Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 410.236-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, FZ. 09 12.595 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, FZ. 09 12.595 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 09.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde in Schubhaft genommen und stellte am 12.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17, 27).
Eine Eurodac-Abfrage (AS 5) ergab, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2009 in Griechenland (Samos) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Am 12.10.2009 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt (AS 15).Am 12.10.2009 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion römisch 40 , unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt (AS 15).
Am selben Tag erfolgte im PAZ XXXX eine ärztliche Untersuchung durch eine Facharzt für Psychiatrie und Neurologie statt, die u.a. Panikstörungen und Störung der Impulskontrolle ergab (AS 131).Am selben Tag erfolgte im PAZ römisch 40 eine ärztliche Untersuchung durch eine Facharzt für Psychiatrie und Neurologie statt, die u.a. Panikstörungen und Störung der Impulskontrolle ergab (AS 131).
Am 16.10.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 33).Am 16.10.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 33).
Am 20.10.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Haftberichts in das Zentrum für seelische Gesundheit des Landeskrankenhauses XXXX gebracht. Der Beschwerdeführer entkam und wurde am 22.10.2009 auf der Autobahn in der Nähe von Arnoldstein aufgegriffen und erneut in Schubhaft genommen (AS 63, 109, 119, 123)Am 20.10.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Haftberichts in das Zentrum für seelische Gesundheit des Landeskrankenhauses römisch 40 gebracht. Der Beschwerdeführer entkam und wurde am 22.10.2009 auf der Autobahn in der Nähe von Arnoldstein aufgegriffen und erneut in Schubhaft genommen (AS 63, 109, 119, 123)
Am 23.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 16.10.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 67, 69).Am 23.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 16.10.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 67, 69).
Mit Schreiben vom 18.11.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm 18 Abs. 7 Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (AS 77).Mit Schreiben vom 18.11.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (AS 77).
Am 19.11.2009 übermittelte das PAZ XXXX dem Bundesasylamt Unterlagen über die ärztlichen Untersuchungen in der Schubhaft.Am 19.11.2009 übermittelte das PAZ römisch 40 dem Bundesasylamt Unterlagen über die ärztlichen Untersuchungen in der Schubhaft.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen (AS 95).
Angefochtener Bescheid (AS 133)
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.11.2009, FZ 09 12.595 - EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.11.2009, FZ 09 12.595 - EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste und dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die Zuständigkeit Griechenlands ergebe sich aus aufgrund des Schreibens vom 18.11.2009 betreffend das Vorliegen einer Verfristung gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste und dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die Zuständigkeit Griechenlands ergebe sich aus aufgrund des Schreibens vom 18.11.2009 betreffend das Vorliegen einer Verfristung gem. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO.
In Griechenland drohe keine unmenschliche Behandlung und der Beschwerdeführer leide auch weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.
Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.
Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. Diese Position ist Ende 2008 weiterhin aufrecht.
(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-VO vom Jänner 2009).
Griechenland ist aufgrund des massiven Flüchtlingsansturms mit großen Problemen konfrontiert.
(Quellen: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008)
Seitens der griechischen Regierung wurden Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Asylpraxis gesetzt.
(Quelle: Council of Europe, Commisioner for Human Rights, Report by Thomas Hammarberg following his visit to Greece 8-10 December 2008, Feb. 2009, Appendix: Comments by the Greek Authorities).
Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaaten der Dublin II-VO sowie die Europäische Kommission sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland .
(Quellen: Aliens Litigation Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Cupsan-Catalin, Alexandra, Europäische Kommission, E-Mail vom 23.04.2009).
Es liegen Berichte über Übergriffe der Polizei gegen Asylwerber vor. Dagegen kann nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgegangen werden. Untersuchungen seitens des Bureau of Internal Affairs werden mitunter nicht konsequent genug durchgeführt.
(Quellen: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008)
Im Bericht von Human Rights Watch, Greece: Unsafe and Unwelcoming Shores vom 12.10.2009 werden Vorwürfe gegen das griechische Asylsystem erhoben, welche am 14.10.2008 vom Leiter der griechischen Fremdenpolizei zurückgewiesen wurden. Vertreter der europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) fordern unter beispielhaftem Verweis auf die erfolgreiche Praxis in Italien und Spanien eine Fortsetzung der harten Migrationspolitik von Seiten Griechenlands.
