TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/27 D10 263796-0/2008

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Veröffentlicht am 27.11.2009
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D10 263796-0/2008/18E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2005, FZ. 04 11.879-BAL, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 30. März sowie 20. Juli 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2005, FZ. 04 11.879-BAL, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 30. März sowie 20. Juli 2009 zu Recht erkannt:

Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und der azerischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit zwei älteren Brüdern (behaupteter Maßen geboren XXXX und XXXX), der Ehegattin des älteren Bruders sowie einem Neffen unter Umgehung der Grenzkontrollen von der Tschechischen Republik kommend auf österreichisches Bundesgebiet und stellte unter dem Namen XXXX, am 9. Juni 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und der azerischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit zwei älteren Brüdern (behaupteter Maßen geboren römisch 40 und römisch 40 ), der Ehegattin des älteren Bruders sowie einem Neffen unter Umgehung der Grenzkontrollen von der Tschechischen Republik kommend auf österreichisches Bundesgebiet und stellte unter dem Namen römisch 40 , am 9. Juni 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt führte der ältere Bruder des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, nach dem Zerfall der Sowjetunion seien in Georgien zunehmend Ressentiments der Angehörigen der georgischen Volksgruppe gegenüber Minderheiten zu Tage getreten ("(...) Die Georgier begannen andere Volksgruppen zu hassen."). Es sei zu "Raub und Mord" gekommen. Da er und seine Familienangehörigen Azerer seien, sei das Haus der Familie in Tbilisi 1990 von "Randalierern" gesprengt worden und sei dabei seine Mutter ums Leben gekommen. Er selbst habe dabei Brandwunden erlitten. Sie seien dann aufs Land gezogen, aber auch dort sei es ihnen nicht besser ergangen. Aufgrund der - in der Zugehörigkeit zur azerischen Minderheit gelegenen - schwerwiegenden Diskriminierungen habe er gemeinsam mit seiner Familie schließlich 1994 Georgien verlassen und hätten sie versucht, in der Russischen Föderation Fuß zu fassen. Die Familie hätte dort allerdings über keinen Aufenthaltstitel verfügt und seien sie auch dort immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Nach halbjährigem Aufenthalt in der Ukraine seien sie schließlich in die Tschechische Republik gereist und hätten dort um Asyl angesucht. Nachdem dieses Asylverfahren aber im Jahre 2004 negativ abgeschlossen worden sei, hätten sie schließlich den Entschluss gefasst, nach Österreich zu "fliehen". Die Schwägerin des Beschwerdeführers schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen des Ehegatten zur Diskriminierung aufgrund der azerischen Abstammung an.

Der Beschwerdeführer selbst erklärte bei seinen in Anwesenheit des Jugendwohlfahrtsträgers erfolgten Vernehmungen, er könne hinsichtlich des Fortganges der Familie aus dem Herkunftsstaat und der Probleme derselben in Georgien keinerlei Angaben machen, da er damals nur wenige Jahre alt gewesen sei. Er habe jedenfalls in der Russischen Föderation vier Jahre die Grundschule besucht, was sein Vater trotz illegalen Aufenthaltes der Familie zu arrangieren gewusst habe. In der Schule sei es aber oftmals zu Übergriffen von Mitschülern gekommen. Man habe ihn körperlich miss- und ob des Umstandes, dass er Moslem sei, erniedrigend behandelt. Er sei in Raufereien verwickelt worden und "hätte dort umgebracht werden können". In Georgien habe er keine Verfolgung zu "gewärtigen". Er kenne das Land aber nicht, weil er es schon sehr früh verlassen habe. Von seinem Vater und seinem Bruder habe er aber gehört, dass die azerische Minderheit in Georgien "unter Druck gesetzt" werde. Sie hätten aus diesem Grund auch keine Verwandten mehr dort. Aufgrund der unerträglichen Lage in der Russischen Föderation sei die Familie 2000 kurzzeitig auch in der Ukraine gewesen. Mit seinem Bruder XXXX und dessen Frau sowie seinem Bruder XXXX sei er dann in die Tschechische Republik geflüchtet, wo er die Schule besucht und auch einen Sprachkurs absolviert habe.Der Beschwerdeführer selbst erklärte bei seinen in Anwesenheit des Jugendwohlfahrtsträgers erfolgten Vernehmungen, er könne hinsichtlich des Fortganges der Familie aus dem Herkunftsstaat und der Probleme derselben in Georgien keinerlei Angaben machen, da er damals nur wenige Jahre alt gewesen sei. Er habe jedenfalls in der Russischen Föderation vier Jahre die Grundschule besucht, was sein Vater trotz illegalen Aufenthaltes der Familie zu arrangieren gewusst habe. In der Schule sei es aber oftmals zu Übergriffen von Mitschülern gekommen. Man habe ihn körperlich miss- und ob des Umstandes, dass er Moslem sei, erniedrigend behandelt. Er sei in Raufereien verwickelt worden und "hätte dort umgebracht werden können". In Georgien habe er keine Verfolgung zu "gewärtigen". Er kenne das Land aber nicht, weil er es schon sehr früh verlassen habe. Von seinem Vater und seinem Bruder habe er aber gehört, dass die azerische Minderheit in Georgien "unter Druck gesetzt" werde. Sie hätten aus diesem Grund auch keine Verwandten mehr dort. Aufgrund der unerträglichen Lage in der Russischen Föderation sei die Familie 2000 kurzzeitig auch in der Ukraine gewesen. Mit seinem Bruder römisch 40 und dessen Frau sowie seinem Bruder römisch 40 sei er dann in die Tschechische Republik geflüchtet, wo er die Schule besucht und auch einen Sprachkurs absolviert habe.

