TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/27 E6 306040-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
EMRK Art3

Spruch

E6 306.040-1/2008-40E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Dr. KLODNER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 05 02.488-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2008 und 16.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Dr. KLODNER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 05 02.488-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2008 und 16.09.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab an, Staatsangehöriger von Aserbaidschan und moslemischen Glaubens zu sein. Er sei von Aserbaidschan über die Ukraine nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 22.02.2005 die Gewährung von Asyl beantragt. Hiezu wurde er am 24.02.2005 und am 29.06.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Am 04.04.2005 wurde durch den Gendarmerieposten St. Georgen i.A. eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls übermittelt.

Mittels Schriftsatz vom 02.08.2006 legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht, verfasst von N. O., "Wir sollten uns um unsere Jugend kümmern" (AS 145ff), eine Geburtsurkunde betreffend die Tochter XXXX des Beschwerdeführers (AS 153f), eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Aserbaidschanischen liberalen Partei (AS 65, 157f), eine Sterbeurkunde betreffend die Tochter XXXX des Beschwerdeführers (AS 161f), einen Parteiausweis der liberalen aserbaidschanischen Partei, gültig bis 2008 (AS 197ff), ein Führungszeugnis der liberalen aserbaidschanischen Partei betreffend den Beschwerdeführer (AS 171, 193ff), einen Ambulanzbericht des AKH XXXX (AS 177), den Entlassungsbericht des AKH XXXX (AS 179f) sowie einen Befund der neurologischen Abteilung des XXXX (183f) vor.Mittels Schriftsatz vom 02.08.2006 legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht, verfasst von N. O., "Wir sollten uns um unsere Jugend kümmern" (AS 145ff), eine Geburtsurkunde betreffend die Tochter römisch 40 des Beschwerdeführers (AS 153f), eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Aserbaidschanischen liberalen Partei (AS 65, 157f), eine Sterbeurkunde betreffend die Tochter römisch 40 des Beschwerdeführers (AS 161f), einen Parteiausweis der liberalen aserbaidschanischen Partei, gültig bis 2008 (AS 197ff), ein Führungszeugnis der liberalen aserbaidschanischen Partei betreffend den Beschwerdeführer (AS 171, 193ff), einen Ambulanzbericht des AKH römisch 40 (AS 177), den Entlassungsbericht des AKH römisch 40 (AS 179f) sowie einen Befund der neurologischen Abteilung des römisch 40 (183f) vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 05 02.488-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer persönlich am 22.09.2006 zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.09.2006, zur Post gegeben am 06.10.2006, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Als Beweismittel wurden eine Parteiangehörigkeitsbescheinigung bei der ALP vom XXXX, ein Parteiausweis, ein Dienstvertrag zwischen der ALP und dem Beschwerdeführer, ein Zeitungsbericht vom XXXX, eine Diagnosebescheinigung betreffend dem Beschwerdeführer vom XXXX, eine Diagnosebescheinigung betreffend XXXX (Sohn des Beschwerdeführers) vom XXXX sowie die Geburts- und Sterbeurkunde betreffend XXXX (Tochter des Beschwerdeführers) vorgelegt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 05 02.488-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer persönlich am 22.09.2006 zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.09.2006, zur Post gegeben am 06.10.2006, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Als Beweismittel wurden eine Parteiangehörigkeitsbescheinigung bei der ALP vom römisch 40 , ein Parteiausweis, ein Dienstvertrag zwischen der ALP und dem Beschwerdeführer, ein Zeitungsbericht vom römisch 40 , eine Diagnosebescheinigung betreffend dem Beschwerdeführer vom römisch 40 , eine Diagnosebescheinigung betreffend römisch 40 (Sohn des Beschwerdeführers) vom römisch 40 sowie die Geburts- und Sterbeurkunde betreffend römisch 40 (Tochter des Beschwerdeführers) vorgelegt.

Am 13.06.2007 langte eine zwischen dem Beschwerdeführer und dem Integrationsverein SPRAKUIN abgeschlossene Zustellvollmacht beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Der durch den Asylgerichtshof mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraute Primarius Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie erstellte am XXXX ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des BF.Der durch den Asylgerichtshof mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraute Primarius Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie erstellte am römisch 40 ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des BF.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 übermittelte der Beschwerdeführer einen vorläufigen Entlassungsbericht des allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX, einen Kurzbefund vom XXXX, eine Überweisung vom XXXX, einen Entlassungsbericht für die ambulante Kontrolle vom XXXX, ein Schreiben des XXXX an Herrn Dr. XXXX vom XXXX, ein Schreiben der neurologischen Abteilung vom XXXX, eine Terminvereinbarung für XXXX.Mit Schreiben vom 14.03.2007 übermittelte der Beschwerdeführer einen vorläufigen Entlassungsbericht des allgemeinen Krankenhauses der Stadt römisch 40 , einen Kurzbefund vom römisch 40 , eine Überweisung vom römisch 40 , einen Entlassungsbericht für die ambulante Kontrolle vom römisch 40 , ein Schreiben des römisch 40 an Herrn Dr. römisch 40 vom römisch 40 , ein Schreiben der neurologischen Abteilung vom römisch 40 , eine Terminvereinbarung für römisch 40 .

Am 14.11.2007 langte beim Asylgerichtshof ein Arztbrief des AKH XXXX, ein Befund über ein Routine-EEG vom XXXX, eine Anamnese des AKH XXXX, das Ergebnis einer Untersuchung in einer Röntgenordination vom XXXX ein.Am 14.11.2007 langte beim Asylgerichtshof ein Arztbrief des AKH römisch 40 , ein Befund über ein Routine-EEG vom römisch 40 , eine Anamnese des AKH römisch 40 , das Ergebnis einer Untersuchung in einer Röntgenordination vom römisch 40 ein.

Am 12.03.2008 langte ein Pflege-Entlassungsbericht des AKH XXXX, ein Augen-Ambulanzbericht vom XXXX, ein Entlassungsbericht für die ambulante Kontrolle der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des AKH XXXX, ein Ambulanzblatt der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des AKH XXXX, eine nervenfachärztliche Stellungnahme vom XXXX sowie eine Heiratsurkunde betreffend den Beschwerdeführer samt Übersetzung beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 12.03.2008 langte ein Pflege-Entlassungsbericht des AKH römisch 40 , ein Augen-Ambulanzbericht vom römisch 40 , ein Entlassungsbericht für die ambulante Kontrolle der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des AKH römisch 40 , ein Ambulanzblatt der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des AKH römisch 40 , eine nervenfachärztliche Stellungnahme vom römisch 40 sowie eine Heiratsurkunde betreffend den Beschwerdeführer samt Übersetzung beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Am 13.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Kinder sowie seiner Ehegattin verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde dem Beschwerdeführer in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass er innerhalb von zwei Monaten eine Bestätigung betreffend das behauptete Dienstverhältnisses zur liberalen Partei Aserbaidschans als Leibwächter sowie eine Bestätigung der liberalen Partei über seinen Aufgabenbereich in der Zeit von XXXX bis XXXX vorlegt. Vom Beschwerdeführer wurde die Einholung von medizinischen Gutachten betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, betreffend die Schwere seiner Epilepsie sowie betreffend seine Knieverletzung beantragt.Am 13.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Kinder sowie seiner Ehegattin verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde dem Beschwerdeführer in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass er innerhalb von zwei Monaten eine Bestätigung betreffend das behauptete Dienstverhältnisses zur liberalen Partei Aserbaidschans als Leibwächter sowie eine Bestätigung der liberalen Partei über seinen Aufgabenbereich in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 vorlegt. Vom Beschwerdeführer wurde die Einholung von medizinischen Gutachten betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, betreffend die Schwere seiner Epilepsie sowie betreffend seine Knieverletzung beantragt.

Der durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend bleibende Schäden und erforderliche Nachbehandlung aufgrund der Operation vom XXXX bzw. aufgrund einer körperlichen Misshandlung betraute Sachverständige Prim. Ao.Univ.Prof. Dr. K., FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie übermittelte sein am XXXX erstelltes Gutachten dem unabhängigen Bundesasylsenat.Der durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend bleibende Schäden und erforderliche Nachbehandlung aufgrund der Operation vom römisch 40 bzw. aufgrund einer körperlichen Misshandlung betraute Sachverständige Prim. Ao.Univ.Prof. Dr. K., FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie übermittelte sein am römisch 40 erstelltes Gutachten dem unabhängigen Bundesasylsenat.

Mit Schreiben vom 05.08.2008 wurde dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der ALP vorgelegt.

Am 07.08.2008 wurde über den Verein SPRAKUIN eine Bestätigung über den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers bei der ALP vorgelegt, ausgestellt von einem XXXX, jedoch nicht von der Oppositionspolitikerin XXXX selbst. Mit Schreiben vom 24.10.2008 wurde der Beschwerdeführer daher vom Asylgerichtshof aufgefordert, eine Bestätigung über seine Tätigkeit bei der ALP, persönlich ausgestellt von XXXX innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen.Am 07.08.2008 wurde über den Verein SPRAKUIN eine Bestätigung über den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers bei der ALP vorgelegt, ausgestellt von einem römisch 40 , jedoch nicht von der Oppositionspolitikerin römisch 40 selbst. Mit Schreiben vom 24.10.2008 wurde der Beschwerdeführer daher vom Asylgerichtshof aufgefordert, eine Bestätigung über seine Tätigkeit bei der ALP, persönlich ausgestellt von römisch 40 innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen.

Mit Schreiben des Vereins SPRAKUIN vom XXXX, dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 19.11.2008 übermittelt, wurde der Beschwerdeführer nochmals über seine Vertretung dazu aufgefordert, die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zugesagte, durch XXXX persönlich unterschriebene Bestätigung vorzulegen.Mit Schreiben des Vereins SPRAKUIN vom römisch 40 , dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 19.11.2008 übermittelt, wurde der Beschwerdeführer nochmals über seine Vertretung dazu aufgefordert, die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zugesagte, durch römisch 40 persönlich unterschriebene Bestätigung vorzulegen.

Am 21.11.2008 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.11.2008 ein, in welcher dieser ausführte, dass XXXX zwar "XXXX" der ALP sei, der neue Chef jedoch XXXX heiße. XXXX unterschreibe deshalb nicht selbst Bestätigungen, sondern würde dies Herrn XXXX als Chef der Partei obliegen. Eine entsprechende Erklärung hierzu, unterschrieben mit XXXX vom XXXX wurde auch beigelegt. Vorgelegt wurden auch zwei Epilepsieambulanzberichte vom XXXX und XXXX.Am 21.11.2008 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.11.2008 ein, in welcher dieser ausführte, dass römisch 40 zwar "XXXX" der ALP sei, der neue Chef jedoch römisch 40 heiße. römisch 40 unterschreibe deshalb nicht selbst Bestätigungen, sondern würde dies Herrn römisch 40 als Chef der Partei obliegen. Eine entsprechende Erklärung hierzu, unterschrieben mit römisch 40 vom römisch 40 wurde auch beigelegt. Vorgelegt wurden auch zwei Epilepsieambulanzberichte vom römisch 40 und römisch 40 .

Auszugsweise wurde der Lebenslauf der XXXX. wiedergegeben, sowie auf eine Demonstration am 26.11.2005 eingegangen, welche gewaltsam aufgelöst und deren Teilnehmer strengen staatlichen Sanktionen unterworfen worden seien.Auszugsweise wurde der Lebenslauf der römisch 40 . wiedergegeben, sowie auf eine Demonstration am 26.11.2005 eingegangen, welche gewaltsam aufgelöst und deren Teilnehmer strengen staatlichen Sanktionen unterworfen worden seien.

Am 26.11.2008 übermittelte der Beschwerdeführer über die Volkshilfe zwei Schreiben der ALP vom XXXX, eine nervenfachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX, einen Ambulanzbericht der Landesnervenklinik XXXX vom XXXX, einen Ambulanzbericht der Landesnervenklinik XXXX vom XXXX, einen Epilepsieambulanzbericht des XXXX.Am 26.11.2008 übermittelte der Beschwerdeführer über die Volkshilfe zwei Schreiben der ALP vom römisch 40 , eine nervenfachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , einen Ambulanzbericht der Landesnervenklinik römisch 40 vom römisch 40 , einen Ambulanzbericht der Landesnervenklinik römisch 40 vom römisch 40 , einen Epilepsieambulanzbericht des römisch 40 .

Am XXXX langte ein Mail ein, welches als Anhänge zwei Schreiben der aserbaidschanischen liberalen Partei vom XXXX enthielt.Am römisch 40 langte ein Mail ein, welches als Anhänge zwei Schreiben der aserbaidschanischen liberalen Partei vom römisch 40 enthielt.

