TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/20 D10 307644-1/2008

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Veröffentlicht am 20.11.2009
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D10 307644-1/2008/11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2006, FZ. 06 11.034-BAL, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 30. März sowie 20. Juli 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2006, FZ. 06 11.034-BAL, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 30. März sowie 20. Juli 2009 zu Recht erkannt:

Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ein älterer Bruder und zwei Onkeln, alle georgische Staatsangehörige und der azerischen Volksgruppe zugehörig, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen von der Tschechischen Republik kommend auf österreichisches Bundesgebiet. Die Eltern der Beschwerdeführerin stellten unter dem Namen XXXX und XXXX am 9. Juni 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ein älterer Bruder und zwei Onkeln, alle georgische Staatsangehörige und der azerischen Volksgruppe zugehörig, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen von der Tschechischen Republik kommend auf österreichisches Bundesgebiet. Die Eltern der Beschwerdeführerin stellten unter dem Namen römisch 40 und römisch 40 am 9. Juni 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach dem Zerfall der Sowjetunion seien in Georgien zunehmend Ressentiments der Angehörigen der georgischen Volksgruppe gegenüber Minderheiten zu Tage getreten ("(...) Die Georgier begannen andere Volksgruppen zu hassen."). Es sei zu "Raub und Mord" gekommen. Da er und seine Familienangehörigen Azerer seien, sei das Haus der Familie in XXXX 1990 von "Randalierern" gesprengt worden und sei dabei seine Mutter ums Leben gekommen. Er selbst habe dabei Brandwunden erlitten. Sie seien dann aufs Land gezogen, aber auch dort sei es ihnen nicht besser ergangen. Aufgrund der - in der Zugehörigkeit zur azerischen Minderheit gelegenen - schwerwiegenden Diskriminierungen habe er gemeinsam mit seiner Familie schließlich 1994 Georgien verlassen und hätten sie versucht, in der Russischen Föderation Fuß zu fassen. Die Familie hätte dort allerdings über keinen Aufenthaltstitel verfügt und seien sie auch dort immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Nach halbjährigem Aufenthalt in der Ukraine seien sie schließlich in die Tschechische Republik gereist und hätten dort um Asyl angesucht. Nachdem dieses Asylverfahren aber im Jahre 2004 negativ abgeschlossen worden sei, hätten sie schließlich den Entschluss gefasst, nach Österreich zu "fliehen". Die Mutter der Beschwerdeführerin schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen des Ehegatten zur Diskriminierung aufgrund der azerischen Abstammung an.Bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach dem Zerfall der Sowjetunion seien in Georgien zunehmend Ressentiments der Angehörigen der georgischen Volksgruppe gegenüber Minderheiten zu Tage getreten ("(...) Die Georgier begannen andere Volksgruppen zu hassen."). Es sei zu "Raub und Mord" gekommen. Da er und seine Familienangehörigen Azerer seien, sei das Haus der Familie in römisch 40 1990 von "Randalierern" gesprengt worden und sei dabei seine Mutter ums Leben gekommen. Er selbst habe dabei Brandwunden erlitten. Sie seien dann aufs Land gezogen, aber auch dort sei es ihnen nicht besser ergangen. Aufgrund der - in der Zugehörigkeit zur azerischen Minderheit gelegenen - schwerwiegenden Diskriminierungen habe er gemeinsam mit seiner Familie schließlich 1994 Georgien verlassen und hätten sie versucht, in der Russischen Föderation Fuß zu fassen. Die Familie hätte dort allerdings über keinen Aufenthaltstitel verfügt und seien sie auch dort immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Nach halbjährigem Aufenthalt in der Ukraine seien sie schließlich in die Tschechische Republik gereist und hätten dort um Asyl angesucht. Nachdem dieses Asylverfahren aber im Jahre 2004 negativ abgeschlossen worden sei, hätten sie schließlich den Entschluss gefasst, nach Österreich zu "fliehen". Die Mutter der Beschwerdeführerin schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen des Ehegatten zur Diskriminierung aufgrund der azerischen Abstammung an.

