Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 318557-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, FZ. 01 07 11.984-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, FZ. 01 07 11.984-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 23.12.2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX, EDV-Zl. 07 11.983-BAG und dem gemeinsamen mj. Sohn XXXX, EDV-Zl. 07 11.985-BAG, schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 23.12.2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 , EDV-Zl. 07 11.983-BAG und dem gemeinsamen mj. Sohn römisch 40 , EDV-Zl. 07 11.985-BAG, schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18.01.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg und Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, mit seiner Familie in der Nacht vom 21. auf den 22.12.2007 auf der Ladefläche eines LKWs XXXX verlassen zu haben. Nach drei bis vier Stunden seien sie an einem unbekannten Ort in einen weißen PKW umgestiegen und mit diesem - durch dem Beschwerdeführer unbekannte Länder - bis zur Betreuungsstelle Traiskirchen gereist. Für die Schleppung seiner gesamten Familie habe der Beschwerdeführer ¿ 5.000,00 bezahlt.Bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18.01.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg und Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, mit seiner Familie in der Nacht vom 21. auf den 22.12.2007 auf der Ladefläche eines LKWs römisch 40 verlassen zu haben. Nach drei bis vier Stunden seien sie an einem unbekannten Ort in einen weißen PKW umgestiegen und mit diesem - durch dem Beschwerdeführer unbekannte Länder - bis zur Betreuungsstelle Traiskirchen gereist. Für die Schleppung seiner gesamten Familie habe der Beschwerdeführer ¿ 5.000,00 bezahlt.
Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer verlassen, da ihm vor einiger Zeit vom ukrainischen Sicherheitsdienst eine Zusammenarbeit angeboten worden sei, was er jedoch abgelehnt habe. Die erste Frau des Beschwerdeführers habe dieses Angebot jedoch angenommen und ein Verhältnis mit einem Mitarbeiter begonnen, der den Beschwerdeführer nunmehr verfolge. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer gezwungen, Dokumente zum Verzicht auf seine Wohnung zu unterschreiben. Später sei der Beschwerdeführer von anderen Mitarbeitern des nationalen Sicherheitsdienstes verfolgt, unter Druck gesetzt und bedroht worden.
Unmittelbarer Grund für die Ausreise seien telefonische Bedrohungen und das Einschlagen der Wohnungsfenster des Beschwerdeführers mit Steinen gewesen.
Bei einer allfälligen Rückkehr fürchte er um das Leben seines Kindes, für den im Übrigen dieselben Gründe wie für den Beschwerdeführer gelten würden.
Am 03.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab an, seit XXXX mit seiner zweiten Ehegattin (der Beschwerdeführerin zu D15 318556-1/2008) standesamtlich verheiratet zu sein. Seine Tochter aus erster Ehe, XXXX, sei am XXXX verstorben, wobei der Beschwerdeführer zum Beweis hiefür eine Kopie des Totenscheines seiner Tochter vorlegte.Am 03.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab an, seit römisch 40 mit seiner zweiten Ehegattin (der Beschwerdeführerin zu D15 318556-1/2008) standesamtlich verheiratet zu sein. Seine Tochter aus erster Ehe, römisch 40 , sei am römisch 40 verstorben, wobei der Beschwerdeführer zum Beweis hiefür eine Kopie des Totenscheines seiner Tochter vorlegte.
Betreffend seine Reiseroute habe der Beschwerdeführer keine Angaben tätigen können. Er sei unterwegs auch keinen Kontrollen unterzogen worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, ergänzte der Beschwerdeführer, dass ihm und seiner damaligen Ehegattin im Jahr 1990 in XXXX vom nationalen ukrainischen Sicherheitsdienst eine Zusammenarbeit angeboten worden sei. Er hätte Informationen betreffend Waffenschmuggel und Drogenhandel über Ausländer liefern sollen. Seine damalige Ehegattin habe das Angebot angenommen und wie erwähnt mit einem dortigen Mitarbeiter namens XXXX ein Verhältnis begonnen. XXXX sei schließlich in die Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX gezogen und sei der Beschwerdeführer im Dezember 1990 von dessen Kollegen aus seiner Wohnung hinausgeworfen worden. Der Versuch eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten sei gescheitert, da die Polizei gemeint habe, dass es sich um familiäre Probleme handle. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehegattin scheiden lassen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, ergänzte der Beschwerdeführer, dass ihm und seiner damaligen Ehegattin im Jahr 1990 in römisch 40 vom nationalen ukrainischen Sicherheitsdienst eine Zusammenarbeit angeboten worden sei. Er hätte Informationen betreffend Waffenschmuggel und Drogenhandel über Ausländer liefern sollen. Seine damalige Ehegattin habe das Angebot angenommen und wie erwähnt mit einem dortigen Mitarbeiter namens römisch 40 ein Verhältnis begonnen. römisch 40 sei schließlich in die Wohnung des Beschwerdeführers in römisch 40 gezogen und sei der Beschwerdeführer im Dezember 1990 von dessen Kollegen aus seiner Wohnung hinausgeworfen worden. Der Versuch eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten sei gescheitert, da die Polizei gemeint habe, dass es sich um familiäre Probleme handle. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehegattin scheiden lassen.
Bis XXXX sei er in XXXX geblieben und sei von XXXX und seinen Kollegen weiterhin verfolgt und bedroht worden. In seine Wohnung sei er nicht mehr gelangt.Bis römisch 40 sei er in römisch 40 geblieben und sei von römisch 40 und seinen Kollegen weiterhin verfolgt und bedroht worden. In seine Wohnung sei er nicht mehr gelangt.
Er sei schließlich nach XXXX gezogen und habe dort seine nunmehrige Ehegattin im Jahr XXXX geheiratet. Er sei auch in XXXX weiterhin bedroht worden und sei die Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX schließlich am 25.07.2007 in Brand gesteckt worden. Seine Familie sei jedoch nicht verletzt worden und habe er in der Folge auch keine Anzeige erstattet, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Bedrohungen würden auch bei einem Umzug in eine andere Stadt nicht enden.Er sei schließlich nach römisch 40 gezogen und habe dort seine nunmehrige Ehegattin im Jahr römisch 40 geheiratet. Er sei auch in römisch 40 weiterhin bedroht worden und sei die Wohnung des Beschwerdeführers in römisch 40 schließlich am 25.07.2007 in Brand gesteckt worden. Seine Familie sei jedoch nicht verletzt worden und habe er in der Folge auch keine Anzeige erstattet, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Bedrohungen würden auch bei einem Umzug in eine andere Stadt nicht enden.
Für die Vermutung, dass XXXX am Tod seiner Tochter schuld sei, habe der Beschwerdeführer keine Beweise.Für die Vermutung, dass römisch 40 am Tod seiner Tochter schuld sei, habe der Beschwerdeführer keine Beweise.
Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass auch sein Sohn bedroht werde. Generell fürchte er um das Leben seiner gesamten Familie.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Feuerwehreinsatzes vom 25.07.2007 und eine Anzeigenbestätigung der Polizei vom 06.06.2006 vor.
In der vorgelegten Bestätigung wird ausgeführt, dass sich am 25.07.2007 im Kellergeschoß des Wohnhauses des Beschwerdeführers der Müll entflammt habe und dadurch der Hauswirtschaftsraum des Beschwerdeführers beschädigt und darin befindliche Wertsachen des Beschwerdeführers zerstört worden seien.
Aus der weiters vorgelegten Benachrichtigung vom 06.06.2006 wird die Aufnahme einer Anzeige durch den diensthabenden Beamten bestätigt.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 21.02.2008 verwies der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen in der Ukraine auf die Ausführungen seiner Ehegattin und erklärte darüber hinaus, dass sein Vater bereits verstorben sei. Seine Mutter und seine beiden Geschwister würden in der Ukraine
- allesamt in unmittelbarer Nähe von XXXX - leben.- allesamt in unmittelbarer Nähe von römisch 40 - leben.
Befragt nach dem Zusammenhang zwischen den Vorfällen seit 1990 und der Flucht im Jahr 2007, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Verursachung des Todes seiner Tochter XXXX vorwerfe, da dieser und seine erste Ehegattin ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hätten, woraufhin seine Tochter beim Baden unbeaufsichtigt ertrunken sei.Befragt nach dem Zusammenhang zwischen den Vorfällen seit 1990 und der Flucht im Jahr 2007, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Verursachung des Todes seiner Tochter römisch 40 vorwerfe, da dieser und seine erste Ehegattin ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hätten, woraufhin seine Tochter beim Baden unbeaufsichtigt ertrunken sei.
XXXX habe schon immer gemeint, dass er den Beschwerdeführer in XXXX nicht sehen wolle. Im Jahr 1995 sei er von seinen Leuten zusammengeschlagen worden, woraufhin der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen sei, jedoch auch aus beruflichen Gründen immer wieder nachrömisch 40 habe schon immer gemeint, dass er den Beschwerdeführer in römisch 40 nicht sehen wolle. Im Jahr 1995 sei er von seinen Leuten zusammengeschlagen worden, woraufhin der Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen sei, jedoch auch aus beruflichen Gründen immer wieder nach
XXXX zurückgekehrt sei.römisch 40 zurückgekehrt sei.
