Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 407.466-1/2009/20E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt (alias Liberia), vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, Zl: 09 02.245-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt (alias Liberia), vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, Zl: 09 02.245-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2009, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 igdF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, igdF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 6 AsylG 2005 wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 21.02.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2009 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters). Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Staatsangehöriger von Liberia und 17 Jahre alt sei. Als Kind habe er mit seinen Eltern in Monrovia gelebt. 2003 habe er Liberia mit "XXXX", einem Amerikaner verlassen. Er habe mit XXXX bis 2007 in XXXX, Zimbabwe gelebt. XXXX habe ihn zu sexuellen Handlungen gezwungen. Dies sei zum ersten Mal bereits vor der Ausreise aus Liberia geschehen. Er habe seinen Eltern davon erzählt. Diese seien zornig gewesen, hätten jedoch sonst nichts unternommen. Nachdem er mit XXXX nach Liberia zurückgekehrt sei, seien seine Eltern bei einer Flut gestorben. XXXX habe ihn gerettet und ins Krankenhaus gebracht. Danach seien sie wiederum nach Zimbabwe und von dort per Schiff und LKW nach Europa. Er habe zunächst geglaubt, in Amerika zu sein, da XXXX ihm gesagt habe, er nehme ihn mit nach Amerika.1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 21.02.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2009 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters). Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Staatsangehöriger von Liberia und 17 Jahre alt sei. Als Kind habe er mit seinen Eltern in Monrovia gelebt. 2003 habe er Liberia mit "XXXX", einem Amerikaner verlassen. Er habe mit römisch 40 bis 2007 in römisch 40 , Zimbabwe gelebt. römisch 40 habe ihn zu sexuellen Handlungen gezwungen. Dies sei zum ersten Mal bereits vor der Ausreise aus Liberia geschehen. Er habe seinen Eltern davon erzählt. Diese seien zornig gewesen, hätten jedoch sonst nichts unternommen. Nachdem er mit römisch 40 nach Liberia zurückgekehrt sei, seien seine Eltern bei einer Flut gestorben. römisch 40 habe ihn gerettet und ins Krankenhaus gebracht. Danach seien sie wiederum nach Zimbabwe und von dort per Schiff und LKW nach Europa. Er habe zunächst geglaubt, in Amerika zu sein, da römisch 40 ihm gesagt habe, er nehme ihn mit nach Amerika.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 19.05.2009, Zl: 09 02.245-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die vom Antragsteller behauptete Identität und Staatsangehörigkeit nicht feststellbar sei. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Liberia. Das Bundesasylamt traf jedoch keine Feststellungen zur Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger in Liberia. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner allgemein gehaltenen und unkonkreten Angaben die geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer bereits zu seinen familiären Verhältnissen (zum Tod der Eltern bei einer Wasserflut 2008) vage Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe auch seinen angeblichen Krankenhausaufenthalt und die dort erfolgte medizinische Behandlung nicht detailliert schildern können. Des Weiteren wurde durch das Bundesasylamt auf das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Heimatstadt Monrovia hingewiesen. Ebenso habe der Beschwerdeführer kein zu erwartendes Wissen über Liberia gehabt. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bemüht, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Auch habe der Beschwerdeführer die behaupteten Reisebewegungen zwischen Liberia und Zimbabwe nicht glaubhaft machen können. Weiters wurde auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zum Verhältnis seiner Familie zu XXXX hingewiesen.Das Bundesasylamt stellte fest, dass die vom Antragsteller behauptete Identität und Staatsangehörigkeit nicht feststellbar sei. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Liberia. Das Bundesasylamt traf jedoch keine Feststellungen zur Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger in Liberia. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner allgemein gehaltenen und unkonkreten Angaben die geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer bereits zu seinen familiären Verhältnissen (zum Tod der Eltern bei einer Wasserflut 2008) vage Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe auch seinen angeblichen Krankenhausaufenthalt und die dort erfolgte medizinische Behandlung nicht detailliert schildern können. Des Weiteren wurde durch das Bundesasylamt auf das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Heimatstadt Monrovia hingewiesen. Ebenso habe der Beschwerdeführer kein zu erwartendes Wissen über Liberia gehabt. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bemüht, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Auch habe der Beschwerdeführer die behaupteten Reisebewegungen zwischen Liberia und Zimbabwe nicht glaubhaft machen können. Weiters wurde auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zum Verhältnis seiner Familie zu römisch 40 hingewiesen.
Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Liberia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass es dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Liberia an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Liberia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass es dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Liberia an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 24.06.2009 eingelangte Beschwerde der gesetzlichen Vertretung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auf die besondere Situation eines Minderjährigen nicht entsprechend eingegangen worden sei. Dem Aspekt des Kindeswohls sei im Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen worden. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes sei ersichtlich, dass es keine nur irgendwie adäquate Hilfe für Minderjährige gebe. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass Liberia nicht der Heimatstaat sei. Es sei daher zu bezweifeln, dass Liberia den Beschwerdeführer tatsächlich als Staatsbürger akzeptiere und ein entsprechendes Dokument ausstelle. Es sei keinesfalls auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung nicht nach Liberia gebracht werden könne. Er sei dann allerdings auch nicht mehr rechtmäßig in Österreich. Damit gebe es auch keine Existenzgrundlage für ihn. Um das Eintreten einer solchen Situation zu vermeiden, seien weiterführende Ermittlungen unabdingbar.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 27 Abs 1 Z 1 2. und 8 Fall, Abs 3 SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, 8 Monate davon nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. und 8 Fall, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, 8 Monate davon nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
5. Auf Grund der Beschwerde wurde am 27.10.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, anlässlich welcher der gesetzliche Vertreter (Bundesland XXXX als Jugendwohlfahrtträger, BH XXXX Land vertreten durch Hr. W. vom Magistrat der Stadt XXXX) jedoch ferngeblieben war.5. Auf Grund der Beschwerde wurde am 27.10.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, anlässlich welcher der gesetzliche Vertreter (Bundesland römisch 40 als Jugendwohlfahrtträger, BH römisch 40 Land vertreten durch Hr. W. vom Magistrat der Stadt römisch 40 ) jedoch ferngeblieben war.
In weiterer Folge wurde für den 04.11.2009 eine mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
"(...)
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin für das Interview bereit.
