TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/1 S6 315500-3/2009

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Veröffentlicht am 01.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S6 315.500-3/2009/2E

S6 315.501-3/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl 08 05.936-BAW,1.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl 08 05.936-BAW,

2.) der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl 08 05.937-BAW,2.) der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl 08 05.937-BAW,

beide vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis 01.03.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis 01.03.2010 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 30.07.2007 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie an, ihre Heimat verlassen zu haben, weil sie mit ihrem Ehemann geflohen sei. Sie sei im neunten Monat schwanger und wolle mit ihrem Gatten zusammen sein. Sie habe Angst, dass ihr Gatte bei einer Rückkehr in ihre Heimat - so wie ihr Vater - umgebracht werden könnte.

2. Am 02.08.2007 wurde seitens der Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an die Republik Polen abgefertigt. In seiner Antwort vom 08.08.2007 erklärte das zuständige Ministerium die Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und außerdem die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz übernehmen zu wollen.2. Am 02.08.2007 wurde seitens der Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an die Republik Polen abgefertigt. In seiner Antwort vom 08.08.2007 erklärte das zuständige Ministerium die Zuständigkeit auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und außerdem die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz übernehmen zu wollen.

3. Am 17.08.2007 erfolgte die asylbehördliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und nach Inanspruchnahme der Rechtsberatung. Bei dieser Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie nicht nach Polen zurück wolle, da sie und ihr Ehemann sich in Polen nicht in Sicherheit fühlen, weil es dort Kadirov-Leute gäbe. Es wäre im Juli 2007 - laut Erzählungen von anderen Flüchtlingen - ein Mann aus dem Flüchtlingslager an die Russen ausgeliefert worden. Sie wären im Flüchtlingslager DembakX eine Woche lang auf einem Gang untergebracht gewesen und mussten selbst in ein anderes Flüchtlingslager fahren. Ihr Gatte habe einen Cousin in Österreich. Sie selbst habe keine Verwandten in Österreich.

4. Mit Bescheid vom 19.10.2007, Zl. 07 06.908-EAST Ost, wurde der Antrag von XXXX vom 30.07.2007 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 iVm 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen verfügt und gemäß § 10 Absatz 4 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 19.10.2007, Zl. 07 06.908-EAST Ost, wurde der Antrag von römisch 40 vom 30.07.2007 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 in Verbindung mit 16 Absatz 1 Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen verfügt und gemäß Paragraph 10, Absatz 4 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gem. Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

6. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren.6. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 als Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

Am 29.08.2007 hat die gesetzliche Vertreterin und Erstbeschwerdeführerin für sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

7. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 08.010-EAST Ost vom 17.10.2007 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 4 Abs. 3 der Dublin-II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung nach Polen verfügt und gem. § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.7. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 08.010-EAST Ost vom 17.10.2007 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 4, Absatz 3, der Dublin-II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Ausweisung nach Polen verfügt und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.

8. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007, Zl. 315.501-1/2E-XV/48/07 gem. §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.8. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007, Zl. 315.501-1/2E-XV/48/07 gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

9. Gegen diese beiden Bescheide des Unabhängiger Bundesasylsenates brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihr minderjähriges Kind Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannte.

10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zlen.

B 2418, 2419/07-7, wurde die Behandlung der Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Rechtssachen an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zlen. 2008/19/0554 bis 0556-5, wurde die Behandlung der Beschwerden auch vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

12. Am 09.07.2008 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihr minderjähriges Kind, der Zweitbeschwerdeführerin, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein.

13. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nunmehr neue Gründe vorzubringen habe, da sie ihr Ehemann im Februar 2008 verlassen habe. Er sei nach Polen abgeschoben worden und habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass er ihr die gemeinsame Tochter wegnehmen würde, wenn sie ebenfalls nach Polen abgeschoben werden würde, weiters, dass er die Tochter umbringen werde, wenn sie diese ihm nicht freiwillig übergeben würde. Aus diesem Grund könne sie nunmehr nicht mehr nach Polen zurück.

14. Am 24.07.2008 erfolgte die asylbehördliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters. Bei dieser Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin - nach Hinweis auf die Folgen wahrheitswidriger Angaben - ihre Angaben, die sie bereits am 09.07.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gemacht hat und fügte ergänzend hinzu, dass ihr Mann in Polen auch viele Verwandte haben würde, die in Polen "Pobyt" oder Asyl erhalten hätten. Er habe gesagt, dass er das Kind lieber töten würde, als es bei ihr zu lassen, außerdem sei ihr Mann ein sehr gefährlicher Mann.