XXXX sei ein böser Mensch. Er sei ursprünglich in der mittleren Führungsebene des lokalen KGB gewesen und habe unter anderem einer dem Beschwerdeführer bekannten Frau das Kaffeehaus weggenommen, um es von der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers weiterführen lassen.römisch 40 sei ein böser Mensch. Er sei ursprünglich in der mittleren Führungsebene des lokalen KGB gewesen und habe unter anderem einer dem Beschwerdeführer bekannten Frau das Kaffeehaus weggenommen, um es von der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers weiterführen lassen.
Befragt nach weiteren Informationen zu XXXX, der den Beschwerdeführer seit nunmehr 17 Jahren verfolge, schilderte der Beschwerdeführer, dass dieser nunmehr beim ukrainischen Sicherheitsdienst beschäftigt sei. Im Jahr 1991 sei er von diesem im Zuge der "Wohnungsrückgabe" geschlagen worden. Im Jahr 1995 sei er von dessen Leuten zusammengeschlagen worden, da er sich nach wie vor in XXXX aufgehalten habe und sei schließlich seine nunmehrige Ehegattin von XXXX von Unbekannten aufgesucht worden, die ihr von einem weiteren Kontakt mit dem Beschwerdeführer abgeraten hätten. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit nicht belangt worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer von 2002 bis 2005 bei zufälligen Begegnungen mit XXXX in XXXX für den Fall, dass er nicht verschwinde, immer wieder mit dem Umbringen bedroht worden.Befragt nach weiteren Informationen zu römisch 40 , der den Beschwerdeführer seit nunmehr 17 Jahren verfolge, schilderte der Beschwerdeführer, dass dieser nunmehr beim ukrainischen Sicherheitsdienst beschäftigt sei. Im Jahr 1991 sei er von diesem im Zuge der "Wohnungsrückgabe" geschlagen worden. Im Jahr 1995 sei er von dessen Leuten zusammengeschlagen worden, da er sich nach wie vor in römisch 40 aufgehalten habe und sei schließlich seine nunmehrige Ehegattin von römisch 40 von Unbekannten aufgesucht worden, die ihr von einem weiteren Kontakt mit dem Beschwerdeführer abgeraten hätten. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit nicht belangt worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer von 2002 bis 2005 bei zufälligen Begegnungen mit römisch 40 in römisch 40 für den Fall, dass er nicht verschwinde, immer wieder mit dem Umbringen bedroht worden.
Im Jahr 2006 habe XXXX erfahren, dass der Beschwerdeführer zu der Frau, der er das Kaffeehaus abgenommen habe, Kontakt gehabt habe und habe er in der Folge den Beschwerdeführer zur Rede gestellt.Im Jahr 2006 habe römisch 40 erfahren, dass der Beschwerdeführer zu der Frau, der er das Kaffeehaus abgenommen habe, Kontakt gehabt habe und habe er in der Folge den Beschwerdeführer zur Rede gestellt.
Im Juni 2006 seien zwei unbekannte Männer zum Beschwerdeführer nachhause gekommen, als er nicht da gewesen sei und hätten von seiner Ehegattin verlangt, ihn zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe danach Brandspuren entdeckt, woraufhin seine Ehegattin Anzeige erstattet habe.
Vor dem Brand im Jahr 2007 habe eine unbekannte Person angerufen, die mit dem Beschwerdeführer über "Probleme" sprechen habe wollen, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Am nächsten Tag habe die Wohnung gebrannt und sei der Beschwerdeführer einige Tage danach erneut telefonisch kontaktiert worden.
Nach einem konkreten Grund für die Bedrohungen durch XXXX befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass dieser ihm sein Haus genommen habe und am Tod seiner Tochter schuld sei.Nach einem konkreten Grund für die Bedrohungen durch römisch 40 befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass dieser ihm sein Haus genommen habe und am Tod seiner Tochter schuld sei.
Auf Vorhalt, dass dies alles 17 Jahre her sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er zu viel über XXXX wisse, wiederholte den Vorfall mit dem Kaffeehaus und erzählte, dass XXXX dem Adoptivsohn seines Ex-Schwiegervaters im Sommer 2007 die Wohnung weggenommen habe.Auf Vorhalt, dass dies alles 17 Jahre her sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er zu viel über römisch 40 wisse, wiederholte den Vorfall mit dem Kaffeehaus und erzählte, dass römisch 40 dem Adoptivsohn seines Ex-Schwiegervaters im Sommer 2007 die Wohnung weggenommen habe.
Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 2006 nicht in Ruhe gelassen worden sei, wo der Beschwerdeführer in dieser Zeit ja noch nichts über XXXX gewusst habe, meinte er, dass er diesem gesagt habe, er werde ihn aufgrund der Wohnungswegnahme verklagen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, da "alle - gemeint Polizisten und Behörden - unter einer Decke stecken" würden.Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 2006 nicht in Ruhe gelassen worden sei, wo der Beschwerdeführer in dieser Zeit ja noch nichts über römisch 40 gewusst habe, meinte er, dass er diesem gesagt habe, er werde ihn aufgrund der Wohnungswegnahme verklagen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, da "alle - gemeint Polizisten und Behörden - unter einer Decke stecken" würden.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von XXXX umgebracht zu werden.Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von römisch 40 umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer wiederholte schließlich erneut, dass er zuviel von XXXX wisse und dieser sein Vorhaben - ihn zu Töten - bislang nicht in die Tat umgesetzt habe, da ihn XXXX in XXXX bislang nur in der Öffentlichkeit angetroffen habe.Der Beschwerdeführer wiederholte schließlich erneut, dass er zuviel von römisch 40 wisse und dieser sein Vorhaben - ihn zu Töten - bislang nicht in die Tat umgesetzt habe, da ihn römisch 40 in römisch 40 bislang nur in der Öffentlichkeit angetroffen habe.
Nach Vorhalten der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer zum Vorfall im Juni 2006, dass seine Ehegattin von der Polizei befragt worden sei, ob sie die Person beschreiben oder wiedererkennen könne, was diese verneint habe, woraufhin die Polizei gesagt habe, dass die Sache wahrscheinlich nicht aufzuklären sei. Dass es sich bei dem Brand im Jahr 2007 nicht um Selbstentzündung handle, schließe der Beschwerdeführer daraus, dass er einen Tag vorher den Anruf der unbekannten Person erhalten habe.
Nach Vorhalt von Länderinformationen - insbesondere zum Rechtsschutz - zur Ukraine, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Polizei korrupt sei.
Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, während der Einvernahme keine Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gehabt zu haben und unterfertigte die Niederschrift, nachdem ihm diese von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht wurde.
I.2. Mit Bescheid vom 17.03.2008 zu Zl. 07 11.984-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 17.03.2008 zu Zl. 07 11.984-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Die geltend gemachten Fluchtgründe - Verfolgung durch den Ehegatten seiner ersten Ehegattin - erachtete die belangte Behörde jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus einen reellen Hintergrund aufweise, die überprüfbaren Sequenzen seines Vorbringens sowie die beschriebene Vorgangsweise seines angeblichen Verfolgers nicht ausreichend seien, um das Vorliegen einer objektiven asylrelevanten Bedrohung nachzuweisen.
Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und würden auch Widersprüche zu den Angaben seiner Ehegattin bestehen.
Weder aus der polizeilichen Bestätigung vom 06.06.2006 noch aus dem erfolgten Feuerwehreinsatz am 25.07.2007 noch aus dem Tod seiner Tochter sei eine objektive Verbindung zum behaupteten Bedrohungsszenario ableitbar.
Der Beschwerdeführer habe weiters behauptet, viele Dinge über seinen Verfolger zu wissen, hätten sich seine Informationen hiezu jedoch auf zwei Ereignisse im Jahr 2006 und 2007 beschränkt, woraus aber nicht erklärbar sei, weshalb der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 2006 immer wieder bedroht worden sei.
Die Wegnahme seiner Wohnung habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Anzeige gebracht, was der Beschwerdeführer damit begründet habe, dass alle Behörden unter einer Decke stecken würden, was jedoch keine Deckung in den eingeholten Länderinformationen finde.
Schließlich sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Ehegattin von XXXX regelmäßig von unbekannten Personen vor einem weiteren Kontakt mit dem Beschwerdeführer gewarnt worden sei, von seiner Ehegattin nicht bestätigt worden, sondern erklärte diese ausdrücklich, dass so etwas in all den Jahren nie passiert sei.Schließlich sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Ehegattin von römisch 40 regelmäßig von unbekannten Personen vor einem weiteren Kontakt mit dem Beschwerdeführer gewarnt worden sei, von seiner Ehegattin nicht bestätigt worden, sondern erklärte diese ausdrücklich, dass so etwas in all den Jahren nie passiert sei.
Insgesamt gestand die belangte Behörde ein, dass es durchaus vorstellbar sei, dass es in all den Jahren immer wieder mal vorübergehend Spannungen mit dem neuen Ehegatten seiner geschiedenen Ehegattin gegeben habe, diese jedoch niemals die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht hätten.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde), in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde), in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde.
Begründend, führte der Beschwerdeführer aus, dass die vermeintlichen Widersprüche zwischen seinem Vorbringen und jenem seiner Frau auf Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin in der Einvernahme am 03.01.2008 zurückzuführen seien.
Seine Ehegattin habe am 03.01.2008 sehr wohl angegeben, dass auch sie mehrmals bedroht worden sei. Dass sie dies bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, liege daran, dass seine Frau nur Russisch und kaum moldawisch bzw. rumänisch verstehe, jedoch ein rumänischer Dolmetscher beigezogen worden sei.
