TE AsylGH Beschluss 2009/11/20 B5 305711-2/2009

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Veröffentlicht am 20.11.2009
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Spruch

B5 305.711-2/2009/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2009, FZ. 09 12.091-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2009, FZ. 09 12.091-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsbürger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste am 05.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2006, FZ. 04 13.789-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dessen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und angesichts der Erhebungen vor Ort unglaubwürdig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) vom 12.12.2006, Zl. 305.711-C1/E1-XVIII/60/06, am 28.11.2006 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2006, FZ. 04 13.789-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dessen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und angesichts der Erhebungen vor Ort unglaubwürdig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) vom 12.12.2006, Zl. 305.711-C1/E1-XVIII/60/06, am 28.11.2006 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.

2. Am 02.10.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Weder in Rahmen der Erstbefragung am 06.10.2009, noch im Verlauf der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.10.2009, noch auf sonst eine erkennbare Weise wurde der Beschwerdeführer mit Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat konfrontiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt II.). Zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat wurde lediglich festgestellt: "Im entscheidungsrelevanten Zeitraum sind keine wesentlichen Änderungen in der Lage in ihrem Heimatland eingetreten." In der diesbezüglichen Beweiswürdigung wurde ausschließlich auf "notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze", welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus dem Heimatland des Beschwerdeführers gewonnen habe, verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat wurde lediglich festgestellt: "Im entscheidungsrelevanten Zeitraum sind keine wesentlichen Änderungen in der Lage in ihrem Heimatland eingetreten." In der diesbezüglichen Beweiswürdigung wurde ausschließlich auf "notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze", welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus dem Heimatland des Beschwerdeführers gewonnen habe, verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist das AsylG auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG zu führen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG ist das AsylG auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG zu führen ist.

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.

§ 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Gemäß § 37 Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.

Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Trotz eines Zeitabstandes "von beinahe drei Jahren" zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Bescheid hat es das Bundesasylamt im konkreten Fall "zur Gänze" unterlassen, nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen (vgl. VfGH vom 29.01.2009, Zl. U 765/08-10). Da es sich hierbei um einen Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt handelt, ohne dessen Behebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Trotz eines Zeitabstandes "von beinahe drei Jahren" zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Bescheid hat es das Bundesasylamt im konkreten Fall "zur Gänze" unterlassen, nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen vergleiche VfGH vom 29.01.2009, Zl. U 765/08-10). Da es sich hierbei um einen Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt handelt, ohne dessen Behebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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