Mit Bescheiden vom 29. Juli 2007, FZ. 04 11.866-BAL und 04 11.867-BAL, wurde die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieselben gemäß § 8 Abs. 2 "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 29. Juli 2007, FZ. 04 11.866-BAL und 04 11.867-BAL, wurde die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieselben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Beschwerdeführerin selbst ist laut der von den Eltern vorgelegten Geburtsurkunde (erst) am XXXX als XXXX in XXXX zur Welt gekommen. Die Geburt wurde im Geburtenbuch des Standesamtes XXXX registriert.Die Beschwerdeführerin selbst ist laut der von den Eltern vorgelegten Geburtsurkunde (erst) am römisch 40 als römisch 40 in römisch 40 zur Welt gekommen. Die Geburt wurde im Geburtenbuch des Standesamtes römisch 40 registriert.

Vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter stellte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Ein gesondertes, lediglich auf die Beschwerdeführerin bezogenes Fluchtvorbringen wurde seitens der gesetzlichen Vertreter nicht erstattet.

Mit dem nunmehr angefochtenen, dieser sogleich am 16. November 2006 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde in der Folge auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen, dieser sogleich am 16. November 2006 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde in der Folge auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei.).

In Bezug auf die Eltern der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde in den angeführten Bescheiden im Wesentlichen aus, deren Identität stehe mangels geeigneter Dokumente nicht fest, eine individuelle asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin, durch unbekannte Georgier aufgrund der Zugehörigkeit zur azerischen Volksgruppe verfolgt worden zu sein, mangle es an Substrat. Auch wäre es aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse in Georgien der Familie zumutbar, sich im Falle von widerrechtlichen Übergriffen des Schutzes der staatlichen Behörden zu bedienen. Angehörige der aserbeidschanischen Minderheit seien in Georgien auch generell keiner Verfolgung ausgesetzt. Da die Eltern der Beschwerdeführerin die georgische Sprache beherrschten, sei ihnen eine Integration im Herkunftsstaat möglich und zuzumuten.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Umstand, dass seitens der gesetzlichen Vertreter (für diese) keine (eigenen) Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin um einen solchen im Familienverfahren handle, sei aufgrund der abschlägigen Erledigungen in den Verfahren der Eltern auch in deren Falle mit einer Abweisung des Asylantrages vorzugehen.

Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 27. November 2006 (Datum der Postaufgabe) machte die durch ihren Vater vertretene Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Hinsichtlich der Berufungsgründe verweist die Beschwerde auf die Ausführungen des Vaters in dessen Beschwerdeverfahren.

In der seitens des Asylgerichtshofes am 30. März 2009 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholten die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre Onkeln ihr bisheriges Vorbringen und brachten unter anderem zur Vorlage:

Empfehlungsschreiben der Hauptschule XXXX vom 20. November 2006 sowie 15. Oktober 2008 für XXXXEmpfehlungsschreiben der Hauptschule römisch 40 vom 20. November 2006 sowie 15. Oktober 2008 für römisch 40

Empfehlungsschreiben der Volksschule XXXX vom 30. Juni 2005 für den XXXXEmpfehlungsschreiben der Volksschule römisch 40 vom 30. Juni 2005 für den römisch 40

Empfehlungsschreiben der Österreichischen Turn- und Sportunion XXXX vom 13. Juli 2005 für XXXXEmpfehlungsschreiben der Österreichischen Turn- und Sportunion römisch 40 vom 13. Juli 2005 für römisch 40

Konvolut von Schulbesuchsbestätigungen bzw. Schulnachrichten für

XXXXrömisch 40

Bestätigung des Vereines XXXX über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für den XXXXBestätigung des Vereines römisch 40 über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für den römisch 40

Bestätigung des Vereines XXXX über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für XXXXBestätigung des Vereines römisch 40 über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für römisch 40

Bestätigung des Vereines XXXX über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für XXXXBestätigung des Vereines römisch 40 über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für römisch 40

Bestätigung des Vereines XXXX über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe II" für XXXXBestätigung des Vereines römisch 40 über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe II" für römisch 40

Empfehlungsschreiben des Kindergartens und der Krabbelstube der Marktgemeinde XXXX betreffend XXXXEmpfehlungsschreiben des Kindergartens und der Krabbelstube der Marktgemeinde römisch 40 betreffend römisch 40