Auch sei der Wortlaut "Selbstentzündung von Müll" in der Bestätigung vom Feuerwehreinsatz dahin zu verstehen, dass es sich bei "Müll" um persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers in seinem Keller handle und "Selbstentzündung" bedeute, dass es kein Unfall gewesen, sondern der Brand absichtlich gelegt worden sei.
Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass wenige Tage vor der erfolgten Brandstiftung Männer seine Wohnung aufgesucht hätten und nach ihm gefragt hätten. Es sei zudem versucht worden, die Tür in Brand zu setzen und habe es vermehrt Drohanrufe gegeben, weshalb die Vermutung nahe liege, dass der Brand wenige Tage später auch von diesen Männern verursacht worden sei.
Zu weiteren beweiswürdigenden Überlegung der belangten Behörde, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass es über 17 Jahre immer wieder zu Drohungen gekommen, dem Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nie etwas zugestoßen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Drohungen nach dem Umzug nach XXXX abgenommen, jedoch zwei Jahre vor seiner Flucht wieder zugenommen hätten.Zu weiteren beweiswürdigenden Überlegung der belangten Behörde, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass es über 17 Jahre immer wieder zu Drohungen gekommen, dem Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nie etwas zugestoßen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Drohungen nach dem Umzug nach römisch 40 abgenommen, jedoch zwei Jahre vor seiner Flucht wieder zugenommen hätten.
Die Drohungen würden insbesondere daher rühren, dass der Beschwerdeführer XXXX offen beschuldigt habe, für den Tod seiner Tochter verantwortlich zu sein und dieser nach wie vor fürchte, dass der Beschwerdeführer deshalb Anzeige gegen ihn erstatte.Die Drohungen würden insbesondere daher rühren, dass der Beschwerdeführer römisch 40 offen beschuldigt habe, für den Tod seiner Tochter verantwortlich zu sein und dieser nach wie vor fürchte, dass der Beschwerdeführer deshalb Anzeige gegen ihn erstatte.
XXXX habe seinen "Plan", da der Beschwerdeführer mit seiner Familie immer wieder geflüchtet sei, nicht vollenden können.römisch 40 habe seinen "Plan", da der Beschwerdeführer mit seiner Familie immer wieder geflüchtet sei, nicht vollenden können.
Die Einschüchterungen, Drohanrufe, Brandlegung würden der Einschüchterung dienen, um keine Anzeige zu erstatten.
Mangels ausreichender Zeit in der Einvernahme am 03.01.2008 habe der Beschwerdeführer dies nicht ausführlicher darlegen können. Auch im "Interview" vom 21.02.2008 habe der Verhandlungsleiter nicht richtig aufgepasst und sei sehr ungehalten gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen. Die belangte Behörde habe durch dieses Verhalten ihre Verpflichtung gemäß § 18 AsylG verletzt.Mangels ausreichender Zeit in der Einvernahme am 03.01.2008 habe der Beschwerdeführer dies nicht ausführlicher darlegen können. Auch im "Interview" vom 21.02.2008 habe der Verhandlungsleiter nicht richtig aufgepasst und sei sehr ungehalten gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen. Die belangte Behörde habe durch dieses Verhalten ihre Verpflichtung gemäß Paragraph 18, AsylG verletzt.
Die belangte Behörde habe auch nicht alles protokolliert und ergänzte der Beschwerdeführer jenes Vorbringen, dass nicht protokolliert worden sei: Er sei im Jahr 1991 zur Polizei bestellt worden, wo er mit einer am Tisch liegenden Pistole - als stillschweigende Drohung - unter Schlägen gezwungen worden sei, den Verzicht auf seine Wohnung zu unterschreiben.
Als er im Jahr 1995 im XXXX gelebt habe, sei er von zwei Polizisten aufgesucht worden, die ihn geschlagen und ihm mit dem Umbringen gedroht hätten, falls er nicht verschwinde.Als er im Jahr 1995 im römisch 40 gelebt habe, sei er von zwei Polizisten aufgesucht worden, die ihn geschlagen und ihm mit dem Umbringen gedroht hätten, falls er nicht verschwinde.
Beide Vorfälle würden im Zusammenhang mit XXXX stehen, andernfalls die Übergriffe nicht erklärbar seien und XXXX als Geheimdienstmitarbeiter maßgebenden Einfluss auf die Polizei habe.Beide Vorfälle würden im Zusammenhang mit römisch 40 stehen, andernfalls die Übergriffe nicht erklärbar seien und römisch 40 als Geheimdienstmitarbeiter maßgebenden Einfluss auf die Polizei habe.
Seine dahingehende Anzeige und auch die Anzeige seiner Ehegattin seien nicht ernsthaft behandelt worden und könne der Beschwerdeführer folglich nicht mit effektivem Schutz der Polizei rechnen.
Der Beschwerdeführer und seine Familien würden der sozialen Gruppe der Familie angehören und würde die vorliegende nichtstaatliche Verfolgung ein asylrelevantes Ausmaß erreichen, zumal eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates vorliege.
Als Beweis hiefür listete der Beschwerdeführer einzelne Textpassagen der Länderfeststellungen der belangten Behörde auf.
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide aus, da der Beschwerdeführer trotz Wohnsitzverlagerung weiter verfolgt worden sei. Auch in Moldawien befürchte der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit gefunden zu werden.
Im Rahmen des seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohnes gewährten Parteiengehörs zu länderkundlichen Quellen zu Moldawien sowie zum Gesundheitszustand der Ehegattin, langte mit Eingabe vom 25.11.2009 eine Vollmachtsanzeige samt Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein.
Im Rahmen dieser Stellungnahme wies der rechtsfreundliche Vertreter wie schon in der Beschwerde auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde hin.
Der rechtsfreundliche Vertreter legte erneut umfassend die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin unter Anführung neuer Details dar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, FZ 07 11.984-BAG, sowie jener seiner im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen, insbesondere Einsicht in den Verwaltungsakt der Ehegattin des Beschwerdeführers, FZ 07 11.983-BAG, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.römisch zwei.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, FZ 07 11.984-BAG, sowie jener seiner im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen, insbesondere Einsicht in den Verwaltungsakt der Ehegattin des Beschwerdeführers, FZ 07 11.983-BAG, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.
II.2. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.2. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, am 23.12.2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX, EDV-Zl. 07 11.983-BAG und dem gemeinsamen mj. Sohn XXXX, EDV-Zl. 07 11.985-BAG, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Fest steht, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, am 23.12.2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 , EDV-Zl. 07 11.983-BAG und dem gemeinsamen mj. Sohn römisch 40 , EDV-Zl. 07 11.985-BAG, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung, die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht. Auch mit den Behörden in der Ukraine konnten keine Probleme festgestellt werden.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 10-14) des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Ukraine bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 10-14) des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Ukraine bekannt geworden.
Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur Gänze der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zur Ukraine finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Mit seiner Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu erschüttern, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise zu ergänzen bzw. zu konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren. Zum Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Einvernahme vom 03.01.2008 nicht ausführlich darlegen habe können, wo er doch ausdrücklich gesagt habe, seine Fluchtgründe ausführlicher darlegen zu wollen, ist klar anzugeben, dass dem Beschwerdeführer daraufhin ausreichend Zeit eingeräumt wurde, in einer freien Erzählung seine Fluchtgründe darzulegen (AS 49). Dabei wurde er auch eindringlich darauf hingewiesen die genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen und überhaupt alle Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates anzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dargelegt hatte, wurde er nochmals ausdrücklich befragt, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, was der Beschwerdeführer bejahte (AS 49). Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2008 konnte der Asylgerichtshof aus dem Einvernahmeprotokoll keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten während der Einvernahme finden. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass der Verhandlungsleiter nicht aufmerksam gewesen sei und ungehalten reagiert habe und dies mit dem erfolgten Vorhalt in der Einvernahme begründete - "Das wurde ihren Angaben nach 17 Jahre lang versprochen. Warum hat er das dann auch nicht umgesetzt?" - ist klar darauf hinzuweisen, dass diese Frage völlig legitim ist, nachdem der Beschwerdeführer die gesamte Einvernahme hindurch behauptet habe, seit dem Jahr 1990 immer wieder von XXXX sogar mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Ebenso zurückzuweisen ist das Beschwerdevorbringen, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vollständig protokolliert worden seien. Vielmehr wird darin der Vorwand erblickt, seine Fluchtgeschichte - im nunmehrigen Bewusstsein, dass diese nicht ausgereicht hat, um Asyl zu erlangen - auszuschmücken. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass mangelhafte Leistungen des Verhandlungsleiters oder des Dolmetschers zu einer schlechten Atmosphäre, Fehleinträgen oder Unterlassungen in den Protokollen geführt hätten oder der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht vollständig und unbedrängt hätte schildern können.Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren. Zum Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Einvernahme vom 03.01.2008 nicht ausführlich darlegen habe können, wo er doch ausdrücklich gesagt habe, seine Fluchtgründe ausführlicher darlegen zu wollen, ist klar anzugeben, dass dem Beschwerdeführer daraufhin ausreichend Zeit eingeräumt wurde, in einer freien Erzählung seine Fluchtgründe darzulegen (AS 49). Dabei wurde er auch eindringlich darauf hingewiesen die genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen und überhaupt alle Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates anzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dargelegt hatte, wurde er nochmals ausdrücklich befragt, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, was der Beschwerdeführer bejahte (AS 49). Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2008 konnte der Asylgerichtshof aus dem Einvernahmeprotokoll keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten während der Einvernahme finden. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass der Verhandlungsleiter nicht aufmerksam gewesen sei und ungehalten reagiert habe und dies mit dem erfolgten Vorhalt in der Einvernahme begründete - "Das wurde ihren Angaben nach 17 Jahre lang versprochen. Warum hat er das dann auch nicht umgesetzt?" - ist klar darauf hinzuweisen, dass diese Frage völlig legitim ist, nachdem der Beschwerdeführer die gesamte Einvernahme hindurch behauptet habe, seit dem Jahr 1990 immer wieder von römisch 40 sogar mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Ebenso zurückzuweisen ist das Beschwerdevorbringen, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vollständig protokolliert worden seien. Vielmehr wird darin der Vorwand erblickt, seine Fluchtgeschichte - im nunmehrigen Bewusstsein, dass diese nicht ausgereicht hat, um Asyl zu erlangen - auszuschmücken. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass mangelhafte Leistungen des Verhandlungsleiters oder des Dolmetschers zu einer schlechten Atmosphäre, Fehleinträgen oder Unterlassungen in den Protokollen geführt hätten oder der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht vollständig und unbedrängt hätte schildern können.