Mit Bescheiden vom 29. Juli 2007, FZ. 04 11.866-BAL und 04 11.867-BAL, wurden die Anträge des älteren Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkte I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkte II.) und dieselben gemäß § 8 Abs. 2 "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkte III.).Mit Bescheiden vom 29. Juli 2007, FZ. 04 11.866-BAL und 04 11.867-BAL, wurden die Anträge des älteren Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch zwei.) und dieselben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkte römisch drei.).

Mit den nunmehr angefochtenen, diesem am 19. August 2005 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde in der Folge auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.).Mit den nunmehr angefochtenen, diesem am 19. August 2005 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde in der Folge auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei.).

In Bezug auf älteren Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin führte die belangte Behörde in den angeführten Bescheiden im Wesentlichen aus, deren Identität stehe mangels geeigneter Dokumente nicht fest, eine individuelle asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Deren Angaben durch unbekannte Georgier aufgrund der Zugehörigkeit zur azerischen Volksgruppe verfolgt worden zu sein, mangle es an Substrat. Auch wäre es aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse in Georgien der Familie zumutbar, sich im Falle von widerrechtlichen Übergriffen des Schutzes der staatlichen Behörden zu bedienen. Angehörige der aserbeidschanischen Minderheit seien in Georgien auch generell keiner Verfolgung ausgesetzt. Da der ältere Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin die georgische Sprache beherrschten, sei ihnen eine Integration im Herkunftsstaat möglich und zuzumuten.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer besitze die georgische Staatsbürgerschaft und komme in den Genuss der in Georgien herrschenden Reise- und Niederlassungsfreiheit, die es ihm ermögliche in anderen Landesteilen niederzulassen, um allfällig "eindeutig" lokalen Problemen zu entgehen. Im Umkehrschluss könne daher gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "in anderen Teilen Georgiens", zum Beispiel in mehrheitlich von Angehörigen der azerischen Volksgruppe bewohnten Grenzbezirken oder auch in Großstädten "keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt" sei. Da der Antragsteller der russischen Sprache (sic!) mächtig sei, wäre diesem eine Integration "im georgischen Zentralstaat" möglich und zumutbar.

Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 30. August 2005 machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Neben der Wiederholung seines bisherigen Vobringens sowie Verweis auf das Fluchtvorbringen des XXXX führt der Jugendwohlfahrtsträger im Namen des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Alters Benachteiligungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit erst in der Russischen Föderation zu spüren bekommen. An die Probleme der Familie in Georgien könne er sich aufgrund seines damaligen Alters naturgemäß nicht erinnern. Die Rechtsdurchsetzung in Georgien gestalte sich für Angehörige ethnischer Minderheiten nach wie vor schwierig, was bis zu einem gewissen Grad auch mit dem Fehlen ausreichender Georgischkenntnisse zusammenhänge. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits seit 1994 nicht mehr in Georgien aufhältig und aufgrund des Umstandes, dass er dies den georgischen Vertretungsbehörden nicht angezeigt habe, der georgischen Staatsbürgerschaft verlustig gegangen.Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 30. August 2005 machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Neben der Wiederholung seines bisherigen Vobringens sowie Verweis auf das Fluchtvorbringen des römisch 40 führt der Jugendwohlfahrtsträger im Namen des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Alters Benachteiligungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit erst in der Russischen Föderation zu spüren bekommen. An die Probleme der Familie in Georgien könne er sich aufgrund seines damaligen Alters naturgemäß nicht erinnern. Die Rechtsdurchsetzung in Georgien gestalte sich für Angehörige ethnischer Minderheiten nach wie vor schwierig, was bis zu einem gewissen Grad auch mit dem Fehlen ausreichender Georgischkenntnisse zusammenhänge. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits seit 1994 nicht mehr in Georgien aufhältig und aufgrund des Umstandes, dass er dies den georgischen Vertretungsbehörden nicht angezeigt habe, der georgischen Staatsbürgerschaft verlustig gegangen.

