Norm
AVG §71 Abs2Spruch
B4 253.339-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.12.2008, Zl. 04 13.271-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.12.2008, Zl. 04 13.271-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgehoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin begehrte, vertreten durch ihren Vater XXXX, mit Telefax vom 28.6.2004 die Gewährung von Asyl. Dieser hatte (ebenso wie die Mutter der Beschwerdeführerin,XXXX, am 25.7.2002 einen Asylantrag gestellt. Die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin waren mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.10.2002, Zlen. 02 19.862-BAG bzw. 02 19.863-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Jugoslawien (Gebiet Kosovo)" gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt worden, wogegen sie fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben hatten.1. Die mj. Beschwerdeführerin begehrte, vertreten durch ihren Vater römisch 40 , mit Telefax vom 28.6.2004 die Gewährung von Asyl. Dieser hatte (ebenso wie die Mutter der Beschwerdeführerin,römisch 40 , am 25.7.2002 einen Asylantrag gestellt. Die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin waren mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.10.2002, Zlen. 02 19.862-BAG bzw. 02 19.863-BAG, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Jugoslawien (Gebiet Kosovo)" gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt worden, wogegen sie fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben hatten.
2. Am 30.8.2004 beim Bundesasylamt zum Asylantrag der Beschwerdeführerin einvernommen, gab XXXX im Wesentlichen an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe; er stelle den Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens.2. Am 30.8.2004 beim Bundesasylamt zum Asylantrag der Beschwerdeführerin einvernommen, gab römisch 40 im Wesentlichen an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe; er stelle den Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens.
3. Mit Bescheid vom 30.8.2004, Zl. 04 13.271-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus (in der Folge auch: Asylbescheid). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.8.2004 durch persönliche Ausfolgung an deren Mutter zugestellt. Ein eigenes Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.3. Mit Bescheid vom 30.8.2004, Zl. 04 13.271-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus (in der Folge auch: Asylbescheid). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.8.2004 durch persönliche Ausfolgung an deren Mutter zugestellt. Ein eigenes Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.
4. Der dem unabhängigen Bundesasylsenat (gleichwohl) vorgelegte Verwaltungsakt Zl. 04 13.271-BAG wurde am 25.9.2008 an das Bundesasylamt rückübermittelt. Mit Schreiben vom gleichen Tag, zugestellt am 30.9.2008, teilte der Asylgerichtshof dies dem Vater der Beschwerdeführerin als deren gesetzlichen Vertreter mit, wobei er auf Folgendes hinwies: Da im Verwaltungsakt eine von bzw. für die Beschwerdeführerin erhobene eigene Berufung bzw. Beschwerde nicht aufscheine und aufgrund der zeitlichen Lagerung des Falles auch nicht angenommen werden könne, dass der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid in Hinblick auf die von ihren Eltern gegen die sie selbst betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Rechtsmittel iSd § 32 Abs. 7 AsylG bzw. im Sinne des § 36 Abs. 3 des Asylgesetzes 2005 mitangefochten wäre, sie der betreffende Verwaltungsakt dem Bundesasylamt rückübermittelt worden. Verwiesen wurde dabei weiters auf den als Beilage angefügten Auszug aus dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007, Zl. 312.932-1/3E-X/47/07, in dem ausführlich auf diese Problematik eingegangen wird.4. Der dem unabhängigen Bundesasylsenat (gleichwohl) vorgelegte Verwaltungsakt Zl. 04 13.271-BAG wurde am 25.9.2008 an das Bundesasylamt rückübermittelt. Mit Schreiben vom gleichen Tag, zugestellt am 30.9.2008, teilte der Asylgerichtshof dies dem Vater der Beschwerdeführerin als deren gesetzlichen Vertreter mit, wobei er auf Folgendes hinwies: Da im Verwaltungsakt eine von bzw. für die Beschwerdeführerin erhobene eigene Berufung bzw. Beschwerde nicht aufscheine und aufgrund der zeitlichen Lagerung des Falles auch nicht angenommen werden könne, dass der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid in Hinblick auf die von ihren Eltern gegen die sie selbst betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Rechtsmittel iSd Paragraph 32, Absatz 7, AsylG bzw. im Sinne des Paragraph 36, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005 mitangefochten wäre, sie der betreffende Verwaltungsakt dem Bundesasylamt rückübermittelt worden. Verwiesen wurde dabei weiters auf den als Beilage angefügten Auszug aus dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007, Zl. 312.932-1/3E-X/47/07, in dem ausführlich auf diese Problematik eingegangen wird.