Auch sind die drei Befragungen von jeweils unterschiedlichen, versierten Amtsorganen durchgeführt worden, an deren Professionalität und Integrität kein Zweifel entstanden ist. Es ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in drei Einvernahmen noch dazu vor drei verschiedenen Amtsorganen nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hat, seine Fluchtgeschichte umfassend und abschließend zu schildern.
Dem Beschwerdeführer wurde dann auch am Ende der Einvernahme der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und erklärte der Beschwerdeführer, dem nichts mehr hinzuzufügen zu haben und bestätigte den Inhalt der Niederschrift durch seine Unterschrift, weshalb er bei diesen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen bei seinen Antworten selber zuzuschreiben hat.
Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde auch eingehend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.
Der Versuch des Beschwerdeführers Widersprüche zu den Angaben seiner Frau damit zu rechtfertigen, dass diese aus einer unkorrekten Übersetzung resultieren bzw. aufgrund von Verständigungsproblemen entstanden sind, konnte ebenfalls nicht überzeugen, zumal die Einvernahmeprotokolle auf keinerlei Unregelmäßigkeiten während den Befragung schließen lassen. Aus diesen geht im Übrigen hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keinerlei Einwände gegen die anwesenden Personen hatte, den Einvernahmen problemlos folgen konnte und auch keine Verständigungsprobleme hatte und die Niederschriften nach Rückübersetzung - in einer für sie verständlichen Sprache - unterfertigte.
Zu Beginn jeder Einvernahme wurde eingangs die Verständigung mit dem jeweiligen Dolmetscher abgeklärt und bestätigte die Beschwerdeführerin auch, der jeweils verwendeten Sprache mächtig zu sein.
Der Asylgerichtshof bezweifelt auch nicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere seit ihrem Aufenthalt in der XXXX überwiegend die Russische Sprache verwendet hat, doch beweist die offensichtliche Verwendung der rumänischen Sprache im Zuge ihrer Einvernahmen, dass sie auch diese Sprache spricht und versteht. Letztendlich wird auch in der Beschwerdeergänzung vom 25.11.2009 ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gemischtethnischer Herkunft sei und ihre Mutter der rumänischen Volksgruppe angehöre. Bis zum Jahr 1995 lebte die Ehegattin des Beschwerdeführers in Moldawien, wo rumänisch Amtssprache ist. Seitens der belangten Behörde konnte daher davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als Moldawierin der rumänischen Sprache mächtig ist, was auch ihre ausdrückliche Bestätigung diese Sprache ausreichend zu verstehen und die tatsächliche Kommunikation mit dem Dolmetsch in dieser Sprache bestätigt. Der Einwand der mangelnden Verständigungsmöglichkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers während der Verhandlung wird somit klar als Schutzbehauptung gewertet, um entstandene Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.Der Asylgerichtshof bezweifelt auch nicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere seit ihrem Aufenthalt in der römisch 40 überwiegend die Russische Sprache verwendet hat, doch beweist die offensichtliche Verwendung der rumänischen Sprache im Zuge ihrer Einvernahmen, dass sie auch diese Sprache spricht und versteht. Letztendlich wird auch in der Beschwerdeergänzung vom 25.11.2009 ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gemischtethnischer Herkunft sei und ihre Mutter der rumänischen Volksgruppe angehöre. Bis zum Jahr 1995 lebte die Ehegattin des Beschwerdeführers in Moldawien, wo rumänisch Amtssprache ist. Seitens der belangten Behörde konnte daher davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als Moldawierin der rumänischen Sprache mächtig ist, was auch ihre ausdrückliche Bestätigung diese Sprache ausreichend zu verstehen und die tatsächliche Kommunikation mit dem Dolmetsch in dieser Sprache bestätigt. Der Einwand der mangelnden Verständigungsmöglichkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers während der Verhandlung wird somit klar als Schutzbehauptung gewertet, um entstandene Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
Letztendlich wird aus den in den Raum gestellten Fehlleistungen beinahe in sämtlichen Einvernahmen - für die es in den Einvernahmeprotokollen keine Anhaltspunkte gibt - eindeutig der Versuch des Beschwerdeführers erkennbar, das Fluchtvorbringen auf diese Weise einerseits von Widersprüchen zu befreien andererseits dermaßen zu steigern, auszuschmücken, und in Einklang zu bringen, dass es Asylrelevanz entfaltet.
Der Asylgerichtshof kommt jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Ukraine (vgl. S. 10-14 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Der Asylgerichtshof kommt jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Ukraine vergleiche S. 10-14 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Wie die belangte Behörde geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in gewisser Weise einen reellen Hintergrund aufweist, im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls das Vorliegen einer objektiven asylrelevanten Bedrohung zu erblicken ist.
Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht mit einem nunmehr beinahe zwei Jahrzehnte andauernden Konflikt mit dem neuen Ehegatten seiner ersten Ehefrau. Ursprung des Konfliktes sei die Scheidung und ein darauffolgender Wohnungsstreit sowie der nach Ansicht des Beschwerdeführers von XXXX verantwortete Tod seiner Tochter gewesen.Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht mit einem nunmehr beinahe zwei Jahrzehnte andauernden Konflikt mit dem neuen Ehegatten seiner ersten Ehefrau. Ursprung des Konfliktes sei die Scheidung und ein darauffolgender Wohnungsstreit sowie der nach Ansicht des Beschwerdeführers von römisch 40 verantwortete Tod seiner Tochter gewesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den erfolgten Übergriffen durch XXXX, gestalteten sich widersprüchlich und mitunter nicht nachvollziehbar und haben sich auch Widersprüche zum Vorbringen seiner Ehegattin ergeben.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den erfolgten Übergriffen durch römisch 40 , gestalteten sich widersprüchlich und mitunter nicht nachvollziehbar und haben sich auch Widersprüche zum Vorbringen seiner Ehegattin ergeben.
Völlig zu Recht kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass aus den vorgelegten Beweismitteln des Beschwerdeführers - Bestätigungen über einen Feuerwehreinsatz sowie über die erfolgte Protokollierung einer Anzeige bei der Polizei - keinerlei objektive Verbindung zum behaupteten Bedrohungsszenario abzuleiten ist.
So geht aus der Bestätigung über den Feuerwehreinsatz zweifelsfrei hervor, dass sich im Kellergeschoß des Mehrparteienhauses des Beschwerdeführers, der Müll entflammte. Aus der Bestätigung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden. Das dahingehende Beschwerdevorbringen, wonach es sich nicht um "Müll", sondern um persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers gehandelt habe, ändert nichts an der Feststellung, dass es sich um eine Selbstentzündung gehandelt habe. Auch die Behauptung, dass Selbstentzündung bedeute, dass der Brand absichtlich gelegt worden sei, findet keine Deckung im allgemeinen Sprachgebrauch.
In der Beschwerdeergänzung wird schließlich ausgeführt, dass die Bestätigung bloß beweist, dass es am 25.07.2007 im Keller des Beschwerdeführers gebrannt hat. Damit gesteht der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass der Verdacht der Brandstiftung sich dadurch nicht beweisen lässt. Zudem weist das Wort "Selbstentzündung" daraufhin, dass kein Fremdverschulden vorliegt, andernfalls "Brandstiftung" oder ähnliches angeführt worden wäre.
Der Beschwerdeführer spricht in Bezug auf den Brand in seiner Beschwerdeergänzung aber selbst von einem bloßen "Verdacht", den er vor der belangten Behörde jedoch letztendlich nicht glaubhaft darlegen konnte.