In der seitens des Asylgerichtshofes am 30. März 2009 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihr bisheriges Vorbringen und brachten unter anderem zur Vorlage:

Empfehlungsschreiben der Hauptschule XXXX vom 20. November 2006 sowie 15. Oktober 2008 für XXXXEmpfehlungsschreiben der Hauptschule römisch 40 vom 20. November 2006 sowie 15. Oktober 2008 für römisch 40

Empfehlungsschreiben der Volksschule XXXX vom 30. Juni 2005 für den XXXXEmpfehlungsschreiben der Volksschule römisch 40 vom 30. Juni 2005 für den römisch 40

Empfehlungsschreiben der Österreichischen Turn- und Sportunion XXXX vom 13. Juli 2005 für XXXXEmpfehlungsschreiben der Österreichischen Turn- und Sportunion römisch 40 vom 13. Juli 2005 für römisch 40

Konvolut von Schulbesuchsbestätigungen bzw. Schulnachrichten für

XXXXrömisch 40

Bestätigung des Vereines XXXX über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für XXXXBestätigung des Vereines römisch 40 über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für römisch 40

Bestätigung des Vereines XXXX über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für XXXXBestätigung des Vereines römisch 40 über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für römisch 40

Bestätigung des Vereines XXXX über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für XXXXBestätigung des Vereines römisch 40 über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe I" für römisch 40

Bestätigung des Vereines XXXX über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe II" für XXXXBestätigung des Vereines römisch 40 über die Absolvenz des Kurses "Deutsch für AusländerInnen-Stufe II" für römisch 40

Empfehlungsschreiben des Kindergartens und der Krabbelstube der Marktgemeinde XXXX vom 15. Oktober 2008 betreffend XXXXEmpfehlungsschreiben des Kindergartens und der Krabbelstube der Marktgemeinde römisch 40 vom 15. Oktober 2008 betreffend römisch 40

Konvolut von Empfehlungsschreiben privater Personen für den Beschwerdeführer, dessen Brüder, Schwägerin, Neffen und Nichte

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Helfer und Kraftfahrer für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Helfer und Kraftfahrer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als Botendienstfahrer für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Botendienstfahrer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Spenglerhelfer für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Spenglerhelfer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für dem Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Jahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule XXXX über die XXXX mit Benotungen ausschließlich mit "Gut" und "Sehr gut" fürJahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule römisch 40 über die römisch 40 mit Benotungen ausschließlich mit "Gut" und "Sehr gut" für

XXXXrömisch 40

Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule XXXX, o.D., betreffend XXXX und den Beschwerdeführer.Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule römisch 40 , o.D., betreffend römisch 40 und den Beschwerdeführer.

Jahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule XXXX über die XXXX mit Benotungen ausschließlich mit "Befriedigend", "Gut" und "Sehr gut" für den BeschwerdeführerJahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule römisch 40 über die römisch 40 mit Benotungen ausschließlich mit "Befriedigend", "Gut" und "Sehr gut" für den Beschwerdeführer

Empfehlungsschreiben der (Sport)Union XXXX vom 24. November 2006 für den Beschwerdeführer und XXXXEmpfehlungsschreiben der (Sport)Union römisch 40 vom 24. November 2006 für den Beschwerdeführer und römisch 40

