Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S17 407.921-1/2009-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXalias XXXXaliasXXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, FZ. 09 03.373-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXalias XXXXaliasXXXX alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, FZ. 09 03.373-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 18.3.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 18.3.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich der Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (HU 1...). Demnach hat er am 17.3.2009 in Budapest/Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nach Stellung eines Wiederaufnahmeantrages stimmte Ungarn am 3.4.2009 einer solchen auf Grundlage des Art 16/1/c Dublin II-VO zu. Gleichzeitig teilte Ungarn mit, dass der BF dort unter einer anderen Identität und mit Geburtsdatum XXXX den Antrag einbrachte.Nach Stellung eines Wiederaufnahmeantrages stimmte Ungarn am 3.4.2009 einer solchen auf Grundlage des Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO zu. Gleichzeitig teilte Ungarn mit, dass der BF dort unter einer anderen Identität und mit Geburtsdatum römisch 40 den Antrag einbrachte.
Das BAA holte zur Altersfeststellung Sachverständigengutachten ein. Die körperliche Untersuchung zeigte demnach auf, dass er einem erwachsenen Mann entspricht. Die Beurteilung der MRT-Bilder beider Schlüsselbeine ergab ein Lebensalter von mindestens 23,8 Jahren. Aus zahnärztlicher Sicht ergibt sich ein Lebensalter von mindestens 13 Jahren.
Zusammenfassend kam der Obergutachter zur Ansicht, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 20 Jahren hatte.
Der BF bestritt im erstinstanzlichen Verfahren das Ergebnis des Gutachtens und blieb dabei jedenfalls minderjährig zu sein.
Er sei nach Österreich gekommen, weil sich hier sein "Onkel" bzw. sein "Stiefvater" aufhalte. Diesen nannte er im Verfahren auch namentlich und das BAA fand auch im AIS Aufzeichnungen über diese Person. Der BF konnte beim BAA keine identitätsbescheinigenden Dokumente vorlegen. Als Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben bzw. für die familiäre Beziehung machte er seinen "Onkel" bzw. "Stiefvater" namhaft. Eine zeugenschaftliche Befragung dieser Person führte das BAA nicht durch.
Das BAA ging in weiterer Folge dem Gutachten folgend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem vom BAA als volljährig eingestuften BF durch persönliche Ausfolgung am 16.7.2009 zugestellt.
Das BAA stellte im Bescheid ua. fest, dass der BF volljährig sei und sein Mindestalter 20 Jahre betrage. Beweismittel, mit welchen er sein Alter belegen hätte können habe er im Verfahren nicht vorgelegt. Sein Onkel lebe mit dessen Ehefrau in Wien.
Mit Schriftsatz vom 20.7.2009 hat der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wiederholt er, dass er minderjährig sei und er könne dies inzwischen auch durch Dokumente belegen, die er der Beschwerde beilege. Es handle sich hier um eine alte Urkunde die auch von zwei Ministerien abgestempelt wurde. Sollten Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen, so werde ein diesbezügliches Sachverständigengutachten beantragt. Die Sachverständigengutachten in Bezug auf sein Alter würden eine große Spannbreite betragen, weshalb diese nicht geeignet wären sein wahres Alter zu bestimmen. Er moniert weiters, weshalb sein in Österreich lebender juristischer Vater und zugleich Onkel vom Verfahren ausgeschlossen wurde. Er bevollmächtige hiermit Hrn. Rechtsberater Assessor Konrad ihn im weiteren Verfahren gewillkürt zu vertreten.
Mit Schriftsatz vom 22.7.2009 langte vom gewillkürten Vertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren bei der niederschriftlichen Einvernahme als Zeugen für seine Minderjährigkeit seinen "Stiefvater" bzw. "Onkel" namhaft gemacht habe und das BAA diesen auch mit der AIS Zahl erfasste. Das BAA habe sich aber über diesen Zeugen begründungslos hinweggesetzt ohne ihn zu befragen. Das BAA habe es auch unterlassen sich mit der sachverhaltserheblichen Frage auseinanderzusetzen ob dieser "Stiefvater" bzw. "Onkel" als sein gesetzlicher Vertreter anzusehen sei, ob er also ein unbegleiteter oder begleiteter Minderjähriger wäre.