(Quelle: Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 14.10.2009; Artikel in der Zeitung Eleftherotypia vom 14.10.2009)
Asylverfahren
Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst.
(Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).
Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können. Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert. UNHCR beteiligt bis auf weiteres nicht am neuen Verfahren.
(Quellen: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009 und 31.08.2009)
Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt.
(Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten.
(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 vom Februar 2009; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique vom März 2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008).(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 vom Februar 2009; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique vom März 2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008).
Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Art. 39 der EGMR-VerfO einzubringen.Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 39, der EGMR-VerfO einzubringen.
(Quellen: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).
Aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellte werden am Flughafen nicht festgenommen.
(Quelle: Telefonat griechisches Dublin Büro vom 24.09.2009)
Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung
Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen. In der Umsetzung zeigen sich weiterhin Mängel
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.07.2008; US Department of State, 2008 Human Rights Report: Greece vom Februar 2009).
Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen. Es gibt teilweise lange Wartezeiten.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).
Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet. Weitere sind geplant.
(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008; Österreichische Botschaft, E-Mail vom 31.07.2009)(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008; Österreichische Botschaft, E-Mail vom 31.07.2009)
Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Sie erhalten eine "pink card", die vollen Zugang zum Gesundheitssystem gewährt. Asylwerber können um eine befristete Arbeitsbewilligung ansuchen.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008; Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 03.12.2009 und 24.12.2008; Centre of planning and economic research: Reception system, it's capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece vom März 2005; Council of Europe, Response of the Government of Greece vom Juni 2009)
Die griechische Dublin-Unit wird von der Ankunft von rücküberstellten Asylwerbern informiert und verständigt ihrerseits das Gesundheitsministerium, welches die Unterbringung organisiert. Dies kann einige Tage dauern. Das Gesundheitsministerium hat bisher noch nie eine Unterbringung abgelehnt.
(Quelle: Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Aktenvermerk vom 23.06.2009; Telefonat griechisches Dublin Büro vom 22.09.2009 und 24.09.2009)
Die griechische Dublin-Unit kann bei Anfragen generell bestätigen, dass ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Grundversorgung und Unterbringung beansprucht werden kann.
(Quelle: Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 16.07.2009)
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 20.11.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben.
In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer unter ausführlicher Schilderung seiner Erlebnisse und der allgemeinen Lage in Griechenland im Wesentlichen vor, dass in Griechenland ein faires Verfahren nicht gewährleistet sei und sowohl die Qualität des Verfahrens als auch die Aufnahmebedingungen qualitativ unzureichend und nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden seien. Dem Beschwerdeführer drohe eine Kettenabschiebung in den Iran. Griechenland sei nicht als sicher anzusehen, dem Beschwerdeführer würden Misshandlungen durch die Polizei drohen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 02.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
a) In der Erstbefragung am 12.10.2009 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei ungefähr vier Monate zuvor mit einem PKW und per Bus in die Türkei gereist. Von dort sei er mit einem Boot nach Griechenland gelangt. Auf einem LKW versteckt sei er über Italien nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in seinem Heimatland Probleme mit der Polizei, weil er das Regime kritisiert habe, weshalb er auch im Gefängnis gewesen sei. Bei einer Rückkehr rechne er wegen seiner Regimekritik und seiner illegalen Ausreise damit, verhaftet und ermordet zu werden.
Zu seinem Aufenthalt in Griechenland hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich dort ungefähr dreieinhalb Monate (davon 2 Monate und sechs Tage in Schubhaft) aufgehalten. Er habe keinen Asylantrag gestellt und habe eine Ausreiseaufforderung erhalten. Zu den Gründen, die gegen eine Rückschiebung nach Griechenland sprechen würden, hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei dort von der Polizei geschlagen worden.
Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Österreich keine Verwandten. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei in Italien aufhältig.
b) In der Einvernahme am 19.11.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei psychisch krank. Er habe Schlafstörungen und Angstattacken und stehe deswegen in ärztlicher Behandlung. Er müsse regelmäßig Medikamente einnehmen.