Wiederaufnahme und Fortsetzung des Beweisverfahrens
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
VR verliest die Verhandlungsschrift vom 27.10.2009 und hält fest, dass offensichtlich ein Fehler des Landes XXXX vorgelegen ist, der im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Jugendwohlfahrtsträgers liegt. Die Vertagung der Verhandlung hat aber natürlich keinen Einfluss auf das Asylverfahren an sich.VR verliest die Verhandlungsschrift vom 27.10.2009 und hält fest, dass offensichtlich ein Fehler des Landes römisch 40 vorgelegen ist, der im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Jugendwohlfahrtsträgers liegt. Die Vertagung der Verhandlung hat aber natürlich keinen Einfluss auf das Asylverfahren an sich.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Identität ist im Verfahren richtig aufgenommen worden, diese ist korrekt.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BF: Ich habe die Wahrheit gesagt damals.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Ich war durchgehend in Österreich.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Liberia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein, ich habe lediglich ein paar gambische Freunde getroffen, mit denen ich zusammen gespielt habe.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Liberia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Nein, ich habe überhaupt niemanden mehr, mit Ausnahme jener Person, die mich hier hergebracht hat. Aber diese Person habe ich seither auch nicht mehr gesehen.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Es gibt keine weiteren Beweismittel.
BFV gibt an, dass ihr nicht bekannt ist, dass das Land XXXX irgendwelche Kontakte nach Liberia hätte herstellen können.BFV gibt an, dass ihr nicht bekannt ist, dass das Land römisch 40 irgendwelche Kontakte nach Liberia hätte herstellen können.
VR: Wer hat Ihnen zur Flucht verholfen?
BF: Das war XXXX.BF: Das war römisch 40 .
VR: Was wissen Sie noch über XXXX? Damit meine ich, zB Nachname, Nationalität, Hautfarbe, sagen Sie alles, was Sie über XXXX wissen!VR: Was wissen Sie noch über XXXX? Damit meine ich, zB Nachname, Nationalität, Hautfarbe, sagen Sie alles, was Sie über römisch 40 wissen!
BF: Dieser "XXXX" ist ein Weißer aus den USA, er war ein guter Freund unserer Familie. Mehr weiß ich nicht. XXXX ist älter.BF: Dieser "XXXX" ist ein Weißer aus den USA, er war ein guter Freund unserer Familie. Mehr weiß ich nicht. römisch 40 ist älter.
VR: Wann und wo haben Sie XXXX das letzte Mal gesehen?VR: Wann und wo haben Sie römisch 40 das letzte Mal gesehen?
BF: Ich habe ihn letztmals an dem Tag gesehen, an dem ich erstmals in Österreich war. Ich dachte, er würde mich nach Amerika bringen. Schließlich war er ein Freund der Familie, wir haben sogar zusammen gewohnt und er hat mir auch Unterkunft gegeben. Ich selbst hatte keine Ahnung, dass ich in Österreich war.
VR: Hat er Sie einfach so stehen gelassen?
BF: Er hat mir lediglich gesagt, er würde schnell etwas einkaufen gehen. Dann ist er nicht mehr zurückgekommen. So habe ich ihn dann aus den Augen verloren.
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, dass Sie mit XXXX in Zimbabwe waren. Was können Sie uns darüber sagen? Wann waren Sie ungefähr in Zimbabwe und wie lange?VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, dass Sie mit römisch 40 in Zimbabwe waren. Was können Sie uns darüber sagen? Wann waren Sie ungefähr in Zimbabwe und wie lange?
BF: Ich war mit XXXX von 2003 bis letztes Jahr in Zimbabwe und zwar in XXXX.BF: Ich war mit römisch 40 von 2003 bis letztes Jahr in Zimbabwe und zwar in römisch 40 .
VR: Was haben Sie in diesen 3 Jahren dort gemacht?
BF: Ich habe mich innerhalb des Hauses immer aufgehalten. Ich hatte mit niemand Kontakt, wollte von niemanden belästigt werden.
VR: Haben Sie irgendeine Idee, was XXXX in Zimbabwe gemacht hat? Es ist ja offenkundig, dass die Situation für Weiße in Zimbabwe in dieser Zeit nicht sehr leicht war!?VR: Haben Sie irgendeine Idee, was römisch 40 in Zimbabwe gemacht hat? Es ist ja offenkundig, dass die Situation für Weiße in Zimbabwe in dieser Zeit nicht sehr leicht war!?
BF: Ich weiß nur, dass XXXX gearbeitet hat - auch schon in Liberia. Er hat mir gesagt, er geht arbeiten. Das ist alles, was ich weiß. Ansonsten hat er mir auch zu essen gekauft und sich vollends um mich gekümmert.BF: Ich weiß nur, dass römisch 40 gearbeitet hat - auch schon in Liberia. Er hat mir gesagt, er geht arbeiten. Das ist alles, was ich weiß. Ansonsten hat er mir auch zu essen gekauft und sich vollends um mich gekümmert.
VR: Nachdem Sie wieder nach Liberia mit XXXX zurück sind, was geschah dort?VR: Nachdem Sie wieder nach Liberia mit römisch 40 zurück sind, was geschah dort?
BF: Als ich nach Liberia zurückkam, wollte ich mich mit meinen Eltern treffen. Ich muss dazu ausführen, dass ich vor der Ausreise aus Liberia von XXXX vergewaltigt worden bin. Mein Vater hat aber nichts dazu getan, um XXXX verhaften zu lassen, zumal XXXX ja ein Freund der Familie war. Ich konnte fortan nicht einmal mehr in die Schule gehen, weil ich von allen Leuten ausgelacht wurde. Ich blieb also schon während meiner frühen Kindheit immer zu Hause und war nie mit irgendjemandem zusammen. Dann hat XXXX irgendwann vorgeschlagen, dass ich mit ihm mitgehen könne, mit ihm zusammen leben könne und glücklich werden solle. 2008 sind wir dann nach Liberia zurückgekommen. Meine Eltern haben gelacht und waren glücklich. Doch dann kam es zu einer Naturkatastrophe. Eine Bodenerosion hat das Haus meiner Eltern zum Einsturz gebracht und ich wurde ins Spital gebracht. XXXX hat mich im Spital besucht und dann gefragt, ob ich mit ihm in die USA ausreisen möchte, bzw. ob ich mit ihm nach Amerika mitgehe. Ich habe zugestimmt, denn ich wusste damals nicht einmal, ob meine Schwester noch am Leben ist oder nicht. Im Haus meines Vaters hatte ich nie Glück erfahren und auch keinen Frieden. Mein ganzes Glück war eigentlich dieser XXXX. Auch jetzt fühle ich mich überhaupt nicht glücklich. Immer, wenn ich dachte, ich hätte Glück gefunden, wurde es mir wieder weggenommen.BF: Als ich nach Liberia zurückkam, wollte ich mich mit meinen Eltern treffen. Ich muss dazu ausführen, dass ich vor der Ausreise aus Liberia von römisch 40 vergewaltigt worden bin. Mein Vater hat aber nichts dazu getan, um römisch 40 verhaften zu lassen, zumal römisch 40 ja ein Freund der Familie war. Ich konnte fortan nicht einmal mehr in die Schule gehen, weil ich von allen Leuten ausgelacht wurde. Ich blieb also schon während meiner frühen Kindheit immer zu Hause und war nie mit irgendjemandem zusammen. Dann hat römisch 40 irgendwann vorgeschlagen, dass ich mit ihm mitgehen könne, mit ihm zusammen leben könne und glücklich werden solle. 2008 sind wir dann nach Liberia zurückgekommen. Meine Eltern haben gelacht und waren glücklich. Doch dann kam es zu einer Naturkatastrophe. Eine Bodenerosion hat das Haus meiner Eltern zum Einsturz gebracht und ich wurde ins Spital gebracht. römisch 40 hat mich im Spital besucht und dann gefragt, ob ich mit ihm in die USA ausreisen möchte, bzw. ob ich mit ihm nach Amerika mitgehe. Ich habe zugestimmt, denn ich wusste damals nicht einmal, ob meine Schwester noch am Leben ist oder nicht. Im Haus meines Vaters hatte ich nie Glück erfahren und auch keinen Frieden. Mein ganzes Glück war eigentlich dieser römisch 40 . Auch jetzt fühle ich mich überhaupt nicht glücklich. Immer, wenn ich dachte, ich hätte Glück gefunden, wurde es mir wieder weggenommen.