In seiner Einvernahme am 03.01.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Folge des Brandes nicht zu Gericht gegangen sei, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am 21.02.2008 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Wohnungsbrand - einen Tag vorher - von einer unbekannten Person angerufen worden sei, die ein Treffen mit ihm gewollt habe, was er jedoch abgelehnt habe. Auch einige Tage nach dem Brand sei er zwecks eines Treffens von einer unbekannten Person angerufen worden. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass wenige Tage vor der erfolgten Brandstiftung unbekannte Männer an der Wohnadresse des Beschwerdeführers nach diesem nachgefragt hätten und auch im Keller gewesen seien und in der Folge auch die Türe versucht hätten in Brand zu setzen und es vermehrt Drohanrufe gegeben habe. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zudem die behauptete Brandstiftung in Verbindung mit der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin im Jahr 2006 gebracht und wird allein daraus offensichtlich, dass der Brand nicht tatsächlich mit XXXX zusammenhängt, sondern der Beschwerdeführer aus diesem Vorfall einen Fluchtgrund zu konstruieren versucht. Schließlich behauptete seine Ehegattin im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser zwei Tage vor dem Brand XXXX getroffen habe. Erstmals in der Beschwerdeergänzung wird nunmehr behauptet, dass dieses Vorbringen unrichtig protokolliert worden sei und der Beschwerdeführer tatsächlich an diesem Tag einen vermeintlichen Freund - tatsächlich jedoch Mitarbeiter von XXXX - getroffen habe, dem der Beschwerdeführer die Geschichte betreffend die Abnahme der Wohnung eines entfernten Verwandten durch XXXX anvertraut habe. Aus dieser Behauptung der Falschprotokollierung wird evident, dass der Beschwerdeführer völlig ungeniert Fehlleistungen der belangten Behörde behauptet, um entstandene Widersprüche aufzulösen. Auch das Treffen mit seinem Freund im Zusammenhang mit der Brandstiftung ist völlig neu und dient offensichtlich dazu, einen Bezug zu XXXX herzustellen. Wie zuvor jedoch ausgeführt, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausgeführt, vor dem Brand von Unbekannten angerufen worden zu sein, jedoch ein Treffen abgelehnt zu haben. Irgendein Treffen vor dem Brand, das einen Zusammenhang zu XXXX herstellt, wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht erwähnt und legt die nunmehrige erstmalige Verknüpfung mit der Wohnungsabnahme seines entfernten Verwandten durch XXXX einmal mehr die völlige Konstruiertheit des Vorbringens offen.In seiner Einvernahme am 03.01.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Folge des Brandes nicht zu Gericht gegangen sei, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am 21.02.2008 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Wohnungsbrand - einen Tag vorher - von einer unbekannten Person angerufen worden sei, die ein Treffen mit ihm gewollt habe, was er jedoch abgelehnt habe. Auch einige Tage nach dem Brand sei er zwecks eines Treffens von einer unbekannten Person angerufen worden. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass wenige Tage vor der erfolgten Brandstiftung unbekannte Männer an der Wohnadresse des Beschwerdeführers nach diesem nachgefragt hätten und auch im Keller gewesen seien und in der Folge auch die Türe versucht hätten in Brand zu setzen und es vermehrt Drohanrufe gegeben habe. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zudem die behauptete Brandstiftung in Verbindung mit der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin im Jahr 2006 gebracht und wird allein daraus offensichtlich, dass der Brand nicht tatsächlich mit römisch 40 zusammenhängt, sondern der Beschwerdeführer aus diesem Vorfall einen Fluchtgrund zu konstruieren versucht. Schließlich behauptete seine Ehegattin im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser zwei Tage vor dem Brand römisch 40 getroffen habe. Erstmals in der Beschwerdeergänzung wird nunmehr behauptet, dass dieses Vorbringen unrichtig protokolliert worden sei und der Beschwerdeführer tatsächlich an diesem Tag einen vermeintlichen Freund - tatsächlich jedoch Mitarbeiter von römisch 40 - getroffen habe, dem der Beschwerdeführer die Geschichte betreffend die Abnahme der Wohnung eines entfernten Verwandten durch römisch 40 anvertraut habe. Aus dieser Behauptung der Falschprotokollierung wird evident, dass der Beschwerdeführer völlig ungeniert Fehlleistungen der belangten Behörde behauptet, um entstandene Widersprüche aufzulösen. Auch das Treffen mit seinem Freund im Zusammenhang mit der Brandstiftung ist völlig neu und dient offensichtlich dazu, einen Bezug zu römisch 40 herzustellen. Wie zuvor jedoch ausgeführt, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausgeführt, vor dem Brand von Unbekannten angerufen worden zu sein, jedoch ein Treffen abgelehnt zu haben. Irgendein Treffen vor dem Brand, das einen Zusammenhang zu römisch 40 herstellt, wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht erwähnt und legt die nunmehrige erstmalige Verknüpfung mit der Wohnungsabnahme seines entfernten Verwandten durch römisch 40 einmal mehr die völlige Konstruiertheit des Vorbringens offen.
In der Beschwerde wurden zudem bereits vermeintliche Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufzulösen versucht und wurde zudem auf Protokollierungsfehler hingewiesen, blieb jedoch das Vorbringen seiner Ehegattin, wonach der Beschwerdeführer XXXX zwei Tage vor dem Brand getroffen habe, unangefochten. Die Ehegattin bleibt bei dieser Aussage somit zu behaften und erzeugen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wie soeben dargelegt, neue unlösbare Widersprüche, weshalb der Brandstiftungstheorie in Zusammenhang mit XXXX keinesfalls gefolgt werden kann.In der Beschwerde wurden zudem bereits vermeintliche Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufzulösen versucht und wurde zudem auf Protokollierungsfehler hingewiesen, blieb jedoch das Vorbringen seiner Ehegattin, wonach der Beschwerdeführer römisch 40 zwei Tage vor dem Brand getroffen habe, unangefochten. Die Ehegattin bleibt bei dieser Aussage somit zu behaften und erzeugen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wie soeben dargelegt, neue unlösbare Widersprüche, weshalb der Brandstiftungstheorie in Zusammenhang mit römisch 40 keinesfalls gefolgt werden kann.
Auch in der polizeilichen Bestätigung vom 06.06.2006 bestätigte die Polizei lediglich die Entgegennahme einer Anzeige, ohne jeden weiteren Inhalt auf den Sachverhalt. Hiezu bemerkt der Asylgerichtshof einerseits - wie soeben ausgeführt -, dass in der Beschwerde die angeblichen Ereignisse zur Anzeigenerstattung mit der Brandstiftung vermischt werden, andererseits mutet es auch höchst unlogisch an, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Anzeige bestätigen lässt, dass dazugehörige Protokoll jedoch nicht vorlegt.
Die belangte Behörde hat schließlich völlig zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer jegliches Leid, dass ihm in den letzten Jahren widerfahren ist, XXXX zurechnet, was sich aus den Aussagen wie "Er hat mir mein Haus genommen, meine Frau genommen und ist schuld am Tod meiner Tochter", "Er ist ein böser Mensch", eindeutig ergibt.Die belangte Behörde hat schließlich völlig zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer jegliches Leid, dass ihm in den letzten Jahren widerfahren ist, römisch 40 zurechnet, was sich aus den Aussagen wie "Er hat mir mein Haus genommen, meine Frau genommen und ist schuld am Tod meiner Tochter", "Er ist ein böser Mensch", eindeutig ergibt.
Der Asylgerichtshof stellt hiezu - in näherer Ausführung der zutreffenden Argumente der belangten Behörde - nachfolgende Überlegungen an:
Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer als maßgeblichen Grund für die Verfolgung durch XXXX an, dass er diesem gedroht habe, ihn aufgrund der "Wohnungsenteignung zu verklagen".Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer als maßgeblichen Grund für die Verfolgung durch römisch 40 an, dass er diesem gedroht habe, ihn aufgrund der "Wohnungsenteignung zu verklagen".
Bei der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, von XXXX gezwungen worden zu sein, Dokumente zum Wohnungsverzicht zu unterschreiben und gab am 03.01.2008 an, dass er bei der Polizei Anzeige erstatten habe wollen, dies seitens der Polizei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass es sich um familiäre Probleme handle. In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen schließlich dahingehend, dass er den Verzicht auf die Wohnung bei der Polizei nach Drohungen und Gewaltanwendung unterschrieben habe, was er auch in der Beschwerdeergänzung wiederholte. Dieses Beschwerdevorbringen, dass im völligen Widerspruch zu den Ausführungen in seiner Erstbefragung bzw. seiner zuvor behaupteten Anzeigenerstattung im Zusammenhang mit der Wohnung steht, erscheint völlig konstruiert und entbehrt zudem jeglicher Logik. Vielmehr wird darin ein weiterer Versuch des Beschwerdeführers erblickt, irgendeine staatliche und damit asylrelevante Verfolgung zu begründen. Betrachtet man schließlich die diesbezüglichen Ausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, die angab, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Scheidung gezwungen worden sei, auf den ihm zustehenden Anteil der Wohnung zu verzichten, drängt sich der Schluss auf, dass die Wohnung Teil des Aufteilungsverfahrens im Rahmen der Scheidung gewesen ist und logisch erscheint, dass die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter das Wohnrecht an der Wohnung erhalten haben.Bei der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, von römisch 40 gezwungen worden zu sein, Dokumente zum Wohnungsverzicht zu unterschreiben und gab am 03.01.2008 an, dass er bei der Polizei Anzeige erstatten habe wollen, dies seitens der Polizei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass es sich um familiäre Probleme handle. In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen schließlich dahingehend, dass er den Verzicht auf die Wohnung bei der Polizei nach Drohungen und Gewaltanwendung unterschrieben habe, was er auch in der Beschwerdeergänzung wiederholte. Dieses Beschwerdevorbringen, dass im völligen Widerspruch zu den Ausführungen in seiner Erstbefragung bzw. seiner zuvor behaupteten Anzeigenerstattung im Zusammenhang mit der Wohnung steht, erscheint völlig konstruiert und entbehrt zudem jeglicher Logik. Vielmehr wird darin ein weiterer Versuch des Beschwerdeführers erblickt, irgendeine staatliche und damit asylrelevante Verfolgung zu begründen. Betrachtet man schließlich die diesbezüglichen Ausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, die angab, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Scheidung gezwungen worden sei, auf den ihm zustehenden Anteil der Wohnung zu verzichten, drängt sich der Schluss auf, dass die Wohnung Teil des Aufteilungsverfahrens im Rahmen der Scheidung gewesen ist und logisch erscheint, dass die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter das Wohnrecht an der Wohnung erhalten haben.