Mittels Telefax vom 02.12.2008 wurde von der Volkshilfe, Flüchtlingsbetreuung Oberösterreich die Zurückziehung der Vertretungsvollmacht an den Integrationsverein SPRAKUIN übermittelt.

Mit Schreiben vom 25.06.2009 wurde vom Verein SPRAKUIN die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend dem Beschwerdeführer beantragt, da dieser offensichtlich unter psychischen Problemen gelitten habe.

Am 16.09.2009 setzte der Asylgerichtshof die - mit den Verfahren seiner Kinder sowie seiner Ehegattin verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung des Beschwerdeführers fort, im Zuge deren der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX, eine Bestätigung der ALP vom XXXX im Original, eine Bestätigung der ALP vom XXXX im Original, eine Bestätigung der ALP vom XXXX im Original) vorlegte. In dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Weiters wurden dem Beschwerdeführervertreter Feststellungen zur aktuellen Lageentwicklung in Aserbaidschan ausgehändigt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Eine entsprechende Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.Am 16.09.2009 setzte der Asylgerichtshof die - mit den Verfahren seiner Kinder sowie seiner Ehegattin verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung des Beschwerdeführers fort, im Zuge deren der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (eine ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , eine Bestätigung der ALP vom römisch 40 im Original, eine Bestätigung der ALP vom römisch 40 im Original, eine Bestätigung der ALP vom römisch 40 im Original) vorlegte. In dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Weiters wurden dem Beschwerdeführervertreter Feststellungen zur aktuellen Lageentwicklung in Aserbaidschan ausgehändigt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Eine entsprechende Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.

I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:

I.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus Aserbaidschan und ist moslemischen Glaubens. Geboren wurde der Beschwerdeführer in S., Aserbaidschan, wo er auch die Grundschule von 1980 bis 1990 besuchte. Der Militärdienst wurde vom Beschwerdeführer von 1991 - 1993 abgeleistet. Von 1989 bis 1991 arbeitete der Beschwerdeführer neben der Schule als Juwelier, ebenso im Jahr 1993 nach Abschluss des Militärdienstes. Der Beschwerdeführer war in seiner Jugend über einen längeren Zeitraum Leistungssportler (Ringer) und ab XXXX als Leibwächter bei der liberalen Partei Aserbaidschans beschäftigt.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus Aserbaidschan und ist moslemischen Glaubens. Geboren wurde der Beschwerdeführer in S., Aserbaidschan, wo er auch die Grundschule von 1980 bis 1990 besuchte. Der Militärdienst wurde vom Beschwerdeführer von 1991 - 1993 abgeleistet. Von 1989 bis 1991 arbeitete der Beschwerdeführer neben der Schule als Juwelier, ebenso im Jahr 1993 nach Abschluss des Militärdienstes. Der Beschwerdeführer war in seiner Jugend über einen längeren Zeitraum Leistungssportler (Ringer) und ab römisch 40 als Leibwächter bei der liberalen Partei Aserbaidschans beschäftigt.

Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder sowie eine im Jahr XXXX geborene Tochter sind bereits in Aserbaidschan verstorben. Seine Schwiegereltern sind in Pension und leben so wie zwei Schwager in XXXX. Ein Schwager arbeitet als Mechaniker und ein Schwager studiert Jus. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Aserbaidschan. Die Ehegattin sowie vier Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls als Asylwerber in Österreich.Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder sowie eine im Jahr römisch 40 geborene Tochter sind bereits in Aserbaidschan verstorben. Seine Schwiegereltern sind in Pension und leben so wie zwei Schwager in römisch 40 . Ein Schwager arbeitet als Mechaniker und ein Schwager studiert Jus. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Aserbaidschan. Die Ehegattin sowie vier Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls als Asylwerber in Österreich.

Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis XXXX wegen der Operation einer Knochenzyste (XXXX Arthroskopie) am linken Knie im AKH XXXX. Im Zuge eines Kontrolltermins am XXXX musste festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente entgegen der ärztlichen Anordnung nicht mehr eingenommen hat.Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 wegen der Operation einer Knochenzyste (römisch 40 Arthroskopie) am linken Knie im AKH römisch 40 . Im Zuge eines Kontrolltermins am römisch 40 musste festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente entgegen der ärztlichen Anordnung nicht mehr eingenommen hat.

Vom XXXX bis XXXX stand der Beschwerdeführer aufgrund eines höchstwahrscheinlich durch eine Tablettenüberdosis ausgelösten Krampfanfalles in stationärer Behandlung in der neurologischen Abteilung des AKH XXXX. Da sich eine erhöhte Anfallbereitschaft lt. EEG des Beschwerdeführers zeigte, wurde er medikamentös behandelt und wurden Kontrollen für ein halbes Jahr verordnet.Vom römisch 40 bis römisch 40 stand der Beschwerdeführer aufgrund eines höchstwahrscheinlich durch eine Tablettenüberdosis ausgelösten Krampfanfalles in stationärer Behandlung in der neurologischen Abteilung des AKH römisch 40 . Da sich eine erhöhte Anfallbereitschaft lt. EEG des Beschwerdeführers zeigte, wurde er medikamentös behandelt und wurden Kontrollen für ein halbes Jahr verordnet.

Von XXXX - XXXX befand sich der Beschwerdeführer wiederum in stationärer Behandlung in der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX. Die Entlassung erfolgte am XXXX in stabilem Allgemeinzustand, subjektiv beschwerdefrei bei unauffälligem neurologischem Status.Von römisch 40 - römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer wiederum in stationärer Behandlung in der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt römisch 40 . Die Entlassung erfolgte am römisch 40 in stabilem Allgemeinzustand, subjektiv beschwerdefrei bei unauffälligem neurologischem Status.

Vom XXXX bis zum XXXX befand sich der Beschwerdeführer im AKH XXXX, und wurde am XXXX ein operativer Eingriff am linken Knie durchgeführt, welcher einen peri- und postoperativen komplikationslosen Verlauf aufwies.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer im AKH römisch 40 , und wurde am römisch 40 ein operativer Eingriff am linken Knie durchgeführt, welcher einen peri- und postoperativen komplikationslosen Verlauf aufwies.

Aktuell leidet der Beschwerdeführer an einem schweren Knorpelschaden im Bereich des lateralen Femurkondylus mit korrespondierender Knochenzyste und Knochenmarksödem. Die Funktion des linken Kniegelenkes ist deutlich reduziert, was zu Schmerzen, vor allem bei Belastung führt. Eine Wiederherstellung des Knies ist nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit von Therapiemaßnahmen erscheint zwar gegeben, der Beschwerdeführer hat aus eigenem Verschulden jedoch im Jahr 2008 eine physikalische Therapie abgebrochen.

Beim Beschwerdeführer bestehen depressive Symptome, Dissoziationserlebnisse, Affektlabilität und Resignation. Eine Traumatisierung in Verbindung mit den vorgebrachten Ereignissen im Sinne einer krankheitswertigen traumaassoziierten psychischen Störung liegt nicht vor.

Bei der Epilepsie handelt es sich um ein idiopatisches generalisiertes Epilepsiesyndrom mit seltenen Anfällen und Anfallsfreiheit unter Antikonvulsiva.

Die Störung hat in keinster Weise zu einer psychischen Behinderung geführt und ist durch übliche antikonvulsive Substanzen gut behandelbar.

Diverse weitere Kontrolluntersuchungen (zB.: Facharzt für Radiologie vom 02.11.2007, vgl. oben die Aufzählung der im Verfahrensgang dargestellten vorgelegten Unterlagen) ergaben einen unauffälligen Befund.Diverse weitere Kontrolluntersuchungen (zB.: Facharzt für Radiologie vom 02.11.2007, vergleiche oben die Aufzählung der im Verfahrensgang dargestellten vorgelegten Unterlagen) ergaben einen unauffälligen Befund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Aserbaidschan eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer dort die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Aserbaidschan eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer dort die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.2.2. Zur Lage in Aserbaidschan wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in Aserbaidschan wird festgestellt:

Aktuelle politische Situation

Die 1995 verabschiedetet Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die aserbaidschanische Nationalversammlung "Milli Medschlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident ernennt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Premierminister und entlässt ihn; er ernennt und entlässt ebenfalls die Minister. Staatspräsident und Nationalversammlung werden jeweils auf fünf Jahre gewählt.

De facto dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Gestützt auf die Präsidialverwaltung, trifft er im wesentlichen alle politisch bedeutenden Entscheidungen selbst. Sowohl das Ministerkabinett als auch die Nationalversammlung sind eher dazu berufen, bereits vorher gefasste Entscheidungen des Staatspräsidenten umzusetzen. Ein Meinungsaustausch findet im Parlament so gut wie nicht statt.

Dies liegt nicht zuletzt auch an der Zusammensetzung der "Milli Medschlis", wie sie sich aus den letzten Parlamentswahlen vom 06.11.2005 ergab. Danach kommt die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan", deren Vorsitzender der Staatspräsident ist, auf eine knappe absolute Mehrheit. Daneben sind aber auch zahlreiche "unabhängige" Abgeordnete und Abgeordnete anderer Parteien letztlich zum Regierungslager zu zählen. Nur die vier Abgeordneten der Müsawat-Partei gehören klar zur Opposition. Die im Oppositionsblock "Azadliq" (= Freiheit) zusammengeschlossenen Parteien Volksfront, ADP (Demokratische Partei Aserbaidschans) und Liberale Partei haben die von ihnen gewonnenen Mandate nicht angetreten, um gegen Wahlrechtsverletzungen zu protestieren.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)

Die Parlamentswahlen vom Nov. 2005 und die Nachwahlen vom Mai.2006 entsprachen wie auch alle weiteren bisher in Aserbaidschan durchgeführten Wahlen in vielerlei Hinsicht nicht den internationalen Standards von OSZE und Europarat.

Obwohl es in einigen Bereichen zu Verbesserungen gekommen war, wurden auch zahlreiche Defizite beobachtet: lokale Exekutivbehörden nahmen Einfluss auf die Arbeit der Wahlleitung, die Zusammensetzung der Wahlkommissionen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Einschüchterung von Kandidaten, ineffiziente Beschwerdeinstanzen, ernste Unregelmäßigkeiten während der Wahlen und dem Auszählungsvorgang. Es wurde ebenfalls deutlich, dass Oppositionsparteien über nur unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien verfügen.

Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2008 wurden von der OSZE/ODIHR NAM im Vorfeld der Wahlen Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit politischer Parteien und Bürger, sowie Schikanen und Verhaftungen von Journalisten festgestellt. Versammlungen und Demonstrationen im Zentrum Bakus werden gemeinhin nicht erlaubt. Finden sie dennoch statt, werden sie umgehend von Sicherheitskräften aufgelöst. Ähnliche Probleme kommen auch in anderen Regionen vor.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008) (OSZE, Aserbaidschan: Presidential Election October 2008: OSCE/ODIHR Needs Assessment Mission Report (17 - 20 June 2008), 17.11.2008) Die Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 wurden von Ilham Alijew offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Im Vergleich zu den vorangegangenen Präsidentschaftswahlen 2003 waren Fortschritte zu verzeichnen. Der vierwöchige Wahlkampf wie auch die Durchführung der Wahlen am Wahltag selbst verliefen ruhig und insgesamt ohne schwerwiegende Verzerrungen. Auf der Positiv-Seite im Vorfeld der Wahlen waren auch Verbesserungen des Wahlgesetzes aufgrund der Umsetzung von einigen - nicht allen - Empfehlungen von Venedig-Kommission und OSZE/ODIHR zu vermerken. Eine Gesamtbewertung der Wahlen muss allerdings vor dem Hintergrund der allgemein schlechten Situation von Demokratie und Menschenrechten in Aserbaidschan, s.o., vorgenommen werden. Insbesondere die starken Einschränkungen von Medien- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan beeinträchtigten die demokratische Chancengleichheit. Wichtige Oppositionsparteien boykottierten die Wahl.

Auch die Parlamentswahlen am 06.11.2005 entsprachen nach Ansicht der OSZE Wahlbeobachtungsmission trotz einiger Verbesserungen in verschiedener Hinsicht nicht internationalen Standards. Aus diesem Grund erkannte das Verfassungsgericht Aserbaidschans das Wahlergebnis in zehn Wahlkreisen nicht an. Die Wiederholungswahlen am 13.05.2006 genügten internationalen Standards ebenfalls nicht.

Nach dem amtlichen Endergebnis verfügt die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan" über die relative Mehrheit im Parlament. Viele Abgeordneten gehören keiner Partei an. Nur wenige Mandate gehen an die Oppositionspartei "Müsawat". Die Parteien des Wahlblockes "Freiheit" ("Azadliq") - Volksfront, ADP und Nationale Unabhängigkeit - haben ihre Mandate im neuen Parlament nicht angetreten.