VR: Wissen Sie noch, wann Ihre Eltern genau gestorben sind?
BF: Nein.
VR: Zumindest das Monat?
BF: Das war im letzten Jahr. Das war kurz, bevor mich XXXX dann nach Europa gebracht hat. Ich selbst hatte aber keine Ahnung, dass wir nach Europa fahren. Ich selbst war davon überzeugt, er würde mich in die USA bringen.BF: Das war im letzten Jahr. Das war kurz, bevor mich römisch 40 dann nach Europa gebracht hat. Ich selbst hatte aber keine Ahnung, dass wir nach Europa fahren. Ich selbst war davon überzeugt, er würde mich in die USA bringen.
VR: In welchem Spital waren Sie?
BF: Ich weiß es nicht. Es war in Monrovia.
VR: Wenn der Senat Ihnen jetzt eine Karte von Liberia zeigt, könnten Sie darauf Monrovia zeigen?
BF: Ja.
Dem BF wird eine Karte von Liberia augenscheinlich vorgehalten.
Es gelingt dem BF nach einiger Zeit, Monrovia zu zeigen.
VR: Sie haben vor dem Bundesasylamt gesagt, Sie waren in Liberia einmal in der Missionarsschule. Wie alt waren Sie, als Sie dort waren und wie lange waren Sie dort?
BF: Ich weiß nur noch, ich war insgesamt 4 Jahre in der Schule, aber mein damaliges Alter weiß ich nicht mehr. Der Grund dafür ist, dass mich damals alle gehänselt haben, weil XXXX mit mir geschlafen hat. Selbst mein Vater hat dann gesagt, ich soll nirgends mehr hingehen und zu Hause bleiben. Ich war dann die ganze Zeit nur zu Hause.BF: Ich weiß nur noch, ich war insgesamt 4 Jahre in der Schule, aber mein damaliges Alter weiß ich nicht mehr. Der Grund dafür ist, dass mich damals alle gehänselt haben, weil römisch 40 mit mir geschlafen hat. Selbst mein Vater hat dann gesagt, ich soll nirgends mehr hingehen und zu Hause bleiben. Ich war dann die ganze Zeit nur zu Hause.
VR: Hatte die Schule irgendeinen Namen?
BF: Ja, die hatte einen Namen aber an diesen kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Sie haben heute gesagt, Ihre Eltern seien bei einer Naturkatastrophe, einer Erosion, umgekommen. Vor dem Bundesasylamt sprachen Sie von einer Flut. Ist dass dasselbe?
BF: Ja, ich meinte dasselbe.
VR: Können Sie bitte beschreiben, was Sie damals erlebt haben bei dieser Naturkatastrophe?
BF: Ich war damals in meinem Elternhaus, das heißt, ich war im Hausinneren. Damals waren eigentlich alle glücklich, bis dann diese Katastrophe geschah. Ich selbst habe eigentlich gar nichts mitbekommen. Ich wusste auch nicht, dass meine Eltern dieser Katastrophe zum Opfer gefallen sind. XXXX hatte mir dann später gesagt, er hätte mich zum Spital gesagt und mich dort zurückgelassen.BF: Ich war damals in meinem Elternhaus, das heißt, ich war im Hausinneren. Damals waren eigentlich alle glücklich, bis dann diese Katastrophe geschah. Ich selbst habe eigentlich gar nichts mitbekommen. Ich wusste auch nicht, dass meine Eltern dieser Katastrophe zum Opfer gefallen sind. römisch 40 hatte mir dann später gesagt, er hätte mich zum Spital gesagt und mich dort zurückgelassen.
VR: vor dem Bundesasylamt haben Sie unter anderem gesagt: "Mein Vater versuchte meiner Schwester und meiner Mutter zu helfen aber meine Eltern starben". Was meinten Sie damit, woher wissen Sie das, wenn Sie doch selbst nichts mitbekommen haben?
BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe das nicht gesehen.
VR: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? Tage, Wochen, Monate?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich war eine Zeit lang auch bewusstlos. XXXX hat mir nachher dann erst alles erzählt, als ich aufwachte.BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich war eine Zeit lang auch bewusstlos. römisch 40 hat mir nachher dann erst alles erzählt, als ich aufwachte.
VR: War XXXX eigentlich im Haus mit Ihnen, als die Katastrophe hereinbrach?VR: War römisch 40 eigentlich im Haus mit Ihnen, als die Katastrophe hereinbrach?
BF: Nein.
VR: Hat er Ihnen erzählt, wie er Sie retten konnte?
BF: Er hat mir erzählt, er sei zum Haus gekommen und hätte dann gesehen, dass das Haus zusammengebrochen war. Er hatte mich dann gefunden und ins Spital gebracht.
VR: Vor dem Bundesasylamt wurden Sie ersucht, Monrovia zu beschreiben. Sie haben gesagt, Monrovia wäre eine schöne Stadt und es gebe viele Häuser dort. Können Sie wirklich nicht mehr über diese Stadt angeben?
BF: Ich kann ihnen nicht mehr über Monrovia sagen. Denn XXXX war damals mein Freund. Meinem Vater hat das eigentlich gefallen. Nur meine Mutter war dagegen und wollte, dass XXXX verhaftet wird. Ich bin dann nicht einmal mehr zur Schule gegangen: Ich war dann immer nur zu Hause.BF: Ich kann ihnen nicht mehr über Monrovia sagen. Denn römisch 40 war damals mein Freund. Meinem Vater hat das eigentlich gefallen. Nur meine Mutter war dagegen und wollte, dass römisch 40 verhaftet wird. Ich bin dann nicht einmal mehr zur Schule gegangen: Ich war dann immer nur zu Hause.
