Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S16 409.676-1/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 08.924-EAST-Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 08.924-EAST-Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2009, FZ. 09 08.924-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18/7 iVm. Art. 20/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2009, FZ. 09 08.924-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 /, 7, in Verbindung mit Artikel 20 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 03.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.
3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Italiens wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Italiens wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am XXXX geboren und sohin minderjährig. Das Bundesasylamt hat kein Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt, sondern die festgestellte Volljährigkeit mit den Angaben zum Geburtsdatum auf der Zustimmungserklärung der italienischen Asylbehörden vom 22.10.2009, dem äußeren Augenschein sowie dem Umstand, dass sich in der Vergangenheit viele afrikanische Asylwerber vor österreichischen Asylbehörden fälschlicherweise als minderjährig ausgaben, in der Hoffnung dadurch eine bessere Ausgangsposition zu erlangen, begründet.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig. Das Bundesasylamt hat kein Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt, sondern die festgestellte Volljährigkeit mit den Angaben zum Geburtsdatum auf der Zustimmungserklärung der italienischen Asylbehörden vom 22.10.2009, dem äußeren Augenschein sowie dem Umstand, dass sich in der Vergangenheit viele afrikanische Asylwerber vor österreichischen Asylbehörden fälschlicherweise als minderjährig ausgaben, in der Hoffnung dadurch eine bessere Ausgangsposition zu erlangen, begründet.
Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits wiederholt Stellung genommen und hat insbesondere beginnend mit VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, klargestellt, dass die allein auf einen Augenschein im Rahmen der (dort) Berufungsverhandlung gegründete Einschätzung der Behörde nicht geeignet sei, die in Bezug auf das Alter (dieses Asylwerbers) getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Den Verwaltungsakten dieses Beschwerdefalles sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Verhandlungsleiter über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, und es könne aus der "langjährigen Erfahrung des Entscheiders im täglichen Umgang mit Staatsangehörigen aus dem Kulturkreis und der Rasse des Asylwerbers" nichts gewonnen werden, weil sich die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen würden.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007, 2005/01/0463, ist ergänzend ausgeführt, dass eine Alterseinschätzung jedenfalls dann, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden könne, im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe, um diese überprüfbar zu machen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall zunächst festzuhalten, dass die Alterseinschätzung des Bundesasylamtes nicht auf schlüssige nachvollziehbare Umstände gestützt wurde, zumal allein unplausible Altersangaben und das äußere Erscheinungsbild noch nicht den zulässigen Schluss erlauben, der Beschwerdeführer sei bereits volljährig. Auch erlaubt es das Geburtsdatum auf der italienischen Zustimmungserklärung vom 22.10.2009 nicht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen; dies auch vor dem Hintergrund dessen, dass sich die italienische Zustimmungserklärung auf Artikel 16/1/e Dublin II VO stützt und vorweg - ohne weitere Konsultationen mit Italien - nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der von Italien zurückzunehmenden Person tatsächlich nicht um den Beschwerdeführer handelt, hat dieser doch keinen Asylantrag in Italien gestellt.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall zunächst festzuhalten, dass die Alterseinschätzung des Bundesasylamtes nicht auf schlüssige nachvollziehbare Umstände gestützt wurde, zumal allein unplausible Altersangaben und das äußere Erscheinungsbild noch nicht den zulässigen Schluss erlauben, der Beschwerdeführer sei bereits volljährig. Auch erlaubt es das Geburtsdatum auf der italienischen Zustimmungserklärung vom 22.10.2009 nicht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen; dies auch vor dem Hintergrund dessen, dass sich die italienische Zustimmungserklärung auf Artikel 16/1/e Dublin römisch zwei VO stützt und vorweg - ohne weitere Konsultationen mit Italien - nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der von Italien zurückzunehmenden Person tatsächlich nicht um den Beschwerdeführer handelt, hat dieser doch keinen Asylantrag in Italien gestellt.
Es bestehen sohin keine ausreichend starken Anhaltspunkte dafür, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig sind. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, zweite Auflage, zu § 45, E 27 und 28 wiedergegebene Judikatur; auch hier VwGH 16.4.2007, 2005/01/0463).Es bestehen sohin keine ausreichend starken Anhaltspunkte dafür, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig sind. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, zweite Auflage, zu Paragraph 45,, E 27 und 28 wiedergegebene Judikatur; auch hier VwGH 16.4.2007, 2005/01/0463).
Damit ergibt sich aus der Zusammenschau der vorliegenden Fakten ein unklarer Befund über das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sodass die Behörde nach dem oben Gesagten verpflichtet gewesen wäre, ein geeignetes Sachverständigengutachten einzuholen.
Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007 aufgestellten Kriterien verwiesen:
An der für das Sachverständigengutachten notwendigen Befundaufnahme muss der Asylwerber mitwirken. Eine Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wäre von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Im Einzelfall sind unter Umständen auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.
Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.12.2009