TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/4 C15 300065-2/2009

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Veröffentlicht am 04.12.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C15 300.065-2/2009/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C15 404.572-2/2009/3E

C15 301.454-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Mongolei, XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. C15 300.065-1/2008/13E, am 21.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Mongolei, römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. C15 300.065-1/2008/13E, am 21.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zu Recht erkannt:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. C15 300.065-1/2008/13E, am 21.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. C15 300.065-1/2008/13E, am 21.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige nunmehrige Wiederaufnahmewerberin, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 19.12.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 23.02.2006, FZ. 05 22.427-BAI, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und in Spruchpunkt II festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Wiederaufnahmewerberin in Spruchpunkt III aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.1. Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige nunmehrige Wiederaufnahmewerberin, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 19.12.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 23.02.2006, FZ. 05 22.427-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und in Spruchpunkt römisch zwei festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Wiederaufnahmewerberin in Spruchpunkt römisch drei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Wiederaufnahmewerberin durch ihren damaligen gesetzlichen Vertreter, die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Jugendwohlfahrtsträger, fristgerecht Berufung (in der Folge: Beschwerde).2. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Wiederaufnahmewerberin durch ihren damaligen gesetzlichen Vertreter, die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger, fristgerecht Berufung (in der Folge: Beschwerde).

3. Im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 19.05.2009 wurden der zwischenzeitig volljährigen Wiederaufnahmewerberin vom Asylgerichtshof die aktuellen Länderberichte zur Mongolei vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche zu diesem Ländervorhalt Stellung zu nehmen sowie die aktuellen ärztlichen Unterlagen samt Behandlungs- bzw. Therapieplan und eine Aufstellung der einzunehmenden Medikamente vorzulegen sowie die Möglichkeit eingeräumt, Gründe vorzubringen, die im Sinne des Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegenstehen würden.3. Im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 19.05.2009 wurden der zwischenzeitig volljährigen Wiederaufnahmewerberin vom Asylgerichtshof die aktuellen Länderberichte zur Mongolei vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche zu diesem Ländervorhalt Stellung zu nehmen sowie die aktuellen ärztlichen Unterlagen samt Behandlungs- bzw. Therapieplan und eine Aufstellung der einzunehmenden Medikamente vorzulegen sowie die Möglichkeit eingeräumt, Gründe vorzubringen, die im Sinne des Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Mit Schreiben vom 02.06.2009 stellte die Wiederaufnahmewerberin einen Antrag auf Fristerstreckung, welchem mit Mitteilung des Asylgerichtshofes vom 08.06.2009 im Ausmaß von einer Woche stattgegeben wurde.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. C15 300.065-1/2008/13E, wurde die Beschwerde gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. C15 300.065-1/2008/13E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.08.2009 in Rechtskraft.

5. Am 03.09.2009 langte beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.09.2009 ein, in welchem im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Wiederaufnahmewerberin im Verfahren vor dem Asylgerichtshof fristgerecht eine Stellungnahme zu den Länderberichten, zu ihrem gesundheitlichen Zustand, zu ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, zu ihrer Integration und ihrem Familienleben erstattet, Beweise vorgelegt und Anträge gestellt habe, die bei Berücksichtigung zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätte. Diese Stellungnahme sei am 09.06.2009 fristgerecht erstattet worden und offenbar nicht in den Akt gelangt. Mit Zustellung des Erkenntnisses durch Hinterlegung am 20.08.2009 habe sie Kenntnis vom Nichteinlangen der Stellungnahme erhalten. Bei der fristgerecht versendeten Stellungnahme handle es sich um Tatsachen samt Beweismittel, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses bestanden hätten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien und keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die besagte, fristgerecht versendete Stellungnahme sei ohne ihr Verschulden nicht berücksichtigt worden. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei ausgeführt worden, dass aufgrund des Parteiengehörs zum Ländervorhalt die in der Beschwerde angesprochenen, vorgeblichen Mängel des angefochtenen Bescheides betreffend die Länderfeststellungen geheilt seien und dass sie nicht an Hepatitis C leiden würde. Bei Mitberücksichtigung der Stellungnahme vom 09.06.2009 und den darin vorgelegten Urkunden - es seien auch Behandlungsbestätigungen betreffend Hepatitis C vorgelegt worden - hätte die erkennende Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

Dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt war eine Fax-Sendebestätigung an den Asylgerichtshof vom 09.06.2009, 15:13 Uhr, betreffend die angesprochene Stellungnahme, die Stellungnahme vom 09.06.2009, ärztliche Berichte des Landeskrankenhaus XXXX vom XXXX und vom XXXX, ein Laborbefund vom 14.01.2009 betreffend die Wiederaufnahmewerberin sowie ein weiterer Laborbefund vom 14.01.2009 betreffend ihren minderjährigen Sohn, ein Zertifikat betreffend den Besuch des Kurses "Deutsch als Fremdsprache (Aufbaukurs)" vom 21.03.2007, eine Kopie des RSa-Kuverts des Asylgerichtshofes sowohl betreffend die Wiederaufnahmewerberin als auch ihren minderjährigen Sohn.Dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt war eine Fax-Sendebestätigung an den Asylgerichtshof vom 09.06.2009, 15:13 Uhr, betreffend die angesprochene Stellungnahme, die Stellungnahme vom 09.06.2009, ärztliche Berichte des Landeskrankenhaus römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 , ein Laborbefund vom 14.01.2009 betreffend die Wiederaufnahmewerberin sowie ein weiterer Laborbefund vom 14.01.2009 betreffend ihren minderjährigen Sohn, ein Zertifikat betreffend den Besuch des Kurses "Deutsch als Fremdsprache (Aufbaukurs)" vom 21.03.2007, eine Kopie des RSa-Kuverts des Asylgerichtshofes sowohl betreffend die Wiederaufnahmewerberin als auch ihren minderjährigen Sohn.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem jenes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme die Antragstellerin nun begehrt, wurde am 11.08.2009 erlassen und erwuchs nach Zustellung durch Hinterlegung an die Asylwerberin am 21.08.2009 in Rechtskraft.

Weiters wird festgestellt, dass die Stellungnahme der Wiederaufnahmewerberin zum Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 09.06.2009 fristgerecht beim Asylgerichtshof eingelangt ist, jedoch in der Folge aus nicht mehr feststellbaren Gründen dem zuständigen Richtersenat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Daher wurde das oben angeführte Erkenntnis vom zuständigen Richtersenat ohne Berücksichtigung der fristgerecht eingelangten Stellungnahme der Wiederaufnahmewerberin erlassen.Weiters wird festgestellt, dass die Stellungnahme der Wiederaufnahmewerberin zum Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 09.06.2009 fristgerecht beim Asylgerichtshof eingelangt ist, jedoch in der Folge aus nicht mehr feststellbaren Gründen dem zuständigen Richtersenat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Daher wurde das oben angeführte Erkenntnis vom zuständigen Richtersenat ohne Berücksichtigung der fristgerecht eingelangten Stellungnahme der Wiederaufnahmewerberin erlassen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Erkenntnis, dessen Wiederaufnahme nunmehr begehrt wird, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Asylgerichtshofes.

Die Feststellung, dass die Stellungnahme zum Parteiengehör samt Beilagen am 09.06.2009 und sohin binnen offener Frist beim Asylgerichtshof eingelangt ist, ergibt sich darüber hinaus aus der von der Wiederaufnahmewerberin vorgelegten Fax-Sendebestätigung, der zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die Stellungnahme samt Beilagen im Ausmaß von zwölf Seiten am 09.06.2009 um 15:13 Uhr beim Asylgerichtshof eingelangt ist. Weiters hat der Asylgerichtshof durch Nachschau in sein Fax-Journal vom 09.06.2009 Beweis erhoben und ergibt sich aus diesem ebenfalls zweifelsfrei, dass die Stellungnahme der Wiederaufnahmewerberin am 09.06.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 bzw. § 68 AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 bzw. Paragraph 68, AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.3.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn diese jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn diese jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren², 1492 mwH).3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren², 1492 mwH).

Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 19.04.1995, Zl. 90/07/0124).Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint vergleiche VwGH vom 19.04.1995, Zl. 90/07/0124).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffend und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 4. Teilband, §§ 68 - 82a, Rz 42, Seite 1255).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffend und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 4. Teilband, Paragraphen 68, - 82a, Rz 42, Seite 1255).

Unmaßgeblich für die Bewilligung der Wiederaufnahme ist auch, ob es im wieder aufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen wird. Auch wenn die Behörde bereits weiß, dass die Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren auf Grund der veränderten Sach- und Rechtslage nicht anders lauten wird als der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid, hat sie dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 4. Teilband, §§ 68 - 82a, Rz 45, Seite 1257).Unmaßgeblich für die Bewilligung der Wiederaufnahme ist auch, ob es im wieder aufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen wird. Auch wenn die Behörde bereits weiß, dass die Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren auf Grund der veränderten Sach- und Rechtslage nicht anders lauten wird als der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid, hat sie dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 4. Teilband, Paragraphen 68, - 82a, Rz 45, Seite 1257).

3.4. Die Wiederaufnahmewerberin hat vom Wiederaufnahmegrund frühestens am 21.08.2009 (= Beginn der Abholfrist des durch Hinterlegung zugestellten Erkenntnisses) erfahren und langte in der Folge der Antrag auf Wiederaufnahme vom 01.09.2009 am 03.09.2009 beim Bundesasylamt ein. Daher ist dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG fristgerecht - innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund - bei der Behörde erster Instanz eingelangt.3.4. Die Wiederaufnahmewerberin hat vom Wiederaufnahmegrund frühestens am 21.08.2009 (= Beginn der Abholfrist des durch Hinterlegung zugestellten Erkenntnisses) erfahren und langte in der Folge der Antrag auf Wiederaufnahme vom 01.09.2009 am 03.09.2009 beim Bundesasylamt ein. Daher ist dieser Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG fristgerecht - innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund - bei der Behörde erster Instanz eingelangt.

3.5. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof war mit Zustellung des Erkenntnisses vom 11.08.2009, GZ. C15 300.065-1/2008/13E, an die Wiederaufnahmewerberin am 21.08.2009 rechtskräftig abgeschlossen und kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Durch die Stellungnahme vom 09.06.2009, woraus erstmals nachweislich hervorgeht, dass die Wiederaufnahmewerberin an einer Erkrankung leidet und diese ebenfalls erstmals die Gelegenheit nutzte, sich zu den Länderberichten betreffend die Situation in ihrem Heimatland zu äußern, ist ein Beweismittel bzw. eine Tatsache vorgelegt bzw. mitgeteilt worden, die die Abklärung ihres Gesundheitszustandes sowie die Auseinandersetzung mit der Situation in ihrem Heimatland hinsichtlich einer Refoulemententscheidung erforderlich macht.

Die Stellungnahme zum Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist am 09.06.2009 - sohin vor Erlassung des Erkenntnisses, welches das wieder aufzunehmende Verfahren beendet hat, - beim Asylgerichtshof nachweislich eingelangt. Der erkennende Richtersenat hatte aus nicht mehr feststellbaren Gründen, die jedenfalls nicht von der Wiederaufnahmewerberin zu vertreten sind, keine Kenntnis vom Einlangen der Stellungnahme erlangt.Die Stellungnahme zum Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist am 09.06.2009 - sohin vor Erlassung des Erkenntnisses, welches das wieder aufzunehmende Verfahren beendet hat, - beim Asylgerichtshof nachweislich eingelangt. Der erkennende Richtersenat hatte aus nicht mehr feststellbaren Gründen, die jedenfalls nicht von der Wiederaufnahmewerberin zu vertreten sind, keine Kenntnis vom Einlangen der Stellungnahme erlangt.

Das Beschwerdeverfahren wird daher vom Asylgerichtshof wieder aufgenommen und von diesem mit einem ergänzenden Ermittlungsverfahren fortgesetzt.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt ist und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Wiederaufnahmewerberin zu erörtern.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt ist und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Wiederaufnahmewerberin zu erörtern.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Familienverfahren, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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