5. Mit Erkenntnis vom 22.9.2008, GZ B4 232.516-0/2008/4E, hatte der Asylgerichtshof (ua.) die (nunmehr als Beschwerden zu wertenden) Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. der von ihnen angefochtenen Bescheide die Wortfolge "nach Jugoslawien (Gebiet Kosovo)" jeweils durch "in die Republik Kosovo" ersetzt werde.5. Mit Erkenntnis vom 22.9.2008, GZ B4 232.516-0/2008/4E, hatte der Asylgerichtshof (ua.) die (nunmehr als Beschwerden zu wertenden) Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch zwei. der von ihnen angefochtenen Bescheide die Wortfolge "nach Jugoslawien (Gebiet Kosovo)" jeweils durch "in die Republik Kosovo" ersetzt werde.
6. Mit einem am 20.10.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtanwaltlich vertreten, beim Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und zog zugleich den unter Punkt. 3. genannten Bescheid in Beschwerde. Im Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien am 25.7.2002 in das Bundesgebiet eingereist und hätten am selben Tag Asylanträge gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.10.2002 hätten sie fristgerecht Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX geboren worden und habe in Folge einen Asylantrag eingebracht, dessen Fluchtgründe sich am Vorbringen der Familienmitglieder orientierten. Der Antrag auf Gewährung von Asyl sei im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt worden; vom Bundesasylamt sei die Zugehörigkeit zur Kernfamilie festgestellt worden. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei am 30.8.2004 negativ entschieden worden. Nach "rechtskonformer Meinung" seien die damals unvertretenen gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass mit den im Jahr 2002 eingebrachten Berufungen gegen ihre eigenen Bescheide auch der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid mitangefochten sei. Die "unmissverständliche Rechtsauskunft", wonach kein Bescheid im Familienverfahren vor Beendigung des "Familienberufungsverfahrens" der Rechtskraft zugänglich sei, sei "den Asylwerbern" auch in der Einvernahme am 30.8.2004 vom Bundesasylamt gegeben worden. Letztlich finde sich dieser Hinweis auch im Bescheid des Bundesasylamtes wieder. Demnach würden die Bescheide anderer Familienmitglieder gemäß § 32 Abs. 7 AsylG als mitangefochten gelten, wenn gegen einen im Familienverfahren ergangenen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben werde; diesfalls sei keiner dieser Bescheide dann vor Beendigung des Berufungsverfahrens der Rechtskraft zugänglich. Der Inhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008 sei der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern schon mangels Deutschkenntnissen respektive "weiterführendem juristischem Spezialwissen" nicht verständlich gewesen, weshalb sie einen Termin bei ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter vereinbart und bei diesem am 7.10.2008 vorgesprochen hätten. Der Asylgerichtshof gehe in seinem Schreiben nun offenbar davon aus, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin nicht von den Berufungen ihrer Familienmitglieder mitumfasst sei und einer eigenen Anfechtung bedürfe. Diese Rechtsansicht sei jedoch keinesfalls begründet, "rein spekulativ" und verstieße im vorliegenden Fall auch gegen Art. 8 EMRK, da eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt werde, obwohl aufgrund der älteren Rechtslage über die Ausweisung der übrigen Familienangehörigen nicht abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei durch die "keinesfalls begründet[e]" und "rein spekulativ[e]" Rechtsansicht des Asylgerichtshofes "überrascht" worden und hinsichtlich der unterlassenen Berufung bis zum 7.10.2008 einem für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Rechtsirrtum unterlegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch Rechtsirrtümer als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen würden. Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang stehe, schließe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung jedenfalls nicht von vorneherein aus. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, der "österreichischen Sprache" nicht mächtig. Weiters habe sie davon ausgehen können, dass aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs. 7 AsylG und der Rechtsmittelbelehrung des unter Punkt 3. genannten Bescheides dieser nicht in Rechtskraft erwachsen könne. An der Versäumung der Berufungsfrist treffe sie daher kein bzw. kein über ein den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, zumal an die rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführerin ein dementsprechend geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Der Irrtum sei erst im Zuge der rechtsanwaltlichen Beratung am 7.10.2008 erstmalig aufgeklärt worden.Die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien am 25.7.2002 in das Bundesgebiet eingereist und hätten am selben Tag Asylanträge gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.10.2002 hätten sie fristgerecht Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 geboren worden und habe in Folge einen Asylantrag eingebracht, dessen Fluchtgründe sich am Vorbringen der Familienmitglieder orientierten. Der Antrag auf Gewährung von Asyl sei im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt worden; vom Bundesasylamt sei die Zugehörigkeit zur Kernfamilie festgestellt worden. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei am 30.8.2004 negativ entschieden worden. Nach "rechtskonformer Meinung" seien die damals unvertretenen gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass mit den im Jahr 2002 eingebrachten Berufungen gegen ihre eigenen Bescheide auch der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid mitangefochten sei. Die "unmissverständliche Rechtsauskunft", wonach kein Bescheid im Familienverfahren vor Beendigung des "Familienberufungsverfahrens" der Rechtskraft zugänglich sei, sei "den Asylwerbern" auch in der Einvernahme am 30.8.2004 vom Bundesasylamt gegeben worden. Letztlich finde sich dieser Hinweis auch im Bescheid des Bundesasylamtes wieder. Demnach würden die Bescheide anderer Familienmitglieder gemäß Paragraph 32, Absatz 7, AsylG als mitangefochten gelten, wenn gegen einen im Familienverfahren ergangenen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben werde; diesfalls sei keiner dieser Bescheide dann vor Beendigung des Berufungsverfahrens der Rechtskraft zugänglich. Der Inhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008 sei der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern schon mangels Deutschkenntnissen respektive "weiterführendem juristischem Spezialwissen" nicht verständlich gewesen, weshalb sie einen Termin bei ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter vereinbart und bei diesem am 7.10.2008 vorgesprochen hätten. Der Asylgerichtshof gehe in seinem Schreiben nun offenbar davon aus, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin nicht von den Berufungen ihrer Familienmitglieder mitumfasst sei und einer eigenen Anfechtung bedürfe. Diese Rechtsansicht sei jedoch keinesfalls begründet, "rein spekulativ" und verstieße im vorliegenden Fall auch gegen Artikel 8, EMRK, da eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt werde, obwohl aufgrund der älteren Rechtslage über die Ausweisung der übrigen Familienangehörigen nicht abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei durch die "keinesfalls begründet[e]" und "rein spekulativ[e]" Rechtsansicht des Asylgerichtshofes "überrascht" worden und hinsichtlich der unterlassenen Berufung bis zum 7.10.2008 einem für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Rechtsirrtum unterlegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch Rechtsirrtümer als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen würden. Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang stehe, schließe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung jedenfalls nicht von vorneherein aus. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, der "österreichischen Sprache" nicht mächtig. Weiters habe sie davon ausgehen können, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 7, AsylG und der Rechtsmittelbelehrung des unter Punkt 3. genannten Bescheides dieser nicht in Rechtskraft erwachsen könne. An der Versäumung der Berufungsfrist treffe sie daher kein bzw. kein über ein den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, zumal an die rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführerin ein dementsprechend geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Der Irrtum sei erst im Zuge der rechtsanwaltlichen Beratung am 7.10.2008 erstmalig aufgeklärt worden.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück. Festgestellt wurde darin, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.9.2008 vom Asylgerichtshof informiert worden sei, dass der Asylbescheid als nicht mitangefochten gelte und das Asylverfahren somit rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. "[M]it Postaufgabedatum 20.10.2008" sei der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt fest, dass dem gesetzlichen Vertreter spätestens mit dem Erhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes am 30.9.2008 bewusst geworden sein müsse, dass keine Berufung eingebracht worden sei respektive der Bescheid nicht als mitangefochten gelte. Daher habe einschließlich 15.10.2008 die Möglichkeit bestanden, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Ein solcher sei jedoch erst am 20.10.2008 gestellt worden. Da der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 7.10.2008 eine Rechtsvertretung in Anspruch genommen habe, sei ihm sehr wohl bewusst gewesen, dass er einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen habe. Die Frist habe somit mit Zustellung des Schreibens des Asylgerichtshofes und nicht erst mit