?
A: In Österreich halten sich mein Mann und meine Tochter auf. Sonst halten sich noch die Schwiegermutter auf. Mein Schwager XXXX beging im Dezember 2008 Selbstmord. Weitere Verwandte habe ich nicht in Österreich.A: In Österreich halten sich mein Mann und meine Tochter auf. Sonst halten sich noch die Schwiegermutter auf. Mein Schwager römisch 40 beging im Dezember 2008 Selbstmord. Weitere Verwandte habe ich nicht in Österreich.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Nehmen Sie Medikamente bzw. stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Ich nehme Parkemed, wenn ich Bauchschmerzen bekomme. Ich hatte im Jahre 1998 eine Leberoperation. Zwei Jahre später bekam ich Polypen im Darm. Vor sechs bis acht Jahren nahm ich dann ein Pulver gegen diese Polypen. Meine Milz ist auch vergrößert ebenso wie die Schilddrüse.
F: Nehmen Sie wegen der Schilddrüse Medikamente?
A: Nein. Ich war seit zwei Jahren nicht beim Arzt.
F: Nimmt Ihre Tochter Medikamente bzw. steht diese in ärztlicher Behandlung?
A: Nein. Sie ist gesund.
F: Besuchten Sie Kurse in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie bei Vereinen oder Organisationen?
A: Nein.
F: Haben Sie sich somit die Deutschkenntnisse während Ihres Aufenthalts in Österreich erworben?
A: Nein. Ich hatte Deutschunterricht vier Jahre in der Hauptschule in Serbien."
AUSREISEGRUND BZW. ASYLGRUND
"Ich suchte um Asyl an aufgrund eines Streits mit meinem Ehemann. Dieser schlug mich mit einer Wasserwaage auf den Kopf. Ich blutete stark und ging zur Polizei und erstattete Anzeige gegen ihn. Ich hatte nur etwa Euro 60,-- und wusste nicht wohin ich gehen solle. Ich ging zu einer Freundin und sie gab mir die Telefonnummer von Traiskirchen der dortigen Diakonie und der Ausländerberatung. Es gab vorher schon mehrmals Streit zwischen mir und meinem Ehemann. Es gab auch Schläge. Mein Mann ist immer alkoholisiert und "schmeißt" mich und meine Tochter immer hinaus aus der Wohnung. Mein Visum ist abgelaufen und wollte er mich nicht bei der Beantragung des Visums unterstützen. Er wollte auch nicht, dass ich mit meiner Tochter von Serbien wieder nach Österreich komme. Er hatte eine Geliebte. Außerdem hat er immer wieder andere Frauen. Die Verpflichtungserklärung für mich und meine Tochter gab auch mein Schwager XXXX für uns ab. Mein Mann möchte mich und meine Tochter auch nicht bei sich haben. Nach meiner Asylantragstellung lebte ich mit der Tochter im Lager Traiskirchen. Am XXXX beging XXXX Selbstmord und war die Beerdigung am XXXX. Wir waren alle davon betroffen, vor allem die Schwiegermutter. Ich hätte auch nach XXXX überstellt werden sollen und wollte ich dies auch nicht, zumal ich immer im Bezirk XXXX wohnhaft war. Ich verließ somit das Lager Traiskirchen und meldete mich mit der Tochter in XXXX in der Wohnung des Mannes an."Ich suchte um Asyl an aufgrund eines Streits mit meinem Ehemann. Dieser schlug mich mit einer Wasserwaage auf den Kopf. Ich blutete stark und ging zur Polizei und erstattete Anzeige gegen ihn. Ich hatte nur etwa Euro 60,-- und wusste nicht wohin ich gehen solle. Ich ging zu einer Freundin und sie gab mir die Telefonnummer von Traiskirchen der dortigen Diakonie und der Ausländerberatung. Es gab vorher schon mehrmals Streit zwischen mir und meinem Ehemann. Es gab auch Schläge. Mein Mann ist immer alkoholisiert und "schmeißt" mich und meine Tochter immer hinaus aus der Wohnung. Mein Visum ist abgelaufen und wollte er mich nicht bei der Beantragung des Visums unterstützen. Er wollte auch nicht, dass ich mit meiner Tochter von Serbien wieder nach Österreich komme. Er hatte eine Geliebte. Außerdem hat er immer wieder andere Frauen. Die Verpflichtungserklärung für mich und meine Tochter gab auch mein Schwager römisch 40 für uns ab. Mein Mann möchte mich und meine Tochter auch nicht bei sich haben. Nach meiner Asylantragstellung lebte ich mit der Tochter im Lager Traiskirchen. Am römisch 40 beging römisch 40 Selbstmord und war die Beerdigung am römisch 40 . Wir waren alle davon betroffen, vor allem die Schwiegermutter. Ich hätte auch nach römisch 40 überstellt werden sollen und wollte ich dies auch nicht, zumal ich immer im Bezirk römisch 40 wohnhaft war. Ich verließ somit das Lager Traiskirchen und meldete mich mit der Tochter in römisch 40 in der Wohnung des Mannes an.
F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Serbien bzw. gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragsstellung?
A: Nein.
F: Warum zogen Sie von Traiskirchen wieder in die Wohnung des Ehemannes und nicht zur Schwiegermutter oder zu einer Freundin?
A: Ich war nur ein paar Tage bei einer Freundin. Die Wohnung der Schwiegermutter ist klein und lebte dort schon die Ex-Lebensgefährtin von XXXX mit der gemeinsamen Tochter. Diese beiden ziehen aber bald aus der Wohnung aus. Vor etwa einem Jahr trennte sich XXXX von seiner Lebensgefährtin. Sie zog zur Schwiegermutter, weil sie sich damals keine Wohnung leisten konnte.A: Ich war nur ein paar Tage bei einer Freundin. Die Wohnung der Schwiegermutter ist klein und lebte dort schon die Ex-Lebensgefährtin von römisch 40 mit der gemeinsamen Tochter. Diese beiden ziehen aber bald aus der Wohnung aus. Vor etwa einem Jahr trennte sich römisch 40 von seiner Lebensgefährtin. Sie zog zur Schwiegermutter, weil sie sich damals keine Wohnung leisten konnte.
F: Warum beging XXXX Selbstmord?F: Warum beging römisch 40 Selbstmord?
A: Das weiß ich nicht. Sein Vater beging nämlich auch Selbstmord am
XXXX.römisch 40 .
F: Waren Sie in Serbien jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Waren Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie auf Grund Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Hatten Sie Probleme mit Behörden oder der Polizei?
A: Nein.
F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien passieren?
A: Bei meiner Mutter könnte ich nicht länger bleiben. Sie erwartet nämlich Geld von mir. Außerdem flirtet sie mit meinem Mann. Als ich in Serbien war, kam mein Mann etwa alle drei Wochen dorthin. Dort stritten wir auch und erstattete ich auch einmal Anzeige gegen ihn.
F: Warum fuhr Ihr Mann überhaupt nach Serbien, wenn er Sie und die Tochter ohnehin nicht in Österreich haben wollte und es auch immer wieder Streit gab?
A: Er wollte seine Tochter sehen. Er fühlte sich auch schuldig, weil er andere Frauen hatte. Er glaubte, dass es vielleicht auch besser werde zwischen uns.
F: Wann lernten Sie Ihren Mann XXXX kennen?F: Wann lernten Sie Ihren Mann römisch 40 kennen?
A: Im Jahre 2002 in Serbien.
F: Wann haben Sie geheiratet?
A: Am XXXX, Standesamt XXXX.A: Am römisch 40 , Standesamt römisch 40 .