Konvolut von Empfehlungsschreiben privater Personen für die Beschwerdeführerin und deren Kernfamilie sowie XXXX und XXXXKonvolut von Empfehlungsschreiben privater Personen für die Beschwerdeführerin und deren Kernfamilie sowie römisch 40 und römisch 40

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.7. 2008 für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Helfer und Kraftfahrer für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.7. 2008 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Helfer und Kraftfahrer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 5. November 2008 für XXXX für die berufliche Tätigkeit als Botendienstfahrer für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 5. November 2008 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Botendienstfahrer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29. März 2007 für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29. März 2007 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 1. August 2006 für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 1. August 2006 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26. November 2008 für XXXX für die berufliche Tätigkeit als Spenglerhelfer für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 26. November 2008 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Spenglerhelfer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29. März 2007 für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29. März 2007 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13. November 2006 für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13. November 2006 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 1. August 2006 für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 1. August 2006 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Jahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule XXXX über die Absolvenz der P6 Klasse im Schuljahr 2004/05 mit Benotungen ausschließlich mit "Gut" und "Sehr gut" für XXXXJahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule römisch 40 über die Absolvenz der P6 Klasse im Schuljahr 2004/05 mit Benotungen ausschließlich mit "Gut" und "Sehr gut" für römisch 40

Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule XXXX betreffend XXXX und XXXX.Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule römisch 40 betreffend römisch 40 und römisch 40 .

Jahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule XXXX über die Absolvenz der P6 Klasse im Schuljahr 2004/05 mit Benotungen ausschließlich mit "Befriedigend", "Gut" und "Sehr gut" für XXXXJahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule römisch 40 über die Absolvenz der P6 Klasse im Schuljahr 2004/05 mit Benotungen ausschließlich mit "Befriedigend", "Gut" und "Sehr gut" für römisch 40

Empfehlungsschreiben der (Sport)Union XXXX vom 24. November 2006 für XXXX und XXXXEmpfehlungsschreiben der (Sport)Union römisch 40 vom 24. November 2006 für römisch 40 und römisch 40

Mit Schreiben vom 9. April 2009 ersuchte der Asylgerichtshof schließlich den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan um Erhebungen und Überprüfungen auf Grundlage der von den Eltern sowie Onkeln der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren getätigten Angaben.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 erklärte der Verbindungsbeamte auf Grundlage der von ihm durchgeführten Erhebungen, die Familieangehörigen der Beschwerdeführerin seien unter den von diesen angeführten Namen auf dem Gebiet der Republik Georgien nicht registriert. Auch der ins Treffen geführte Todesfall der Großmutter der Beschwerdeführerin scheine nicht auf. Laut Aussage von Bewohnern und des Vorstandleiters des von den Eltern der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Dorfes "XXXX" seien die Angehörigen in dieser Ortschaft gänzlich unbekannt. Im Dorf habe zu keinem Zeitpunkt eine Familie mit dem Namen "XXXX" gelebt.

Mit Schreiben vom 15. April 2009 beauftragte der vorsitzende Richter die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mit der Durchführung einer Anfrage gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) an die Tschechische Republik sowie die Republik Frankreich unter Verwendung der im Bundeskriminalamt einliegenden Fingerabdrücke.Mit Schreiben vom 15. April 2009 beauftragte der vorsitzende Richter die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mit der Durchführung einer Anfrage gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) an die Tschechische Republik sowie die Republik Frankreich unter Verwendung der im Bundeskriminalamt einliegenden Fingerabdrücke.

Mittels Schreiben vom 12. Mai 2009 notifizierte das tschechische Innenministerium wie folgt:

Der Vater der Beschwerdeführerin sei in der tschechischen Republik unter dem Namen XXXX registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von XXXX bis XXXX) gültigen Sichtvermerkes auf tschechiches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 15. Januar 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Zuvor habe der Vater bereits ein gültiges Visum für den Zeitraum von XXXX bis XXXX erhalten gehabt. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe der Vater der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum XXXX habe dieser zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.Der Vater der Beschwerdeführerin sei in der tschechischen Republik unter dem Namen römisch 40 registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ) gültigen Sichtvermerkes auf tschechiches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 15. Januar 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Zuvor habe der Vater bereits ein gültiges Visum für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 erhalten gehabt. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe der Vater der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum römisch 40 habe dieser zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.

Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zwar in der tschechischen Republik nicht unter Abnahme von Fingerprints erkennungsdienstlich behandelt worden, bei ihr dürfte es sich aber um die am XXXX in Georgien geborene XXXX handeln. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von XXXX bis XXXX1) gültigen Sichtvermerkes auf tschechiches Hoheitsgebiet eingereist, wo sie am 8. August 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung ihres Antrages habe die Mutter der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum XXXX habe dieselbe zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über ihren Aufenthaltsort.Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zwar in der tschechischen Republik nicht unter Abnahme von Fingerprints erkennungsdienstlich behandelt worden, bei ihr dürfte es sich aber um die am römisch 40 in Georgien geborene römisch 40 handeln. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von römisch 40 bis XXXX1) gültigen Sichtvermerkes auf tschechiches Hoheitsgebiet eingereist, wo sie am 8. August 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung ihres Antrages habe die Mutter der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum römisch 40 habe dieselbe zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über ihren Aufenthaltsort.

XXXX sei in der tschechischen Republik unter dem Namen XXXX registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von XXXX bis XXXX) gültigen Sichtvermerkes auf tschechiches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 4. August 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe XXXX Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum XXXX habe er zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.römisch 40 sei in der tschechischen Republik unter dem Namen römisch 40 registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ) gültigen Sichtvermerkes auf tschechiches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 4. August 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe römisch 40 Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum römisch 40 habe er zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.

XXXX sei in der tschechischen Republik unter dem Namen XXXX registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von XXXX bis XXXX) gültigen Sichtvermerkes auf tschechiches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 16. April 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe XXXX Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum XXXX habe er zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.römisch 40 sei in der tschechischen Republik unter dem Namen römisch 40 registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ) gültigen Sichtvermerkes auf tschechiches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 16. April 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe römisch 40 Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum römisch 40 habe er zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.

Die Anfragen bei den französischen Behörden hingegen verliefen laut Schreiben vom 29. Mai 2009 ergebnislos und scheinen die Angehörigen der Beschwerdeführerin in der französischen Republik erkennungsdienstlich nicht erfasst auf.

Mit Schreiben vom 9. April 2009 ersuchte der Asylgerichtshof den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan um neuerliche Erhebungen und Überprüfungen auf Grundlage der zwischenzeitlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Diese Erhebungen führten zum Ergebnis, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sowie XXXX in der Republik Georgien an der Adresse XXXX, als registriert aufscheinen. XXXX ist im Dorf XXXX registriert.Mit Schreiben vom 9. April 2009 ersuchte der Asylgerichtshof den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan um neuerliche Erhebungen und Überprüfungen auf Grundlage der zwischenzeitlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Diese Erhebungen führten zum Ergebnis, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sowie römisch 40 in der Republik Georgien an der Adresse römisch 40 , als registriert aufscheinen. römisch 40 ist im Dorf römisch 40 registriert.

Nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der (neuerlichen) mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20. Juli 2009 erklärte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 16. November 2006. Auch die Eltern und Onkeln der Beschwerdeführerin zogen ihre gegen Spruchpunkte I. und II. der von ihnen angefochtenen Bescheide zurück. Gegen die dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme wurden keinerlei Einwände erhoben und die von den tschechischen Behörden beauskunfteten Identitäten als zutreffend erklärt.Nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der (neuerlichen) mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20. Juli 2009 erklärte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 16. November 2006. Auch die Eltern und Onkeln der Beschwerdeführerin zogen ihre gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der von ihnen angefochtenen Bescheide zurück. Gegen die dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme wurden keinerlei Einwände erhoben und die von den tschechischen Behörden beauskunfteten Identitäten als zutreffend erklärt.