Zur geplanten Überstellung nach Griechenland hat der Beschwerdeführer angegeben, er wolle nicht nach Griechenland zurück. Er sei auf der Insel Samos und in Athen von der Polizei geschlagen worden. Es sei zu Massenabschiebungen gekommen, die erst auf Druck der Medien eingestellt worden seien. Es würden aber nach wie vor Asylwerber in die Türkei abgeschoben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen, stattdessen habe er eine Ausreiseaufforderung erhalten. Er sei dann nach Athen gereist und habe dort vergeblich versucht, eine "red card" zu bekommen. Sein Aufenthalt in Griechenland sei illegal gewesen, jedoch hätten auch Asylwerber mit "red card" keine Versorgung und Unterbringung erhalten. Er habe sich auch an Menschenrechtsorganisationen und die Polizei gewandt, dies jedoch ohne Erfolg.
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe schon drei Mal aus Verzweiflung versucht, sich das Leben zu nehmen. In der Heimat aufgrund der Verfolgung und in Griechenland wegen der schwierigen Lebensumstände dort. In der Schubhaft habe er dem untersuchenden Arzt auch nicht alles sagen können, da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Der Beschwerdeführer hat ausführlich seine Erlebnisse in Griechenland geschildert, insbesondere die angeblich schlechte Behandlung und Misshandlungen durch die griechische Polizei, die katastrophalen Haftbedingungen, die mangelnde Versorgung und Unterbringung, die Schwierigkeiten, eine "red card" zu erhalten und einen Asylantrag zu stellen. Um Unterkunft und Nahrung zu bezahlen, sei er sogar gezwungen gewesen, sich in einer Homosexuellen-Bar Geld zu verdingen.
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer erneut betont, er habe psychischen Probleme und bereits dreimal versucht, Selbstmordversuche zu begehen.
Weitere Beweismittel
a) Griechenland hat auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs nicht geantwortet.
b) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
c) Mit Faxnachricht vom 13.10.2009 teilte das Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer seit 30.09.2009 unbekannten Aufenthalts ("abgängig") sei.
d) Der Beschwerdeführer legte ein Dokument in griechischer Sprache (Ausreiseaufforderung) und eine griechische Schifffahrkarte vor (AS 25).
e) Im Haftbericht des PAZ XXXX vom 18.08.2009 wird berichtet, dass eine Verständigung auf Englisch möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei haftfähig. Er habe (derz. geordn. Gedanken". Es wird die Einnahme von "Mirtabene 30 mg 1/2 bis Haftende" verschrieben (AS 109).e) Im Haftbericht des PAZ römisch 40 vom 18.08.2009 wird berichtet, dass eine Verständigung auf Englisch möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei haftfähig. Er habe (derz. geordn. Gedanken". Es wird die Einnahme von "Mirtabene 30 mg 1/2 bis Haftende" verschrieben (AS 109).
f) Im psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 12.10.2009 wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "Panikstörung" und "v.a. [eine] Stör[un]gf) Im psychiatrischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 12.10.2009 wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "Panikstörung" und "v.a. [eine] Stör[un]g
d. Impulskontrolle" vorliege. Der Beschwerdeführer weise alte Narben am linken Unterarm auf. Eine medikamentöse Therapie wird empfohlen (AS 131).
g) Im Hungerstreik-Formular wird am 19.10.2009 berichtet, dass der Beschwerdeführer seit zwei Tagen nichts mehr gegessen habe (AS 125).
h) In der ärztlichen Bescheinigung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz vom 20.10.2009 diagnostiziert Dr. XXXX, praktischer Arzt, dass beim Beschwerdeführer eine akute suizidale Gefährdung vorliege. Der Beschwerdeführer sei sehr labil. Er habe wiederholt "dtl. [...] suizidale Äußerungen ohne Distanzierung mit komplett. Nihilismus" gemacht. Er befinde sich seit zwei Tagen im Hungerstreik (AS 123).h) In der ärztlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz vom 20.10.2009 diagnostiziert Dr. römisch 40 , praktischer Arzt, dass beim Beschwerdeführer eine akute suizidale Gefährdung vorliege. Der Beschwerdeführer sei sehr labil. Er habe wiederholt "dtl. [...] suizidale Äußerungen ohne Distanzierung mit komplett. Nihilismus" gemacht. Er befinde sich seit zwei Tagen im Hungerstreik (AS 123).
i) Im Polizeibericht und in der Meldung vom 20.10.2009 wird berichtet, dass der Beschwerdeführer am selben Tag aufgrund einer Selbstmorddrohung in die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eingeliefert worden sei (AS 121).