VR: Ich verlese Ihnen noch einmal Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtweg. Stimmt das, gibt es noch etwas zu ergänzen? Das wirkt völlig vage.
BF: Das ist alles, was ich zu meiner Reise angeben kann. Weitere Details dazu habe ich nicht.
VR: Beschreiben Sie bitte die Fahrt von Liberia nach Simbabwe und umgekehrt?
BF: Mit dem Auto.
VR: Das ist eine extrem lange Strecke!
BF: Wir sind mit dem Auto gefahren. XXXX fuhr.BF: Wir sind mit dem Auto gefahren. römisch 40 fuhr.
VR: Was würden Sie tun, wenn Sie nun nach Liberia zurückkehren würden? Hätten Sie Personen, an die Sie sich wenden können?
BF: Es tut mir leid, das sagen zu müssen, aber ich würde den Tod vorziehen. Ich habe in meinem ganzen Leben nie Glück erfahren. Ich hatte meine Mutter, aber die war auch nie glücklich. Selbst, wenn jetzt niemand mehr käme, um mich zu belästigen, und selbst wenn die Kriegsleiden jetzt vorbei sind, hat mein Leben keinen Sinn mehr. Ich würde mir das Leben nehmen und einfach von dieser Welt gehen. Mein Leben ist nichts mehr wert. Ich habe immer nur Probleme gehabt - hier wie da.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung? Haben Sie irgendwelche Behandlungen erfahren im Zusammenhang mit Ihren behaupteten Verletzungen nach der Naturkatastrophe?
BF: Ja, ich wurde mehrfach von Ärzten untersucht. Ich habe auch Medikamente bekommen. Man hat mich auch zu einem Psychiater gebracht, und zwar nach meiner Inhaftierung im Gefängnis. Davor hatte ich mir immer wieder Medikamente gekauft. Im Gefängnis wurde ich dann von einem Psychiater untersucht. Dieser gab mir Medikamente und sagte, dass mich diese Medikamente fröhlicher machen würden. Man wollte mir diese Medikamente gestern auch geben, weil ich heute diese Verhandlung habe. Aber ich wollte diese Medikamente gestern nicht einnehmen.
VR: Haben Sie auch körperliche (physische) Beschwerden?
BF: Ja. Ich habe oft ein Stechen und ein Drücken in der Herzgegend. Ich habe oft die Glocke in der Zelle geläutet aber, man kümmert sich nicht darum. Die Zellengenossen schütten mir dann manchmal Wasser über mein Gesicht und legen mich ins Bett, wo ich oft bis Tagesanbruch durchschlafe. Anfänglich habe ich noch täglich Medikamente bekommen, doch vor zwei, drei Wochen wurde das eingestellt. Danach wurde ich von einem Psychiater untersucht, der mir ebenfalls Medikamente verschrieb. Aber diese möchte ich nicht einnehmen.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe eine Freundin, sie ist aus Nigeria.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ja, einen Deutschkurs habe ich besucht. Ich verstehe ganz wenig Deutsch, kann aber schon einiges schreiben. Ich habe Zeitschriften verkauft und mich so über Wasser gehalten. Gleichzeitig habe ich den Deutschkurs in der Schule besucht. Ich habe auch immer wieder Leute gefragt, ob s irgendwo Arbeit gibt, die ich neben der Schule machen kann. Das war eigentlich meine erste richtige Erfahrung mit der Schule, denn vorher hat mich eigentlich nur XXXX das Lesen und Schreiben gelehrt. Ich hätte nie gedacht, dass er mich einfach so zurücklässt. Ich wäre ein glücklicher Mensch, wenn er noch da wäre. Aber es ist anders gekommen.BF: Ja, einen Deutschkurs habe ich besucht. Ich verstehe ganz wenig Deutsch, kann aber schon einiges schreiben. Ich habe Zeitschriften verkauft und mich so über Wasser gehalten. Gleichzeitig habe ich den Deutschkurs in der Schule besucht. Ich habe auch immer wieder Leute gefragt, ob s irgendwo Arbeit gibt, die ich neben der Schule machen kann. Das war eigentlich meine erste richtige Erfahrung mit der Schule, denn vorher hat mich eigentlich nur römisch 40 das Lesen und Schreiben gelehrt. Ich hätte nie gedacht, dass er mich einfach so zurücklässt. Ich wäre ein glücklicher Mensch, wenn er noch da wäre. Aber es ist anders gekommen.
VR: Warum sind Sie eigentlich nicht in XXXX geblieben, wo Sie einen Anspruch auf Unterbringungen haben? Stattdessen sind Sie nach XXXX zurückgekehrt und haben Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen, deretwegen Sie erst vor kurzem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (das Urteil wird verlesen)?VR: Warum sind Sie eigentlich nicht in römisch 40 geblieben, wo Sie einen Anspruch auf Unterbringungen haben? Stattdessen sind Sie nach römisch 40 zurückgekehrt und haben Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen, deretwegen Sie erst vor kurzem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (das Urteil wird verlesen)?
BF: Der einzige Grund, warum ich aus XXXX weggegangen bin, war meine damalige Freundin. Sie war Deutsche und hat in XXXX gewohnt und gearbeitet. Sie hat mich damals zu sich gerufen. Ich habe bei meinem Unterkunftgeber gefragt, ob ich weggehen darf. Man gab mir zur Antwort, dass das nicht erlaubt sei und ich nie wieder kommen könnte, wenn ich wegginge. Trotzdem bin ich dann weg, weil ich unbedingt bei meiner Freundin sein wollte. Ich habe dann bei ihr gewohnt, bis sie Österreich verließ und nach Deutschland zurückging.BF: Der einzige Grund, warum ich aus römisch 40 weggegangen bin, war meine damalige Freundin. Sie war Deutsche und hat in römisch 40 gewohnt und gearbeitet. Sie hat mich damals zu sich gerufen. Ich habe bei meinem Unterkunftgeber gefragt, ob ich weggehen darf. Man gab mir zur Antwort, dass das nicht erlaubt sei und ich nie wieder kommen könnte, wenn ich wegginge. Trotzdem bin ich dann weg, weil ich unbedingt bei meiner Freundin sein wollte. Ich habe dann bei ihr gewohnt, bis sie Österreich verließ und nach Deutschland zurückging.