F: Haben Sie in Österreich geheiratet?
A: Ja. Ich heiratete im September 2004 einen Österreicher. Ehrlich gesagt wollte er mir helfen, dass ich in Österreich bleiben kann. Mein Mann XXXX war damals mit einer anderen Frau verheiratet und zeigte mich diese wegen dieser Eheschließung mit dem Österreicher an. Sie war auf mich eifersüchtig. Diese Frau hat mich öfters angezeigt. Zwei Monate nach meiner ersten Einreise nach Österreich zeigte sie mich auch wegen illegalen Aufenthaltes an, obwohl ich mich eigentlich legal aufhielt. Diese Frau ist zwölf Jahre älter als XXXX. Er ließ sich von ihr glaublich am XXXX scheiden. Vor dieser Frau war XXXX noch mit einer anderen Frau verheiratet und hat er mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Ich bin die dritte Frau von XXXX.A: Ja. Ich heiratete im September 2004 einen Österreicher. Ehrlich gesagt wollte er mir helfen, dass ich in Österreich bleiben kann. Mein Mann römisch 40 war damals mit einer anderen Frau verheiratet und zeigte mich diese wegen dieser Eheschließung mit dem Österreicher an. Sie war auf mich eifersüchtig. Diese Frau hat mich öfters angezeigt. Zwei Monate nach meiner ersten Einreise nach Österreich zeigte sie mich auch wegen illegalen Aufenthaltes an, obwohl ich mich eigentlich legal aufhielt. Diese Frau ist zwölf Jahre älter als römisch 40 . Er ließ sich von ihr glaublich am römisch 40 scheiden. Vor dieser Frau war römisch 40 noch mit einer anderen Frau verheiratet und hat er mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Ich bin die dritte Frau von römisch 40 .
F: Erklären Sie das näher den Flirt Ihrer Mutter mit XXXX.F: Erklären Sie das näher den Flirt Ihrer Mutter mit römisch 40 .
A: Sie sagt zu mir, dass ich oft unterwegs und nicht bei meinem Mann bin. Sie flirtete mit ihm. Einerseits will meine Mutter, dass wir ständig zusammen bleiben, andererseits möchte sie, dass wir uns streiten. Ich verstehe es selbst nicht. Als sich die Tochter am Kopf verletzte, mussten wir viel für die Behandlung zahlen. Meine Mutter verlangte damals Geld von uns. Ich sagte ihr, dass dies zurzeit nicht möglich wäre, weil wir das Geld für die Tochter bräuchten. Das interessierte die Mutter nicht und meinte, meine Tochter könne auch sterben. Meine Mutter interessiert nur Geld.
F: Welche Einstellung hat Ihr Vater?
A: Er ist immer alkoholisiert. Mein Bruder kann sich auch nicht bei der Mutter durchsetzen. Ich möchte noch angeben, dass sich mein Mann auch nicht um seinen Sohn kümmert, den er mit der ersten Frau hat. Er hat mit ihm fast keinen Kontakt. Seit fast zwei Jahren zahlt er keine Alimente. Er ist 19 Jahre alt und besucht die Berufschule.
F: Wie viel Geld schickte Ihr Mann nach Serbien, als Sie sich dort aufhielten?
A: Wöchentlich Euro 50,--.
V: Sie könnten doch einer Beschäftigung nachgehen im Falle einer Rückkehr?
A: Es ist schwer eine Beschäftigung zu finden. Vor meiner ersten Reise nach Österreich arbeitete ich für Euro 70,-- monatlich und wurde auch von meinem Bruder unterstützt.
F: Wollen Sie die allgemeine Länderinformation Ihr Heimatland betreffend erhalten (Beilage 1)?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch etwas vorbringen bzw. haben Sie alle Gründe für Ihre Asylantragsstellung vorgebracht?
A: Ich habe alle meine Gründe für die Asylantragsstellung vorgebracht und habe dem nichts mehr hinzuzufügen.
Anmerkung: Die AW antwortete manchmal gleich in deutscher Sprache."
Die Beschwerdeführerin legte zudem im Zuge dieser Einvernahme ihren am XXXX ausgestellten serbischen Reisepass vor.Die Beschwerdeführerin legte zudem im Zuge dieser Einvernahme ihren am römisch 40 ausgestellten serbischen Reisepass vor.
Einer entsprechenden Miteilung des Finanzamtes Wien XXXX an das Bundesasylamt vom 28.05.2009 zufolge wurde die Beschwerdeführerin am 17.05.2009 bei der Verrichtung von Reinigungstätigkeiten in einem Lokal, ohne hiezu über die erforderliche arbeitsbehördlichen Bewilligung zu verfügen, betreten.Einer entsprechenden Miteilung des Finanzamtes Wien römisch 40 an das Bundesasylamt vom 28.05.2009 zufolge wurde die Beschwerdeführerin am 17.05.2009 bei der Verrichtung von Reinigungstätigkeiten in einem Lokal, ohne hiezu über die erforderliche arbeitsbehördlichen Bewilligung zu verfügen, betreten.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 09.07.2009, Zl. 08 12.487-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 09.07.2009, Zl. 08 12.487-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien und gelangte hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zusammenfassend zu dem Schluss, dass der von ihr vorgebrachte Sachverhalt keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde, und der Grund für die Asylantragstellung ausschließlich in anderen Motiven - nämlich Problemen mit dem Ehegatten, der in Österreich lebe - gelegen sei. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien dauerhaft in eine aussichtslose (existenzbedrohende) Notlage geraten würde. Auch seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die zum Absehen der Ausweisung führen hätten können, zumal eine aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration durch die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes gemindert werde und keine Integration auf dem Arbeitsmarkt bestehe. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebe, so könne nicht von einem schützenswerten Familieleben ausgegangen werden, durch welches die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle, zumal sie eigenen Aussagen zufolge mit ihm Probleme habe und es auch zu gewalttätigen Übergriffen auf sie gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin am 13.07.2009 zugestellt, wurde mit Schreiben vom 21.07.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Ehemann die Beschwerdeführerin schon mehrmals geschlagen und dann aus der gemeinsamen Wohnung geworfen habe. Aus diesem Grunde habe sie ihn verlassen, bei der Polizei eine Anzeige erstattet und in der Folge einen Asylantrag gestellt. Offiziell sei sie nunmehr wieder bei ihrem Mann gemeldet, da sie ansonsten keine Möglichkeit gesehen habe, irgendwo unterzukommen. Er unterstütze sie auch finanziell, sie seien aber nach wie vor getrennt. Auch wenn sie mit ihrem Mann keine Beziehung mehr habe, sei er doch der Vater ihrer Tochter und wolle diese weiterhin den Kontakt zu ihm aufrechterhalten. Es wäre daher unzulässig, ihre Tochter und sie selbst nach Serbien auszuweisen, obwohl hier ihr Vater und seine Familie leben würden und sie das gemeinsame Familienleben nur in Österreich fortführen könnten.