Bereits vor der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer, dass er XXXX die Schuld am Tod seiner Tochter gegeben hat. In der Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit auch die Verfolgung durch XXXX, da er diesen offen beschuldigt habe, für den Tod seiner Tochter verantwortlich zu sein und diesem auch angedroht habe, ihn auf Grund dessen anzuzeigen.Bereits vor der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer, dass er römisch 40 die Schuld am Tod seiner Tochter gegeben hat. In der Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit auch die Verfolgung durch römisch 40 , da er diesen offen beschuldigt habe, für den Tod seiner Tochter verantwortlich zu sein und diesem auch angedroht habe, ihn auf Grund dessen anzuzeigen.
Wie die belangte Behörde zweifelsfrei ausführte, ist es jedoch auszuschließen, dass der tragische Tod der Tochter des Beschwerdeführers als Sanktion von XXXX gegenüber den Beschwerdeführer zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer führte hiezu selbst aus, dass sie ertrunken sei, nachdem sie unbeaufsichtigt von seiner geschiedenen Ehegattin und XXXX zum Baden geschickt worden sei. Es ist für den Asylgerichtshof evident, dass der Tod der Tochter des Beschwerdeführers ein tragischer Unfall gewesen ist, zumal XXXX wohl kein Interesse gehabt haben kann, das Kind seiner Ehegattin mutwillig zu töten.Wie die belangte Behörde zweifelsfrei ausführte, ist es jedoch auszuschließen, dass der tragische Tod der Tochter des Beschwerdeführers als Sanktion von römisch 40 gegenüber den Beschwerdeführer zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer führte hiezu selbst aus, dass sie ertrunken sei, nachdem sie unbeaufsichtigt von seiner geschiedenen Ehegattin und römisch 40 zum Baden geschickt worden sei. Es ist für den Asylgerichtshof evident, dass der Tod der Tochter des Beschwerdeführers ein tragischer Unfall gewesen ist, zumal römisch 40 wohl kein Interesse gehabt haben kann, das Kind seiner Ehegattin mutwillig zu töten.
Auch zu XXXX selbst, der den Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten verfolgen soll, konnte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Befragung nicht mehr angeben, als dass dieser "ein böser Mensch" sei, einer Frau im Jahr 2006 ein Kaffeehaus und einem entfernten Verwandten des Beschwerdeführers im Jahr 2007 die Wohnung weggenommen habe, wobei aus diesen Behauptungen nichts für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu gewinnen ist. In der Beschwerdeergänzung wird wiederum lediglich davon gesprochen, dass XXXX in der mittleren Führungsebene des XXXX beschäftigt sei. Die weiteren Verfolger seien von XXXX angestiftete Freunde und ebenfalls beim XXXX beschäftigt. Darin erschöpft sich der Wissensstand des Beschwerdeführers über Personen, die ihn seit nunmehr zwei Jahrzehnten massiv und permanent verfolgen sollen. Es entbehrt jedoch jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren nicht versucht hat, näheres über diese Personen herauszufinden bzw. insbesondere über XXXX keinerlei konkrete Angabe tätigen kann.Auch zu römisch 40 selbst, der den Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten verfolgen soll, konnte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Befragung nicht mehr angeben, als dass dieser "ein böser Mensch" sei, einer Frau im Jahr 2006 ein Kaffeehaus und einem entfernten Verwandten des Beschwerdeführers im Jahr 2007 die Wohnung weggenommen habe, wobei aus diesen Behauptungen nichts für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu gewinnen ist. In der Beschwerdeergänzung wird wiederum lediglich davon gesprochen, dass römisch 40 in der mittleren Führungsebene des römisch 40 beschäftigt sei. Die weiteren Verfolger seien von römisch 40 angestiftete Freunde und ebenfalls beim römisch 40 beschäftigt. Darin erschöpft sich der Wissensstand des Beschwerdeführers über Personen, die ihn seit nunmehr zwei Jahrzehnten massiv und permanent verfolgen sollen. Es entbehrt jedoch jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren nicht versucht hat, näheres über diese Personen herauszufinden bzw. insbesondere über römisch 40 keinerlei konkrete Angabe tätigen kann.
Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich auf die Beschwerde hinzuweisen, in der der Beschwerdeführer sein - vermeintlich nicht protokolliertes Vorbringen - umfassend ergänzte. Weder darin noch zuvor vor der belangten Behörde wurden detaillierte Angaben zum zufälligen Treffen mit der Kaffeehausbesitzerin gemacht. Nunmehr erklärt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung, dass XXXX selbst das Gespräch mit der Kaffeehausbesitzerin beobachtet habe und brachte dieses Ereignis erstmals in unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin. Wie XXXX vom Inhalt dieses Gespräches erfahren haben soll, ist bereits gänzlich unnachvollziehbar.Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich auf die Beschwerde hinzuweisen, in der der Beschwerdeführer sein - vermeintlich nicht protokolliertes Vorbringen - umfassend ergänzte. Weder darin noch zuvor vor der belangten Behörde wurden detaillierte Angaben zum zufälligen Treffen mit der Kaffeehausbesitzerin gemacht. Nunmehr erklärt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung, dass römisch 40 selbst das Gespräch mit der Kaffeehausbesitzerin beobachtet habe und brachte dieses Ereignis erstmals in unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin. Wie römisch 40 vom Inhalt dieses Gespräches erfahren haben soll, ist bereits gänzlich unnachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen abermals, indem er ausführte, dass wenige Tage nach der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin, sein Sohn für drei Stunden verschwunden sei. Spielgefährten sollen seinen Sohn mit zwei unbekannten Männern mitgehen gesehen haben. Nach drei Stunden habe der Beschwerdeführer seinen Sohn auf einer Bank sitzend gefunden. Der Sohn selbst habe nie erzählt, was passiert sei. Bereits aus diesen Ausführungen selbst ist nicht klärbar, ob sein Sohn tatsächlich entführt worden ist und wenn ja, von wem. Es ist jedoch erneut zu betonen, dass dieses Vorbringen weder von Seiten seiner Ehegattin noch vom Beschwerdeführer selbst bislang erstattet wurde und auch keine Erwähnung in der Beschwerde findet.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass auch seine Ehegattin mehrmals bedroht worden sei, ist auszuführen, dass diese tatsächlich angegeben hat, dass, nachdem sie nach XXXX gezogen sei, Leute zu ihr gekommen seien, die ihr geraten hätten, keine Verbindung mit dem Beschwerdeführer einzugehen, da man sich auf diesen nicht verlassen könne. Aus diesen angeblichen Ratschlägen ist unabhängig von deren Glaubwürdigkeit überhaupt keine Bedrohung zu erblicken. In der folgenden Einvernahme erklärte die Ehegattin des Beschwerdeführers, dass es bis zum Vorfall im Juni 2006 seit 1991 keine derartigen Vorfälle gegeben habe. Auch konnte sie für diese Zeit auch von keinen Drohanrufen, Drohbriefen oder ähnlichem berichten. Sie wisse nur, dass es in all den Jahren immer wieder Anrufe gegeben habe, die ihr Mann entgegengenommen habe, wobei sie den Inhalt dieser Gespräche nicht kenne, sie jedoch einen Zusammenhang mit XXXX vermute. Abschließend danach befragt, was XXXX vom Beschwerdeführer wolle, erklärte seine Ehegattin, dass XXXX ihren Mann weit weg von XXXX wissen wolle und verwies für nähere Auskünfte auf ihren Mann.Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass auch seine Ehegattin mehrmals bedroht worden sei, ist auszuführen, dass diese tatsächlich angegeben hat, dass, nachdem sie nach römisch 40 gezogen sei, Leute zu ihr gekommen seien, die ihr geraten hätten, keine Verbindung mit dem Beschwerdeführer einzugehen, da man sich auf diesen nicht verlassen könne. Aus diesen angeblichen Ratschlägen ist unabhängig von deren Glaubwürdigkeit überhaupt keine Bedrohung zu erblicken. In der folgenden Einvernahme erklärte die Ehegattin des Beschwerdeführers, dass es bis zum Vorfall im Juni 2006 seit 1991 keine derartigen Vorfälle gegeben habe. Auch konnte sie für diese Zeit auch von keinen Drohanrufen, Drohbriefen oder ähnlichem berichten. Sie wisse nur, dass es in all den Jahren immer wieder Anrufe gegeben habe, die ihr Mann entgegengenommen habe, wobei sie den Inhalt dieser Gespräche nicht kenne, sie jedoch einen Zusammenhang mit römisch 40 vermute. Abschließend danach befragt, was römisch 40 vom Beschwerdeführer wolle, erklärte seine Ehegattin, dass römisch 40 ihren Mann weit weg von römisch 40 wissen wolle und verwies für nähere Auskünfte auf ihren Mann.
Das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers war sohin darauf zu reduzieren, dass im Juni 2006 zwei Männer nachhause gekommen seien und nach ihrem Ehegatten gefragt hätten. Diese hätten gemeint, dass sie den Ehegatten überall finden würden und er sich nicht verstecken könne und seien sie danach wieder gegangen.