15. Mit Bescheiden vom 29.07.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 vom Bundesasylamt gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die beiden Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz 2005 nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.).15. Mit Bescheiden vom 29.07.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die beiden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Asylgesetz 2005 nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

16. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, Zl. D1 315.500-2/2008/4E betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie

Zl. D1 315.501-2/2008/3E, betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass ein anderer Sachverhalt vorgebracht worden wäre und somit eine Änderung der Beurteilung des Parteibegehrens durch den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes im Verhältnis zum Vorbescheid vorläge.

17. Bei der am 07.10.2009 erfolgten neuerlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin gab diese an, bereits von ihrem Ehemann geschieden zu sein und legte diesbezüglich ein Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.12.2008 vor.17. Bei der am 07.10.2009 erfolgten neuerlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin gab diese an, bereits von ihrem Ehemann geschieden zu sein und legte diesbezüglich ein Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.12.2008 vor.

Weiters habe sie bereits neuerlich geheiratet, jedoch bisher nur nach moslemischem Recht, und sei schwanger.

Ihr geschiedener Ehegatte halte sich in Polen auf und könne sie deswegen nicht nach Polen zurück, da er ihr ihr Kind wegnehmen wolle. Er habe eine Geburtsurkunde ihrer Tochter und habe sie Angst, dass er oder seine Verwandten das Kind unauffällig entführen könnten. Sie könne auch in Österreich nicht ganz sicher sein, ob solches passieren würde, in Polen könne ihm dies jedoch ganz leicht gelingen.

Weiters habe sie einen Telefonanruf ihres geschiedenen Ehegatten bekommen, wonach er seine Tochter eher erwürgen würde, als sie ihr (gemeint: der Erstbeschwerdeführerin) zu überlassen.

Auch ihr Onkel habe sie angerufen und aufgefordert, dass sie ihre Tochter ihrem geschiedenen Ehegatten übergeben solle, da es gegen die Sitten sei, dass eine tschetschenische Frau neuerlich eine Ehe eingehe, und ihr Kind behalte. Nachdem sie sich geweigert habe, habe er ihr angedroht, sie zu töten.

18. Gemäß der im Akt erliegenden Kopie des Mutter-Kind-Passes der Erstbeschwerdeführerin ist diese schwanger und wird der XXXX als voraussichtlicher Geburtstermin errechnet.18. Gemäß der im Akt erliegenden Kopie des Mutter-Kind-Passes der Erstbeschwerdeführerin ist diese schwanger und wird der römisch 40 als voraussichtlicher Geburtstermin errechnet.

19. Die Anträge der zwei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der Erstbehörde mit Bescheiden vom 28.10.2009, Zahl 08 05.936-BAW betreffend XXXX, Zahl 08 05.937-BAW betreffend mj.19. Die Anträge der zwei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der Erstbehörde mit Bescheiden vom 28.10.2009, Zahl 08 05.936-BAW betreffend römisch 40 , Zahl 08 05.937-BAW betreffend mj.

XXXX gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden insbesondere Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur allgemeinen und medizinischen Versorgung, zu Rechten und Pflichten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes speziell für Tschetschenen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteter Rechte dadurch drohen könnte. Gemäß einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.06.2009 habe die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden um Schutz zu wenden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteter Rechte dadurch drohen könnte. Gemäß einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.06.2009 habe die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden um Schutz zu wenden.

Soweit sie angebe, in Österreich nach moslemischem Recht geheiratet zu haben und von ihrem Lebensgefährten schwanger zu sein, so sei diese Lebensgemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen wäre, sie sei illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Eine gemeinsame Wohnadresse sei erst seit 30.07.2009 feststellbar. Auch ihr derzeitiger Lebensgefährte habe nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich bis 12.06.2010. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK könne sohin nicht festgestellt werden.Soweit sie angebe, in Österreich nach moslemischem Recht geheiratet zu haben und von ihrem Lebensgefährten schwanger zu sein, so sei diese Lebensgemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen wäre, sie sei illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Eine gemeinsame Wohnadresse sei erst seit 30.07.2009 feststellbar. Auch ihr derzeitiger Lebensgefährte habe nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich bis 12.06.2010. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK könne sohin nicht festgestellt werden.

20. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht. Darin wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts gerügt. Die strikte Handhabung der Dublin-II-VO würde im vorliegenden Fall zu einer Grundrechtsverletzung führen, daher wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Vater des ungeborenen Kindes der Erstbeschwerdeführerin sei der nach muslimischem Recht angetrauter Mann XXXX, welcher subsidiär Schutzberechtigt sei und mit dem die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ihrem Kind würde nach der Geburt der gleiche Status wie seinem Vater zukommen und wäre im Sinne der Sparsamkeit der Verwaltung und der Vermeidung einer Abschiebung, deren Zweck aufgrund des späteren Status ihres Kindes ohnehin vereitelt werden würde, eine Zulassung des Verfahrens jedenfalls geboten. Die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts würde keinen Akt der Willkür darstellen und folglich dem Effet Utile-Prinzip nicht entgegenstehen. Die Durchsetzung einer Ausweisung wäre zudem unzulässig, da sie sich bereits in Mutterschutz befinde. Das Verfahren wäre auch zuzulassen gewesen, da im Sinne der Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates das Überstellungshindernis nicht bloß vorübergehend sei, da bereits im Zeitpunkt der Entscheidung absehbar sei, dass dieses innerhalb der Überstellungsfrist nicht wegfallen werde.20. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht. Darin wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts gerügt. Die strikte Handhabung der Dublin-II-VO würde im vorliegenden Fall zu einer Grundrechtsverletzung führen, daher wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Vater des ungeborenen Kindes der Erstbeschwerdeführerin sei der nach muslimischem Recht angetrauter Mann römisch 40 , welcher subsidiär Schutzberechtigt sei und mit dem die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ihrem Kind würde nach der Geburt der gleiche Status wie seinem Vater zukommen und wäre im Sinne der Sparsamkeit der Verwaltung und der Vermeidung einer Abschiebung, deren Zweck aufgrund des späteren Status ihres Kindes ohnehin vereitelt werden würde, eine Zulassung des Verfahrens jedenfalls geboten. Die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts würde keinen Akt der Willkür darstellen und folglich dem Effet Utile-Prinzip nicht entgegenstehen. Die Durchsetzung einer Ausweisung wäre zudem unzulässig, da sie sich bereits in Mutterschutz befinde. Das Verfahren wäre auch zuzulassen gewesen, da im Sinne der Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates das Überstellungshindernis nicht bloß vorübergehend sei, da bereits im Zeitpunkt der Entscheidung absehbar sei, dass dieses innerhalb der Überstellungsfrist nicht wegfallen werde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie aufgrund des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt im Erstverfahren das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Genannten gemäß Art. 16 Abs 1 lit c bzw. Art. 4 Abs. 3 Dublin II VO (nachgeborenes Kind) die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin betreffend bereit.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie aufgrund des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt im Erstverfahren das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Genannten gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO (nachgeborenes Kind) die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin betreffend bereit.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Ebenso unbestrittenermaßen ist die Überstellungsfrist noch aufrecht.

Dem Beschwerdevorbringen, dass das Überstellungshindernis durch die bevorstehende Geburt nicht bloß vorübergehend wäre und damit das Verfahren zuzulassen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt die zuständige polnische Behörde vom Vorliegen des Durchführungsaufschubes im Sinne eines Rechtsbehelfes mit aufschiebender Wirkung zu verständigen haben wird. Nach Ablauf des Durchführungsaufschubes ist die "aufgeschobene Entscheidung" des Asylgerichtshofes vollstreckbar, wonach die sechsmonatige Überstellungsfrist der Dublin-II-VO von neuem zu laufen beginnt (vgl. EUGH vom 29.01.2009, case C-19/08, in welchem der Gerichtshof der Ansicht des schwedischen Migrationsgerichts zustimmte, wonach die sechsmonatige Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn eine ausgesetzte abweisende Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird.Dem Beschwerdevorbringen, dass das Überstellungshindernis durch die bevorstehende Geburt nicht bloß vorübergehend wäre und damit das Verfahren zuzulassen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt die zuständige polnische Behörde vom Vorliegen des Durchführungsaufschubes im Sinne eines Rechtsbehelfes mit aufschiebender Wirkung zu verständigen haben wird. Nach Ablauf des Durchführungsaufschubes ist die "aufgeschobene Entscheidung" des Asylgerichtshofes vollstreckbar, wonach die sechsmonatige Überstellungsfrist der Dublin-II-VO von neuem zu laufen beginnt vergleiche EUGH vom 29.01.2009, case C-19/08, in welchem der Gerichtshof der Ansicht des schwedischen Migrationsgerichts zustimmte, wonach die sechsmonatige Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn eine ausgesetzte abweisende Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.04.2006, Useinov v. die Niederlande).In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.04.2006, Useinov v. die Niederlande).