Der BF vermag nunmehr auch urkundlich beweisen, dass er jedenfalls minderjährig sei. Demnach sei er am XXXXgeboren. Die Schulurkunde sei unbedenklich, zumal sie auch vom Bildungsministerium und vom Außenministerium verifiziert worden sei. Im Falle des Bestehens von Bedenken werde ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Echtheit und Unverfälschtheit der Urkunde beantragt. In weiterer Folge wird im Schriftsatz auch noch den vom BAA eingeholten med. Gutachten entgegen getreten.
Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 3.8.2009 der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 3.8.2009 der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes. Der AsylGH hat die im Original vorgelegte Urkunde einer Übersetzung zugeführt, die nunmehr vorliegt. Ergänzend wurde auch Einsicht in den im AIS vorhandenen Datensatz betreffend dem namhaft gemachten "Stiefvater" genommen.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Spruchpunkt:
1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Unzweifelhaft hat der BF in den Verfahren in Ungarn und Österreich unterschiedliche Identitäten und unterschiedliche Geburtsdaten angegeben, wobei er aber nach jedem der angegebenen Geburtsdaten noch als minderjährig anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren immer bestritten, dass er bereits volljährig sei.
Mit der Beschwerde vom 20.7.2009 legte der BF vom Unterrichtsministerium Pakistan ein "Zertifikat des Schulabschlusses" vor. Aus diesem Dokument geht als Name des Schülers (der vorliegenden Übersetzung nach) "XXXX" hervor, der am "XXXX" geboren wurde. Es wird darin bestätigt, dass XXXX Sohn von XXXX bis zum 15.5.2005 diese Schule besucht hat.Mit der Beschwerde vom 20.7.2009 legte der BF vom Unterrichtsministerium Pakistan ein "Zertifikat des Schulabschlusses" vor. Aus diesem Dokument geht als Name des Schülers (der vorliegenden Übersetzung nach) "XXXX" hervor, der am "XXXX" geboren wurde. Es wird darin bestätigt, dass römisch 40 Sohn von römisch 40 bis zum 15.5.2005 diese Schule besucht hat.
Der BF legte auch das Briefkuvert vor, mit dem diese Urkunde von Pakistan übermittelt worden sein soll. Aus dem darauf befindlichen pakistanischen Poststempel "7.7.2009" kann geschlossen werden, dass der BF offensichtlich schon während des erstinstanzlichen Verfahrens die Übermittlung in die Wege geleitet hat.
Dieses erst mit der Beschwerde vorgelegte sachverhaltserhebliche Beweismittel ist nicht vom Neuerungsverbot (§ 40 AsylG 2005) mitumfaßt und daher im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, zumal angesichts des doch einzuberechnenden Postweges von Pakistan nach Österreich nicht davon gesprochen werden kann, dass dieses in Absicht der rechtsmissbräuchlichen Verfahrensverlängerung erst mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Diese Missbrauchsabsicht ist aber nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine unerlässliche Bedingung (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) für das Neuerungsverbot.Dieses erst mit der Beschwerde vorgelegte sachverhaltserhebliche Beweismittel ist nicht vom Neuerungsverbot (Paragraph 40, AsylG 2005) mitumfaßt und daher im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, zumal angesichts des doch einzuberechnenden Postweges von Pakistan nach Österreich nicht davon gesprochen werden kann, dass dieses in Absicht der rechtsmissbräuchlichen Verfahrensverlängerung erst mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Diese Missbrauchsabsicht ist aber nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine unerlässliche Bedingung (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) für das Neuerungsverbot.
Die Beschwerde zeigt aber auch zu Recht einen Mangel auf, woraus resultiert, dass die belangte Behörde auch für die Beurteilung seines Alters nicht den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat, weil sie sich über ein sachverhaltserhebliches Beweisanbot bzw. einen Beweisantrag unzulässigerweise hinweggesetzt hat bzw. durch die Nichtbeachtung ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzte.
Durch die Angaben des BF war für das BAA ersichtlich, dass dieser einen "Verwandten" in Österreich hat, den er auch namentlich bezeichnete und auch die belangte Behörde im Bescheid zu diesem ein "Verwandtschaftsverhältnis" feststellte. Wie sie zum Ergebnis gelangte, dass er ein "Onkel" und nicht der "Stiefvater" des BF ist, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden
Der Organwalter des BAA fragte den BF am 21.4.2009 ob er einen schriftlichen Nachweis habe, dass der von ihm namentlich Bezeichnete sein Stiefvater sei, worauf der BF antwortete: "Ich weiß es nicht. Sie können einfach meinen Onkel fragen".