Sie und ihre Tochter würden Österreich als ihre Heimat betrachten, wo sie sich sehr gut integriert hätten; nach Serbien könne sie nicht mehr zurück. Von ihren Eltern würde sie in Serbien keine Unterstützung erhalten und könnte sie auch nicht bei ihnen unterkommen. Sie hätte daher dort keine Bleibe und kein Einkommen, was ihr und ihrer Tochter nicht zuzumuten wäre.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und gehört der serbischen Volksgruppe an. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX am 26.12.2007 legal mit einem für die Dauer von einem Monat gültigem Schengen Visum erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und gehört der serbischen Volksgruppe an. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 am 26.12.2007 legal mit einem für die Dauer von einem Monat gültigem Schengen Visum erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und wuchs gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder im familieneigenen Haus in XXXX auf. Nach der (vorübergehenden) Trennung ihrer Eltern im Jahre 1995 übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrer im Kosovo gebürtigen Mutter im Jahre 1996 dorthin. Nachdem dort ihr Haus niedergebrannt worden war, kehrten beide 1998 wieder nach Serbien zurück. Ihren nunmehrigen Ehemann, der sich bereits seit 1998 legal als Gastarbeiter in Österreich aufhält, lernte sie im Jahre 2002 kennen und folgte ihm im März 2003 mit einem für die Dauer von einem Monat gültigen Schengen Visum nach. Vor ihrer Ausreise bezog sie aus ihrer Berufstätigkeit monatlich ¿ 70,- und wurde zudem von ihrem Bruder finanziell unterstützt.Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren und wuchs gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder im familieneigenen Haus in römisch 40 auf. Nach der (vorübergehenden) Trennung ihrer Eltern im Jahre 1995 übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrer im Kosovo gebürtigen Mutter im Jahre 1996 dorthin. Nachdem dort ihr Haus niedergebrannt worden war, kehrten beide 1998 wieder nach Serbien zurück. Ihren nunmehrigen Ehemann, der sich bereits seit 1998 legal als Gastarbeiter in Österreich aufhält, lernte sie im Jahre 2002 kennen und folgte ihm im März 2003 mit einem für die Dauer von einem Monat gültigen Schengen Visum nach. Vor ihrer Ausreise bezog sie aus ihrer Berufstätigkeit monatlich ¿ 70,- und wurde zudem von ihrem Bruder finanziell unterstützt.
Nach Ablauf ihres Visums am 30.03.2003 stellte sie am 31.03.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG 1997. Nach der Geburt der am XXXX geborenen gemeinsamen Tochter XXXX stellte die Beschwerdeführerin für diese in Österreich am 05.03.2004 einen Antrag gem. § 10, 11 AsylG 1997 in Bezug auf ihr eigenes Verfahren. Beide Asylverfahren wurden in erster Instanz negativ abgeschlossen. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren der Beschwerdeführerin eingebracht Berufung wurde von dieser einen Monat später ohne Begründung zurückgezogen. Für ihre minderjährige Tochter brachte sie keine Berufung ein.Nach Ablauf ihres Visums am 30.03.2003 stellte sie am 31.03.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997. Nach der Geburt der am römisch 40 geborenen gemeinsamen Tochter römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin für diese in Österreich am 05.03.2004 einen Antrag gem. Paragraph 10, 11, AsylG 1997 in Bezug auf ihr eigenes Verfahren. Beide Asylverfahren wurden in erster Instanz negativ abgeschlossen. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren der Beschwerdeführerin eingebracht Berufung wurde von dieser einen Monat später ohne Begründung zurückgezogen. Für ihre minderjährige Tochter brachte sie keine Berufung ein.
Die Beschwerdeführerin verblieb mit ihrer minderjährigen Tochter trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens weiterhin im Bundesgebiet, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Sie lebte während dieser Zeit mit ihrem jetzigen Ehemann und der mit ihm gemeinsamen Tochter XXXX in häuslicher Gemeinschaft und wurde von diesem auch finanziell unterstützt. Im September 2004 heiratete die Beschwerdeführerin einen anderen Mann, der ihr Hilfe bei der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung zusagte, da ihr damaliger Lebensgefährte zu diesem Zeitpunkt noch mit einer anderen Frau verheiratet war; von ihr ließ sich dieser am XXXX scheiden. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom XXXX ein ab 14.12.2005 durchsetzbares, auf fünf Jahres befristetes, Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe verhängt. Die Beschwerdeführerin kehrte in der Folge mit ihrer minderjährigen Tochter Ende März 2006 nach Serbien zurück.Die Beschwerdeführerin verblieb mit ihrer minderjährigen Tochter trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens weiterhin im Bundesgebiet, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Sie lebte während dieser Zeit mit ihrem jetzigen Ehemann und der mit ihm gemeinsamen Tochter römisch 40 in häuslicher Gemeinschaft und wurde von diesem auch finanziell unterstützt. Im September 2004 heiratete die Beschwerdeführerin einen anderen Mann, der ihr Hilfe bei der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung zusagte, da ihr damaliger Lebensgefährte zu diesem Zeitpunkt noch mit einer anderen Frau verheiratet war; von ihr ließ sich dieser am römisch 40 scheiden. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom römisch 40 ein ab 14.12.2005 durchsetzbares, auf fünf Jahres befristetes, Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe verhängt. Die Beschwerdeführerin kehrte in der Folge mit ihrer minderjährigen Tochter Ende März 2006 nach Serbien zurück.
In ihrer Heimat wohnte sie mit ihren wiederum gemeinsam lebenden Eltern und ihrem Bruder im elterlichen Haus in XXXX, dem eine von ihrem Bruder betreute Landwirtschaft angeschlossen ist. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie in dieser Zeit durch Unterstützungen in geringem Ausmaß seitens ihrer Eltern sowie durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen ihres nunmehrigen (Noch)Ehemannes in Höhe von wöchentlich ¿ 50,-, der auch zirka alle drei Wochen nach Serbien kam, um die gemeinsame Tochter XXXX zu besuchen. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Ehemann im April 2007 in Serbien.In ihrer Heimat wohnte sie mit ihren wiederum gemeinsam lebenden Eltern und ihrem Bruder im elterlichen Haus in römisch 40 , dem eine von ihrem Bruder betreute Landwirtschaft angeschlossen ist. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie in dieser Zeit durch Unterstützungen in geringem Ausmaß seitens ihrer Eltern sowie durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen ihres nunmehrigen (Noch)Ehemannes in Höhe von wöchentlich ¿ 50,-, der auch zirka alle drei Wochen nach Serbien kam, um die gemeinsame Tochter römisch 40 zu besuchen. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Ehemann im April 2007 in Serbien.
In der Folge reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter mit einem am XXXX ausgestellten einmonatigen, bis 19.01.2008 gültigen, Schengen Visum erneut nach Österreich ein, wobei die hiezu erforderlichen Verpflichtungserklärungen von ihrem Ehemann und dem am XXXX verstorbenen Schwager abgegeben wurden. Nach Ablauf dieses Visums wollte der Ehemann die Beschwerdeführerin bei der Verlängerung ihres Aufenthaltes nicht unterstützen, zumal er schon zuvor nicht gewollt hatte, dass diese wieder mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich komme. Somit verblieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter bis zu ihrer (zweiten) Asylantragstellung am 11.12.2008 erneut ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter sind zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt insofern gesund, als für sie weder ein Therapie- noch ein Rehabilitationsaufwand besteht und sie derzeit auch regelmäßig keine Medikamente benötigt.In der Folge reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter mit einem am römisch 40 ausgestellten einmonatigen, bis 19.01.2008 gültigen, Schengen Visum erneut nach Österreich ein, wobei die hiezu erforderlichen Verpflichtungserklärungen von ihrem Ehemann und dem am römisch 40 verstorbenen Schwager abgegeben wurden. Nach Ablauf dieses Visums wollte der Ehemann die Beschwerdeführerin bei der Verlängerung ihres Aufenthaltes nicht unterstützen, zumal er schon zuvor nicht gewollt hatte, dass diese wieder mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich komme. Somit verblieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter bis zu ihrer (zweiten) Asylantragstellung am 11.12.2008 erneut ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter sind zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt insofern gesund, als für sie weder ein Therapie- noch ein Rehabilitationsaufwand besteht und sie derzeit auch regelmäßig keine Medikamente benötigt.