Am 18. März 2009 fand ein Referendum zu vorgeschlagenen Verfassungsänderungen statt, die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurden - so ist die Amtszeit des Präsidenten fortan nicht mehr auf zwei Amtsperioden begrenzt und kann in Zeiten nicht definierter "militärischer Operationen" bis zum Ende dieser Operationen verlängert werden. Im Vorfeld des Referendums kam es zu Verhaftungen von oppositionellen Aktivisten, die Unterschriften für die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten sammeln wollten, sowie zu Einschüchterungsmaßnahmen von Bürgern, die solche Dokumente unterzeichnet hatten. Opposition und Beobachter äußerten Zweifel an der offiziellen Wahlbeteiligung von 71 Prozent.

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/ Innenpolitik.html)

Korruption ist ein großes Problem, Regierungsbehörden werden hierfür nur selten zur Rechenschaft gezogen. Die Verwaltungsstrukturen sind nicht transparent, was zusammen mit der Abhängigkeit von Justiz und Legislative von der Exekutive die Korruption begünstigt. Auch die florierende Energieindustrie bringt neue Möglichkeiten der Korruption mit sich. Korruption ist auch in der Gesellschaft verankert. Aserbaidschan liegt auf dem Korruptionsindex von Transparency International 2008 auf Platz 150 von 180 beurteilten Ländern und bildet somit das Schlusslicht in der Region (Georgien: Platz 67, Armenien Platz 109)

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008; http://www.transparency.org/news_room/in_focus/2008/cpi2008/cpi_2008_table)

Oppositionelle Betätigung

Die Betätigungsmöglichkeiten für eine politische Opposition sind spürbar eingeschränkt. Am XXXX entschied das Wirtschaftsgericht, dass die oppositionelle Volksfrontpartei ihr Parteihauptquartier im Zentrum Bakus verlassen müsse, da sie dieses ohne Rechtsgrundlage nutze. Die Volksfront nutzte das Gebäude kostenfrei seit 1992, als es ihr unter einer von ihr selbst geführten Regierung überlassen worden war. Die Nutzer dieses Gebäudes (neben der Partei auch die Zeitung "Azadliq", die Nachrichtenagentur Turan und weitere Nichtregierungsorganisationen) hatten sich mehrfach um den formellen Abschluss eines Mietvertrages bemüht und ihre Bereitschaft bekundet, Miete zu zahlen. Unter ähnlichen Umständen hatten bereits 1998 die Oppositionspartei ADP und 2003 die ebenfalls oppositionelle Müsawat ihre in der Innenstadt Bakus gelegenen Parteizentralen räumen müssen.Die Betätigungsmöglichkeiten für eine politische Opposition sind spürbar eingeschränkt. Am römisch 40 entschied das Wirtschaftsgericht, dass die oppositionelle Volksfrontpartei ihr Parteihauptquartier im Zentrum Bakus verlassen müsse, da sie dieses ohne Rechtsgrundlage nutze. Die Volksfront nutzte das Gebäude kostenfrei seit 1992, als es ihr unter einer von ihr selbst geführten Regierung überlassen worden war. Die Nutzer dieses Gebäudes (neben der Partei auch die Zeitung "Azadliq", die Nachrichtenagentur Turan und weitere Nichtregierungsorganisationen) hatten sich mehrfach um den formellen Abschluss eines Mietvertrages bemüht und ihre Bereitschaft bekundet, Miete zu zahlen. Unter ähnlichen Umständen hatten bereits 1998 die Oppositionspartei ADP und 2003 die ebenfalls oppositionelle Müsawat ihre in der Innenstadt Bakus gelegenen Parteizentralen räumen müssen.

Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Müsawat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen.

Gerade in derartigen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die aserbaidschanische Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten in zahlreichen Einzelfällen Vorverurteilungen.Gerade in derartigen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die aserbaidschanische Verfassung in Artikel 63, garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten in zahlreichen Einzelfällen Vorverurteilungen.

In Aserbaidschan gibt es immer noch politische Gefangene, die vor dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat verurteilt und die ein Gutachten im Auftrag des Europarates als "politische Gefangene" bezeichnet. Nachdem Staatspräsident Ilham Aliyev zahlreiche politische Gefangene begnadigt hatte, hat sich die Zahl der von den Experten des Europarates anerkannten politischen Gefangenen auf drei reduziert.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)

Oppositionelle Betätigung ist in Aserbaidschan nur sehr bedingt möglich. Bei einer Politik, die gegen die herrschende Klasse und vor allem gegen den Präsidenten ausgerichtet ist, muss man vielfach mit Verhören und Inhaftierung rechnen. Es ist hier wiederholt zu Strafverfahren gegen Oppositionelle gekommen, wobei jedoch gerade hier oft der genaue Hintergrund der Anklage nur schwer zu durchschauen ist, da die Grenzen zwischen tatsächlich begangenen Straftaten wie Korruption und einer Anklage nur aufgrund der politischen Betätigung verschwimmen, was in der Region häufiger der Fall ist. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Willkürliche Verhaftungen von Mitgliedern der politischen Opposition sind verbreitet. Zudem kommt es vor, dass Unterstützer der Opposition auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert, und auch entlassen werden.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)

Die Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung, Andres Herkel und Jevgenia Schivkova, sowie die vom Ministerkomitee des Europarates eingerichtete Suivi-Ago-Gruppe prüfen, ob Aserbaidschan seinen Verpflichtungen gegenüber dem Europarat nachkommt. Die mangelnde Umsetzung von Vorgaben des Europarats, insbesondere hinsichtlich der Medienfreiheit, gibt nach wie vor Anlass zur Kritik.

Am 24. März 2009 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat den Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer http://www.auswaertigesamt.

de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Innenpolitik.html zum Sonderberichterstatter für politische Gefangene in Aserbaidschan ernannt.

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/

Innenpolitik.html)

Berg Karabach und Binnenflüchtlinge

Nagorno Karabach ist seit 1994 de facto von Aserbaidschan unabhängig und unterhält enge wirtschaftliche, politische und militärische Beziehungen zu Armenien. Sämtliche seit der de facto Unabhängigkeit abgehaltenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden von der internationalen Gemeinschaft, die die Unabhängigkeit auch nicht anerkennt, als ungültig betrachtet. Sowohl die Meinungs- und Pressefreiheit, als auch Religionsfreiheit und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterliegen Einschränkungen. Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig, politische Akteure und Klanmitglieder üben einen gewissen Einfluss aus.

Der Großteil der Aseris, die im Zuge des separatistischen Konflikts flohen, lebt unter ärmlichen Bedingungen in Lagern für Binnenflüchtlinge in Aserbaidschan. Die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen ist rückläufig. Landminen - mindestens 50.000 wurden während des Krieges gelegt - fordern jedes Jahr ihre Opfer.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Nagorno-Karabakh (Armenia/Azerbaijan), 02.07.2008)

Die Regierung in Aserbaidschan gewährt IDPs die gleichen Rechte wie anderen Staatsbürgern des Landes. Gemäß offizieller Statistik gibt es 1.000.000 IDPs im Land, wobei sich die Lage der betroffenen Personen im Land erheblich gebessert hat, da die Regierung langsam zu einer Politik des permanenten Aufenthalts der IDPs in Aserbaidschan übergeht. Dies bedeutet, dass vermehrt feste Unterkünfte und Häuser für IDPs gebaut werden. Dennoch wird versucht IDPs als homogene Gruppe unterzubringen, um eine allfällige Rückkehr zu vereinfachen und einer zu weit reichenden Integration vorzubeugen. Die letzten zwei größeren Aufnahmelager werden demnächst geschlossen und die Personen in feste Unterkünfte umgesiedelt werden. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Rechtsschutz

Die Rechtsprechung in Aserbaidschan wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das Verfassungsgericht wurde am 04. Juli 1998 errichtet. Es besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Jeder Staatsbürger kann sich im Wege einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht wenden, wenn er sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt.

Die Rechtswirklichkeit bleibt weiterhin hinter den Standards eines Mitgliedstaats des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten), lassen den Schluss zu, dass die Gerichte bewusst auf ein vorgegebenes Ergebnis hinarbeiten. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren. Dennoch ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter in genügendem Maße vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen zudem, dass die universitäre Ausbildung junge Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen dem Richter auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)

Das Gerichtssystem in Aserbaidschan leidet häufig an mangelnden Ressourcen und strukturellen Problemen. Auf 100.000 Einwohner kommen 4 Richter. Das Hauptproblem bleibt die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte und die teils schlechte Ausbildung der Rechtsprechungsorgane. Teilweise ambitionierte Ausbildungsprogramme der nahen Vergangenheit konnten noch keine Wirkung entfalten.

Einige NGOs können kostenlose Verfahrenshilfe leisten, wenn sich zum Beispiel eine Person keine Rechtsvertretung im Verfahren leisten kann.

Jeder Bürger in Aserbaidschan, der sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, kann sich an den Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann hat auch Büros in anderen Bezirken des Landes. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

In der Justiz ist Korruption weit verbreitet, sie arbeitet oft noch ineffizient und ist praktisch der Exekutive untergeordnet. Willkürliche Verhaftungen sind weit verbreitet, vor allem für Mitglieder der politischen Opposition. Die Untersuchungshaft dauert oft sehr lange, der Zugang zu Rechtsbeistand wird eingeschränkt. Polizeigewalt gegenüber Verdächtigen ist ebenfalls gebräuchlich, Folter kommt vor. Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund der Überbelegung der Zellen und der ungenügenden medizinischen Versorgung schlecht, (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)

Repressionen Dritter, die der Staat tatenlos hinnimmt, sind aus jüngerer Zeit (dem dt. Auswärtigen Amt) nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008, ebenso die selbe Quelle vom 7.5.2007, anders noch die selbe Quelle im Bericht vom 23.3.2006, wo über den letzten bekannten Fall aus dem Jahr 2003 berichtet wird).

Veröffentlichtes Zahlenmaterial (www.nationmaster.com/ country/aj-azerbaijan/cri-crime, sowie die auf der Homepage des aserbaidschanischen Komitees für Statistik [www.azstat.org]), zeigt, dass der verallgemeinernde Schluss, die aserbaischanischen Behörden gingen gegen Kriminalität nicht vor, verfehlt wäre.

In den genannten Quellen scheinen auch Verurteilungen von Tätern wegen Vergewaltigung, wo potentiell Frauen Opfer sind, statistisch auf. Der Hompage des Azerbaijan Gender Information Centers (www.gender-az.org) ist zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2006 vom aserbaidschanischen Innenministerium 1.900 Straftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt, 85 im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, davon 11 Vergewaltigungen und 74 Zwangsprostitutionen, davon 53 Verurteilungen, registriert wurden. Laut derselben Quelle gaben 34% der befragten Frauen laut NGOs an, Opfer von häuslicher Gewalt gewesen zu sein, jedoch hätten sich nur 2,2 % an die Polizei bzw. 1,9 % am das Gericht gewandt.

Menschenrechte

Die aserbaidschanische Verfassung enthält in den Artikeln 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger Aserbaidschans, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten.

Aserbaidschan ist folgenden Abkommen beigetreten:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt),

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt)

VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966)

Internationales Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestrafung der Verbrechen der Apartheid (1973)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948)

Konvention über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit (1968)

Übereinkommen betreffend die Sklaverei (1926/1953)Übereinkommen betreffend die Sklaverei (1926 aus 1953,)

Zusatzabkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und

sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956)

Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Prostituierten (1980)

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1961).

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienmitglieder

2 Fakultativprotokolle zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention über Kinderhandel, sexuelle Ausbeutung und Kinderpornographie.

Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten

Zudem unterzeichnete Aserbaidschan 2000 mit dem IKRK ein Abkommen, das letzterem den ungehinderten Zugang zu allen Haftanstalten garantiert, und einigte sich mit der OSZE über die Einrichtung eines Büros in Baku im Juli 2000.

Am 25.01.2001 wurde Aserbaidschan Mitglied des Europarates, die Europäische Menschenrechtskonvention wurde am 15.04.2002 ratifiziert. Damit steht dem aserbaidschanischen Bürger unter den Voraussetzungen der EMRK auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Am 09.05.2006 wurde Aserbaidschan in den neu errichteten Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Aserbaidschan, 17.06.2008)

Im Dezember 2006 wurde ein Aktionsplan für den Schutz der Menschenrechte erstellt, dessen konkreter Umsetzung es nun bedarf. Die Stellung des Ombudsmannes wurde im Juli 2007 aufgewertet, die Mitarbeiter der Einrichtung nahmen an Schulungen teil. Um die Unabhängigkeit der Institution zu garantieren, sind weitere Anstrengungen vonnöten. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)

Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft.

