TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/11 E14 410323-1/2009

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Veröffentlicht am 11.12.2009
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Spruch

E14 410.323-1/2009-7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Puchmayr, 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2009, Zahl: 09 13.439-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Puchmayr, 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2009, Zahl: 09 13.439-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 13). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST West fand am 02.06.2009 statt (AS 11 - 25).

Am 05.06.2009 (AS 29 - 41) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 07.08.2009 (AS 61 - 75) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen sowie die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien erörtert (AS 73, 77 - 108).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 18.08.2009, Zahl: 09 06.380-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 115 - 209).Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 18.08.2009, Zahl: 09 06.380-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 115 - 209).

Laut Zustellverfügung (AS 211) wurde der Bescheid an die Adresse lt. ZMR/GVS-Ausdruck mit RSa zugestellt. Der ZMR-Auszug vom 18.08.2009 weist eine ab 12.06.2009 aufrechte Wohnadresse in XXXX auf (AS 113).Laut Zustellverfügung (AS 211) wurde der Bescheid an die Adresse lt. ZMR/GVS-Ausdruck mit RSa zugestellt. Der ZMR-Auszug vom 18.08.2009 weist eine ab 12.06.2009 aufrechte Wohnadresse in römisch 40 auf (AS 113).

Der Bescheid wurde am 21.08.2009 beim Postamt XXXX hinterlegt und der Bescheid in der Folge nicht behoben (OZ 1/2009-2).Der Bescheid wurde am 21.08.2009 beim Postamt römisch 40 hinterlegt und der Bescheid in der Folge nicht behoben (OZ 1/2009-2).

Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.

Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2009 angehalten, festgenommen und ihm mitgeteilt dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden sei (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 17). Eine Erhebung an der nach wie vor aufrechten ZMR-Meldung in XXXX, ergab dass der Beschwerdeführer an der Wohnadresse weder bekannt, noch aufhältig sei (AS 17).Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2009 angehalten, festgenommen und ihm mitgeteilt dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden sei (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 17). Eine Erhebung an der nach wie vor aufrechten ZMR-Meldung in römisch 40 , ergab dass der Beschwerdeführer an der Wohnadresse weder bekannt, noch aufhältig sei (AS 17).

Im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift am 29.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, nicht in der Kenntnis seiner rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages zu sein. Er wohne in XXXX, wo er auch aufrecht gemeldet sei und habe dort auch immer übernachtet (AS 27).Im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift am 29.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, nicht in der Kenntnis seiner rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages zu sein. Er wohne in römisch 40 , wo er auch aufrecht gemeldet sei und habe dort auch immer übernachtet (AS 27).

Am 29.10.2009 brachte der Beschwerdeführer dann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 13). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK Wien fand am 30.10.2009 statt (AS 35 - 41).

Am 03.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 43 - 55).Am 03.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 43 - 55).

Am 11.11.2009 (AS 63 - 71) wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme gab der Beschwerdeführer jeweils an, immer an seiner Adresse wohnhaft gewesen zu sein und auch jeden Tag in seinen Briefkasten zu schauen, einen Verständigungszettel habe er jedoch nie vorgefunden. Es gebe nur einen großen Briefkasten, der vom Leiter des Heimes bzw. dem Koch geöffnet werde und dann werde die Post auf den Tisch gelegt (AS 39, 67).

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 14.11.2009, Zahl: 09 13.439-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 73 - 155).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 14.11.2009, Zahl: 09 13.439-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 73 - 155).

Das Bundesasylamt ging von der Rechtskraft des ersten Bescheides aus und führte dazu beweiswürdigend aus, dass eine Verständigung über die Hinterlegung erfolgt sei und der Bescheid wegen Nichtbehebung an das Bundesasylamt retourniert wurde, woraus sich die rechtmäßige Zustellung ergäbe (AS 133 - 135).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2009 persönlich zugestellt (AS 165).

Am 27.11.2009 wurde eine Vollmacht vorgelegt (AS 177).

Am 29.11.2009 stellte der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, was gemäß § 17 Abs. 7 als Beschwerde gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gilt (AS 179).Am 29.11.2009 stellte der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, was gemäß Paragraph 17, Absatz 7, als Beschwerde gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gilt (AS 179).

Am 07.12.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 1/2009-1).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 68 AVGParagraph 68, AVG

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Die Regierungsvorlage (952 d. B. XXII. GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.Die Regierungsvorlage (952 d. B. römisch 22 . GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

ZustG

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Gemäß § 17 Abs. 1 ist für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ist für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zahl: 09 06.380-BAL, welcher beim Postamt XXXX hinterlegt wurde, der Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz entgegensteht (AS 133, 143).Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zahl: 09 06.380-BAL, welcher beim Postamt römisch 40 hinterlegt wurde, der Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz entgegensteht (AS 133, 143).