Mit Schreiben vom 9. April 2009 ersuchte der Asylgerichtshof schließlich den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan um Erhebungen und Überprüfungen auf Grundlage der vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im bisherigen Verfahren getätigten Angaben.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 erklärte der Verbindungsbeamte auf Grundlage der von ihm durchgeführten Erhebungen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien unter den von ihnen angeführten Namen auf dem Gebiet der Republik Georgien nicht registriert. Auch der ins Treffen geführte Todesfall der Mutter des Beschwerdeführers scheine nicht auf. Laut Aussage von Bewohnern und des Vorstandes des ins Treffen geführten Dorfes XXXX seien der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in dieser Ortschaft gänzlich unbekannt. Im Dorf habe zu keinem Zeitpunkt eine Familie mit dem Namen XXXX gelebt.Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 erklärte der Verbindungsbeamte auf Grundlage der von ihm durchgeführten Erhebungen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien unter den von ihnen angeführten Namen auf dem Gebiet der Republik Georgien nicht registriert. Auch der ins Treffen geführte Todesfall der Mutter des Beschwerdeführers scheine nicht auf. Laut Aussage von Bewohnern und des Vorstandes des ins Treffen geführten Dorfes römisch 40 seien der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in dieser Ortschaft gänzlich unbekannt. Im Dorf habe zu keinem Zeitpunkt eine Familie mit dem Namen römisch 40 gelebt.

Mit Schreiben vom 15. April 2009 beauftragte der vorsitzende Richter die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mit der Durchführung einer Anfrage gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) an die Tschechische Republik sowie die Republik Frankreich unter Verwendung der im Bundeskriminalamt einliegenden Fingerabdrücke.Mit Schreiben vom 15. April 2009 beauftragte der vorsitzende Richter die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mit der Durchführung einer Anfrage gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) an die Tschechische Republik sowie die Republik Frankreich unter Verwendung der im Bundeskriminalamt einliegenden Fingerabdrücke.

Mittels Schreiben vom 12. Mai 2009 notifizierte das tschechische Innenministerium wie folgt:

Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei in der tschechischen Republik unter dem Namen XXXX, registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum vonDer ältere Bruder des Beschwerdeführers sei in der tschechischen Republik unter dem Namen römisch 40 , registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von

XXXX bis XXXX) gültigen Sichtvermerkes auf tschechisches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 15. Januar 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Zuvor habe der ältere Bruder bereits ein gültiges Visum für den Zeitraum von XXXX erhalten gehabt. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe der ältere Bruder des Beschwerdeführers Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum XXXX habe dieser zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.römisch 40 bis römisch 40 ) gültigen Sichtvermerkes auf tschechisches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 15. Januar 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Zuvor habe der ältere Bruder bereits ein gültiges Visum für den Zeitraum von römisch 40 erhalten gehabt. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe der ältere Bruder des Beschwerdeführers Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum römisch 40 habe dieser zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.

Die Schwägerin Beschwerdeführers sei zwar in der tschechischen Republik nicht unter Abnahme von Fingerprints erkennungsdienstlich behandelt worden, bei ihr dürfte es sich aber um die am XXXX für in Georgien geborene XXXX handeln. Diese sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von XXXX bis XXXX) gültigen Sichtvermerkes auf tschechisches Hoheitsgebiet eingereist, wo sie am 8. August 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung ihres Antrages habe die Schwägerin des Beschwerdeführers Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum XXXX habe dieselbe zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über ihren Aufenthaltsort.Die Schwägerin Beschwerdeführers sei zwar in der tschechischen Republik nicht unter Abnahme von Fingerprints erkennungsdienstlich behandelt worden, bei ihr dürfte es sich aber um die am römisch 40 für in Georgien geborene römisch 40 handeln. Diese sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ) gültigen Sichtvermerkes auf tschechisches Hoheitsgebiet eingereist, wo sie am 8. August 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung ihres Antrages habe die Schwägerin des Beschwerdeführers Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum römisch 40 habe dieselbe zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über ihren Aufenthaltsort.

XXXX sei in der tschechischen Republik unter dem Namen XXXX, registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von XXXX bis XXXX) gültigen Sichtvermerkes auf tschechisches Hoheitsgebiet eingereist, wo er amrömisch 40 sei in der tschechischen Republik unter dem Namen römisch 40 , registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ) gültigen Sichtvermerkes auf tschechisches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am

4. August 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe XXXX Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum XXXX habe er zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.4. August 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe römisch 40 Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum römisch 40 habe er zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.