Inanspruchnahme der Rechtsberatung zu laufen begonnen, weshalb der Antrag nicht fristgerecht eingebracht sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück. Festgestellt wurde darin, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.9.2008 vom Asylgerichtshof informiert worden sei, dass der Asylbescheid als nicht mitangefochten gelte und das Asylverfahren somit rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. "[M]it Postaufgabedatum 20.10.2008" sei der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt fest, dass dem gesetzlichen Vertreter spätestens mit dem Erhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes am 30.9.2008 bewusst geworden sein müsse, dass keine Berufung eingebracht worden sei respektive der Bescheid nicht als mitangefochten gelte. Daher habe einschließlich 15.10.2008 die Möglichkeit bestanden, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Ein solcher sei jedoch erst am 20.10.2008 gestellt worden. Da der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 7.10.2008 eine Rechtsvertretung in Anspruch genommen habe, sei ihm sehr wohl bewusst gewesen, dass er einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen habe. Die Frist habe somit mit Zustellung des Schreibens des Asylgerichtshofes und nicht erst mit Inanspruchnahme der Rechtsberatung zu laufen begonnen, weshalb der Antrag nicht fristgerecht eingebracht sei.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die Behörde könne nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin schon am 30.9.2008 bewusst gewesen sei, dass der Asylbescheid als nicht mitangefochten gelte und das Verfahren daher rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Das Bundesasylamt habe vollkommen ignoriert, dass bereits mangels Deutschkenntnissen und "weiterführendem juristischem Spezialwissen" das Schreiben des Asylgerichtshofes nicht verständlich gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Termin beim einschreitenden Rechtsanwalt vereinbart und am 7.10.2008 zur Klärung der Sach- und Rechtslage vorgesprochen worden. Warum davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertretung schon durch die Übersendung des Schreibens ihren Irrtum erkannt hätten, werde nicht dargelegt; weitere Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen. Bis zur dolmetschunterstützten anwaltlichen Besprechung am 7.10.2008 habe ein maßgeblicher Rechtsirrtum vorgelegen, der angesichts der Komplexität des Falles, der unterschiedlichen anzuwendenden Rechtsmaterien und der diffizilen Rechtslage in Verbindung mit der Sprachunkundigkeit trotz des Schreibens des Asylgerichthofes zuvor nicht habe auffallen können.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I. Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543, 25.2.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336).2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543, 25.2.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336).
2.2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 7.6.2000, 99/01/0337). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).2.2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 7.6.2000, 99/01/0337). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).
3.1. Der Beschwerde ist beizupflichten, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht als verspätet zu qualifizieren ist:
Zunächst ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sich ihre gesetzlichen Vertreter nicht zuletzt aufgrund des der Rechtsmittelbelehrung des unter Punkt I.3. dargestellten Bescheides nachgestellten (auch in die albanische Sprache übersetzten) zumindest missverständlichen Hinweises (wonach bei Erhebung von Berufung gegen einen in einem Familienverfahren ergehenden zurückweisenden oder abweisenden Bescheid durch ein Familienmitglied auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder gemäß § 32 Abs. 7 AsylG als mitangefochten gelten würden und keiner der Bescheide vor Beendigung des Berufungsverfahrens der Rechtskraft zugänglich sei), dem (Rechts)Irrtum erlegen seien, dass eine gesonderte Anfechtung des Bescheides nicht erforderlich sei. Dies wird auch vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt. Fraglich ist hingegen, wann dieser Irrtum aufgeklärt wurde und dadurch der die Einbringung einer Beschwerde hindernde Umstand weggefallen ist: Zum einen weist in dieser Hinsicht die Beschwerde zu Recht darauf hin, der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin ein rechtsanwaltliches Beratungsgespräch vereinbart hat, zeige nicht, dass ihm schon aufgrund des unter Punkt I.4. erwähnten Schreibens des Asylgerichtshofes bewusst gewesen sei, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden müsse. Zum anderen erscheint es auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0438, wonach bei einem rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Fremden, der irrtümlich den Asylbescheid für ein Schreiben im Zusammenhang mit einer