In der Beschwerdeverhandlung brachte der Vater der Beschwerdeführerin zur Vorlage:

Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX für das Schuljahr 2008/2009 für XXXX. Der Schüler hat sowohl in Deutsch, als auch Mathematik und Englisch die erste Leistungsgruppe besucht. Das Jahreszeugnis weist nur Benotungen von "Sehr Gut", "Gut" und "Befriedigend" aus.Jahreszeugnis der Hauptschule römisch 40 für das Schuljahr 2008 aus 2009, für römisch 40 . Der Schüler hat sowohl in Deutsch, als auch Mathematik und Englisch die erste Leistungsgruppe besucht. Das Jahreszeugnis weist nur Benotungen von "Sehr Gut", "Gut" und "Befriedigend" aus.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16. Juli 2009 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und Kraftfahrer für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16. Juli 2009 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und Kraftfahrer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11. Juli 2007 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11. Juli 2007 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 7. Februar 2008 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 7. Februar 2008 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31. Oktober 2007 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 31. Oktober 2007 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 1. August 2006 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXXBeschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 1. August 2006 für den Vater der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 übermittelten die Beschwerdeführerin und deren Familienangehörige ergänzend:

Empfehlungsschreiben des Kindergartens und der Krabbelstube der Marktgemeinde XXXX betreffend XXXX und die BeschwerdeführerinEmpfehlungsschreiben des Kindergartens und der Krabbelstube der Marktgemeinde römisch 40 betreffend römisch 40 und die Beschwerdeführerin

Arbeitsbestätigung vom 21. Juli 2009 und laufender Gehaltszettel der XXXX, für XXXX über das Vorliegen eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses seit 7. November 2008 bei einem Einkommen von ¿ 1.370,-- netto.Arbeitsbestätigung vom 21. Juli 2009 und laufender Gehaltszettel der römisch 40 , für römisch 40 über das Vorliegen eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses seit 7. November 2008 bei einem Einkommen von ¿ 1.370,-- netto.

Arbeitsbestätigung vom 21. Juli 2009 und laufender Gehaltszettel der XXXX, für den Vater der Beschwerdeführerin über das Vorliegenden eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses seit Februar 2008 bei einem Einkommen von ¿ 1.642,80 brutto.Arbeitsbestätigung vom 21. Juli 2009 und laufender Gehaltszettel der römisch 40 , für den Vater der Beschwerdeführerin über das Vorliegenden eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses seit Februar 2008 bei einem Einkommen von ¿ 1.642,80 brutto.

Mutter Kindpass der XXXX, ausgestellt von Dr. XXXX am 5. Mai 2009 mit errechnetem Geburtstermin am XXXXMutter Kindpass der römisch 40 , ausgestellt von Dr. römisch 40 am 5. Mai 2009 mit errechnetem Geburtstermin am römisch 40

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, die die Eltern, die Onkeln und Geschwister der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie hg. Akte, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, die Einvernahmen der Eltern und Onkeln der Beschwerdeführerin in den seitens des Gerichtshofes am 30. März 2009 sowie 20. Juli 2009 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Ferner durch Durchführung von Anfragen gem. Art. 21 Dublin II-VO bei den tschechischen und französischen Behörden sowie schließlich von Erhebungen durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan in Georgien.Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, die die Eltern, die Onkeln und Geschwister der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie hg. Akte, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, die Einvernahmen der Eltern und Onkeln der Beschwerdeführerin in den seitens des Gerichtshofes am 30. März 2009 sowie 20. Juli 2009 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Ferner durch Durchführung von Anfragen gem. Artikel 21, Dublin II-VO bei den tschechischen und französischen Behörden sowie schließlich von Erhebungen durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan in Georgien.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige, azerischer Volksgruppenzugehörigkeit und eine eheliche Tochter des XXXX sowie der XXXX. Der Ehe der Eltern der Beschwerdeführerin entstammen noch die Kinder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX in XXXX.Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch 40 erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige, azerischer Volksgruppenzugehörigkeit und eine eheliche Tochter des römisch 40 sowie der römisch 40 . Der Ehe der Eltern der Beschwerdeführerin entstammen noch die Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 .

Die Eltern der Beschwerdeführerin gelangten mit einem älteren Bruder und zwei Onkeln der Beschwerdeführerin auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 9. Juni 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich mit ihrer Familie hervorragend integriert. Die Familie erfreut sich - wie aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht - in ihrer unmittelbaren Umgebung höchster Beliebtheit und verfügt über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten zu Österreichern. Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung, eine Unterkunft, befindet sich in einem ungekündigten, unselbstständigen Dienstverhältnis und bezieht aus dieser Tätigkeit ein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie.