Zu meiner Straftat: Ich hatte nie vor, in diesem Land Drogen zu verkaufen und eigentlich habe ich selbst auch keine Drogen verkauft. Es war viel mehr eine andere Person, die das getan hat. Es war so, dass ich überall herumgegangen bin, um meine Zeitschriften zu verkaufen, als ich einmal von einem Burschen angesprochen wurde. Er fragte mich, warum ich Zeitschriften verkaufe, obwohl ich doch viel mehr Geld verdienen könne. Er schlug mir vor, mir etwas zu geben, das ich jemand anderem überbringen sollte. Das habe ich dann getan und wurde dabei von der Polizei festgenommen. Ich habe der Polizei gesagt, dass diese Drogen von dem Burschen sind und nicht von mir. Aber man hat mir nicht geglaubt.
Keine Fragen oder Anträge der BFV zum jetzigen Zeitpunkt.
VR unterbricht die Verhandlung von 10.50 bis 11.00 Uhr zwecks Erholungspause.
VR gibt nach Umfrage bekannt, dass die nach der hier anzuwendenden Rechtslage (AsylG 2005) relevante Rechtsfrage hinsichtlich der Entscheidung nach § 8 AsylG, ob Liberia als das Herkunftsland des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit anzusehen ist, vorbehalten bleibt, es bestehen jedenfalls auf ersten Blick gewisse Zweifel.VR gibt nach Umfrage bekannt, dass die nach der hier anzuwendenden Rechtslage (AsylG 2005) relevante Rechtsfrage hinsichtlich der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG, ob Liberia als das Herkunftsland des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit anzusehen ist, vorbehalten bleibt, es bestehen jedenfalls auf ersten Blick gewisse Zweifel.
BFV bringt dazu vor, dass ihrer Ansicht nach davon auszugehen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland zutreffen.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei, für den Fall, dass Liberia als Herkunftsland angenommen wird, genannt und deren Inhalt erörtert:
Zu Liberia:
*) USDOS, Country Report on Human Rights Practises in Liberia, 25.02.2009
*) UN-Informationen zu Liberia
*) Freedom House-Liberia, 2009
*) Auswärtiges Amt, Stand Juli 2009
*) Länderdokumentation, AsylGH, Mai 2009
*) UK Home Office, Operational Guidance Note Liberia
*) aktuelle Medienberichterstattung zu Lage in Liberia, einschließlich Gesundheitswesen, einschließlich ACCORD Anfragebeantwortungen
Zusammengefasst kann zur Lage in Liberia gesagt werden, dass in Liberia mittlerweile der Bürgerkrieg beendet wurde und festgestellt werden kann, dass Mitglieder oder Anhänger der ehemaligen Rebellengruppen keine Verfolgung in Liberia zu befürchten haben, es sei denn, sie haben sich krimineller Aktivitäten schuldig gemacht.
Die wirtschaftliche Lage Liberias ist auch sechs Jahre nach Ende des Bürgerkriegs noch desolat. Die gesamte materielle und institutionelle Infrastruktur des Landes (Straßen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung, Telefon, Post) wurde zerstört und ist bislang erst in Ansätzen wieder aufgebaut worden. Die Arbeitslosigkeit liegt immer noch bei ca. 85 Prozent, trotz der zahlreichen Arbeitsplätze, die durch die Friedenstruppen und die Internationalen Organisationen direkt oder indirekt geschaffen wurden.
Das liberianische Gesundheitssystem sowie die medizinische Versorgung sind stark von internationaler Unterstützung abhängig. Es mangelt sowohl an geeigneten Einrichtungen als auch an ausgebildetem Personal. UNICEF und UNOPS (United Nations Office for Project Services) reaktivierten 27 Krankenanstalten und unterstützen zehn weitere Gesundheitszentren. Eine Rückführung eines Asylwerbers mit gesundheitlichen Problemen ist auf Grund der vorherrschenden Situation in Liberia jeweils im Einzelfall zu prüfen.
UNHCR hat unter Berücksichtigung des Einzelfalls keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Rückführung von liberianischen Staatsbürgern, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschossen wurde. Für Rückkehrer stehen NGOs zur Verfügung, welche Hilfe bieten, auch UNHCR ist in diesem Bereich aktiv. Ebenfalls Unterstützung bietet die Organisation for Migration (IOM).
Die Rückkehr von Minderjährigen ohne Bezugspersonen kann sich aus wirtschaftlichen Gründen als problematisch darstellen.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich habe dazu kein Vorbringen.
Die Quellen werden im allgemeinen Einvernehmen der BFV zur allfälligen Stellungnahme bis 18.11.2009 noch am heutigen Tag elektronisch übermittelt werden.
Eine gesonderte Übermittlung der Quellen an das BAA entfällt, da diese für eine Spezialbehörde als notorisch zu gelten haben.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Grebo
VR: Welche Sprachen sprechen Sie außer Englisch?
BF: Kru
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
VR gibt bekannt, dass der erkennende Senat die Krankenunterlagen des BF in der Justizanstalt einholen wird.
(...)".
6. Dr. XXXX der Spitalsabteilung der Justizanstalt XXXX teilte bezüglich des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.11.2009 an den Asylgerichtshof mit, dass er den Beschwerdeführer in der JA XXXX mehrmals untersucht und eine Depression leichten Grades festgestellt habe. Es sei ihm eine medikamentöse Therapie mit Fluctine 20mg empfohlen worden. Die Effizienz dieser Maßnahme könne noch nicht abschließend beurteilt werden.6. Dr. römisch 40 der Spitalsabteilung der Justizanstalt römisch 40 teilte bezüglich des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.11.2009 an den Asylgerichtshof mit, dass er den Beschwerdeführer in der JA römisch 40 mehrmals untersucht und eine Depression leichten Grades festgestellt habe. Es sei ihm eine medikamentöse Therapie mit Fluctine 20mg empfohlen worden. Die Effizienz dieser Maßnahme könne noch nicht abschließend beurteilt werden.
7. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers nahm mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 24.11.2009 Stellung. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer viele Jahre in einer homosexuellen (Ausbeutungs)Beziehung gelebt habe. Dies hätte zur Folge, dass er sich aus dem normalen gesellschaftlichen Leben sehr weit zurückgezogen habe. Wenn er nun in sein Heimatland zurück geschickt werden würde, habe er keinerlei positive Anknüpfungspunkte, da er in einer patriachalen Gesellschaft, in der Homosexualität abgelehnt werde, außerordentlich starker Diskriminierung ausgesetzt wäre. Um das Faktum homosexueller Aktivitäten außer Streit zu stellen, gäbe es die Möglichkeit ein Gutachten eines Proktologen einzuholen. Es werde der Antrag gestellt, ein solches Gutachten einzuholen. Eine weitere Begründung dieses Antrags erfolgte nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer steht seinen Angaben nach im 18. Lebensjahr. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Liberias ist.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung.