Folter ist in Aserbaidschan unzulässig. Ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Aserbaidschan ist seit 1996 Vertragsstaat der Antifolterkonvention. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Hinweise darauf, dass in Aserbaidschan verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Auch die im Hinblick auf die Unruhen am 15.10.2003 festgenommenen Oppositionellen haben bestätigt, dass sie in der Haft misshandelt worden seien. Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen gewöhnliche Kriminelle bei einer Verhaftung routinemäßig verprügelt zu werden. Es gibt ungeklärte Todesfälle, die Strafgefangene oder Untersuchungshäftlinge betreffen und nicht ausreichend aufgeklärt werden. 2007 sind fünf Todesfälle bekannt geworden. Vier davon dürften nach Ansicht von Menschenrechtsverteidigern auf Misshandlungen zurückzuführen sein. Der fünfte Fall wird mittlerweile auf Herzversagen nach einem Hungerstreik zurückgeführt. Die näheren Umstände aller fünf Todesfälle sind jedoch ungeklärt, da es keine offiziellen Untersuchungen gegeben hat. Die Regierung spricht von Selbstmord. Beamte wurden nicht belangt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)

Traditionelle Wertvorstellungen in der Gesellschaft und schlechte wirtschaftliche Bedingungen schränken die Möglichkeiten von Frauen in der Arbeitswelt ein. Häusliche Gewalt ist ein Problem. Bislang gibt es keine Gesetze, die sich mit häuslicher Gewalt auseinandersetzen, Entwürfe sind in Arbeit. Auch Frauenberatungsstellen werden vorbereitet. Frauenhäuser und Zentren für Opfer häuslicher Gewalt sind jedoch auch notwendig. Zusätzlich zu dem 2006 verabschiedeten Gesetz zu Geschlechtergleichheit wurde ein nationaler Aktionsplan für Familien und Geschlechtergleichheit erstellt. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)

Ethnische Minderheiten

Einige Mitglieder ethnischer Minderheiten, darunter die kleine armenischstämmige Bevölkerungsgruppe, beschweren sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnungswesen. Hunderttausende ethnischer Aseris, die im Zuge des Krieges in Nagorny Karabakh flohen, leben unter teils sehr schlechten Bedingungen. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)

In Aserbaidschan gibt es grundsätzlich ein hohes Maß an Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten. Auf die aserische Titularnation entfielen nach der letzten Erhebung von 1999 90,6% der aserbaidschanischen Bevölkerung. Die wichtigsten Minderheiten sind die Lesginer (2,2%), die Russen (1,8%) und die Armenier (1,5%).

Die Beobachtung, dass in Aserbaidschan ein hoher Grad an Toleranz herrscht, gilt nur eingeschränkt für die armenische Minderheit. In Aserbaidschan wird Armenien infolge des Kriegs um Nagorny Karabach und der bis zum heutigen Tage andauernden Besetzung aserbaidschanischer Gebiete durch armenische Truppen als Feind betrachtet. Diese Sichtweise wird im Schulunterricht in Fächern wie Geschichte und Politik offiziell gefördert und ist auch in den öffentlichen Ansprachen des Staatspräsidenten, von Regierungsmitgliedern oder anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens präsent. Es ist nicht auszuschließen, dass Vertreter der armenischen Minderheit in Aserbaidschan aus diesem Grunde im täglichen Leben und im Umgang mit Behörden Nachteilen ausgesetzt sind. Viele ethnische Armenier versuchen, diese Nachteile dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Namen in aserbaidschanische Namen umwandeln oder - im Falle gemischter Ehen oder deren Nachkommen - den Namen des aserischen Ehepartners oder Verwandten annehmen. Daher gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier derzeit in Aserbaidschan leben. Das Staatskomitee für Statistik sprach im Januar 2007 von 1.000 Armeniern. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)

Armenier in Aserbaidschan, die sich auch als solche zu erkennen geben, werden in der Gesellschaft oft mit Verachtung oder zumindest größtem Misstrauen betrachtet. Dies betrifft z.B. Behördengänge von Personen mit armenischen Nachnamen. Hier werden oft die gewünschten Dienstleistungen schlicht nicht erbracht. Daher hat der Großteil der Armenier entweder das Land bereits verlassen oder zumindest alle Hinweise auf die armenische Herkunft wie die Nachnamen ändern lassen. Schätzungen zufolge leben je nach Quelle noch ca. 5.000-30.000 Armenier in Aserbaidschan. Dennoch richtet sich die Aggression der Regierung und der Bevölkerung vielfach gegen den Staat Armenien und weniger gegen individuelle Personen. Übergriffe und Diskriminierungen sind jedoch nicht auszuschließen. Es gibt in Aserbaidschan inhaftierte Armenier, die aufgrund diverser Strafdelikte verurteilt wurden. Eine systematische Inhaftierung nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht erkennbar. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Grundfreiheiten

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind in vielfacher Hinsicht Beschränkungen unterworfen.

Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsmäßig garantiert, werden in der Praxis jedoch eingeschränkt. Der Medienpluralismus ist stark begrenzt, vor allem im Bereich der elektronischen Medien. 2007 hat sich die Lage für die Medien weiterhin verschlechtert, der behördliche Druck auf Medien wurde intensiviert. Einige führende Medien wurden behördlich geschlossen. Vielfach wurden unabhängige Journalisten der Verleumdung oder üblen Nachrede angeklagt, einige wurden hierfür mit Haftstrafen belegt. Selbstzensurierung ist unter Journalisten üblich. Auch Schikanen und physische Übergriffe gegen Journalisten kommen vor. Das 2005 verabschiedete Gesetz über Informationsfreiheit wurde nur sehr mangelhaft umgesetzt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008) (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008) (U.S.

Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007:

Azerbaijan, 11.03.2008)

Die Versammlungsfreiheit ist insbesondere für regierungskritische Parteien stark eingeschränkt. Nichtregierungsorganisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen, der Registrierungsprozess ist mühselig und nicht transparent. Gewerkschaften sind gesetzlich erlaubt, die meisten stehen in enger Verbindung zur Regierung. Der überwiegende Teil der Großindustrie ist in staatlichem Besitz. Im Dezember 2007 wurde ein Gesetzesentwurf erstellt, dessen tatsächliche Umsetzung Verbesserungen mit sich brächte. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)

Die Religionsfreiheit scheint weitgehend gesichert. Die Registrierung ist jedoch für "nichttraditionelle" kleinere Religionsgruppen aufwendig. Der Islam, die Russisch-Orthodoxe Kirche und das Judentum werden als traditionelle Religionen betrachtet, ihre Anhänger können im Allgemeinen frei ihrer Religion nachgehen. Auch andere religiöse Gruppen können sich zumeist ohne Einflussnahme der Behörden treffen. Die weitgehend freundschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen religiösen Gruppen in der Gesellschaft tragen positiv zur Religionsfreiheit bei. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008) (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Azerbaijan, 11.03.2008)

Die überwiegende Anzahl der Quellen geht davon aus, dass die Religionsfreiheit gesichert erscheint. Die Registrierung ist jedoch für "nicht-traditionelle" kleinere Religionsgruppen aufwendig. Der Islam, die Russisch-Orthodoxe Kirche und das Judentum werden als traditionelle Religionen betrachtet, ihre Anhänger können im Allgemeinen frei ihrer Religion nachgehen. Auch andere religiöse Gruppen können sich zumeist ohne Einflussnahme der Behörden treffen. Die weitgehend freundschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen religiösen Gruppen in der Gesellschaft tragen positiv zur Religionsfreiheit bei. Diskriminierungen im Einzelfall, vor allem gegenüber den Angehörigen nicht traditioneller Minderheiten kommt vor, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine systematische, flächendeckende Vorgangsweise.

Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt keiner Strafsanktion. In einer islamisch dominierten Gesellschaft ist es nicht auszuschließen, dass ein Konvertit auf gesellschaftliche Ablehnung trifft, wobei dies insofern zu relativieren sein wird, als dass in Aserbaidschan Religion im Alltagsleben keine Zentrale Rolle spielt (es konnte im Rahmen der genannten FFM, während des Fastenmonats Ramadan festgestellt werden, dass in Baku Speiselokale auch tagsüber sehr gut frequentiert waren, bzw. in der Hauptstadt Baku sind beispielsweise kaum verschleierte Frauen anzutreffen, auch der Aufruf zum Gebet durch den Muezzin ist in Baku so kaum wahrnehmbar; vor allem die Jugend pflegt einen westlichen Lebensstil). Wie die Familie des Konvertiten reagiert wird von deren religiöser Einstellung abhängen. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008, Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007Azerbaijan, 11.03.2008; USDOS International Religious Freeedom Report 2008, Sep.19 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007; kritischer und von teilweiser Diskriminierung mancher "nicht traditioneller Religionsgemeinschaften" ausgehend: Freedom House: Freedom in the Word, Azerbadjan (2009); UN General Assembly 18. Oct 2006 Report of the Special Rapporteur of freedom of religion or belief, Asma Jagangir, Addendum Mission to Azerbaijan; www.forum18.org:

Azerbaijan: Religious Freedom survey, September 2008; dieselbe

Quelle: Azerbaidjan: The State Commettee doesn't censor - it "merely Checks" and bans literature (Zugriffe vom 1.10.2008, Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der VB des BMI für Georgien und Aserbaischan im Verfahren GZ. 309.318)

Versorgungslage

Das Wirtschaftswachstum in Aserbaidschan liegt bei etwa 30% und damit sogar über jenem von China. Dennoch bleibt der Aufschwung in erster Linie auf Baku beschränkt und andererseits profitiert nur ein kleiner Teil der Bevölkerung von der neuen Wirtschaftskraft des Landes. Die Gehälter sind in Aserbaidschan nach wie vor sehr niedrig. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Aufgrund steigender Exporte von Kohlenwasserstoffen sind die Regierungseinnahmen in den letzten beiden Jahren stark angestiegen. Das Wirtschaftswachstum Aserbaidschans - eines der höchsten der Welt - lag 2006 bei 34,5%, und bei 24,7% im Jahr 2007. Trotzdem ist eine Diversifizierung der Wirtschaft notwendig, um die allgemeine Entwicklung des Landes zu ermöglichen. Unter anderem müsste die Regierung Sozialleistungen und Infrastruktur verbessern, sowie die Armut bekämpfen und Arbeitsplätze schaffen. Sektoren außerhalb des Ölsektors wuchsen mit 11.3% wesentlich langsamer, und dieses Wachstum wurde vor allem durch Entwicklungen im Dienstleistungs- und Baubereich erzielt, Bereiche, die eng mit dem Boom der Kohlenwasserstoffe zusammenhängen. Die durchschnittliche Inflationsrate 2007 lag bei 16,7%.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) Das rasante Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (2003 bis 2007 wuchs das BIP um 96%) wurde 2008 mit einem realen Wachstum des BIP von 11% zwar gedämpft, aber nicht aufgehalten. Im 1. Quartal 2009 stieg das BIP um 4,1% und dies trotz der niedrigen Ölpreise. Den wirtschaftlichen Aufschwung verdankt das Land der Ausbeutung seiner Öl-und Gasreserven, die zum größten Teil nach Europa exportiert werden.(http://www.auswaertigesamt.

de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Wirtschaft.html)

Das Gesundheitssystem in Aserbaidschan ist durch ein erhebliches Gefälle zwischen der medizinischen Versorgung in Baku und jener in den Provinzen Aserbaidschans gekennzeichnet. Es gibt kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Die Anzahl der Krankenhäuser ist relativ zufrieden stellend, jedoch fehlt es gerade am Land an modernen Geräten und Behandlungsmöglichkeiten. Eine grundlegende Notfallversorgung ist kostenfrei, auch wenn informelle Zahlungen nicht auszuschließen und sogar eher die Regel sind. In den Apotheken sind alle gängigen Medikamente verfügbar. Es ist jedoch teils zum Verkauf von Placebos etwa aus Indien gekommen. Zur Bekämpfung von Tuberkulose und Diabetes gibt es eigene Vorbeuge- und Finanzierungsprogramme. Die Zahl der an Tuberkulose erkrankten Personen bleibt sehr hoch. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Reformen im Gesundheitsbereich wurden fortgeführt, mit einem Hauptaugenmerk auf der Verbesserung des Zugangs zu medizinischer Versorgung in ländlichen Gebieten. Im Dezember 2007 wurde beschlossen, eine Behörde für verpflichtende Krankenversicherung einzurichten.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) Das Gesundheitsministerium schätzt, dass außerhalb Bakus mehr als 2.000 Ärzte fehlen. In Baku kommen auf 10.000 Einwohner 95 Ärzte, während beispielsweise in der südlichen Region Lenkoran auf dieselbe Einwohnerzahl nur 15 Ärzte kommen, und in der südwestlichen Region Kelbajar-Lachin überhaupt nur 10 Ärzte.

