TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/10 S16 410221-1/2009

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S16 410.221-1/2009-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, FZ. 09 05.745-EAST-Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, FZ. 09 05.745-EAST-Ost, zu Recht erkannt.

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2009, FZ. 09 05.745-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10/1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2009, FZ. 09 05.745-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 /, eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 01.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.

3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers und den bei ihm gefundenen Beweismitteln , die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, sondern dort lediglich aufhältig gewesen war, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Italiens wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers und den bei ihm gefundenen Beweismitteln , die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, sondern dort lediglich aufhältig gewesen war, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Italiens wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am XXXX geboren und sohin minderjährig.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig.

3.1. Das Bundesasylamt hat das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung beauftragt ein Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers zu erstellen. Dieses gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Altersschätzung, welches offenbar als "Gesamtgutachten" sämtliche vorhergehenden Untersuchungsergebnisse (welche offenbar vom Ludwig Boltzmann Institut in Auftrag gegeben wurden) zusammenfassend beurteilen soll, ist aber in sich nicht schlüssig. Unter dem Punkt "Beurteilung" (zur körperlichen Untersuchung) wurde zunächst ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers mindestens 15,3 Jahre betrage und eine obere Grenze nicht bestimmt werden könne. Allerdings könne der Beschwerdeführer auch älter als 15,3 Jahre sein. Zur Radiologischen Beurteilung der Magnetresonanztomografie der Schlüsselbeine wird auf den radiologischen Befundbericht und die Beurteilung von Dr. Ranner verwiesen, aus welchem sich ergäbe, dass die Wachstumsfugen am brustbeinseitigen Ende beider Schlüsselbeine nicht verknöchert seien. Somit liege ein Verknöcherungsstadium 2 nach Schmidt et al.

(2) vor. Das entspräche einem Knochenalter von 15 Jahren oder älter.

Die zahnärztliche Untersuchung habe ein ungepflegtes Gebiss mit Karies und starken Zahnbelägen ergeben. Die Weisheitszähne seien alle sichtbar und hätten die Kauebene erreicht. Der Zahnstatus entspreche deshalb einem Mindestalter von 19 Jahren. Das Ausmaß der Abnutzungserscheinungen gebe Hinweise darauf, dass das Lebensalter um mehrere Jahre höher liegen könne.

In der Folge wurden die einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zur radiologischen Beurteilung der Magnetresonanztomografie der Schlüsselbeine und zur zahlärztlichen Beurteilung zusammengefasst und kommt die Gutachterin in der "zusammenfassenden Beurteilung" zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonaztomografischen Untersuchung zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren erreicht habe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen. In den durchgeführten Untersuchungen hätten sich jedoch Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 19 Jahre sein könnte. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Eine nähere Begründung enthält das Gutachten nicht.

Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des Gutachtens des Ludwig Boltzmann Instituts für klinisch-forensische nicht nachvollziehbar, da nicht erläutert bzw. begründet wurde, aus welchen Gründen man hier zu dem Ergebnis eines Mindestalters von 19 Jahren kommt. Zum einen wurde in demselben Gutachten (eine Seite zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. Ranner sowie der körperlichen Untersuchung durch Dr. Voigt, bei der Feststellung des Mindestalters von 19 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit diesen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei erwiesen, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, die schlüssigen Sachverständigengutachten würden sein Alter auf deutlich über dem 19. Lebensjahr einschätzen, nicht dem Inhalt der Gutachten entspricht. Sohin konnten die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen. (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des AsylGH Zahl: S12 408.980-1/2009/4E vom 10.12.2009, Zahl: S12 407.354-1/2009/2E vom 02.07.2009 und Zahl: S12 407.311-1/2009/2E vom 30.06.200).Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des Gutachtens des Ludwig Boltzmann Instituts für klinisch-forensische nicht nachvollziehbar, da nicht erläutert bzw. begründet wurde, aus welchen Gründen man hier zu dem Ergebnis eines Mindestalters von 19 Jahren kommt. Zum einen wurde in demselben Gutachten (eine Seite zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. Ranner sowie der körperlichen Untersuchung durch Dr. Voigt, bei der Feststellung des Mindestalters von 19 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit diesen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei erwiesen, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, die schlüssigen Sachverständigengutachten würden sein Alter auf deutlich über dem 19. Lebensjahr einschätzen, nicht dem Inhalt der Gutachten entspricht. Sohin konnten die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen. vergleiche hiezu auch die Erkenntnisse des AsylGH Zahl: S12 408.980-1/2009/4E vom 10.12.2009, Zahl: S12 407.354-1/2009/2E vom 02.07.2009 und Zahl: S12 407.311-1/2009/2E vom 30.06.200).