Laut eigenen Angaben und im Akt erliegenden Kopien eines Ehevertrages vom XXXX des islamischen Zentrums Wien ist die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX mit XXXX nach muslimischem Recht getraut.Laut eigenen Angaben und im Akt erliegenden Kopien eines Ehevertrages vom römisch 40 des islamischen Zentrums Wien ist die Erstbeschwerdeführerin seit römisch 40 mit römisch 40 nach muslimischem Recht getraut.

Gemäß FIS-Ausdruck vom 27.11.2009 hat XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich bis 12.06.2010.Gemäß FIS-Ausdruck vom 27.11.2009 hat römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich bis 12.06.2010.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, und XXXX seit 30.07.2009 in gemeinsamem Haushalt (siehe jeweilige ZMR-Auskünfte vom 30.11.2009).Die Erstbeschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, und römisch 40 seit 30.07.2009 in gemeinsamem Haushalt (siehe jeweilige ZMR-Auskünfte vom 30.11.2009).

Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger und wird der voraussichtliche Geburtstermin mit XXXX gemäß Mutter-Kind-Pass angegeben.Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger und wird der voraussichtliche Geburtstermin mit römisch 40 gemäß Mutter-Kind-Pass angegeben.

Zu der nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung ist festzustellen, dass gemäß § 16 Abs. 1 und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in § 17 Abs. 1 EheG festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die nach islamischen Ritus vollzogene und vom islamischen Zentrum Wien bestätigte Trauung ist demnach keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Dies scheint auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt zu werden, da diese im Zuge des Verfahrens wiederholt ihre Absicht geäußert hat, ihren Lebensgefährten auch standesamtlich heiraten zu wollen.Zu der nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in Paragraph 17, Absatz eins, EheG festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die nach islamischen Ritus vollzogene und vom islamischen Zentrum Wien bestätigte Trauung ist demnach keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Dies scheint auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt zu werden, da diese im Zuge des Verfahrens wiederholt ihre Absicht geäußert hat, ihren Lebensgefährten auch standesamtlich heiraten zu wollen.

Das Bundesasylamt ist im gegenständlichen Fall daher zu Recht von einer Lebensgemeinschaft und nicht von einer aufrechten Ehe der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen.

Es bleibt zu prüfen, ob eine Ausweisung allenfalls zu einem unzulässigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin führen könnte.Es bleibt zu prüfen, ob eine Ausweisung allenfalls zu einem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familien- und Privatleben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin führen könnte.

Das Bundesasylamt hat sich mit dieser Frage eingehend auseinander gesetzt und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Umstände geprüft, ob dieser Eingriff im Sinne der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist.Das Bundesasylamt hat sich mit dieser Frage eingehend auseinander gesetzt und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Umstände geprüft, ob dieser Eingriff im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist.

Zutreffend hat das Bundesasylamt dazu festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und sich ihr kurzer, zum Entscheidungszeitpunkt nur etwas mehr als zwei Jahre dauernder Aufenthalt lediglich auf die Einbringung letztlich unzulässiger Anträge auf internationalen Schutz gründete. Dasselbe gilt für die in Österreich geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin. Es gebe auch keine Hinweise auf eine besondere Integration in Österreich.

Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Eine gemeinsame Wohnadresse kann erst seit dem 30.07.2009, also erst seit äußerst kurzer Zeit, festgestellt werden.

Im Hinblick auf die Beurteilung der Interessen des Staates an einer Ausweisung der zwei Beschwerdeführer wird festgestellt, dass der EGMR in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass es dem Vertragsstaat zukomme, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, insbesondere des Rechts, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten sind. Hierfür seien insbesondere von Bedeutung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzbedürftigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentliche Ordnung und die Frage, ob das Privat- oder Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren (VfGH 29.09.2007; B328/07 sowie B 1150/07-9).

Bei Abwägung der Interessen sei auch auf die Notwendigkeit des Funktionierens der gemeinschaftsrechltichen Zuständigkeitsregeln Bedacht zu nehmen. Die Zuständigkeit soll sich nicht primär nach dem Wunsch des Asylwerbers richten, sondern nach den der in der Dublin-II-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien. Schließlich sei die Gewichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung im Verhältnis zu den persönlichen Interessen des Auszuweisenden ein anderes je nachdem, ob sich der Fremde jahrelang legal in Österreich aufgehalten hat oder ihm als Asylwerber bloß faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist (VfGH 17.03.2005, G78/04).