Die Beziehung zu ihrem Mann ist geprägt durch häufige Streitereien und gewalttätige Übergriffe auf die Beschwerdeführerin, die diesbezüglich auch polizeiliche Anzeigen in Österreich und Serbien erstattete. Auch hatte ihr Mann während aufrechter Ehe Beziehungen zu anderen Frauen. Beide Ehegatten lebten seit der erstmaligen Einreise der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet mehr als die Hälfte der Zeit - insbesondere seit XXXX - nicht im gemeinsamen Haushalt. Dazu werden weiters die Angaben der Beschwerdeführerin dem Sachverhalt zugrunde gelegt, wonach sie zumindest seit Dezember 2008 auch nicht mehr in aufrechter Lebensgemeinschaft mit ihrem (Noch)Ehemann lebt und sich nur deshalb bei diesem (Anm.: seit 12.01.2009) wieder polizeilich gemeldet hat, um nicht im Zuge der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich des Bundes in ein organisiertes Quartier nach XXXX verlegt zu werden, da sie seit 2003 ausschließlich im Bezirk XXXX gelebt hat (vgl. AS 125 in Zusammenschau mit AS 219).Die Beziehung zu ihrem Mann ist geprägt durch häufige Streitereien und gewalttätige Übergriffe auf die Beschwerdeführerin, die diesbezüglich auch polizeiliche Anzeigen in Österreich und Serbien erstattete. Auch hatte ihr Mann während aufrechter Ehe Beziehungen zu anderen Frauen. Beide Ehegatten lebten seit der erstmaligen Einreise der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet mehr als die Hälfte der Zeit - insbesondere seit römisch 40 - nicht im gemeinsamen Haushalt. Dazu werden weiters die Angaben der Beschwerdeführerin dem Sachverhalt zugrunde gelegt, wonach sie zumindest seit Dezember 2008 auch nicht mehr in aufrechter Lebensgemeinschaft mit ihrem (Noch)Ehemann lebt und sich nur deshalb bei diesem Anmerkung, seit 12.01.2009) wieder polizeilich gemeldet hat, um nicht im Zuge der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich des Bundes in ein organisiertes Quartier nach römisch 40 verlegt zu werden, da sie seit 2003 ausschließlich im Bezirk römisch 40 gelebt hat vergleiche AS 125 in Zusammenschau mit AS 219).
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Serbien keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zur allgemeinen Lage in Serbien, insbesondere zur Sicherheitslage und der gegebenen Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, wird festgestellt:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008. http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter desSekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von SchulbüchernDas am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern
in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008 http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)
Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz. (U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund ¿ 50 pro Monat lebt, bewegt sich nahe Null. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:
für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 20)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden.
Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 23)
Behandlung von Rückkehrern
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 23)
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien, die ein inhaltlich übereinstimmendes Lagebild darstellen, im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 28.04.2009 zur Kenntnisnahme angeboten, diese verzichtete jedoch darauf ausdrücklich (AS 177). Auch in der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin diesen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie auf die in ihren beiden Asylverfahren vorgelegten Identitätsausweise, insbesondere den im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten serbischen Reisepass; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieser Dokumente wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken.
Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Serben gründet sich auf die von der Beschwerdeführerin getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt, ihren Namen, sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die serbische Sprache beherrscht und nahezu ihr gesamtes Leben in Serbien lebte.
Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu ihren beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie ihren Familienverhältnissen in der Heimat und in Österreich basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, sowie aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die Gewährung vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, sowie aus der Aktenlage.
Die Feststellung über die Angehörigen der Familie der Beschwerdeführerin basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin und den bezughabenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität gegen ihre Person aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat geltend gemacht hat.
Die Beschwerdeführerin begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen lediglich damit, aufgrund von familiären Problemen und eines Streites mit ihrem Ehegatten in Österreich nicht gewusst zu haben, wohin sie hätte gehen können (AS 125). Zudem bestätigt sie im erstinstanzlichen Verfahren dazu befragt mehrmals ausdrücklich, im Falle einer Rückkehr nach Serbien weder eine Verfolgung noch eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe zu befürchten. Auch hatte sie in ihrer Heimat nie Probleme mit den staatlichen Behörden (vgl. AS 19 und 127).Die Beschwerdeführerin begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen lediglich damit, aufgrund von familiären Problemen und eines Streites mit ihrem Ehegatten in Österreich nicht gewusst zu haben, wohin sie hätte gehen können (AS 125). Zudem bestätigt sie im erstinstanzlichen Verfahren dazu befragt mehrmals ausdrücklich, im Falle einer Rückkehr nach Serbien weder eine Verfolgung noch eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe zu befürchten. Auch hatte sie in ihrer Heimat nie Probleme mit den staatlichen Behörden vergleiche AS 19 und 127).
In ihre Heimat könne sie nur deshalb nicht zurück, da sie dort keine Wohnung und Arbeit habe, sodass sie in Serbien für sich und ihre minderjährige Tochter keine Zukunft sehe, zumal sie diese auch nicht ernähren könne (vgl. AS 19 und 129). Aus diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen zweiten Asylantrag lediglich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt hat. Zur Frage der Asylrelevanz sei an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.In ihre Heimat könne sie nur deshalb nicht zurück, da sie dort keine Wohnung und Arbeit habe, sodass sie in Serbien für sich und ihre minderjährige Tochter keine Zukunft sehe, zumal sie diese auch nicht ernähren könne vergleiche AS 19 und 129). Aus diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen zweiten Asylantrag lediglich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt hat. Zur Frage der Asylrelevanz sei an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in Serbien die notwendigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründen sich auf den diesbezüglich glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sie während ihres letzten (knapp zweijährigen) Aufenthaltes in Serbien bei ihren Eltern wohnte und von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wurde, in Zusammenschau mit den im Verfahren sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof übereinstimmend ermittelten Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien - insbesondere hinsichtlich der gegebenen Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, dass ihre Eltern über eine Landwirtschaft, die von ihrem Bruder betreut wird, verfügen, und sie während ihres fast zweijährigen Aufenthaltes in Serbien von März 2006 bis Dezember 2007 sowohl von wöchentlichen Geldzahlungen ihres Ehemannes aus Österreich in Höhe von ¿ 50,- sowie durch ihren Bruder finanziell unterstützt wurden. Auch leben ihre Eltern und ihr Bruder den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge weiterhin in Serbien, und hat sie in diesem Zusammenhang auch keine ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Anhaltspunkte vorgebracht (vgl. AS 123ff).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in Serbien die notwendigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründen sich auf den diesbezüglich glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sie während ihres letzten (knapp zweijährigen) Aufenthaltes in Serbien bei ihren Eltern wohnte und von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wurde, in Zusammenschau mit den im Verfahren sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof übereinstimmend ermittelten Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien - insbesondere hinsichtlich der gegebenen Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, dass ihre Eltern über eine Landwirtschaft, die von ihrem Bruder betreut wird, verfügen, und sie während ihres fast zweijährigen Aufenthaltes in Serbien von März 2006 bis Dezember 2007 sowohl von wöchentlichen Geldzahlungen ihres Ehemannes aus Österreich in Höhe von ¿ 50,- sowie durch ihren Bruder finanziell unterstützt wurden. Auch leben ihre Eltern und ihr Bruder den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge weiterhin in Serbien, und hat sie in diesem Zusammenhang auch keine ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Anhaltspunkte vorgebracht vergleiche AS 123ff).