gleichzeitig erhaltenen Zahlungsaufforderung der Wiener Linien gehalten habe, im konkreten Fall aus der bloßen Mitteilung der Rechtskräftigkeit des Asylbescheides ohne eine diesbezügliche nachvollziehbare Erklärung nicht geschlossen werden könne, dass der Irrtum aufgeklärt worden sei) auch im Fall der Beschwerdeführerin als durchaus nachvollziehbar, dass - angesichts der mangelnden Sprachkenntnisse und der Rechtsunkundigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter in Verbindung mit dem im Asylbescheid enthaltenen Hinweis - der Irrtum nicht schon mit Erhalt des in deutscher Sprache abgefassten Schreibens des Asylgerichtshofes mit (in Hinblick auf die darzustellende Problematik notwendigerweise) nicht leicht verständlichen Formulierungen erst im Zuge der anwaltlichen Beratung am 7.10.2008 aufgeklärt wurde.Zunächst ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sich ihre gesetzlichen Vertreter nicht zuletzt aufgrund des der Rechtsmittelbelehrung des unter Punkt römisch eins.3. dargestellten Bescheides nachgestellten (auch in die albanische Sprache übersetzten) zumindest missverständlichen Hinweises (wonach bei Erhebung von Berufung gegen einen in einem Familienverfahren ergehenden zurückweisenden oder abweisenden Bescheid durch ein Familienmitglied auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder gemäß Paragraph 32, Absatz 7, AsylG als mitangefochten gelten würden und keiner der Bescheide vor Beendigung des Berufungsverfahrens der Rechtskraft zugänglich sei), dem (Rechts)Irrtum erlegen seien, dass eine gesonderte Anfechtung des Bescheides nicht erforderlich sei. Dies wird auch vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt. Fraglich ist hingegen, wann dieser Irrtum aufgeklärt wurde und dadurch der die Einbringung einer Beschwerde hindernde Umstand weggefallen ist: Zum einen weist in dieser Hinsicht die Beschwerde zu Recht darauf hin, der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin ein rechtsanwaltliches Beratungsgespräch vereinbart hat, zeige nicht, dass ihm schon aufgrund des unter Punkt römisch eins.4. erwähnten Schreibens des Asylgerichtshofes bewusst gewesen sei, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden müsse. Zum anderen erscheint es auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0438, wonach bei einem rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Fremden, der irrtümlich den Asylbescheid für ein Schreiben im Zusammenhang mit einer gleichzeitig erhaltenen Zahlungsaufforderung der Wiener Linien gehalten habe, im konkreten Fall aus der bloßen Mitteilung der Rechtskräftigkeit des Asylbescheides ohne eine diesbezügliche nachvollziehbare Erklärung nicht geschlossen werden könne, dass der Irrtum aufgeklärt worden sei) auch im Fall der Beschwerdeführerin als durchaus nachvollziehbar, dass - angesichts der mangelnden Sprachkenntnisse und der Rechtsunkundigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter in Verbindung mit dem im Asylbescheid enthaltenen Hinweis - der Irrtum nicht schon mit Erhalt des in deutscher Sprache abgefassten Schreibens des Asylgerichtshofes mit (in Hinblick auf die darzustellende Problematik notwendigerweise) nicht leicht verständlichen Formulierungen erst im Zuge der anwaltlichen Beratung am 7.10.2008 aufgeklärt wurde.
3.2. Da somit angenommen werden muss, dass jenes Hindernis, das der Einbringung einer Beschwerde entgegenstand, erst am 7.10.2008 weggefallen ist, erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung als innerhalb der zweiwöchigen gesetzlichen Frist gestellt und somit als rechtzeitig; das Bundesasylamt hat den Antrag daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Im fortgesetzten Verfahren wird es über ihn inhaltlich zu entscheiden haben. Dem Asylgerichtshof selbst ist es verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand (hier: die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand) meritorisch zu erledigen (VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass über die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erstattete Beschwerde gegen den Asylbescheid gesondert entschieden werden wird. Sie ist zwar verspätet und wäre daher zurückzuweisen; da jedoch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag noch offen ist, ist das Verfahren über die Beschwerde gegen den Asylbescheid derzeit nicht spruchreif (vgl. VwSlg. 12.275 A/1986).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass über die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erstattete Beschwerde gegen den Asylbescheid gesondert entschieden werden wird. Sie ist zwar verspätet und wäre daher zurückzuweisen; da jedoch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag noch offen ist, ist das Verfahren über die Beschwerde gegen den Asylbescheid derzeit nicht spruchreif vergleiche VwSlg. 12.275 A/1986).
Schlagworte
Irrtum, Rechtzeitigkeit, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
14.12.2009