Das fluchtauslösende Ereignis sei schließlich ein Vorfall am 06.09.2007 gewesen, als die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn alleine zuhause gewesen sei. Unbekannte Personen hätten sich in der Küche aufgehalten und seien, nachdem sie laut geschrien habe, weggelaufen. Im Gegensatz hiezu gab der Beschwerdeführer als unmittelbaren Anlass zur Ausreise an, dass seine Wohnungsfenster durch Steinschläge zerbrochen worden seien und er telefonisch bedroht worden sei. Den von seiner Ehegattin erwähnten Vorfall im September 2007 hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht erwähnt.
Aus dem gesamten Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers bestätigt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen keiner massiven Verfolgung ausgesetzt gewesen sind. Die Ausführungen der Ehegattin blieben stets vage und allgemein und konnte die Beschwerdeführerin überhaupt keine konkreten durch XXXX gegen sie oder ihren Sohn gesetzten Bedrohungsszenarien anführen. Zudem schilderte sie, wie bereits oben ausgeführt, die Ereignisse höchst unterschiedlich im Vergleich zum Vorbringen des Beschwerdeführers.Aus dem gesamten Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers bestätigt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen keiner massiven Verfolgung ausgesetzt gewesen sind. Die Ausführungen der Ehegattin blieben stets vage und allgemein und konnte die Beschwerdeführerin überhaupt keine konkreten durch römisch 40 gegen sie oder ihren Sohn gesetzten Bedrohungsszenarien anführen. Zudem schilderte sie, wie bereits oben ausgeführt, die Ereignisse höchst unterschiedlich im Vergleich zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dass letztendlich nicht einmal die Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis übereinstimmen, ist gänzlich unplausibel, habe es sich dabei doch um jenes Ereignis gehandelt, das derart gravierend gewesen sein soll, dass die beiden letztendlich als einzigen Ausweg die Flucht aus ihrer Heimat gesehen haben.
Für den Asylgerichtshof ist aus all diesen Erwägungen evident, dass es sich bei dem erwogenen Fluchtvorbringen nur um eine erfundene Geschichte gehandelt haben kann, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Angaben seiner Ehegattin nicht bestätigt werden konnte, sondern sich im Gegenteil aufgrund ihrer Angaben massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben haben.
Die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit XXXX sind letztendlich eine lose Abfolge von Behauptungen über Drohungen und Übergriffe irgendwelcher unbekannten Personen bzw. XXXX, die infolge ihrer Allgemeinheit und Widersprüchlichkeit nicht tatsächlich passiert sein können. Auch die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, das erwogene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.Die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit römisch 40 sind letztendlich eine lose Abfolge von Behauptungen über Drohungen und Übergriffe irgendwelcher unbekannten Personen bzw. römisch 40 , die infolge ihrer Allgemeinheit und Widersprüchlichkeit nicht tatsächlich passiert sein können. Auch die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, das erwogene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.
Wie die belangte Behörde folgerichtig ausführt, ist es nicht plausibel, dass aufgrund der bloßen Klagsdrohungen des Beschwerdeführers - die dieser niemals in die Tat umgesetzt hat - eine jahrelange Verfolgung durch XXXX begründbar ist.Wie die belangte Behörde folgerichtig ausführt, ist es nicht plausibel, dass aufgrund der bloßen Klagsdrohungen des Beschwerdeführers - die dieser niemals in die Tat umgesetzt hat - eine jahrelange Verfolgung durch römisch 40 begründbar ist.
Auch der weitere Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er sich von ihm entfernt gehalten habe, schlug fehl, da der Beschwerdeführer doch zuvor angegeben hat, in XXXX ständig über den Weg gelaufen zu sein.Auch der weitere Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er sich von ihm entfernt gehalten habe, schlug fehl, da der Beschwerdeführer doch zuvor angegeben hat, in römisch 40 ständig über den Weg gelaufen zu sein.
Ein tatsächlich großes Interesse von XXXX am Beschwerdeführer ist seitens des Asylgerichtshof nicht zu erblicken und wird evident, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt, jegliches Leid, dass ihm widerfährt XXXX zurechnet, da er ihn für den Tod seiner Tochter verantwortlich macht und diesen schmerzlichen Verlust offenbar nicht überwinden kann.Ein tatsächlich großes Interesse von römisch 40 am Beschwerdeführer ist seitens des Asylgerichtshof nicht zu erblicken und wird evident, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt, jegliches Leid, dass ihm widerfährt römisch 40 zurechnet, da er ihn für den Tod seiner Tochter verantwortlich macht und diesen schmerzlichen Verlust offenbar nicht überwinden kann.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er die angedrohten Klagen gegen XXXX nicht eingebracht habe, da "Alle - Behörden, Polizei - unter einer Decke stecken würden" bzw. auf das Beschwerdevorbringen, wonach im Falle des Beschwerdeführers eine nichtstaatliche Verfolgung vorliege, die jedoch durch eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates gekennzeichnet sei, ist - der belangten Behörde folgend - auszuführen, dass aus den länderkundlichen Erkenntnisquellen der belangten Behörde hervorgeht, dass der ukrainische Staat gegen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeht.Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er die angedrohten Klagen gegen römisch 40 nicht eingebracht habe, da "Alle - Behörden, Polizei - unter einer Decke stecken würden" bzw. auf das Beschwerdevorbringen, wonach im Falle des Beschwerdeführers eine nichtstaatliche Verfolgung vorliege, die jedoch durch eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates gekennzeichnet sei, ist - der belangten Behörde folgend - auszuführen, dass aus den länderkundlichen Erkenntnisquellen der belangten Behörde hervorgeht, dass der ukrainische Staat gegen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeht.
Seitens der Regierung werden ernsthafte Versuche unternommen Fehlleistungen von Exekutivorganen einzuschränken. Auch betreffend die organisierte Kriminalität und in der Korruptionsbekämpfung sind erhebliche Fortschritte erzielt worden. So wurden beispielsweise im Jahr 2005 551 Banden, die in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität gebracht wurden, zerschlagen. Gerichtsverhandlungen werden auch gegen hochrangige Beamte eingeleitet.
Im Falle von Menschenrechtsverletzungen ist es möglich, sich an unabhängige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Zudem hat jedermann das Recht sich an den vom ukrainischen Parlament bestellten Beauftragten zu wenden, um Schutz zu erhalten, wenn er oder sie sich in ihren Rechten verletzt fühlt.
Korruption wird bestraft und mit Entlassung aus dem Staatsdienst bzw. Disziplinarstrafen geahndet.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Ukraine finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen wurde diesen vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise schlüssig entgegen getreten, sondern verwies dieser undifferenziert auf die Korruptheit der Polizei.
Es ergibt sich sohin zweifellos, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, der ukrainische Staat somit schutzwillig und schutzfähig ist.
Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen in keiner Weise substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich unter Verweis auf die im Bescheid zitierten Länderfeststellungen der belangten Behörde behauptet, dass die angestrengten Reformen der ukrainischen Regierung nicht greifen würden, was auch in der Beschwerdeergänzung wiederholt wird, jedoch angesichts der als bekannt vorausgesetzten aktuellen Berichtslage über die Ukraine keinesfalls bestätigt werden kann.
Die behauptete Angst des Beschwerdeführers vor der Polizei erscheint sohin unbegründet und konstruiert. Wie bereits zuvor erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, nach der Wohnungswegnahme vergeblich versucht zu haben, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Dies sei abgelehnt worden, da es sich um familiäre Probleme gehandelt habe. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung sein Vorbringen derart steigert, dass er von der Polizei geschlagen und bedroht worden sei und diese und nicht XXXX ihn gezwungen habe, den Wohnungsverzicht zu unterschreiben, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich erkannt hat, dass er auf Basis des bisherigen Fluchtvorbringens - private Verfolgung - kein Asyl erlangen kann. Ebenso konstruiert ist das "neue" gesteigerte und völlig isoliert in den Raum gestellte Beschwerdevorbringen über einen Übergriff der Polizei im XXXX im Jahr 1995 zu werten.Die behauptete Angst des Beschwerdeführers vor der Polizei erscheint sohin unbegründet und konstruiert. Wie bereits zuvor erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, nach der Wohnungswegnahme vergeblich versucht zu haben, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Dies sei abgelehnt worden, da es sich um familiäre Probleme gehandelt habe. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung sein Vorbringen derart steigert, dass er von der Polizei geschlagen und bedroht worden sei und diese und nicht römisch 40 ihn gezwungen habe, den Wohnungsverzicht zu unterschreiben, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich erkannt hat, dass er auf Basis des bisherigen Fluchtvorbringens - private Verfolgung - kein Asyl erlangen kann. Ebenso konstruiert ist das "neue" gesteigerte und völlig isoliert in den Raum gestellte Beschwerdevorbringen über einen Übergriff der Polizei im römisch 40 im Jahr 1995 zu werten.
Zudem habe die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2006 problemlos eine Anzeige erstatten können und wurde diese Anzeige auch im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens behandelt, was aus der vorgelegten Bestätigung über die Anzeige zweifelsfrei hervorgeht. Auch erklärte der Beschwerdeführer zu dieser Anzeigenerstattung vor der belangten Behörde, dass seine Ehegattin vor der Polizei ausführte, die unbekannten Personen weder beschreiben noch irgendwie wiedererkennen zu können und der Polizist gemeint habe, dass die Sache wahrscheinlich nicht aufzuklären sei. Diese Reaktion des Polizisten ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers völlig nachvollziehbar und ist daraus keinesfalls eine Untätigkeit der Polizei zu erblicken.