Ihre Behauptung im Verfahren, dass ihre Mutter von ihr Geld erwarte und sie nicht unterstützen könne und sie keine Bleibe in Serbien habe, ist daher nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zuzulassen, zumal sie gleichzeitig auch keine überzeugenden Argumente vorbrachte, warum die ihr von ihrem Ehemann, der sie auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt finanziell unterstützt, vorgenommen Überweisungen nach Serbien (im Zeitraum April 2006 bis Dezember 2007) bzw. die Wiederaufnahme in den Familienverband bei einer neuerlichen Rückkehr der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter nicht mehr möglich sein sollen. Somit hat in einer Gesamtbetrachtung auch das - im Übrigen nur pauschal in den Raum gestelltes - Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie könne mit ihrer Tochter nicht nach Serbien zurück, weil sie von ihren Eltern keine Unterstützung erhalten und bei diesen auch nicht unterkommen könne, sodass sie weder Bleibe noch Einkommen in Serbien habe, nicht überzeugen können (AS 219).
Die Länderfeststellungen zur Republik Serbien gründen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Beschwerdeführerin ist den inhaltlich übereinstimmenden Länderfeststellungen des Bundesasylamtes weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde an den Asylgerichtshof oder in einer anderen Form entgegengetreten, sodass sie die Richtigkeit der ermittelten Länderberichte, auf denen diese Länderfeststellungen basieren auch nicht in Zweifel ziehen hat können.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 13.07.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 13.07.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im vorliegenden Fall werden im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin gibt an, ihren Asylantrag nur deshalb gestellt zu haben, weil sie hier in Österreich nicht gewusst habe, wohin sie nach einem Streit mit ihrem (Noch)Ehemann mit ihrer minderjährigen Tochter hätte gehen sollen, zumal sie auch nicht mehr nach Serbien gehen hätte können, da sie dort weder Arbeit, noch Einkommen oder eine Wohnmöglichkeit hätte. Im Falle einer Rückkehr würde ihr und ihrer minderjährigen Tochter weder Verfolgung, noch unmenschliche Behandlung oder Strafe, oder die Todesstrafe durch staatliche Organe drohen, zumal sie in ihrem Herkunftsstaat bisher auch nie Probleme mit diesen gehabt hätte. Insbesondere hat sie auch die in ihrem ersten Asylverfahren als fluchtauslösend dargestellten Gründe für ihr Verlassen des Heimatlandes nicht wieder als Fluchtgrund im Zuge der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität der Beschwerdeführerin oder ihrer minderjährigen Tochter aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motiven entnommen werden.
Was ihr Fluchtvorbringen im Verfahren konkret betrifft, sei ergänzend erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage ist zum Einen im Falle der Beschwerdeführerin allerdings nicht gegeben und wurde sie auch von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch hat die Beschwerdeführerin einen solchen behauptet. Vielmehr ist den Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 28.04.2009 vor dem Bundesasylamt zu entnehmen, dass sie während ihres Aufenthaltes in Serbien in den Jahren 2006 bis 2007 bis zu ihrer Ausreise bei den Eltern gewohnt hat und von ihrem Ehemann und ihrem Bruder finanziell unterstützt wurde, sodass angenommen werden kann, dass sie mit ihrer minderjährigen Tochter in dieser Zeit in Serbien zumindest ein (wenn auch) äußerst bescheidenes Leben geführt hat, ohne in eine wirtschaftliche, ihre Existenz bedrohende, Notlage geraten zu sein. Auch hat sie ihren Asylantrag ausschließlich aufgrund der Tatsache gestellt, dass sie nach einem Streit mit ihrem Ehemann nicht wusste, wohin sie in Österreich gehen sollte.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde überzeugend behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde überzeugend behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahre 2003 mit ihrer Familie im Elternhaus gelebt zu haben, wo ihre Eltern und ihr Bruder nach wie vor unbehelligt in Serbien aufhältig sind. Sie kehrte auch im März 2006 dorthin zurück und lebte mit ihrer Familie bis zu ihrer erneuten Ausreise nach Österreich gemeinsam mit der minderjährigen Tochter im Dezember 2007 im elterlichen Haus. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht überzeugend vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat nicht wieder im elterlichen Haus Aufnahme finden könnte. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit der nach wie vor funktionierenden innerfamiliären Hilfestellung in Serbien, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter somit als besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahre 2003 mit ihrer Familie im Elternhaus gelebt zu haben, wo ihre Eltern und ihr Bruder nach wie vor unbehelligt in Serbien aufhältig sind. Sie kehrte auch im März 2006 dorthin zurück und lebte mit ihrer Familie bis zu ihrer erneuten Ausreise nach Österreich gemeinsam mit der minderjährigen Tochter im Dezember 2007 im elterlichen Haus. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht überzeugend vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat nicht wieder im elterlichen Haus Aufnahme finden könnte. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit der nach wie vor funktionierenden innerfamiliären Hilfestellung in Serbien, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter somit als besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Zudem gab die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren an, bis zu ihrer ersten Ausreise nach Österreich im Jahre 2003 einer eigenen Beschäftigung, bei der sie monatlich ¿ 70,- ins Verdienen bringen hat können, nachgegangen und zusätzlich von ihrem mit den Eltern lebenden Bruder finanziell unterstützt worden zu sein. Während ihres erneuten Aufenthaltes in Serbien in den Jahren 2006 bis 2007 wurde sie weiters durch wöchentliche Geldleistungen in Höhe von ¿ 50,- durch ihren Ehemann unterstützt. Dieser ist auch zirka alle drei Wochen nach Serbien gekommen, um die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX zu besuchen. Zudem besitzt die Familie der Beschwerdeführerin eine eigene Landwirtschaft, die derzeit von ihrem Bruder betreut wird. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin kann daher angenommen werden, dass sie (und ihre in Serbien lebende Familie) vor ihrer Ausreise nach Österreich im Jahre 2007 jedenfalls in der Lage war, wenigstens ihre notdürftige Lebensgrundlage zu decken. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrer weiterhin in Serbien lebenden Familie auch keine Umstände vor, die in ihrem Fall eine aktuelle die (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Lage erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin ist auch den entsprechenden Länderfeststellungen, auf denen diese Beurteilung basiert, weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde überzeugend entgegengetreten.Zudem gab die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren an, bis zu ihrer ersten Ausreise nach Österreich im Jahre 2003 einer eigenen Beschäftigung, bei der sie monatlich ¿ 70,- ins Verdienen bringen hat können, nachgegangen und zusätzlich von ihrem mit den Eltern lebenden Bruder finanziell unterstützt worden zu sein. Während ihres erneuten Aufenthaltes in Serbien in den Jahren 2006 bis 2007 wurde sie weiters durch wöchentliche Geldleistungen in Höhe von ¿ 50,- durch ihren Ehemann unterstützt. Dieser ist auch zirka alle drei Wochen nach Serbien gekommen, um die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 zu besuchen. Zudem besitzt die Familie der Beschwerdeführerin eine eigene Landwirtschaft, die derzeit von ihrem Bruder betreut wird. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin kann daher angenommen werden, dass sie (und ihre in Serbien lebende Familie) vor ihrer Ausreise nach Österreich im Jahre 2007 jedenfalls in der Lage war, wenigstens ihre notdürftige Lebensgrundlage zu decken. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrer weiterhin in Serbien lebenden Familie auch keine Umstände vor, die in ihrem Fall eine aktuelle die (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Lage erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin ist auch den entsprechenden Länderfeststellungen, auf denen diese Beurteilung basiert, weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde überzeugend entgegengetreten.