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung zu eigenen Handen durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass ein Zustellversuch gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. erfolgt ist und der Zusteller Grund zur Annnahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (siehe dazu auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), RZ 212, 216).Die Rechtswirksamkeit der Zustellung zu eigenen Handen durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass ein Zustellversuch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. erfolgt ist und der Zusteller Grund zur Annnahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (siehe dazu auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), RZ 212, 216).

Auf Grund der Erhebung des LPK Wien im Wege der BPD Linz erscheint dies jedoch fraglich, da der Beschwerdeführer laut Auskunft der dortigen Unterkunftgeber an der Adresse XXXX, weder bekannt noch aufhältig ist (AS 17). Auch das Bundesasylamt zog den Aufenthalt des Beschwerdeführers an der Abgabestelle in Zweifel ("Sie konnten aber weder den Namen des Heimleiters noch den Namen des Koches angeben, obwohl Sie angeben, ununterbrochen an der genannten Adresse aufhältig gewesen zu sein." [AS 135]). Dieser Zweifel erfordert jedoch, trotz gegenteiliger Verantwortung des Beschwerdeführers, amtswegige Ermittlungen (vgl. dazu VwGH 25.02.2009, 2007/07/0121 mit Verweis auf GRS 14.07.1994, 93/18/0071) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der damaligen Zustellung, da auf Grund obiger Auskunft des Unterkunftgebers (AS 17) es nicht auszuschließen ist, dass sich der Beschwerdeführer an der Meldeadresse zum damaligen Zeitpunkt gar nicht regelmäßig aufgehalten hat und somit eine Zustellung gemäß § 17 ZustG nicht zulässig war.Auf Grund der Erhebung des LPK Wien im Wege der BPD Linz erscheint dies jedoch fraglich, da der Beschwerdeführer laut Auskunft der dortigen Unterkunftgeber an der Adresse römisch 40 , weder bekannt noch aufhältig ist (AS 17). Auch das Bundesasylamt zog den Aufenthalt des Beschwerdeführers an der Abgabestelle in Zweifel ("Sie konnten aber weder den Namen des Heimleiters noch den Namen des Koches angeben, obwohl Sie angeben, ununterbrochen an der genannten Adresse aufhältig gewesen zu sein." [AS 135]). Dieser Zweifel erfordert jedoch, trotz gegenteiliger Verantwortung des Beschwerdeführers, amtswegige Ermittlungen vergleiche dazu VwGH 25.02.2009, 2007/07/0121 mit Verweis auf GRS 14.07.1994, 93/18/0071) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der damaligen Zustellung, da auf Grund obiger Auskunft des Unterkunftgebers (AS 17) es nicht auszuschließen ist, dass sich der Beschwerdeführer an der Meldeadresse zum damaligen Zeitpunkt gar nicht regelmäßig aufgehalten hat und somit eine Zustellung gemäß Paragraph 17, ZustG nicht zulässig war.

Klärungsbedürftig in diesem Zusammenhang ist vor allem die Aussage des Unterkunftgebers, der Beschwerdeführer sei nicht bekannt, da zumindest am 03.07.2009 (EAS 59) ein Ladung durch Hinterlegung beim Postamt XXXX an der Adresse B. zugestellt wurde, welcher der Beschwerdeführer auch Folge leistete (EAS 61). Davon ausgehend wird zu ermitteln sein, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an der genannten Adresse nicht mehr wohnhaft und nicht mehr bekannt war, obwohl eine ZMR-Meldung nach wie vor aufrecht ist, und auch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen worden sind (OZ 1/2009-3). Diesbezüglich ist jedenfalls eine Einvernahme des Unterkunftgebers notwendig.Klärungsbedürftig in diesem Zusammenhang ist vor allem die Aussage des Unterkunftgebers, der Beschwerdeführer sei nicht bekannt, da zumindest am 03.07.2009 (EAS 59) ein Ladung durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 an der Adresse B. zugestellt wurde, welcher der Beschwerdeführer auch Folge leistete (EAS 61). Davon ausgehend wird zu ermitteln sein, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an der genannten Adresse nicht mehr wohnhaft und nicht mehr bekannt war, obwohl eine ZMR-Meldung nach wie vor aufrecht ist, und auch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen worden sind (OZ 1/2009-3). Diesbezüglich ist jedenfalls eine Einvernahme des Unterkunftgebers notwendig.

Auf Grund der enormen Widersprüchlichkeiten im gegenständlichen Fall wird es auch notwendig sein zu ermitteln, wo und wie der Zustellversuch gemäß § 13 Abs. 1 ZustG an der Adresse XXXX, stattfand.Auf Grund der enormen Widersprüchlichkeiten im gegenständlichen Fall wird es auch notwendig sein zu ermitteln, wo und wie der Zustellversuch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG an der Adresse römisch 40 , stattfand.

Da der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt entsprechend obiger Ausführungen bereits hinsichtlich der Frage der Rechtskraft des Erstbescheides so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung (Vernehmung) unerlässlich sind, und im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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