Die Beschwerdeführerin ist bereits in Österreich geboren und besucht derzeit den Kindergarten in XXXX, Oberösterreich. Sie verfügt im Herkunftsstaat über keine nahen Verwandten und spricht k e i n Georgisch.Die Beschwerdeführerin ist bereits in Österreich geboren und besucht derzeit den Kindergarten in römisch 40 , Oberösterreich. Sie verfügt im Herkunftsstaat über keine nahen Verwandten und spricht k e i n Georgisch.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19. November 2009 wurde den gegen ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gerichteten Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin stattgegeben und die entsprechenden Spruchpunkte der Bescheide des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2005, FZ. 04 11.866-BAL und 04 11.867-BAL, ersatzlos behoben.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer familiären Verhältnisse stützen sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX, auf die im Sachverhalt angeführte Auskunft des tschechischen Innenministeriums gem. Art. 21 Dublin II-VO vom 12. Mai 2009. Ferner auf die diesbezüglich glaubwürdigen Erklärungen der Eltern sowie der Onkeln in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30. Juli 2009.Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer familiären Verhältnisse stützen sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 , auf die im Sachverhalt angeführte Auskunft des tschechischen Innenministeriums gem. Artikel 21, Dublin II-VO vom 12. Mai 2009. Ferner auf die diesbezüglich glaubwürdigen Erklärungen der Eltern sowie der Onkeln in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30. Juli 2009.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin vermag der erkennende Senat auf die Sprachkenntnisse der Eltern und Onkeln der Beschwerdeführerin zu stützen.

Die Feststellungen zu den Umständen der Einreise der Eltern der Beschwerdeführerin in die tschechische Republik sowie der Einreise nach Österreich beruhen auf der vorzitierten Auskunft des tschechischen Innenministeriums sowie den Verwaltungsakt der Asylbehörde, insbesondere dem dort einliegenden Asylantrag sowie die Einvernahmeprotokolle.

Die Feststellungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich sowie der Integration beruhen auf den von beigebrachten, und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmitteln.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Daraus folgt, dass das durch die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Berufung beim Unabhängigen Bundesasylamt eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Daraus folgt, dass das durch die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Berufung beim Unabhängigen Bundesasylamt eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Daraus folgt, dass das mit Antrag vom 16. Oktober 2006 angestrengte, gegenständilche Verfahren nach den Bestimmungen AsylG 2005 zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien als zulässig festgestellt. Wie im Sachverhalt bereits aufgezeigt, hat die hierbei rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20. Juli 2009 ihre Beschwerde, sofern sie sich gegen diese Spruchpunkte richtete, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt hat und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, mit 20. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien als zulässig festgestellt. Wie im Sachverhalt bereits aufgezeigt, hat die hierbei rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20. Juli 2009 ihre Beschwerde, sofern sie sich gegen diese Spruchpunkte richtete, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt hat und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, mit 20. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Ausweisungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, X, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, römisch zehn, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).

Wie an oberer Stelle ausgeführt, wurde mit hg. Erkenntnissen vom 19. November 2008, GZ. D10 263233 und 263234, den gegen ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gerichteten Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin stattgegeben und die entsprechenden Spruchpunkte der Bescheide des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2005, FZ. 04 11.866-BAL und 04 11.867-BAL, ersatzlos behoben, weil eine Ausweisung der Eltern des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde.Wie an oberer Stelle ausgeführt, wurde mit hg. Erkenntnissen vom 19. November 2008, GZ. D10 263233 und 263234, den gegen ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gerichteten Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin stattgegeben und die entsprechenden Spruchpunkte der Bescheide des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2005, FZ. 04 11.866-BAL und 04 11.867-BAL, ersatzlos behoben, weil eine Ausweisung der Eltern des Beschwerdeführers eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Die Ausweisung der dreijährigen Beschwerdeführerin ohne ihre Eltern würde im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber unweigerlich eine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hiezu etwa E VfGH 27.4.2009, U 873/08-13).Die Ausweisung der dreijährigen Beschwerdeführerin ohne ihre Eltern würde im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber unweigerlich eine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hiezu etwa E VfGH 27.4.2009, U 873/08-13).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf die Frage des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens näher eingegangen werden musste.

Schlagworte

Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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