2.2. Zum behaupteten Herkunftsstaat Liberia:
Zur Lage in Liberia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Ergänzend wird festgestellt:
Homosexualität ist in Liberia illegal. Als Strafen sind Bußgelder vorgesehen. Es liegen aber keine Berichte vor, wonach es zu sozialen Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung käme (Wikipedia, US State Departement, Seite 12 Mitte).
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 04.11.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Negativ-Feststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der Beschwerdeführer sein langjähriges Leben in Monrovia nicht glaubhaft machen konnte. Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht auf der Grundlage der von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Einvernahme ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in Monrovia geboren und aufgewachsen sein soll, aber zu dieser Stadt überhaupt keine Angaben machen könne. Des weiteren hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer über keine geographischen Grundkenntnisse verfüge. So habe er bejaht, dass es Flüsse gebe, habe jedoch keinen Namen eines Flusses nennen können. Ebenso sei es ihm nicht möglich gewesen, andere Städte in Liberia und die Nachbarstaaten Liberias zu nennen und die Flagge Liberias zu beschreiben. Ein solch mangelndes Grundwissen des Beschwerdeführers erscheint lediglich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, so etwa wenn der Beschwerdeführer nie die Schule besucht und in einem kleinen abgeschiedenen Dorf gelebt hätte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Schulbesuch gemacht hat. Anlässlich der Erstbefragung hatte er erklärt, 1 Jahr die Grundschule in Monrovia besucht zu haben. Vor dem Bundesasylamt Traiskirchen behauptete er dann, nicht in die Schule gegangen zu sein; dies offensichtlich in der Absicht sein mangelndes Wissen über Monrovia und Liberia (Flagge etc) zu erklärten. Erst auf Vorhalt seiner früheren Angaben, gestand er wiederum zu, ein Jahr die Schule besucht zu haben. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes davon sprach, insgesamt vier Jahre in die Schule gegangen zu sein. Er könne sich jedoch an den Namen dieser Schule nicht mehr erinnern. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen Schulbesuch wahrheitswidrig länger darstellt als er tatsächlich war, ist der Asylgerichtshof zur Ansicht gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (er habe vier Jahre die Schule besucht) den Tatsachen entsprechen. Es kann demnach vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er zumindest über ein grundlegendes Wissen über seine angebliche Heimatregion verfügt. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er vor dem Bundesasylamt kaum Angaben über Monrovia machen habe können. Er wurde aufgefordert mehr über diese Stadt anzugeben, als dass sie schön wäre und es viele Häuser gäbe. Daraufhin erklärte er, nicht mehr über Monrovia sagen zu können und versuchte das Thema zu wechseln. Der erkennende Senat ist daher zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus Monrovia bzw. Liberia stammt; Hinweise auf seine wahre Herkunft und Staatsangehörigkeit ergaben sich nicht. Diese konnte daher nicht festgestellt werden, sondern war lediglich mit der Negativ-Feststellung der behaupteten Staatsangehörigkeit Liberias vorzugehen.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente nicht festgestellt werden. Von den Altersangaben des Beschwerdeführers war im Zweifel auszugeben.
3.2. Auch die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Herkunft aus Liberia auch den auf Liberia bezogenen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. Im Einzelnen ist jedoch zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Verhältnis zu XXXX unterschiedlich darstellte. Zwar brachte er zum Ausdruck, dass er zu sexuellen Handlungen gezwungen worden wäre (er sei von XXXX vergewaltigt worden), andererseits sprach er davon, dass sein ganzes Glück eigentlich XXXX gewesen wäre (von seinem Vater habe er nie Glück erfahren). Ebenso irritierend sind die Angaben des Beschwerdeführers zu der Frage, wie seine Eltern reagiert hätten, als sie davon erfahren hätten, dass XXXX, ein Freund der Familie, mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Vor dem Bundesasylamt hatte er erklärt, dass sein Vater bzw. seine Eltern sehr zornig gewesen wären, aber kein Geld gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Vor dem erkennenden Senat gab er hingegen an, dass sein Vater nichts getan habe um XXXX verhaften zu lassen, zumal XXXX ein Freund der Familie gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte er, dass es seinem Vater eigentlich gefallen habe, dass XXXX sein Freund gewesen sei. Nur seine Mutter sei dagegen gewesen und habe wollen, dass XXXX verhaftet werde. Bereits diese unplausiblen und widersprüchlichen Angaben zur Reaktion seiner Familie sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dafür, dass die Schilderungen in Bezug auf "XXXX" nicht den Tatsachen entsprechen. Es erscheint im Übrigen auch unplausibel, dass die Eltern trotz des Wissens um die Handlungen von XXXX ihren Sohn mit diesem nach Zimbabwe reisen lassen würden. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht einmal den vollen Namen von XXXX angeben.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Verhältnis zu römisch 40 unterschiedlich darstellte. Zwar brachte er zum Ausdruck, dass er zu sexuellen Handlungen gezwungen worden wäre (er sei von römisch 40 vergewaltigt worden), andererseits sprach er davon, dass sein ganzes Glück eigentlich römisch 40 gewesen wäre (von seinem Vater habe er nie Glück erfahren). Ebenso irritierend sind die Angaben des Beschwerdeführers zu der Frage, wie seine Eltern reagiert hätten, als sie davon erfahren hätten, dass römisch 40 , ein Freund der Familie, mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Vor dem Bundesasylamt hatte er erklärt, dass sein Vater bzw. seine Eltern sehr zornig gewesen wären, aber kein Geld gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Vor dem erkennenden Senat gab er hingegen an, dass sein Vater nichts getan habe um römisch 40 verhaften zu lassen, zumal römisch 40 ein Freund der Familie gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte er, dass es seinem Vater eigentlich gefallen habe, dass römisch 40 sein Freund gewesen sei. Nur seine Mutter sei dagegen gewesen und habe wollen, dass römisch 40 verhaftet werde. Bereits diese unplausiblen und widersprüchlichen Angaben zur Reaktion seiner Familie sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dafür, dass die Schilderungen in Bezug auf "XXXX" nicht den Tatsachen entsprechen. Es erscheint im Übrigen auch unplausibel, dass die Eltern trotz des Wissens um die Handlungen von römisch 40 ihren Sohn mit diesem nach Zimbabwe reisen lassen würden. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht einmal den vollen Namen von römisch 40 angeben.
Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage den behaupteten Aufenthalt mit XXXX in Zimbabwe einschließlich der Reise von Liberia nach Zimbabwe und zurück glaubhaft darzustellen. Bereits der Umstand, dass XXXX, als weißer Amerikaner gerade Zimbabwe als Zielland gewählt haben soll, weckt im Hinblick auf die notorisch bekannte Situation von Weißen im von Mugabe gelenkten Zimbabwe gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Behauptung. Hinzu kommt maßgeblich, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben über die Tätigkeit von XXXX in Zimbabwe machen konnte. Zu seiner angeblichen Reise von Liberia nach Zimbabwe gab der Beschwerdeführer lediglich an, mit dem Auto gefahren zu sein ohne genaue Angaben zu der sehr langen Route quer durch den afrikanischen Kontinent zu machen, was ebenso nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern.Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage den behaupteten Aufenthalt mit römisch 40 in Zimbabwe einschließlich der Reise von Liberia nach Zimbabwe und zurück glaubhaft darzustellen. Bereits der Umstand, dass römisch 40 , als weißer Amerikaner gerade Zimbabwe als Zielland gewählt haben soll, weckt im Hinblick auf die notorisch bekannte Situation von Weißen im von Mugabe gelenkten Zimbabwe gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Behauptung. Hinzu kommt maßgeblich, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben über die Tätigkeit von römisch 40 in Zimbabwe machen konnte. Zu seiner angeblichen Reise von Liberia nach Zimbabwe gab der Beschwerdeführer lediglich an, mit dem Auto gefahren zu sein ohne genaue Angaben zu der sehr langen Route quer durch den afrikanischen Kontinent zu machen, was ebenso nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern.
Ebenso vage und unbestimmt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den dramatischen Ereignissen nach seiner Rückkehr aus Zimbabwe. Vor dem Bundesasylamt Traiskirchen hatte der Beschwerdeführer davon berichtet, dass seine Eltern bei einer Flut durch den Einsturz des Hauses gestorben seien. Hierbei erklärte er wörtlich: "Mein Vater versuchte, meiner Mutter und meiner Schwester zu helfen, aber meine Eltern starben". Vor dem erkennenden Gericht führte er hingegen aus, von dieser Katastrophe eigentlich gar nichts mitbekommen zu haben. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer jedoch keine überzeugende Erklärung bieten. Er stellte lediglich pauschal in den Raum, dass seine Angaben vor dem Bundesasylamt nicht stimmen würden. Der Beschwerdeführer war des Weiteren - wie auch das Bundesasylamt bereits zu Recht festhielt - auch nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seinem angeblichen Krankenhausaufenthalt zu machen. Er konnte weder die Dauer seines Aufenthaltes noch den Namen des Spitals angeben. Ebenso war er nicht in der Lage den ungefähren Zeitpunkt der Katastrophe, bei welcher seine Eltern gestorben seien, anzugeben.
Weiters mangelt es den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht an Nachvollziehbarkeit. Vor allem ist nicht plausibel, dass XXXX, ein amerikanischer Staatsbürger, dem Beschwerdeführer vormachen sollte, ihn nach Amerika mitzunehmen, ihn dann aber tatsächlich (wie ein Schlepper) bis nach Österreich zu begleiten und hernach einfach auf der Straße stehen zu lassen. Der Beschwerdeführer schilderte bezüglich XXXX, dass dieser lange Jahre in Liberia und Zimbabwe gelebt und gearbeitet habe. Er behauptete nicht, dass dieser ein professioneller Schlepper gewesen wäre, der immer von Afrika nach Europa bzw. Amerika gereist wäre. Wenn man nun davon ausgeht, dass XXXX dem Beschwerdeführer tatsächlich die Ausreise aus Liberia ermöglichen wollte, so wäre zu erwarten, dass dieser sich entweder tatsächlich für eine legale Mitreise des Beschwerdeführers eingesetzt bzw. seine illegale Ausreise etwa durch Geld unterstützt hätte und sich später in Europa für ihn in irgendeiner Weise weiter eingesetzt hätte.Weiters mangelt es den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht an Nachvollziehbarkeit. Vor allem ist nicht plausibel, dass römisch 40 , ein amerikanischer Staatsbürger, dem Beschwerdeführer vormachen sollte, ihn nach Amerika mitzunehmen, ihn dann aber tatsächlich (wie ein Schlepper) bis nach Österreich zu begleiten und hernach einfach auf der Straße stehen zu lassen. Der Beschwerdeführer schilderte bezüglich römisch 40 , dass dieser lange Jahre in Liberia und Zimbabwe gelebt und gearbeitet habe. Er behauptete nicht, dass dieser ein professioneller Schlepper gewesen wäre, der immer von Afrika nach Europa bzw. Amerika gereist wäre. Wenn man nun davon ausgeht, dass römisch 40 dem Beschwerdeführer tatsächlich die Ausreise aus Liberia ermöglichen wollte, so wäre zu erwarten, dass dieser sich entweder tatsächlich für eine legale Mitreise des Beschwerdeführers eingesetzt bzw. seine illegale Ausreise etwa durch Geld unterstützt hätte und sich später in Europa für ihn in irgendeiner Weise weiter eingesetzt hätte.
Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art".
3.3. Ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit der geschilderten Behandlung durch XXXX (bzw. der Beziehung zu XXXX) ist jedoch klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ausreisegründe behauptete, die in Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Kriterien stehen (siehe auch die rechtlichen Ausführungen unten Punkt 4.1). Der Beschwerdeführer stellte als unmittelbaren Grund für die Ausreise dar, dass seine Eltern bei einer Flutkatastrophe gestorben seien, er niemanden mehr gehabt habe und er dem Angebot von XXXX, nach Amerika mitzukommen, gefolgt sei. Der Beschwerdeführer gab insbesondere nicht an, dass die Ausreise aus Liberia wegen Verfolgung infolge von Homosexualität oder wegen des behaupteten Missbrauchs durch XXXX (der ja offenbar nicht aus Liberia stammt und dessen Verhalten auch nicht einem bestimmten Staat in Afrika zurechenbar, respektive von diesem unmittelbar zu verantworten wäre) erfolgt sei. Für die gegenständliche Entscheidung kann es daher dahin gestellt werden, aus welchen genauen sonstigen (nicht GFK relevanten) Beweggründen sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland (das im Übrigen nicht festgestellt werden kann) entschloss.3.3. Ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit der geschilderten Behandlung durch römisch 40 (bzw. der Beziehung zu römisch 40 ) ist jedoch klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ausreisegründe behauptete, die in Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Kriterien stehen (siehe auch die rechtlichen Ausführungen unten Punkt 4.1). Der Beschwerdeführer stellte als unmittelbaren Grund für die Ausreise dar, dass seine Eltern bei einer Flutkatastrophe gestorben seien, er niemanden mehr gehabt habe und er dem Angebot von römisch 40 , nach Amerika mitzukommen, gefolgt sei. Der Beschwerdeführer gab insbesondere nicht an, dass die Ausreise aus Liberia wegen Verfolgung infolge von Homosexualität oder wegen des behaupteten Missbrauchs durch römisch 40 (der ja offenbar nicht aus Liberia stammt und dessen Verhalten auch nicht einem bestimmten Staat in Afrika zurechenbar, respektive von diesem unmittelbar zu verantworten wäre) erfolgt sei. Für die gegenständliche Entscheidung kann es daher dahin gestellt werden, aus welchen genauen sonstigen (nicht GFK relevanten) Beweggründen sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland (das im Übrigen nicht festgestellt werden kann) entschloss.