j) Im E-Mail der BHVL Fremdenrecht vom 22.10.2009 wird berichtet, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2009 in das Landeskrankenhaus
XXXX eingeliefert worden sei und sich von dort am 21.10.2009 entfernt habe. Am 22.10.2009 sei er in der Nähe von Arnoldstein aufgegriffen und in das PAZ XXXX überstellt worden (AS 63, 65).römisch 40 eingeliefert worden sei und sich von dort am 21.10.2009 entfernt habe. Am 22.10.2009 sei er in der Nähe von Arnoldstein aufgegriffen und in das PAZ römisch 40 überstellt worden (AS 63, 65).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer ist aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort ist er am 07.07.2009 erkennungsdienstlich behandelt worden und hat keinen Asylantrag gestellt.
In der Folge ist er in Österreich eingereist und hat am 12.10.2009 einen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder andere Beziehungen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage.
b) Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid keine Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen.
c) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe I.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe 0 zu b)].c) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe römisch eins.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe 0 zu b)].
Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.
So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.
Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:
"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."
Aus den Berichten ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.
Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.
Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 12.10.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 12.10.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen, einerseits im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und andererseits die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung und medizinische Versorgung betrifft.
Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei dem Beschwerdeführers als möglicherweise (schwer) psychisch Kranker um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handeln könnte, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Griechenland und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei dem Beschwerdeführers als möglicherweise (schwer) psychisch Kranker um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handeln könnte, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Griechenland und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Hinsichtlich, erstens, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind nämlich Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer (schweren) psychischen Erkrankung leidet und akut selbstmordgefährdet ist.
Das Bundesasylamt hat jedoch dazu im angefochtene Bescheid keine Feststellungen getroffen und lediglich in der Beweiswürdigung bzw. in der rechtlichen Beurteilung auf die Angaben des Beschwerdeführers, er leide unter Schlafstörungen und [sei] "psychisch ein wenig belastet" (angefochtener Bescheid S. 35, 40) Bezug genommen.
Das Bundesasylamt hat es dabei unterlassen, sich mit den vom Asylgerichtshof nach einer ersten Einschätzung als seriösen anzusehenden aktenkundlichen ärztlichen Untersuchungen [siehe oben II.1.2 zu c - j)] beweiswürdigend auseinander zu setzen und danach ggf. weitere Erkundigungen zur Schwere der mutmaßlichen Erkrankung, zur Verlaufsprognose und der notwendigen Therapie einzuholen.Das Bundesasylamt hat es dabei unterlassen, sich mit den vom Asylgerichtshof nach einer ersten Einschätzung als seriösen anzusehenden aktenkundlichen ärztlichen Untersuchungen [siehe oben römisch zwei.1.2 zu c - j)] beweiswürdigend auseinander zu setzen und danach ggf. weitere Erkundigungen zur Schwere der mutmaßlichen Erkrankung, zur Verlaufsprognose und der notwendigen Therapie einzuholen.
Hinsichtlich, zweitens, der Versorgungslage in Griechenland hat das Bundesasylamt sich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.
Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer (schweren) psychischen Erkrankung leidet und im Falle, dass diese Frage bejaht wird, ob er bei einer Rücküberstellung damit rechnen kann, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft sowie ggf. notwendige medizinische Betreuung zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung und Unterbringung haben, erscheint dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis aktueller Berichte (wie beispielsweise die Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009) vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Hinsichtlich der Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erscheint es dem Asylgerichtshof darüber hinaus sinnvoll, ein zumindest ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers einzuholen und den dabei näher auf eventuell notwendigen Therapien und eine Verlaufsprognose einzugehen.
Weiters scheint es sinnvoll den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorhandenen Narben am linken Unterarm und seines Vorbringens im Hinblick auf behauptete Misshandlungen durch griechische Sicherheitskräfte auf Anzeichen von Misshandlungen oder Selbstmordversuche jüngeren Datums zu untersuchen.
Sollte sich aufgrund dieser Ermittlungen ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um tatsächlich um eine Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, werden (wie oben ausgeführt) weitere Erhebungen zur (medizinischen) Versorgung in Griechenland vorgenommen werden müssen. Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig.
Dabei erscheint es im Falle des Beschwerdeführers ggf. insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und die Art einer Unterkunft und medizinischer Versorgung für den Beschwerdeführer zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.12.2009