3.2. Zur Begründung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit dem Argument des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Art und Weise der Artikulation ist auf nachfolgende Judikatur des VwGH zur Altersfeststellung zu verweisen:

Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits wiederholt Stellung genommen und hat insbesondere beginnend mit VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, klargestellt, dass die allein auf einen Augenschein im Rahmen der (dort) Berufungsverhandlung gegründete Einschätzung der Behörde nicht geeignet sei, die in Bezug auf das Alter (dieses Asylwerbers) getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Den Verwaltungsakten dieses Beschwerdefalles sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Verhandlungsleiter über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, und es könne aus der "langjährigen Erfahrung des Entscheiders im täglichen Umgang mit Staatsangehörigen aus dem Kulturkreis und der Rasse des Asylwerbers" nichts gewonnen werden, weil sich die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen würden.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007, 2005/01/0463, ist ergänzend ausgeführt, dass eine Alterseinschätzung jedenfalls dann, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden könne, im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe, um diese überprüfbar zu machen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die Alterseinschätzung des Bundesasylamtes nicht auf schlüssige nachvollziehbare Umstände gestützt wurde, zumal unplausible Altersangaben und das äußere Erscheinungsbild noch nicht den zulässigen Schluss erlauben, der Beschwerdeführer sei bereits volljährig.

Seitens des Asylgerichtshofes wird nicht verkannt, dass bei Betrachtung des Lichtbildes auf der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde bestimmte Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Alters auftreten mögen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geburtsurkunde am 07.11.2004 ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer am Foto sohin 11 Jahre alt gewesen sein soll und es schwer nachvollziehbar ist, dass ein 11jähriger Knabe bereits über einen Schnauzbart verfügt, aber dennoch wäre das Bundesasylamt dazu angehalten gewesen, die in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde einer Echtheitsüberprüfung zu unterziehen; was sie nunmehr im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird.

3.3. Auch die Angaben des Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren, dass er nämlich am XXXX geboren wäre, wären einer näheren Erörterung sowohl mit den einzelnen fremdenpolizeilichen Abteilungen als auch mit Beschwerdeführer zu unterziehen gewesen.3.3. Auch die Angaben des Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren, dass er nämlich am römisch 40 geboren wäre, wären einer näheren Erörterung sowohl mit den einzelnen fremdenpolizeilichen Abteilungen als auch mit Beschwerdeführer zu unterziehen gewesen.

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

Insbesondere werden dem Ludwig Boltzmann Institut ergänzende Fragen dahingehend zu stellen sein, aus welchen Gründen ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt wird, wenn im selben Gutachten zuvor von einem Mindestalter von 15,3 Jahren ausgegangen wird sowie weiters, wie die vorliegenden Gutachten von Dr. Ranner und Fr. Voigt mit dem Ergebnis des Gesamtgutachtens in Einklang zu bringen sind.

3.5. Was die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz betreffend des Ablaufes der 20-Tagesfrist und den Verweis auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes Zahl: S7 406.670 vom 28.05.2009 sowie Zahl: S13

404.264 vom 16.02.2009 betrifft, so ist hiezu auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl: 2006/20/0624 zu verweisen, aus welchem sich ergibt, dass der Ablauf der 20-Tagesfrist einer Zurückweisungsentscheidung nicht entgegensteht, folglich eine Behebungsentscheidung aus diesem Grunde nicht in Frage kommt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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