3.4. Über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ist mangels Entscheidungsrelevanz im konkreten Fall keine Feststellung zu treffen (siehe auch unten 3.7.). In diesem Zusammenhang ist nur vollständigkeitshalber anzumerken, dass erst der gesetzliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 24.11.2009 zu verstehen gab, der Beschwerdeführer sei homosexuell. Der Beschwerdeführer selbst hat sich im gesamten Verfahren nie dazu geäußert, ob er sich aus eigenem Antrieb zu Männern hingezogen fühle (zur in gewisser Weise widersprüchlichen Darstellung seiner Beziehung zu XXXX siehe oben 3.2.).3.4. Über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ist mangels Entscheidungsrelevanz im konkreten Fall keine Feststellung zu treffen (siehe auch unten 3.7.). In diesem Zusammenhang ist nur vollständigkeitshalber anzumerken, dass erst der gesetzliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 24.11.2009 zu verstehen gab, der Beschwerdeführer sei homosexuell. Der Beschwerdeführer selbst hat sich im gesamten Verfahren nie dazu geäußert, ob er sich aus eigenem Antrieb zu Männern hingezogen fühle (zur in gewisser Weise widersprüchlichen Darstellung seiner Beziehung zu römisch 40 siehe oben 3.2.).
3.5. Zum Beweisantrag des gesetzlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 24.11.2009 ist auszuführen, dass dieser zu unspezifisch ist. Selbst wenn man durch die Untersuchungsmethoden eines Proktologen feststellen können mag, ob eine Person passive homosexuelle Handlungen vollzogen hat, ist dadurch nicht geklärt, unter welchen Umständen es dazu kam. Unklar ist, ob der gesetzliche Vertreter "das Faktum homosexueller Handlungen" zum Beweis der grundsätzlichen homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers oder der behaupteten homosexuellen erzwungenen Beziehung zu XXXX ermittelt haben will. Aufgrund der oben unter 3.3. und 3.4 geschilderten Umstände ist jedenfalls auch die Entscheidungsrelevanz des Ergebnisses einer solchen Begutachtung zu verneinen und war dem Beweisantrag bereits aus diesem Grund nicht nachzukommen.3.5. Zum Beweisantrag des gesetzlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 24.11.2009 ist auszuführen, dass dieser zu unspezifisch ist. Selbst wenn man durch die Untersuchungsmethoden eines Proktologen feststellen können mag, ob eine Person passive homosexuelle Handlungen vollzogen hat, ist dadurch nicht geklärt, unter welchen Umständen es dazu kam. Unklar ist, ob der gesetzliche Vertreter "das Faktum homosexueller Handlungen" zum Beweis der grundsätzlichen homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers oder der behaupteten homosexuellen erzwungenen Beziehung zu römisch 40 ermittelt haben will. Aufgrund der oben unter 3.3. und 3.4 geschilderten Umstände ist jedenfalls auch die Entscheidungsrelevanz des Ergebnisses einer solchen Begutachtung zu verneinen und war dem Beweisantrag bereits aus diesem Grund nicht nachzukommen.
3.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung und dem Schreiben von Dr. S., wonach der Beschwerdeführer lediglich an einer Depression leichten Grades leide. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren bis lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
3.7. Die Feststellungen zu Liberia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches anhand der vorliegenden Quellen zum angeblichen Heimatstaat Liberia dafür sprechen würde, dass er tatsächlich aus Liberia stammt. Da nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia ist, können nähere Ermittlungen zur Situation von Homosexuellen in Liberia streng genommen unterbleiben. Im Übrigen spricht jedoch - unbeschadet dessen - der Umstand, dass in den herangezogenen umfangreichen Quellen anerkannter nationaler und internationaler Institutionen lediglich am Rande das Thema Homosexualität thematisiert wird, dagegen, dass Homosexuelle in Liberia trotz bestehender Illegalität und fehlender allgemeiner Anerkennung tatsächlich einer massiven Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Dieser Befund wird eindeutig durch die entsprechende Passage im - in der Beschwerdeverhandlung erörterten - Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums belegt, wonach keine gesellschaftlichen Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung bekannt sind. Insbesondere liegen im insgesamt umfangreichen Berichtsmaterial auch keine Hinweise auf die tatsächliche Verhängung von Haftstrafen für die Durchführung gerichtlicher Verfahren wegen homosexueller Handlungen vor (das bloße Vorliegen einer in der Regel nicht effektuierten menschenrechtswidrigen Gesetzesnorm kann im Kontext mancher afrikanischer Staaten nicht per se - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen; siehe etwa AGH, 13.08.2009, GZ A2 402.227-1/2008/7E). Aus all dem folgt jedenfalls, dass selbst unter den hypothetischen Annahmen, die Angaben des Beschwerdeführers zu den ihn widerfahrenen Geschehnissen in Afrika träfen zu und er wäre homosexuell, sich aus den Quellen zu Liberia keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller homosexuellen Menschen ableiten lässt, die insofern im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevant wäre. Dementsprechend kommt es also auf die tatsächliche sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant an.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Da die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt als unwahr erachtet werden, können die von ihm diesbezüglich behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Da die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt als unwahr erachtet werden, können die von ihm diesbezüglich behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Die vorgebrachten unmittelbaren Ausreisegründe (im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe, dem Tod der Eltern und dem angeblichen Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers) weisen offensichtlich keinen Konnex zu den in der GFK aufgezählten asylrelevanten Verfolgungsgründen auf, wonach eine Asylgewährung auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.
4.2. Spruchpunkt II:
4.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.
Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht bzw. Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, einen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht bzw. Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, einen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.
Aufgrund der oben unter Punkt 3.1. ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, gelangte der erkennende Senat mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus Liberia stammt/respektive dort längere Zeit aufhältig war, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, plausiblerweise um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erreichen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte daher zu unterbleiben und war der Spruch daher entsprechend der Rechtslage des AsylG 2005 zu verbessern.
4.3. Spruchpunkt III:
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu auch oben zu Spruchpunkt II). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu auch oben zu Spruchpunkt römisch zwei). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.
Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht z, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
Dies aus folgenden Überlegungen:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte zu haben.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.
Im Rahmen der Würdigung des Rechtes auf Privatleben ist abschließend auch darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Februar 2009 im Bundesgebiet aufhält und bereits einmal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
23.12.2009