Sie hat im Verfahren auch nicht überzeugend dargetan, inwiefern sich ihre Situation im Falle einer Rückkehr nach Serbien von der diesbezüglichen Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Insbesondere war dazu ihre Behauptung in der Beschwerde, sie hätte in Serbien weder Bleibe noch Einkommen, weil sie ihre Eltern nicht unterstützen könnten, nicht plausibel, zumal sie gleichzeitig auch keine Umstände genannt hat, warum die finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann und den Bruder während ihres Aufenthaltes von 2006 bis 2007 sowie die Wiederaufnahme im Elternhaus im Falle ihrer erneuten Rückkehr nach Serbien nunmehr nicht mehr möglich sein sollte. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Person - sie wurde auch in Österreich im Mai 2009 bei einer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft, ohne hiezu über die erforderliche arbeitsbehördliche Bewilligung zu verfügen, betreten -, weshalb angenommen werden kann, dass sie auch im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat erneut wieder einer ähnlichen Arbeit, wie sie bereits vor ihrer Ausreise nach Österreich im Jahre 2003 ausgeübt hatte, nachgehen bzw. zumindest durch die Aufnahme einer Gelegenheitsarbeit, in Verbindung mit weiteren Geldzahlungen ihres Mannes, sowie der Unterstützung ihres Bruders, für ihren Lebensunterhalt und jenen der minderjährigen Tochter aufkommen kann.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten im In- und Ausland - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten im In- und Ausland - im Herkunftsstaat zu decken.
Den Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren - sie gab vor dem Bundesasylamt an, im Jahre 1998 eine Leberoperation und später Polypen im Darm gehabt zu haben, wobei sie dagegen auch Medikamente genommen hatte, bzw. eine vergrößerte Milz und Schilddrüse zu haben, jedoch seit zwei Jahren nicht mehr beim Arzt gewesen zu sein und lediglich im Falle von Bauchschmerzen das Medikament "Parkemed" zu nehmen - ist auch nicht zu entnehmen, dass für sie oder ihre minderjährige Tochter derzeit ein erhöhter medizinischer Behandlungs- oder Therapieaufwand besteht, sodass angenommen werden kann, dass beide zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung durch den Asylgerichtshof gesund sind.
Es kann daher zusammengefasst nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in die Republik Serbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Ist von einer aufenthaltsbeenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.2991, Cruz Varas).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer minderjährigen Tochter nur deshalb wieder seit 12.01.2009 an der Wohnadresse ihres (Noch)Ehemannes und deren Vaters - dieser besitzt seit 1998 über einen durchgehenden legalen Aufenthalt in Österreich (die Niederlassungsbewilligung wurde zuletzt am 21.11.2005 unbefristet verlängert) -, da sie die Überstellung in ein durch die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich organisiertes Privatquartier in XXXX abwenden wollte; es besteht zu ihm derzeit aber laut ihren eigenen Angaben in der Beschwerde vom 21.07.2009 keine (eheähnliche) Beziehung. Er unterstützt jedoch sowohl die Beschwerdeführerin als auch die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet finanziell. Eine häusliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet bestand zuvor bereits seit XXXX nicht mehr.Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer minderjährigen Tochter nur deshalb wieder seit 12.01.2009 an der Wohnadresse ihres (Noch)Ehemannes und deren Vaters - dieser besitzt seit 1998 über einen durchgehenden legalen Aufenthalt in Österreich (die Niederlassungsbewilligung wurde zuletzt am 21.11.2005 unbefristet verlängert) -, da sie die Überstellung in ein durch die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich organisiertes Privatquartier in römisch 40 abwenden wollte; es besteht zu ihm derzeit aber laut ihren eigenen Angaben in der Beschwerde vom 21.07.2009 keine (eheähnliche) Beziehung. Er unterstützt jedoch sowohl die Beschwerdeführerin als auch die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet finanziell. Eine häusliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet bestand zuvor bereits seit römisch 40 nicht mehr.
Im gegenständlichen Fall liegt daher ein Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem (Noch)Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX iSd Art. 8 EMRK vor und würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ein solches darstellen.Im gegenständlichen Fall liegt daher ein Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem (Noch)Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 iSd Artikel 8, EMRK vor und würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ein solches darstellen.
Es war daher zu prüfen, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen zulässigen Eingriff in ihr Familien- oder Privatleben darstellt.
Eingriffe in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Es ist daher unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.Eingriffe in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Es ist daher unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa vs. Frankreich).
Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessens des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Artikel 8, EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessens des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert,
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie
die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Das Interesse des Staates an der Ausweisung ist umso größer, je mehr Handlungen der Betroffene gesetzt hat, die diesem Interesse zuwiderlaufen. Es sind somit die Anzahl der Straftaten, die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts oder der illegalen Beschäftigung entscheidend.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung weiters von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.
Die Beschwerdeführerin reiste erstmals mit einem für die Dauer von einem Monat befristeten Schengen Visum am 02.03.2003 legal in das Bundesgebiet ein, um mit ihrem damaligen Lebensgefährten, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit 1998 als Gastarbeiter legal in Österreich befand, zusammenleben zu können. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres in der Folge gestellten Asylantrages infolge der freiwilligen Zurückziehung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes am 24.09.2004 verblieb die Beschwerdeführerin mit der, mit ihrem Ehemann gemeinsamen, zwischenzeitlich in Österreich nachgeborenen, Tochter Zajklina, weiterhin im Bundesgebiet, ohne hiezu über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. In der Folge heiratete die Beschwerdeführerin im September 2004 einen Mann, der ihr bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels helfen wollte, ohne Absicht des Führens einer ehelichen Lebensgemeinschaft; die Beschwerdeführerin setzte während dieser Zeit die Lebenspartnerschaft zu ihrem damaligen Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter weiter fort, lebte jedoch zu diesem Zeitpunkt (30.08.2004 bis 17.11.2004) von ihm getrennt. Aufgrund dieser Tatsache wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX ein bis 13.12.2010 befristetes Aufenthaltsverbot (wegen Scheinehe) erlassen. Die Beschwerdeführerin verließ Österreich Ende März 2006 mit ihrer Tochter in Richtung ihres Herkunftsstaates - bis zu diesem Zeitpunkt verfügte sie und die gemeinsame Tochter XXXX für insgesamt 18 Monate über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin reiste erstmals mit einem für die Dauer von einem Monat befristeten Schengen Visum am 02.03.2003 legal in das Bundesgebiet ein, um mit ihrem damaligen Lebensgefährten, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit 1998 als Gastarbeiter legal in Österreich befand, zusammenleben zu können. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres in der Folge gestellten Asylantrages infolge der freiwilligen Zurückziehung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes am 24.09.2004 verblieb die Beschwerdeführerin mit der, mit ihrem Ehemann gemeinsamen, zwischenzeitlich in Österreich nachgeborenen, Tochter Zajklina, weiterhin im Bundesgebiet, ohne hiezu über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. In der Folge heiratete die Beschwerdeführerin im September 2004 einen Mann, der ihr bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels helfen wollte, ohne Absicht des Führens einer ehelichen Lebensgemeinschaft; die Beschwerdeführerin setzte während dieser Zeit die Lebenspartnerschaft zu ihrem damaligen Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter weiter fort, lebte jedoch zu diesem Zeitpunkt (30.08.2004 bis 17.11.2004) von ihm getrennt. Aufgrund dieser Tatsache wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 ein bis 13.12.2010 befristetes Aufenthaltsverbot (wegen Scheinehe) erlassen. Die Beschwerdeführerin verließ Österreich Ende März 2006 mit ihrer Tochter in Richtung ihres Herkunftsstaates - bis zu diesem Zeitpunkt verfügte sie und die gemeinsame Tochter römisch 40 für insgesamt 18 Monate über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