Nach Auffassung des Asylgerichtshofes, ist das Bundesasylamt bei der diesbezüglichen Interessensabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich überwiegen. Den Interessen der Erstbeschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihrem ausschließlich nach muslimischen Recht angetrauten "Ehegatten" stehen gegenüber ihre illegale Einreise, die festgestellte Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Dublin-II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen, der bisher kurze Aufenthalt in Österreich, ein erst seit 30.07.2009 gemeinsames Familienleben, und zentral das Faktum, dass das Familienleben und die Heirat nach muslimischen Recht in Kenntnis der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrages eingegangen wurde. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer nicht begründetermaßen erwarten konnten, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste den Beschwerdeführerin sowie dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin daher bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung der Beschwerdeführer vom Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin-II-VO zulässig ist und kann nicht davon ausgegangen werden, dass außerordentliche Umstände vorliegen, die einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben unzulässig erscheinen lassen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass sie von ihrem Lebensgefährten ein Kind erwarte, zumal familiäre Anknüpfungen nach der Judikatur des EGMR auch erst mit der tatsächlichen Geburt begründet werden (vgl. EGMR 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90).Nach Auffassung des Asylgerichtshofes, ist das Bundesasylamt bei der diesbezüglichen Interessensabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich überwiegen. Den Interessen der Erstbeschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihrem ausschließlich nach muslimischen Recht angetrauten "Ehegatten" stehen gegenüber ihre illegale Einreise, die festgestellte Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Dublin-II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen, der bisher kurze Aufenthalt in Österreich, ein erst seit 30.07.2009 gemeinsames Familienleben, und zentral das Faktum, dass das Familienleben und die Heirat nach muslimischen Recht in Kenntnis der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrages eingegangen wurde. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer nicht begründetermaßen erwarten konnten, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste den Beschwerdeführerin sowie dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin daher bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung der Beschwerdeführer vom Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin-II-VO zulässig ist und kann nicht davon ausgegangen werden, dass außerordentliche Umstände vorliegen, die einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben unzulässig erscheinen lassen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass sie von ihrem Lebensgefährten ein Kind erwarte, zumal familiäre Anknüpfungen nach der Judikatur des EGMR auch erst mit der tatsächlichen Geburt begründet werden vergleiche EGMR 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben darstellt.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Sofern die Erstbeschwerdeführerin angibt, Angst zu haben, dass ihre minderjährige Tochter in Polen von deren Vater bzw. dessen Verwandten entführt würde, ist festzuhalten, dass sie allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern steht ihr die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie oder ihre Tochter gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde auch die Anfragebeantwortung des VB in Warschau zur Kenntnis gebracht, wonach Asylwerberinnen, welche sich von häuslicher Gewalt bedroht fühlen, das Problem einem Sozialbeamten aus dem Flüchtlingszentrum, in dem sie einquartiert sind, melden können. Es gebe psychologische Betreuung und die Möglichkeit, Hilfe in den entsprechenden Schutzeinrichtungen, wie das Zentrum der Frauenrechte, Verband der Rechtsintervention aufzusuchen. Die sozialen Mitarbeiter in den Flüchtlingszentren wären verpflichtet, sich an die Vorschriften des Gesetzes über Schutz von personenbezogenen Daten zu halten. Es bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Sozialhilfe außerhalb des Flüchtlingszentrums zu stellen und es hänge dann von den Betroffenen selbst ab, wen sie über ihre Wohnadresse informieren.

Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort sowie das unsubstantiierte und durch keinerlei Beweismittel gestützte Vorbringen, eine Entführung ihrer Tochter könne in Polen ganz leicht gelingen, geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort sowie das unsubstantiierte und durch keinerlei Beweismittel gestützte Vorbringen, eine Entführung ihrer Tochter könne in Polen ganz leicht gelingen, geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage die beiden Beschwerdeführer betreffend nicht zu entnehmen.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Da die Erstbeschwerdeführerin sich bereits im achten Schwangerschaftsmonat befindet, war die Durchführung bis zum 01.03.2010, das ist der Zeitpunkt nach ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes (Geburtstermin: XXXX) aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein. Da eine sofortige Ausweisung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der sie betreffenden Ausweisungen auf den selben Tag aufzuschieben.Da die Erstbeschwerdeführerin sich bereits im achten Schwangerschaftsmonat befindet, war die Durchführung bis zum 01.03.2010, das ist der Zeitpunkt nach ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes (Geburtstermin: römisch 40 ) aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein. Da eine sofortige Ausweisung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der sie betreffenden Ausweisungen auf den selben Tag aufzuschieben.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, real risk, Schwangerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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