Krankenhäuser haben keine ordentliche Versorgung mit Gas, Elektrizität und Wasser. Dadurch können Spitäler oft nicht geheizt werden. Es gibt Ärzte, die gelegentlich nicht zur Arbeit erscheinen, Krankenschwestern haben zum Teil lediglich eine Sekundarschule abgeschlossen.

Dem Gesundheitsministerium zufolge wurden 2007 rund 72 Millionen US$ für Verbesserungen und Neubau von Gesundheitszentren investiert. Zudem wurde eine Initiative gestartet, die junge Ärzte veranlassen soll, außerhalb Bakus zu arbeiten. Die dortigen Arbeitsbedingungen sind jedoch eher schlecht. (Eurasianet.org, Azerbaijan: Energy-rich, Healthcare-poor, 30.07.2008,

http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles /eav073008af.shtml, Zugriff 18.08.2008)

Rückkehrsituation

Rückkehrende Personen haben nur aufgrund einer allfälligen Asylantragsstellung im Ausland mit keinen Repressionen seitens des Staates zu rechnen. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die illegale Ausreise aus Aserbaidschan ist jedoch strafbar und wird bei erstmaliger illegaler Ausreise entweder mit einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Gefängnis geahndet. Es gibt keine Doppelbestrafung von rückkehrenden Asylwerbern (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den Akt der Ehegattin des Beschwerdeführers, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, das Gutachten des FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX, das Gutachten des FA für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehend angeführter Länderdokumentationsunterlagen:römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den Akt der Ehegattin des Beschwerdeführers, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, das Gutachten des FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom römisch 40 , das Gutachten des FA für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehend angeführter Länderdokumentationsunterlagen:

o Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008

o Bertelsmann-Stiftung: Bertelsmann Tranformation Index (BTI) 2006 Azerbaijan und BTI 2003 Aserbaidschan

o Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007

o Eurasianet.org, Azerbaijan: Energy-rich, Healthcare-poor, 30.07.2008,

http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav073008af.shtml, Zugriff 1.10.2008

o Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008

o Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008

o Freedom House, Freedom in the World 2008: Nagorno-Karabakh (Armenia/Azerbaijan), 02.07.2008

o OSZE, Aserbaidschan: Presidential Election October 2008:

OSCE/ODIHR Needs Assessment Mission Report (17 - 20 June 2008), 11.7..2008

o U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Azerbaijan, Feb. 2009

o Eurasia-Net: Azerbaijan: Energy-rich, healthcare-poor, 30.7.2008

o Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.6.2008 zum Thema "Spezialeinheiten Polizei für Extremisten"

o Transperency International: 2008 Corruption Perceptions Index

o Der Standard: "Es gibt weniger Freiheit als vor fünf Jahren", 27. Juli 2009, Inverview mit dem Berichterstatter des Europarats für Aserbaidschan, Andres Herkel

o APA0009 5 AA 0159 19.Mär 2009: Aserbaidschaner stimmen für unbegrenzte Wählbarkeit des Präsidenten

o APA0312 5 AA 0137 So, 19.Okt 2008: Aserbaidschans Präsident erhielt 88,73 Prozent der Stimmen

o www.auswaertiges-amt.de: Länder- und Reiseinformation (Zugriff am 27.7.2009)

o Die im Text genannten Quellen

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner familiären Verhältnisse sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch aus den im Zuge der Einvernahme vom 29.06.2006 vorgelegten Unterlagen (AS 69ff, nationaler Führerschein ausgestellt im Jahr 1997; AS 117f, Heiratsurkunde ausgestellt im Jahr 2003; AS 77f, Personalausweis ausgestellt im Jahr 2004; AS 81ff, Militärdienstausweis ausgestellt im Jahr 1991; AS 101ff, Inlandspass ausgestellt im Jahr 1989; die Geburtsurkunde betreffend die Tochter XXXX des Beschwerdeführers, AS 153f; Sterbeurkunde betreffend die Tochter XXXX des Beschwerdeführers AS 161f)Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner familiären Verhältnisse sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch aus den im Zuge der Einvernahme vom 29.06.2006 vorgelegten Unterlagen (AS 69ff, nationaler Führerschein ausgestellt im Jahr 1997; AS 117f, Heiratsurkunde ausgestellt im Jahr 2003; AS 77f, Personalausweis ausgestellt im Jahr 2004; AS 81ff, Militärdienstausweis ausgestellt im Jahr 1991; AS 101ff, Inlandspass ausgestellt im Jahr 1989; die Geburtsurkunde betreffend die Tochter römisch 40 des Beschwerdeführers, AS 153f; Sterbeurkunde betreffend die Tochter römisch 40 des Beschwerdeführers AS 161f)

Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Parteizugehörigkeit und Arbeit des Beschwerdeführers als Leibwächter für die liberal Partei Aserbaidschans gründen sich auf die im Wesentlichen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung über die Parteizugehörigkeit, ausgestellt am XXXX (AS 65, 291); die Bestätigung des ALP Parteivorsitzenden über die Parteizugehörigkeit vom XXXX, den Parteiausweis der liberalen aserbaidschanischen Partei, gültig bis 2008 (AS 197ff), sowie das Führungszeugnis der liberalen aserbaidschanischen Partei betreffend den Beschwerdeführer (AS 171, 193ff, 315).Die Feststellungen zur Parteizugehörigkeit und Arbeit des Beschwerdeführers als Leibwächter für die liberal Partei Aserbaidschans gründen sich auf die im Wesentlichen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung über die Parteizugehörigkeit, ausgestellt am römisch 40 (AS 65, 291); die Bestätigung des ALP Parteivorsitzenden über die Parteizugehörigkeit vom römisch 40 , den Parteiausweis der liberalen aserbaidschanischen Partei, gültig bis 2008 (AS 197ff), sowie das Führungszeugnis der liberalen aserbaidschanischen Partei betreffend den Beschwerdeführer (AS 171, 193ff, 315).

Die Feststellungen zum physischen Gesundheitszustand gründen sich auf die zahlreichen, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich im Einklang stehenden ärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf das unbedenkliche Gutachten (vgl. unten) von Dr. XXXX vom XXXX.Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf das unbedenkliche Gutachten vergleiche unten) von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .

I.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

Zentrales Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war, dass er als Mitglied der liberalen Partei oft geschlagen worden sei. Weiters sei er als Leibwächter von XXXX angestellt gewesen und hätte ihn die Präsidentschaftspartei mit dem Umbringen bedroht, falls er ihnen nicht beitreten würde. Er sei mehrmals zu Hause abgeholt, über Nacht angehalten und erst durch Zahlung von Lösegeld wieder frei gekommen.Zentrales Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war, dass er als Mitglied der liberalen Partei oft geschlagen worden sei. Weiters sei er als Leibwächter von römisch 40 angestellt gewesen und hätte ihn die Präsidentschaftspartei mit dem Umbringen bedroht, falls er ihnen nicht beitreten würde. Er sei mehrmals zu Hause abgeholt, über Nacht angehalten und erst durch Zahlung von Lösegeld wieder frei gekommen.

Dem Asylgerichtshof erscheint dieses Vorbringen an sich gänzlich unplausibel und unschlüssig. Insbesondere verwickelte sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche und konnte er im gesamten Verfahren, weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof, konkrete Angaben zu tatsächlich zielgerichtet gegen ihn selbst stattgefundenen Übergriffen tätigen. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers konnte mit ihren Angaben das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen, vielmehr unterstreichen deren zu den Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.

Schon betreffend seine eigene Tätigkeit innerhalb der ALP verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, und kann letztlich nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über seine Aufgabe als Leibwächter hinaus irgendwelche Funktionen bei der Partei inne hatte. Es ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der ALP zwar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der Partei gewesen ist. Offen geblieben ist trotz dieser Schreiben jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich politische Aktivitäten gesetzt hat oder die "rechte Hand" der XXXX gewesen ist. Aufgrund der ausweichenden und unkonkreten Antworten des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens zu Einzelheiten betreffend die Parteien oder Wahlen in Aserbaidschan (vgl. zB AS 29 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2008) sowie der Unmöglichkeit der Vorlage einer Bestätigung über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch XXXX selbst geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer "gewöhnlicher" und angestellter Leibwächter bei der ALP gewesen ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet die rechte Hand der XXXX und damit eine ihr bestens bekannte Person gewesen, welche ihm sogar geraten hätte, das Land aufgrund der Übergriffe zu verlassen, wäre es dem Beschwerdeführer sicher möglich, eine Bestätigung von ihr persönlich - egal ob in offizieller oder inoffizieller Form als Parteichefin - zu erhalten. Die vorgelegten, größtenteils von XXXX (Parteivorsitzender) unterschriebenen Bestätigungen wiederum weisen unterschiedliche Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers auf. Dies geht von "Vertrauensperson der XXXX" (Schreiben vom XXXX) über die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Funktionär im Führungszeugnis (Schreiben von XXXX) bis hin zu "rechter Hand von XXXX" und endet letztlich bei der Bezeichnung als Leibwächter im Schreiben vom XXXX. Weiters hat der Beschwerdeführer auch selbst im Zuge der ersten Einvernahme angegeben, dass er "weit weg von der Politik und nur Leibwächter gewesen sei", und er keine Probleme wegen einer politischen Tätigkeit, mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organisationen generell oder dem Naheverhältnis zu einer Organisation gehabt habe. Diese Angaben konnte der Beschwerdeführer auch nicht mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz relativieren bzw. miteinander in Einklang bringen, insbesondere war es ihm auch im Zuge der vor dem Asylgerichtshof bzw. unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten Verfahren nicht möglich, schlüssig und widerspruchsfrei sein Vorbringen zu schildern.Schon betreffend seine eigene Tätigkeit innerhalb der ALP verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, und kann letztlich nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über seine Aufgabe als Leibwächter hinaus irgendwelche Funktionen bei der Partei inne hatte. Es ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der ALP zwar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der Partei gewesen ist. Offen geblieben ist trotz dieser Schreiben jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich politische Aktivitäten gesetzt hat oder die "rechte Hand" der römisch 40 gewesen ist. Aufgrund der ausweichenden und unkonkreten Antworten des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens zu Einzelheiten betreffend die Parteien oder Wahlen in Aserbaidschan vergleiche zB AS 29 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2008) sowie der Unmöglichkeit der Vorlage einer Bestätigung über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch römisch 40 selbst geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer "gewöhnlicher" und angestellter Leibwächter bei der ALP gewesen ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet die rechte Hand der römisch 40 und damit eine ihr bestens bekannte Person gewesen, welche ihm sogar geraten hätte, das Land aufgrund der Übergriffe zu verlassen, wäre es dem Beschwerdeführer sicher möglich, eine Bestätigung von ihr persönlich - egal ob in offizieller oder inoffizieller Form als Parteichefin - zu erhalten. Die vorgelegten, größtenteils von römisch 40 (Parteivorsitzender) unterschriebenen Bestätigungen wiederum weisen unterschiedliche Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers auf. Dies geht von "Vertrauensperson der XXXX" (Schreiben vom römisch 40 ) über die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Funktionär im Führungszeugnis (Schreiben von römisch 40 ) bis hin zu "rechter Hand von XXXX" und endet letztlich bei der Bezeichnung als Leibwächter im Schreiben vom römisch 40 . Weiters hat der Beschwerdeführer auch selbst im Zuge der ersten Einvernahme angegeben, dass er "weit weg von der Politik und nur Leibwächter gewesen sei", und er keine Probleme wegen einer politischen Tätigkeit, mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organisationen generell oder dem Naheverhältnis zu einer Organisation gehabt habe. Diese Angaben konnte der Beschwerdeführer auch nicht mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz relativieren bzw. miteinander in Einklang bringen, insbesondere war es ihm auch im Zuge der vor dem Asylgerichtshof bzw. unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten Verfahren nicht möglich, schlüssig und widerspruchsfrei sein Vorbringen zu schildern.

Es erscheint der Grund für die behauptete Verfolgung an sich schon nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass "die, denen unsere Partei nicht gefallen hat, die die jetzt an der Macht sind" ihn gequält und geschlagen hätten, weil er als Leibwächter gearbeitet habe. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, warum ein einfacher Leibwächter, der nur seinen Job ausübe, gequält werden sollte, nicht jedoch die Parteimitglieder, welche wirklich eine Funktion bei der Partei ausüben würden, antwortete der Beschwerdeführer vorerst, dass man die Leibwächter der Funktionäre verprügle, da die Funktionäre selbst nicht angreifbar seien. Auf die wiederholte Frage gab der Beschwerdeführer sodann an, dass manche Wachleute "drankämen", aber auch führende Parteimitglieder. Im Zuge der Einvernahme am 29.06.2006 gab der Beschwerdeführer hierzu wiederum an, dass man seine Vorgesetzte als Frau nicht schlagen habe können, und daher er geschlagen worden sei.