Während ihres daran anschließenden Aufenthaltes in Serbien im elterlichen Haus wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten und Vater der gemeinsamen minderjährigen Tochter regelmäßig mit wöchentlichen Geldleistungen iHv. ¿ 50,- unterstützt. Er besuchte sie auch zirka alle drei Wochen in der Heimat, da er den Kontakt zu seiner Tochter weiterhin aufrechterhalten hatte wollen. In der Folge reisten beide im Dezember 2007 abermals mit einem auf einen Monat befristeten Schengen Visums nach Österreich und verblieben nach Ablauf infolge der Weigerung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sie bei einer Verlängerung ihres Aufenthaltsrechtes zu unterstützen, wiederum für rund 11 Monate ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Ihre derzeitige Aufenthaltsberechtigung in Österreich richtet sich aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 11.12.2008 nach § 13 AsylG 2005. Im Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin zudem bei der Verrichtung einer beruflichen Tätigkeit als Raumpflegerin, ohne hiezu über die erforderliche arbeitsbehördliche Bewilligung zu verfügen, betreten.Während ihres daran anschließenden Aufenthaltes in Serbien im elterlichen Haus wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten und Vater der gemeinsamen minderjährigen Tochter regelmäßig mit wöchentlichen Geldleistungen iHv. ¿ 50,- unterstützt. Er besuchte sie auch zirka alle drei Wochen in der Heimat, da er den Kontakt zu seiner Tochter weiterhin aufrechterhalten hatte wollen. In der Folge reisten beide im Dezember 2007 abermals mit einem auf einen Monat befristeten Schengen Visums nach Österreich und verblieben nach Ablauf infolge der Weigerung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sie bei einer Verlängerung ihres Aufenthaltsrechtes zu unterstützen, wiederum für rund 11 Monate ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Ihre derzeitige Aufenthaltsberechtigung in Österreich richtet sich aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 11.12.2008 nach Paragraph 13, AsylG 2005. Im Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin zudem bei der Verrichtung einer beruflichen Tätigkeit als Raumpflegerin, ohne hiezu über die erforderliche arbeitsbehördliche Bewilligung zu verfügen, betreten.
Die Beschwerdeführerin ehelichte ihren Lebensgefährten im April 2007 in Serbien. Diese Ehe war bis zur endgültigen Beendigung dieser Beziehung durch die Beschwerdeführerin infolge ihres (vorübergehenden) Auszugs im Dezember 2008 geprägt von zahlreichen Streits, gewalttätigen Übergriffen und diversen außerehelichen Beziehungen ihres Mannes, sowohl während des gemeinsamen Lebens im Bundesgebiet als auch während der Besuche des Mannes in Serbien zwischen März 2006 und Dezember 2007.
Vor diesem Hintergrund erscheint das sich oben ergebende Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann hinsichtlich seiner Intensität jedenfalls nicht als hinreichend stark, dass eine Ausweisung im Lichte der aktuellen Judikatur zu Art. 8 EMRK einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde. Zu beachten dabei ist vor allem, dass Zeiten eines gemeinsamen Lebens in den Jahren 2002 bis heute immer wieder durch längere Perioden eines getrennten Aufenthaltsortes unterbrochen waren, und eine gemeinsame Wohnadresse speziell nach Eheschließung über einen längeren Zeitraum erst ab der Asylantragstellung durch die Beschwerdeführerin und überdies ausschließlich infolge ihres Wunsches erfolgt ist, im Rahmen der Grundversorgung nicht nach XXXX überstellt zu werden; gleichzeitig aber gerade in diesem Zeitraum ein hinreichend intensives Eheleben wenig wahrscheinlich ist, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von 21.07.2009 selbst angab, keine "Beziehung" mehr mit ihrem Ehemann zu führen.Vor diesem Hintergrund erscheint das sich oben ergebende Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann hinsichtlich seiner Intensität jedenfalls nicht als hinreichend stark, dass eine Ausweisung im Lichte der aktuellen Judikatur zu Artikel 8, EMRK einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde. Zu beachten dabei ist vor allem, dass Zeiten eines gemeinsamen Lebens in den Jahren 2002 bis heute immer wieder durch längere Perioden eines getrennten Aufenthaltsortes unterbrochen waren, und eine gemeinsame Wohnadresse speziell nach Eheschließung über einen längeren Zeitraum erst ab der Asylantragstellung durch die Beschwerdeführerin und überdies ausschließlich infolge ihres Wunsches erfolgt ist, im Rahmen der Grundversorgung nicht nach römisch 40 überstellt zu werden; gleichzeitig aber gerade in diesem Zeitraum ein hinreichend intensives Eheleben wenig wahrscheinlich ist, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von 21.07.2009 selbst angab, keine "Beziehung" mehr mit ihrem Ehemann zu führen.
Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin zur minderjährigen Tochter XXXX sei auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in deren Verfahren verwiesen, in der eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung ergangen ist. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre minderjährige Tochter sind somit in demselben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. In dieser Konstellation greift daher die Ausweisung der Beschwerdeführerin der oben dargelegten Judikaturrichtlinie folgend auch nicht in das Familienleben zu ihrer minderjährigen Tochter XXXX ein, zumal im konkreten Fall die gemeinsame Rückkehr von Mutter und minderjähriger Tochter gewahrt bleibt und somit auch die Pflege und Obsorge der minderjährigen Tochter durch die Beschwerdeführerin durchgehend gewährleistet wäre.Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin zur minderjährigen Tochter römisch 40 sei auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in deren Verfahren verwiesen, in der eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung ergangen ist. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre minderjährige Tochter sind somit in demselben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. In dieser Konstellation greift daher die Ausweisung der Beschwerdeführerin der oben dargelegten Judikaturrichtlinie folgend auch nicht in das Familienleben zu ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 ein, zumal im konkreten Fall die gemeinsame Rückkehr von Mutter und minderjähriger Tochter gewahrt bleibt und somit auch die Pflege und Obsorge der minderjährigen Tochter durch die Beschwerdeführerin durchgehend gewährleistet wäre.
Der Beschwerdeführerin bleibt es weiters in Hinkunft unbenommen, vom Ausland aus für sich und die gemeinsame Tochter einen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legalem Weg wieder mit ihrer minderjährigen Tochter einzureisen. Es haben sich in diesem Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Familienleben, insbesondere der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater, im Falle ihrer nunmehrigen gemeinsamen neuerlichen Rückkehr mit der Beschwerdeführerin nach Serbien bis zu einer solchen allfälligen erneuten legalen Wiedereinreise ins Bundesgebiet nicht fortgesetzt werden könnte. Insbesondere kann der familiäre Kontakt bis zum Erwirken einer Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften auch durch regelmäßige Telefonate bzw. Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat - so wie schon während ihrer letzten Aufenthaltes in der Heimat zwischen März 2006 und Dezember 2007 - aufrechterhalten werden, zumal ein solcher weder im Verfahren von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wurde, noch dem Sachverhalt Gegenteiliges entnommen werden kann.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann und Scheuten).