Auch aus dem übrigen Vorbringen haben sich keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ergeben. Während des gesamten Verfahrens war auch bloß völlig unbestimmt die Rede von XXXX bzw. unbekannten Personen, die laut Beschwerdeergänzung Freunde von XXXX beim XXXX gewesen sein sollen, von denen irgendwelche Bedrohungen ausgegangen seien. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein permanentes Bedrohungsszenario glaubhaft darzustellen, sondern wirkten sämtliche konkret geschilderten Übergriffe konstruiert und beschränkten sich die Ausführungen zu den pauschal behaupteten Bedrohungen und Drohanrufe lediglich auf deren Erwähnung. Der Beschwerdeführer konnte sohin weder glaubhaft machen, dass er von der Polizei oder sonstigen Behörden verfolgt werde, noch dass diese nicht schutzfähig bzw. schutzwillig wären.Auch aus dem übrigen Vorbringen haben sich keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ergeben. Während des gesamten Verfahrens war auch bloß völlig unbestimmt die Rede von römisch 40 bzw. unbekannten Personen, die laut Beschwerdeergänzung Freunde von römisch 40 beim römisch 40 gewesen sein sollen, von denen irgendwelche Bedrohungen ausgegangen seien. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein permanentes Bedrohungsszenario glaubhaft darzustellen, sondern wirkten sämtliche konkret geschilderten Übergriffe konstruiert und beschränkten sich die Ausführungen zu den pauschal behaupteten Bedrohungen und Drohanrufe lediglich auf deren Erwähnung. Der Beschwerdeführer konnte sohin weder glaubhaft machen, dass er von der Polizei oder sonstigen Behörden verfolgt werde, noch dass diese nicht schutzfähig bzw. schutzwillig wären.
Der Asylgerichtshof kommt sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm behaupteten Übergriffe bzw. Verfehlungen von XXXX den Behörden zur Anzeige zu bringen. Dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Drohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen zu keiner Zeit staatlichen Schutz in Anspruch genommen hat, ist dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.Der Asylgerichtshof kommt sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm behaupteten Übergriffe bzw. Verfehlungen von römisch 40 den Behörden zur Anzeige zu bringen. Dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Drohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen zu keiner Zeit staatlichen Schutz in Anspruch genommen hat, ist dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.
Weiters führt der Asylgerichtshof aus, dass selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens als den Tatsachen entsprechend, dieses nicht geeignet wäre, eine Asylgewährung zu begründen, da die Begründung seines Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde. Eine gegen ihn oder seine Familienangehörigen gerichtete staatliche beziehungsweise quasistaatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie) oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung lässt sich aus seinem Vorbringen jedenfalls nicht ableiten.
Die belangte Behörde stellte schließlich - für den Asylgerichtshof völlig nachvollziehbar - fest, dass es durchaus vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre immer wieder einmal in vorübergehenden Spannungsverhältnissen mit XXXX gelebt habe, diese jedoch niemals die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben. Der Asylgerichtshof führt hiezu ergänzend aus, dass XXXX stets gewusst habe, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, die beiden sich immer wieder in XXXX über den Weg gelaufen sind und vielmehr seitens des Beschwerdeführers Klagsdrohungen gegen XXXX ausgesprochen worden sind. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behaupteten Übergriffe durch irgendwelche unbekannten Leute sind - wie ausführlich dargelegt - nicht glaubwürdig. Auch ist auszuschließen, dass eine ernsthafte Bedrohung von XXXX ausgeht, da dieser in all den Jahren ausreichend Zeit gehabt hätte, seine angeblichen Drohungen in die Tat umzusetzen.Die belangte Behörde stellte schließlich - für den Asylgerichtshof völlig nachvollziehbar - fest, dass es durchaus vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre immer wieder einmal in vorübergehenden Spannungsverhältnissen mit römisch 40 gelebt habe, diese jedoch niemals die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben. Der Asylgerichtshof führt hiezu ergänzend aus, dass römisch 40 stets gewusst habe, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, die beiden sich immer wieder in römisch 40 über den Weg gelaufen sind und vielmehr seitens des Beschwerdeführers Klagsdrohungen gegen römisch 40 ausgesprochen worden sind. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behaupteten Übergriffe durch irgendwelche unbekannten Leute sind - wie ausführlich dargelegt - nicht glaubwürdig. Auch ist auszuschließen, dass eine ernsthafte Bedrohung von römisch 40 ausgeht, da dieser in all den Jahren ausreichend Zeit gehabt hätte, seine angeblichen Drohungen in die Tat umzusetzen.
Den teils weit zurückliegenden Vorfällen würde zudem der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlen. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen nämlich keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat. Je nach Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, war der Brand im Juli 2007 bzw. ein Vorfall im September 2007 Auslöser für die Flucht. Trotz dieser Vorfälle sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jedoch in XXXX bis zur gemeinsamen Ausreise im Dezember 2007 geblieben und haben sie trotz der angeblichen Übergriffe und Bedrohungen durch XXXX und seine Leute XXXX in all den Jahren nicht verlassen und ist der Beschwerdeführer zudem regelmäßig nach XXXX zurückgekehrt. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist aus diesem Verhalten zweifelsfrei nicht zu begründen.Den teils weit zurückliegenden Vorfällen würde zudem der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlen. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen nämlich keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat. Je nach Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, war der Brand im Juli 2007 bzw. ein Vorfall im September 2007 Auslöser für die Flucht. Trotz dieser Vorfälle sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jedoch in römisch 40 bis zur gemeinsamen Ausreise im Dezember 2007 geblieben und haben sie trotz der angeblichen Übergriffe und Bedrohungen durch römisch 40 und seine Leute römisch 40 in all den Jahren nicht verlassen und ist der Beschwerdeführer zudem regelmäßig nach römisch 40 zurückgekehrt. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist aus diesem Verhalten zweifelsfrei nicht zu begründen.
Letztendlich hat der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. Vielmehr hat sich durch die Beschwerdeergänzung der Verdacht der Konstruiertheit des Beschwerdevorbringens erhärtet, indem völlig neue Details eingeführt und neue Zusammenhänge erfunden wurden. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um sich mit seiner Familie in Österreich dauerhaft niederzulassen.
II.4. Rechtliche Würdigung:römisch zwei.4. Rechtliche Würdigung:
II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers am 23.12.2007 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
II.4.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.4.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vorgebrachte Sachverhalt - Verfolgung durch einen gewissen XXXX und unbekannte Personen -, wie bereits in Punkt II.3. ausgeführt, als unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vorgebrachte Sachverhalt - Verfolgung durch einen gewissen römisch 40 und unbekannte Personen -, wie bereits in Punkt römisch zwei.3. ausgeführt, als unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er und seine Familienangehörigen in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er und seine Familienangehörigen in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.
II.4.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft ist, kann der von ihm vorgetragene Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten Länderberichten zur Ukraine gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.Da das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft ist, kann der von ihm vorgetragene Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten Länderberichten zur Ukraine gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde.
Es kann für die Ukraine schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Ukraine schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es ist weiters dem Beschwerdeführer als gesundem arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in der Ukraine durch eigenen und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.
Der Asylgerichtshof führt dazu näher aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeführt hat, dass die wirtschaftliche Situation ihrer Familie gut gewesen sei, sie und der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung gehabt, ein regelmäßiges Einkommen erzielt und finanziell gut gelebt hätten. Dieses Vorbringen seiner Ehegattin wurde vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch bestätigt. Daraus war letztlich zu folgern, dass es dem Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel nach seiner Rückkehr wieder möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit jedenfalls - wie bisher - das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie z.B. eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinisch Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
II.4.4. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.4.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; da Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; da Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen. Zwar lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in Österreich, doch werden diese mit Erkenntnis vom heutigen Tag gleichzeitig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, sodass die Familiengemeinschaft gewahrt bleibt und kein Eingriff in das Familienleben erfolgt. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat, sodass er über wesentlich stärkere private Anknüpfungspunkte in der Ukraine - Mutter, zwei Geschwister - als in Österreich verfügt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Dies trifft jedoch auch auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zu:
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit knapp zwei Jahren in Österreich, weshalb allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung oder absolvierte Berufsausbildung vor und finden sich auch in der Beschwerde hiefür keine Anhaltspunkte. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, es befinden sich dort dessen Verwandte und ist seine Aufenthaltsdauer in Österreich auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung oder absolvierte Berufsausbildung vor und finden sich auch in der Beschwerde hiefür keine Anhaltspunkte. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, es befinden sich dort dessen Verwandte und ist seine Aufenthaltsdauer in Österreich auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung des Beschwerdeführers überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Da die Ehegattin des Beschwerdeführers im siebenten Monat schwanger ist und der Tag der Niederkunft mit 24.02.2010 erwartet wird, war ihrer durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen.Da die Ehegattin des Beschwerdeführers im siebenten Monat schwanger ist und der Tag der Niederkunft mit 24.02.2010 erwartet wird, war ihrer durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" i.S.d. AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" i.S.d. AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind Familienangehörige (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) der jeweils anderen. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war auch für den Beschwerdeführer die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind Familienangehörige (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) der jeweils anderen. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war auch für den Beschwerdeführer die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
04.02.2010