Betreffend den Zeitpunkt und die Häufigkeit der körperlichen Übergriffe auf ihn verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So gab er im Zuge der ersten Einvernahme am 24.02.2005 an, dass man ihn in seiner Heimat jeden Tag schlage und er deshalb schon hinke und man ihn im Jahr 2005 häufig geschlagen habe, während er im Zuge der Einvernahme am 29.06.2006 angab, dass die Bedrohungen im Jahr 2002 begonnen hätten und er in den Jahren 2003 und 2004 geschlagen worden sei. Er sei seit 2003 pro Monat fünf Mal von Unbekannten mitgenommen und mit Gummiknüppel insbesondere am Knie geschlagen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2008 gab der Beschwerdeführer vorerst wiederum widersprüchlich hierzu an, dass er sieben oder zehn mal ab Ende 2003 bedroht und verprügelt worden sei, um dann letztlich nochmals über konkrete Nachfrage ohne sich festzulegen aussagte, dass es sogar öfter gewesen sei und er einmal sogar eine Woche bewusstlos gewesen sei. Bezüglich der Personen, welche für die Übergriffe verantwortlich zeichnen sollten, liegen sogar widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers, welcher angab, dass es sich um Mitglieder der Präsidentschaftspartei gehandelt habe zu den Angaben seiner Ehegattin vor, welche aussagte, dass es sich um Polizisten gehandelt habe. Zum Vorhalt des von ihr getätigten Widerspruchs zur Aussage des Beschwerdeführers, welcher angab, er sei durch Mitglieder der Präsidentschaftspartei bedroht worden, führte die Ehegattin aus, dass sie sich aufgrund der getragenen Uniformen sicher sei, dass es sich um Polizisten gehandelt habe.

Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Beschwerdeführer erst im Zuge der zweiten Einvernahme angegeben hat, dass auch seine Familie bedroht worden sei und man ihn mittels Drohungen dazu veranlassen wollte, dass er Mitglied bei der Präsidentschaftspartei werde. Dieses Vorbringen erscheint nicht nur aufgrund der Steigerung im Zuge des Verfahrens unglaubwürdig, vielmehr ist es auch nicht einsichtig, warum die Präsidentschaftspartei ein derartiges Interesse an der Mitarbeit eines ideologischen Gegners haben sollte, wenn sie doch in den eigenen Reihen genügend Anhänger hat. Ebenso war aufgrund der Steigerung des Vorbringens den Angaben, dass dem Beschwerdeführer Geld für "das schlecht Reden" über XXXX geboten worden sei, er für sie Propaganda verteilt habe und für sie direkt politisch gearbeitet habe, die Glaubwürdigkeit abzuerkennen. Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Auch die Ehegattin des Beschwerdeführer konnte zum Vorhalt, dass sie selbst angegeben habe, dass sie von Oktober 2003 bis Februar 2004 im Zuge der Lösegeldzahlungen bedroht worden sei, während ihr Ehegatte ausgesagt hatte, dass sie im Zuge seiner Festnahmen zu Hause bedroht worden sei, keine erklärenden Ausführungen tätigen.Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Beschwerdeführer erst im Zuge der zweiten Einvernahme angegeben hat, dass auch seine Familie bedroht worden sei und man ihn mittels Drohungen dazu veranlassen wollte, dass er Mitglied bei der Präsidentschaftspartei werde. Dieses Vorbringen erscheint nicht nur aufgrund der Steigerung im Zuge des Verfahrens unglaubwürdig, vielmehr ist es auch nicht einsichtig, warum die Präsidentschaftspartei ein derartiges Interesse an der Mitarbeit eines ideologischen Gegners haben sollte, wenn sie doch in den eigenen Reihen genügend Anhänger hat. Ebenso war aufgrund der Steigerung des Vorbringens den Angaben, dass dem Beschwerdeführer Geld für "das schlecht Reden" über römisch 40 geboten worden sei, er für sie Propaganda verteilt habe und für sie direkt politisch gearbeitet habe, die Glaubwürdigkeit abzuerkennen. Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Auch die Ehegattin des Beschwerdeführer konnte zum Vorhalt, dass sie selbst angegeben habe, dass sie von Oktober 2003 bis Februar 2004 im Zuge der Lösegeldzahlungen bedroht worden sei, während ihr Ehegatte ausgesagt hatte, dass sie im Zuge seiner Festnahmen zu Hause bedroht worden sei, keine erklärenden Ausführungen tätigen.

Obwohl der Beschwerdeführer eine große Anzahl von medizinischen Unterlagen, und diverse Unterlagen und Bestätigungsschreiben der ALP aus seinem Heimatland vorgelegt hat, wurden bis dato noch keinerlei Papiere oder Vorladungen (betreffend eines wie in der Einvernahme am 29.06.2006 behaupteten, gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt aufgrund einer Drohung gegenüber einen Polizisten) übermittelt. Damit ist es als unglaubwürdig anzusehen, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich in Aserbaidschan ein Verfahren eröffnet wurde, da er an sich versprochen hat, diese Unterlagen vorzulegen, und es ihm auch möglich war, zahlreiche andere Unterlagen vorzulegen.

Unklar ist auch nach wie vor, wie es zu der durch ärztliche Atteste belegten Knieverletzung des Beschwerdeführers gekommen ist. Im Zuge der Einvernahme am 29.06.2006 gab der Beschwerdeführer über Befragung undetailliert an, dass er als sichtbare Verletzungen eine Verletzung am linken Knie davongetragen habe. Wegen dieser Knieverletzung im Jahr 2004 sowie einer Gehirnerschütterung im Jahr 2005 habe er Medikamente genommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13.03.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er ca. einen Monat vor seiner Ausreise im Zuge einer Demonstration in Baku am Freiheitsplatz von der Polizei mit einem Knüppel auf das Knie geschlagen worden sei.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte in ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass ihr Ehegatte im Zuge dieser Festnahmen bzw. Entführungen mit Schlagstöcken geschlagen worden sei, und er eine Knieverletzung am linken Bein sowie eine Kopfverletzung davongetragen habe. Im krassen Gegensatz dazu führte die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2009 aus, dass die Knieverletzung ihres Ehegatten daher rühre, dass er mit XXXX im Jahr XXXX oder XXXX auf eine Kundgebung gegangen sei und im Zuge dieser von der Polizei mit einem Knüppel geschlagen worden wäre. Widersprüchlich gab sie auch noch vor dem Asylgerichtshof an, dass ihr Ehegatte aufgrund dieser Knieverletzung nicht im Krankenhaus gewesen sei, während sie noch vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass sich dieser im Krankenhaus in Baku aufgehalten habe.Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte in ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass ihr Ehegatte im Zuge dieser Festnahmen bzw. Entführungen mit Schlagstöcken geschlagen worden sei, und er eine Knieverletzung am linken Bein sowie eine Kopfverletzung davongetragen habe. Im krassen Gegensatz dazu führte die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2009 aus, dass die Knieverletzung ihres Ehegatten daher rühre, dass er mit römisch 40 im Jahr römisch 40 oder römisch 40 auf eine Kundgebung gegangen sei und im Zuge dieser von der Polizei mit einem Knüppel geschlagen worden wäre. Widersprüchlich gab sie auch noch vor dem Asylgerichtshof an, dass ihr Ehegatte aufgrund dieser Knieverletzung nicht im Krankenhaus gewesen sei, während sie noch vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass sich dieser im Krankenhaus in Baku aufgehalten habe.

Gerade aufgrund dieser beispielhaft aufgezählten Widersprüche zum wesentlichen Kernvorbringen der Fluchtgeschichte erscheint jedoch das Vorbringen in seiner Gesamtheit absolut unglaubwürdig, und wäre es dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehegattin spätestens vor dem Asylgerichtshof möglich gewesen, ihre Fluchtgeschichte nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Jedoch weichen sowohl der Beschwerdeführer als auch ihr Ehegatte in ihren Schilderungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof immer wieder - soweit sie überhaupt Details zu benennen versuchen - von der grundsätzlich gleichlautenden Rahmengeschichte ab. So gab die Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beispielsweise auch an, dass man ihren Ehegatten immer spätestens am nächsten Tag freigelassen hätte, während sie noch vor dem Bundesasylamt ausführte, dass diese Anhaltungen einen oder drei Tage gedauert hätten. Der Beschwerdeführer wiederum führte einmal in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2008 sogar aus, dass er für eine Woche angehalten worden und in der Zeit fast bewusstlos gewesen sei. Auch zur Häufigkeit der Anhaltungen liegen unterschiedliche Angaben vor. So führte die Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom XXXX aus, dass ihr Mann in gewissen Monaten zwei bis dreimal in der Woche geholt worden sei, während der Beschwerdeführer selbst von deutlich weniger Anhaltungen - insgesamt in seinem Heimatland von ca. sieben - sprach.Gerade aufgrund dieser beispielhaft aufgezählten Widersprüche zum wesentlichen Kernvorbringen der Fluchtgeschichte erscheint jedoch das Vorbringen in seiner Gesamtheit absolut unglaubwürdig, und wäre es dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehegattin spätestens vor dem Asylgerichtshof möglich gewesen, ihre Fluchtgeschichte nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Jedoch weichen sowohl der Beschwerdeführer als auch ihr Ehegatte in ihren Schilderungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof immer wieder - soweit sie überhaupt Details zu benennen versuchen - von der grundsätzlich gleichlautenden Rahmengeschichte ab. So gab die Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beispielsweise auch an, dass man ihren Ehegatten immer spätestens am nächsten Tag freigelassen hätte, während sie noch vor dem Bundesasylamt ausführte, dass diese Anhaltungen einen oder drei Tage gedauert hätten. Der Beschwerdeführer wiederum führte einmal in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2008 sogar aus, dass er für eine Woche angehalten worden und in der Zeit fast bewusstlos gewesen sei. Auch zur Häufigkeit der Anhaltungen liegen unterschiedliche Angaben vor. So führte die Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 aus, dass ihr Mann in gewissen Monaten zwei bis dreimal in der Woche geholt worden sei, während der Beschwerdeführer selbst von deutlich weniger Anhaltungen - insgesamt in seinem Heimatland von ca. sieben - sprach.

Dem Asylgerichtshof erscheint das Vorbringen der Ehegatten daher an sich gänzlich unplausibel und unschlüssig. Weiters verwickelten sich die Ehegatten in die oben dargestellten Widersprüche und konnten sie im gesamten Verfahren, weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof, konkrete Angaben zu tatsächlich zielgerichtet gegen den Beschwerdeführer stattgefundenen Übergriffen tätigen. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst verwickelte sich in zahlreiche Widersprüche, und wird diesbezüglich auf die Begründung in deren Entscheidung vom heutigen Tage verwiesen. Insgesamt konnte aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin an sich lediglich auf eine Unglaubwürdigkeit der gesamten Angaben geschlossen werden und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar als Leibwächter für die liberale Partei Aserbaidschans gearbeitet hat, aber aufgrund dieser Tätigkeit keinerlei konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Knieverletzung des Beschwerdeführers im Zuge einer Demonstration entstanden sei, so würde dies keine asylrelevante, den Beschwerdeführer konkret und zielgerichtet betreffende Verfolgung bedeuten, sondern vielmehr eine zufällig im Zuge einer Tätigkeit mit erhöhtem Verletzungsrisiko (Leibwächter bei einer Demonstration) zugezogene Verletzung darstellen. An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass sämtliche Ausführungen zu den Bedingungen und Vorraussetzungen für Demonstrationen in Aserbaidschan ins Leere gehen müssen, da der Beschwerdeführer lediglich aus beruflichen Gründen an diesen teilgenommen hat. Keinerlei Unterlagen oder Beweismittel können belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich selbst politisch tätig gewesen wäre, und daher sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er aus diesem Grund ins Blickfeld der Regierungspartei geraten sein könnte. Auch der vorgelegte Zeitungsbericht geht nicht von einer politischen Tätigkeit oder einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Regierungsregime an sich aus sondern stellt vielmehr, wie schon aus der Überschrift erkennbar "Wir sollten uns um unsere Jugend kümmern" einen Aufruf dar. Schon aus dessen letzten Zeilen "wir haben in diesem Artikel anhand des Beispieles des jungen Ilqar die unglücklichen Zeiten, die unangenehmen Schicksale von vielen Kindern unserer Nation dargelegt" ergibt sich, dass darin keine asylrelevante, konkret den Beschwerdeführer betreffende Situation dargelegt wird, sondern eine Darstellung von den zugegebenermaßen schwierigen Lebensumständen in Aserbaidschan erfolgt, welche jedermann trafen. Generell ist damit abschließend festzustellen, dass auf den Beschwerdeführer mangels einer entsprechenden politischen Tätigkeit die Ausführungen zu den Problemen der Oppositionellen Tätigkeiten nicht greifen. Dies vor allem auch, da die Übergriffe auf den Beschwerdeführer an sich nicht glaubhaft waren und damit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Repressionen aufgrund seiner Sympathie für die Opposition ausgesetzt war und mangels Wahrnehmung seiner Person durch die Regierungspartei auch nicht sein wird.