Der Beschwerdeführer sei in der tschechischen Republik unter dem Namen XXXX, registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von XXXX bisDer Beschwerdeführer sei in der tschechischen Republik unter dem Namen römisch 40 , registriert und sei unter Vorweis eines von den tschechischen Behörden ausgestellten (für den Zeitraum von römisch 40 bis

XXXX) gültigen Sichtvermerkes auf tschechisches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 16. April 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe dieser Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum XXXX habe er zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.römisch 40 ) gültigen Sichtvermerkes auf tschechisches Hoheitsgebiet eingereist, wo er am 16. April 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht habe. Gegen die Abweisung seines Asylantrages habe dieser Berufung erhoben, welche am 3. November 2005 einer negativen Erledigung zugeführt worden sei. Das Asylzentrum römisch 40 habe er zuvor bereits am 9. Juni 2004 verlassen gehabt, seit diesem Zeitraum seien die tschechischen Behörden ohne Information über seinen Aufenthaltsort.

Die Anfragen bei den französischen Behörden hingegen verliefen laut Schreiben vom

29. Mai 2009 ergebnislos und scheinen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der französischen Republik erkennungsdienstlich nicht erfasst auf.

Mit Schreiben vom 9. April 2009 ersuchte der Asylgerichtshof den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan um neuerliche Erhebungen und Überprüfungen auf Grundlage der zwischenzeitlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Diese Erhebungen führten zum Ergebnis, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau sowie XXXX in der Republik Georgien an der Adresse XXXX,Mit Schreiben vom 9. April 2009 ersuchte der Asylgerichtshof den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan um neuerliche Erhebungen und Überprüfungen auf Grundlage der zwischenzeitlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Diese Erhebungen führten zum Ergebnis, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau sowie römisch 40 in der Republik Georgien an der Adresse römisch 40 ,

XXXX, als registriert aufscheinen. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, registriert.römisch 40 , als registriert aufscheinen. Der Beschwerdeführer sei im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , registriert.

Nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der (neuerlichen) mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20. Juli 2009 erklärte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 29. Juli 2005. Auch die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zogen ihre gegen Spruchpunkte I. und II. der von ihnen angefochtenen Bescheide zurück. Gegen die dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme wurden keinerlei Einwände erhoben und die von den tschechischen Behörden beauskunfteten Identitäten als zutreffend erklärt.Nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der (neuerlichen) mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20. Juli 2009 erklärte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 29. Juli 2005. Auch die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zogen ihre gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der von ihnen angefochtenen Bescheide zurück. Gegen die dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme wurden keinerlei Einwände erhoben und die von den tschechischen Behörden beauskunfteten Identitäten als zutreffend erklärt.

Die als Vertrauensperson zur Beschwerdeverhandlung miterschienene, durch einen österreichischen Reisepass ausgewiesene XXXX, erklärte eidesstattlich, mit dem Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren liiert zu sein und derzeit auch in gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie habe den Beschwerdeführer in XXXX kennen gelernt, arbeite als Zimmermädchen in einem näher bezeichneten Hotel und erwarte vom Beschwerdeführer nunmehr auch ein Kind. Als voraussichtlicher Geburtstermin sei der 2. Januar 2010 errechnet worden.Die als Vertrauensperson zur Beschwerdeverhandlung miterschienene, durch einen österreichischen Reisepass ausgewiesene römisch 40 , erklärte eidesstattlich, mit dem Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren liiert zu sein und derzeit auch in gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie habe den Beschwerdeführer in römisch 40 kennen gelernt, arbeite als Zimmermädchen in einem näher bezeichneten Hotel und erwarte vom Beschwerdeführer nunmehr auch ein Kind. Als voraussichtlicher Geburtstermin sei der 2. Januar 2010 errechnet worden.

In der Beschwerdeverhandlung wurden des Weiteren zur Vorlage gebracht:

Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX. Der Schüler hat sowohl in Deutsch, als auch Mathematik und Englisch die erste Leistungsgruppe besucht. Das Jahreszeugnis weist nur Benotungen von "Sehr Gut", "Gut" und "Befriedigend" aus.Jahreszeugnis der Hauptschule römisch 40 . Der Schüler hat sowohl in Deutsch, als auch Mathematik und Englisch die erste Leistungsgruppe besucht. Das Jahreszeugnis weist nur Benotungen von "Sehr Gut", "Gut" und "Befriedigend" aus.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und Kraftfahrer für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und Kraftfahrer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich Österreich.

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX vomBeschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom

XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXX.römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40 .

Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX für XXXX für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum XXXX bis XXXX und dem örtlichen Geltungsbereich XXXXBeschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und dem örtlichen Geltungsbereich römisch 40

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 übermittelten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ergänzend:

Empfehlungsschreiben des Kindergartens und der Krabbelstube der Marktgemeinde XXXX vom 21. Juli 2009 betreffend XXXXEmpfehlungsschreiben des Kindergartens und der Krabbelstube der Marktgemeinde römisch 40 vom 21. Juli 2009 betreffend römisch 40

Arbeitsbestätigung vom 21. Juli 2009 und laufender Gehaltszettel der XXXX, für XXXX über das Vorliegen eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses seit 7. November 2008 bei einem Einkommen von ¿ 1.370,-- netto.Arbeitsbestätigung vom 21. Juli 2009 und laufender Gehaltszettel der römisch 40 , für römisch 40 über das Vorliegen eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses seit 7. November 2008 bei einem Einkommen von ¿ 1.370,-- netto.

Arbeitsbestätigung vom 21. Juli 2009 und laufender Gehaltszettel der XXXX, für XXXX über das Vorliegenden eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses seit Februar 2008 bei einem Einkommen von ¿ 1.642,80 brutto.Arbeitsbestätigung vom 21. Juli 2009 und laufender Gehaltszettel der römisch 40 , für römisch 40 über das Vorliegenden eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses seit Februar 2008 bei einem Einkommen von ¿ 1.642,80 brutto.

Gehaltsabrechnungen der XXXX, für XXXX mit ausgewiesenem lfd. Monatsbruttobezug von rd. ¿ 1.180,00 brutto pro Juni 2009 zzgl.Gehaltsabrechnungen der römisch 40 , für römisch 40 mit ausgewiesenem lfd. Monatsbruttobezug von rd. ¿ 1.180,00 brutto pro Juni 2009 zzgl.

Sonderzahlungen

Mutter Kindpass der XXXX, ausgestellt von XXXX am 5. Mai 2009 mit errechnetem Geburtstermin am 2. Januar 2010Mutter Kindpass der römisch 40 , ausgestellt von römisch 40 am 5. Mai 2009 mit errechnetem Geburtstermin am 2. Januar 2010

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, die die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie hg. Akte, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, die Einvernahmen des Beschwerdeführers, seiner Familienangehörigen sowie der XXXX in den seitens des Gerichtshofes am 30. März 2009 sowie 20. Juli 2009 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Ferner durch Durchführung von Anfragen gem. Art. 21 Dublin II-VO bei den tschechischen und französischen Behörden sowie schließlich von Erhebungen durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan in Georgien.Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, die die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie hg. Akte, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, die Einvernahmen des Beschwerdeführers, seiner Familienangehörigen sowie der römisch 40 in den seitens des Gerichtshofes am 30. März 2009 sowie 20. Juli 2009 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Ferner durch Durchführung von Anfragen gem. Artikel 21, Dublin II-VO bei den tschechischen und französischen Behörden sowie schließlich von Erhebungen durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft für Georgien und Aserbeidschan in Georgien.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, geboren amDie Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , geboren am

XXXX erwiesen. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, azerischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer ist ein Bruder des XXXX, sowie des XXXX.römisch 40 erwiesen. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, azerischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer ist ein Bruder des römisch 40 , sowie des römisch 40 .

Der Beschwerdeführer war von 2003 bis 2004 in der Tschechischen Republik aufhältig, gelangte mit seinen zuvor bezeichneten Brüdern, einer Schwägerin und einem Neffen am 8. Juni 2004 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 9. Juni 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer besuchte in den Schuljahren 2004/05 sowie 2005/06 die Polytechnische Schule in XXXX, Oberösterreich, besitzt sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, ist in Österreich mit seiner Familie hervorragend integriert und erfreut sich - wie aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht - in seiner unmittelbaren Umgebung höchster Beliebtheit. Er unterhält ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten zu Österreichern und verfügt über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung, eine Unterkunft, befindet sich in einem ungekündigten, unselbstständigen Dienstverhältnis und bezieht aus dieser Tätigkeit ein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.Der Beschwerdeführer besuchte in den Schuljahren 2004/05 sowie 2005/06 die Polytechnische Schule in römisch 40 , Oberösterreich, besitzt sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, ist in Österreich mit seiner Familie hervorragend integriert und erfreut sich - wie aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht - in seiner unmittelbaren Umgebung höchster Beliebtheit. Er unterhält ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten zu Österreichern und verfügt über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung, eine Unterkunft, befindet sich in einem ungekündigten, unselbstständigen Dienstverhältnis und bezieht aus dieser Tätigkeit ein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.