Der belangten Behörde musste somit schon auf Grund der diesbezüglich auch vom BAA nicht in Zweifel gezogenen Angaben des BF davon ausgehen, dass es in Österreich eine Person aus der unmittelbaren persönlichen Sphäre des BF gibt. Aus einer Einsichtnahme im AIS betreffend dem Asylverfahren des "Stiefvaters" bzw. "Onkels" ist ersichtlich, dass sich dieser als "verheiratet" bezeichnet. Weiters gibt er bei seiner Asylantragstellung im Jahr 2003 als Familienangehörige "außerhalb des Heimatlandes" neben 2 Ehegattinnen auch 2 "Stiefsöhne" an.
Das BAA ging zwar auf Grund der Sachverständigengutachten davon aus, dass der BF volljährig ist, weshalb argumentiert werden könnte, dass daher die Frage der gesetzlichen Vertretung, also ob er in Österreich als begleiteter oder unbegleiteter Minderjähriger zu betrachten ist, nicht (mehr) sachverhaltserheblich war und dadurch eine zeugenschaftliche Einvernahme des "Stiefvaters" zur Klärung, ob er es tatsächlich ist und ob ihm die gesetzliche Vertretung zukommt, entbehrlich war.
Die belangte Behörde hätte den "Zeugen" (Zeugen sind physische Personen, die mündlich über ihre Wahrnehmungen von einem Vorgang oder einer Tatsachen berichten, die sie gemacht haben [könnten]; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 2 zu §48 AVG)
jedoch im Rahmen der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 18 AsylG 2005) zu einem anderen relevanten Beweisthema zeugenschaftlich einzuvernehmen gehabt. Der allgemeinen Lebenserfahrung und auch dem vorliegenden Akteninhalt kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass sein "Stiefvater" auch zielführende Wahrnehmung bzw. Auskünftejedoch im Rahmen der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht (Paragraph 18, AsylG 2005) zu einem anderen relevanten Beweisthema zeugenschaftlich einzuvernehmen gehabt. Der allgemeinen Lebenserfahrung und auch dem vorliegenden Akteninhalt kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass sein "Stiefvater" auch zielführende Wahrnehmung bzw. Auskünfte
über das Alter des BF geben könnte. Nach dieser Einvernahme hätte sich das BAA damit auseinanderzusetzen gehabt, welche Auswirkung der Inhalt der Zeugenaussage auf die Beweiskraft des Gutachtens hat bzw. ob mit der Zeugenaussage dem Gutachten substantiiert entgegen getreten bzw. dieses entkräftet wird, zumal der Gegenbeweis gegen das Ergebnis des Sachverständigengutachten zulässig bleibt.
Das BAA hat sich nunmehr vor allem mit der Beweiskraft der vorgelegten Urkunde, welche zum Beweis der Minderjährigkeit des BF vorgelegt wurde, auseinanderzusetzen und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen. Auf den im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag zur Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens, wenn die Echtheit bzw. Unverfälschtheit der Urkunde in Zweifel gezogen wird, wird hiermit hingewiesen.
Würde das BAA nach notwendiger Verfahrensergänzung zum Ergebnis gelangen, dass der BF als minderjährig anzusehen ist - was jedenfalls auch einer zeugenschaftlichen Einvernahme des "Stiefvaters" zu diesem Beweisthema bedürfte -, hätte sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob es sich beim BF um einen begleiteten oder unbegleitenden Minderjährigen handelt bzw. die Vorfrage abzuklären, ob dem von ihm namhaft gemachten "Stiefvater" die gesetzliche Vertretung zukommt, was jedenfalls einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dessen "Eheschließung" mit der Mutter des BF und deren Rechtswirkungen in Österreich bedürfte.
Anzumerken ist, dass der Inhalt der beiden Beschwerdeschriftsätze nunmehr Teil des vom BAA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen hat.
Hinsichtlich der ergänzenden Ermittlungsergebnisse hat das BAA das Parteiengehör zu wahren und dem BF bzw. gegebenenfalls (auch) einem gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer (endgültigen und nicht mehr überprüfbaren) Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer (endgültigen und nicht mehr überprüfbaren) Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Da im gegenständlichen Fall auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.12.2009