Schon aufgrund der Befragungen zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Falle einer Rückkehr lässt sich erschließen, dass wohl primär wirtschaftliche Gründe zur Ausreise der Familie des Beschwerdeführers geführt haben. Auf die Frage, was passieren würde, wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers jetzt in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse, gab diese an, dass sie dies nicht wisse. Weiters führte sie aus: "Wenn wir hier nicht Asyl bekommen, dann kehren wir wieder zurück. Wir haben hier ja niemanden". Weiters hat diese in der Verhandlung vom 16.09.2009 angegeben, dass sie es "satt" hatte, dort zu leben und kein Geld gehabt hätte. Sie hätten sich von ihrem Vater Geld ausborgen müssen und ihre Wohnung verkauft, um ihre Schulden zu bezahlen. Sie wisse nicht, welche Antwort sie in Aserbaidschan erwarte, hätte es aber auch hier in Österreich sehr schwer. Sie selbst und ihr Mann würden hier arbeiten wollen und sie wolle nicht mehr zurück. Der Beschwerdeführer selbst konnte keine konkreten Angaben zu seinen Befürchtungen im Falle einer Heimkehr tätigen, lediglich dass er festgenommen werden würde, gab er an. Aus welchem Grund und durch welche Personen dies passieren sollte führte er nicht aus, sondern gab er lediglich ausweichend an, dass er früher die Prügel dort ausgehalten habe, und er jetzt nicht einmal mehr seine Gesundheit habe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund wirtschaftlicher Probleme sein Heimatland verlassen habe, geht ins Leere. Hinsichtlich etwaiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist anzumerken, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Die wirtschaftliche und soziale Lage in Aserbaidschan ist zwar grundsätzlich als schlecht zu bezeichnen und profitiert nur ein geringer Teil der Bevölkerung vom an sich hohen Wirtschaftswachstum. Demgegenüber wurde jedoch zumindest ein Aktionsplan für den Schutz der Menschenrechte erstellt und steht dem aserbaidschanischen Bürger der Weg zum EGMR offen. Auch die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung sind gewährleistet. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.

In der zweiseitigen nervenfachärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX wird eine posttraumatische Belastungsstörung mit entsprechenden Ein- und Durchschlafstörungen sowie Morgentiefs und Antriebslosigkeit diagnostiziert. Im Befundbericht vom XXXX von Dr. XXXX wird eine Schizophrenie festgehalten. Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.09.2009 von Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, kommt dieser zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer undifferenzierten Schizophrenie leide. Beim Beschwerdeführer würden in erster Linie psychiatrische Störungen vorliegen, die in Summe eine posttraumatische Belastungsstörung und eine undifferenzierte Schizophrenie - möglicherweise ausgelöst durch hochgradige Stressreaktionen und der persönlichen Ausfertigung zu paranoider, wahnhafter Konfliktverarbeitung - ergäben, welche mittlerweile chronifiziert sei. Es könne mit an hoher Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Grundstein, der zum Ausbruch der Krankheit geführt hätte, im Herkunftsland gelegt worden sei. Anzunehmen sei weiters, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers in die Realität treten könnten und er erstens nur fraglich einen adäquate Therapie erhalten würde und weiters, abgesehen von einer möglichen Gefahr für Leib und Leben, es zu einem Ausbruch der bereits bestehenden psychischen Alteration unvorhersehbarer Größe kommen könnte. Eine Besserung der beschriebenen Störungen sei hierorts aber durchaus möglich, falls eine räumliche und zeitliche Distanz zu den stattgehabten Geschehen weiterhin beibehalten werden kann und die hier begonnenen Therapien fortgesetzt und eventuell eine Psychotherapie eingeleitet werden könne. Eine Retraumatisierung sei bei dieser Einschätzung im Herkunftsland durchaus möglich.In der zweiseitigen nervenfachärztlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom römisch 40 wird eine posttraumatische Belastungsstörung mit entsprechenden Ein- und Durchschlafstörungen sowie Morgentiefs und Antriebslosigkeit diagnostiziert. Im Befundbericht vom römisch 40 von Dr. römisch 40 wird eine Schizophrenie festgehalten. Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.09.2009 von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, kommt dieser zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer undifferenzierten Schizophrenie leide. Beim Beschwerdeführer würden in erster Linie psychiatrische Störungen vorliegen, die in Summe eine posttraumatische Belastungsstörung und eine undifferenzierte Schizophrenie - möglicherweise ausgelöst durch hochgradige Stressreaktionen und der persönlichen Ausfertigung zu paranoider, wahnhafter Konfliktverarbeitung - ergäben, welche mittlerweile chronifiziert sei. Es könne mit an hoher Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Grundstein, der zum Ausbruch der Krankheit geführt hätte, im Herkunftsland gelegt worden sei. Anzunehmen sei weiters, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers in die Realität treten könnten und er erstens nur fraglich einen adäquate Therapie erhalten würde und weiters, abgesehen von einer möglichen Gefahr für Leib und Leben, es zu einem Ausbruch der bereits bestehenden psychischen Alteration unvorhersehbarer Größe kommen könnte. Eine Besserung der beschriebenen Störungen sei hierorts aber durchaus möglich, falls eine räumliche und zeitliche Distanz zu den stattgehabten Geschehen weiterhin beibehalten werden kann und die hier begonnenen Therapien fortgesetzt und eventuell eine Psychotherapie eingeleitet werden könne. Eine Retraumatisierung sei bei dieser Einschätzung im Herkunftsland durchaus möglich.

Der Gutachter Dr. XXXX stützt sich in wesentlichen Teilen auf die Stellungnahmen von Dr. XXXX, welcher wiederum grundsätzlich seine Diagnose auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser in Haft gröblich misshandelt worden sei, stützt. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX steht im Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX. Dieser geht nicht wie Dr. XXXX schon grundsätzlich von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, - obwohl auch er in seiner Beurteilung die Stellungnahmen von Dr. XXXX berücksichtigte - welches sich ja wie dargelegt als nicht glaubwürdig herausstellte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer eingangs der Befundaufnahme mit dem Gegenstand der Untersuchung auseinandergesetzt und kam der Arzt zur generellen Diagnose, dass das Verhalten des Beschwerdeführers theatralisch und leicht erregt sowie von einem vermehrten Selbstmitleid geprägt sei. Die Merkmale im SKID für posttraumatische Belastungsstörungen seien nur teilweise erfüllt, konkrete intrusive Gedankenerinnerungen oder Flash Backs hätten sich nicht erheben lassen. Beim Beschwerdeführer wurden daher depressive Symptome, Dissoziationserlebnisse, Affektlabilität und Resignation diagnostiziert. Ursächlich könne diese Störung als Reaktion auf eine schwere Belastung gesehen werden. Die Ursache sei multifaktoriell im Verlust eines Kindes, Entwurzelung und mangelnden Zukunftsperspektiven zu sehen, eine tiefgreifende innere Zerrüttung aufgrund einer Traumaerfahrung sei jedoch zu verneinen.Der Gutachter Dr. römisch 40 stützt sich in wesentlichen Teilen auf die Stellungnahmen von Dr. römisch 40 , welcher wiederum grundsätzlich seine Diagnose auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser in Haft gröblich misshandelt worden sei, stützt. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 steht im Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 . Dieser geht nicht wie Dr. römisch 40 schon grundsätzlich von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, - obwohl auch er in seiner Beurteilung die Stellungnahmen von Dr. römisch 40 berücksichtigte - welches sich ja wie dargelegt als nicht glaubwürdig herausstellte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer eingangs der Befundaufnahme mit dem Gegenstand der Untersuchung auseinandergesetzt und kam der Arzt zur generellen Diagnose, dass das Verhalten des Beschwerdeführers theatralisch und leicht erregt sowie von einem vermehrten Selbstmitleid geprägt sei. Die Merkmale im SKID für posttraumatische Belastungsstörungen seien nur teilweise erfüllt, konkrete intrusive Gedankenerinnerungen oder Flash Backs hätten sich nicht erheben lassen. Beim Beschwerdeführer wurden daher depressive Symptome, Dissoziationserlebnisse, Affektlabilität und Resignation diagnostiziert. Ursächlich könne diese Störung als Reaktion auf eine schwere Belastung gesehen werden. Die Ursache sei multifaktoriell im Verlust eines Kindes, Entwurzelung und mangelnden Zukunftsperspektiven zu sehen, eine tiefgreifende innere Zerrüttung aufgrund einer Traumaerfahrung sei jedoch zu verneinen.

Die - aufgrund der vorliegenden unterschiedlichen Ergebnisse - neuerliche Erstellung eines Gutachtens betreffend der behaupteten psychischen Erkrankung des BF kann unterbleiben, da der Asylgerichtshof dem Gutachten von Dr. XXXX folgt, da dieses das repräsentativste Bild hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers unabhängig von einer Wahrunterstellung dessen Fluchtvorbringens zeigt, und es alle Erfordernisse eines Gutachtens im Sinne der Judikatur des VwGH erfüllt, ihm zudem eine längere Befundaufnahme voranging und das Gutachten von Dr. XXXX weder vom Zeitaufwand für die Untersuchung noch vom Umfang der Untersuchungsmethoden an das Gutachten von Dr. XXXX herankommt. Insbesondere kommen auch die dem Gutachten von Dr. XXXX zugrunde gelegten Stellungnahmen von Dr. XXXX (ein bzw. zweiseitig) nicht an die Qualität des Gutachters Dr. XXXX heran und bestehen an der Qualifikation des Gutachters als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie keinerlei Bedenken. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Gutachten von Dr. XXXX aktueller ist, da dieser Punkt für sich genommen keine genauere Einschätzung betreffend einer posttraumatischen Belastungsreaktion, welche bereits seit der Ausreise aus dem Herkunftsland gegeben sein soll, bedingt.Die - aufgrund der vorliegenden unterschiedlichen Ergebnisse - neuerliche Erstellung eines Gutachtens betreffend der behaupteten psychischen Erkrankung des BF kann unterbleiben, da der Asylgerichtshof dem Gutachten von Dr. römisch 40 folgt, da dieses das repräsentativste Bild hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers unabhängig von einer Wahrunterstellung dessen Fluchtvorbringens zeigt, und es alle Erfordernisse eines Gutachtens im Sinne der Judikatur des VwGH erfüllt, ihm zudem eine längere Befundaufnahme voranging und das Gutachten von Dr. römisch 40 weder vom Zeitaufwand für die Untersuchung noch vom Umfang der Untersuchungsmethoden an das Gutachten von Dr. römisch 40 herankommt. Insbesondere kommen auch die dem Gutachten von Dr. römisch 40 zugrunde gelegten Stellungnahmen von Dr. römisch 40 (ein bzw. zweiseitig) nicht an die Qualität des Gutachters Dr. römisch 40 heran und bestehen an der Qualifikation des Gutachters als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie keinerlei Bedenken. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 aktueller ist, da dieser Punkt für sich genommen keine genauere Einschätzung betreffend einer posttraumatischen Belastungsreaktion, welche bereits seit der Ausreise aus dem Herkunftsland gegeben sein soll, bedingt.

Auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung an sich hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. Beschluss vom 16.6.2009, U 411/09-10, mit welchem der VfGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, in welcher die mangelnde Beiziehung eines Sachverständigen zur Verifizierung der - aufgrund der Länderberichte nicht akuten - Erkrankung gerügt wurde). Eine psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion kann mangels Relevanz im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR (vgl unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheiten (psychische Erkrankung, idiopatisches generalisiertes Epilepsiesyndrom mit seltenen Anfällen, depressive Symptome, Dissozialisationserlebnisse, Resignation, Affektlabilität, Knorpelschaden im Kniebereich) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan oder eine stationäre Behandlung in Österreich behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst sowohl seine psychischen als auch seine physischen Behandlungen in Österreich vorzeitig entgegen ärztlichem Anraten abgebrochen. Seit ca. einem Jahr nimmt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Tabletten mehr und befindet sich auch in keiner psychologischen Therapie. Für angebliche Schmerzen in der Schulter und "in den Nieren" fehlen medizinische Anhaltspunkte trotz diverser Untersuchungen. Die Behandlung wegen seines Knies hat der Beschwerdeführer selbstständig abgebrochen, und ist auch laut ärztlichen Befunden nach der in Österreich erfolgten Behandlung (Operation) keine Besserung zu erwarten. Letztlich wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wegen seiner Knieverletzung auch in seinem Heimatland schon behandelt worden und sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum dies nunmehr im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte.Auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung an sich hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt vergleiche Beschluss vom 16.6.2009, U 411/09-10, mit welchem der VfGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, in welcher die mangelnde Beiziehung eines Sachverständigen zur Verifizierung der - aufgrund der Länderberichte nicht akuten - Erkrankung gerügt wurde). Eine psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion kann mangels Relevanz im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR vergleiche unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheiten (psychische Erkrankung, idiopatisches generalisiertes Epilepsiesyndrom mit seltenen Anfällen, depressive Symptome, Dissozialisationserlebnisse, Resignation, Affektlabilität, Knorpelschaden im Kniebereich) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan oder eine stationäre Behandlung in Österreich behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst sowohl seine psychischen als auch seine physischen Behandlungen in Österreich vorzeitig entgegen ärztlichem Anraten abgebrochen. Seit ca. einem Jahr nimmt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Tabletten mehr und befindet sich auch in keiner psychologischen Therapie. Für angebliche Schmerzen in der Schulter und "in den Nieren" fehlen medizinische Anhaltspunkte trotz diverser Untersuchungen. Die Behandlung wegen seines Knies hat der Beschwerdeführer selbstständig abgebrochen, und ist auch laut ärztlichen Befunden nach der in Österreich erfolgten Behandlung (Operation) keine Besserung zu erwarten. Letztlich wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wegen seiner Knieverletzung auch in seinem Heimatland schon behandelt worden und sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum dies nunmehr im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte.

Zum Gutachten von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX betreffend die Knieverletzung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass hierdurch keine Erkenntnisse in Bezug auf die angeblichen Misshandlungen des Beschwerdeführers gewonnen werden konnten, da in dem entsprechenden Befund lediglich angeführt ist, dass prinzipiell ein Unfallhergang wie vom Beschwerdeführer beschrieben geeignet ist, eine solche Verletzung herbeizuführen. Die Ursache der Verletzung am Kniegelenk ist damit nicht sicher feststellbar und geht der Asylgerichtshof wie schon in der Verhandlung vom 16.09.2009 ausgeführt prinzipiell davon aus, dass es sich um eine Sportverletzung im Rahmen der früheren Ringertätigkeit des Beschwerdeführers handelt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu, dass als Sportverletzungen lediglich Muskelzerrungen und keine Knochenzysten in Frage kämen, vermag gerade im Zusammenhang mit einer Sportart wie Ringen nicht zu überzeugen. Gerade aus diesem Gutachten ist jedoch ersichtlich, dass betreffend die Knieverletzung des Beschwerdeführers keinerlei Besserung zu erwarten ist und der Beschwerdeführer selbst eine Nachbehandlung abgebrochen hat.Zum Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom römisch 40 betreffend die Knieverletzung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass hierdurch keine Erkenntnisse in Bezug auf die angeblichen Misshandlungen des Beschwerdeführers gewonnen werden konnten, da in dem entsprechenden Befund lediglich angeführt ist, dass prinzipiell ein Unfallhergang wie vom Beschwerdeführer beschrieben geeignet ist, eine solche Verletzung herbeizuführen. Die Ursache der Verletzung am Kniegelenk ist damit nicht sicher feststellbar und geht der Asylgerichtshof wie schon in der Verhandlung vom 16.09.2009 ausgeführt prinzipiell davon aus, dass es sich um eine Sportverletzung im Rahmen der früheren Ringertätigkeit des Beschwerdeführers handelt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu, dass als Sportverletzungen lediglich Muskelzerrungen und keine Knochenzysten in Frage kämen, vermag gerade im Zusammenhang mit einer Sportart wie Ringen nicht zu überzeugen. Gerade aus diesem Gutachten ist jedoch ersichtlich, dass betreffend die Knieverletzung des Beschwerdeführers keinerlei Besserung zu erwarten ist und der Beschwerdeführer selbst eine Nachbehandlung abgebrochen hat.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan somit nicht entgegensteht.

Die Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen. Die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat den zugrunde gelegten Länderfeststellungen auch keinerlei Vorbringen entgegengesetzt, insbesondere ist bis dato keine Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen eingelangt.

Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass aus der Gesamtsicht obiger Erwägungen nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm behaupteten oder aus anderen Gründen bis zur Ausreise aus Aserbaidschan einer asylrelevanten Verfolgung unterlegen war oder bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt sein würde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende geführt, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende geführt, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.

Die individuelle Prüfung ist im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den behaupteten Fluchtgründen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung und mangels Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zukommt.Die individuelle Prüfung ist im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den behaupteten Fluchtgründen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung und mangels Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Bezüglich der wirtschaftlichen Lage in Aserbaidschan ist anzuführen, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen kann keine Verfolgung gesehen werden (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung ist nicht ersichtlich.Bezüglich der wirtschaftlichen Lage in Aserbaidschan ist anzuführen, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen kann keine Verfolgung gesehen werden vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung ist nicht ersichtlich.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Aserbaidschan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Aserbaidschan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Unter Berücksichtigung der getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung - auch bei Vorliegen eines Traumas wäre die geforderte Schwere der Erkrankung, welche einer Abschiebung entgegenstehen könnte, keinesfalls erreicht - noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung - auch bei Vorliegen eines Traumas wäre die geforderte Schwere der Erkrankung, welche einer Abschiebung entgegenstehen könnte, keinesfalls erreicht - noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

II.3.3. Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK:römisch zwei.3.3. Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK:

Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):

"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.

Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.

Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.

II.3.4. Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychhotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).römisch zwei.3.4. Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychhotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.

Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.

II.3.5. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).römisch zwei.3.5. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR würde eine Traumatisierung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von

Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltstitel in seinem Gebiet zu mildern (Randnummer 44 des Urteiles N. v. The United Kingdom, VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltstitel in seinem Gebiet zu mildern (Randnummer 44 des Urteiles N. v. The United Kingdom, VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 (vgl. auch VfGH vom 21.09.2009, U 591/09-26 insbesondere zur Frage der bloßen Linderung und nicht Heilung und damit verbundener Vermeidung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 vergleiche auch VfGH vom 21.09.2009, U 591/09-26 insbesondere zur Frage der bloßen Linderung und nicht Heilung und damit verbundener Vermeidung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu B 2400/07 sowie die dargestellte Judikaturlinie des EGMR in seiner Entscheidung vom 23.09.2009 zu 2007/01/0515 festgehalten, dass der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen wurde festgestellt, dass mit dem Vorliegen von starken chronischen Rückenbeschwerden, welche eine ständige Medikation bedingen, einem Bandscheibenvorfall, einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, eines Spannungskopfschmerzes sowie von Herzbeschwerden nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen ("very expectional circumstances") vorliegt, welches von der Rechtssprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Weiters wurde festgestellt, dass auch mit der Argumentation des Vorliegens einer prekären wirtschaftlichen Situation (aufgrund der Erkrankung wäre keine Arbeitsmöglichkeit gegeben und die Sozialhilfe wäre für die weitere notwendige Behandlung, Medikamente und Lebenshaltungskosten nicht ausreichend, es bestanden jedoch Vermögenswerte) keine Umstände aufgezeigt wurden, die im Falle einer Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art. 3 EMRK anzusehen wären.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu B 2400/07 sowie die dargestellte Judikaturlinie des EGMR in seiner Entscheidung vom 23.09.2009 zu 2007/01/0515 festgehalten, dass der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen wurde festgestellt, dass mit dem Vorliegen von starken chronischen Rückenbeschwerden, welche eine ständige Medikation bedingen, einem Bandscheibenvorfall, einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, eines Spannungskopfschmerzes sowie von Herzbeschwerden nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen ("very expectional circumstances") vorliegt, welches von der Rechtssprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Weiters wurde festgestellt, dass auch mit der Argumentation des Vorliegens einer prekären wirtschaftlichen Situation (aufgrund der Erkrankung wäre keine Arbeitsmöglichkeit gegeben und die Sozialhilfe wäre für die weitere notwendige Behandlung, Medikamente und Lebenshaltungskosten nicht ausreichend, es bestanden jedoch Vermögenswerte) keine Umstände aufgezeigt wurden, die im Falle einer Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Artikel 3, EMRK anzusehen wären.

II.3.6. Die oben ausgeführten Grundsätze des des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:römisch zwei.3.6. Die oben ausgeführten Grundsätze des des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung der beschwerdeführenden Partei nach Aserbaidschan - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.

Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wenn man im vorliegenden Fall vom inhaltlichen Zutreffen der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte von Ärzten über den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ausgeht, ist daraus ersichtlich, dass jedenfalls eine psychische und physische Erkrankung vorliegt.

Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch im Gebiet um Baku, aus welchem der Beschwerdeführer stammt - für Erkrankungen und eine grundlegende Notfallversorgung jedenfalls gewährleistet ist, die gängigen Medikamente verfügbar sind und die beschwerdeführende Partei insbesondere derzeit in keinerlei Behandlung steht, kann eine unmenschliche Behandlung der beschwerdeführenden Partei iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch im Gebiet um Baku, aus welchem der Beschwerdeführer stammt - für Erkrankungen und eine grundlegende Notfallversorgung jedenfalls gewährleistet ist, die gängigen Medikamente verfügbar sind und die beschwerdeführende Partei insbesondere derzeit in keinerlei Behandlung steht, kann eine unmenschliche Behandlung der beschwerdeführenden Partei iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.

Dieses Ergebnis wird weiters dadurch bekräftigt, dass es sich bei der Beschwerdeführer um eine Person handelt, die nach dem eigenen Vorbringen weder regelmäßig noch in intensiver Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch genommen hat, noch dass dessen Erkrankung derzeit eine stationäre Behandlung notwendig macht. Als erforderliches Vorgehen wurde dem Beschwerdeführer mehrmals eine Therapie angeraten, welche er jedoch sowohl in psychischer (Ende 2008) als auch in physischer (2006 und 2008) Hinsicht aus eigenem Verschulden abbrach.

Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - weder medikamentös noch im Wege einer Psychotherapie - wird damit nicht dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit keinesfalls ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei leidet damit in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer Suizidgefahr der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - weder medikamentös noch im Wege einer Psychotherapie - wird damit nicht dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit keinesfalls ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei leidet damit in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer Suizidgefahr der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen.

Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand der beschwerdeführenden Partei kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Die beschwerdeführende Partei bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (bei Wahrunterstellung) und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei kein Abschiebehindernis gegeben.

Weiters kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei auch die frühere familiäre Unterstützung - zumindest auch durch seine Schwiegereltern - im Herkunftsstaat findet, sie ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlendem Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist darüber hinaus eine Behandlung möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die eventuell höheren Kosten sind gemäß der Judikatur des EGMR nicht zu berücksichtigen.

Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass Behandlungen in Aserbaidschan teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwer zu erhalten sind, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass Behandlungen in Aserbaidschan teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwer zu erhalten sind, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.

Weiters hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Aserbaidschan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Aserbaidschan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch seine Verwandten (Schwester, Schwager und Schwiegereltern) könnten ihn im Falle seiner Rückkehr, wie dies offenbar auch vor der Ausreise geschah, helfen. Dem Beschwerdeführer würden im Falle seiner Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Davon, dass praktisch jedem, der nach Aserbaidschan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Aserbaidschan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer hat schließlich keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.

II.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

II.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben -, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat und auch über keinerlei weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügt.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben -, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat und auch über keinerlei weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügt.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers - zumal die Beschwerden der Kernfamilienmitglieder des Beschwerdeführer mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurden - zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa viereinhalb Jahren seit seiner Erstantragstellung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann.

Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration des Beschwerdeführers in Österreich) des Beschwerdeführers, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration des Beschwerdeführers in Österreich) des Beschwerdeführers, die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration des Beschwerdeführers in Österreich) des Beschwerdeführers, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu seinen Lasten ausfallen würde.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration des Beschwerdeführers in Österreich) des Beschwerdeführers, die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu seinen Lasten ausfallen würde.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall viereinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall viereinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits am 22.09.2006 (Zustelldatum des erstinstanzlichen Bescheides) erging. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte, sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich von viereinhalb Jahren nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann.Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits am 22.09.2006 (Zustelldatum des erstinstanzlichen Bescheides) erging. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte, sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich von viereinhalb Jahren nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann.

Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

Im Ergebnis war daher auch Spruchpunkt III rechtmäßig.Im Ergebnis war daher auch Spruchpunkt römisch drei rechtmäßig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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