Der Beschwerdeführer lebt (seit zwei Jahren) in einer Partnerschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, wohnt mit dieser in gemeinsamen Haushalt und erwartet die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer gegenwärtig ein Kind, dessen Geburtstermin mit 2. Januar 2010 errechnet worden ist.Der Beschwerdeführer lebt (seit zwei Jahren) in einer Partnerschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , wohnt mit dieser in gemeinsamen Haushalt und erwartet die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer gegenwärtig ein Kind, dessen Geburtstermin mit 2. Januar 2010 errechnet worden ist.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19. November 2009 wurde den gegen ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gerichteten Beschwerden des älteren Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers stattgegeben und die entsprechenden Spruchpunkte der Bescheide des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2005, FZ. 04 11.866-BAL und 04 11.867-BAL, ersatzlos behoben. In gleicher Weise ist der Gerichtshof in den Beschwerdefällen der Neffen bzw. Nichte sowie des zweiten Bruders des Beschwerdeführers verfahren.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären Verhältnisse stützen sich auf die die im Sachverhalt angeführte Auskunft des tschechischen Innenministeriums gem. Art. 21 Dublin II-VO vom 12. Mai 2009. Ferner auf die diesbezüglich glaubwürdigen Erklärungen des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen und das Vorbringen der Lebensgefährtin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30. Juli 2009.Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären Verhältnisse stützen sich auf die die im Sachverhalt angeführte Auskunft des tschechischen Innenministeriums gem. Artikel 21, Dublin II-VO vom 12. Mai 2009. Ferner auf die diesbezüglich glaubwürdigen Erklärungen des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen und das Vorbringen der Lebensgefährtin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30. Juli 2009.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers vermag der erkennende Senat auf dessen Sprachkenntnisse der zu stützen.

Die Feststellungen zu den Umständen der Einreise in die tschechische Republik sowie der Einreise nach Österreich beruhen auf der vorzitierten Auskunft des tschechischen Innenministeriums sowie dem Verwaltungsakt der Asylbehörde, insbesondere dem dort einliegenden Asylantrag sowie den Einvernahmeprotokollen.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich sowie der Integration beruhen auf den von beigebrachten, und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmitteln sowie den Ausführungen der Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20. Juli 2009.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich auf Grundlage der seitens des Gerichtshofes eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Daraus folgt, dass das durch die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Berufung beim Unabhängigen Bundesasylamt eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Daraus folgt, dass das durch die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Berufung beim Unabhängigen Bundesasylamt eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Daraus folgt, dass das mit Asylantrag vom 18. Juli 2005 angestrengte Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 - AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.Daraus folgt, dass das mit Asylantrag vom 18. Juli 2005 angestrengte Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 - AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien als zulässig festgestellt. Wie im Sachverhalt bereits aufgezeigt, hat der hierbei rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20. Juli 2009 seine Beschwerde, sofern sie sich gegen diese Spruchpunkte richtete, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt hat und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, mit 20. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien als zulässig festgestellt. Wie im Sachverhalt bereits aufgezeigt, hat der hierbei rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20. Juli 2009 seine Beschwerde, sofern sie sich gegen diese Spruchpunkte richtete, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt hat und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, mit 20. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen ist.

Ist der Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist, hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Ist der Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist, hat die Behörde gemäß Absatz 2, leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebietet das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung, "den Sinnzusammenhang zweier Vorschriften in der Weise zu berücksichtigen, dass durch eine bestimmte Auslegung der einen Vorschrift die sonst eintretende Verfassungswidrigkeit der anderen ausgeschlossen wird" (vgl. E VfGH 8.3.2001, G117/00). In der genannten Entscheidung wurde § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999, der die Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung eines Asylantrages betraf und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Art. 8 EMRK nicht erwähnte, ein Sinn beigemessen, der eine solche Berücksichtigung ermöglichte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebietet das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung, "den Sinnzusammenhang zweier Vorschriften in der Weise zu berücksichtigen, dass durch eine bestimmte Auslegung der einen Vorschrift die sonst eintretende Verfassungswidrigkeit der anderen ausgeschlossen wird" vergleiche E VfGH 8.3.2001, G117/00). In der genannten Entscheidung wurde Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, der die Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung eines Asylantrages betraf und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK nicht erwähnte, ein Sinn beigemessen, der eine solche Berücksichtigung ermöglichte.

Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Art. 8 EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, somit auch Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers (Vgl. hiezu ErläutRV 120 BlgNR22. GP 14 zu § 5a Abs. 4 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 101/2003 aber doch in genre)Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Artikel 8, EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, somit auch Artikel 8, EMRK mit zu berücksichtigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers (Vgl. hiezu ErläutRV 120 BlgNR22. Gesetzgebungsperiode 14 zu Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 101 aus 2003, aber doch in genre)

Bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung daher jedenfalls auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua).Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ist im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung daher jedenfalls auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, X, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, römisch zehn, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).

Wie bereits festgestellt, lebt der Beschwerdeführer in Lebensgemeinschaft und gemeinsamem Haushalt mit einer österreichischen Staatsbürgerin, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich ein ausgeprägtes Netz an sozialen Verbindungen, befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, etc. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeuten.Wie bereits festgestellt, lebt der Beschwerdeführer in Lebensgemeinschaft und gemeinsamem Haushalt mit einer österreichischen Staatsbürgerin, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich ein ausgeprägtes Netz an sozialen Verbindungen, befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, etc. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK bedeuten.

Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Beglium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Beglium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):

Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)

Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)

Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92

Nationalität der involvierten Personen

Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)

Wie an oberer Stelle festgehalten, erfreut sich der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Geschwister, seine Schwägerin bzw. Neffen und Nichte - in seiner unmittelbaren Umgebung äußerster Beliebtheit sowie Anerkennung. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Bindungen und engagierte sich in der Vergangenheit auch in örtlichen Vereinen. Er hat über zwei Jahre hindurch in Österreich die Schule besucht, spricht sehr gut Deutsch, ist gänzlich unbescholten und - sofern es ihm aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen möglich war - stets einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer verfügt zwischenzeitig über eine sachlich und örtlich uneingeschränkte Beschäftigungsbewilligung, befindet sich derzeit in einem aufrechten, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis und erzielt daraus ein regelmäßiges Einkommen, das es ihm ermöglicht, davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem lebt der Beschwerdeführer seit zwei Jahren in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die von ihm ein Kind erwartet Der Beschwerdeführer unterhält - bedingt durch die gemeinsame "Fluchtgeschichte" - auch besonders intensive familiäre Beziehungen zu seinen in Österreich aufhältigen Brüdern, mit denen er über viele Jahre hindurch in gemeinsamen Haushalt lebte, sodass auch hier von einem besonders hohen Maß an emotionaler Bindung ausgegangen werden kann. Insbesondere sorgte der ältere Bruder des Beschwerdeführers über Jahre hindurch auch für dessen Lebensunterhalt.

Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen "erst" seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhält, demgegenüber ist der Beschwerdeführer seit mehr sechseinhalb Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig und verfügt dort weder über Eltern noch Geschwister und kann aufgrund der azerischen Volkszugehörigkeit und des in diesem Zusammenhang notorischen Amtswissens eine gewisse Form ethnischer Diskriminierung im Herkunftsstaat keinesfalls ausgeschlossen werden. Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund des hohen Maßes der sozialen Integration, der emotionalen Bindungen zu den in Österreich aufhältigen Geschwistern, des aus einer Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin resultierenden Familienlebens, ebenso wie in Anbetracht der erwarteten Vaterschaft und der Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen für den Beschwerdeführer von einem Überwiegen der Interessen desselben gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen "erst" seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhält, demgegenüber ist der Beschwerdeführer seit mehr sechseinhalb Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig und verfügt dort weder über Eltern noch Geschwister und kann aufgrund der azerischen Volkszugehörigkeit und des in diesem Zusammenhang notorischen Amtswissens eine gewisse Form ethnischer Diskriminierung im Herkunftsstaat keinesfalls ausgeschlossen werden. Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund des hohen Maßes der sozialen Integration, der emotionalen Bindungen zu den in Österreich aufhältigen Geschwistern, des aus einer Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin resultierenden Familienlebens, ebenso wie in Anbetracht der erwarteten Vaterschaft und der Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen für den Beschwerdeführer von einem Überwiegen der Interessen desselben gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Integration, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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