Es liegt im Beschwerdefall auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die sich insgesamt knapp fünf Jahre im Bundesgebiet aufhaltende Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich während der gesamten Dauer entweder rund zweieinhalb Jahre ein illegaler oder aufgrund der von ihr angestrengten Asylverfahren ein unsicherer war und die Beschwerdeführerin sich dessen auch bewusst sein musste. Ebenso könnte sich die Beschwerdeführerin wieder gut in die serbische Gesellschaft eingliedern, zumal auch ihre Familie, bei der sie zwischen den beiden Aufenthalten in Österreich gelebt hat, weiterhin dort lebt (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76).Es liegt im Beschwerdefall auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die sich insgesamt knapp fünf Jahre im Bundesgebiet aufhaltende Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich während der gesamten Dauer entweder rund zweieinhalb Jahre ein illegaler oder aufgrund der von ihr angestrengten Asylverfahren ein unsicherer war und die Beschwerdeführerin sich dessen auch bewusst sein musste. Ebenso könnte sich die Beschwerdeführerin wieder gut in die serbische Gesellschaft eingliedern, zumal auch ihre Familie, bei der sie zwischen den beiden Aufenthalten in Österreich gelebt hat, weiterhin dort lebt vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76).
Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich legal beschäftigt ist oder sonstige Umstände aufweist, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten - bzw. ist sie den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. So besucht die Beschwerdeführerin in Österreich weder Kurse noch nimmt sie am sozialen Leben von Vereinen oder Organisationen teil und besucht ihre Tochter ebenso wenig eine Bildungseinrichtung (vgl. ua. VwGH vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109, 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder 19.10.1999, Zl. 99/18/0342).Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich legal beschäftigt ist oder sonstige Umstände aufweist, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten - bzw. ist sie den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. So besucht die Beschwerdeführerin in Österreich weder Kurse noch nimmt sie am sozialen Leben von Vereinen oder Organisationen teil und besucht ihre Tochter ebenso wenig eine Bildungseinrichtung vergleiche ua. VwGH vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109, 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder 19.10.1999, Zl. 99/18/0342).
Aus diesem Grund ist eine berufliche und soziale Verfestigung der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter, die vom Verwaltungsgerichtshof als Indizien für eine "gelungene Integration" gewertet werden (vgl. dazu den Fall eines als Fliesenlegers tätigen (ehemaligen) Asylwerber, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte; VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), im Beschwerdefall - entgegen der in der Beschwerde nur pauschal in den Raum gestellten Behauptung, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass sie die deutsche Sprache beherrscht und unbescholten ist, kann für sich alleine letztlich eine solche Annahme va. vor dem Hintergrund der wiederholten Verstöße der Beschwerdeführerin gegen Aufenthaltsbestimmungen nicht rechtfertigen (vgl. dazu auch die jüngere Rechtssprechung des VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/21/0233 und 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654).Aus diesem Grund ist eine berufliche und soziale Verfestigung der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter, die vom Verwaltungsgerichtshof als Indizien für eine "gelungene Integration" gewertet werden vergleiche dazu den Fall eines als Fliesenlegers tätigen (ehemaligen) Asylwerber, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte; VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), im Beschwerdefall - entgegen der in der Beschwerde nur pauschal in den Raum gestellten Behauptung, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass sie die deutsche Sprache beherrscht und unbescholten ist, kann für sich alleine letztlich eine solche Annahme va. vor dem Hintergrund der wiederholten Verstöße der Beschwerdeführerin gegen Aufenthaltsbestimmungen nicht rechtfertigen vergleiche dazu auch die jüngere Rechtssprechung des VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/21/0233 und 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654).
Festgehalten sei weiters, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag, abgesehen von dem Umstand, dass sie sich zuvor knapp ein Jahr illegal in Österreich befunden hat, erst nach einem Streit mit ihrem Ehemann gestellt hat, weil sie nicht wusste, wohin sie sonst gehen hätte können. Der Beschwerdeführerin musste daher bereits bei der Antragstellung klar sein - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie für sich und die gemeinsame minderjährige Tochter keine asylrelevanten, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe, vorbrachte -, dass ihr aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes seit diesem Zeitpunkt nunmehr geduldeter (§ 13 AsylG) Aufenthalt in Österreich im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz lediglich ein vorübergehender ist. Verwiesen sei an dieser Stelle, dass auch der EGMR in seiner Rechtssprechung zu Art 8 EMRK zu dem Ergebnis gelangt, dass Personen, die die Behörden eines Vertragsstaates als "fait accompli" mit ihrem illegalem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen (EGMR Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs. Niederlande vom 31.01.2006).Festgehalten sei weiters, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag, abgesehen von dem Umstand, dass sie sich zuvor knapp ein Jahr illegal in Österreich befunden hat, erst nach einem Streit mit ihrem Ehemann gestellt hat, weil sie nicht wusste, wohin sie sonst gehen hätte können. Der Beschwerdeführerin musste daher bereits bei der Antragstellung klar sein - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie für sich und die gemeinsame minderjährige Tochter keine asylrelevanten, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe, vorbrachte -, dass ihr aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes seit diesem Zeitpunkt nunmehr geduldeter (Paragraph 13, AsylG) Aufenthalt in Österreich im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz lediglich ein vorübergehender ist. Verwiesen sei an dieser Stelle, dass auch der EGMR in seiner Rechtssprechung zu Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis gelangt, dass Personen, die die Behörden eines Vertragsstaates als "fait accompli" mit ihrem illegalem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen (EGMR Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs. Niederlande vom 31.01.2006).
Die Beschwerdeführerin ist bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens erneut nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und steht der Beschwerdeführerin auch nicht die anschließende Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft. Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der wiederholten Vergehen der Beschwerdeführerin gegen, insbesondere den legalen Aufenthalt in Österreich regelnde, gesetzliche Bestimmungen weiters wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch in Hinkunft die die Arbeit und den Aufenthalt in Österreich regelnden Gesetze nicht einhalten und so insbesondere auch ihrer sich aus diesem Erkenntnis ergebenden Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen würde. Es bedarf daher zu deren Durchsetzung der Ausweisung der Beschwerdeführerin, zumal gegen sie zum Entscheidungszeitpunkt auch noch ein am XXXX verhängtes und bis 13.12.2010 gültiges Aufenthaltsverbot besteht, dem sich die Beschwerdeführerin bisher widersetzt hat.Die Beschwerdeführerin ist bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens erneut nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und steht der Beschwerdeführerin auch nicht die anschließende Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft. Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der wiederholten Vergehen der Beschwerdeführerin gegen, insbesondere den legalen Aufenthalt in Österreich regelnde, gesetzliche Bestimmungen weiters wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch in Hinkunft die die Arbeit und den Aufenthalt in Österreich regelnden Gesetze nicht einhalten und so insbesondere auch ihrer sich aus diesem Erkenntnis ergebenden Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen würde. Es bedarf daher zu deren Durchsetzung der Ausweisung der Beschwerdeführerin, zumal gegen sie zum Entscheidungszeitpunkt auch noch ein am römisch 40 verhängtes und bis 13.12.2010 gültiges Aufenthaltsverbot besteht, dem sich die Beschwerdeführerin bisher widersetzt hat.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich der Fall der Beschwerdeführerin darstellt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden - im Hinblick auf das öffentliche Interesse in nicht gerechtfertigter Weise - zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche eine letztlich unbegründete Antragstellung allenfalls mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. der Aussichtslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen und sich ohne einen sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen auch geboten ist.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen auch geboten ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Ehe, familiäre Situation, Familienverfahren, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
11.11.2010